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E-682/2011

E-682/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-14 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juli 2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dieses begründete er hauptsächlich mit einer angeblichen politisch motivierten Verfolgung und dabei erlittener Folter. Mit Verfügung vom 5. September 2001 trat das BFM (damals noch Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die sofortige Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Eine gegen diese Verfügung eingereichte und mit einem ärztlichen Bericht gestützte Beschwerde vom 8. Oktober 2001 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. November 2001 als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht bestätigte das bereits vorinstanzlich erkannte Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung, die nicht als haltlos erschienen. B. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2001 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 5. September 2001, "eventualiter Revisionsgesuch" betreffend das Urteil vom 8. Oktober 2001 ein, welches er mit der neuen erheblichen Tatsache einer folterbedingten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und dem neuen Beweismittel in Form eines entsprechenden Arztberichtes begründete, wodurch seine Vorbringen nunmehr durchaus glaubhaft erschienen. Die Eingabe wurde nach einem Meinungsaustausch zwischen BFM und ARK zuständigkeitshalber von der letzteren als Revisionsgesuch anhand genommen. Mit Urteil vom 6. Juli 2006 wies die ARK das Revisionsgesuch ab. In der Begründung wurde festgehalten, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel weder neu noch erheblich im Sinne des Revisionsrechts seien und sie im ordentlichen Verfahren bereits geltend gemacht worden seien beziehungsweise hätten eingereicht werden können. Auch eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) führe nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal ein flüchtlingsrechtlich relevanter Hintergrund der psychischen Beschwerden nicht vorläge und der vorgelegte Arztbericht mit erheblichen Mängeln behaftet sei. Der Beschwerdeführer war seit dem 17. August 2006 unbekannten Aufenthaltes. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer durch rubrizierten Rechtsvertreter beim BFM wiederum ein "Wiedererwägungsgesuch" ein, welches er im Wesentlichen - unter Vorlegung neuer Arztberichte - mit der neuen erheblichen Tatsache einer folterbedingten und ausserordentlich schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie dem Vorliegen einer Reflexverfolgung begründete. Einen konkreten Gesuchsgegenstand in Form eines Entscheides nannte der Beschwerdeführer nicht. Das BFM nahm das Gesuch in der Folge als zweites Asylgesuch entgegen, qualifizierte dieses mittels Zwischenverfügung vom 12. September 2007 als aussichtslos und trat darauf mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges. Eine gegen diese Verfügung vom 12. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 23. Oktober 2007 wies das Gericht mit Urteil vom 12. Juli 2010 ab. In der Begründung hielt es fest, dass keine Hinweise auf seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene und für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Ereignisse vorlägen. So erscheine die angebliche Reflexverfolgung völlig unsubstanziiert und konstruiert. Ferner seien der Gesundheitszustand und die PTBS des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens beurteilt worden; ein flüchtlingsrechtlich relevanter Hintergrund sei ihnen nicht zu entnehmen und die Behandelbarkeit im Heimatland sei gegeben. Nach Ablauf der ihm vom BFM neu angesetzten Ausreisefrist und aktenkundigen Bemühungen um (...) war der Beschwerdeführer erneut unbekannten Aufenthaltes. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende und wiederum mit "Gesuch um Wiedererwägung" betitelte Eingabe beim BFM ein. Darin beantragte er die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Zuerkennung aufschiebender Wirkung sowie die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters. In der Begründung machte er neue Tatsachen und Beweismittel in Form einer durch einen Arztbericht vom (...) Dezember 2010 ausgewiesenen (...)folterung durch die türkische Polizei geltend, die ihn zur Flucht aus dem Heimatstaat bewogen und psychische wie körperliche Störungen ([...]) verursacht habe. Er sei seit seiner Einreise und bis heute nicht in der Lage gewesen, die traumatisierenden Erlebnisse im Rahmen der bisherigen Befragungen im Asylverfahren ausführlich und detailliert zu schildern. Die dort erkannten Unstimmigkeiten seien auf diese traumatischen Erfahrungen zurückzuführen. Mit den neuen Tatsachen und Beweismitteln stehe heute glaubhaft und gar zweifelsfrei fest, dass er in der Türkei flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen und Befürchtungen ausgesetzt war. Zudem seien die Tatsache des noch nicht geleisteten Militärdienstes, die verschärfte politische Situation in der gesamten Türkei, die kritische Menschenrechtslage und die nicht gewährleistete Behandlungsmöglichkeit dort zu berücksichtigen. Einen konkreten Gesuchsgegenstand in Form eines Entscheides nannte der Beschwerdeführer auch in diesem "qualifizierten" Wiedererwägungsgesuch nicht. Jedoch stützte er das Gesuch auf Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und behauptete die Behandlungszuständigkeit des BFM, zumal letztere Bestimmung Tatsachen und Beweismittel als revisionsbegründend ausschliesse, die "nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind". Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 überwies das BFM die Eingabe vom 13. Dezember 2010 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG. Gleichzeitig bat es die kantonalen Vollzugsbehörden um einstweiligen Verzicht auf Vollzugshandlungen. Die Auffassung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts leitete das BFM aus dem Umstand ab, dass die in der Eingabe vorgebrachten Gründe weder im Rahmen eines erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens noch eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien und somit das BFM nicht verfahrenszuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit Antwortschreiben vom 21. Dezember 2010 zuhanden des BFM und mit Kopie an den Rechtsvertreter wie folgt Stellung (Zitat): "Die Zuständigkeit unseres Gerichts ergibt sich nach Gesetz und nicht als Schlussfolgerung der Unzuständigkeit Ihres Amtes. Sie nennen aber weder eine Gesetzesgrundlage noch einen Prozedurtyp (z.B. Beschwerde oder Revision), welcher eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründen könnte. Die Annahme der Unzuständigkeit des BFM könnte immerhin einen Meinungsaustausch (Art. 8 Abs. 2 VwVG) mit unserem Gericht auslösen, den wir hiermit sinngemäss annehmen. Diesbezüglich stellen wir fest, dass die Eingabe vom 13. Dezember 2010 von einem in Verfahrens- und Asylfragen langjährig erfahrenen Rechtsvertreter stammt, unmissverständlich als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnet und an das BFM gerichtet ist. Aus dem Inhalt des Gesuchs (vgl. dort S. 3) geht hervor, dass die ausschliessliche Zuständigkeit des BFM behauptet und begründet wird. Es werden zwar revisionsrechtliche Aspekte ins Feld geführt, die aber gerade als Argumente für die Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch und für die Zuständigkeit des BFM verwendet werden. Einstweilen steht für das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Debatte, ob die Auffassung des Gesuchstellers (bzw. seines Rechtsvertreters) betreffend Prozedurtyp und Zuständigkeit zutreffend ist. Wir vertreten in Anbetracht der vorliegenden Akten und Umstände die Auffassung, dass das BFM, sollte es an der Einschätzung seiner Unzuständigkeit festhalten, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten hätte. Erst in der Folge wäre es dem BFM überlassen, die Sache allenfalls und mit einer entsprechenden Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an dieses zu überweisen. Dem Gesuchsteller seinerseits ist es jederzeit unbenommen, ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Revisionsgesuch (mit Angabe insb. des Anfechtungsobjekts und der Revisionsgründe) beim Gericht anhängig zu machen. Einstweilen kann im "Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Dezember 2010 jedoch - entsprechend der klaren Auffassung des Rechtsvertreters - kein durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandelndes Geschäft erblickt werden. Zudem kann der Gesuchsteller nicht gezwungen werden, Partei in einem verwaltungsrechtlichen Gesuchsverfahren vor einer Behörde zu werden, die er unmissverständlich gar nicht anrufen will. Entsprechend schicken wir die Eingabe vom 13. Dezember 2010 dem BFM zur gutscheinenden Behandlung zurück." E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 - eröffnet am 18. Januar 2011 - behandelte das BFM das "Gesuch um Wiedererwägung" vom 13. Dezember 2010 materiell und lehnte dieses unter Kostenfolge und unter Verweigerung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ab; gleichzeitig erklärte es seine "Verfügung vom 8. Oktober 2007" als rechtskräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab. In der Begründung erkannte das BFM das Geltendmachen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, welche es jedoch weder als neu noch als erheblich im Sinne dieser Bestimmung würdigte. Die Vorbringen seien bereits in der Eingabe vom 16. Juli 2007 geltend gemacht und mit entsprechenden Arztberichten unterlegt worden. Der Umstand, dass die angebliche und nunmehr nach neun Jahren erstmals vorgebrachte (...)folter Ursache für die behauptete Traumatisierung sein soll, werfe kein neues Licht auf die Ausführungen in den bisherigen Entscheidungen von BFM, ARK und Bundesverwaltungsgericht und die dort jeweils erkannte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen. Auch die weiteren im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Elemente (insb. Situation in der Türkei, Militärdienstpflicht, Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Heimatland) könnten diese Entscheidungen nicht umstossen. F. Mit (vorab per Fax übermittelter) Beschwerde vom 25. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2011, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung aufschiebender Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters. In der Begründung rügt der Beschwerdeführer, dass das BFM im angefochtenen Entscheid die neuen Vorbringen und Beweismittel nicht genügend eingehend und substanziiert geprüft habe, sondern im Wesentlichen bloss auf die bisherigen - und im Übrigen mit bloss reduzierter Begründungstiefe gefundenen - Entscheidungen der erst- und zweitinstanzlichen Asylbehörden und die dort jeweils erkannte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen verweise. Im Weiteren wiederholt und bekräftigt er die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Vorbringen. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. G. Mit vorsorglichen Massnahmen vom 25. Januar 2011 (telefonisch) und vom 27. Januar 2011 (per Fax) setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG mangels Aktenkenntnis antragsgemäss einstweilen aus.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Herstellung aufschiebender Wirkung hinfällig.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).

E. 5.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Meinungsaustauschverfahren die vom BFM letztlich akzeptierte Auffassung seiner Unzuständigkeit vertrat, damit die fehlende Hängigkeit eines Geschäfts (insb. in Form einer Beschwerde oder einer Revision) feststellte und das Gericht ausserhalb eines ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens kein Weisungsrecht gegenüber dem BFM hat, war es dem Gericht im Meinungsaustauschverfahren verwehrt, verbindliche Anordnungen an das BFM zu erlassen, wie dieses mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember 2010 zu verfahren habe. Mit der Rechtshängigkeit der vorliegenden Beschwerde ändert sich dies. Das Gericht gelangt aus nachfolgenden Überlegungen zur Überzeugung, dass das BFM zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist:

E. 5.2 Die nachträgliche Anhandnahme des "Gesuchs um Wiedererwägung" vom 13. Dezember 2010 durch das BFM ist, wie bereits im Rücküberweisungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2010 erwogen, prozessual korrekt, denn das von einem in Verfahrens- und Asylfragen langjährig erfahrenen Rechtsvertreter verfasste Wiedererwägungsgesuch ist unmissverständlich als solches bezeichnet, an das BFM gerichtet und mit der Behauptung und Begründung der ausschliesslichen Zuständigkeit des BFM versehen. Begründeter Anlass zur zuständigkeitshalben Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht bestand, wie aus dem zitierten Inhalt des Rücküberweisungsschreibens hervorgeht, nicht. Insbesondere kann der Gesuchsteller nicht gezwungen werden, Partei in einem verwaltungsrechtlichen Gesuchsverfahren vor einer Behörde (in casu Bundesverwaltungsgericht) zu werden, die er unmissverständlich gar nicht anrufen will.

E. 5.3 Die Auffassung des Gesuchstellers (bzw. seines Rechtsvertreters) betreffend die Qualifikation seiner Vorbringen als Wiedererwägungsgründe, des somit sich ergebenden Prozedurtyps eines Wiedererwägungsgesuchs und der daraus sich weiter ergebenden Zuständigkeit des BFM ist unzutreffend. Die ursprüngliche Erkenntnis des BFM, wonach die in der Eingabe vorgebrachten Gründe weder im Rahmen eines erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens noch eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien und somit das BFM nicht verfahrenszuständig sei (vgl. Überweisungsschreiben des BFM vom 15. Dezember 2011), trifft demgegenüber zu: Wie oben (E. 4) dargelegt, können zwar Revisionsgründe einen qualifizierten Anspruch auf Wiedererwägung durch das BFM begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich diese Revisionsgründe (vorliegend neue und erhebliche Tatsachen und Beweismittel) auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem bloss formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Nur ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel wäre grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens (im Sinne von Art 66 ff. VwVG) durch das BFM zu behandeln. Vorliegend wurden aber alle vom BFM seit dem Jahre 2001 getroffenen Asyl- oder Wiedererwägungsentscheide betreffend den Beschwerdeführer von diesem angefochten und jede Beschwerde wurde von der Beschwerdeinstanz mit einem materiellen Urteil abgeschlossen, im Übrigen ebenso das anhängig gemachte Revisionsverfahren. Das Wiedererwägungsgesuch findet daher keinen zulässigen Gegenstand und der Beschwerdeführer vermag bezeichnenderweise auch keinen Wiedererwägungsgegenstand (Verfügung des BFM) konkret zu nennen, nachdem er hierzu im ersten "Wiedererwägungs-, eventualiter Revisionsgesuch" vom 12. Dezember 2001 noch in der Lage war. Umso mehr erstaunt es, wenn das BFM in der angefochtenen Verfügung als angeblichen Wiedererwägungsgegenstand seine eigene Verfügung vom 8. Oktober 2007 nennt. Ebenso wenig vermag das Argument des Beschwerdeführers einen hypothetischen Wiedererwägungsgegenstand zu kreieren (und damit die Zuständigkeit des BFM zu begründen), wonach - wie im Wiedererwägungsgesuch (dort S. 4) behauptet - Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG solche Tatsachen und Beweismittel als revisionsbegründend ausschliesse, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind. Ungeachtet der tatsächlichen Tragweite dieser Bestimmung kann jedenfalls aus dem blossen Umstand, dass gewisse Tatsachen und Beweismittel vor der Beschwerdeinstanz aus zeitlichen Gründen nicht zulässig seien, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, sie seien diesfalls bei der erstinstanzlichen Behörde zulässig. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch einen angeblich "zu revidierenden Entscheid" des Bundesverwaltungsgerichts nicht konkret zu nennen, weshalb selbst in wiederum hypothetischer Annahme der Richtigkeit seiner Auffassung auf sein "Wiedererwägungsgesuch" mangels Gegenstand abermals nicht einzutreten wäre. Es erstaunt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass im Revisionsgesuch keinerlei (obligate) Ausführungen zur Frage der Fristwahrung gemacht werden, denn ohne Nennung des Wiedererwägungsgegenstandes bleiben sämtliche Versuche, die Einhaltung der gesetzlichen Fristerfordernisse zu überprüfen, zwangsläufig erfolglos. Dies gilt gleichsam für die Prüfung der Legitimationsanforderungen.

E. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf das "Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Dezember 2010 eingetreten ist, denn es ist kein Wiedererwägungsgegenstand ersichtlich und vom Beschwerdeführer wird auch kein solcher angeführt. Die Vorinstanz hat sich daher fälschlicherweise als für die Gesuchsbehandlung zuständig erklärt und dadurch Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Somit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, der betreffende Beschwerdeantrag dementsprechend faktisch gutzuheissen, die Sache an das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf das "Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Dezember 2010 infolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Anlass zur Überweisung der Eingabe an eine andere Behörde besteht nicht. Ebenso wenig besteht für das Bundesverwaltungsgericht Anlass, zur Vermeidung einer intertemporalen Rechtsunsicherheit eine vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme anzuordnen, da die Anweisung an die Vorinstanz auf Nichteintreten infolge Unzulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs lautet.

E. 6 Dem Gesuchsteller ist es übrigens jederzeit unbenommen, ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes, als solches bezeichnetes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig zu machen. Indessen ist er bereits jetzt darauf aufmerksam zu machen, dass ein allfälliges Revisionsgesuch in der Art und mit dem Inhalt des vorliegenden "Wiedererwägungsgesuchs" augenfällig geringe Chancen auf Erfüllung der Fristvoraussetzungen und damit auf Eintreten oder gar Aussichten auf eine materielle Gutheissung hätte, wobei insbesondere auch auf die Ausführungen bereits im Revisionsurteil vom 6. Juli 2006 zu verweisen ist. Angesichts dessen sowie in Anbetracht der gesamten bislang zehnjährigen Prozessgeschichte mit zahlreichen ähnlich fokussierten Stossrichtungen der Rechtsschriften und im Endergebnis stets abschlägigen Entscheidungen der erst-, rekurs- und revisionsinstanzlichen Behörden müssten künftige Eingaben mit dem verstärkten Augenmerk auf das allfällige Vorliegen von Trölerei und mithin mutwilliger Prozessführung betrachtet werden.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem im Hauptantrag faktisch obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird entsprechend hinfällig. Einer obsiegenden Partei wäre grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend besteht jedoch kein begründeter Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung einzig in der Rechtsanwendung von Amtes wegen gründet und in keiner Weise durch den Inhalt der Beschwerde bewirkt wurde. Dennoch hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung jedenfalls jenes (eher bescheidenen) Aufwandes, der durch die Beschwerdeeinreichung als solche entstanden ist. Dieser Parteiaufwand ist aber vorliegend nicht als notwendig im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und mithin nicht entschädigungspflichtig, da das vermeintliche und - wie in den Erwägungen erkannt - mit erheblichen Mängeln behaftete Wiedererwägungsverfahren als ausdrücklich solches vom Beschwerdeführer initiiert wurde und an das BFM gerichtet war. Durch pflichtgemässe Bezeichnung des Gesuchsgegenstandes, Beachtung der gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen betreffend Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren sowie folgerichtiger Einschlagung des korrekten Verfahrensweges hätte der Erlass der angefochtenen Verfügung und mithin das vorliegende Beschwerdeverfahren vermieden werden können. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 wird vollumfänglich aufgehoben. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.
  2. Die Sache geht zurück an das BFM und dieses wird angewiesen, auf das "Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Dezember 2010 infolge Unzulässigkeit nicht einzutreten.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Urs David Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-682/2011 Urteil vom 14. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, Türkei, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 17. Juli 2001 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch. Dieses begründete er hauptsächlich mit einer angeblichen politisch motivierten Verfolgung und dabei erlittener Folter. Mit Verfügung vom 5. September 2001 trat das BFM (damals noch Bundesamt für Flüchtlinge, BFF) in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die sofortige Wegweisung, wobei es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. Eine gegen diese Verfügung eingereichte und mit einem ärztlichen Bericht gestützte Beschwerde vom 8. Oktober 2001 wies die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 26. November 2001 als offensichtlich unbegründet ab. Das Gericht bestätigte das bereits vorinstanzlich erkannte Fehlen von Hinweisen auf Verfolgung, die nicht als haltlos erschienen. B. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2001 reichte der Beschwerdeführer beim BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend die Verfügung vom 5. September 2001, "eventualiter Revisionsgesuch" betreffend das Urteil vom 8. Oktober 2001 ein, welches er mit der neuen erheblichen Tatsache einer folterbedingten posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) und dem neuen Beweismittel in Form eines entsprechenden Arztberichtes begründete, wodurch seine Vorbringen nunmehr durchaus glaubhaft erschienen. Die Eingabe wurde nach einem Meinungsaustausch zwischen BFM und ARK zuständigkeitshalber von der letzteren als Revisionsgesuch anhand genommen. Mit Urteil vom 6. Juli 2006 wies die ARK das Revisionsgesuch ab. In der Begründung wurde festgehalten, dass die neuen Tatsachen und Beweismittel weder neu noch erheblich im Sinne des Revisionsrechts seien und sie im ordentlichen Verfahren bereits geltend gemacht worden seien beziehungsweise hätten eingereicht werden können. Auch eine völkerrechtskonforme Auslegung von Art. 66 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) führe nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal ein flüchtlingsrechtlich relevanter Hintergrund der psychischen Beschwerden nicht vorläge und der vorgelegte Arztbericht mit erheblichen Mängeln behaftet sei. Der Beschwerdeführer war seit dem 17. August 2006 unbekannten Aufenthaltes. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2007 reichte der Beschwerdeführer durch rubrizierten Rechtsvertreter beim BFM wiederum ein "Wiedererwägungsgesuch" ein, welches er im Wesentlichen - unter Vorlegung neuer Arztberichte - mit der neuen erheblichen Tatsache einer folterbedingten und ausserordentlich schweren posttraumatischen Belastungsstörung sowie dem Vorliegen einer Reflexverfolgung begründete. Einen konkreten Gesuchsgegenstand in Form eines Entscheides nannte der Beschwerdeführer nicht. Das BFM nahm das Gesuch in der Folge als zweites Asylgesuch entgegen, qualifizierte dieses mittels Zwischenverfügung vom 12. September 2007 als aussichtslos und trat darauf mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht ein, unter gleichzeitiger Anordnung der Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges. Eine gegen diese Verfügung vom 12. September 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingereichte Beschwerde vom 23. Oktober 2007 wies das Gericht mit Urteil vom 12. Juli 2010 ab. In der Begründung hielt es fest, dass keine Hinweise auf seit Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetretene und für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignete Ereignisse vorlägen. So erscheine die angebliche Reflexverfolgung völlig unsubstanziiert und konstruiert. Ferner seien der Gesundheitszustand und die PTBS des Beschwerdeführers bereits im Rahmen des Revisionsverfahrens beurteilt worden; ein flüchtlingsrechtlich relevanter Hintergrund sei ihnen nicht zu entnehmen und die Behandelbarkeit im Heimatland sei gegeben. Nach Ablauf der ihm vom BFM neu angesetzten Ausreisefrist und aktenkundigen Bemühungen um (...) war der Beschwerdeführer erneut unbekannten Aufenthaltes. D. Mit Eingabe vom 13. Dezember 2010 reichte der Beschwerdeführer die vorliegende und wiederum mit "Gesuch um Wiedererwägung" betitelte Eingabe beim BFM ein. Darin beantragte er die Gewährung von Asyl unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Zuerkennung aufschiebender Wirkung sowie die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters. In der Begründung machte er neue Tatsachen und Beweismittel in Form einer durch einen Arztbericht vom (...) Dezember 2010 ausgewiesenen (...)folterung durch die türkische Polizei geltend, die ihn zur Flucht aus dem Heimatstaat bewogen und psychische wie körperliche Störungen ([...]) verursacht habe. Er sei seit seiner Einreise und bis heute nicht in der Lage gewesen, die traumatisierenden Erlebnisse im Rahmen der bisherigen Befragungen im Asylverfahren ausführlich und detailliert zu schildern. Die dort erkannten Unstimmigkeiten seien auf diese traumatischen Erfahrungen zurückzuführen. Mit den neuen Tatsachen und Beweismitteln stehe heute glaubhaft und gar zweifelsfrei fest, dass er in der Türkei flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen und Befürchtungen ausgesetzt war. Zudem seien die Tatsache des noch nicht geleisteten Militärdienstes, die verschärfte politische Situation in der gesamten Türkei, die kritische Menschenrechtslage und die nicht gewährleistete Behandlungsmöglichkeit dort zu berücksichtigen. Einen konkreten Gesuchsgegenstand in Form eines Entscheides nannte der Beschwerdeführer auch in diesem "qualifizierten" Wiedererwägungsgesuch nicht. Jedoch stützte er das Gesuch auf Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 123 Abs. 2 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und behauptete die Behandlungszuständigkeit des BFM, zumal letztere Bestimmung Tatsachen und Beweismittel als revisionsbegründend ausschliesse, die "nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind". Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 überwies das BFM die Eingabe vom 13. Dezember 2010 zuständigkeitshalber dem Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung gemäss Art. 8 Abs. 1 VwVG. Gleichzeitig bat es die kantonalen Vollzugsbehörden um einstweiligen Verzicht auf Vollzugshandlungen. Die Auffassung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts leitete das BFM aus dem Umstand ab, dass die in der Eingabe vorgebrachten Gründe weder im Rahmen eines erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens noch eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien und somit das BFM nicht verfahrenszuständig sei. Das Bundesverwaltungsgericht nahm mit Antwortschreiben vom 21. Dezember 2010 zuhanden des BFM und mit Kopie an den Rechtsvertreter wie folgt Stellung (Zitat): "Die Zuständigkeit unseres Gerichts ergibt sich nach Gesetz und nicht als Schlussfolgerung der Unzuständigkeit Ihres Amtes. Sie nennen aber weder eine Gesetzesgrundlage noch einen Prozedurtyp (z.B. Beschwerde oder Revision), welcher eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts begründen könnte. Die Annahme der Unzuständigkeit des BFM könnte immerhin einen Meinungsaustausch (Art. 8 Abs. 2 VwVG) mit unserem Gericht auslösen, den wir hiermit sinngemäss annehmen. Diesbezüglich stellen wir fest, dass die Eingabe vom 13. Dezember 2010 von einem in Verfahrens- und Asylfragen langjährig erfahrenen Rechtsvertreter stammt, unmissverständlich als "Gesuch um Wiedererwägung" bezeichnet und an das BFM gerichtet ist. Aus dem Inhalt des Gesuchs (vgl. dort S. 3) geht hervor, dass die ausschliessliche Zuständigkeit des BFM behauptet und begründet wird. Es werden zwar revisionsrechtliche Aspekte ins Feld geführt, die aber gerade als Argumente für die Qualifikation als Wiedererwägungsgesuch und für die Zuständigkeit des BFM verwendet werden. Einstweilen steht für das Bundesverwaltungsgericht nicht zur Debatte, ob die Auffassung des Gesuchstellers (bzw. seines Rechtsvertreters) betreffend Prozedurtyp und Zuständigkeit zutreffend ist. Wir vertreten in Anbetracht der vorliegenden Akten und Umstände die Auffassung, dass das BFM, sollte es an der Einschätzung seiner Unzuständigkeit festhalten, auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten hätte. Erst in der Folge wäre es dem BFM überlassen, die Sache allenfalls und mit einer entsprechenden Begründung der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts an dieses zu überweisen. Dem Gesuchsteller seinerseits ist es jederzeit unbenommen, ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes Revisionsgesuch (mit Angabe insb. des Anfechtungsobjekts und der Revisionsgründe) beim Gericht anhängig zu machen. Einstweilen kann im "Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Dezember 2010 jedoch - entsprechend der klaren Auffassung des Rechtsvertreters - kein durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandelndes Geschäft erblickt werden. Zudem kann der Gesuchsteller nicht gezwungen werden, Partei in einem verwaltungsrechtlichen Gesuchsverfahren vor einer Behörde zu werden, die er unmissverständlich gar nicht anrufen will. Entsprechend schicken wir die Eingabe vom 13. Dezember 2010 dem BFM zur gutscheinenden Behandlung zurück." E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 - eröffnet am 18. Januar 2011 - behandelte das BFM das "Gesuch um Wiedererwägung" vom 13. Dezember 2010 materiell und lehnte dieses unter Kostenfolge und unter Verweigerung der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege ab; gleichzeitig erklärte es seine "Verfügung vom 8. Oktober 2007" als rechtskräftig und vollstreckbar und sprach einer allfälligen Beschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ab. In der Begründung erkannte das BFM das Geltendmachen neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG, welche es jedoch weder als neu noch als erheblich im Sinne dieser Bestimmung würdigte. Die Vorbringen seien bereits in der Eingabe vom 16. Juli 2007 geltend gemacht und mit entsprechenden Arztberichten unterlegt worden. Der Umstand, dass die angebliche und nunmehr nach neun Jahren erstmals vorgebrachte (...)folter Ursache für die behauptete Traumatisierung sein soll, werfe kein neues Licht auf die Ausführungen in den bisherigen Entscheidungen von BFM, ARK und Bundesverwaltungsgericht und die dort jeweils erkannte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen. Auch die weiteren im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Elemente (insb. Situation in der Türkei, Militärdienstpflicht, Behandelbarkeit der gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Heimatland) könnten diese Entscheidungen nicht umstossen. F. Mit (vorab per Fax übermittelter) Beschwerde vom 25. Januar 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 17. Januar 2011, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Herstellung aufschiebender Wirkung, die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters. In der Begründung rügt der Beschwerdeführer, dass das BFM im angefochtenen Entscheid die neuen Vorbringen und Beweismittel nicht genügend eingehend und substanziiert geprüft habe, sondern im Wesentlichen bloss auf die bisherigen - und im Übrigen mit bloss reduzierter Begründungstiefe gefundenen - Entscheidungen der erst- und zweitinstanzlichen Asylbehörden und die dort jeweils erkannte Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen verweise. Im Weiteren wiederholt und bekräftigt er die im Wiedererwägungsgesuch gemachten Vorbringen. Für den weiteren Inhalt der Beschwerde wird auf die Akten verwiesen. G. Mit vorsorglichen Massnahmen vom 25. Januar 2011 (telefonisch) und vom 27. Januar 2011 (per Fax) setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 112 AsylG mangels Aktenkenntnis antragsgemäss einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit vorliegendem Direktentscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Herstellung aufschiebender Wirkung hinfällig.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich begründete oder unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 S. 137 f. mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 5. 5.1. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Meinungsaustauschverfahren die vom BFM letztlich akzeptierte Auffassung seiner Unzuständigkeit vertrat, damit die fehlende Hängigkeit eines Geschäfts (insb. in Form einer Beschwerde oder einer Revision) feststellte und das Gericht ausserhalb eines ordentlichen oder ausserordentlichen Rechtsmittelverfahrens kein Weisungsrecht gegenüber dem BFM hat, war es dem Gericht im Meinungsaustauschverfahren verwehrt, verbindliche Anordnungen an das BFM zu erlassen, wie dieses mit dem Wiedererwägungsgesuch vom 13. Dezember 2010 zu verfahren habe. Mit der Rechtshängigkeit der vorliegenden Beschwerde ändert sich dies. Das Gericht gelangt aus nachfolgenden Überlegungen zur Überzeugung, dass das BFM zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist: 5.2. Die nachträgliche Anhandnahme des "Gesuchs um Wiedererwägung" vom 13. Dezember 2010 durch das BFM ist, wie bereits im Rücküberweisungsschreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Dezember 2010 erwogen, prozessual korrekt, denn das von einem in Verfahrens- und Asylfragen langjährig erfahrenen Rechtsvertreter verfasste Wiedererwägungsgesuch ist unmissverständlich als solches bezeichnet, an das BFM gerichtet und mit der Behauptung und Begründung der ausschliesslichen Zuständigkeit des BFM versehen. Begründeter Anlass zur zuständigkeitshalben Überweisung an das Bundesverwaltungsgericht bestand, wie aus dem zitierten Inhalt des Rücküberweisungsschreibens hervorgeht, nicht. Insbesondere kann der Gesuchsteller nicht gezwungen werden, Partei in einem verwaltungsrechtlichen Gesuchsverfahren vor einer Behörde (in casu Bundesverwaltungsgericht) zu werden, die er unmissverständlich gar nicht anrufen will. 5.3. Die Auffassung des Gesuchstellers (bzw. seines Rechtsvertreters) betreffend die Qualifikation seiner Vorbringen als Wiedererwägungsgründe, des somit sich ergebenden Prozedurtyps eines Wiedererwägungsgesuchs und der daraus sich weiter ergebenden Zuständigkeit des BFM ist unzutreffend. Die ursprüngliche Erkenntnis des BFM, wonach die in der Eingabe vorgebrachten Gründe weder im Rahmen eines erstinstanzlichen Wiedererwägungsverfahrens noch eines erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien und somit das BFM nicht verfahrenszuständig sei (vgl. Überweisungsschreiben des BFM vom 15. Dezember 2011), trifft demgegenüber zu: Wie oben (E. 4) dargelegt, können zwar Revisionsgründe einen qualifizierten Anspruch auf Wiedererwägung durch das BFM begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich diese Revisionsgründe (vorliegend neue und erhebliche Tatsachen und Beweismittel) auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem bloss formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). Nur ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel wäre grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens (im Sinne von Art 66 ff. VwVG) durch das BFM zu behandeln. Vorliegend wurden aber alle vom BFM seit dem Jahre 2001 getroffenen Asyl- oder Wiedererwägungsentscheide betreffend den Beschwerdeführer von diesem angefochten und jede Beschwerde wurde von der Beschwerdeinstanz mit einem materiellen Urteil abgeschlossen, im Übrigen ebenso das anhängig gemachte Revisionsverfahren. Das Wiedererwägungsgesuch findet daher keinen zulässigen Gegenstand und der Beschwerdeführer vermag bezeichnenderweise auch keinen Wiedererwägungsgegenstand (Verfügung des BFM) konkret zu nennen, nachdem er hierzu im ersten "Wiedererwägungs-, eventualiter Revisionsgesuch" vom 12. Dezember 2001 noch in der Lage war. Umso mehr erstaunt es, wenn das BFM in der angefochtenen Verfügung als angeblichen Wiedererwägungsgegenstand seine eigene Verfügung vom 8. Oktober 2007 nennt. Ebenso wenig vermag das Argument des Beschwerdeführers einen hypothetischen Wiedererwägungsgegenstand zu kreieren (und damit die Zuständigkeit des BFM zu begründen), wonach - wie im Wiedererwägungsgesuch (dort S. 4) behauptet - Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG solche Tatsachen und Beweismittel als revisionsbegründend ausschliesse, die erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind. Ungeachtet der tatsächlichen Tragweite dieser Bestimmung kann jedenfalls aus dem blossen Umstand, dass gewisse Tatsachen und Beweismittel vor der Beschwerdeinstanz aus zeitlichen Gründen nicht zulässig seien, nicht der Umkehrschluss gezogen werden, sie seien diesfalls bei der erstinstanzlichen Behörde zulässig. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer auch einen angeblich "zu revidierenden Entscheid" des Bundesverwaltungsgerichts nicht konkret zu nennen, weshalb selbst in wiederum hypothetischer Annahme der Richtigkeit seiner Auffassung auf sein "Wiedererwägungsgesuch" mangels Gegenstand abermals nicht einzutreten wäre. Es erstaunt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass im Revisionsgesuch keinerlei (obligate) Ausführungen zur Frage der Fristwahrung gemacht werden, denn ohne Nennung des Wiedererwägungsgegenstandes bleiben sämtliche Versuche, die Einhaltung der gesetzlichen Fristerfordernisse zu überprüfen, zwangsläufig erfolglos. Dies gilt gleichsam für die Prüfung der Legitimationsanforderungen. 5.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht auf das "Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Dezember 2010 eingetreten ist, denn es ist kein Wiedererwägungsgegenstand ersichtlich und vom Beschwerdeführer wird auch kein solcher angeführt. Die Vorinstanz hat sich daher fälschlicherweise als für die Gesuchsbehandlung zuständig erklärt und dadurch Bundesrecht verletzt (Art. 106 AsylG). Somit ist die angefochtene Verfügung aufzuheben, der betreffende Beschwerdeantrag dementsprechend faktisch gutzuheissen, die Sache an das BFM zurückzuweisen und dieses anzuweisen, auf das "Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Dezember 2010 infolge Unzulässigkeit nicht einzutreten. Anlass zur Überweisung der Eingabe an eine andere Behörde besteht nicht. Ebenso wenig besteht für das Bundesverwaltungsgericht Anlass, zur Vermeidung einer intertemporalen Rechtsunsicherheit eine vollzugshemmende vorsorgliche Massnahme anzuordnen, da die Anweisung an die Vorinstanz auf Nichteintreten infolge Unzulässigkeit des Wiedererwägungsgesuchs lautet.

6. Dem Gesuchsteller ist es übrigens jederzeit unbenommen, ein den gesetzlichen Anforderungen genügendes, als solches bezeichnetes Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht anhängig zu machen. Indessen ist er bereits jetzt darauf aufmerksam zu machen, dass ein allfälliges Revisionsgesuch in der Art und mit dem Inhalt des vorliegenden "Wiedererwägungsgesuchs" augenfällig geringe Chancen auf Erfüllung der Fristvoraussetzungen und damit auf Eintreten oder gar Aussichten auf eine materielle Gutheissung hätte, wobei insbesondere auch auf die Ausführungen bereits im Revisionsurteil vom 6. Juli 2006 zu verweisen ist. Angesichts dessen sowie in Anbetracht der gesamten bislang zehnjährigen Prozessgeschichte mit zahlreichen ähnlich fokussierten Stossrichtungen der Rechtsschriften und im Endergebnis stets abschlägigen Entscheidungen der erst-, rekurs- und revisionsinstanzlichen Behörden müssten künftige Eingaben mit dem verstärkten Augenmerk auf das allfällige Vorliegen von Trölerei und mithin mutwilliger Prozessführung betrachtet werden.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem im Hauptantrag faktisch obsiegenden Beschwerdeführer keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird entsprechend hinfällig. Einer obsiegenden Partei wäre grundsätzlich eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend besteht jedoch kein begründeter Anlass zur Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dabei ist zunächst festzustellen, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung einzig in der Rechtsanwendung von Amtes wegen gründet und in keiner Weise durch den Inhalt der Beschwerde bewirkt wurde. Dennoch hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich Anspruch auf Entschädigung jedenfalls jenes (eher bescheidenen) Aufwandes, der durch die Beschwerdeeinreichung als solche entstanden ist. Dieser Parteiaufwand ist aber vorliegend nicht als notwendig im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren und mithin nicht entschädigungspflichtig, da das vermeintliche und - wie in den Erwägungen erkannt - mit erheblichen Mängeln behaftete Wiedererwägungsverfahren als ausdrücklich solches vom Beschwerdeführer initiiert wurde und an das BFM gerichtet war. Durch pflichtgemässe Bezeichnung des Gesuchsgegenstandes, Beachtung der gesetzlichen und praxisgemässen Anforderungen betreffend Wiedererwägungs- und Revisionsverfahren sowie folgerichtiger Einschlagung des korrekten Verfahrensweges hätte der Erlass der angefochtenen Verfügung und mithin das vorliegende Beschwerdeverfahren vermieden werden können. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2011 wird vollumfänglich aufgehoben. Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen.

2. Die Sache geht zurück an das BFM und dieses wird angewiesen, auf das "Wiedererwägungsgesuch" vom 13. Dezember 2010 infolge Unzulässigkeit nicht einzutreten.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Urs David Versand: