opencaselaw.ch

D-2436/2012

D-2436/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Ein von der Mutter des Gesuchstellers respektive Beschwerdeführers (nachfolgend: Gesuchsteller) am 18. Januar 2008 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (Sri Lanka) eingereichtes Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 23. April 2009 abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 24. Juli 2009 suchte der Gesuchsteller seinerseits in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-7087/2009 vom 16. Januar 2012 abgewiesen. C. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Gesuchsteller am 20. März 2012 erneut ans BFM. Der Eingabe lagen eine Kopie einer Aufenthaltsbewilligung, eine Kopie einer Telefonliste, drei Fotos, vier Ausdrucke von Bildern einer Homepage sowie ein weiterer Auszug aus einer Homepage bei. D. Mit Verfügung vom 27. März 2012 (Eröffnung am 4. April 2012) trat das BFM auf diese Eingabe mangels Zuständigkeit nicht ein. Dies wurde damit begründet, dass keine nachträglich veränderte Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils D-7087/2009 vom 16. Januar 2012 vorgebracht werde, was revisionsrechtlich geltend zu machen sei. E. Mit Eingabe vom 16. April 2012 gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und rügte deren Verneinung der Zuständigkeit. Mit Schreiben vom 18. April 2012 informierte das BFM den Gesuchsteller, dass es ihm freistehe, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzureichen. F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 erhob der Gesuchsteller gegen die Verfügung des BFM vom 27. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch vom 20. März 2012 zu behandeln. Subeventualiter sei die Eingabe vom 20. März 2012 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ver­bunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs sowie der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Belegung der Revisionsvoraussetzungen. Zudem wurde der Erlass eines provisorischen Vollzugsstopps und die Koordination des vorliegenden mit drei konkret bezeichneten Verfahren beantragt sowie um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundes­ver­wal­tungsge­richts ersucht. Der Eingabe lag die Kostennote des Rechtsvertreters bei. G. Am 4. Mai 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug per sofort aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 teilte das Gericht dem Gesuchsteller die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und eröffnete ihm, dass die Eingaben vom 20. März 2012 sowie 4. Mai 2012 als Revisionsgesuch entgegengenommen würden. Des Weiteren wurde der provisorische Vollzugsstopp bestätigt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und Gelegenheit zur Ergänzung der Revisionsbegehren geboten. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 ergänzte der Gesuchsteller sein Revisionsbegehren. J. Am 29. Juni 2012 gelangte der Gesuchsteller mit einer weiteren Ergänzung und drei Online-Artikeln ans Bundesverwaltungsgericht.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel­chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Ver­waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Urtei­len zustän­dig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz ge­fällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Im Folgenden ist zunächst die Beschwerde gegen den Nichteintretensent­scheid des BFM vom 27. März 2012 zu beurteilen.

E. 3.1 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Än­de­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).

E. 3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 20. März 2012 nicht eingetreten ist (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012 und D-2423/2012 sowie D-2347/2012 beide vom 31. Juli 2012 jeweils E. 4 bis 6).

E. 4.2 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Be­hörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin­dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be­hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei­ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Um­ständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup­ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlas­sen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt.

E. 4.3 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Gesuchsteller hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und aus­führlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem As­pekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwaltungsge­richt als Revisionsinstanz für die Behandlung der Ein­gabe vom 20. März 2012 insbesondere bezüglich der dem Gesuchsteller bisher nicht bekannten Vorkommnissen zuständig sei. Das Vorgehen der Behörden ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zumal sich eine Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben gerade auf­drängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vor­instanz auch materiell zu überzeugen vermögen.

E. 5.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbrin­gen seien als neues Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in die­sem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011. Es handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation - im bisheri­gen Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe - und das BFM sei vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die Er­wägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen verlei­ten.

E. 5.2 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzes­text. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt ausdrücklich "zwischenzeitliche Er­eignisse", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Sol­ches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entspre­chen, was auch aus den ebenfalls vom Gesuchsteller zitierten Urtei­len D-1541/2011 vom 15. November 2011 und E-682/2011 vom 14. Februar 2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfah­rens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesu­ches zu prüfen sind; im anderen geht es um die Abgrenzung zwi­schen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar her­vor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfah­rens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend ge­macht wird - zu prüfen (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010 und D-1541/2011).

E. 5.3 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo­nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver­halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht­lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). In diesem Sinne wurde in den publizierten Entscheid ausgeführt, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ur­sprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht würden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylge­such geprüft werden müssten. Daraus kann entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers aber offensichtlich gerade nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fris­ten) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylge­such gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen respektive unsorgfältig prozessieren, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschieben­der Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann.

E. 5.4 Diesen Erwägungen gemäss können Vorbringen von Er­eignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zuge­tragen haben, einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis und wie es der Gesuchsteller in seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt, völ­kerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäte­ten Vorbringen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9).

E. 5.5 Der Gesuchsteller machte in seiner Eingabe vom 20. März 2012 unter anderem geltend, im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2012 habe sich eine neue Bedrohungslage ergeben. Diese gründe im regen Kontakt seines Onkels mit der Mutter und den Grosseltern (des Gesuchstellers). Die sri-lankischen Behörden hätten diverse Abklärungen im Zusammenhang mit Telefonaten, die von der Schweiz nach Sri Lanka getätigt worden seien, angestrengt, nachdem die schweizerische Bundesanwaltschaft im Rahmen der Ermittlungen gegen LTTE-Aktivisten in der Schweiz den sri-lankischen Behörden eine Telefonliste übermittelt habe. Der Onkel habe verschiedentlich mit der Mutter und den Grosseltern in Sri Lanka telefoniert, wodurch deren Nummern auf dieser Telefonliste aufgeführt seien, da der Onkel Gegenstand der Ermittlungen der Bundesanwaltschaft sei, (...). Er (der Gesuchsteller) habe den Onkel auch an diverse Kundgebungen im Frühjahr 2009 begleitet. Auf dem Internet seien Fotos aufgeschaltet, welche ihn bei der Teilnahme zeigen würden. Er habe den Onkel auch oft am Arbeitsplatz und Zuhause besucht. Der Onkel sei bereits oft - teils in Anwesenheit des Gesuchstellers - von Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) in der Schweiz angesprochen und beschimpft worden. Die EPDP würde LTTE-Aktivisten in der Schweiz überwachen und die Erkenntnisse an das Generalkonsulat in Genf weiterleiten.

E. 5.6 Die neu angerufenen Umständen (exilpolitische Aktivitäten im Frühjahr 2009, Kontakt des Onkels mit der Mutter und Grosseltern) beziehen sich auf den Zeitraum vor dem 16. Januar 2012 wodurch sie im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen sind.

E. 5.7 Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM vorstehend genannte Vor­bringen mangels Geltendmachung von zwischenzeitlich eingetretenen Ereignis­sen zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 20. März 2012 zu Recht und mit zutreffen­der Begründung nicht eingetreten.

E. 5.8 Vorliegend unterblieb schliesslich auch eine Überweisung vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Eingabe des in Asyl- und Verfahrensfragen erfahrenen Rechtsvertreters und vor allem auch im Hinblick auf die strengen formellen Anforderungen an ein Revisions­gesuch in zulässiger Weise (vgl. dazu auch Mi­chel Daum, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 9, N 6 und N 7).

E. 5.9 Dem Gesuchsteller ist es demnach nicht gelungen darzutun, in­wie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemes­sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 3. Mai 2012 abzu­weisen ist. 6.1 Die Eingabe vom 20. März 2012 ist nunmehr zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2012 und der entspre­chenden Gesuchsverbesserung vom 25. Mai 2012 unter dem Aspekt eines Revisionsgesu­chs gegen das Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts D-7087/2009 vom 16. Januar 2012 zu prüfen. 6.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 6.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).

E. 7.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 7.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen erheblichen Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten, allerdings mit folgender Einschränkung: Die mit Eingabe vom 29. Juni 2012 geltend gemachten Gefährdung, die sich für abgewiesene tamilische Asylbewerber ergebe, welche nach Sri Lanka zurückkehren würden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, zumal es sich dabei nicht um einen in Art. 121 bis 123 BGG genannten Revisionsgrund handelt. Auf diese Eingabe ist folglich nicht einzutreten.

E. 7.3 In casu bringt der Gesuchsteller im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG unter anderem vor, dass er seine exilpolitische Tätigkeit bisher gegenüber den Asylbehörden nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen ist als verspätet zu qualifizieren. Der Revisi­onsgrund der neuen Tatsachen dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen, wodurch an die Unmöglichkeit der Beibringung im früheren Verfahren restriktive Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Beruft sich ein Gesuchsteller auf ihm bereits bekannte Tatsachen, so ist deren Zulassung nur in Fällen angezeigt, wo eine Einbringung im vorangehenden Verfahren subjektiv unmöglich war (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 5.47, S. 306 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Vorliegend vermag der Gesuchsteller keine subjektive Unmöglichkeit darzutun. Seine Begründung, er hätte - auch aufgrund seines jugendlichen Alters - nicht erwartet, dass er deswegen in den Fokus der Behörden geraten könnte, überzeugt nicht. Der Gesuchsteller war bereits im vorangehenden Asylverfahren durch einen patentierten Anwalt vertreten und es kann verlangt werden, dass für das Asylverfahren wesentliche Punkte (worunter auch eine exilpolitische Tätigkeit fällt) von Anwalt und Mandant besprochen und den Behörden zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt umso mehr, als dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers auch mit dessen Onkel, welcher den Gesuchsteller jeweils an die Kundgebungen mitgenommen habe, in Kontakt stand und sich mit Letzterem über mögliche Gefährdungsparameter des Gesuchstellers austauschte (vgl. dazu etwa die Eingabe des Rechtsvertreters im Verfahren D-7087/2009 vom 13. November 2009 S. 5). Somit kann nicht von der Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Beibringung dieser Tatsachen ausgegangen werden, wodurch sie als verspätet vorgebracht zu erachten ist.

E. 7.4 Ob diese verspäteten Vorbringen allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen, wird in Erwägung 8 behandelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.5 Das Vorbringen, (aus den) Telefonaten (des Onkels) mit den Angehörigen des Gesuchstellers ergebe sich eine Gefährdung, erfolgte rechtzeitig, zumal es nachvollziehbar erscheint, dass der Gesuchsteller durch den Onkel nicht über seine (Tätigkeit) für die LTTE und die damit zusammenhängende Kooperation der Bundesanwaltschaft mit den sri-lankischen Behörden informiert wurde. Die Beibringung dieser Tatsachenbehauptung erfolgte daher rechtzeitig, womit in einem nächsten Schritt deren Erheblichkeit zu beurteilen ist.

E. 7.6 Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die neue Tatsache zu einer Gutheissung der Beschwerde D-7087/2009 hätte führen können (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114 zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG; sowie damit übereinstimmend die Literaturstimmen zum nunmehr anwendbaren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG Escher, a.a.O. N 7 zu Art. 123; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral - Commentaire, Bern 2008, § 4704; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, S. 307 f.). Hinsichtlich der Telefongespräche des Onkels mit den Angehörigen des Gesuchstellers wurde als Beweismittel eine Telefonnummernliste zu den Akten gereicht, die von der schweizerischen Bundesanwaltschaft an die sri-lankischen Behörden übermittelt worden sei. Hinsichtlich des angeblich in der Schweiz gegen den Onkel geführten Verfahrens wurden indes keine Beweismittel eingereicht, was bereits erste Zweifel an den geschilderten Vorkommnissen aufkommen lässt. Doch losgelöst von der Frage, ob den sri-lankischen Behörden die Telefonate zwischen Onkel und den Angehörigen des Gesuchstellers bekannt sind, ist die Erheblichkeit dieses Tatsachenkomplexes zu verneinen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wieso dem Gesuchsteller aufgrund seines Kontakts zum Onkel eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte, während gegenüber der Mutter und den Grosseltern des Gesuchstellers, die - gemäss geltend gemachten Erkenntnissen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden konkrete Gesprächspartner des Onkels gewesen seien - keine Verfolgungsmassnahmen ergriffen worden sein sollen. Die behördlichen Massnahmen würden sich lediglich dahingehend erschöpfen, dass (nicht weiter substanziierte) Nachfragen erfolgt seien. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im revisionsweise angefochtenen Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde, dass für die Mutter eine akute Gefährdung bestehe und sie deshalb untergetaucht sei, da sie - wie auch ihr Sohn (der Gesuchsteller) - über LTTE-Informationen verfüge (vgl. Beschwerdeschrift vom 13. November 2009 S. 4 und S. 6 sowie Eingabe vom 21. März 2011 S. 1 und S. 6 in der Beschwerde D-7078/2009). Gemäss aktuellen Ausführungen ist die Mutter jedoch seither wieder mit den Behörden in Kontakt getreten, ohne dass es dabei zu (erheblichen) Verfolgungshandlungen gekommen wäre. Gegenüber der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Sachlage ist demnach offenbar eine Entspannung der Situation eingetreten. Vor diesem Hintergrund ist die neu angerufene Tatsache mithin nicht geeignet, den Ausgang des damaligen Verfahrens massgeblich zu beeinflussen, wodurch ihr die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen ist. 8.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen). 8.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 8.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 8.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist dem Gesuchsteller nicht gelungen. Zum exilpolitischen Engagement wurde vorgebracht, dass der Gesuchsteller den Onkel im Jahre 2009 an Kundgebungen begleitet habe und anlässlich dieser Teilnahme Fotos gemacht worden seien, die im Internet erschienen seien. Als Beweismittel wurden drei Fotos eingereicht, die den Gesuchsteller bei der Demonstrationsteilnahme zeigen würden. Überdies hätten Mitglieder der EPDP den Onkel des Gesuchstellers in dessen Beisein regelmässig aufgesucht. Eine Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten setzt jedoch eine gewisse Exponiertheit voraus (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3240/2011 vom 28. März 2013 E. 6), was im Falle des Gesuchstellers zu verneinen ist, zumal weder aus den eingereichten Fotos noch aus den Ausführungen ein exponierendes Wirken des Gesuchstellers ersichtlich ist.

E. 9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7087/2009 vom 16. Januar 2012 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und sowohl für die Beschwerde als auch die Revision auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11 Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die vorinstanzlichen Akten werden daher zur wiedererwägungsweisen Prüfung ans BFM überwiesen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. März 2012 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
  2. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2436/2012 Urteil vom 7. Januar 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Martin Zoller, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des BFM vom 27. März 2012 / N (...). Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7087/2009 vom 16. Januar 2012 betreffend Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009 / N (...). Sachverhalt: A. Ein von der Mutter des Gesuchstellers respektive Beschwerdeführers (nachfolgend: Gesuchsteller) am 18. Januar 2008 bei der schweizerischen Botschaft in Colombo (Sri Lanka) eingereichtes Asylgesuch wurde mit Verfügung des BFM vom 23. April 2009 abgelehnt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. Am 24. Juli 2009 suchte der Gesuchsteller seinerseits in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 6. Oktober 2009 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-7087/2009 vom 16. Januar 2012 abgewiesen. C. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Gesuchsteller am 20. März 2012 erneut ans BFM. Der Eingabe lagen eine Kopie einer Aufenthaltsbewilligung, eine Kopie einer Telefonliste, drei Fotos, vier Ausdrucke von Bildern einer Homepage sowie ein weiterer Auszug aus einer Homepage bei. D. Mit Verfügung vom 27. März 2012 (Eröffnung am 4. April 2012) trat das BFM auf diese Eingabe mangels Zuständigkeit nicht ein. Dies wurde damit begründet, dass keine nachträglich veränderte Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils D-7087/2009 vom 16. Januar 2012 vorgebracht werde, was revisionsrechtlich geltend zu machen sei. E. Mit Eingabe vom 16. April 2012 gelangte der Gesuchsteller an die Vorinstanz und rügte deren Verneinung der Zuständigkeit. Mit Schreiben vom 18. April 2012 informierte das BFM den Gesuchsteller, dass es ihm freistehe, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einzureichen. F. Mit Eingabe vom 3. Mai 2012 erhob der Gesuchsteller gegen die Verfügung des BFM vom 27. März 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch vom 20. März 2012 zu behandeln. Subeventualiter sei die Eingabe vom 20. März 2012 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ver­bunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­weisungsvollzugs sowie der Ansetzung einer angemessenen Frist zur Belegung der Revisionsvoraussetzungen. Zudem wurde der Erlass eines provisorischen Vollzugsstopps und die Koordination des vorliegenden mit drei konkret bezeichneten Verfahren beantragt sowie um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundes­ver­wal­tungsge­richts ersucht. Der Eingabe lag die Kostennote des Rechtsvertreters bei. G. Am 4. Mai 2012 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug per sofort aus. H. Mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2012 teilte das Gericht dem Gesuchsteller die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und eröffnete ihm, dass die Eingaben vom 20. März 2012 sowie 4. Mai 2012 als Revisionsgesuch entgegengenommen würden. Des Weiteren wurde der provisorische Vollzugsstopp bestätigt, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und Gelegenheit zur Ergänzung der Revisionsbegehren geboten. I. Mit Eingabe vom 25. Mai 2012 ergänzte der Gesuchsteller sein Revisionsbegehren. J. Am 29. Juni 2012 gelangte der Gesuchsteller mit einer weiteren Ergänzung und drei Online-Artikeln ans Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel­chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Ver­waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Urtei­len zustän­dig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz ge­fällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Im Folgenden ist zunächst die Beschwerde gegen den Nichteintretensent­scheid des BFM vom 27. März 2012 zu beurteilen. 3. 3.1 Der Gesuchsteller hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Än­de­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 3.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 20. März 2012 nicht eingetreten ist (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012 und D-2423/2012 sowie D-2347/2012 beide vom 31. Juli 2012 jeweils E. 4 bis 6). 4.2 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Be­hörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin­dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be­hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei­ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Um­ständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup­ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlas­sen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt. 4.3 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Gesuchsteller hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und aus­führlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem As­pekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwaltungsge­richt als Revisionsinstanz für die Behandlung der Ein­gabe vom 20. März 2012 insbesondere bezüglich der dem Gesuchsteller bisher nicht bekannten Vorkommnissen zuständig sei. Das Vorgehen der Behörden ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zumal sich eine Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben gerade auf­drängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vor­instanz auch materiell zu überzeugen vermögen. 5. 5.1 Der Gesuchsteller stellt sich auf den Standpunkt, seine Vorbrin­gen seien als neues Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in die­sem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011. Es handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation - im bisheri­gen Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe - und das BFM sei vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die Er­wägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen verlei­ten. 5.2 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzes­text. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt ausdrücklich "zwischenzeitliche Er­eignisse", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Sol­ches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entspre­chen, was auch aus den ebenfalls vom Gesuchsteller zitierten Urtei­len D-1541/2011 vom 15. November 2011 und E-682/2011 vom 14. Februar 2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfah­rens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesu­ches zu prüfen sind; im anderen geht es um die Abgrenzung zwi­schen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar her­vor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfah­rens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend ge­macht wird - zu prüfen (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010 und D-1541/2011). 5.3 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo­nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver­halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht­lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). In diesem Sinne wurde in den publizierten Entscheid ausgeführt, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ur­sprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht würden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylge­such geprüft werden müssten. Daraus kann entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers aber offensichtlich gerade nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fris­ten) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylge­such gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen respektive unsorgfältig prozessieren, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschieben­der Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzes sein kann. 5.4 Diesen Erwägungen gemäss können Vorbringen von Er­eignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zuge­tragen haben, einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis und wie es der Gesuchsteller in seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt, völ­kerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäte­ten Vorbringen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9). 5.5 Der Gesuchsteller machte in seiner Eingabe vom 20. März 2012 unter anderem geltend, im Zusammenhang mit der Reisepapierbeschaffung nach dem ablehnenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Januar 2012 habe sich eine neue Bedrohungslage ergeben. Diese gründe im regen Kontakt seines Onkels mit der Mutter und den Grosseltern (des Gesuchstellers). Die sri-lankischen Behörden hätten diverse Abklärungen im Zusammenhang mit Telefonaten, die von der Schweiz nach Sri Lanka getätigt worden seien, angestrengt, nachdem die schweizerische Bundesanwaltschaft im Rahmen der Ermittlungen gegen LTTE-Aktivisten in der Schweiz den sri-lankischen Behörden eine Telefonliste übermittelt habe. Der Onkel habe verschiedentlich mit der Mutter und den Grosseltern in Sri Lanka telefoniert, wodurch deren Nummern auf dieser Telefonliste aufgeführt seien, da der Onkel Gegenstand der Ermittlungen der Bundesanwaltschaft sei, (...). Er (der Gesuchsteller) habe den Onkel auch an diverse Kundgebungen im Frühjahr 2009 begleitet. Auf dem Internet seien Fotos aufgeschaltet, welche ihn bei der Teilnahme zeigen würden. Er habe den Onkel auch oft am Arbeitsplatz und Zuhause besucht. Der Onkel sei bereits oft - teils in Anwesenheit des Gesuchstellers - von Angehörigen der Eelam People's Democratic Party (EPDP) in der Schweiz angesprochen und beschimpft worden. Die EPDP würde LTTE-Aktivisten in der Schweiz überwachen und die Erkenntnisse an das Generalkonsulat in Genf weiterleiten. 5.6 Die neu angerufenen Umständen (exilpolitische Aktivitäten im Frühjahr 2009, Kontakt des Onkels mit der Mutter und Grosseltern) beziehen sich auf den Zeitraum vor dem 16. Januar 2012 wodurch sie im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen sind. 5.7 Diesen Erwägungen gemäss hat das BFM vorstehend genannte Vor­bringen mangels Geltendmachung von zwischenzeitlich eingetretenen Ereignis­sen zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 20. März 2012 zu Recht und mit zutreffen­der Begründung nicht eingetreten. 5.8 Vorliegend unterblieb schliesslich auch eine Überweisung vom BFM an das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der Eingabe des in Asyl- und Verfahrensfragen erfahrenen Rechtsvertreters und vor allem auch im Hinblick auf die strengen formellen Anforderungen an ein Revisions­gesuch in zulässiger Weise (vgl. dazu auch Mi­chel Daum, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 9, N 6 und N 7). 5.9 Dem Gesuchsteller ist es demnach nicht gelungen darzutun, in­wie­fern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli­chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder un­angemes­sen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde vom 3. Mai 2012 abzu­weisen ist. 6.1 Die Eingabe vom 20. März 2012 ist nunmehr zusammen mit der Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2012 und der entspre­chenden Gesuchsverbesserung vom 25. Mai 2012 unter dem Aspekt eines Revisionsgesu­chs gegen das Urteil des Bundes­verwaltungsgerichts D-7087/2009 vom 16. Januar 2012 zu prüfen. 6.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 6.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 6.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG). 7. 7.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 7.2 Der Gesuchsteller macht den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen erheblichen Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten, allerdings mit folgender Einschränkung: Die mit Eingabe vom 29. Juni 2012 geltend gemachten Gefährdung, die sich für abgewiesene tamilische Asylbewerber ergebe, welche nach Sri Lanka zurückkehren würden, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens, zumal es sich dabei nicht um einen in Art. 121 bis 123 BGG genannten Revisionsgrund handelt. Auf diese Eingabe ist folglich nicht einzutreten. 7.3 In casu bringt der Gesuchsteller im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG unter anderem vor, dass er seine exilpolitische Tätigkeit bisher gegenüber den Asylbehörden nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen ist als verspätet zu qualifizieren. Der Revisi­onsgrund der neuen Tatsachen dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen, wodurch an die Unmöglichkeit der Beibringung im früheren Verfahren restriktive Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Beruft sich ein Gesuchsteller auf ihm bereits bekannte Tatsachen, so ist deren Zulassung nur in Fällen angezeigt, wo eine Einbringung im vorangehenden Verfahren subjektiv unmöglich war (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, 2. Auflage, Basel 2013, Rz. 5.47, S. 306 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Vorliegend vermag der Gesuchsteller keine subjektive Unmöglichkeit darzutun. Seine Begründung, er hätte - auch aufgrund seines jugendlichen Alters - nicht erwartet, dass er deswegen in den Fokus der Behörden geraten könnte, überzeugt nicht. Der Gesuchsteller war bereits im vorangehenden Asylverfahren durch einen patentierten Anwalt vertreten und es kann verlangt werden, dass für das Asylverfahren wesentliche Punkte (worunter auch eine exilpolitische Tätigkeit fällt) von Anwalt und Mandant besprochen und den Behörden zur Kenntnis gebracht werden. Dies gilt umso mehr, als dass der Rechtsvertreter des Gesuchstellers auch mit dessen Onkel, welcher den Gesuchsteller jeweils an die Kundgebungen mitgenommen habe, in Kontakt stand und sich mit Letzterem über mögliche Gefährdungsparameter des Gesuchstellers austauschte (vgl. dazu etwa die Eingabe des Rechtsvertreters im Verfahren D-7087/2009 vom 13. November 2009 S. 5). Somit kann nicht von der Unmöglichkeit einer rechtzeitigen Beibringung dieser Tatsachen ausgegangen werden, wodurch sie als verspätet vorgebracht zu erachten ist. 7.4 Ob diese verspäteten Vorbringen allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen, wird in Erwägung 8 behandelt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen). 7.5 Das Vorbringen, (aus den) Telefonaten (des Onkels) mit den Angehörigen des Gesuchstellers ergebe sich eine Gefährdung, erfolgte rechtzeitig, zumal es nachvollziehbar erscheint, dass der Gesuchsteller durch den Onkel nicht über seine (Tätigkeit) für die LTTE und die damit zusammenhängende Kooperation der Bundesanwaltschaft mit den sri-lankischen Behörden informiert wurde. Die Beibringung dieser Tatsachenbehauptung erfolgte daher rechtzeitig, womit in einem nächsten Schritt deren Erheblichkeit zu beurteilen ist. 7.6 Erheblichkeit im revisionsrechtlichen Sinne liegt vor, wenn die neue Tatsache zu einer Gutheissung der Beschwerde D-7087/2009 hätte führen können (vgl. EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 114 zu Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG; sowie damit übereinstimmend die Literaturstimmen zum nunmehr anwendbaren Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG Escher, a.a.O. N 7 zu Art. 123; Yves Donzallaz, Loi sur le Tribunal fédéral - Commentaire, Bern 2008, § 4704; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.51, S. 307 f.). Hinsichtlich der Telefongespräche des Onkels mit den Angehörigen des Gesuchstellers wurde als Beweismittel eine Telefonnummernliste zu den Akten gereicht, die von der schweizerischen Bundesanwaltschaft an die sri-lankischen Behörden übermittelt worden sei. Hinsichtlich des angeblich in der Schweiz gegen den Onkel geführten Verfahrens wurden indes keine Beweismittel eingereicht, was bereits erste Zweifel an den geschilderten Vorkommnissen aufkommen lässt. Doch losgelöst von der Frage, ob den sri-lankischen Behörden die Telefonate zwischen Onkel und den Angehörigen des Gesuchstellers bekannt sind, ist die Erheblichkeit dieses Tatsachenkomplexes zu verneinen. Denn es ist nicht nachvollziehbar, wieso dem Gesuchsteller aufgrund seines Kontakts zum Onkel eine asylrelevante Verfolgung drohen sollte, während gegenüber der Mutter und den Grosseltern des Gesuchstellers, die - gemäss geltend gemachten Erkenntnissen der sri-lankischen Sicherheitsbehörden konkrete Gesprächspartner des Onkels gewesen seien - keine Verfolgungsmassnahmen ergriffen worden sein sollen. Die behördlichen Massnahmen würden sich lediglich dahingehend erschöpfen, dass (nicht weiter substanziierte) Nachfragen erfolgt seien. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im revisionsweise angefochtenen Beschwerdeverfahren geltend gemacht wurde, dass für die Mutter eine akute Gefährdung bestehe und sie deshalb untergetaucht sei, da sie - wie auch ihr Sohn (der Gesuchsteller) - über LTTE-Informationen verfüge (vgl. Beschwerdeschrift vom 13. November 2009 S. 4 und S. 6 sowie Eingabe vom 21. März 2011 S. 1 und S. 6 in der Beschwerde D-7078/2009). Gemäss aktuellen Ausführungen ist die Mutter jedoch seither wieder mit den Behörden in Kontakt getreten, ohne dass es dabei zu (erheblichen) Verfolgungshandlungen gekommen wäre. Gegenüber der im Beschwerdeverfahren geltend gemachten Sachlage ist demnach offenbar eine Entspannung der Situation eingetreten. Vor diesem Hintergrund ist die neu angerufene Tatsache mithin nicht geeignet, den Ausgang des damaligen Verfahrens massgeblich zu beeinflussen, wodurch ihr die revisionsrechtliche Erheblichkeit abzusprechen ist. 8.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen). 8.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 8.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 8.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist dem Gesuchsteller nicht gelungen. Zum exilpolitischen Engagement wurde vorgebracht, dass der Gesuchsteller den Onkel im Jahre 2009 an Kundgebungen begleitet habe und anlässlich dieser Teilnahme Fotos gemacht worden seien, die im Internet erschienen seien. Als Beweismittel wurden drei Fotos eingereicht, die den Gesuchsteller bei der Demonstrationsteilnahme zeigen würden. Überdies hätten Mitglieder der EPDP den Onkel des Gesuchstellers in dessen Beisein regelmässig aufgesucht. Eine Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten setzt jedoch eine gewisse Exponiertheit voraus (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3240/2011 vom 28. März 2013 E. 6), was im Falle des Gesuchstellers zu verneinen ist, zumal weder aus den eingereichten Fotos noch aus den Ausführungen ein exponierendes Wirken des Gesuchstellers ersichtlich ist.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-7087/2009 vom 16. Januar 2012 ist demzufolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und sowohl für die Beschwerde als auch die Revision auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11. Abschliessend bleibt zu erwähnen, dass die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen ist, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die vorinstanzlichen Akten werden daher zur wiedererwägungsweisen Prüfung ans BFM überwiesen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 27. März 2012 wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2. Das Revisionsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer beziehungsweise Gesuchsteller aufer­legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand: