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E-2755/2014

E-2755/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2014-06-26 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die mit dem Vollzug der Überstellung beauftragten Behörden werden angewiesen, die ungarischen Behörden vor dem Vollzug in geeigneter Weise über die geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu informieren.
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2755/2014 Urteil vom 26. Juni 2014 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Jean-Pierre Monnet, Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay. Parteien A._______, Kosovo, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 6. Mai 2014 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 3. März 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2014 - eröffnet am 15. Mai 2014 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass das BFM gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. Mai 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das BFM sei anzuweisen, sich für das vorliegende Asylgesuch für zuständig zu erachten, mithin sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben, dass in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der vorliegenden Beschwerde im Sinne einer vorsorglichen Massnahme beantragt wurden, dass die Beschwerdeführerin zu Begründung im Wesentlichen darlegte, sie könne nicht nach Ungarn zurück, weil die Behandlung dort sehr schlecht sei, wie sie dies bereits bei ihrem ersten dort erfolglos durch­laufenen Asylverfahren in diesem Land zwischen (...) Dezember 2011 (Einreichung des ersten Asylgesuchs) und (...) Februar 2012 (Datum der Überstellung in den Kosovo) erlebt habe, dass sie ausserdem fürchte, von ihrer Familie in Ungarn gefunden und nach Kosovo zurückgebracht zu werden, wo man sie wegen ihres Lebensstils und ihrer Wegreise bestrafen und gegen ihren Willen verheiraten würde, dass dies umso schwerer wiege, als sie im (...) Monat schwanger sei, wobei sie beabsichtige, den Vater des ungeborenen Kindes, einen Schweizer Staatsbürger, raschmöglichst zu heiraten, dass sie zudem gehört habe, dass seit dem 1. Juli 2013 alle Asylsuchenden in Ungarn aufgrund neuer ausländerfeindlicher Regelungen in sogenannten "Detention Centern" untergebracht würden, was ihr als schwangerer Frau nicht zuzumuten sei, dass sie zudem im Fall eines negativen Entscheids durch das Gericht Gefahr laufe, von Ungarn nach Serbien abgeschoben zu werden, da sie seinerzeit über diesen Staat nach Ungarn gelangt sei, dass das Gericht mittels Verfügung vom 22. Mai 2014 (Telefax) gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort im Sinn einer superprovisorischen Massnahme aussetzte, dass der Instruktionsrichter am 22. Mai 2014 mit separater Verfügung das BFM zum Einreichen einer Vernehmlassung einlud, dass die Vorinstanz ihre Stellungnahme am 30. Mai 2014 einreichte, diese der Beschwerdeführerin am 4. Juni 2014 unter Ansetzen einer Frist zu allfälligen Gegenäusserungen zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Beschwerdeführerin diese Frist ungenutzt verstreichen liess, und das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung, dass es auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass sich die staatsvertragliche Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 - nachfolgend Dublin-III-VO - ergibt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfolgend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht), wobei diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist, sondern nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorsieht, dass das BFM aus humanitären Gründen ein Gesuch behandeln kann, auch wenn nach den Kriterien des Dublin-Abkommens ein anderer Staat zuständig ist, wobei diese Bestimmung der Behörde einen gewissen Ermessensspielraum lässt und restriktiv auszulegen ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 4.1 und 8.1 m.w.H.), dass hingegen bei drohendem Verstoss gegen Normen des Völkerrechts, wie insbesondere das flüchtlingsrechtliche Refoulement-Verbot nach Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), die menschenrechtlichen Garantien der der EMRK, der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) oder das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), ein einklagbarer Anspruch auf Ausübung des Selbsteintrittsrechts besteht (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 2014, Art. 17K2 - K5, S. 157 ff.), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass diese am (...) Dezember 2011 in Ungarn ein erstes Asylgesuch eingereicht hatte, dass das BFM daher unter Anrufung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO (Wiederaufnahme nach abgelehntem Asylverfahren) die ungarischen Behörden zu Recht um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem BFM in diesem Kontext am 23. April und 5. Mai 2014 mitteilten, die Beschwerdeführerin sei Anfang 2012 in den Kosovo überstellt worden, im Januar 2014 sei sie erneut nach Ungarn gereist und habe dort am (...) Februar 2014 ein zweites Asylgesuch gestellt, dass die ungarischen Behörden zudem im Schreiben vom 5. Mai 2014 dem Gesuch um Übernahme zustimmten, und somit Ungarn für die Durchführung des Asyl- beziehungsweise Wegweisungserfahrens zuständig ist, dass das BFM in seiner Verfügung massgeblich ausführte, die Äusserungen der Beschwerdeführerin, es sei besser sich zu erschiessen, als nach Ungarn zurückzukehren, und sie wolle ihren zweiten Asylantrag in Ungarn nötigenfalls mittels eines Rechtsanwalts zurückziehen, zu keinem anderen Schluss führe, zumal die Beschwerdeführerin im Bedarfsfall medizinische Hilfe auch in Ungarn in Anspruch nehmen könne, da dieser Dublin-Staat die entsprechende Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 unterzeichnet habe und diese unter anderem die medizinische Grundversorgung beinhalte, dass diese anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs gemachten Ausführungen die Zuständigkeit Ungarns daher nicht zu widerlegen vermöchten, dass folglich keine Gründe vorliegen würden, welche die Schweiz dazu veranlassen sollten, das Asylgesuch in eigener Zuständigkeit zu prüfen, dass die Überstellung nach Ungarn sodann zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Grundsatz des Non-Refoulement im Sinne von Art. 5 AsylG vorliegend keine Anwendung finde und keine Hinweise einer Verletzung von Art. 3 EMRK bestehen würden, dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 30. Mai 2014 zudem festhielt, dem Schreiben der ungarischen Behörden vom 5. Mai 2014 sei zu entnehmen, dass das zweite Asylgesuch als Folgeantrag behandelt werde und die Beschwerdeführerin habe als abgewiesene Asylbewerberin grundsätzlich keinen Anspruch auf weitergehende, zufriedenstellende Aufnahmebedingungen, dass aufgrund der Akten jedoch davon ausgegangen werden könne, dass das erste Asylgesuch der Beschwerdeführerin korrekt geprüft worden sei, dass die Befürchtungen der Beschwerdeführerin, in Ungarn inhaftiert zu werden, nicht grundsätzlich unbegründet seien, die Beschwerdeführerin jedoch die Möglichkeit habe, eine allfällig angeordnete Haft der ungarischen Verwaltungsbehörden gerichtlich überprüfen zu lassen, und zudem darauf hinzuweisen sei, dass es auch in der Schweiz möglich und üblich sei, illegal anwesende Personen oder rechtskräftig abgewiesene Asylbewerber in Ausschaffungshaft zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin jung und gesund sei, ihre Schwangerschaft weder ein völkerrechtliches noch humanitäres Überstellungshindernis darstelle und Ungarn ausserdem über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung und Betreuung schwangerer Frauen verfüge, dass das BFM bei der Organisation der Überstellung, dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die ungarischen Behörden über die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin, mithin über eine allfällige besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige medizinische Betreuung informieren werde, dass es sodann keine Hinweise darauf gebe, dass Ungarn als Signatarstaat der EMRK sich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass schliesslich gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter den Begriff "Familienangehörige" unter anderem Ehegatten und nicht verheiratete Lebenspartner, welche eine dauerhafte eheähnliche Beziehung führen, verstanden würden, und diese Bestimmung im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK zu beachten sei, dass unter den Begriff einer tatsächlich gelebten Beziehung im Sinn von Art. 8 EMRK gemäss anerkannter Rechtsprechung verschiedene Faktoren wie gemeinsames Wohnen, finanzielle Verflochtenheit, partnerschaftliche Bindung zueinander und Stabilität dieser Beziehung zu berücksichtigen seien, dass die Beschwerdeführerin in der Befragung vom 12. März 2014 angegeben habe, sie sei ledig und habe keine Bezugspersonen in der Schweiz, mithin vorliegend nicht von einer gelebten Beziehung zu einem Partner ausgegangen werden könne, wobei der Hinweis auf ein eingeleitetes Ehevorbereitungsverfahren nicht zu einem anderen Schluss führen könne, dass die Beschwerdeführerin diese Ehevorbereitungen aus dem Ausland fortführen und nach einer allfälligen Eheschliessung einen Familiennachzug beantragen könne, dass selbst eine nach der Geburt des Kindes eingeleitete Vaterschaftsanerkennung eine Überstellung der Beschwerdeführerin nach Ungarn nicht als unzulässig im Sinn von Art. 8 EMRK erscheinen lassen würde, dass insgesamt keine humanitären Gründe vorlägen, die einen Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO rechtfertigen würde, dass sich die Beschwerdeführerin zu diesen einlässlichen Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung innert angesetzter Replikfrist nicht geäussert hat, diese mithin offenbar nicht bestreitet, dass das Gericht feststellt, dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid ausführlich und rechtskonform begründet hat und der Inhalt der Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führt, dass Ungarn als Signatarstaat der Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und als nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO zuständiger Staat gehalten ist, die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie, vormals: 2003/9/EG vom 27. Januar 2003) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie, vormals: 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005) anzuwenden und umzusetzen, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der aktuellen Entwicklungen in seinem Leiturteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 - auf welches sich auch das BFM in der Vernehmlassung vom 30. Mai 2014 bezieht - Mängel des Asylsystems festgestellt hat, jedoch zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringe und daher nicht generell unzulässig sei (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 9), dass indes die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffenen asylsuchenden Personen im gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden Grundrechte in angemessener Weise, nicht uneingeschränkt aufrechterhalten werden kann (analog beispielsweise zu Überstellungen nach Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden im Einzelfall zu prüfen haben, ob die betroffene Person bei einer Überstellung in diesen Staat Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu erleiden (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 4.1-4.3 und 9.2), dass - wie bereits das BFM zutreffend feststellte - eine solche Gefahr betreffend die Beschwerdeführerin nicht ersichtlich ist, zumal sie weder anlässlich der Befragung zur Person vom 12. März 2014 noch auf Beschwerdeebene konkrete Hinweise dafür vorbrachte, dass Ungarn in ihrem konkreten Fall seinen Verpflichtungen nicht nachkommen und ihre Grundrechte verletzen würde, sondern einzig in unsubstanziierter Weise ausführte, die Aufnahmebedingungen in Ungarn seien für sie nicht zumutbar, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die Beschwerdeführerin sodann sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde, dass ihr jedoch möglich und zuzumuten ist, nötigenfalls bei den ungarischen Behörden vorzusprechen, um allfällige Schwierigkeiten vorzubringen, und der geltend gemachten Schwangerschaft der Beschwerdeführerin bei der Überstellung hinreichend Rechnung getragen werden wird, dass im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, namentlich auch im Zusammenhang mit der Frage der Zulässigkeit der Wegweisung unter dem Gesichtspunkt von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK in der Vernehmlassung zu verweisen ist, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollumfänglich anschliesst, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Ungarn in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde, dass die geltend gemachte Furcht vor einer Rückschiebung in den Drittstaat Serbien bei der vorliegenden Aktenlage unbegründet erscheint und die Beschwerdeführerin nach der Ablehnung des ersten Asylgesuchs (sie selber spricht davon, dieses Gesuch zurückgezogen zu haben; vgl. Protokoll der Befragung zur Person S. 5) von den ungarischen Behörden ebenfalls in den Heimatstaat Kosovo und nicht nach Serbien rückgeführt worden war, dass der angeblich beabsichtigte Eheschluss von der Beschwerdeführerin auch aus dem Ausland vorbereitet werden könnte und auch die Anerkennung des Kindes nach der Geburt ihre Anwesenheit in der Schweiz nicht zwingend voraussetzen würde, dass der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin weder ihre Schwangerschaft noch ihre Beziehung zu einem Schweizerbürger in irgendeiner Weise dokumentiert oder substanziiert hat (z.B. Einreichen eines Arztzeugnisses, Angabe der Personalien ihres Freundes oder Einreichen einer schriftlichen Bestätigung desselben), die Frage der Glaubhaftigkeit dieser Vorbringen jedoch letztlich offen bleiben kann, dass demzufolge weder völkerrechtliche noch humanitäre Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO nahelegen würden und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. dazu auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und - da diese nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat, dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass gemäss Akten von der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann und ihre Begehren nicht aussichtslos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren, weshalb in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung keine Kosten erhoben werden, (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die mit dem Vollzug der Überstellung beauftragten Behörden werden angewiesen, die ungarischen Behörden vor dem Vollzug in geeigneter Weise über die geltend gemachte Schwangerschaft der Beschwerdeführerin zu informieren.

3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Eveline Chastonay Versand: