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D-833/2015

D-833/2015

Bundesverwaltungsgericht · 2015-02-19 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-833/2015 Urteil vom 19. Februar 2015 Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner; Gerichtsschreiberin Christa Grünig. Parteien A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Alfred Ngoyi wa Mwanza, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2015 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (...) verliess, sich via B._______ und C._______ nach D._______ begab und von dort auf dem Seeweg nach Griechenland gelangte, von wo aus er über E._______, F._______, Ungarn, G._______ und H._______ illegal in die Schweiz einreiste, dass der Beschwerdeführer am 8. Dezember 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) I._______ um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 6. Januar 2015 im EVZ K._______ zu seiner Person (BzP) befragt wurde und unter anderem ausführte, er sei im (...) in Griechenland eingereist, habe zunächst auf der Strasse gelebt, habe sich dann als Minderjähriger ausgegeben und im (...) Asyl sowie einen für sechs Monate gültigen Aufenthaltstitel bekommen, dass er nach der Schliessung seiner Unterkunft in Griechenland nach Ungarn und H._______ gegangen und dort jeweils inhaftiert worden sei, dass ihm das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid beziehungsweise zur Zuständigkeit von Griechenland, Ungarn, G._______ oder H._______ gewährt wurde, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich ausführte, nicht bereit zu sein, irgendwo anders hinzugehen, und es in Griechenland sowie Ungarn keine Menschenrechte gebe, man dort nicht sicher sei und diese Länder wie sein Heimatland seien, dass er in allen Ländern, in welche er gegangen sei, verhaftet und ins Gefängnis gesteckt worden sei, in der Schweiz dies nicht geschehen sei, was zeige, dass es hier - im Gegensatz zu den erwähnten Ländern - Menschenrechte gebe, dass in den erwähnten Ländern niemand seine Sprache gesprochen habe und man sich in der Schweiz bemüht habe, einen Dolmetscher zu finden, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Januar 2015 - eröffnet am 2. Februar 2015 - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Februar 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, der angefochtene Entscheid des SEM sei aufzuheben, und dieses sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte, dass auf die Begründung der Beschwerde - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 12. Februar 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Kapitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 25. Oktober 2013 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das SEM die ungarischen Behörden am 16. Januar 2015 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte, dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 23. Januar 2015 zustimmten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe zur Zuständigkeit Ungarns im Wesentlichen ausführen lässt, das SEM hätte Griechenland statt Ungarn anfragen müssen, zumal er sich dort längere Zeit aufgehalten und einen Aufenthaltstitel von sechs Monaten erhalten habe, dass deshalb der Sachverhalt unrichtig und unvollständig erhoben worden sei und das SEM zudem die Begründungspflicht verletzt habe, indem es in der angefochtenen Verfügung nicht auf den Aufenthalt in Griechenland eingegangen sei, dass diesbezüglich auf den (immer noch geltenden) Grundsatzentscheid BVGE 2011/35 (mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] M.S.S. vom 21. Januar 2011) zu verweisen ist, gemäss welchem die Zugangsbedingungen zu den Asylverfahren in Griechenland sowie der Ablauf dieser Verfahren die Gefahr von Verletzungen zwingender völkerrechtlicher Normen mit sich bringe und im Fall von Griechenland die Vermutung, wonach dieses Land seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, nicht mehr gelte, dass das SEM in Beachtung dieser Rechtsprechung folglich Ungarn, wo der Beschwerdeführer am 25. Oktober 2013 um Asyl nachgesucht hatte, anfragte, und sich Ungarn zur Prüfung des durch den Beschwerdeführer gestellten Antrags auf internationalen Schutz als zuständig erachtete, dass in diesem Zusammenhang keine Verletzung des rechtlichen Gehörs feststellbar ist, weshalb kein Anlass besteht, die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, dass auf Beschwerdeebene im Weiteren ausgeführt wird, gestützt auf Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO sei die Schweiz - und nicht Ungarn - für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig, da der Beschwerdeführer seit dem 29. April 2014 in Ungarn als verschwunden gegolten habe, er danach keine "Spuren" hinterlassen habe, am 27. Mai 2014 in die Schweiz eingereist sei und am 8. Dezember 2014 um Asyl nachgesucht habe, dass vorab festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer - dieser unterliess es bis zum heutigen Tag, rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Akten zu legen - seinen angeblichen Aufenthalt bei "einer Frau in Genf" vom 27. Mai 2014 bis zum Einreichen des Asylgesuchs am 8. Dezember 2014 weder substantiiert ausgeführt noch in irgendeiner Weise nachgewiesen hat, dass der auf Beschwerdeebene gezogene Schluss, das SEM gehe implizit vom 27. Mai 2014 als Einreisedatum aus, da die Vorinstanz es unterlassen habe, den Beschwerdeführer diesbezüglich vertiefter zu befragen, nicht zulässig ist, und im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht eines Gesuchstellers findet (vgl. Art. 8 AsylG), der auch die Substantiierungslast trägt (vgl. Art. 7 AsylG), dass auch das auf dem N-Ausweis aufgedruckte Datum vom 27. Mai 2014 seine angeblich an diesem Datum erfolgte Einreise in die Schweiz nicht zu erhärten vermag, da sich dieses Datum lediglich auf seine unsubstantiierten Angaben stützt, dass somit der in Art. 13 Abs. 2 Dublin-III-VO festgelegte - allenfalls für die Zuständigkeit der Schweiz relevante - ununterbrochene Aufenthalt von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat - unbesehen der anderen Voraussetzungen - nicht auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt werden kann, zumal die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Reiseweg vage, unsubstantiiert und teilweise unglaubhaft ausgefallen sind, dass es sich im Weiteren bei einem N-Ausweis nicht um einen Aufenthaltstitel im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO handelt, da Aufenthaltstitel, die während der zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats entsprechend dieser Verordnung erforderlichen Frist oder während der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz oder eines Antrags auf Gewährung eines Aufenthaltstitels erteilt werden, ausgenommen sind (Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer somit aus dem angeblichen Aufenthalt in der Schweiz vom 27. Mai 2014 bis zur Einreichung des Asylgesuches am 8. Dezember 2014 - während dieser Zeit habe er erfolglos versucht, seinen hier lebenden Bruder zu finden - nichts für sich ableiten kann, dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe sich nach seiner Ausreise aus Ungarn drei Monate in einem Staat ausserhalb des Dublin-Raumes aufgehalten (Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO), dass die Zuständigkeit Ungarns somit grundsätzlich gegeben ist, dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug der (damals) aktuellsten Entwicklungen im Urteil E-2093/2012 vom 9. Oktober 2013 zum Schluss gelangt ist, dass die Überstellung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. dort E. 9), dass es auch im heutigen Zeitpunkt keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grund­rechte­charta mit sich bringen, dass Ungarn Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De­zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts­stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, Ungarn anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-5510/2014 vom 3. Oktober 2014), dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass die in der BzP vom 6. Januar 2015 geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, in Ungarn inhaftiert zu werden, nicht grundsätzlich unbegründet ist, er jedoch die Möglichkeit hat, eine allfällig angeordnete Haft der ungarischen Verwaltungsbehörden gerichtlich überprüfen zu lassen, und zudem darauf hinzuweisen ist, dass es auch in der Schweiz möglich und üblich ist, illegal anwesende Personen oder rechtskräftig abgewiesene Asylbewerber in Ausschaffungshaft zu nehmen (vgl. Urteil des BVGer E-2755/2014 vom 26. Juni 2014), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die ungarischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Ungarn werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Ungarn würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die ungarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer sodann gesundheitliche Probleme (Schmerzen in der Herzregion und Kopfschmerzen) geltend macht und den Akten zu entnehmen ist, dass er (...) nimmt, dass sich der Beschwerdeführer am (...) wegen Grippesymptomen und Unwohlsein in ärztliche Behandlung begab, betreffend seine geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden (Schmerzen in der Herzregion und Kopfschmerzen) jedoch bis heute keinen ärztlichen Befund ins Recht legte, dass im Übrigen eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7, mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass aufgrund der Akten dies im vorliegenden Fall für die Situation des Beschwerdeführers nicht zutrifft, dass im Übrigen Ungarn über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. beispielsweise Urteil des BVGer D-6089/2014 vom 10. November 2014 E. 4.3.2.4), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich erforderlichenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden Rechnung tragen und die ungarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die übrigen Beschwerdevorbringen zu keiner anderen Einschätzung führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen, dass - weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist - das BFM zu Recht in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die vor­ins­tanzliche Verfügung zu bestätigen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen waren, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-(Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Christa Grünig Versand: