opencaselaw.ch

D-6185/2011

D-6185/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-03-06 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimat­land gemäss eigenen Angaben am 25. März 2008 und gelangte über den Luftweg nach B._______ und C._______, wo er sich während einer Woche aufgehalten habe. Am 29. April 2008 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag in D._______ ein Asylgesuch stellte. Am 14. Mai 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ befragt und am 27. Mai 2008 hörte ihn das BFM direkt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus F._______ bei G._______ (...) H._______, wo er sich seit seiner Geburt bis Januar 2008 aufgehalten habe. Anschliessend habe er sich in I._______ und später in J._______ bei Verwandten versteckt. Er habe ein eigenes Geschäft, eine (...), geführt und gleichzeitig als (...) in der Stadt K._______ gearbeitet. Als solcher habe er verschiedene Tätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. Insbesondere habe er die LTTE-Angehörigen zwischen 2003 und 2005 bevorzugt behandelt und ihnen die Möglichkeit gewährt, in seinem Laden Fotokopien anzufertigen. Ein Mitglied der LTTE sei aufgegriffen worden und habe erzählt, Fotokopien im Laden des Beschwerdeführers gemacht zu haben. Am 26. Oktober 2007 sei der Beschwerdeführer an seinem Wohnort von 15 maskierten Männern aufgesucht worden. Er habe indessen rechtzeitig die Flucht ergreifen können. Die unbekannten Männer hätten sein Haus durchsucht, seiner Frau und seiner Mutter mit seinem Tod gedroht sowie Geld, Schmuck und das Auto mitgenommen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es sich bei diesen unbekannten Männern um Mitglieder der sri-lankischen Regierung gehandelt habe, da sich während der Ausgangssperre sonst niemand auf den Strassen aufhalte. Nachdem ein Nachbar wegen des Vorfalls die Polizei informiert habe, sei am folgenden Morgen ein Offizier der Armee zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, habe mit diesem gesprochen und die LTTE für den Überfall verantwortlich gemacht. Später habe der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei erstattet, weil sein Auto mitgenommen worden sei. Dieses sei von der Polizei beschädigt aufgefunden und ihm zurückgegeben worden. Zwei oder drei Tage später hätten zwei Unbekannte im Laden des Beschwerdeführers nach diesem gesucht. Diesbezüglich habe er bei der Human Rights Commission (HCR) Anzeige erstattet. Anschliessend habe er sich versteckt, zuerst in L._______ bei einem Onkel und ab dem 2. Februar 2008 in J._______. Zudem habe er um seine Versetzung gebeten, was genehmigt worden sei. In den Monaten Februar und März 2008 hätten Unbekannte beziehungsweise der srilankische Geheimdienst mit ihm telefonischen Kontakt aufgenommen und ihn mehrmals aufgefordert, seine Arbeit wieder aufzunehmen und zu einer Befragung zu erscheinen. Diesen Aufforderungen sei er jedoch nicht nachgekommen, weil er befürchtet habe, dass man ihn töten werde. Der Beschwerdeführer gab Beweismittel bezüglich seiner Identität, seiner Tätigkeit, persönliche Fotos und Zeitungsartikel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 - eröffnet am folgenden Tag - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe, zu betrachten seien. Wäre der Beschwerdeführer nämlich im geltend gemachten Zeitpunkt tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden, mit der LTTE zusammengearbeitet zu haben und eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, hätte man ihn mit Sicherheit anlässlich des Besuchs des Offiziers der Armee oder der von ihm erstatteten Anzeige bei der Polizei fest- beziehungsweise mitgenommen, und es wären weitere Untersuchungsmassnahmen oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Aufgrund der Aktenlage könne man nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auch heute noch - zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers hätten. Angesichts seines geringen politischen Profils müsse er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Schwierigkeiten befürchten. Seit der Beendigung des Krieges zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Gewalttätige Übergriffe wie Entführungen, Verschleppungen oder Tötungen würden kaum noch stattfinden. Ausserdem bestünden keine Hinweise mehr auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen. Übergriffe von Seiten Dritter könnten heute zur Anzeige gebracht werden und diesen werde im Rahmen des Möglichen nachgegangen, auch wenn es keinem Staat gelinge, seine Bürger überall und jederzeit zu schützen. Der Beschwerdeführer müsse somit nicht befürchten, im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu werden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs legte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dar, dass das BFM nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen sei, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar geworden sei. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung des aus F._______ stammenden Beschwerdeführers zumutbar. In I._______ bei G._______ würden auch seine Ehefrau und die Kinder beim Onkel beziehungsweise beim Schwiegervater wohnen und in G._______ lebe seine Mutter, womit er über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Zudem dürfe es ihm dank seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsinhaber nicht schwer fallen, sich erneut Arbeit zu beschaffen. Dank seiner sich im Ausland befindenden Geschwister könne die Familie auch mit deren finanziellen Unterstützung rechnen. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ge­währung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, er sei aufgrund seiner Funktion als (...) regelmässig in Kontakt mit Dorfbewohnern gestanden, welche mit den LTTE verbunden gewesen seien, weshalb er infolge seiner exponierten beruflichen Tätigkeit den Argwohn der sri-lankischen Sicherheitsdienste auf sich gezogen habe. So sei er verdächtigt worden, seine berufliche Stellung zu missbrauchen, um den LTTE in die Hände zu schaffen. Aus diesem Grund habe am 26. Oktober 2007 eine bewaffnete Gruppe Männer sein Wohnhaus überfallen, und, nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht sei, habe sich auch der Geheimdienst für ihn interessiert. Damit gehöre der Beschwerdeführer einer der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 definierten Risikogruppe an, nämlich dem Personenkreis, der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Die Gefahr, welche dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland drohe, sei glaubhaft dargestellt. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Verfolgung zu weit zurückliege und der Krieg in Sri Lanka schon mehr als zwei Jahre beendet sei, weshalb die sri-lankischen Behörden kein Interesse mehr an einer Verfolgung des Beschwerdeführers hätten, müsse als falsch betrachtet werden. Die sri-lankische Regierung habe immer wieder betont, dass der militärische Sieg über die LTTE nur eine Etappe darstelle und sie in einer weiteren Etappe auch alle Mitglieder und Sympathisanten der LTTE neutralisieren wolle. Dabei fänden Verhaftungen, Verschwindenlassen von Personen oder extralegale Hinrichtungen statt. Indizien für weitere Etappen seien die Wiedereinführung des Prevention of Terrorism Act (PTA), die Verdreifachung der Geheimdienste und die Intensivierung der Verfolgung aller oppositionellen Kräfte im Land. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht unbehelligt bleibe, sondern weiterhin verfolgt werde, sei erheblich. Um das Risiko für den Beschwerdeführer abschätzen zu können, hätte das BFM die persönlichen Erlebnisse im Heimatland mit den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung bringen und sich damit auseinandersetzen müssen, was es nicht getan habe, obwohl aus dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts klar hervorgehe, dass Asylsuchende, welche mit den LTTE in irgendeiner Beziehung gestanden hätten, wahrscheinlich gefährdet seien. Auch der Beschwerdeführer gehöre zu diesem Personenkreis. Sinngemäss wurde zudem geltend gemacht, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers mangels Zulässigkeit nicht vollzogen werden könne. Ferner sei der Wegweisungsvollzug auch nicht zumutbar, da die Situation in G._______ noch immer sehr gefährlich sei, wie die Ermordung des Nachbarn des Beschwerdeführer, welche dokumentiert sei, zeige. Selbst wenn jedoch die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht werde, müsse ein Monitoring für zurückkehrende Asylbewerber und Asylbewerberinnen eingeführt werden, da sich Berichte über Verhaftungen und Folter bei abgewiesenen asylsuchenden Personen, welche zwangsweise ins Heimatland zurückgeschickt worden seien, vermehrt hätten. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Anzeige bei der Polizei, eine Bestätigung des früheren Arbeitgebers, Fotos, die Bestätigung einer Anzeige beim HCR, Kopien von Zeitungsausschnitten in einer Fremdsprache und Kopien von Aufenthaltspapieren seiner Brüder aus M._______. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Novem-ber 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen habe. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde er aufgefordert, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache zu den Akten gegebenen Beweismittel innert Frist übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass diese andernfalls keine Verwendung finden würden. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Kopie einer Bestätigung seines früheren Arbeitgebers zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen ab. H. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Anzeige zum Erinnerungstag eines seiner Mitarbeiter und eine weitere Bestätigung ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Wie vom BFM zutreffend dargelegt wurde, erfüllen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil sie im Zusammenhang mit den damaligen Verhältnissen in Sri Lanka zu sehen sind und sich diese seit dem Waffenstillstand im Mai 2009 grundlegend geändert haben. Im heutigen Zeitpunkt sind die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht mehr begründet, nachdem die sri-lankische Regierung die LTTE und andere Rebellengruppen zerschlagen und die Führung des ganzen Landes übernommen hat.

E. 5.2 An dieser grundsätzlichen Einschätzung vermögen die in der Beschwerdeschrift aufgeführten allgemeinen Informationen über die Situation in Sri Lanka nichts zu ändern.

E. 5.3 Auch die vorgebrachten Hilfeleistungen des Beschwerdeführers an die LTTE und die daraus resultierenden Befürchtungen vermögen im heutigen Zeitpunkt aus den gleichen Gründen keine Asylrelevanz mehr zu entfalten, zumal die Macht der LTTE mit dem Ende des Bürgerkrieges gebrochen wurde. Darüber hinaus musste der Grossteil der tamilischen Bevölkerung erzwungenermassen Hilfeleistungen an die LTTE erbringen, was der sri-lankischen Regierung bekannt ist und deshalb zu keinen weiteren Nachteilen führen wird.

E. 5.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, er gehöre einer der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe an, nämlich derjenigen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, weshalb er trotz Beendigung des Bürgerkriegs noch mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer Mitglied oder Sympathisant der LTTE war oder ist, da den Akten keine entsprechenden Angaben entnommen werden können; vielmehr hat er - wie der Grossteil der tamilischen Bevölkerung - gemäss seinen eigenen Aussagen nur unter Zwang Hilfeleistungen an die LTTE erbracht. Die Gründe für die geltend gemachte Suche nach seiner Person stehen denn auch nicht wirklich fest; vielmehr basieren sie auf Vermutungen des Beschwerdeführers. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend darlegte, hatte der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen nach dem Vorfall, bei welchem er die Flucht ergriffen haben will, mehrmals Kontakt mit den sri-lankischen Sicherheitskräften, so am folgenden Tag, als er von einem Polizisten an seinem Wohnort aufgesucht worden sei und später im Zusammenhang mit der von ihm erstatteten Anzeige. Wäre er in der Tat bei den sri-lankischen Sicherheitskräften unter dem Verdacht gestanden, für die LTTE Hilfeleistungen erbracht zu haben, welche über das hinausgehen, was beinahe die ganze tamilische Bevölkerung zwangsweise erbringen musste, hätten die sri-lankischen Behörden folglich Gelegenheit gehabt, seiner habhaft zu werden und entsprechende Massnahmen gegen ihn einzuleiten. Dass dies aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht erfolgt ist, spricht gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte.

E. 5.5 Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er habe eine behördliche Vorladung zu einem Gespräch erhalten, woraus die vorgebrachte Verfolgung ebenfalls ersichtlich sei. Indessen kann aus diesem behördlichen Schritt nicht auf einen Verfolgungswillen der sri-lankischen Behörden geschlossen werden, da die Vorladung im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe des Beschwerdeführers beziehungsweise seinem Nichterscheinen am Arbeitsplatz als (...) zu sehen ist und folglich eine Befragung seiner Person durchaus als legitime Handlung der sri-lankischen Behörden zu betrachten ist.

E. 5.6 Somit kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus den geltend gemachten Gründen von den sri-lankischen Sicherheitskräften belangt worden sein kann. Da er selber - ausser den für die ganze tamilische Bevölkerung üblichen Hilfeleistungen für die LTTE - keine Verbindungen zur LTTE vorbrachte, ist auch nicht ersichtlich, warum ihn die sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt belangen sollten. Damit fällt er nicht unter eine vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikogruppe.

E. 5.7 An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie nicht geeignet sind, eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Auf den Fotos ist zwar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer am Knie eine Verletzung hat, dass ein Innenraum unordentlich und ein Auto defekt ist. Indessen kann aus diesen Fotos nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei verfolgt worden, da diese Ereignisse in irgendeinem Zusammenhang entstanden sein könnten. Somit stellen die Fotos keinen Beleg für eine behördliche Verfolgung dar. Die Anzeige beim HCR erwähnt bloss eine Bedrohung, ohne genauer zu definieren, von welchem Verursacher sie ausgeht, weshalb auch dieses Dokument als Beweismittel ungeeignet ist. Die Belege über die Anerkennung der Brüder des Beschwerdeführers als Flüchtlinge in M._______ sagt nichts über eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers aus, womit auch diese Beweismittel ungeeignet sind, den geltend gemachten Sachverhalt und insbesondere eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes zu belegen. Die Beweismittel betreffend ehemaliger Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Verwaltung sagen ebenfalls nichts über die Urheber der geltend gemachten Bedrohung aus, weshalb aus diesen Beweismitteln nicht auf eine gezielte Verfolgung seiner Person durch den sri-lankischen Staat zu schliessen ist. Damit dienen auch diese Beweismittel nicht als Beleg für den dargelegten Sachverhalt. Die zudem darin und in den eingereichten Zeitungsartikel zum Ausdruck kommende Tötung von andern Personen sowie die unsichere Situation im Herkunftsgebiet vermögen die Flüchtlingseigenschaft - gestützt auf die neuste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) - nicht zu begründen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf dieses Urteil verwiesen.

E. 5.8 Gestützt auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts droht dem aus der Schweiz zurückkehrenden Beschwerdeführer auch nicht aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, da er keine konkreten Anhaltspunkte vorbrachte, gestützt auf welche von einer solchen Annahme auszugehen wäre.

E. 5.9 Insgesamt sind somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant, soweit sie überhaupt als glaubhaft erscheinen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist indessen mangels bestehender Asylrelevanz nicht näher zu prüfen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer hat folglich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit asyler­heb­licher Verfolgung zu rechnen.

E. 6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimat­land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen aus­gesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten.

E. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 8.4.1 Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einem neuen Urteil (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar - mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum J._______ zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei.

E. 8.4.2 Gestützt auf die Aktenlage hat der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Februar 2008 in der H._______ und anschliessend bis zu seiner Ausreise im März 2008 in J._______ bei Verwandten gelebt. Dieses Gebiet ist seit einigen Jahren unter Regierungskontrolle und liegt nicht im Vanni-Gebiet. Er hat nach dem Abschluss der Schule als (...) beim sri-lankischen Staat gearbeitet und gleichzeitig eine (...) geführt. Seine Frau und seine Kinder leben immer noch in der H._______ bei einem Onkel oder beim Schwiegervater. Dort lebt auch seine Mutter. Weitere Verwandte halten sich in J._______ auf. In der Beschwerde vom 14. November 2011 wurden keine wesentlichen neuen diesbezüglichen Vorbringen dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, die Verhältnisse, wie sie vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der beiden Befragungen dargelegt worden sind, würden auch heute noch zutreffen. Somit ist nach wie vor auf diese protokollierten Angaben abzustellen.

E. 8.4.3 Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen, wobei insbesondere anzunehmen ist, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim Wiederaufbau einer neuen Existenz behilflich sein kann und ihn in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr unterstützen wird. Zudem hat den grösseren Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo er mit der Sprache, der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ferner ist festzuhalten, dass gemäss seinen Angaben ein Onkel in J._______ lebt, bei welchem er sich vor der Ausreise aus seinem Heimatland aufgehalten habe, weshalb es ihm unbenommen bliebe, sich auch dort niederzulassen, sollte ihm eine Rückkehr H._______ aus persönlichen Gründen nicht zusagen.

E. 8.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Insbesondere hat sich das BFM - entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift - in genügender Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Dezember 2011 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 1. Dezember 2011 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6185/2011 Urteil vom 6. März 2012 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Timur, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 12. Oktober 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess sein Heimat­land gemäss eigenen Angaben am 25. März 2008 und gelangte über den Luftweg nach B._______ und C._______, wo er sich während einer Woche aufgehalten habe. Am 29. April 2008 sei er unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz eingereist, wo er am gleichen Tag in D._______ ein Asylgesuch stellte. Am 14. Mai 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ befragt und am 27. Mai 2008 hörte ihn das BFM direkt zu den Asylgründen an. Mit Verfügung vom 2. Juni 2008 wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus F._______ bei G._______ (...) H._______, wo er sich seit seiner Geburt bis Januar 2008 aufgehalten habe. Anschliessend habe er sich in I._______ und später in J._______ bei Verwandten versteckt. Er habe ein eigenes Geschäft, eine (...), geführt und gleichzeitig als (...) in der Stadt K._______ gearbeitet. Als solcher habe er verschiedene Tätigkeiten für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgeführt. Insbesondere habe er die LTTE-Angehörigen zwischen 2003 und 2005 bevorzugt behandelt und ihnen die Möglichkeit gewährt, in seinem Laden Fotokopien anzufertigen. Ein Mitglied der LTTE sei aufgegriffen worden und habe erzählt, Fotokopien im Laden des Beschwerdeführers gemacht zu haben. Am 26. Oktober 2007 sei der Beschwerdeführer an seinem Wohnort von 15 maskierten Männern aufgesucht worden. Er habe indessen rechtzeitig die Flucht ergreifen können. Die unbekannten Männer hätten sein Haus durchsucht, seiner Frau und seiner Mutter mit seinem Tod gedroht sowie Geld, Schmuck und das Auto mitgenommen. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass es sich bei diesen unbekannten Männern um Mitglieder der sri-lankischen Regierung gehandelt habe, da sich während der Ausgangssperre sonst niemand auf den Strassen aufhalte. Nachdem ein Nachbar wegen des Vorfalls die Polizei informiert habe, sei am folgenden Morgen ein Offizier der Armee zum Haus des Beschwerdeführers gekommen, habe mit diesem gesprochen und die LTTE für den Überfall verantwortlich gemacht. Später habe der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei erstattet, weil sein Auto mitgenommen worden sei. Dieses sei von der Polizei beschädigt aufgefunden und ihm zurückgegeben worden. Zwei oder drei Tage später hätten zwei Unbekannte im Laden des Beschwerdeführers nach diesem gesucht. Diesbezüglich habe er bei der Human Rights Commission (HCR) Anzeige erstattet. Anschliessend habe er sich versteckt, zuerst in L._______ bei einem Onkel und ab dem 2. Februar 2008 in J._______. Zudem habe er um seine Versetzung gebeten, was genehmigt worden sei. In den Monaten Februar und März 2008 hätten Unbekannte beziehungsweise der srilankische Geheimdienst mit ihm telefonischen Kontakt aufgenommen und ihn mehrmals aufgefordert, seine Arbeit wieder aufzunehmen und zu einer Befragung zu erscheinen. Diesen Aufforderungen sei er jedoch nicht nachgekommen, weil er befürchtet habe, dass man ihn töten werde. Der Beschwerdeführer gab Beweismittel bezüglich seiner Identität, seiner Tätigkeit, persönliche Fotos und Zeitungsartikel zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 12. Oktober 2011 - eröffnet am folgenden Tag - wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der fehlenden Flüchtlingseigenschaft ab. Den Beschwerdeführer wies es aus der Schweiz weg, und es ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Zur Begründung legte das BFM dar, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der allgemein angespannten Situation, welche während des Bürgerkrieges geherrscht habe, zu betrachten seien. Wäre der Beschwerdeführer nämlich im geltend gemachten Zeitpunkt tatsächlich ernsthaft verdächtigt worden, mit der LTTE zusammengearbeitet zu haben und eine Gefahr für die Sicherheit des sri-lankischen Staates darzustellen, hätte man ihn mit Sicherheit anlässlich des Besuchs des Offiziers der Armee oder der von ihm erstatteten Anzeige bei der Polizei fest- beziehungsweise mitgenommen, und es wären weitere Untersuchungsmassnahmen oder ein Gerichtsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Aufgrund der Aktenlage könne man nicht davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden auch heute noch - zwei Jahre nach dem Ende des Bürgerkrieges - ein ernsthaftes Interesse an einer Verfolgung des Beschwerdeführers hätten. Angesichts seines geringen politischen Profils müsse er im heutigen Zeitpunkt nicht mehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Schwierigkeiten befürchten. Seit der Beendigung des Krieges zwischen der sri-lankischen Regierung und den separatistischen LTTE im Mai 2009 befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Gewalttätige Übergriffe wie Entführungen, Verschleppungen oder Tötungen würden kaum noch stattfinden. Ausserdem bestünden keine Hinweise mehr auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen oder Gruppierungen. Übergriffe von Seiten Dritter könnten heute zur Anzeige gebracht werden und diesen werde im Rahmen des Möglichen nachgegangen, auch wenn es keinem Staat gelinge, seine Bürger überall und jederzeit zu schützen. Der Beschwerdeführer müsse somit nicht befürchten, im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen seitens der sri-lankischen Behörden zu werden. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs legte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung dar, dass das BFM nach eingehender Prüfung und in Berücksichtigung der Richtlinien des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 zum Schluss gekommen sei, die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar geworden sei. Unter diesen Umständen sei der Vollzug der Wegweisung des aus F._______ stammenden Beschwerdeführers zumutbar. In I._______ bei G._______ würden auch seine Ehefrau und die Kinder beim Onkel beziehungsweise beim Schwiegervater wohnen und in G._______ lebe seine Mutter, womit er über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Zudem dürfe es ihm dank seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsinhaber nicht schwer fallen, sich erneut Arbeit zu beschaffen. Dank seiner sich im Ausland befindenden Geschwister könne die Familie auch mit deren finanziellen Unterstützung rechnen. C. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. November 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Ge­währung von Asyl und eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit beziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Zur Begründung legte er im Wesentlichen dar, er sei aufgrund seiner Funktion als (...) regelmässig in Kontakt mit Dorfbewohnern gestanden, welche mit den LTTE verbunden gewesen seien, weshalb er infolge seiner exponierten beruflichen Tätigkeit den Argwohn der sri-lankischen Sicherheitsdienste auf sich gezogen habe. So sei er verdächtigt worden, seine berufliche Stellung zu missbrauchen, um den LTTE in die Hände zu schaffen. Aus diesem Grund habe am 26. Oktober 2007 eine bewaffnete Gruppe Männer sein Wohnhaus überfallen, und, nachdem der Beschwerdeführer untergetaucht sei, habe sich auch der Geheimdienst für ihn interessiert. Damit gehöre der Beschwerdeführer einer der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 definierten Risikogruppe an, nämlich dem Personenkreis, der auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben. Die Gefahr, welche dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in sein Heimatland drohe, sei glaubhaft dargestellt. Der Schluss der Vorinstanz, wonach die Verfolgung zu weit zurückliege und der Krieg in Sri Lanka schon mehr als zwei Jahre beendet sei, weshalb die sri-lankischen Behörden kein Interesse mehr an einer Verfolgung des Beschwerdeführers hätten, müsse als falsch betrachtet werden. Die sri-lankische Regierung habe immer wieder betont, dass der militärische Sieg über die LTTE nur eine Etappe darstelle und sie in einer weiteren Etappe auch alle Mitglieder und Sympathisanten der LTTE neutralisieren wolle. Dabei fänden Verhaftungen, Verschwindenlassen von Personen oder extralegale Hinrichtungen statt. Indizien für weitere Etappen seien die Wiedereinführung des Prevention of Terrorism Act (PTA), die Verdreifachung der Geheimdienste und die Intensivierung der Verfolgung aller oppositionellen Kräfte im Land. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht unbehelligt bleibe, sondern weiterhin verfolgt werde, sei erheblich. Um das Risiko für den Beschwerdeführer abschätzen zu können, hätte das BFM die persönlichen Erlebnisse im Heimatland mit den dort üblichen Verfolgungsmustern in Verbindung bringen und sich damit auseinandersetzen müssen, was es nicht getan habe, obwohl aus dem zitierten Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts klar hervorgehe, dass Asylsuchende, welche mit den LTTE in irgendeiner Beziehung gestanden hätten, wahrscheinlich gefährdet seien. Auch der Beschwerdeführer gehöre zu diesem Personenkreis. Sinngemäss wurde zudem geltend gemacht, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers mangels Zulässigkeit nicht vollzogen werden könne. Ferner sei der Wegweisungsvollzug auch nicht zumutbar, da die Situation in G._______ noch immer sehr gefährlich sei, wie die Ermordung des Nachbarn des Beschwerdeführer, welche dokumentiert sei, zeige. Selbst wenn jedoch die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bejaht werde, müsse ein Monitoring für zurückkehrende Asylbewerber und Asylbewerberinnen eingeführt werden, da sich Berichte über Verhaftungen und Folter bei abgewiesenen asylsuchenden Personen, welche zwangsweise ins Heimatland zurückgeschickt worden seien, vermehrt hätten. Der Beschwerde lagen folgende Beweismittel bei: Eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Anzeige bei der Polizei, eine Bestätigung des früheren Arbeitgebers, Fotos, die Bestätigung einer Anzeige beim HCR, Kopien von Zeitungsausschnitten in einer Fremdsprache und Kopien von Aufenthaltspapieren seiner Brüder aus M._______. D. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Novem-ber 2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne und innert der ihm angesetzten Frist einen Kostenvorschuss zu bezahlen habe. Andernfalls werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem wurde er aufgefordert, die nicht in einer schweizerischen Amtssprache zu den Akten gegebenen Beweismittel innert Frist übersetzt nachzureichen, verbunden mit der Androhung, dass diese andernfalls keine Verwendung finden würden. E. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. F. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Kopie einer Bestätigung seines früheren Arbeitgebers zu den Akten. G. Mit Eingabe vom 12. Januar 2012 gab der Beschwerdeführer die verlangten Übersetzungen ab. H. Mit Eingabe vom 26. Januar 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Anzeige zum Erinnerungstag eines seiner Mitarbeiter und eine weitere Bestätigung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die Beschwerde führende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Wie vom BFM zutreffend dargelegt wurde, erfüllen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe die Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, weil sie im Zusammenhang mit den damaligen Verhältnissen in Sri Lanka zu sehen sind und sich diese seit dem Waffenstillstand im Mai 2009 grundlegend geändert haben. Im heutigen Zeitpunkt sind die geltend gemachten Befürchtungen des Beschwerdeführers nicht mehr begründet, nachdem die sri-lankische Regierung die LTTE und andere Rebellengruppen zerschlagen und die Führung des ganzen Landes übernommen hat. 5.2. An dieser grundsätzlichen Einschätzung vermögen die in der Beschwerdeschrift aufgeführten allgemeinen Informationen über die Situation in Sri Lanka nichts zu ändern. 5.3. Auch die vorgebrachten Hilfeleistungen des Beschwerdeführers an die LTTE und die daraus resultierenden Befürchtungen vermögen im heutigen Zeitpunkt aus den gleichen Gründen keine Asylrelevanz mehr zu entfalten, zumal die Macht der LTTE mit dem Ende des Bürgerkrieges gebrochen wurde. Darüber hinaus musste der Grossteil der tamilischen Bevölkerung erzwungenermassen Hilfeleistungen an die LTTE erbringen, was der sri-lankischen Regierung bekannt ist und deshalb zu keinen weiteren Nachteilen führen wird. 5.4. Der Einwand des Beschwerdeführers, er gehöre einer der vom Bundesverwaltungsgericht definierten Risikogruppe an, nämlich derjenigen, welche auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werde, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu haben, weshalb er trotz Beendigung des Bürgerkriegs noch mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen habe, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere trifft es nicht zu, dass der Beschwerdeführer Mitglied oder Sympathisant der LTTE war oder ist, da den Akten keine entsprechenden Angaben entnommen werden können; vielmehr hat er - wie der Grossteil der tamilischen Bevölkerung - gemäss seinen eigenen Aussagen nur unter Zwang Hilfeleistungen an die LTTE erbracht. Die Gründe für die geltend gemachte Suche nach seiner Person stehen denn auch nicht wirklich fest; vielmehr basieren sie auf Vermutungen des Beschwerdeführers. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zudem zutreffend darlegte, hatte der Beschwerdeführer gestützt auf seine Aussagen nach dem Vorfall, bei welchem er die Flucht ergriffen haben will, mehrmals Kontakt mit den sri-lankischen Sicherheitskräften, so am folgenden Tag, als er von einem Polizisten an seinem Wohnort aufgesucht worden sei und später im Zusammenhang mit der von ihm erstatteten Anzeige. Wäre er in der Tat bei den sri-lankischen Sicherheitskräften unter dem Verdacht gestanden, für die LTTE Hilfeleistungen erbracht zu haben, welche über das hinausgehen, was beinahe die ganze tamilische Bevölkerung zwangsweise erbringen musste, hätten die sri-lankischen Behörden folglich Gelegenheit gehabt, seiner habhaft zu werden und entsprechende Massnahmen gegen ihn einzuleiten. Dass dies aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht erfolgt ist, spricht gegen eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch die sri-lankischen Sicherheitskräfte. 5.5. Der Beschwerdeführer machte zudem geltend, er habe eine behördliche Vorladung zu einem Gespräch erhalten, woraus die vorgebrachte Verfolgung ebenfalls ersichtlich sei. Indessen kann aus diesem behördlichen Schritt nicht auf einen Verfolgungswillen der sri-lankischen Behörden geschlossen werden, da die Vorladung im Zusammenhang mit der Arbeitsaufgabe des Beschwerdeführers beziehungsweise seinem Nichterscheinen am Arbeitsplatz als (...) zu sehen ist und folglich eine Befragung seiner Person durchaus als legitime Handlung der sri-lankischen Behörden zu betrachten ist. 5.6. Somit kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus den geltend gemachten Gründen von den sri-lankischen Sicherheitskräften belangt worden sein kann. Da er selber - ausser den für die ganze tamilische Bevölkerung üblichen Hilfeleistungen für die LTTE - keine Verbindungen zur LTTE vorbrachte, ist auch nicht ersichtlich, warum ihn die sri-lankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt belangen sollten. Damit fällt er nicht unter eine vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikogruppe. 5.7. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da sie nicht geeignet sind, eine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers zu belegen. Auf den Fotos ist zwar zu erkennen, dass der Beschwerdeführer am Knie eine Verletzung hat, dass ein Innenraum unordentlich und ein Auto defekt ist. Indessen kann aus diesen Fotos nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei verfolgt worden, da diese Ereignisse in irgendeinem Zusammenhang entstanden sein könnten. Somit stellen die Fotos keinen Beleg für eine behördliche Verfolgung dar. Die Anzeige beim HCR erwähnt bloss eine Bedrohung, ohne genauer zu definieren, von welchem Verursacher sie ausgeht, weshalb auch dieses Dokument als Beweismittel ungeeignet ist. Die Belege über die Anerkennung der Brüder des Beschwerdeführers als Flüchtlinge in M._______ sagt nichts über eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers aus, womit auch diese Beweismittel ungeeignet sind, den geltend gemachten Sachverhalt und insbesondere eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes zu belegen. Die Beweismittel betreffend ehemaliger Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Verwaltung sagen ebenfalls nichts über die Urheber der geltend gemachten Bedrohung aus, weshalb aus diesen Beweismitteln nicht auf eine gezielte Verfolgung seiner Person durch den sri-lankischen Staat zu schliessen ist. Damit dienen auch diese Beweismittel nicht als Beleg für den dargelegten Sachverhalt. Die zudem darin und in den eingereichten Zeitungsartikel zum Ausdruck kommende Tötung von andern Personen sowie die unsichere Situation im Herkunftsgebiet vermögen die Flüchtlingseigenschaft - gestützt auf die neuste Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) - nicht zu begründen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf dieses Urteil verwiesen. 5.8. Gestützt auf das bereits erwähnte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts droht dem aus der Schweiz zurückkehrenden Beschwerdeführer auch nicht aufgrund seines Aufenthaltes in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung, da er keine konkreten Anhaltspunkte vorbrachte, gestützt auf welche von einer solchen Annahme auszugehen wäre. 5.9. Insgesamt sind somit die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant, soweit sie überhaupt als glaubhaft erscheinen. Die Glaubhaftigkeit der Vorbringen ist indessen mangels bestehender Asylrelevanz nicht näher zu prüfen. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren Argumente in der Beschwerde noch die eingereichten Beweismittel etwas zu ändern. Der Beschwerdeführer hat folglich im Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit asyler­heb­licher Verfolgung zu rechnen.

6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimat­land aus asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen aus­gesetzt. Seine Furcht vor einer Rückkehr nach Sri Lanka ist demnach als flüchtlingsrechtlich nicht begründet zu betrachten. 7. 7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 mit Hinweisen auf Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 8. 8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 8.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm indessen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.1. Bezüglich der allgemeinen Situation in Sri Lanka hat sich das Bundesverwaltungsgericht kürzlich in einem neuen Urteil (vgl. BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011) zur Situation in Sri Lanka geäussert. Danach ist der Vollzug der Wegweisung in die Ostprovinz infolge der dort verbesserten allgemeinen Lage in Übereinstimmung mit dem BFM wieder zumutbar. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in die Nordprovinz hingegen nahm es eine differenzierte Haltung ein. In den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar - mithin in der Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten Vanni-Gebietes - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt mehr und die dortige politische Lage sei nicht mehr dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsse, auch wenn angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage eine sorgfältige und zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien angezeigt und dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen sei. Für Personen, welche aus der Nordprovinz stammten und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen hätten, sei der Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, sofern davon ausgegangen werden könne, die betroffene Person könne auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht habe. Indessen müssten die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abgeklärt werden, wenn der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurückliege oder konkrete Umstände auf eine massgebende Veränderung der Lebensumstände seit der Ausreise hinweisen würden. Dabei seien insbesondere die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes sowie die konkreten Möglichkeiten der Sicherung einer Existenzgrundlage und der Wohnsituation massgeblich. Im Fall des Fehlens dieser begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz sei eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum J._______ zu prüfen. Den Vollzug der Wegweisung ins sogenannte Vanni-Gebiet betrachtete das Bundesverwaltungsgericht - in Übereinstimmung mit dem BFM - als unzumutbar, weil die Infrastrukturen in dieser Region in sehr starkem Ausmass vom Krieg in Mitleidenschaft gezogen worden seien und das Gebiet stark vermint und militarisiert sei, weshalb für aus diesem Gebiet stammende Personen ebenfalls eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet zu prüfen sei. 8.4.2. Gestützt auf die Aktenlage hat der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Februar 2008 in der H._______ und anschliessend bis zu seiner Ausreise im März 2008 in J._______ bei Verwandten gelebt. Dieses Gebiet ist seit einigen Jahren unter Regierungskontrolle und liegt nicht im Vanni-Gebiet. Er hat nach dem Abschluss der Schule als (...) beim sri-lankischen Staat gearbeitet und gleichzeitig eine (...) geführt. Seine Frau und seine Kinder leben immer noch in der H._______ bei einem Onkel oder beim Schwiegervater. Dort lebt auch seine Mutter. Weitere Verwandte halten sich in J._______ auf. In der Beschwerde vom 14. November 2011 wurden keine wesentlichen neuen diesbezüglichen Vorbringen dargelegt, weshalb davon auszugehen ist, die Verhältnisse, wie sie vom Beschwerdeführer im Zeitpunkt der beiden Befragungen dargelegt worden sind, würden auch heute noch zutreffen. Somit ist nach wie vor auf diese protokollierten Angaben abzustellen. 8.4.3. Aufgrund der persönlichen Verhältnisse des gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdeführers ist vom Vorliegen begünstigender Faktoren auszugehen, wobei insbesondere anzunehmen ist, dass er in seinem Heimatland über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, das ihm beim Wiederaufbau einer neuen Existenz behilflich sein kann und ihn in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr unterstützen wird. Zudem hat den grösseren Teil seines bisherigen Lebens in seinem Heimatland verbracht, wo er mit der Sprache, der Kultur und der Arbeits- beziehungsweise Lebensweise bestens vertraut ist. Unter diesen Umständen ist nicht davon auszugehen, dass der nach seiner Rückkehr nach Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten wird. Ferner ist festzuhalten, dass gemäss seinen Angaben ein Onkel in J._______ lebt, bei welchem er sich vor der Ausreise aus seinem Heimatland aufgehalten habe, weshalb es ihm unbenommen bliebe, sich auch dort niederzulassen, sollte ihm eine Rückkehr H._______ aus persönlichen Gründen nicht zusagen. 8.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Insbesondere hat sich das BFM - entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift - in genügender Weise mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 1. Dezember 2011 bezahlten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 1. Dezember 2011 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Eva Zürcher Versand: