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D-3240/2012

D-3240/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2014-01-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. April 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Dieses Asylgesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 ab. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-6185/2011 vom 6. März 2012 abgewiesen. C. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 erneut ans BFM. Als Beweismittel wurden ein auf dem Internet publiziertes Foto des Beschwerdeführers, drei Online-Artikel, eine Kopie eines Schreibens der Mutter des Beschwerdeführers mit Übersetzung, sechs Fotos, eine Kopie einer Liste, ein Berechnungsblatt und ein Fahrzeugausweis eingereicht. D. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Eröffnung am 15. Juni 2012) wies das BFM das Gesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch vom 2. Mai 2012 zu behandeln. Subeventualiter sei die Eingabe vom 2. Mai 2012 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ver­bunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­weisungs­vollzugs. Zudem wurden der Erlass eines provisorischen Vollzugsstopps und die Koordination des vorliegenden mit drei konkret bezeichneten Verfahren beantragt sowie um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundes­ver­wal­tungsge­richts ersucht. Der Eingabe lag die Kostennote des Rechtsvertreters bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2012 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und eröffnete ihm, dass die Eingaben vom 2. Mai 2012 sowie 18. Juni 2012 als Revisionsgesuch entgegengenommen würden. Der Vollzug der Wegweisung wurde ausgesetzt und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung des Revisionsbegehrens geboten. G. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Ergänzung und drei Online-Artikeln ans Bundesverwaltungsgericht. H. Am 9. Juli 2012 ergänzte der Beschwerdeführer sein Revisionsbegehren und beantragte, das Urteil D-6185/2012 vom 6. März 2012 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und diesem Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. I. Am 22. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere ergänzende Eingabe und diverse Beweismittel ein, auf welche, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen wird.

Erwägungen (33 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel­chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl­ge­setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Ver­waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Urtei­len zustän­dig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz ge­fällt hat (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.).

E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.1 Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu erörtern, in welchen Verfahren (Revision, Wiedererwägung oder neues Asylgesuch) die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse zu prüfen sind. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche seiner Vorbrin­gen seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in die­sem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011. Es handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation - im bisheri­gen Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe - und das BFM sei vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die Er­wägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen verlei­ten. 2.3 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzes­text. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt ausdrücklich "zwischenzeitliche Er­eignisse", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Sol­ches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entspre­chen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urtei­len D-1541/2011 vom 15. November 2011 und E-682/2011 vom 14. Februar 2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfah­rens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesu­ches zu prüfen sind; im anderen geht es um die Abgrenzung zwi­schen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar her­vor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfah­rens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend ge­macht wird - zu prüfen (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010 und D-1541/2011). 2.4 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo­nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver­halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht­lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). In diesem Sinne wurde im publizierten Entscheid ausgeführt, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ur­sprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht würden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylge­such geprüft werden müssten. Daraus kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aber offensichtlich gerade nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fris­ten) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylge­such gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen respektive unsorgfältig prozessieren, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschieben­der Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzes gewesen sein kann. 2.5 Diesen Erwägungen gemäss können Vorbringen von Er­eignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zuge­tragen haben, einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis und wie es der Beschwerdeführer in seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt, völ­kerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäte­ten Vorbringen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 2. Mai 2012 unter anderem geltend, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz intensiv exilpolitisch betätigt, dies sowohl vor als auch nach Erlass des Urteils D-6185/2012 vom 6. März 2012. (...) 2012 sei er an einer Demonstration in B._______ fotografiert worden und dieses Foto sei auf dem Internet publiziert worden. In der letzten Märzwoche 2012 hätten mehrere in der Schweiz lebende und exilpolitisch aktive Tamilen Drohbriefe erhalten. In der Schweiz seien Spitzel aktiv, welche die Teilnahme von Tamilen an Demonstrationen dokumentieren und die Erkenntnisse den sri-lankischen Geheimdiensten unterbreiten würden. Er (der Beschwerdeführer) habe nach dem negativen Urteil seine Mutter über die bevorstehende Rückkehr informiert, wovon sie ihren Nachbarn und Bekannten erzählt habe. (Im) März 2012 sei die Mutter von Personen in Zivil angesprochen und zur Rückkehr des Sohnes befragt worden. Er habe bereits im ersten Asylverfahren angegeben, während seiner Arbeit (...) die LTTE unterstützt zu haben. Sein Engagement habe er jedoch nicht vollständig offengelegt. (...) In beiden Bereichen seien Listen angefertigt worden, welche sich im Archiv (...) befänden. Vor Kurzem sei nun damit begonnen worden, diese Listen elektronisch zu erfassen, wobei bei einem Abgleich dieser Daten mit den Erkenntnissen aus den beschlagnahmten Akten der LTTE (seine Tat) sichtbar werde. Er (der Beschwerdeführer) habe im ersten Verfahren überdies einen Minibus erwähnt, welchen er versucht habe zu verkaufen, der aber schliesslich gestohlen worden sei. Damals habe er aber nicht erwähnt, dass dieser Bus seinem jüngeren Bruder gehört habe. Da jedoch er (der Beschwerdeführer) diesen Wagen oft benutzt habe, gelte er als Wagenbesitzer. Sein älterer Bruder habe den Bus für Transporte ins Vanni-Gebiet genutzt. Bei diesen Transporten seien ohne sein Wissen auch Waffen in Hohlräumen befördert worden. Bei der Überprüfung des Vans seien nun Spuren gefunden worden und er werde daher als Verantwortlicher für diese Waffentransporte angesehen. Als der Bus mitgenommen worden sei, sei ein Bekannter (des Beschwerdeführers) anwesend gewesen, welcher ebenfalls in den annullierten Verkauf des Minibusses involviert gewesen sei und ihm Geld schulde. Er vermute, dass dieser ihn bei den Behörden angeschwärzt habe, um die Schulden nicht bezahlen zu müssen.

E. 3.2 Bei der Tätigkeit (...), den Waffentransporten mit dem Minibus des Bruders und den exilpolitischen Aktivitäten (die sich hauptsächlich auf die Zeit bis und mit den 5. März 2012 beziehen, zumal sich die einzige durch Beweismittel belegte Demonstrationsteilnahme [im] 2012 ereignet habe) handelt es sich um Tatsachen, die den Zeitraum vor dem 6. März 2012 betreffen und somit Sachverhalte darstellen, die - in Anbetracht eines materiellen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts - unter dem Aspekt der Revision zu prüfen sind.

E. 3.3 Einzig bei der Nachfrage bei der Mutter handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, welche sich nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ereignet hat und somit nicht Revisionsgegenstand sein kann.

E. 4.1 Ausgehend von diesen einleitenden Überlegungen ist die angefochtene Verfügung daher zunächst hinsichtlich der Behandlung der Ereignisse zu würdigen, welche den Zeitraum vor dem 6. März 2012 betreffen.

E. 4.2 Das BFM ist in seiner Verfügung vom 8. Juni 2012 auf diese Sachverhalte nicht eingetreten, wogegen Beschwerde erhoben wurde.

E. 5.1 Bezüglich dieser Frage hat der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Än­de­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG).

E. 5.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 6.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die in der Eingabe vom 2. Mai 2012 geltend gemachten Ereignisse, welche sich vor dem 6. März 2012 zugetragen hätten, nicht eingetreten ist (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012 und D-2423/2012 sowie D-2347/2012, beide vom 31. Juli 2012, jeweils E. 4 bis 6).

E. 6.2 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Be­hörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin­dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be­hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei­ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Um­ständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup­ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlas­sen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt.

E. 6.3 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und aus­führlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem As­pekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwaltungsge­richt als Revisionsinstanz für die Behandlung der Ein­gabe vom 2. Mai 2012 insbesondere bezüglich der vom Beschwerdeführer bisher nicht genannten Vorkommnisse zuständig sei. Das Vorgehen der Behörden ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zumal sich eine Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben gerade auf­drängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vor­instanz auch materiell zu überzeugen vermögen.

E. 6.4 Mit Verweis auf die vorangehenden Erwägungen 2.2 bis 3.3 hat das BFM die den Zeitraum vor dem 6. März 2012 betreffenden Vor­bringen mangels Geltendmachung von zwischenzeitlich eingetretenen Ereignis­sen zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 2. Mai 2012 - soweit sie diese Vorkommnisse betrifft - zu Recht und mit zutreffen­der Begründung nicht eingetreten. Hinsichtlich dieser Punkte ist die Beschwerde mithin abzuweisen.

E. 7.1 Die den Zeitraum vor dem 6. März 2012 betreffenden Vorkommnisse sind nun - wie auch in der Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2012 ausgeführt - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen.

E. 7.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung.

E. 7.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).

E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG).

E. 8.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.

E. 8.2 Der Beschwerdeführer macht den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen erheblichen Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das nach entsprechender Verbesserung auch im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzu­treten. 9.1 In casu bringt der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG unter anderem vor, dass er seine exilpolitische Tätigkeit bisher gegenüber den Asylbehörden nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen ist als verspätet zu qualifizieren. Der Revisi­onsgrund der neuen Tatsachen dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen, wodurch an die Unmöglichkeit der Beibringung im früheren Verfahren restriktive Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Beruft sich in Beschwerdeführer auf ihm bereits bekannte Tatsachen, so ist deren Zulassung nur in Fällen angezeigt, wo eine Einbringung im vorangehenden Verfahren subjektiv unmöglich war (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 250 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer keine subjektive Unmöglichkeit darzulegen. Seine Begründung, von der Veröffentlichung des Fotos, welches ihn an einer Demonstrationsteilnahme zeige, erst nach Urteilseröffnung erfahren zu haben, wodurch er diesen Umstand erst jetzt dem Gericht zur Kenntnis bringen könnte, geht an der Sache vorbei, zumal nicht das Foto, sondern das exilpolitische Engagement die Tatsache ist, auf welcher die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung gründet. Gemäss eigenen Aussagen sei er aber seit seiner Ankunft in der Schweiz in intensiver Weise exilpolitisch aktiv und es wird keine Erklärung dafür vorgebracht, wieso dieses angeblich seit April 2008 in intensiver Weise getätigte Engagement nicht bereits im vorangehenden Verfahren eingebracht werden konnte. Das Vorbringen ist daher als verspätet zu qualifizieren. Gleich verhält es sich mit der Tätigkeit (...) sowie den Vorkommnissen rund um den Minibus, da der Beschwerdeführer in Ziffer 4 seiner Eingabe vom 9. Juli 2012 implizit selbst ausführt, dass diese Vorbringen verspätet erfolgt seien.

E. 10.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen).

E. 10.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).

E. 10.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Beschwerdeführer eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.

E. 10.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Zum exilpolitischen Engagement blieben seine Ausführungen recht vage, indem lediglich vorgebracht wurde, er sei seit seiner Ankunft in Schweiz exilpolitisch aktiv und habe regelmässig an Demonstrationen und am Heldengedenktag teilgenommen. Die genaue Funktion, welche der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Kundgebungen wahrgenommen hat, bleibt unklar und aufgrund der bei den Akten liegenden Fotoaufnahme ist anzunehmen, dass er nicht in exponierender Weise in Erscheinung trat. Da eine Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten jedoch eine gewisse Exponiertheit voraussetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3240/2011 vom 28. März 2013 E. 6), die beim Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt wurde, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Zu der Tätigkeit (...) ist anzumerken, dass bereits im vorangehenden Verfahren geltend gemacht wurde, während seiner Tätigkeit (die LTTE unterstützt) zu haben (vgl. dazu A9 F45 sowie F50 bis F61). Neu ist hinsichtlich dieses Vorbringens somit lediglich der Detaillierungsgrad der Schilderung sowie der Umstand, dass die Akten (...) nun elektronisch erfasst worden seien, wodurch die LTTE-Unterstützung den Behörden bekannt geworden sei. Aus dieser bloss marginalen und im Wesentlichen lediglich behaupteten Entwicklung des bereits bekannten und rechtskräftig abgehandelten Sachverhalts ergibt sich jedoch noch keine EMRK-widrige Misshandlungsgefahr, welche in Anwendung der soeben skizzierten Rechtsprechung die Annahme eines Wegweisungsvollzugshindernisses gebieten würde. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen hinsichtlich des Vans. Bereits dessen sehr späte Geltendmachung ohne triftigen Grund lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen. Zudem wurde diese Tatsachenbehauptung mit keinem Beweismittel belegt und es wurde auch nicht stringent aufgezeigt, wieso die angeblichen Waffentransporte, die mit dem Auto des einen Bruders durch den anderen Bruder des Beschwerdeführers getätigt worden seien, nunmehr dem Beschwerdeführer angelastet würden. Die diesbezügliche Erklärung, er habe das Auto oft benutzt, vermag die angezeigte Skepsis nicht vollends zu beseitigen, insbesondere da es sich auch dabei um eine blosse Behauptung handelt. Diese nicht weiter belegte Tatsachenbehauptung ist folglich nicht geeignet, ein Vollzugshindernis offenkundig zu machen.

E. 10.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2012 abzuweisen.

E. 11.1 Zum Schluss ist noch die Nachfrage bei der Mutter zu würdigen. Dabei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, welche sich nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ereignet hat und somit nicht Revisionsgegenstand sein kann.

E. 11.2 Da dieses Vorbringen jedoch (auch) für die Flüchtlingseigenschaft von Relevanz ist und vom Beschwerdeführer auch um Feststellung dieser ersucht wurde, wäre es grundsätzlich unter dem Aspekt eines neuen Asylgesuchs und nicht - wie vom BFM vorgenommen - unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3 und vorangehende Erwägung 2.3). Ob die Behandlung dieses Vorbringens als Wiedererwägungs- statt neues Asylgesuch durch das BFM zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen hat oder auf Beschwerdeebene geheilt werden kann, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen, da eine Rückweisung an die Vorinstanz bereits aus anderen Gründen angezeigt ist.

E. 12.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 8. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann.

E. 12.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz entscheidet.

E. 12.3 Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 ist demnach insoweit gutzuheissen, als die in den vorangehenden Erwägungen 11 und 12.1 angeführten Sachverhalte zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier D-3240/2012, welches zum Teil ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass die gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG erhobene Gebühr um 1/3 auf Fr. 400.- zu kürzen ist (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 13.1). In den übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 13.1 Im Kostenpunkt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einem geringen Teil durchzudringen vermochte. So ist die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretensentscheids sowie auch im revisionsrechtlichen Teil vollumfänglich abzuweisen. Dies rechtfertigt es, für die Beurteilung des Kostenpunkts von einem Obsiegen zu 1/3 auszugehen.

E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss in entsprechenden Verfahren geschuldeten Kosten von Fr. 600.- auf Fr. 400.- zu reduzieren. In dieser Höhe sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 13.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 18. Juni 2012 ausgewiesenen Zeitaufwand von 9 Stunden für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift als zu hoch. Zudem weisen die mit Eingabe vom 22. Januar 2013 eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und haben für das Verfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Eingaben und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Be­schwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wäre eine volle Parteientschädigung auf Fr. 1'800.- festzusetzen. Da der Beschwerdeführer jedoch nur zu 1/3 zu obsiegen vermag, ist die Entschädigung entsprechend auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu kürzen. Diesen Betrag hat das BFM dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2012 wird abgewiesen.
  2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 wird insoweit gutgeheissen, als die in Erwägung 11 und 12.1 dieses Urteils angeführten Sachverhalte zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
  3. Die in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung auferlegte Gebühr wird auf Fr. 400.- reduziert.
  4. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.
  5. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zu entrichten.
  7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3240/2012 Urteil vom 7. Januar 2014 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 / N (...), Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2012 / D-6185/2011 betreffend Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer respektive Gesuchsteller (nachfolgend: Beschwerdeführer) gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. April 2008 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. B. Dieses Asylgesuch lehnte das BFM mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 ab. Eine dagegen beim Bundesverwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil D-6185/2011 vom 6. März 2012 abgewiesen. C. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 2. Mai 2012 erneut ans BFM. Als Beweismittel wurden ein auf dem Internet publiziertes Foto des Beschwerdeführers, drei Online-Artikel, eine Kopie eines Schreibens der Mutter des Beschwerdeführers mit Übersetzung, sechs Fotos, eine Kopie einer Liste, ein Berechnungsblatt und ein Fahrzeugausweis eingereicht. D. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 (Eröffnung am 15. Juni 2012) wies das BFM das Gesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde. E. Mit Eingabe vom 18. Juni 2012 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch vom 2. Mai 2012 zu behandeln. Subeventualiter sei die Eingabe vom 2. Mai 2012 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen ver­bunden mit der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft respektive der Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Weg­weisungs­vollzugs. Zudem wurden der Erlass eines provisorischen Vollzugsstopps und die Koordination des vorliegenden mit drei konkret bezeichneten Verfahren beantragt sowie um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundes­ver­wal­tungsge­richts ersucht. Der Eingabe lag die Kostennote des Rechtsvertreters bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 22. Juni 2012 teilte das Gericht dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und eröffnete ihm, dass die Eingaben vom 2. Mai 2012 sowie 18. Juni 2012 als Revisionsgesuch entgegengenommen würden. Der Vollzug der Wegweisung wurde ausgesetzt und es wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Ergänzung des Revisionsbegehrens geboten. G. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 gelangte der Beschwerdeführer mit einer Ergänzung und drei Online-Artikeln ans Bundesverwaltungsgericht. H. Am 9. Juli 2012 ergänzte der Beschwerdeführer sein Revisionsbegehren und beantragte, das Urteil D-6185/2012 vom 6. März 2012 sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und diesem Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft und die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. I. Am 22. Januar 2013 reichte der Beschwerdeführer eine weitere ergänzende Eingabe und diverse Beweismittel ein, auf welche, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen näher eingegangen wird. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor wel­chem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asyl­ge­setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des Ver­waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist ausserdem für die Revision von Urtei­len zustän­dig, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz ge­fällt hat (vgl. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/21 E. 2.1 S. 242 f.). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.1 Vorliegend ist in einem ersten Schritt zu erörtern, in welchen Verfahren (Revision, Wiedererwägung oder neues Asylgesuch) die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ereignisse zu prüfen sind. 2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, sämtliche seiner Vorbrin­gen seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist in die­sem Zusammenhang auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011. Es handle sich dabei um eine vergleichbare Fallkonstellation - im bisheri­gen Asylverfahren noch nicht vorgebrachte Fluchtgründe - und das BFM sei vom Bundesverwaltungsgericht angehalten worden, die Eingabe des Asylsuchenden als neues Asylgesuch zu prüfen. In der Tat können die Er­wägungen im zitierten Urteil zu entsprechenden Schlussfolgerungen verlei­ten. 2.3 Einem solchen Vorgehen widerspricht jedoch bereits der Gesetzes­text. Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erwähnt ausdrücklich "zwischenzeitliche Er­eignisse", womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Sol­ches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entspre­chen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urtei­len D-1541/2011 vom 15. November 2011 und E-682/2011 vom 14. Februar 2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfah­rens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesu­ches zu prüfen sind; im anderen geht es um die Abgrenzung zwi­schen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar her­vor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfah­rens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend ge­macht wird - zu prüfen (vgl. dazu die Urteile des Bundesverwal­tungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010 und D-1541/2011). 2.4 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wo­nach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachver­halt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrecht­lich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). In diesem Sinne wurde im publizierten Entscheid ausgeführt, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ur­sprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht würden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylge­such geprüft werden müssten. Daraus kann entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers aber offensichtlich gerade nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fris­ten) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylge­such gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die vorsätzlich ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen respektive unsorgfältig prozessieren, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschieben­der Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzes gewesen sein kann. 2.5 Diesen Erwägungen gemäss können Vorbringen von Er­eignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zuge­tragen haben, einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis und wie es der Beschwerdeführer in seiner Ergänzungseingabe zu Recht vorbringt, völ­kerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäte­ten Vorbringen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu EMARK 1995 Nr. 9). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 2. Mai 2012 unter anderem geltend, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz intensiv exilpolitisch betätigt, dies sowohl vor als auch nach Erlass des Urteils D-6185/2012 vom 6. März 2012. (...) 2012 sei er an einer Demonstration in B._______ fotografiert worden und dieses Foto sei auf dem Internet publiziert worden. In der letzten Märzwoche 2012 hätten mehrere in der Schweiz lebende und exilpolitisch aktive Tamilen Drohbriefe erhalten. In der Schweiz seien Spitzel aktiv, welche die Teilnahme von Tamilen an Demonstrationen dokumentieren und die Erkenntnisse den sri-lankischen Geheimdiensten unterbreiten würden. Er (der Beschwerdeführer) habe nach dem negativen Urteil seine Mutter über die bevorstehende Rückkehr informiert, wovon sie ihren Nachbarn und Bekannten erzählt habe. (Im) März 2012 sei die Mutter von Personen in Zivil angesprochen und zur Rückkehr des Sohnes befragt worden. Er habe bereits im ersten Asylverfahren angegeben, während seiner Arbeit (...) die LTTE unterstützt zu haben. Sein Engagement habe er jedoch nicht vollständig offengelegt. (...) In beiden Bereichen seien Listen angefertigt worden, welche sich im Archiv (...) befänden. Vor Kurzem sei nun damit begonnen worden, diese Listen elektronisch zu erfassen, wobei bei einem Abgleich dieser Daten mit den Erkenntnissen aus den beschlagnahmten Akten der LTTE (seine Tat) sichtbar werde. Er (der Beschwerdeführer) habe im ersten Verfahren überdies einen Minibus erwähnt, welchen er versucht habe zu verkaufen, der aber schliesslich gestohlen worden sei. Damals habe er aber nicht erwähnt, dass dieser Bus seinem jüngeren Bruder gehört habe. Da jedoch er (der Beschwerdeführer) diesen Wagen oft benutzt habe, gelte er als Wagenbesitzer. Sein älterer Bruder habe den Bus für Transporte ins Vanni-Gebiet genutzt. Bei diesen Transporten seien ohne sein Wissen auch Waffen in Hohlräumen befördert worden. Bei der Überprüfung des Vans seien nun Spuren gefunden worden und er werde daher als Verantwortlicher für diese Waffentransporte angesehen. Als der Bus mitgenommen worden sei, sei ein Bekannter (des Beschwerdeführers) anwesend gewesen, welcher ebenfalls in den annullierten Verkauf des Minibusses involviert gewesen sei und ihm Geld schulde. Er vermute, dass dieser ihn bei den Behörden angeschwärzt habe, um die Schulden nicht bezahlen zu müssen. 3.2 Bei der Tätigkeit (...), den Waffentransporten mit dem Minibus des Bruders und den exilpolitischen Aktivitäten (die sich hauptsächlich auf die Zeit bis und mit den 5. März 2012 beziehen, zumal sich die einzige durch Beweismittel belegte Demonstrationsteilnahme [im] 2012 ereignet habe) handelt es sich um Tatsachen, die den Zeitraum vor dem 6. März 2012 betreffen und somit Sachverhalte darstellen, die - in Anbetracht eines materiellen Entscheids des Bundesverwaltungsgerichts - unter dem Aspekt der Revision zu prüfen sind. 3.3 Einzig bei der Nachfrage bei der Mutter handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, welche sich nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ereignet hat und somit nicht Revisionsgegenstand sein kann. 4. 4.1 Ausgehend von diesen einleitenden Überlegungen ist die angefochtene Verfügung daher zunächst hinsichtlich der Behandlung der Ereignisse zu würdigen, welche den Zeitraum vor dem 6. März 2012 betreffen. 4.2 Das BFM ist in seiner Verfügung vom 8. Juni 2012 auf diese Sachverhalte nicht eingetreten, wogegen Beschwerde erhoben wurde. 5. 5.1 Bezüglich dieser Frage hat der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom­men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders be­rührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs­weise Än­de­rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti­miert (Art. 108 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 5.2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrich­tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 6. 6.1 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht unter Anwendung vom Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die in der Eingabe vom 2. Mai 2012 geltend gemachten Ereignisse, welche sich vor dem 6. März 2012 zugetragen hätten, nicht eingetreten ist (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-2433/2012 vom 18. Juni 2012 und D-2423/2012 sowie D-2347/2012, beide vom 31. Juli 2012, jeweils E. 4 bis 6). 6.2 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Be­hörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540, S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhin­dern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Be­hörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit ei­ner bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Um­ständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaup­ten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlas­sen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt. 6.3 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hat in den verschiedenen Eingaben mehrfach und aus­führlich dargelegt, weshalb seiner Ansicht nach das BFM unter dem As­pekt eines zweiten Asylgesuches und eben nicht das Bundesverwaltungsge­richt als Revisionsinstanz für die Behandlung der Ein­gabe vom 2. Mai 2012 insbesondere bezüglich der vom Beschwerdeführer bisher nicht genannten Vorkommnisse zuständig sei. Das Vorgehen der Behörden ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten, zumal sich eine Klärung der Zuständigkeit im vorliegenden Rahmen eben gerade auf­drängt. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vor­instanz auch materiell zu überzeugen vermögen. 6.4 Mit Verweis auf die vorangehenden Erwägungen 2.2 bis 3.3 hat das BFM die den Zeitraum vor dem 6. März 2012 betreffenden Vor­bringen mangels Geltendmachung von zwischenzeitlich eingetretenen Ereignis­sen zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist nach dem Gesagten auf die Eingabe vom 2. Mai 2012 - soweit sie diese Vorkommnisse betrifft - zu Recht und mit zutreffen­der Begründung nicht eingetreten. Hinsichtlich dieser Punkte ist die Beschwerde mithin abzuweisen. 7. 7.1 Die den Zeitraum vor dem 6. März 2012 betreffenden Vorkommnisse sind nun - wie auch in der Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2012 ausgeführt - unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. 7.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1986 (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 7.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a [2. Satzteil] BGG). 8. 8.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 8.2 Der Beschwerdeführer macht den Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen erheblichen Tatsachen (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG) geltend und zeigt ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das nach entsprechender Verbesserung auch im Übrigen formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist einzu­treten. 9.1 In casu bringt der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG unter anderem vor, dass er seine exilpolitische Tätigkeit bisher gegenüber den Asylbehörden nicht erwähnt habe. Dieses Vorbringen ist als verspätet zu qualifizieren. Der Revisi­onsgrund der neuen Tatsachen dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen, wodurch an die Unmöglichkeit der Beibringung im früheren Verfahren restriktive Voraussetzungen zu stellen sind (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Auflage, Basel 2011, N 8 zu Art. 123 BGG). Beruft sich in Beschwerdeführer auf ihm bereits bekannte Tatsachen, so ist deren Zulassung nur in Fällen angezeigt, wo eine Einbringung im vorangehenden Verfahren subjektiv unmöglich war (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 250 mit Hinweis auf EMARK 2003 Nr. 17). Vorliegend vermag der Beschwerdeführer keine subjektive Unmöglichkeit darzulegen. Seine Begründung, von der Veröffentlichung des Fotos, welches ihn an einer Demonstrationsteilnahme zeige, erst nach Urteilseröffnung erfahren zu haben, wodurch er diesen Umstand erst jetzt dem Gericht zur Kenntnis bringen könnte, geht an der Sache vorbei, zumal nicht das Foto, sondern das exilpolitische Engagement die Tatsache ist, auf welcher die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung gründet. Gemäss eigenen Aussagen sei er aber seit seiner Ankunft in der Schweiz in intensiver Weise exilpolitisch aktiv und es wird keine Erklärung dafür vorgebracht, wieso dieses angeblich seit April 2008 in intensiver Weise getätigte Engagement nicht bereits im vorangehenden Verfahren eingebracht werden konnte. Das Vorbringen ist daher als verspätet zu qualifizieren. Gleich verhält es sich mit der Tätigkeit (...) sowie den Vorkommnissen rund um den Minibus, da der Beschwerdeführer in Ziffer 4 seiner Eingabe vom 9. Juli 2012 implizit selbst ausführt, dass diese Vorbringen verspätet erfolgt seien. 10. 10.1 Nun gilt es zu prüfen, ob die verspäteten Vorbringen des Beschwerdeführers allenfalls ein völkerrechtliches Wegweisungsvollzugshindernis zu begründen vermögen (vgl. zu den nachfolgenden Erwägungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-8194/2010 vom 21. Februar 2012 mit weiteren Hinweisen). 10.2 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Beschwerdeführer Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu EMARK 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 10.3 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Beschwerdeführer eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 10.4 Die Glaubhaftmachung einer drohenden menschenrechtswidrigen Behandlung ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Zum exilpolitischen Engagement blieben seine Ausführungen recht vage, indem lediglich vorgebracht wurde, er sei seit seiner Ankunft in Schweiz exilpolitisch aktiv und habe regelmässig an Demonstrationen und am Heldengedenktag teilgenommen. Die genaue Funktion, welche der Beschwerdeführer im Rahmen dieser Kundgebungen wahrgenommen hat, bleibt unklar und aufgrund der bei den Akten liegenden Fotoaufnahme ist anzunehmen, dass er nicht in exponierender Weise in Erscheinung trat. Da eine Gefährdung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten jedoch eine gewisse Exponiertheit voraussetzt (vgl. etwa Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3240/2011 vom 28. März 2013 E. 6), die beim Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt wurde, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Sri Lanka wegen der Beteiligung an exilpolitischen Aktivitäten einer spezifischen Gefährdung ausgesetzt sein könnte. Zu der Tätigkeit (...) ist anzumerken, dass bereits im vorangehenden Verfahren geltend gemacht wurde, während seiner Tätigkeit (die LTTE unterstützt) zu haben (vgl. dazu A9 F45 sowie F50 bis F61). Neu ist hinsichtlich dieses Vorbringens somit lediglich der Detaillierungsgrad der Schilderung sowie der Umstand, dass die Akten (...) nun elektronisch erfasst worden seien, wodurch die LTTE-Unterstützung den Behörden bekannt geworden sei. Aus dieser bloss marginalen und im Wesentlichen lediglich behaupteten Entwicklung des bereits bekannten und rechtskräftig abgehandelten Sachverhalts ergibt sich jedoch noch keine EMRK-widrige Misshandlungsgefahr, welche in Anwendung der soeben skizzierten Rechtsprechung die Annahme eines Wegweisungsvollzugshindernisses gebieten würde. Gleich verhält es sich mit dem Vorbringen hinsichtlich des Vans. Bereits dessen sehr späte Geltendmachung ohne triftigen Grund lässt erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit aufkommen. Zudem wurde diese Tatsachenbehauptung mit keinem Beweismittel belegt und es wurde auch nicht stringent aufgezeigt, wieso die angeblichen Waffentransporte, die mit dem Auto des einen Bruders durch den anderen Bruder des Beschwerdeführers getätigt worden seien, nunmehr dem Beschwerdeführer angelastet würden. Die diesbezügliche Erklärung, er habe das Auto oft benutzt, vermag die angezeigte Skepsis nicht vollends zu beseitigen, insbesondere da es sich auch dabei um eine blosse Behauptung handelt. Diese nicht weiter belegte Tatsachenbehauptung ist folglich nicht geeignet, ein Vollzugshindernis offenkundig zu machen. 10.5 Gestützt auf diese Erwägungen ist das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2012 abzuweisen. 11. 11.1 Zum Schluss ist noch die Nachfrage bei der Mutter zu würdigen. Dabei handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung, welche sich nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens ereignet hat und somit nicht Revisionsgegenstand sein kann. 11.2 Da dieses Vorbringen jedoch (auch) für die Flüchtlingseigenschaft von Relevanz ist und vom Beschwerdeführer auch um Feststellung dieser ersucht wurde, wäre es grundsätzlich unter dem Aspekt eines neuen Asylgesuchs und nicht - wie vom BFM vorgenommen - unter dem Aspekt der Wiedererwägung zu prüfen (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 20 E. 2.3 und vorangehende Erwägung 2.3). Ob die Behandlung dieses Vorbringens als Wiedererwägungs- statt neues Asylgesuch durch das BFM zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu führen hat oder auf Beschwerdeebene geheilt werden kann, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen, da eine Rückweisung an die Vorinstanz bereits aus anderen Gründen angezeigt ist. 12. 12.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf­zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zurück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), die beiden Fälle einer Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen müssen (vgl. Medienmitteilung des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind" sowie: Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR überprüft Asyldossiers - zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 8. Juni 2012 zugrunde liegt, offensichtlich nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann. 12.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht als letzte Instanz entscheidet. 12.3 Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 ist demnach insoweit gutzuheissen, als die in den vorangehenden Erwägungen 11 und 12.1 angeführten Sachverhalte zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen sind. Die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier D-3240/2012, welches zum Teil ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden dem BFM zugestellt. Die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist dahingehend abzuändern, dass die gemäss Art. 17b Abs. 1 AsylG erhobene Gebühr um 1/3 auf Fr. 400.- zu kürzen ist (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 13.1). In den übrigen Punkten ist die Beschwerde abzuweisen. 13. 13.1 Im Kostenpunkt ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer lediglich zu einem geringen Teil durchzudringen vermochte. So ist die Beschwerde hinsichtlich des Nichteintretensentscheids sowie auch im revisionsrechtlichen Teil vollumfänglich abzuweisen. Dies rechtfertigt es, für die Beurteilung des Kostenpunkts von einem Obsiegen zu 1/3 auszugehen. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die praxisgemäss in entsprechenden Verfahren geschuldeten Kosten von Fr. 600.- auf Fr. 400.- zu reduzieren. In dieser Höhe sind sie dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 13.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 18. Juni 2012 ausgewiesenen Zeitaufwand von 9 Stunden für die Erarbeitung der Beschwerdeschrift als zu hoch. Zudem weisen die mit Eingabe vom 22. Januar 2013 eingereichten Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen Bezug zum Beschwerdeführer auf und haben für das Verfahren nur mittelbare Aussagekraft. Ferner sind weite Teile der Eingaben und zahlreiche Beweismittel zur allgemeinen Lage in Sri Lanka in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Be­schwerdeverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen ist der Inhalt der Eingaben teilweise redundant. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) wäre eine volle Parteientschädigung auf Fr. 1'800.- festzusetzen. Da der Beschwerdeführer jedoch nur zu 1/3 zu obsiegen vermag, ist die Entschädigung entsprechend auf Fr. 600.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zu kürzen. Diesen Betrag hat das BFM dem Beschwerdeführer als Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2012 wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 8. Juni 2012 wird insoweit gutgeheissen, als die in Erwägung 11 und 12.1 dieses Urteils angeführten Sachverhalte zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.

3. Die in Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung auferlegte Gebühr wird auf Fr. 400.- reduziert.

4. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde abgewiesen.

5. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

6. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- zu entrichten.

7. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Linus Sonderegger Versand: