Asyl und Wegweisung
Erwägungen (4 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde wird abgewiesen.
E. 2 Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
E. 3 Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
E. 4 Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-162/2012 Urteil vom 24. Februar 2012 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, alias B._______, Geburtsdatum unbekannt, Indien, alias C._______, geboren (...), Sri Lanka, alias D._______, Geburtsdatum unbekannt, Staat unbekannt, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 7. Dezember 2011 / N _______. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2009 mit einem Fischerboot in Richtung E._______ verliess und am17. August 2009 via (...), F._______, G._______ und H._______ illegal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Befragung zur Person vom 20. August 2009 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 25. August 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs insbesondere geltend machte, er stamme aus dem Jaffna-Distrikt, wo er auch geboren worden sei, dass er dort bis zum Jahr 1990 mit seiner Familie in J._______, K._______ gelebt habe, dass er sich anschliessend an diversen anderen Orten im Jaffna-Distrikt aufgehalten habe und im Jahr 2006 mit seinen Eltern und seinen beiden Brüdern wieder nach J._______ zurückgekehrt sei, dass er Mitglied des Studentenflügels gewesen sei, als er von 2001 bis 2003 für das A-Level und von 2007 bis Oktober 2008 am (...) studiert habe, wobei er an verschiedenen vom Studentenflügel organisierten Demonstrationen und Protesten teilgenommen und während der Zeit am (...) auch selber Kundgebungen organisiert habe, dass er im Jahr 2001 von Soldaten festgenommen und dank der Intervention des Schulleiters am selben Tag wieder freigelassen worden sei, dass die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahr 2006 Mitglieder des Studentenflügels trainiert habe, er jedoch kein solches Training absolviert habe, dass er im Oktober 2006 daheim von Soldaten verhaftet und während 26 Tagen in deren Camp in K._______ festgehalten worden sei, dass in jener Zeit viele Personen festgenommen worden seien, dass man ihn verhaftet habe, weil viele Mitglieder des Studentenflügels bei der LTTE ein Training absolviert hätten und er am Heldentag teilgenommen habe, dass er während der Gefangenschaft auch zu diesen Themen befragt worden sei, man ihn geschlagen habe, er indessen mithilfe eines Offiziers nach 26 Tagen wieder freigekommen sei, dass am 16. Oktober 2008 Soldaten zuhause in seiner Abwesenheit vorgesprochen und nach ihm gefragt hätten, dass viele Studenten des (...) erschossen worden seien, weshalb er sich in der Folge aus Angst bis zur Ausreise in L._______ (Jaffna-Distrikt) bei seinem Onkel versteckt habe, dass danach durchschnittlich einmal pro Monat Soldaten zuhause nach ihm gefragt hätten, dass Soldaten seinen Bruder mitgenommen und sich bei diesem über ihn erkundigt hätten, als es Ende Januar 2009 in M._______ zu einer Bombenexplosion gekommen sei, dass der Bruder gleichentags wieder freigelassen worden sei, dass das BFM mit Verfügung vom 7. Dezember 2011 - eröffnet am10. Dezember 2011 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 17. August 2009 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle aus den Jahren 2001 und 2006 hätten im Zeitpunkt seiner Ausreise acht beziehungsweise zweieinhalb Jahre zurückgelegen, weshalb sowohl ein zeitlicher als auch ein sachlicher Kausalzusammenhang zwischen diesen Ereignissen und der Ausreise klar zu verneinen seien, dass der Krieg zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen sei, dass sich das gesamte Land seither wieder unter Regierungskontrolle befinde und es zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen sei; diese Organisation gelte als zerschlagen, dass der Staat viel daran setze, ein Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen Organisation suche, dass sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in weiten Teilen des Landes verbessert habe und auch die Anzahl von Gewaltereignissen erheblich zurückgegangen sei, dass in casu allein aus der Tatsache, wonach sich die Soldaten ab dem 16. Oktober 2008 bis im Sommer 2009 fast jeden Monat nach dem Beschwerdeführer erkundigt hätten, angesichts der veränderten politischen Situation in Sri Lanka und seines apolitischen Profils nicht davon auszugehen sei, er habe heute objektiv begründete Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers somit den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhielten, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen sei, dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die angefochtene Verfügung betreffend die Ziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, dass eventualiter das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens anzuweisen sei, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen; dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen, dass vor Gutheissung der Verwaltungsbeschwerde dem unterzeichneten Anwalt eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen sei, dass zur Untermauerung der Vorbringen die Beweismittel Nr. 3 - 28 (vgl. Beschwerde S. 32 ff.) ins Recht gelegt wurden, dass auf die Beschwerdebegründung - soweit entscheidrelevant - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist(Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG in casu auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Ersuchen um Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7798/2010 E. 4 abzuweisen ist, dass der Beschwerdeführer seit seiner letzten Befragung (Anhörung vom 25. August 2009) keine aktuellen Ereignisse zu Handen des BFM zu vermelden hatte, weshalb das Bundesamt zu Recht keine weiteren Abklärungen vornahm, dass vor diesem Hintergrund darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören beziehungsweise ihn zu weiteren schriftlichen Eingaben aufzufordern, dass die Vorinstanz weder das rechtliche Gehör beziehungsweise ihre Begründungspflicht verletzt noch den Sachverhalt unvollständig oder unrichtig abgeklärt hat, dass allgemein zugängliche Informationen offensichtlich nicht der Akteneinsicht nach Art. 26 Abs. 1 VwVG unterliegen, weshalb die Vorinstanz die in casu verwendeten Herkunftsländerinformationen zu Recht nicht offenlegte, dass das Bundesamt infolgedessen auch nicht anzuweisen ist, diese Informationen nachträglich offenzulegen, dass es sich somit erübrigt, dem Beschwerdeführer zwecks entsprechender Stellungnahme Frist anzusetzen, dass die Begründung der vorinstanzlichen Verfügung die Überlegungen nennt, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützte (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008,Art. 35 N 6), weshalb in casu von einer Verletzung der Begründungspflicht keine Rede sein kann, dass es sich nach dem Gesagten erübrigt, den vorinstanzlichen Entscheid zu kassieren und zu neuem Entscheid ans Bundesamt zurückzuweisen oder weitere Beweise zu erheben, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass der Bürgerkrieg in Sri Lanka nunmehr seit geraumer Zeit beendet ist, weshalb nach der Praxisänderung der Vorinstanz nun auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung der Lage in Sri Lanka den tatsächlichen Verhältnissen Rechnung trägt (vgl. den nachstehend angeführten Grundsatzentscheid), dass die Gewährung von Asyl in erster Linie dem präventiven Schutz vor Verfolgung und nicht der Kompensation für allfällige Verfolgung in der Vergangenheit dient, dass sich der in der angefochtenen Verfügung erwähnte Vorfall vom4. April 2005 zwar offensichtlich nicht auf den Beschwerdeführer bezieht, dieses Versehen jedoch - entgegen anderslautender Auffassung in der Rechtsmitteleingabe - keinen Kassationsgrund darstellt, dass in Übereinstimmung mit dem BFM ein zeitlicher und sachlicher Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Vorfällen aus den Jahren 2001 und 2006 und der erst im Jahr 2009 erfolgten Ausreise klarerweise zu verneinen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auch die weiteren Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen als zutreffend erachtet, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen darauf sowie auf die Ausführungen im Grundsatzurteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 verwiesen werden kann, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfälle allesamt bereits mehrere Jahre zurückliegen, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern er deswegen bei einer Rückkehr staatliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben sollte, umso weniger, als aufgrund der Beendigung des militärischen Konflikts im Mai 2009 heute von der LTTE keine Gefahr mehr ausgeht, dass das BFM zu Recht zum Schluss gelangte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, dass gestützt auf die Aktenlage keine hinreichenden Anhaltspunkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer im Heimatstaat in absehbarer Zukunft und mit erheblicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ausgesetzt sein könnte, weshalb vor diesem Hintergrund die Beschwerde unbegründet erscheint, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf weitere Vorbringen und Beweismittel näher einzugehen oder die Vorbringen des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt von Art. 7 AsylG zu würdigen, dass gleichermassen darauf verzichtet werden kann, eine Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel anzusetzen wie auch das DossierD-3042/2011 beizuziehen, weshalb die entsprechenden Gesuche abzuweisen sind, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band VIII, 2. Auflage, Basel 2009, S. 568 Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement in casu keine Anwendung findet, dass darüber hinaus auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass gemäss der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) der Wegweisungsvollzug hinsichtlich des gesamten Gebiets der Ostprovinz und auch hinsichtlich der Nordprovinz, dort allerdings mit Ausnahme des Vanni-Gebiets (geografisch definiert in E. 13.2.2.1), grundsätzlich zumutbar ist, wobei namentlich bei Personen, deren letzter Aufenthalt in der Nordprovinz längere Zeit zurückliegt, die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hin zu überprüfen sind, dass in diesem Zusammenhang für das Gericht namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums sowie der Wohnsituation als begünstigende Faktoren erscheinen, dass aufgrund der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in casu vom Vorhandensein solcher begünstigender Faktoren auszugehen ist, dass es sich zunächst um einen jungen, gemäss den Akten gesunden Mann handelt, der über eine mehrjährige Schulbildung und gute Englischkenntnisse verfügt (vgl. Befragungsprotokoll vom 20. August 2009, A1 S. 3), dass in Anbetracht dieser Sachlage davon ausgegangen werden kann, es werde ihm bei einer Rückkehr in seinem Heimatland gelingen, eine Arbeitsstelle zu finden, um sich eine neue Existenz aufzubauen, dass er auch die Möglichkeit hat, sich bei allfälligen finanziellen Problemen an seinen Vater zu wenden, zumal dieser ihn bereits unterstützt haben soll (vgl. a.a.O.), dass unbesehen des in der Beschwerde behaupteten, jedoch nicht belegten Wegzugs seiner Brüder ein tragfähiges Beziehungsnetz (Eltern und weitere Verwandte, vgl. A1 S. 4) im Jaffna-Distrikt besteht, bei dem der Beschwerdeführer Unterkunft finden wird und welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, dass angesichts dieser Umstände nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer gerate bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - auch als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Wegweisungsvollzug demnach zu bestätigen ist und eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mangels Obsiegens der Antrag auf Fristansetzung zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zwecks Bestimmung der Parteientschädigung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: