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D-7601/2014

D-7601/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2015-01-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7601/2014 Urteil vom 19. Januar 2015 Besetzung Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiberin Sandra Sturzenegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 12. Dezember 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - am 20. Dezember 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass das BFM mit unangefochtener Verfügung vom 24. März 2011 auf dieses Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Ungarn an­ordnete, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2011 nach Ungarn überstellt wur­de, dass er sich am 27. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ meldete, wo ihm erklärt wurde, er müsse sein Asylgesuch schriftlich einreichen, dass er am 28. Oktober 2014 von der Kantonspolizei C._______ im EVZ abgeholt und ihm durch diese das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Ungarns für sein Asyl- respektive Wegweisungsverfahren und seiner Weg­wei­sung aus der Schweiz gewährt wurde, dass er in Ausschaffungshaft gesetzt wurde, dass er sich mit fremdsprachiger Eingabe vom 30. Oktober 2014 (zweites Asylgesuch) an das BFM wandte, dass er mit Schreiben seines Rechtsvertreters vom 24. November 2014 eine deutsche Übersetzung seines Asylgesuchs vom 30. Oktober 2014 einreichen liess, dass das BFM mit Schreiben vom 28. November 2014 dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ungarns und einer allfälligen Wegweisung in dieses Land gewährte, dass der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2014 aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde, dass er am 8. Dezember 2014 zum Schreiben des BFM vom 28. Novem­ber 2014 - durch seinen Rechtsvertreter - schriftlich Stellung nahm, dass das BFM mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 - eröffnet am 19. Dezember 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) (auch) auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz (spätestens) am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent­scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be­schwer­deführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Dezember 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei (zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sacherhalts und zur Neubeurteilung) an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventuell sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung seines Asylgesuchs festzustellen, dass eventuell die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass der Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei und die zuständigen Behörden anzuweisen seien, während des Beschwerdeverfahrens vom Vollzug der Weg­weisung des Beschwerdeführers nach Ungarn abzusehen, dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass der Instruktionsrichter mit Telefax vom 5. Januar 2015 einen einstweiligen Vollzugsstopp verfügte, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Januar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM (neu: SEM) entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung - einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass auf das Eventualbegehren, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung (Zuständigkeit des Kantons C._______ für den Vollzug der Wegweisung und Gewährung der Akteneinsicht) seien aufzuheben, mangels er­sichtlichen Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist, dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass dem Rechtsvertreter seit dem angeordneten Vollzugsstopp vom 5. Januar 2015 zumindest der Name des Instruktionsrichters bekannt ist, dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Gerichtsschreiber und welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter oder Richterinnen am Entscheid weiter mitwirken werden, unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 E. 4 vom 22. November 2010 abzuweisen ist, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass das BFM die ungarischen Behörden am 3. November 2014 mit Hinweis auf die am 11. April 2011 erfolgte Überstellung um die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 10. No­vem­ber 2014 ausdrücklich zustimmten, dass die Anwesenheit der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht geeignet ist, die Zuständigkeit der Schweiz zu begründen, zumal diese nicht als Familienangehörige im Sinne der Dublin-III-VO gilt (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO) und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses ergeben, dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist, was in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, dass in der Beschwerde aber sinngemäss geltend gemacht wird, das BFM habe die Gefährdung des Beschwerdeführers in Ungarn verkannt und daher zu Unrecht keinen Gebrauch vom Selbsteintrittsrecht gemacht, dass diese Fehleinschätzung auf diverse schwere Verfahrensfehler zurückzuführen sei, so habe die Vorinstanz den Anspruch des Be­schwer­de­füh­rers auf rechtliches Gehör, ihre Begründungspflicht sowie ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechterheblichen Sachverhaltes mehrfach verletzt, dass den Beschwerdevorbringen im Zusammenhang mit der gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör entgegenzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers trotz der kurzen Frist zur Stellungnahme offensichtlich in der Lage war, fristgerecht eine mehrseitige Eingabe einzureichen (vgl. Akten SEM B 26/3), dass zu erwarten gewesen wäre, dass er in der Stellungnahme um Ansetzung einer Nachfrist zwecks Besprechung mit dem Beschwerdeführer ersucht hätte, wenn er eine solche (hinsichtlich konkreter Überstellungshindernisse nach Ungarn) tatsächlich als notwendig erachtet hätte, zumal ihm der Inhalt des schriftlichen Asylgesuchs des Beschwerdeführers vom 24. No­vem­ber 2014 bekannt war (vgl. B 19), dass im Übrigen darauf hinzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer bereits am 28. Oktober 2014 durch die kantonalen Behörden das rechtliche Gehör in Bezug auf die (mutmassliche) Zuständigkeit Ungarns für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren und der Wegweisung aus der Schweiz gewährt wurde (vgl. B 3/5) und daher ohnehin fraglich wäre, ob ihm das rechtliche Gehör erneut hätte gewährt werden müssen, dass den Beschwerdevorbringen betreffend Verletzung der Begründungs­pflicht durch das BFM - insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Er­wä­gungen in der angefochtenen Verfügung - nicht gefolgt werden kann, dass es dem Beschwerdeführer denn auch möglich war, die angefochtene Verfügung sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1 und BVGE 2009/35 E. 6.4.1, je mit Hinweisen), dass schliesslich bezüglich der Rüge, das BFM habe in mehrfacher Hinsicht den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, festzuhalten ist, dass der Untersuchungsgrundsatz nicht uneingeschränkt gilt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG), welcher auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), dass sich die entscheidende Behörde trotz des Untersuchungsgrundsatzes in der Regel darauf beschränken kann, die Vorbringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen Beweismittel abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a), dass die Vorinstanz daher - insbesondere im Hinblick auf die Tatsache, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers durchwegs äusserst unsubstanziiert ausgefallen sind - nicht verpflichtet war, Abklärungen hinsichtlich seiner gesundheitlichen Situation (wie beispielsweise Veranlassung einer ärztlichen Untersuchung, Einsichtnahme in seine Verfahrensakten in Deutschland) sowie seiner Asylverfahren in Ungarn und seiner dortigen Situation (wie beispielsweise Einsichtnahme in die ungarischen Asylakten des Beschwerdeführers und Einholen von Auskünften bei den ungarischen Behörden) vorzunehmen respektive ihm diesbezüglich Fristen anzusetzen, dass sich das BFM in seiner Verfügung betreffend die generelle Situation von Asylsuchenden in Ungarn auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezieht (E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013) und grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass das BFM mit seinen Länderspezialisten die aktuelle Situation in Ungarn laufend überprüft und beurteilt, dass das Gericht - wie nachfolgend aufgezeigt - bezüglich der generellen Situation von Asylsuchenden in Ungarn (wie auch derjenigen des Beschwerdeführers) denn auch zu keinem anderen Schluss als die Vorin­stanz ge­langt, dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten (und auch mit seinen weiteren Beschwerdevorbringen) nicht gelingt, das Vorliegend eines Kassationsgrundes plausibel und nachvollziehbar darzulegen, dass die (Eventual-)Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vor­instanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (inklusive Begründungspflicht) respektive zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung daher abzuweisen sind, dass unter diesen Umständen - ebenso in Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen - auch dem Antrag, die vom Beschwerdeführer als notwendig erachteten Sachverhaltsabklärungen seien durch das Bundesverwaltungsgericht selber vorzunehmen (Anordnung einer Befragung des Beschwerdeführers, Einforderung eines medizinischen Gutachtens) respektive es sei ihm eine Frist zur Einreichung von entsprechenden Beweismitteln (ärztlicher Bericht, weitere Länderinformationen zur prekären Situation von Asylgesuchstellern in Ungarn, Gutachten eines anerkannten Länderspezialisten, Akten der deutschen und ungarischen Asylbehörden) zu gewähren, nicht stattzugeben ist (antizipierte Beweiswürdigung; BVGE 2008/24 E. 7.2), dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Re­fou­le­ment mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9), dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund­rechte­charta mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De­­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer D-6089/2014 vom 10. November 2014 E. 4.2), dass das Gericht im bereits genannten Urteil E-2093/2012 vom 9. Ok­tober 2013 zum Schluss kam, dass die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden könne und daher die Asyl­behörden auf der Grundlage der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Ein­zel­fall zu prüfen hätten, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Ver­letzung ihrer Grundrechte zu erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen habe, sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten Hinweisen) geltend zu machen habe, die gegen die Zulässigkeit der Überstellung nach Ungarn sprechen könnten (Urteil a.a.O. E. 9.2), dass der Beschwerdeführer allein mit dem Hinweis auf seine Asylgründe und das erfolglos durchlaufene Asylverfahren in Ungarn respektive den in der Schweiz vorübergehenden Ausschaffungsstopp bezüglich tamilischer Asylgesuchsteller nach Sri Lanka, welcher im Übrigen mittlerweile wieder aufgehoben wurde (vgl. https://www.bfm.admin.ch/bfm/de/home/aktuell/news/2014/2014-05-26.html), keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte geltend zu machen vermag, wonach Ungarn seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und ihn unter Missachtung des Non-Re­fou­le­ment-Gebotes oder von Art. 3 EMRK in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dass zudem das Vorbringen, wonach er gegenüber den ungarischen Behörden aus Mangel an einer richtigen Übersetzung seine Situation nicht richtig habe verständlich machen können, zu unsubstanziiert ausgefallen ist, als dass daraus zu schliessen wäre, er habe in Ungarn keinen Zugang zu einem rechtsstaatlichen Verfahren im Sinne des Dublin-Systems gehabt, dass die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachten Konkretisierungen zu seinen Asylverfahren in Ungarn unbegründet nachgeschoben und daher unglaubhaft sind (vgl. Art. 7 AsylG), dies vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs im ersten Asylverfahren in der Schweiz nichts dergleichen bezüglich seines ersten Asylverfahrens in Ungarn geltend machte (vgl. A 6/12 S. 8 f.), und er die damalige Verfügung des BFM nicht anfocht, was aber zu erwarten gewesen wäre, wenn ihm tatsächlich - wie in der Beschwerde behauptet - (bereits damals) keine Person zur Übersetzung zur Verfügung gestellt worden wäre, dass die in der Beschwerde geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, in Ungarn inhaftiert zu werden, nicht grundsätzlich unbegründet ist, er jedoch die Möglichkeit hat, eine allfällig angeordnete Haft der ungarischen Verwaltungsbehörden gerichtlich überprüfen zu lassen, und zudem darauf hinzuweisen ist, dass es auch in der Schweiz möglich und üblich ist, illegal anwesende Personen oder rechtskräftig abgewiesene Asylbewerber in Ausschaffungshaft zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer E-2755/2014 vom 26. Juni 2014), dass sich der Beschwerdeführer sodann auf seine gesundheitliche Situation beruft, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehe, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), dass dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers offensichtlich nicht zutrifft, zumal er im schriftlichen Asylgesuch lediglich angab, "körperlich und psychisch angeschlagen" zu sein, dass zudem seit seiner Einreise in die Schweiz bis zu seiner Haftentlassung am 5. Dezember 2014 - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte respektive Vorbringen - offenbar keine medizinische Betreuung notwendig war, zumal davon auszugehen ist, dass ihm eine solche im Rahmen seines Gefängnisaufenthalts mit Sicherheit gewährt worden wäre, dass daher nicht ersichtlich ist, weshalb - wie in der Beschwerde angedeutet - plötzlich eine intensive ärztliche und medikamentöse Behandlung (in der Schweiz) notwendig sein soll, dass das Bundesverwaltungsgericht sodann mit der Vorinstanz davon ausgeht, dass Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-6089/2014 vom 10. No­vem­ber 2014 E. 4.3.2.4), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass weder Hinweise vorliegen noch der Beschwerdeführer substanziiert darzulegen vermochte, dass ihm die ungarischen Behörden bislang eine notwendige medizinische Behandlung verweigert hätten oder in Zukunft verweigern würden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer mit seinem unsubstanziierten Vorbringen, er habe in Ungarn weder Essen noch eine Wohnung bekommen, sowie mit dem Verweis auf die drei mit der Beschwerde eingereichten Berichte, keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Le­bens­bedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Ein­schränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wen­­den und die ihm zustehenden Aufnahme­bedingungen auf dem Rechts­­weg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnah­merichtlinie), dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdevorbringen, das BFM müsste diverse Garantien bei den ungarischen Behörden einholen, sinngemäss auf ein kürzlich ergangenes Urteil des EGMR beruft (EGMR: Entscheidung Tarakhel vs. Schweiz [Beschwerde Nr. 29217/12] vom 4. November 2014), dass vorliegend keine glaubhaften Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders verletzliche Person handelt und sich das genannte EGMR-Urteil zudem auf die Überstellung einer Familie mit Kindern nach Italien bezieht, dass das BFM daher auch keine schriftliche Garantie der zuständigen ungarischen Behörden für eine menschenwürdige Behandlung des Beschwerdeführers einzuholen hat, dass auch keine Veranlassung besteht, weitere Garantien bei den ungarischen Behörden einzuholen, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die übrigen Beschwerdevorbringen und Beweismitteleingaben zu keiner anderen Einschätzung führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die vorinstanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der verfügte Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Sandra Sturzenegger Versand: