Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region Tigray), stellte am 8. September 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar 2005 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. März 2005 wies die ARK - aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im vereinfachten Verfahren - mit Urteil vom 17. Mai 2005 ab. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 23. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim BFM beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Ausserdem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses ersucht. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge nun über ein Schreiben des Vorsitzenden der Tigrian Alliance for National Democracy (TAND). Dadurch sei ihre langjährige Mitgliedschaft bei dieser Partei belegt. Die TAND entspreche der Demokrasawi Menkisikas Tigray (DMT), von welcher die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren gesprochen habe. Das Bestätigungsschreiben des TAND-Vorsitzenden A. B. sei keinesfalls ein Gefälligkeitsschreiben; dies würde gegen den parteiinternen Ehrenkodex verstossen. Die TAND sei in Äthiopien verboten. Mitglieder und Sympathisanten dieser Partei würden durch die äthiopischen Behörden verfolgt. Die Beschwerdeführerin bezahle halbjährlich Mitgliedschaftsbeiträge an die TAND. Dieser Umstand werde durch die zwei beigelegten Quittungen bestätigt. Dem Gesuch lagen folgende Beweismittel bei: ein Bestätigungsschreiben von A. B. vom 8. März 2007, zwei Quittungen betreffend bezahlte Beiträge an die TAND vom 30. Juni 2006 respektive 30. Dezember 2006, eine Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes der Stadt C._______ vom 7. Mai 2007. C. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 qualifizierte das BFM die Eingabe vom 23. Mai 2007 als zweites Asylgesuch und stellte gleichzeitig die Aussichtslosigkeit der Begehren fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bestätigungsschreiben von A. B. vermöge die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft zu machen. Demzufolge forderte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 - eröffnet am 5. Juli 2007 - trat das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung des Entscheids verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 5. Juni 2007 und stellte fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist einbezahlt worden sei. E. Die Beschwerdeführerin liess die vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. Juni und 4. Juli 2007 mit Beschwerde vom 6. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei liess sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der Gesuchsbegehren ausgegangen sei und einen Kostenvorschuss erhoben habe, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen drei Fotos einer Veranstaltung der United Ethiopian Democratic Forces (UEDF) vom 16. Juni 2007 in Genf, eine Kopie des Bestätigungsschreibens von A. B. vom 8. März 2007 sowie ein Internetausdruck von Wikipedia bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am 29. August 2007 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete die Begehren der Eingabe vom 23. Mai 2007 in ihrer Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 als aussichtslos und führte diesbezüglich aus, im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angebliche Mitgliedschaft bei der DMT und ihre politische Tätigkeit nicht glaubhaft seien. Das im zweiten Asylgesuch eingereichte Bestätigungsschreiben der TAND vermöge diese Einschätzung nicht zu entkräften, da das erwähnte Dokument nicht beweistauglich sei, zumal es sich nicht um ein amtliches Dokument handle. Ausserdem stünden die darin gemachten Angaben über die Zeitdauer der Mitgliedschaft im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren.
E. 3.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe sich gar nicht oder kaum mit den im Gesuch vom 23. Mai 2007 vorgebrachten Argumenten zur Frage des Beweiswerts des eingereichten Bestätigungsschreibens auseinandergesetzt. In der fraglichen Eingabe sei dargelegt worden, dass die eingereichte Bestätigung der TAND von A. B. unterzeichnet worden sei und deswegen über erheblichen Beweiswert verfüge. A. B. sei Gründungsmitglied und Präsident der TAND. Er geniesse einen ausgezeichneten Ruf als politischer Analyst und Äthiopien-Experte. Seine Ausführungen zur Gefährdung von TAND-Mitgliedern in Äthiopien seien daher ernst zu nehmen. Es wäre für A. B. undenkbar, ein Gefälligkeitsschreiben auszustellen, da dies gegen den parteiinternen Ehrenkodex verstossen würde und ausserdem seine eigene Glaubwürdigkeit sowie den Ruf seiner Partei in Mitleidenschaft ziehen würde. Er habe das Schreiben daher erst verfasst, nachdem er sich vergewissert habe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Vater sich in Äthiopien tatsächlich für die TAND eingesetzt hätten. Die Vorinstanz hätte sich bei Fragen an A. B. wenden können, habe dies jedoch unterlassen. Die langjährigen und intensiven Kontakte der Beschwerdeführerin zur TAND seien im Übrigen auch daraus ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2007 an einer Veranstaltung der UEDF in Genf teilgenommen habe. Die eingereichten Fotos zeigten die Beschwerdeführerin neben A. B. Die im Bestätigungsschreiben angegebene Dauer der Parteimitgliedschaft sei korrekt. Die Beschwerdeführerin habe sich im ersten Asylverfahren insofern unpräzise ausgedrückt, als sie vom September 2001 bis September 2002 noch kein volles Mitglied, sondern lediglich aktive Sympathisantin respektive Beitrittskandidatin gewesen sei. Es gehe nicht an, das Gesuch allein aufgrund dieses vermeintlichen Widerspruchs als aussichtslos zu bezeichnen. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, Ungereimtheiten im Rahmen einer Befragung zu klären oder allenfalls Rücksprache zu nehmen mit der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter. Abklärungen vor Ort wären ebenfalls aufschlussreich gewesen. Im Übrigen spreche die Tatsache, dass das Bestätigungsschreiben nicht vollumfänglich den Aussagen der Beschwerdeführerin entspreche, eher gegen die Annahme, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Insgesamt sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Gesuchs vom 23. Mai 2007 ausgegangen.
E. 4 Vorab ist an dieser Stelle auf die Frage der Qualifikation der Eingabe vom 23. Mai 2007 einzugehen.
E. 4.1 Der Eingabe vom 23. Mai 2007 ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin davon ausging, es handle sich dabei um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters (vgl. die Ausführungen unter II.A.1, S. 2 der Eingabe vom 23. Mai 2007) wurde das erste Asylverfahren der Beschwerdeführerin jedoch durch ein materielles Beschwerdeurteil abgeschlossen (vgl. Urteil der ARK vom 17. Mai 2005). Somit bestand kein Raum für ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, da ein solches nur dann vorliegen kann, wenn der Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftig gewordenen, ursprünglich fehlerhaften Verfügung beantragt wird (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1b S. 203).
E. 4.2 In der Eingabe vom 23. Mai 2007 wird primär geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne ein neues erhebliches Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinn vorlegen. Dabei wird auf die Bestätigung von A. B. vom 8. März 2007 verwiesen, welche der Eingabe beilag. In der Eingabe vom 23. Mai 2007 wird überdies eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht, und zwar insofern, als zusammen mit der Eingabe zwei Quittungen aus dem Jahr 2006 betreffend von der Beschwerdeführerin bezahlte Mitgliedschaftsbeiträge an die TAND eingereicht wurden.
E. 4.3 Das BFM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2007 ohne nähere Erklärung gesamthaft als zweites Asylgesuch entgegengenommen und behandelt. Dieses Vorgehen ist hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe im Zusammenhang mit den eingereichten Quittungen (subjektive Nachfluchtgründe) nicht zu beanstanden, wobei allerdings festzustellen ist, dass das BFM diese Quittungen in der Verfügung vom 5. Juni 2007 zwar erwähnt, aber mit keinem Wort gewürdigt hat (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen unter 6.3). Angesichts der Tatsache, dass die ARK die ursprünglichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeurteil vom 17. Mai 2005 materiell überprüft hatte, wäre dagegen nicht das BFM, sondern das Bundesverwaltungsgericht - als Nachfolgeorganisation der am 31. Dezember 2006 aufgehobenen ARK - für die Prüfung des Vorbringens, wonach es sich bei der eingereichten TAND-Bestätigung um ein neues erhebliches Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinn handle, zuständig gewesen. Diesbezüglich hat das BFM die Eingabe vom 23. Mai 2007 somit zu Unrecht als zweites Asylgesuch qualifiziert und behandelt. Vielmehr hätte das BFM die fragliche Eingabe hinsichtlich des darin geltend gemachten Revisionsgrundes dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung unter dem Gesichtspunkt der Revision überweisen müssen.
E. 4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist in Bezug auf das weitere Vorgehen Folgendes festzustellen: Insoweit als das BFM den in der Eingabe vom 23. Mai 2007 geltend gemachten Revisionsgrund (neues erhebliches Beweismittel) zu Unrecht unter dem Titel des zweiten Asylgesuchs prüfte, sind die angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. Juni und 4. Juli 2007 als gegenstandslos zu erachten. (Damit erübrigt sich auch die Behandlung der in der Beschwerde erhobenen Rüge, wonach das BFM die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es nicht respektive nur ungenügend auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich des Beweiswertes der eingereichten Bestätigung der TAND eingegangen sei.) Nachfolgend sind die Vorbringen im Zusammenhang mit der TAND-Bestätigung im Lichte der anwendbaren revisionsrechtlichen Bestimmungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind die angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen hingegen im ordentlichen Beschwerdeverfahren (Beschwerde gegen das Nichteintreten des BFM auf das zweite Asylgesuch) zu überprüfen.
E. 5 Nach dem Gesagten ist zunächst zu untersuchen, ob die mit der Eingabe vom 23. Mai 2007 eingereichte TAND-Bestätigung einen Revisionsgrund darstellt.
E. 5.1 Revisionsgesuche gegen Urteile der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts werden von diesem nach den Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG beurteilt, und zwar unabhängig davon, ob das Revisionsgesuch vor oder nach Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 eingereicht wurde (vgl. BVGE 2007/11 und BVGE 2007/21).
E. 5.2 In der Eingabe vom 23. Mai 2007 wird unter Hinweis auf die damit eingereichte TAND-Bestätigung der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) angerufen. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuchs eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben waren beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn. 741; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich". Die Neuheit muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 262). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (vgl. Gygi, a.a.O., S. 263 f.). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.).
E. 5.3 In der Eingabe vom 23. Mai 2007 wird argumentiert, die eingereichte TAND-Bestätigung sei geeignet, die im ersten Asylgesuch geltend gemachte, von den Asylbehörden als unglaubhaft erachtete Verfolgungsfurcht zu belegen. Aufgrund der Aktenlage kann dieser Auffassung indessen nicht gefolgt werden. Angesichts der unsubstanziierten und realitätsfremden Schilderung der angeblichen Verfolgungsgefahr anlässlich der Befragungen im Rahmen des ersten Asylverfahrens wurden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren als unglaubhaft erachtet (vgl. dazu die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2005 sowie das Urteil der ARK vom 17. Mai 2005 respektive die diesem vorausgehende Zwischenverfügung vom 29. März 2005). In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin keine fundierten Angaben zu ihrer angeblichen politischen Tätigkeit für die DMT sowie zum politischen Umfeld in Äthiopien machen konnte. Ihr Verhalten im Vorfeld der Flucht sowie die Tatsache, dass sie eigenen Angaben zufolge trotz der angeblichen Verfolgungsgefahr mit einem auf ihren Namen lautenden Pass über den Flughafen von Addis Abeba ausreiste, liessen die geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland ebenfalls als unglaubhaft erscheinen. Die nun nachträglich eingereichte Bestätigung von A. B. vermag die vom BFM sowie von der ARK festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens lediglich von der DMT sprach und die TAND mit keinem Wort erwähnte. Das eingereichte Bestätigungsschreiben stammt aber nicht von der DMT, sondern von der TAND. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, Demokrasawi Menkisikas Tigray (DMT) sei der tigrinische Name der TAND. Dieses Vorbringen wird indessen nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht, zumal den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Äthiopien - zumindest auf nationaler Ebene - keine Partei mit dem Namen DMT existiert. Aus diesen Gründen ist das fragliche Bestätigungsschreiben der TAND als revisionsrechtlich nicht erheblich zu qualifizieren.
E. 5.4 Ungeachtet der Frage der Erheblichkeit ist überdies festzustellen, dass die TAND-Bestätigung als im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet zu erachten ist. Mangels gegenteiliger konkreter Hinweise ist nämlich davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, ein derartiges Bestätigungsschreiben bereits im Rahmen des ersten respektive ordentlichen Asylverfahrens als Beweismittel einzureichen, falls sie tatsächlich - wie von ihr geltend gemacht wird - bereits vor ihrer Ausreise aus Äthiopien Mitglied der TAND war und langjährige, intensive Kontakte zu dieser Partei pflegte.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die mit der Eingabe vom 23. Mai 2007 eingereichte TAND-Bestätigung sowohl als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG als auch als revisionsrechtlich nicht erheblich zu erachten ist. Dieses Beweismittel ist somit nicht geeignet, eine Revision des ARK-Urteils vom 17. Mai 2005 zu bewirken. Das sinngemässe Revisionsgesuch ist daher abzuweisen, und das Urteil der ARK vom 17. Mai 2005 bleibt rechtskräftig.
E. 6 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss erhoben respektive nach ungenutztem Ablauf der Zahlungsfrist auf das Gesuch nicht eingetreten ist.
E. 6.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimat- oder Herkunftsland aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236, mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen.
E. 6.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. Mai 2007 (neben dem vorstehend behandelten Revisionsgrund) subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) geltend gemacht und in diesem Zusammenhang ein zweites Mal um Asyl ersucht. Konkret wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei Mitglied der TAND und bezahle dieser Partei halbjährlich eine Mitgliedschaftsgebühr von Fr. 60.--. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin zwei entsprechende Quittungen aus dem Jahr 2006 zu den Akten. In der Beschwerde wird ausserdem vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe am 16. Juni 2007 an einer Veranstaltung der UEDF in Genf teilgenommen. A. B. sei dort ebenfalls anwesend gewesen. Auf den beigelegten Fotos dieser Veranstaltung sei die Beschwerdeführerin zusammen mit A. B. abgebildet. Das BFM erachtete das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 5. Juni 2007 als aussichtslos. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren seien als unglaubhaft erachtet worden. Das Bestätigungsschreiben der TAND vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern.
E. 6.3 Das BFM äusserte sich weder in seiner Verfügung vom 5. Juni 2007 noch in der Vernehmlassung vom 27. August 2007 zu den beiden Quittungen aus dem Jahr 2006, welche als Beweis für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin bezahle Mitgliedschaftsbeiträge an die TAND, eingereicht wurden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt aber, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256, mit weiteren Hinweisen). Indem sich das BFM nicht mit den fraglichen Quittungen auseinandersetzte, obwohl diese mit Blick auf das dadurch zu belegende Vorbringen (Mitgliedschaft bei der TAND) als wesentlich zu erachten sind, verletzte es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör.
E. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene Fotos eingereicht, auf denen sie eigenen Angaben zufolge zusammen mit A. B. abgebildet ist. Das BFM hat sich in seiner Vernehmlassung zu diesen Fotos nicht geäussert. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge handelt es sich bei A. B. um einen politisch äusserst aktiven Exiläthiopier, welcher in verschiedenen oppositionellen Gruppierungen in exponierter Stellung tätig ist oder war (beispielsweise als Vorsitzender der TAND, Vize-Vorsitzender der UEDF, ehemaliger Vorsitzender der Tigray People's Liberation Front [TPLF]). Es erscheint daher als wahrscheinlich, dass das äthiopische Regime die Aktivitäten von A. B. umfassend beobachtet und registriert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe an einer von A. B. geleiteten Veranstaltung teilgenommen, und belegt dies mit entsprechenden Fotos. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin effektiv in politischem und/oder persönlichem Kontakt zu A. B. respektive einer oder mehrerer der von ihm repräsentierten Organisationen steht. Unter diesen Umständen sowie mit Blick auf das erwähnte Profil von A. B. kann eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht als völlig unwahrscheinlich qualifiziert werden. Vielmehr ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf. Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin kann somit entgegen der Auffassung des BFM nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden.
E. 6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, was bereits für sich genommen eine Kassation der angefochtenen Verfügungen rechtfertigt. Ausserdem hat das BFM nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt. Demzufolge wurde auch zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall vielmehr auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten und über das zweite Asylgesuch - gegebenenfalls nach durchgeführter Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) - materiell entscheiden müssen. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzustellen, dass die Verfügung des BFM vom 4. Juli 2007 auch insofern fehlerhaft ist, als das BFM dabei trotz Nichteintretens auf das Asylgesuch aus formellen Gründen (Nichtleisten des Gebührenvorschusses) die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs prüfte.
E. 7 Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 5. Juni 2007 (Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 4. Juli 2007 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen Ausführungen einzugehen.
E. 8.1 In Bezug auf das vorliegend durchgeführte Revisionsverfahren wären dessen Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin respektive Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 8.2 In Bezug auf das Beschwerdeverfahren sind mit Blick auf dessen Ausgang keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 8.3 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Im vorliegenden Fall ist die vertretene Beschwerdeführerin mit ihren Begehren im Beschwerdeverfahren durchgedrungen. Hingegen ist sie mit dem sinngemässen Revisionsgesuch unterlegen. Unter diesen Umständen ist insgesamt von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.-- festzusetzen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren obsiegt hat, ist diese Parteientschädigung von der Vorinstanz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das (sinngemässe) Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. Juni und 4. Juli 2007 werden aufgehoben.
- Die Beschwerdesache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5268/2007 {T 0/2} Urteil vom 28. Mai 2008 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien A._______, geboren _______, Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, _______, Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 5. Juni und 4. Juli 2007 / N _______ sowie Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 17. Mai 2005. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin und Gesuchstellerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), eine äthiopische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in B._______ (Region Tigray), stellte am 8. September 2003 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz. Das Bundesamt lehnte dieses Gesuch mit Verfügung vom 18. Februar 2005 ab, verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung der ablehnenden Verfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft. Die gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. März 2005 wies die ARK - aufgrund der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen im vereinfachten Verfahren - mit Urteil vom 17. Mai 2005 ab. Für den weiteren Inhalt des ersten Asylverfahrens wird auf die Akten verwiesen. B. Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 23. Mai 2007 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim BFM beantragen, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, eventuell sei sie infolge Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Ausserdem wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses ersucht. Zur Begründung des Gesuchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerdeführerin verfüge nun über ein Schreiben des Vorsitzenden der Tigrian Alliance for National Democracy (TAND). Dadurch sei ihre langjährige Mitgliedschaft bei dieser Partei belegt. Die TAND entspreche der Demokrasawi Menkisikas Tigray (DMT), von welcher die Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren gesprochen habe. Das Bestätigungsschreiben des TAND-Vorsitzenden A. B. sei keinesfalls ein Gefälligkeitsschreiben; dies würde gegen den parteiinternen Ehrenkodex verstossen. Die TAND sei in Äthiopien verboten. Mitglieder und Sympathisanten dieser Partei würden durch die äthiopischen Behörden verfolgt. Die Beschwerdeführerin bezahle halbjährlich Mitgliedschaftsbeiträge an die TAND. Dieser Umstand werde durch die zwei beigelegten Quittungen bestätigt. Dem Gesuch lagen folgende Beweismittel bei: ein Bestätigungsschreiben von A. B. vom 8. März 2007, zwei Quittungen betreffend bezahlte Beiträge an die TAND vom 30. Juni 2006 respektive 30. Dezember 2006, eine Unterstützungsbestätigung des Sozialamtes der Stadt C._______ vom 7. Mai 2007. C. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 qualifizierte das BFM die Eingabe vom 23. Mai 2007 als zweites Asylgesuch und stellte gleichzeitig die Aussichtslosigkeit der Begehren fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bestätigungsschreiben von A. B. vermöge die Vorfluchtgründe nicht glaubhaft zu machen. Demzufolge forderte das BFM die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 17b Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf, innert Frist einen Gebührenvorschuss einzuzahlen, ansonsten auf das zweite Asylgesuch nicht eingetreten werde. D. Mit Verfügung vom 4. Juli 2007 - eröffnet am 5. Juli 2007 - trat das BFM auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Zur Begründung des Entscheids verwies die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom 5. Juni 2007 und stellte fest, dass der verlangte Gebührenvorschuss nicht innert der gesetzten Frist einbezahlt worden sei. E. Die Beschwerdeführerin liess die vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. Juni und 4. Juli 2007 mit Beschwerde vom 6. August 2007 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei liess sie beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit der Gesuchsbegehren ausgegangen sei und einen Kostenvorschuss erhoben habe, und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lagen drei Fotos einer Veranstaltung der United Ethiopian Democratic Forces (UEDF) vom 16. Juni 2007 in Genf, eine Kopie des Bestätigungsschreibens von A. B. vom 8. März 2007 sowie ein Internetausdruck von Wikipedia bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2007 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. August 2007 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am 29. August 2007 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete die Begehren der Eingabe vom 23. Mai 2007 in ihrer Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 als aussichtslos und führte diesbezüglich aus, im ersten Asylverfahren sei festgestellt worden, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin in Bezug auf die angebliche Mitgliedschaft bei der DMT und ihre politische Tätigkeit nicht glaubhaft seien. Das im zweiten Asylgesuch eingereichte Bestätigungsschreiben der TAND vermöge diese Einschätzung nicht zu entkräften, da das erwähnte Dokument nicht beweistauglich sei, zumal es sich nicht um ein amtliches Dokument handle. Ausserdem stünden die darin gemachten Angaben über die Zeitdauer der Mitgliedschaft im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren. 3.2 In der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe sich gar nicht oder kaum mit den im Gesuch vom 23. Mai 2007 vorgebrachten Argumenten zur Frage des Beweiswerts des eingereichten Bestätigungsschreibens auseinandergesetzt. In der fraglichen Eingabe sei dargelegt worden, dass die eingereichte Bestätigung der TAND von A. B. unterzeichnet worden sei und deswegen über erheblichen Beweiswert verfüge. A. B. sei Gründungsmitglied und Präsident der TAND. Er geniesse einen ausgezeichneten Ruf als politischer Analyst und Äthiopien-Experte. Seine Ausführungen zur Gefährdung von TAND-Mitgliedern in Äthiopien seien daher ernst zu nehmen. Es wäre für A. B. undenkbar, ein Gefälligkeitsschreiben auszustellen, da dies gegen den parteiinternen Ehrenkodex verstossen würde und ausserdem seine eigene Glaubwürdigkeit sowie den Ruf seiner Partei in Mitleidenschaft ziehen würde. Er habe das Schreiben daher erst verfasst, nachdem er sich vergewissert habe, dass die Beschwerdeführerin und ihr Vater sich in Äthiopien tatsächlich für die TAND eingesetzt hätten. Die Vorinstanz hätte sich bei Fragen an A. B. wenden können, habe dies jedoch unterlassen. Die langjährigen und intensiven Kontakte der Beschwerdeführerin zur TAND seien im Übrigen auch daraus ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin am 16. Juni 2007 an einer Veranstaltung der UEDF in Genf teilgenommen habe. Die eingereichten Fotos zeigten die Beschwerdeführerin neben A. B. Die im Bestätigungsschreiben angegebene Dauer der Parteimitgliedschaft sei korrekt. Die Beschwerdeführerin habe sich im ersten Asylverfahren insofern unpräzise ausgedrückt, als sie vom September 2001 bis September 2002 noch kein volles Mitglied, sondern lediglich aktive Sympathisantin respektive Beitrittskandidatin gewesen sei. Es gehe nicht an, das Gesuch allein aufgrund dieses vermeintlichen Widerspruchs als aussichtslos zu bezeichnen. Vielmehr wäre es angezeigt gewesen, Ungereimtheiten im Rahmen einer Befragung zu klären oder allenfalls Rücksprache zu nehmen mit der Beschwerdeführerin respektive ihrem Rechtsvertreter. Abklärungen vor Ort wären ebenfalls aufschlussreich gewesen. Im Übrigen spreche die Tatsache, dass das Bestätigungsschreiben nicht vollumfänglich den Aussagen der Beschwerdeführerin entspreche, eher gegen die Annahme, dass es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handle. Insgesamt sei die Vorinstanz zu Unrecht von der Aussichtslosigkeit des Gesuchs vom 23. Mai 2007 ausgegangen. 4. Vorab ist an dieser Stelle auf die Frage der Qualifikation der Eingabe vom 23. Mai 2007 einzugehen. 4.1 Der Eingabe vom 23. Mai 2007 ist zu entnehmen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin davon ausging, es handle sich dabei um ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch. Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters (vgl. die Ausführungen unter II.A.1, S. 2 der Eingabe vom 23. Mai 2007) wurde das erste Asylverfahren der Beschwerdeführerin jedoch durch ein materielles Beschwerdeurteil abgeschlossen (vgl. Urteil der ARK vom 17. Mai 2005). Somit bestand kein Raum für ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, da ein solches nur dann vorliegen kann, wenn der Widerruf einer unangefochten gebliebenen, formell rechtskräftig gewordenen, ursprünglich fehlerhaften Verfügung beantragt wird (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 21 E. 1b S. 203). 4.2 In der Eingabe vom 23. Mai 2007 wird primär geltend gemacht, die Beschwerdeführerin könne ein neues erhebliches Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinn vorlegen. Dabei wird auf die Bestätigung von A. B. vom 8. März 2007 verwiesen, welche der Eingabe beilag. In der Eingabe vom 23. Mai 2007 wird überdies eine nachträglich veränderte Sachlage in Bezug auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht, und zwar insofern, als zusammen mit der Eingabe zwei Quittungen aus dem Jahr 2006 betreffend von der Beschwerdeführerin bezahlte Mitgliedschaftsbeiträge an die TAND eingereicht wurden. 4.3 Das BFM hat das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Mai 2007 ohne nähere Erklärung gesamthaft als zweites Asylgesuch entgegengenommen und behandelt. Dieses Vorgehen ist hinsichtlich der geltend gemachten Asylgründe im Zusammenhang mit den eingereichten Quittungen (subjektive Nachfluchtgründe) nicht zu beanstanden, wobei allerdings festzustellen ist, dass das BFM diese Quittungen in der Verfügung vom 5. Juni 2007 zwar erwähnt, aber mit keinem Wort gewürdigt hat (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen unter 6.3). Angesichts der Tatsache, dass die ARK die ursprünglichen Asylvorbringen der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdeurteil vom 17. Mai 2005 materiell überprüft hatte, wäre dagegen nicht das BFM, sondern das Bundesverwaltungsgericht - als Nachfolgeorganisation der am 31. Dezember 2006 aufgehobenen ARK - für die Prüfung des Vorbringens, wonach es sich bei der eingereichten TAND-Bestätigung um ein neues erhebliches Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinn handle, zuständig gewesen. Diesbezüglich hat das BFM die Eingabe vom 23. Mai 2007 somit zu Unrecht als zweites Asylgesuch qualifiziert und behandelt. Vielmehr hätte das BFM die fragliche Eingabe hinsichtlich des darin geltend gemachten Revisionsgrundes dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung unter dem Gesichtspunkt der Revision überweisen müssen. 4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist in Bezug auf das weitere Vorgehen Folgendes festzustellen: Insoweit als das BFM den in der Eingabe vom 23. Mai 2007 geltend gemachten Revisionsgrund (neues erhebliches Beweismittel) zu Unrecht unter dem Titel des zweiten Asylgesuchs prüfte, sind die angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. Juni und 4. Juli 2007 als gegenstandslos zu erachten. (Damit erübrigt sich auch die Behandlung der in der Beschwerde erhobenen Rüge, wonach das BFM die Begründungspflicht und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, indem es nicht respektive nur ungenügend auf die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente hinsichtlich des Beweiswertes der eingereichten Bestätigung der TAND eingegangen sei.) Nachfolgend sind die Vorbringen im Zusammenhang mit der TAND-Bestätigung im Lichte der anwendbaren revisionsrechtlichen Bestimmungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen. In Bezug auf die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe sind die angefochtenen vorinstanzlichen Verfügungen hingegen im ordentlichen Beschwerdeverfahren (Beschwerde gegen das Nichteintreten des BFM auf das zweite Asylgesuch) zu überprüfen. 5. Nach dem Gesagten ist zunächst zu untersuchen, ob die mit der Eingabe vom 23. Mai 2007 eingereichte TAND-Bestätigung einen Revisionsgrund darstellt. 5.1 Revisionsgesuche gegen Urteile der Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts werden von diesem nach den Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG beurteilt, und zwar unabhängig davon, ob das Revisionsgesuch vor oder nach Inkrafttreten des VGG am 1. Januar 2007 eingereicht wurde (vgl. BVGE 2007/11 und BVGE 2007/21). 5.2 In der Eingabe vom 23. Mai 2007 wird unter Hinweis auf die damit eingereichte TAND-Bestätigung der Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) angerufen. Gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen die zur Stützung eines Revisionsgesuchs eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein. Sie sind nur dann als neu zu qualifizieren, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder dem Beweis von Tatsachen dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt waren und vorgebracht wurden, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Person unbewiesen geblieben waren beziehungsweise nicht glaubhaft gemacht werden konnten. Der im Beschwerdeverfahren misslungene Beweis kann im Revisionsverfahren auch mit Beweismitteln geführt werden, welche erst nach dem Beschwerdeentscheid entstanden sind (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 260, Rn. 741; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199). "Neu" im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG bedeutet somit "neu entdeckt" beziehungsweise "neu zugänglich". Die Neuheit muss sich jedoch auf Tatsachen beziehen, die zur Zeit der Erstbeurteilung bereits bestanden haben (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 262). Erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG sind neue Tatsachen und Beweismittel dann, wenn im Lichte der veränderten tatbeständlichen Grundlage die rechtliche Würdigung anders ausfallen müsste als im früheren Entscheid, respektive wenn die Beweismittel geeignet sind, von der Richtigkeit eines neuen erheblichen Tatsachenvorbringens zu überzeugen (vgl. Gygi, a.a.O., S. 263 f.). Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel bilden im Übrigen nur dann einen Revisionsgrund, wenn sie der gesuchstellenden Person damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG; EMARK 1994 Nr. 27 E. 5a und b S. 198 f.). 5.3 In der Eingabe vom 23. Mai 2007 wird argumentiert, die eingereichte TAND-Bestätigung sei geeignet, die im ersten Asylgesuch geltend gemachte, von den Asylbehörden als unglaubhaft erachtete Verfolgungsfurcht zu belegen. Aufgrund der Aktenlage kann dieser Auffassung indessen nicht gefolgt werden. Angesichts der unsubstanziierten und realitätsfremden Schilderung der angeblichen Verfolgungsgefahr anlässlich der Befragungen im Rahmen des ersten Asylverfahrens wurden die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin im damaligen Verfahren als unglaubhaft erachtet (vgl. dazu die Verfügung des BFM vom 18. Februar 2005 sowie das Urteil der ARK vom 17. Mai 2005 respektive die diesem vorausgehende Zwischenverfügung vom 29. März 2005). In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin keine fundierten Angaben zu ihrer angeblichen politischen Tätigkeit für die DMT sowie zum politischen Umfeld in Äthiopien machen konnte. Ihr Verhalten im Vorfeld der Flucht sowie die Tatsache, dass sie eigenen Angaben zufolge trotz der angeblichen Verfolgungsgefahr mit einem auf ihren Namen lautenden Pass über den Flughafen von Addis Abeba ausreiste, liessen die geltend gemachte Verfolgungsgefahr im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatland ebenfalls als unglaubhaft erscheinen. Die nun nachträglich eingereichte Bestätigung von A. B. vermag die vom BFM sowie von der ARK festgestellten Unglaubhaftigkeitselemente nicht zu entkräften. Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des ersten Asylverfahrens lediglich von der DMT sprach und die TAND mit keinem Wort erwähnte. Das eingereichte Bestätigungsschreiben stammt aber nicht von der DMT, sondern von der TAND. In der Beschwerde wird zwar geltend gemacht, Demokrasawi Menkisikas Tigray (DMT) sei der tigrinische Name der TAND. Dieses Vorbringen wird indessen nicht einmal ansatzweise glaubhaft gemacht, zumal den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Äthiopien - zumindest auf nationaler Ebene - keine Partei mit dem Namen DMT existiert. Aus diesen Gründen ist das fragliche Bestätigungsschreiben der TAND als revisionsrechtlich nicht erheblich zu qualifizieren. 5.4 Ungeachtet der Frage der Erheblichkeit ist überdies festzustellen, dass die TAND-Bestätigung als im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG verspätet zu erachten ist. Mangels gegenteiliger konkreter Hinweise ist nämlich davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre, ein derartiges Bestätigungsschreiben bereits im Rahmen des ersten respektive ordentlichen Asylverfahrens als Beweismittel einzureichen, falls sie tatsächlich - wie von ihr geltend gemacht wird - bereits vor ihrer Ausreise aus Äthiopien Mitglied der TAND war und langjährige, intensive Kontakte zu dieser Partei pflegte. 5.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die mit der Eingabe vom 23. Mai 2007 eingereichte TAND-Bestätigung sowohl als verspätet im Sinne von Art. 66 Abs. 3 VwVG als auch als revisionsrechtlich nicht erheblich zu erachten ist. Dieses Beweismittel ist somit nicht geeignet, eine Revision des ARK-Urteils vom 17. Mai 2005 zu bewirken. Das sinngemässe Revisionsgesuch ist daher abzuweisen, und das Urteil der ARK vom 17. Mai 2005 bleibt rechtskräftig. 6. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist nachfolgend zu prüfen, ob die Vorinstanz das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss erhoben respektive nach ungenutztem Ablauf der Zahlungsfrist auf das Gesuch nicht eingetreten ist. 6.1 Stellt eine Person nach rechtskräftigem Abschluss ihres Asyl- und Wegweisungsverfahrens oder nach Rückzug ihres Asylgesuches erneut ein Asylgesuch, ohne dass sie sich zwischenzeitlich im Heimat- oder Herkunftsland aufgehalten hat, so kann das Bundesamt von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Es setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Auf einen Gebührenvorschuss wird auf entsprechendes Gesuch hin insbesondere verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (vgl. Art. 17b Abs. 4 AsylG). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung jene Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236, mit weiteren Hinweisen). Für die Beurteilung der Prozesschancen ist eine summarische Prüfung vorzunehmen. 6.2 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 23. Mai 2007 (neben dem vorstehend behandelten Revisionsgrund) subjektive Nachfluchtgründe (vgl. Art. 54 AsylG) geltend gemacht und in diesem Zusammenhang ein zweites Mal um Asyl ersucht. Konkret wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei Mitglied der TAND und bezahle dieser Partei halbjährlich eine Mitgliedschaftsgebühr von Fr. 60.--. Zum Beleg dieses Vorbringens reichte die Beschwerdeführerin zwei entsprechende Quittungen aus dem Jahr 2006 zu den Akten. In der Beschwerde wird ausserdem vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe am 16. Juni 2007 an einer Veranstaltung der UEDF in Genf teilgenommen. A. B. sei dort ebenfalls anwesend gewesen. Auf den beigelegten Fotos dieser Veranstaltung sei die Beschwerdeführerin zusammen mit A. B. abgebildet. Das BFM erachtete das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin in seiner Verfügung vom 5. Juni 2007 als aussichtslos. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin im ersten Asylverfahren seien als unglaubhaft erachtet worden. Das Bestätigungsschreiben der TAND vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. 6.3 Das BFM äusserte sich weder in seiner Verfügung vom 5. Juni 2007 noch in der Vernehmlassung vom 27. August 2007 zu den beiden Quittungen aus dem Jahr 2006, welche als Beweis für das Vorbringen, die Beschwerdeführerin bezahle Mitgliedschaftsbeiträge an die TAND, eingereicht wurden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt aber, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1 S. 256, mit weiteren Hinweisen). Indem sich das BFM nicht mit den fraglichen Quittungen auseinandersetzte, obwohl diese mit Blick auf das dadurch zu belegende Vorbringen (Mitgliedschaft bei der TAND) als wesentlich zu erachten sind, verletzte es den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör. 6.4 Die Beschwerdeführerin hat auf Beschwerdeebene Fotos eingereicht, auf denen sie eigenen Angaben zufolge zusammen mit A. B. abgebildet ist. Das BFM hat sich in seiner Vernehmlassung zu diesen Fotos nicht geäussert. Den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge handelt es sich bei A. B. um einen politisch äusserst aktiven Exiläthiopier, welcher in verschiedenen oppositionellen Gruppierungen in exponierter Stellung tätig ist oder war (beispielsweise als Vorsitzender der TAND, Vize-Vorsitzender der UEDF, ehemaliger Vorsitzender der Tigray People's Liberation Front [TPLF]). Es erscheint daher als wahrscheinlich, dass das äthiopische Regime die Aktivitäten von A. B. umfassend beobachtet und registriert. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe an einer von A. B. geleiteten Veranstaltung teilgenommen, und belegt dies mit entsprechenden Fotos. Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin effektiv in politischem und/oder persönlichem Kontakt zu A. B. respektive einer oder mehrerer der von ihm repräsentierten Organisationen steht. Unter diesen Umständen sowie mit Blick auf das erwähnte Profil von A. B. kann eine flüchtlingsrechtliche Gefährdung der Beschwerdeführerin nicht als völlig unwahrscheinlich qualifiziert werden. Vielmehr ergibt sich aus diesen Erwägungen, dass die Frage, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten exilpolitischen Aktivität im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, einer vertieften Würdigung bedarf. Das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin kann somit entgegen der Auffassung des BFM nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. 6.5 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammenfassend, dass die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, was bereits für sich genommen eine Kassation der angefochtenen Verfügungen rechtfertigt. Ausserdem hat das BFM nach dem Gesagten die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründen zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet und einen Gebührenvorschuss verlangt. Demzufolge wurde auch zu Unrecht wegen Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das zweite Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen hätte das BFM im vorliegenden Fall vielmehr auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses verzichten und über das zweite Asylgesuch - gegebenenfalls nach durchgeführter Anhörung (vgl. EMARK 2006 Nr. 20) - materiell entscheiden müssen. Der Vollständigkeit halber ist im Übrigen festzustellen, dass die Verfügung des BFM vom 4. Juli 2007 auch insofern fehlerhaft ist, als das BFM dabei trotz Nichteintretens auf das Asylgesuch aus formellen Gründen (Nichtleisten des Gebührenvorschusses) die Voraussetzungen des Wegweisungsvollzugs prüfte. 7. Die Beschwerde ist aufgrund des Gesagten insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Zwischenverfügung des BFM vom 5. Juni 2007 (Feststellung der Aussichtslosigkeit und Erhebung eines Gebührenvorschusses) sowie die darauf basierende Verfügung vom 4. Juli 2007 (Nichteintreten auf das zweite Asylgesuch infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses) aufgehoben werden und die Sache in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang kann darauf verzichtet werden, auf die übrigen in der Beschwerde erhobenen Rügen und materiellen Ausführungen einzugehen. 8. 8.1 In Bezug auf das vorliegend durchgeführte Revisionsverfahren wären dessen Kosten von Fr. 1'200.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin respektive Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist und das Verfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 68 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 In Bezug auf das Beschwerdeverfahren sind mit Blick auf dessen Ausgang keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.3 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Im vorliegenden Fall ist die vertretene Beschwerdeführerin mit ihren Begehren im Beschwerdeverfahren durchgedrungen. Hingegen ist sie mit dem sinngemässen Revisionsgesuch unterlegen. Unter diesen Umständen ist insgesamt von einem hälftigen Obsiegen auszugehen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die um die Hälfte reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 700.-- festzusetzen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren obsiegt hat, ist diese Parteientschädigung von der Vorinstanz auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das (sinngemässe) Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen; die vorinstanzlichen Verfügungen vom 5. Juni und 4. Juli 2007 werden aufgehoben. 3. Die Beschwerdesache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 5. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 6. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 700.-- auszurichten. 7. Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: