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D-7087/2009

D-7087/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-16 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7087/2009 Urteil vom 16. Januar 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._____ geboren am (...) Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. Oktober 2009 / N________ Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers - eine aus Jaffna stammende srilankische Staatsangehörige - mit Eingabe in englischer Sprache vom 18. Januar 2008 an die B._______ um Asyl nachsuchte, dass sie im Rahmen der nachfolgenden schriftlichen Eingaben sowie der Befragung durch die B._______ vom 1. Dezember 2008 zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, ihr Ehemann sei von 1990 bis 1995 ein aktives Mitglied der LTTE gewesen, dass er aufgrund seiner Heirat die LTTE habe verlassen dürfen und sie nach C._______ gezogen und danach nach D._______ geflüchtet seien, wo ihr Ehemann von den LTTE zum Training von Zivilisten gezwungen worden sei, dass sie 2002 während des Waffenstillstandes nach E._____ zurückgekehrt seien und ihr Ehemann von 2006 bis 2007 Zivilisten in Gebiete der LTTE gebracht habe, weshalb er von den LTTE nicht behelligt worden sei, dass ihr Ehemann am 6. Februar 2007 auf der Strasse in eine Schiesserei zwischen Angehörigen der LTTE und der srilankischen Armee geraten und dabei festgenommen worden sei, dass eine Woche später in ihrer Abwesenheit Angehörige der Armee mit ihrem Ehemann auf ihr Grundstück gekommen seien und versteckte Waffen entdeckt hätten, dass ihr Ehemann verschwunden geblieben sei, dass drei Monate nach diesem Ereignis ein Freund ihres Ehemannes sie Zuhause besucht habe, worauf ihr Haus von der srilankischen Armee umstellt und sie nach der Flucht des Freundes von Soldaten geschlagen worden sei, dass sie sich danach regelmässig im Militärcamp habe melden müssen, wobei sie oft sexuell belästigt worden sei, weshalb sie sich mit ihren drei Kindern mit einem durch Bestechung erlangtem Reisedokument nach F._______ begeben habe, dass sie indessen auch dort von den Sicherheitsbehörden behelligt worden sei, weshalb sie nach nur zehntägigem Aufenthalt in F.______ zu Verwandten nach G.________ gezogen sei, dass sie befürchte, von den srilankischen Sicherheitsbehörden, sollte ihr Aufenthaltsort den Behörden bekannt werden, mit ihren Kindern in den Norden deportiert zu werden, dass im Weiteren in jüngster Zeit auf ihrem Mobiltelefon Drohanrufe von Angehörigen der EPDP eingegangen seien, welche sie zur Rückkehr nach Jaffna aufgefordert hätten, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung 23. April 2009 die Einreise in die Schweiz verweigerte und ihr Asylgesuch ablehnte, dass es dabei unter anderem festhielt, zwar weise die Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeit ihres Ehemannes für die LTTE und der damit vermuteten Nähe zu den LTTE ihrerseits ein gewisses Gefährdungsprofil auf, indessen sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, ein akutes asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates an ihrer Person glaubhaft zu machen, dass diese Verfügung in der Folge unangefochten in Rechtskraft erwuchs, dass der minderjährige Beschwerdeführer am 24. Juli 2009 im H.________ ein Asylgesuch stellte, dass am 24. Juli 2009 im Beisein seines in der Schweiz mit Aufenthaltsbewilligung lebenden Onkels I.________ eine summarische und am 18. August 2009 im Beisein der beigeordneten Vertrauensperson und des Rechtsvertreters eine einlässliche Anhörung des Beschwerdeführers durch das BFM durchgeführt wurden, dass er dabei unter anderem angab, nach der Entführung seines Vaters vor drei Jahren durch die srilankische Armee sei ungefähr drei Monate später seine Mutter zuhause von Soldaten geschlagen und auch er selber mit dem Tod bedroht worden, dass er und seine Mutter auch im Rahmen weiterer Hausdurchsuchungen in F._______ von Angehörigen der srilankischen Armee bedroht worden seien, dass er im Auftrag seiner Mutter im Juni 2009 in Begleitung einer Schlepperin per Flugzeug an einen ihm unbekannten Ort gelangt und schliesslich nach einer Autofahrt seinem in Zürich wohnhaften Onkel I.______ übergeben worden sei, dass das BFM mit - am 14. Oktober 2009 eröffneter - Verfügung vom 6. Oktober 2009 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Juli 2009 ablehnte, dessen Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob, dass in der Beschwerde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und die vorläufige Aufnahme beantragt wurden, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 23. November 2009 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 2. Dezember 2009 unter Hinweis auf die bisherigen Erwägungen die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass der Rechtsvertreter in seiner Replik vom 21. Dezember 2009 unter anderem festhielt, die Vorinstanz habe sich ganz offensichtlich nicht mit der Argumentation in der Beschwerde auseinandergesetzt, dass er im Weiteren mit Eingabe vom 21. März 2011 unter Einreichung zahlreicher Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in Sri Lanka darauf hinwies, gemäss den Angaben seines Mandanten habe sich dessen Mutter nach der Ausreise des Beschwerdeführers nur noch sechs Monate in F._______ aufgehalten und lebe heute wieder in Jaffna, indessen aus Furcht vor behördliche Behelligungen nicht an ihrem Herkunftsort, sondern bei Verwandten, dass er schliesslich mit Eingaben vom 11. April und 18. Juli 2011 einen Sozialbericht der Beiständin des Beschwerdeführers vom 30. März 2011, Referenzschreiben seiner Mitschüler und seiner Lehrerin vom 14. März 2011 und ärztliche Zeugnisse vom 3. Februar 2011 und 24. Mai 2011 einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf den Gebiet des Asyls end­gül­tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent­scheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe­rungsgesuches des Staa­tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art.105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be­son­ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf­he­bung be­ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be­schwerde legiti­miert ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG), dass daher auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuches festhielt, bei den Vorbringen, in D.______ sei er und seine Familie nach der Entführung seines Vaters mit dem Tod bedroht worden, handle es sich zum Einen um regional be­schränkte Verfolgungsmassnahmen, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil des Heimatstaates, beispielsweise in die Grossregion Colombo, entziehen könne, dass zum Anderen die weiteren Vorbringen, die Sicherheitsbehörden hätten das Haus der Familie unter der Drohung, sie zu inhaftieren, mehrmals durchsucht, mangels der erforderlichen Intensität nicht als asylrelevant zu erachten seien, dass schliesslich die Vorbringen, auch in G.______ von den Sicherheitsbehörden regelmässig behelligt worden zu sein, als überzeichnet dargestellt und damit nicht glaubhaft zu erachten seien, dass nämlich die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers mit Verwandten in G.______ in einem Haus zur Miete leben würden und dort angemeldet seien und die Mutter lediglich den minderjährigen Beschwerdeführer in die Schweiz geschickt habe, obwohl davon aus­zugehen sei, dass sie als erwachsene Person am ehesten Ver­fol­gungshandlungen seitens der Sicherheitsbehörden zu befürchten hätte, dass schliesslich auf den Entscheid des BFM vom 23. April 2009 hinzuweisen sei, worin der Mutter des Beschwerdeführers und ihren Kindern mangels akuter Bedrohungslage bereits die Einreise in die Schweiz verweigert und deren Asylgesuche abgelehnt worden seien, dass im Übrigen der Beschwerdeführer die anlässlich der Erst­befra­gung geltend gemachten Vorbringen, in F._______ mit dem Tod bedroht worden zu sein, im Rahmen der Anhörung vom 18. August 2009 ohne erkennbaren Grund nicht mehr erwähnt habe, dass das BFM im Weiteren in der angefochtenen Verfügung die Rückkehr des minderjährigen Beschwerdeführers an seinen in Jaffna gelegenen Herkunftsort als nicht zumutbar erachtete, indessen das Vorliegen einer Aufenthaltsalternative in G._______ und damit eine Rückkehr zu seiner dort lebenden Familie bejahte, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt, dass nach Beendigung der Kämpfe zwischen den LTTE und den srilankischen Sicherheitskräften Mitte Mai 2009 der Informationsfluss zwischen den Lokalbehörden im Norden Sri Lankas und den Zentralbehörden in F.______ nun gewährleistet sei, weshalb es den Sachverhalt nicht richtig und vollständig festgestellt habe, indem es auf eine lokal und regional begrenzte Verfolgung geschlossen habe, dass im Weiteren die Mutter des Beschwerdeführers nicht, wie vom BFM angenommen, in G._______ beziehungsweise im Grossraum F.______ korrekt angemeldet sei, sondern vielmehr die nach dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen restriktiveren Regeln für eine Anmeldung von aus dem Norden stammende Tamilen in Colombo aufgrund ihrer Nähe zu den LTTE nicht erfülle und sich deshalb dort illegal aufhalte, dass es das BFM versäumt habe, über die Schweizer Botschaft in F._______ den Aufenthaltsstatus der Mutter des Beschwerdeführers abzuklären, weshalb auch in dieser Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliege, dass im Weiteren davon auszugehen sei, dass der minderjährige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka von den Grenzbehörden nach dem Grund, weshalb er alleine reise, und damit nach dem -illegalen - Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder gefragt würde, was aufgrund der Nähe zu den LTTE eine sofortige Festnahme der Mutter und ihrer Familie und eine Deportation in eines der Lager im Norden Sri Lankas zur Folge haben könnte, dass die Mutter des Beschwerdeführers entgegen der nicht näher belegten Annahme des BFM nicht über die finanziellen Möglichkeiten verfügt habe, zusammen mit dem Beschwerdeführer und den anderen Kindern auszureisen, weshalb die Tatsache, dass die Mutter des Beschwerdeführers im Heimatstaat geblieben sei, nicht als Anhaltspunkt für eine fehlende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung herangezogen werden könne, dass es im Weiteren zweifelhaft sei, aufgrund einer einzigen widersprüchlichen Aussage des minderjährigen Beschwerdeführers auf die Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu schliessen, dass somit die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren sei, dass im Weiteren, sollte dem Beschwerdeführer die Asylgewährung verwehrt werden, die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei, bestünde doch die Gefahr, bei der Einreise zusammen mit seiner Mutter festgenommen und in einem Lager interniert zu werden und halte sich die Mutter des Beschwerdeführers entgegen der Annahme des BFM illegal im Grossraum F.________ auf und müsse jederzeit mit einer Deportation in den Norden Sri Lankas rechnen, dass der Rechtsvertreter schliesslich mit Eingabe vom 21. März 2011 darauf hinwies, gemäss den Angaben seines Mandanten habe sich dessen Mutter nach seiner Ausreise nur noch sechs Monate in F.______ aufgehalten und lebe heute wieder in Jaffna, indessen aus Furcht vor behördlichen Behelligungen nicht an ihrem Herkunftsort, sondern bei Verwandten, dass das Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen Ur­teil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine Beurteilung der aktuellen Lage in Sri Lanka vorgenommen und dabei festgehalten hat, gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten sei insgesamt von einer seit Beendigung der militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbesserten Lage auszugehen, dass die LTTE militärisch als vernichtet gälten und sich die Sicherheitslage in bedeutsamer Weise stabilisiert habe, auch wenn sich das Land immer noch in einem Entwicklungsprozess befinde, dass sich indessen gleichzeitig die Menschenrechtslage namentlich hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert habe, dass es aufgrund der aktuell in Sri Lanka herrschenden allgemeinen politischen, sicherheits- und menschenrechtlichen Situation - im Sinne von Risikogruppen - Personenkreise definiert hat, deren Zugehörige heute einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen, dass auch in Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers den LTTE angehört hat und nach seiner Festnahme im Jahre 2007 verschwunden ist, die Zugehörigkeit zu einer solchen Risikogruppe nicht gegeben ist, dass in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen ist, dass es der Mutter des minderjährigen Beschwerdeführers, wie vom BFM in seinem ablehnenden - unangefochten in Rechtskraft erwachsenen - Entscheid vom 23. April 2009 zutreffend festgehalten, nicht gelungen ist, ein akutes asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse des srilankischen Staates an ihrer Person glaubhaft zu machen, dass hierzu auf die diesbezüglichen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, dass insbesondere die Vorbringen, auch in G._______ von den Sicherheitsbehörden regelmässig behelligt worden zu sein, als überzeichnet dargestellt zu erachten sind, dass mangels eigener Tätigkeiten der Mutter wie auch des Beschwerdeführers selbst für die LTTE und aufgrund der veränderten Situation in Sri Lanka keine konkreten Anhaltspunkte darauf bestehen, dass diese auch nach Beendigung des Bürgerkrieges verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen, dass angesichts der aktuell fehlenden begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung die Frage, ob es sich bei den Vorbringen, in C.______ nach der Entführung des Vaters mit dem Tod bedroht worden zu sein, wie vom BFM in der angefochtenen Verfügung angenommen und in der Beschwerde bestritten, um regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen gehandelt hat, nicht abschliessend beurteilt werden muss, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen diesbezüglich keiner Ergänzungen bedürfen und die entsprechende Rüge abzuweisen ist, dass somit das BFM zu Recht das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asyl­gesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be­steht (BVGE 2009/50 E.9), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein­klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundes­amt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli­che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun­gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Betrachtung dieser mass­geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid­rige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) ersichtlich sind, die dem Be­schwerdeführer in Sri Lanka droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar er­weist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio­nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Not­lage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bei der völkerrechtskonformen Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs unbegleiteter Minderjähriger spezifische Abklärungen ihrer persönlichen Situation unter dem Blickwinkel des Kindeswohls vorzunehmen sind (vgl. EMARK 2006 Nr. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht im genannten zur Publikation vorgesehenen Ur­teil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine aktuelle Einschätzung vorgenom­men hat, gemäss welcher unter anderem der Wegweisungsvollzug in den Distrikt Jaffna nicht als grundsätzlich unzumutbar zu erachten ist, dass die Mutter des Beschwerdeführers, wie aus der erwähnten Eingabe vom 21. März 2011 hervorgeht, sich nunmehr wieder in der Region Jaffna aufhält, dass bei dieser Sachlage die Rüge in der Beschwerde, die Vorinstanz habe es versäumt, über die Schweizer Botschaft in F._______ den Aufenthaltsstatus der Mutter des Beschwerdeführers abzuklären, weshalb in dieser Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliege, mangels Relevanz abzuweisen ist, dass der vierzehnjährige Beschwerdeführer, der in Jaffna bis zur sechsten Klasse die Schule besucht hat, mit seiner Mutter und Geschwistern und weiteren Verwandten in Jaffna über ein tragfähiges familiäres Beziehungsnetz verfügt, dass im Weiteren davon auszugehen ist dass der Beschwerdeführer in Begleitung oder zumindest mit Unterstützung seiner in der Schweiz lebenden Verwandten (Onkel, Tanten) nach Sri Lanka zurückkehren kann, dass somit weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass an dieser Einschätzung das eingereichte ärztliche Zeugnis vom 24. Mai 2001 nichts ändert, ist doch daraus ersichtlich, dass eine Abklärung einer allfälligen Wachstumsstörung des Beschwerdeführers einen unauffälligen Befund ergeben hat, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass somit keine Wegweisungshindernisse vorliegen und der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass ausnahmsweise und in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG sowie Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: