Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2009 mit Verfügung vom 16. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. April 2010 mit Urteil vom 20. Februar 2012 ab. Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Mit Eingabe vom 17. April 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein "neues Asylgesuch" stellen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz im Januar 2009 exilpolitisch betätigt, indem er sich für die Anliegen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eingesetzt habe. In diesem Zusammenhang habe er an zahlreichen Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen teilgenommen, zuletzt an den Kundgebungen vom 27. Februar und 5. März 2012 in Genf. Er habe sich auch im Rahmen der Organisation dieser Veranstaltungen engagiert. Da er am 16. April 2012 zwecks Versetzung in Ausschaffungshaft verhaftet worden sei, habe er die entsprechenden Beweismittel nicht mehr beschaffen können. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass mehrere Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, mit welchen er zugunsten der LTTE tätig gewesen sei, Ende März 2012 anonyme Drohbriefe erhalten hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass auch er wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der srilankischen Behörden geraten sei. Damit liege ein neuer Asylgrund vor, welcher im Rahmen eines neuen Asylgesuchs geprüft werden müsse, wobei mit ihm eine Anhörung durchzuführen sei. B.b Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2012 - eröffnet am 4. Mai 2012 - auf die Eingabe vom 17. April 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 16. April 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr. Dabei wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit im Wesentlichen keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht, da diese Gründe bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 20. Februar 2012 bestanden hätten. Mit dem Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeit werde somit im Wesentlichen die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 20. Februar 2012 gerügt, weshalb die Zuständigkeit zur Behandlung dieser Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht liege (Revisionsverfahren). Da im vorliegenden Fall der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (ein patentierter Rechtsanwalt) ausdrücklich an das BFM gelangt sei, sei von einer Behauptung der Zuständigkeit des BFM im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG auszugehen. Nach dem Gesagten sei in Anwendung dieser Bestimmung auf die vorgenannten Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Betreffend das Vorbringen, wonach Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers Drohbriefe erhalten hätten, sei festzustellen, dass es sich dabei um eine unbelegte und vage Behauptung handle, welche den Anforderungen an einen substanziierten Wiedererwägungsgrund nicht genüge. Auf den geltend gemachten Wiedererwägungsgrund sei daher nicht einzutreten. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde in materieller Hinsicht beantragt, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, eventuell sei diese Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. (recte: 17.) April 2012 zu behandeln. Eventuell sei das Gesuch vom 17. April 2012 als Revisionsgesuch zu behandeln, wobei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, zumindest aber die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. In prozessualer Hinsicht wurde (eventuell) um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit fünf anderen Beschwerdeverfahren sowie Bekanntgabe des Spruchgremiums ersucht. Der Beschwerde lag eine Kostennote vom 4. Juni 2012 bei. D. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 verfügte der Instruktionsrichter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, teilte dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und führte ausserdem aus, der beantragten Koordination mit fünf weiteren Beschwerdeverfahren werde, soweit dies zweckmässig und möglich erscheine, angemessen Rechnung getragen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis am 25. Juni 2012 mitzuteilen, ob er seine Eingabe vom 17. April 2012 als Revisionsgesuch behandelt haben wolle. Bei ungenutztem Fristablauf werde gestützt auf die Eingabe vom 4. Juni 2012 lediglich ein Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 27. April 2012 durchgeführt. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 25. Juni 2012 um weitere Erklärungen zur Verfügung vom 8. Juni 2012. Der Instruktionsrichter kam diesem Wunsch mit Verfügung vom 29. Juni 2012 nach und erstreckte dabei die in der Verfügung vom 8. Juni 2012 eingeräumte Frist bis am 9. Juli 2012. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen sowie ein Urteil eines britischen Gerichts weitere Ausführungen zur Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka machen. Ausserdem wurde ausgeführt, es sei notwendig, dass weitere Sachverhaltsabklärungen getätigt würden. Der Eingabe lagen drei Medienmitteilungen betreffend die Ausschaffung von Tamilen nach Sri Lanka bei. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte schliesslich mit Eingabe vom 9. Juli 2012 mit, vorläufig werde lediglich die Durchführung des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2012 beantragt.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.
E. 1.2 Da der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 9. Juli 2012 darauf verzichtet hat, zusätzlich zum vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2012 seine Eingabe vom 17. April 2012 unter dem Aspekt der Revision prüfen zu lassen, sind nachfolgend lediglich die Beschwerdevorbringen gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 27. April 2012 zu prüfen.
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2 In der Eingabe vom 4. Juni 2012 wird unter dem Aspekt der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2012 im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe die Eingabe vom 17. April 2012 zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Ausserdem habe es das BFM zu Unrecht unterlassen, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Vielmehr hätte es ein zweites Asylverfahren durchführen müssen. Die angefochtene Verfügung sei daher nichtig. Falls das Bundesverwaltungsgericht darauf verzichte, die Nichtigkeit festzustellen, so müsse die neu geltend gemachte Verfolgung, von welcher der Beschwerdeführer erst nach dem Beschwerdeurteil vom 20. Februar 2012 erfahren habe, zur Behandlung als neues Asylgesuch ans BFM zurückgewiesen werden. Ein Asylgesuchsteller habe das Recht, eine bisher nicht geprüfte asylrelevante Verfolgung im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs vorzubringen.
E. 3 Vorliegend stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 17. April 2012 nicht eingetreten ist.
E. 3.1 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540 S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhindern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Behörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaupten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt.
E. 3.2 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich die Behandlung seiner Vorbringen durch das BFM (im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs) verlangt und legt in seinen Eingaben dar, weshalb seiner Ansicht nach diese Behörde unter dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches für die Behandlung seiner Eingabe vom 17. April 2012 zuständig sei. Das Vorgehen des BFM ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch materiell zu überzeugen vermögen.
E. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt, seine Vorbringen seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist insbesondere auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011, welchem eine ähnliche Fallkonstellation zugrunde liege. Er verkennt dabei jedoch, dass der von ihm angerufene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse" erwähnt, womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Solches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entsprechen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen D-1541/2011 und E-682/2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen sind; im zweiten geht es um die Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011).
E. 4.2 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wonach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht werden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylgesuch geprüft werden müssen. Daraus kann aber offensichtlich nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein kann.
E. 4.3 Diesen Erwägungen zufolge können im Falle des Vorbringens von Ereignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäteten Vorbringen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Eingabe vom 17. April 2012 vor, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz im Januar 2009 bis Anfang März 2012 exilpolitisch zugunsten der LTTE betätigt und müsse deswegen eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden befürchten, zumal Mitdemonstranten aus seinem Umfeld im März 2012 anonyme Drohbriefe erhalten hätten. Dieses Vorbringen beinhaltet auch Elemente, welche sich erst nach dem Beschwerdeurteil vom 20. Februar 2012 zugetragen haben (Teilnahme an zwei Kundgebungen am 27. Februar und 5. März 2012 sowie das Auftauchen von nicht näher bezeichneten Drohbriefen im März 2012). Diesbezüglich ist allerdings einerseits festzustellen, dass diese Briefe offensichtlich nicht den Beschwerdeführer selbst betreffen, und dass andererseits angesichts der geltend gemachten ununterbrochenen exilpolitischen Tätigkeit seit Januar 2009 (welche indessen gänzlich unbelegt ist) davon auszugehen ist, diese habe sich überwiegend vor dem 20. Februar 2012 zugetragen. Angesichts dessen kann darauf verzichtet werden, die nach dem Erlass des Beschwerdeurteils eingetretenen Ereignisse einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers primär nicht eine nachträgliche, wesentliche Veränderung der Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 20. Februar 2012 geltend gemacht wird. Eine Behandlung dieser Vorbringen im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens durch das BFM ist somit mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar auf den Standpunkt, er mache keine Revisionsgründe geltend, da es sich bei den erwähnten Vorbringen um einen neuen Prozessgegenstand handle. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird immer dann geltend gemacht, wenn vorgebracht wird, dass sich die rechtliche Beurteilung im ursprünglichen Asylentscheid - aus welchen Gründen auch immer - auf einen unrichtigen Sachverhalt bezieht, und zwar unabhängig davon, ob der "richtige Sachverhalt" bereits Prozessgegenstand war. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf einen Anspruch auf Prüfung eines Asylgesuches vermag daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal er bereits ein Asylverfahren mit zwei Instanzen durchlief und entgegen den Beschwerdevorbringen kein genereller Anspruch auf ein erneutes zwei-instanzliches Verfahren nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren besteht. Das BFM war unter den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, ein zweites Asylverfahren formell an die Hand zu nehmen und darauf nicht einzutreten, was zu entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorteilen für den Beschwerdeführer geführt hätte (vgl. dazu auch das Urteil D-2433/2012 vom 18. Juni 2012).
E. 5.2 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine nachträgliche, wesentliche Veränderung der Sachlage respektive keine relevanten zwischenzeitlichen Ereignisse geltend gemacht hat, hat das BFM die Eingabe vom 17. April 2012 im Ergebnis zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist darauf zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.
E. 6 Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2995/2012 Urteil vom 18. Juli 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren _______, Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des BFM vom 27. April 2012 / N _______. Sachverhalt: A. Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2009 mit Verfügung vom 16. April 2010 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 22. April 2010 mit Urteil vom 20. Februar 2012 ab. Für den Inhalt des ordentlichen Asylverfahrens ist auf die entsprechenden Akten zu verweisen. B. B.a Mit Eingabe vom 17. April 2012 liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein "neues Asylgesuch" stellen. Dabei wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz im Januar 2009 exilpolitisch betätigt, indem er sich für die Anliegen der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) eingesetzt habe. In diesem Zusammenhang habe er an zahlreichen Demonstrationen, Kundgebungen und Veranstaltungen teilgenommen, zuletzt an den Kundgebungen vom 27. Februar und 5. März 2012 in Genf. Er habe sich auch im Rahmen der Organisation dieser Veranstaltungen engagiert. Da er am 16. April 2012 zwecks Versetzung in Ausschaffungshaft verhaftet worden sei, habe er die entsprechenden Beweismittel nicht mehr beschaffen können. Im Weiteren sei zu berücksichtigen, dass mehrere Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers, mit welchen er zugunsten der LTTE tätig gewesen sei, Ende März 2012 anonyme Drohbriefe erhalten hätten. Es sei daher davon auszugehen, dass auch er wegen seiner exilpolitischen Aktivitäten in den Fokus der srilankischen Behörden geraten sei. Damit liege ein neuer Asylgrund vor, welcher im Rahmen eines neuen Asylgesuchs geprüft werden müsse, wobei mit ihm eine Anhörung durchzuführen sei. B.b Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2012 - eröffnet am 4. Mai 2012 - auf die Eingabe vom 17. April 2012 gestützt auf Art. 9 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) nicht ein, erklärte seine Verfügung vom 16. April 2010 für rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr. Dabei wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe in Bezug auf die geltend gemachte exilpolitische Tätigkeit im Wesentlichen keine nachträglich veränderte Sachlage vorgebracht, da diese Gründe bereits zum Zeitpunkt des Beschwerdeurteils vom 20. Februar 2012 bestanden hätten. Mit dem Vorbringen der exilpolitischen Tätigkeit werde somit im Wesentlichen die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Urteils vom 20. Februar 2012 gerügt, weshalb die Zuständigkeit zur Behandlung dieser Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht liege (Revisionsverfahren). Da im vorliegenden Fall der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (ein patentierter Rechtsanwalt) ausdrücklich an das BFM gelangt sei, sei von einer Behauptung der Zuständigkeit des BFM im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VwVG auszugehen. Nach dem Gesagten sei in Anwendung dieser Bestimmung auf die vorgenannten Vorbringen mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Betreffend das Vorbringen, wonach Personen aus dem Umfeld des Beschwerdeführers Drohbriefe erhalten hätten, sei festzustellen, dass es sich dabei um eine unbelegte und vage Behauptung handle, welche den Anforderungen an einen substanziierten Wiedererwägungsgrund nicht genüge. Auf den geltend gemachten Wiedererwägungsgrund sei daher nicht einzutreten. C. Der Beschwerdeführer liess diese Verfügung mit Beschwerde vom 4. Juni 2012 beim Bundesverwaltungsgericht anfechten. Dabei wurde in materieller Hinsicht beantragt, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen, eventuell sei diese Verfügung aufzuheben und das BFM anzuweisen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 20. (recte: 17.) April 2012 zu behandeln. Eventuell sei das Gesuch vom 17. April 2012 als Revisionsgesuch zu behandeln, wobei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, zumindest aber die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sei. In prozessualer Hinsicht wurde (eventuell) um den Erlass vorsorglicher Massnahmen (Aussetzung des Wegweisungsvollzugs), Koordination des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit fünf anderen Beschwerdeverfahren sowie Bekanntgabe des Spruchgremiums ersucht. Der Beschwerde lag eine Kostennote vom 4. Juni 2012 bei. D. Mit Verfügung vom 8. Juni 2012 verfügte der Instruktionsrichter die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs, teilte dem Beschwerdeführer die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchgremiums mit und führte ausserdem aus, der beantragten Koordination mit fünf weiteren Beschwerdeverfahren werde, soweit dies zweckmässig und möglich erscheine, angemessen Rechnung getragen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bis am 25. Juni 2012 mitzuteilen, ob er seine Eingabe vom 17. April 2012 als Revisionsgesuch behandelt haben wolle. Bei ungenutztem Fristablauf werde gestützt auf die Eingabe vom 4. Juni 2012 lediglich ein Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BFM vom 27. April 2012 durchgeführt. E. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte mit Eingabe vom 25. Juni 2012 um weitere Erklärungen zur Verfügung vom 8. Juni 2012. Der Instruktionsrichter kam diesem Wunsch mit Verfügung vom 29. Juni 2012 nach und erstreckte dabei die in der Verfügung vom 8. Juni 2012 eingeräumte Frist bis am 9. Juli 2012. F. Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf Berichte von Menschenrechtsorganisationen sowie ein Urteil eines britischen Gerichts weitere Ausführungen zur Frage der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka machen. Ausserdem wurde ausgeführt, es sei notwendig, dass weitere Sachverhaltsabklärungen getätigt würden. Der Eingabe lagen drei Medienmitteilungen betreffend die Ausschaffung von Tamilen nach Sri Lanka bei. G. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte schliesslich mit Eingabe vom 9. Juli 2012 mit, vorläufig werde lediglich die Durchführung des Beschwerdeverfahrens betreffend die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2012 beantragt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gestützt auf Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen wurden, sofern keine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet. 1.2 Da der Beschwerdeführer mit Erklärung vom 9. Juli 2012 darauf verzichtet hat, zusätzlich zum vorliegenden Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2012 seine Eingabe vom 17. April 2012 unter dem Aspekt der Revision prüfen zu lassen, sind nachfolgend lediglich die Beschwerdevorbringen gegen den Nichteintretensentscheid des BFM vom 27. April 2012 zu prüfen. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen und ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2. In der Eingabe vom 4. Juni 2012 wird unter dem Aspekt der Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. April 2012 im Wesentlichen geltend gemacht, das BFM habe die Eingabe vom 17. April 2012 zu Unrecht als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen und einen Nichteintretensentscheid gefällt. Ausserdem habe es das BFM zu Unrecht unterlassen, allfällige Vollzugshindernisse zu prüfen. Vielmehr hätte es ein zweites Asylverfahren durchführen müssen. Die angefochtene Verfügung sei daher nichtig. Falls das Bundesverwaltungsgericht darauf verzichte, die Nichtigkeit festzustellen, so müsse die neu geltend gemachte Verfolgung, von welcher der Beschwerdeführer erst nach dem Beschwerdeurteil vom 20. Februar 2012 erfahren habe, zur Behandlung als neues Asylgesuch ans BFM zurückgewiesen werden. Ein Asylgesuchsteller habe das Recht, eine bisher nicht geprüfte asylrelevante Verfolgung im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs vorzubringen.
3. Vorliegend stellt sich zunächst insbesondere die Frage, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 9 Abs. 2 VwVG auf die Eingabe vom 17. April 2012 nicht eingetreten ist. 3.1 Das VwVG unterscheidet zwischen Kompetenzkonflikten unter den Behörden einerseits und Kompetenzstreitigkeiten zwischen Behörden und Privaten andererseits (vgl. BGE 108 Ib 540 S. 543). Art. 8 VwVG soll grundsätzlich die Erledigung durch Nichteintretensverfügungen verhindern und sieht deshalb die Überweisung der Sache an die zuständige Behörde oder die Eröffnung eines Meinungsaustausches vor, wenn sich eine Behörde als unzuständig erachtet oder über ihre Zuständigkeit in Zweifel ist. Anders verhält es sich jedoch, wenn eine Partei die Zuständigkeit einer bestimmten Behörde behauptet oder wenn die Behörde nach den Umständen erkennen musste, dass die Partei ihre Zuständigkeit behaupten wolle. In diesen Fällen ist die Behörde gemäss Art. 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 VwVG gehalten, eine Verfügung zur Frage der Zuständigkeit zu erlassen, die ihrerseits der Anfechtung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg unterliegt. Eine solche Behauptung ist allerdings noch nicht allein darin zu sehen, dass eine Eingabe an eine bestimmten Behörde gerichtet wurde, sondern es muss zu erkennen sein, dass der Partei an einem Entscheid durch diese bestimmte Behörde liegt. 3.2 Die entsprechenden Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich die Behandlung seiner Vorbringen durch das BFM (im Rahmen eines zweiten Asylgesuchs) verlangt und legt in seinen Eingaben dar, weshalb seiner Ansicht nach diese Behörde unter dem Aspekt eines zweiten Asylgesuches für die Behandlung seiner Eingabe vom 17. April 2012 zuständig sei. Das Vorgehen des BFM ist unter diesen Umständen als formell rechtmässig zu erachten. Im Weiteren ist demnach zu prüfen, ob die Erwägungen der Vorinstanz auch materiell zu überzeugen vermögen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer verlangt, seine Vorbringen seien als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen, und verweist insbesondere auf das Urteil D-3345/2011 vom 28. Juni 2011, welchem eine ähnliche Fallkonstellation zugrunde liege. Er verkennt dabei jedoch, dass der von ihm angerufene Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ausdrücklich "zwischenzeitliche Ereignisse" erwähnt, womit offensichtlich nicht Ereignisse gemeint sein können, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens ereignet haben. Solches würde auch nicht der geltenden Praxis der Asylbehörden entsprechen, was auch aus den ebenfalls vom Beschwerdeführer zitierten Urteilen D-1541/2011 und E-682/2011 hervorgeht. Im ersten dieser Fälle geht es nämlich um Ereignisse, die sich nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben und die im Rahmen eines zweiten Asylgesuches zu prüfen sind; im zweiten geht es um die Abgrenzung zwischen Wiedererwägung und Revision. Aus beiden Urteilen geht klar hervor, dass Ereignisse, die sich vor Abschluss des ordentlichen Verfahrens zugetragen haben, unter dem Aspekt der Wiedererwägung - falls kein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - oder der Revision - falls ein materieller Beschwerdeentscheid ergangen ist - zu prüfen sind. Nur solche Ereignisse, die sich nachträglich ereignet haben, sind unter dem Blickwinkel eines zweiten Asylgesuches - wenn das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft geltend gemacht wird - oder der Wiedererwägung - wenn das Bestehen von Wegweisungsvollzugshindernissen geltend gemacht wird - zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-1437/2007, D-5268/2007, D-5686/2007, E-1775/2007, E-6180/2009, E-5804/2010, D-1541/2011). 4.2 Dies wird schliesslich auch in der publizierten Praxis bestätigt, wonach ein zweites Asylgesuch allein dann vorliegt, wenn sich der Sachverhalt seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylgesuches in asylrechtlich relevanter Hinsicht verändert hat, mithin wenn um eine Anpassung an einen ursprünglich fehlerfreien Entscheid ersucht wird (vgl. EMARK 2006 Nr. 20). Dies ist auch gemeint, wenn im publizierten Entscheid ausgeführt wird, dass immer dann, wenn keine Revisionsgründe - also nicht die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit - geltend gemacht werden, die Vorbringen als Wiedererwägungsgesuch oder gemäss lex specialis als zweites Asylgesuch geprüft werden müssen. Daraus kann aber offensichtlich nicht geschlossen werden, dass auch in den Fällen, in denen die Revisionsgründe aus formellen Gründen (zum Beispiel wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht oder wegen Verpassen der revisionsrechtlichen Fristen) nicht zur Revision zu führen vermögen, alternativ ein zweites Asylgesuch gestellt werden kann. Eine solche Interpretation würde dazu führen, dass Personen, die ihre Fluchtgründe verheimlichen oder falsch darstellen, in den Genuss eines zweiten Asylverfahrens gelangen könnten, samt Aufenthaltsrecht während des Verfahrens und aufschiebender Wirkung der Beschwerde, was offensichtlich nicht Sinn und Zweck des Gesetzgebers gewesen sein kann. 4.3 Diesen Erwägungen zufolge können im Falle des Vorbringens von Ereignissen, die sich vor Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens zugetragen haben, solche einzig unter dem Aspekt der Revision oder der Wiedererwägung geprüft werden, wobei nach geltender Praxis völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen - selbst bei verspäteten Vorbringen - Rechnung zu tragen ist (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Eingabe vom 17. April 2012 vor, er habe sich seit seiner Ankunft in der Schweiz im Januar 2009 bis Anfang März 2012 exilpolitisch zugunsten der LTTE betätigt und müsse deswegen eine Verfolgung seitens der sri-lankischen Behörden befürchten, zumal Mitdemonstranten aus seinem Umfeld im März 2012 anonyme Drohbriefe erhalten hätten. Dieses Vorbringen beinhaltet auch Elemente, welche sich erst nach dem Beschwerdeurteil vom 20. Februar 2012 zugetragen haben (Teilnahme an zwei Kundgebungen am 27. Februar und 5. März 2012 sowie das Auftauchen von nicht näher bezeichneten Drohbriefen im März 2012). Diesbezüglich ist allerdings einerseits festzustellen, dass diese Briefe offensichtlich nicht den Beschwerdeführer selbst betreffen, und dass andererseits angesichts der geltend gemachten ununterbrochenen exilpolitischen Tätigkeit seit Januar 2009 (welche indessen gänzlich unbelegt ist) davon auszugehen ist, diese habe sich überwiegend vor dem 20. Februar 2012 zugetragen. Angesichts dessen kann darauf verzichtet werden, die nach dem Erlass des Beschwerdeurteils eingetretenen Ereignisse einer eigenständigen Prüfung zu unterziehen. Vielmehr ist festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers primär nicht eine nachträgliche, wesentliche Veränderung der Sachlage, sondern die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Entscheids vom 20. Februar 2012 geltend gemacht wird. Eine Behandlung dieser Vorbringen im Rahmen eines zweiten Asylverfahrens durch das BFM ist somit mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer stellt sich zwar auf den Standpunkt, er mache keine Revisionsgründe geltend, da es sich bei den erwähnten Vorbringen um einen neuen Prozessgegenstand handle. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit wird immer dann geltend gemacht, wenn vorgebracht wird, dass sich die rechtliche Beurteilung im ursprünglichen Asylentscheid - aus welchen Gründen auch immer - auf einen unrichtigen Sachverhalt bezieht, und zwar unabhängig davon, ob der "richtige Sachverhalt" bereits Prozessgegenstand war. Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf einen Anspruch auf Prüfung eines Asylgesuches vermag daran offensichtlich nichts zu ändern, zumal er bereits ein Asylverfahren mit zwei Instanzen durchlief und entgegen den Beschwerdevorbringen kein genereller Anspruch auf ein erneutes zwei-instanzliches Verfahren nach erfolglos durchlaufenem ersten Asylverfahren besteht. Das BFM war unter den gegebenen Umständen auch nicht gehalten, ein zweites Asylverfahren formell an die Hand zu nehmen und darauf nicht einzutreten, was zu entsprechenden verfahrensrechtlichen Vorteilen für den Beschwerdeführer geführt hätte (vgl. dazu auch das Urteil D-2433/2012 vom 18. Juni 2012). 5.2 Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine nachträgliche, wesentliche Veränderung der Sachlage respektive keine relevanten zwischenzeitlichen Ereignisse geltend gemacht hat, hat das BFM die Eingabe vom 17. April 2012 im Ergebnis zu Recht unter dem Titel der Wiedererwägung geprüft und ist darauf zu Recht und mit zutreffender Begründung nicht eingetreten.
6. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: