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D-4610/2011

D-4610/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 25. Juni 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. August 2009 wies das Bun­desverwaltungsgericht mit Urteil D-5407/2009 vom 7. Februar 2011 ab. B. B.a Mit - dem BFM am 15. März 2011 zugegangener - Eingabe vom 14. März 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die­sen ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erneut durch die sri-lankischen Behörden gesucht worden. So hätten diese ab Februar 2011 systematisch damit begonnen, die tamilische Bevölkerung zu registrieren, um so ehemalige Mitglieder der LTTE ausfindig machen zu können. Der Beschwerdeführer stamme aus einer hochpolitischen Familie mit engen Kontakten zu höchsten Kreisen der LTTE. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten im Mai 2009 während ihres Aufenthaltes [in einem Camp] über dessen Mitgliedschaft bei der LTTE Auskunft geben müssen. Dies würde den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in Gefahr bringen. Zudem habe der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens seine tatsächlichen Beziehungen zur LTTE verschwiegen. So sei er nicht nur als Chauffeur für die LTTE tätig gewesen, sondern habe seit Anfang der 90er Jahre verschiedene Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt. Anfangs der 90er Jahre habe er für die LTTE aktiv an Kämpfen teilgenommen. Zudem habe der Beschwerdeführer während seines Indienaufenthaltes von 1998 bis 2002 regelmässig Medikamente für die LTTE beschafft und nach Sri Lanka transportieren lassen. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2002 habe er für die LTTE in einem Minivan Waren (vermutlich habe es sich dabei um Sprengstoff gehandelt) zwischen B._______ und dem Vanni-Gebiet geschmuggelt. Ferner habe der Beschwerdeführer im Verlauf seines ersten Asylverfahrens die tatsächlichen Gründe für den Tod seines Bruders aus Angst vor negativen Konsequenzen verschwiegen. So sei sein Bruder am 2. März 1991 bei einem Anschlag gegen den damaligen sri-lankischen Verteidigungsminister verstorben. Aufgrund der ver­wandt­schaftlichen Beziehungen sei der Beschwerdeführer unmittelbar gefähr­det. Er habe während des ersten Asylverfahrens seine tatsächlichen Tätigkeiten für die LTTE verschwiegen, da er Angst vor Konsequenzen für seine Familie gehabt habe. Aufgrund dessen könne er nicht nur als blos­ser Mitläufer gelten. Bei einer Rückkehr wäre er unmittelbar durch die sri-lankischen Behörden bedroht, weil die sri-lankischen Immigrationsbehör­den Rückkehrer über sogenannte schwarze Listen überprüfen würden. Da seine Eltern über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE hätten Auskunft geben müssen, sei zwingend davon auszugehen, dass er auf einer solchen Fahndungsliste aufgeführt sei. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht: Zwei Zeitungsartikel [...], eine handschriftliche Auskunft eines Pfarrers vom 10. März 2011, einen Wikipedia-Artikel über das Havelock Road Bom­bing, ein Freilassungsgesuch aus [einem Camp], einen Flüchtlingsaus­weis des UNHCR seines Bruders sowie drei Fotografien. B.c Mit Schreiben vom 16. März 2011 überwies das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen, die Eingabe als Revisionsgesuch zu behandeln. Mit Schreiben vom 18. März 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das BFM an, die Ein­gabe als zweites Asylgesuch zu behandeln. B.d Zeitgleich mit dem zweiten Asylgesuch vom 14. März 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antrag, nach der Durchfüh­rung einer Anhörung sei eine Frist zu setzen, innerhalb derer er weitere Beweismittel einreichen könne, welche die Gefährdungssituation des Be­schwerdeführers belegen würden. C. Mit Verfügung vom 5. August 2011 - eröffnet am 12. August 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ein­tritt der Rechtskraft zu verlassen. Gleichzeitig händigte das BFM die editi­onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und lehnte die Gewäh­rung einer Frist, innert welcher weitere Beweismittel eingereicht werden könnten, ab. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. August 2011 erhob der Be­schwerdeführer mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht: Es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sa­che sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (1). Eventuell sei die angefochtene Verfügung vom 5. August 2011 aufzuheben und die Sa­che sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (2). Eventuell sei die angefochtene Verfügung vom 5. August 2011 aufzuhe­ben und das BFM sei anzuweisen auf das neue Asylgesuch vom 14. März 2011 einzutreten (3). Eventuell sei die angefochtene Verfügung vom 5. August 2011 betreffend die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (4). Es sei das BFM bei einer Rückweisung zur Neubeurteilung gemäss den Rechtsbegehren 1, 2 oder 3 anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Eventuell sei das BFM im Rahmen des Be­schwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformatio­nen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Es sei dem unterzeichnenden Rechtsanwalt vor der Gutheissung der Be­schwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kos­tennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Ferner wird um Mitteilung ersucht, welcher Bundesverwaltungsrichter oder wel­che Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder wel­che Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren be­traut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Be­schwerdeführer rund drei Wochen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2011 von seinen Eltern erfahren habe, dass die sri-lankischen Behörden im Februar 2011 begonnen hätten, auf der Jaffna-Halbinsel die Zivilbevölkerung systematisch zu registrieren. Dabei seien sie auch auf die Familie des Beschwerdeführers aufmerksam geworden. Nachdem sie seine Eltern massiv unter Druck gesetzt hätten, hätten diese die gewünschten Auskünfte erteilt. Infolgedessen würden nun die Behörden detaillierte Kenntnisse über seine Tätigkeiten sowie über diejenigen seiner Brüder besitzen. Die Behörden hätten den Eltern zudem klar gemacht, dass der Beschwerdeführer und seine noch lebenden Brüder landesweit gesucht würden und bei einer allfälligen Festnahme mit einer entsprechenden Be­strafung rechnen müssten. Nebst dieser neuen behördlichen Suche habe der Beschwerdeführer nun auch seine wahre Tätigkeit für die LTTE offenlegen müssen. Dies habe er im Rahmen des ersten Asylverfahrens verschwiegen beziehungsweise untertrieben (siehe die vorstehenden Erwägungen unter B.a). E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2011 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Über alle weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befun­den.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten.

E. 1.4 Das Ersuchen um Mitteilung (vor dem Entscheid), welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, wird unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 7798/2010 vom 22. November 2010 E. 4 abgewiesen.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein­stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prü­fung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu­rück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegwei­sung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prü­fung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 3.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 5. Au­gust 2011 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind.

E. 3.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er­folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hin­weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh­rung vorübergehenden Schutzes relevant sind.

E. 3.4 Der Beschwerdeführer durchlief, wie vorstehend ausgeführt, in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, welches rechtskräftig abge­schlossen wurde.

E. 3.5 Der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuset­zen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernst­hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornhe­rein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780).

E. 4.1.1 Das BFM führte zur Begründung des Nichteintretensentscheides aus, der Beschwerdeführer sei im ersten Asylverfahren verschiedentlich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Trotzdem habe er wäh­rend des ersten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt die neu geltend gemach­ten Aktivitäten für die LTTE erwähnt. Es handle sich dabei um nachgeschobene Aussagen des Beschwerdeführers, welche zudem im Widerspruch zu den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründen stünden. Gemäss seinen Angaben wolle der Beschwerdeführer aus Furcht um seine Familie nichts von seinen tatsächlichen Asylgründen ge­sagt haben. Diese Aussage sei angesichts der massiv widersprüchlichen Angaben als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er bereits im ers­ten Asylverfahren durch eine Rechtsvertretung unterstützt worden sei. Trotzdem habe er auch im damaligen Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt seine im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE dargelegt. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Vorbringen bis zum Abschluss des ersten Verfahrens nicht habe vorbringen können, in seinem zweiten aber keine Furcht mehr um seine Familienmitglieder gehabt haben wolle. Es handle sich dabei um kon­struierte, durch nichts begründete Behauptungen, welche durch keine ent­sprechenden Belege gestützt würden.

E. 4.1.2 Den Antrag auf Durchführung eine Anhörung wies das BFM mit der Begründung ab, eine solche sei gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG nicht vorgesehen, wenn - wie vorliegend - der Gesuchsteller vor Einreichung des zweiten Asylgesuches nicht ins Heimatland zurückgekehrt sei. Ergäben sich in diesen Fällen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sei vor Erlass eines auf Art. 32 Abs 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren. Gemäss BVGE 2009/53 werde der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen.

E. 4.1.3 Die eingereichten Beweismittel (die schriftliche Auskunft eines Pfar­rers, bei welchem es sich um einen entfernten Verwandten des Beschwerdeführers handle, sowie zwei Zeitungsartikel) seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Die handschriftliche Auskunft sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal es keinerlei Angaben zur aktuellen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers enthalte, sondern lediglich Geschehnisse beinhalte, die sich angeblich vor zwanzig Jahren zugetragen hätten. Die eingereichten Zeitungsartikel hätten die allgemeine Lage in Sri Lanka zum Inhalt. Die genannten Tätigkeiten für die LTTE und, dass er deshalb durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden sein solle, blieben blosse Behauptungen. Aufgrund dessen sei er auch nicht im geltend gemachten Ausmass von den Registrierungen der tamilischen Bevölkerung betroffen. Auch die zusätzlich eingereichten Beweismittel seien entweder Beschreibungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka oder würden Familienmitglieder des Beschwerdeführers, nicht aber ihn persönlich, betreffen.

E. 4.1.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe den Antrag ge­stellt, nach Durchführung der Anhörung sei ihm eine Frist zu setzen, bis wann weitere Beweismittel, welche die Gefährdung des Beschwerdefüh­rers belegen würden, eingereicht werden könnten. Der Beschwerdeführer sei bereits während seines ersten Asylverfahrens aufgefordert worden, alle vorhandenen Beweismittel einzureichen. Auch seien in der Eingabe vom 14. März 2011 keine Gründe angegeben worden, warum die genann­ten Beweismittel bislang nicht eingereicht worden seien, zumal es auch unterlassen worden sei, zu spezifizieren, um welche Beweismittel es sich handeln solle. Dem Antrag sei daher nicht stattzugeben. Aus diesen Erwägungen schloss das BFM, dass die Vorbringen im vorlie­genden zweiten Asylgesuch keinerlei Grundlage hätten und nichts für eine Verwirklichung der geltend gemachten Gefährdung spreche. Das am 25. Juni 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 9. Februar 2011 rechtskräftig abgeschlossen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf nach Abschluss dieses Verfahrens eingetretene Ereignisse, die geeig­net wären die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begrün­den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wä­ren, weshalb das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG nicht eintrat.

E. 4.2.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung formellen Rechts, insbesondere des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge­hör, geltend gemacht. Das BFM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid gestützt auf BVGE 2009/53 fälschlicherweise ausgeführt, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers oder eine anderweitige Gewährung des rechtli­chen Gehörs sei nicht notwendig. Im vom BFM zitierten Entscheid habe es sich explizit um ein neues Asylgesuch gehandelt, bei welchem exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht worden seien. Auch sei im zitierten Entscheid ausdrücklich festgehalten worden, es könne nur dann auf die zusätzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt sei. Diese beiden Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Im zweiten Asylgesuch vom 14. März 2011 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Asylgründe in zusammenfassender und unvollständiger Weise dargestellt worden seien und zur vollständigen Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Anhörung nötig sei. Für eine vollständige und richtige Abklärung des Sachverhaltes hätten zumindest die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE detailliert abgeklärt werden müssen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schweren Kriegsverletzung hätte das BFM zumindest einen Arztbericht einfordern müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch vom 14. März 2011 aufgeführt, dass sein Kommandant ausführlich über seine Tätigkeiten Auskunft geben könne. Diese Beweisanerbietung sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden.

E. 4.2.2 Ferner wird in der Beschwerdeschrift eine Verletzung der Begrün­dungspflicht geltend gemacht. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die neu vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie widersprüchlich seien. Die angefochtene Verfügung enthalte aber keinerlei Beispiele für diese Wider­sprüchlichkeiten. Auch bezüglich der Würdigung von Länderinformationen habe das BFM die Begründungspflicht verletzt. Eigenen Angaben zufolge habe das BFM aktuelle länderspezifische Hintergrundinformationen systematisch gesammelt und in Berichten ausgewertet. Demnach wäre deren Auflistung als Quelle in der angefochtenen Verfügung ohne weite­res möglich gewesen. Das BFM beziehe sich jedoch einzig auf die Richtli­nien des UNHCR aus dem Jahr 2010 und verunmögliche es dem Beschwerdeführer so, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM verwendeten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Auch habe das BFM in der angefochtenen Verfügung den Dienstreisebericht vom Herbst 2010, den es in anderen zwischen April 2011 bis Juli 2011 ergangenen Verfügungen erwähnt habe, nicht angeführt.

E. 4.2.3 Die Argumentation des BFM, wonach die eingereichten Beweismit­teln nicht geeignet seien, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu bele­gen, wird in der Beschwerde bestritten. Die schriftliche Auskunft sei von einem katholischen Pfarrer ausgestellt worden, und aus dem eingereich­ten Freilassungsgesuch in Kopie gehe hervor, dass der Name seines Bru­ders zuerst auch auf der Liste gestanden haben, dann aber durchgestri­chen worden sei. Dies weil er mittels Bestechung freigelassen worden sei. Der Umstand, dass sein Bruder gestützt auf sein eigenen Engage­ment für die LTTE sowie demjenigen seiner Familie habe fliehen müssen und dies durch die beiden Dokumente nachgewiesen werde, werde die Involvierung der gesamten Familie belegt. Demselben Zweck würden auch die eingereichten Fotografien des älteren Bruders des Beschwerdeführers dienen, die diesen bewaffnet, in Uniform und auch dessen Heldengrab zeigen würden. Bezüglich der übrigen eingereichten Dokumente, die gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bloss die allgemeine Lage in Sri Lanka beschreiben würden, wurde in der Beschwerde sodann ausgeführt, diese würden unter anderem die aktuelle Registrierung auf der Jaffna-Halbinsel sowie den Anschlag belegen, aufgrund dessen der ältere Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 1991 umgekommen sei.

E. 4.2.4 Zur Begründung des Kassationsantrages wegen ungenügender Sachverhaltserstellung wird in der Beschwerde schliesslich zusammenfassend festgehalten, das BFM habe die notwendigen Sachver­haltsabklärungen (eine Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka beziehungsweise ein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka, eine Anhörung des Beschwerdeführers, die Befragung des angegebenen Zeugen sowie die Ansetzung einer Beweismittelfrist) nicht durchgeführt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, weshalb die angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.

E. 4.2.5 Für den Fall, dass die Sache nicht wegen der mangelhaften Erhe­bung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, wird alsdann beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe die notwendigen Sachverhaltsabklärungen - eine direkte Befragung des Beschwerdeführers durch das Gericht, eine Befragung des angegebenen Zeugen [ehemaliger Kommandant des Beschwerdeführers], die Offenlegung der vom BFM verwendeten Länderinformationen beziehungsweise der entsprechenden "country of origin information" (COI) - selbst vorzunehmen und anschliessend festzustellen, dass eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliege und die Sache zur Be­handlung als materielles Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 4.3 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behör­de die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was ge­wissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wie­so der Ent­scheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Be­troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachge­recht an­fechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Be­troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent­scheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzel­fall nach dem Verfügungsgegen­stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Be­hörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Ent­scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht aus­drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts­punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführli­chen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Um­stand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

E. 4.4 Darüber hinaus geht die Rüge des Rechtsvertreters fehl, wonach das BFM es in seiner Verfügung vom 5. August 2011 versäumt habe, die Vor­bringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka zu prüfen, zumal gemäss dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kein besonderes Risikoprofil des Beschwerdeführers vorlag. Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits im ersten Asylverfahren erfolglos geltend gemacht, wegen seiner Vergangenheit bei der LTTE sei er von den sri-lankischen Behörden belästigt worden (vgl. Akten der Vorinstanz A1/9 S. 5 f.; A5/11). Die angebliche Verfolgung wurde durch die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2009 vom 7. Februar 2011 verneint. So wurde in der Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 bezweifelt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vierzehn Jahre zurückliegenden Tätigkeit für die LTTE von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht worden sein soll, zumal er zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht habe, er sei aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE vom sri-lankischen Militär registriert oder auf eine andere Art und Weise erfasst worden. Die Behörden hätten daher keine Möglichkeit ge­habt, von der Arbeit des Beschwerdeführers für die LTTE zu erfahren, zu­mal es mehr als fraglich sei, warum das sri-lankische Militär überhaupt ein Interesse an der Festnahme des Beschwerdeführers gehabt haben soll (vgl. a.a.O. S. 3). Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt, indem er einmal angegeben habe, vom Militär und einer paramilitärischen Tamilengruppe gesucht worden zu sein, und ein anderes Mal lediglich vom militärischen Geheimdienst gesprochen und erst auf Vorhalt nachgeschoben habe, dass auch die Tamilengruppe dabei gewesen sei. Sein Vorbringen, er habe sich einer Rekrutierung durch die LTTE im Oktober 2006 entziehen können, indem er vorgescho­ben habe, er wolle zuerst seine Frau in Colombo holen, sei realitätsfremd und widerspreche der allgemeinen Erfahrung über das Verhalten der LTTE. Auch sei realitätsfremd, dass er sich danach noch zwei weitere Mo­nate in Mallavia aufgehalten habe, ohne erneut aufgefordert worden zu sein, sich der LTTE anzuschliessen. Seine Begründung während dieser Zeit, das Haus nicht verlassen zu haben, überzeuge nicht, da die LTTE seinen Aufenthaltsort von zwei Besuchen her gekannt habe, und er im Widerspruch zu dieser Angabe erst bei der Anhörung geltend gemacht habe, er habe bis Dezember 2006 als Autohändler gearbeitet (vgl. a.a.O. S.4) Dieser Einschätzung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5407/2009 vom 7. Februar 2011 an. Dabei hielt es insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur vierzehn Jahre unbehelligt in Sri Lanka habe leben können, sondern darüber hinaus während langer Zeit ungehindert zwischen Colombo und den Gebieten der LTTE habe pendeln und mit dem Transportwesen und dem Fahrzeughandel zwi­schen diesen Gebieten einem Beruf habe nachgehen können (vgl. a.a.O. E. 5.2 S. 8). Dieser Umstand hätte ihn leicht dem Verdacht der LTTE-Hilfe aussetzen können, und es wäre davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden schon früher reagiert hätten, wenn die frühere LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers für sie tatsächlich eine Rolle ge­spielt hätte (vgl. a.a.O.). Infolgedessen erscheint das erstmals im Verlauf des zweiten Asylverfahrens geltend gemachte vertiefte Engagement für die LTTE sowie der unbehelfliche Erklärungsversuch, im Verlauf des ers­ten Asylverfahrens dieses Engagement aus Angst um seine Angehörigen verschwiegen zu haben, auf den ersten Blick, als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt, weshalb keine Hinweise auf ein asylrechtlich rele­vantes Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE beziehungs­weise auf eine asylrelevante Verfolgung vorliegen. Ohnehin ist jedoch anzumerken, dass das Vorbringen, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei ursprünglich fehlerhaft, nicht Prüfungsge­genstand eines zweiten Asylgesuches sein kann, weshalb die Vorinstanz auch insofern zu Recht erkannte, es lägen keine Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge­richts D-2423/2012 vom 31. Juli 2012, insbesondere E. 5.2 und E. 5.3). Auf die Rüge, wonach das BFM die notwendigen Sachverhaltsabklärun­gen nicht durchgeführt und seinem Entscheid kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka zugrunde gelegt habe, ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nochmals kurz einzugehen (nachfolgend, E. 6.4.2).

E. 4.5 Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass das BFM die diversen Beweisanträge inklusive den Antrag auf Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers - gestützt auf Art. 36 Abs. 1 AsylG und mit Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwal­tungsgerichts (BVGE 2009/53) - entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Recht abgewiesen hat. Da der Beschwerdeführer vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs nicht ins Heimatland zurückgekehrt ist und sich - wie vorstehend dargelegt - keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben haben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, war vor Er­lass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensent­scheides lediglich das rechtliche Gehör zu gewähren, welches in der Re­gel - so auch vorliegend - mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird. Nach Treu und Glauben darf erwartet werden, dass der Beschwerdeführer und insbesondere sein in Asylsachen versierter Rechtsvertreter mit der schriftlichen Gesuchseinreichung die wesentlich erscheinenden Elemente aufzeigen und unaufgefordert mittels Beweismitteln belegen, so dass der Sachverhalt ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung festgestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.1-5.6 S. 769 ff.). Ebenfalls abzuweisen sind die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge auf Befragung des angeblichen ehemaligen Komman­danten des Beschwerdeführers sowie auf Abklärungen bezüglich der angeblichen schweren Kriegsverletzung beziehungsweise der Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines entsprechenden Arztzeugnisses. Wie festgestellt, ergeben sich aus den dürftigen Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf ein asylrechtlich relevantes Engagement für die LTTE. Es ist deshalb anzunehmen, dass auch eine Befragung oder eine schriftliche Auskunft des angeblichen ehemaligen Kommandanten des Beschwerdeführers keine Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü­cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008 , Rz. 3.144 S. 165). Im Übrigen kann, wie ebenfalls erwähnt, im Rahmen eines 2. Asylverfahrens ohnehin nicht geltend gemacht werden, die urspünglichen Fluchtvorbrin­gen würden nicht der Wahrheit entsprechen. Als neues Ereignis wird sodann einzig der Druck auf die Familie im Zusammenhang mit der behördlichen Registrierung genannt. Auch dieses Vorbringen vermag je­doch keine Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse zu begründen, zumal diese nur äusserst vage und unsubstanziiert vorge­bracht wurden und ihm im Übrigen die Aktivitäten für die LTTE nur sehr beschränkt geglaubt werden können. In diesem Sinne ist auf die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der zum Teil neu entstandenen Be­weismittel zu verweisen, die vollumfänglich zu bestätigen sind.

E. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist, und daher keine Veranlassung besteht, die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Kassationsantrag ist daher abzuweisen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf nach Abschluss des ersten Asylverfah­rens eingetretene Ereignisse, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Das BFM ist daher auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zur Recht nicht eingetreten, weshalb der entsprechende Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung zur materiellen Behandlung des Asylgesuchs ebenfalls abzuweisen ist.

E. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

E. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand­lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King­dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den­mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011 sowie Entscheid vom 19. Juni 2012 S.R. v. France, Application no. 17859/09). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli­che Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel­mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge­samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rück­kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste­hen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh­rers in der Beschwerde­schrift sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig.

E. 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 6.4.2 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung der Begründungs­pflicht (vgl. vorstehend unter E. 4.4) ist Folgendes festzustellen: Zum ei­nen befinden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -analysen, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können, zum anderen wird in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2011 aus­drücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2009 vom 7. Februar 2011 verwiesen, gemäss dem das Bundesverwaltungsge­richt letztinstanzlich die Zumutbarkeit der Wegweisung festgestellt hat (vgl. a.a.O. S. 13 E. 7.4.3 f.), dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer in Colombo, wo seine Ehefrau noch immer lebt, eine Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2011 angesichts der Anpassung der Wegweisungsänderungspraxis des BFM im März 2011 erneut die Zu­mutbarkeit geprüft. Das BFM erläuterte die Wegweisungspraxis, indem es zutreffend festhielt, dass das Ende der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 sowie der Niederlage der LTTE einen Wendepunkt der Lage in Sri Lanka darge­stellt habe. Das gesamte Land befinde sich seither wieder unter Regierungskontrolle und es hätten keine terroristische Aktivitäten der LTTE mehr stattgefunden. Die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass auch eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich zumutbar sei. Es wies erneut auf die Aufenthaltsalternative des Beschwerdeführers in Colombo hin (wo dessen Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seit dem Jahre 1997 wohnen), und eröffnete ihm gleichzeitig, dass es ihm neu auch wieder möglich sei, in seine Herkunftsregion auf der Jaffna-Halbinsel (ausserhalb des Vanni-Gebietes) zurückzukehren, wo seine Eltern leben. In Anbetracht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein verheirateter Mann mit seiner Ehefrau und nicht mit seinen Eltern zusammenlebt, durfte das BFM darauf verzichten, ausführlichst die Lage auf der Jaffna-Halbinsel, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu analysieren. Es kann somit offen bleiben, ob das BFM auch noch den erwähnten Dienstreisebericht vom Herbst 2010 beigezogen hat, welcher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohnehin bereits aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012).

E. 6.4.3 Im Übrigen gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen handelt, welches als solches nicht ediert werden kann. Es liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, allfällig weitere verwendete Länderinformationen offenzulegen, ist abzuweisen.

E. 6.4.4 Abgesehen davon, wird die Einschätzung der Vorinstanz auch durch die durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Analyse der allgemeinen Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 bestä­tigt.

E. 6.4.5 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen­den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm in der Rechtsmittelschrift zitierten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sie alle vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert wurden. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Wesentlich ist, dass sich seit BVGE 2011/24 die allgemeine Lage in Sri Lanka nicht entscheidend verändert hat. Der Beschwerdeführer verfügt ausserhalb des Vanni-Gebietes über zwei Aufenthaltsmöglichkeiten beziehungsweise über ein tragfähiges Familiennetz (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 6.4.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über eine elfjährige Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise jahrelang im Transportwesen sowie im Autohandel tätig gewesen ist (vgl. A5/11 S. 2). In der Schweiz konnte er zudem seit dem Jahre 2007 im Gastgewerbe berufliche Erfahrungen sammeln. Es kann somit von einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage in seiner Heimat ausgegangen werden und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

E. 7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.--festzusetzen (vgl. Art. 1.3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4610/2011 Urteil vom 6. November 2012 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. August 2011 / N _______. Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch vom 25. Juni 2007 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 27. August 2009 wies das Bun­desverwaltungsgericht mit Urteil D-5407/2009 vom 7. Februar 2011 ab. B. B.a Mit - dem BFM am 15. März 2011 zugegangener - Eingabe vom 14. März 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für die­sen ein zweites Asylgesuch. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aufgrund seiner Mitgliedschaft bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) erneut durch die sri-lankischen Behörden gesucht worden. So hätten diese ab Februar 2011 systematisch damit begonnen, die tamilische Bevölkerung zu registrieren, um so ehemalige Mitglieder der LTTE ausfindig machen zu können. Der Beschwerdeführer stamme aus einer hochpolitischen Familie mit engen Kontakten zu höchsten Kreisen der LTTE. Die Eltern des Beschwerdeführers hätten im Mai 2009 während ihres Aufenthaltes [in einem Camp] über dessen Mitgliedschaft bei der LTTE Auskunft geben müssen. Dies würde den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland in Gefahr bringen. Zudem habe der Beschwerdeführer während seines ersten Asylverfahrens seine tatsächlichen Beziehungen zur LTTE verschwiegen. So sei er nicht nur als Chauffeur für die LTTE tätig gewesen, sondern habe seit Anfang der 90er Jahre verschiedene Tätigkeiten für die LTTE ausgeübt. Anfangs der 90er Jahre habe er für die LTTE aktiv an Kämpfen teilgenommen. Zudem habe der Beschwerdeführer während seines Indienaufenthaltes von 1998 bis 2002 regelmässig Medikamente für die LTTE beschafft und nach Sri Lanka transportieren lassen. Nach seiner Rückkehr im Jahr 2002 habe er für die LTTE in einem Minivan Waren (vermutlich habe es sich dabei um Sprengstoff gehandelt) zwischen B._______ und dem Vanni-Gebiet geschmuggelt. Ferner habe der Beschwerdeführer im Verlauf seines ersten Asylverfahrens die tatsächlichen Gründe für den Tod seines Bruders aus Angst vor negativen Konsequenzen verschwiegen. So sei sein Bruder am 2. März 1991 bei einem Anschlag gegen den damaligen sri-lankischen Verteidigungsminister verstorben. Aufgrund der ver­wandt­schaftlichen Beziehungen sei der Beschwerdeführer unmittelbar gefähr­det. Er habe während des ersten Asylverfahrens seine tatsächlichen Tätigkeiten für die LTTE verschwiegen, da er Angst vor Konsequenzen für seine Familie gehabt habe. Aufgrund dessen könne er nicht nur als blos­ser Mitläufer gelten. Bei einer Rückkehr wäre er unmittelbar durch die sri-lankischen Behörden bedroht, weil die sri-lankischen Immigrationsbehör­den Rückkehrer über sogenannte schwarze Listen überprüfen würden. Da seine Eltern über die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE hätten Auskunft geben müssen, sei zwingend davon auszugehen, dass er auf einer solchen Fahndungsliste aufgeführt sei. B.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ins Recht: Zwei Zeitungsartikel [...], eine handschriftliche Auskunft eines Pfarrers vom 10. März 2011, einen Wikipedia-Artikel über das Havelock Road Bom­bing, ein Freilassungsgesuch aus [einem Camp], einen Flüchtlingsaus­weis des UNHCR seines Bruders sowie drei Fotografien. B.c Mit Schreiben vom 16. März 2011 überwies das BFM die Eingabe des Beschwerdeführers an das Bundesverwaltungsgericht mit dem Ersuchen, die Eingabe als Revisionsgesuch zu behandeln. Mit Schreiben vom 18. März 2011 wies das Bundesverwaltungsgericht das BFM an, die Ein­gabe als zweites Asylgesuch zu behandeln. B.d Zeitgleich mit dem zweiten Asylgesuch vom 14. März 2011 stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers den Antrag, nach der Durchfüh­rung einer Anhörung sei eine Frist zu setzen, innerhalb derer er weitere Beweismittel einreichen könne, welche die Gefährdungssituation des Be­schwerdeführers belegen würden. C. Mit Verfügung vom 5. August 2011 - eröffnet am 12. August 2011 - trat das BFM gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht ein, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ein­tritt der Rechtskraft zu verlassen. Gleichzeitig händigte das BFM die editi­onspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und lehnte die Gewäh­rung einer Frist, innert welcher weitere Beweismittel eingereicht werden könnten, ab. D. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 19. August 2011 erhob der Be­schwerdeführer mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht: Es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 5. August 2011 wegen Verletzung formellen Rechts aufzuheben und die Sa­che sei zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (1). Eventuell sei die angefochtene Verfügung vom 5. August 2011 aufzuheben und die Sa­che sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen (2). Eventuell sei die angefochtene Verfügung vom 5. August 2011 aufzuhe­ben und das BFM sei anzuweisen auf das neue Asylgesuch vom 14. März 2011 einzutreten (3). Eventuell sei die angefochtene Verfügung vom 5. August 2011 betreffend die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (4). Es sei das BFM bei einer Rückweisung zur Neubeurteilung gemäss den Rechtsbegehren 1, 2 oder 3 anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Eventuell sei das BFM im Rahmen des Be­schwerdeverfahrens anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformatio­nen, auf welche es seinen Entscheid stütze, in geeigneter Weise offenzulegen. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist einzuräumen, um zu diesen Informationen Stellung zu nehmen. Es sei dem unterzeichnenden Rechtsanwalt vor der Gutheissung der Be­schwerde eine angemessene Frist zur Einreichung einer detaillierten Kos­tennote zur Bestimmung der Parteientschädigung anzusetzen. Ferner wird um Mitteilung ersucht, welcher Bundesverwaltungsrichter oder wel­che Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder wel­che Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren be­traut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Be­schwerdeführer rund drei Wochen nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Februar 2011 von seinen Eltern erfahren habe, dass die sri-lankischen Behörden im Februar 2011 begonnen hätten, auf der Jaffna-Halbinsel die Zivilbevölkerung systematisch zu registrieren. Dabei seien sie auch auf die Familie des Beschwerdeführers aufmerksam geworden. Nachdem sie seine Eltern massiv unter Druck gesetzt hätten, hätten diese die gewünschten Auskünfte erteilt. Infolgedessen würden nun die Behörden detaillierte Kenntnisse über seine Tätigkeiten sowie über diejenigen seiner Brüder besitzen. Die Behörden hätten den Eltern zudem klar gemacht, dass der Beschwerdeführer und seine noch lebenden Brüder landesweit gesucht würden und bei einer allfälligen Festnahme mit einer entsprechenden Be­strafung rechnen müssten. Nebst dieser neuen behördlichen Suche habe der Beschwerdeführer nun auch seine wahre Tätigkeit für die LTTE offenlegen müssen. Dies habe er im Rahmen des ersten Asylverfahrens verschwiegen beziehungsweise untertrieben (siehe die vorstehenden Erwägungen unter B.a). E. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2011 hielt der zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten. Über alle weiteren Rechtsbegehren werde zu einem späteren Zeitpunkt befun­den. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge­hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus­nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was vorliegend nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än­derung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 27 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG) ist somit einzutreten. 1.4 Das Ersuchen um Mitteilung (vor dem Entscheid), welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter an einem Entscheid weiter mitwirken werden, wird unter Hinweis auf das dem Rechtsvertreter bereits bekannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 7798/2010 vom 22. November 2010 E. 4 abgewiesen.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35a AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein­stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte Rechtsprechung der vormaligen Asylrekurskommission [ARK] in Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f. sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1244/2010 vom 13. Januar 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeinstanz enthält sich einer selbständigen materiellen Prü­fung und weist die Sache - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zu­rück. Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts dagegen hinsichtlich der Frage der Wegwei­sung und deren Vollzugs, da das BFM diesbezüglich eine materielle Prü­fung und Entscheidung vorzunehmen hat (vgl. Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 3.2 Das BFM hat vorliegend seinen Nichteintretensentscheid vom 5. Au­gust 2011 auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gefällt. Es gilt daher im Folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für ein Nichteintreten nach dieser Bestimmung erfüllt sind. 3.3 Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht ein­getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er­folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hin­weise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh­rung vorübergehenden Schutzes relevant sind. 3.4 Der Beschwerdeführer durchlief, wie vorstehend ausgeführt, in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren, welches rechtskräftig abge­schlossen wurde. 3.5 Der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ist der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzuset­zen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hinweise auf ernst­hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht zum Vornhe­rein haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780). 4. 4.1 4.1.1 Das BFM führte zur Begründung des Nichteintretensentscheides aus, der Beschwerdeführer sei im ersten Asylverfahren verschiedentlich auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen worden. Trotzdem habe er wäh­rend des ersten Verfahrens zu keinem Zeitpunkt die neu geltend gemach­ten Aktivitäten für die LTTE erwähnt. Es handle sich dabei um nachgeschobene Aussagen des Beschwerdeführers, welche zudem im Widerspruch zu den im ersten Asylverfahren vorgebrachten Asylgründen stünden. Gemäss seinen Angaben wolle der Beschwerdeführer aus Furcht um seine Familie nichts von seinen tatsächlichen Asylgründen ge­sagt haben. Diese Aussage sei angesichts der massiv widersprüchlichen Angaben als Schutzbehauptung zu qualifizieren, zumal er bereits im ers­ten Asylverfahren durch eine Rechtsvertretung unterstützt worden sei. Trotzdem habe er auch im damaligen Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt seine im zweiten Asylgesuch geltend gemachten Aktivitäten für die LTTE dargelegt. Angesichts dessen sei nicht nachvollziehbar, dass er diese Vorbringen bis zum Abschluss des ersten Verfahrens nicht habe vorbringen können, in seinem zweiten aber keine Furcht mehr um seine Familienmitglieder gehabt haben wolle. Es handle sich dabei um kon­struierte, durch nichts begründete Behauptungen, welche durch keine ent­sprechenden Belege gestützt würden. 4.1.2 Den Antrag auf Durchführung eine Anhörung wies das BFM mit der Begründung ab, eine solche sei gemäss Art. 36 Abs. 1 AsylG nicht vorgesehen, wenn - wie vorliegend - der Gesuchsteller vor Einreichung des zweiten Asylgesuches nicht ins Heimatland zurückgekehrt sei. Ergäben sich in diesen Fällen keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sei vor Erlass eines auf Art. 32 Abs 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensentscheides das rechtliche Gehör zu gewähren. Gemäss BVGE 2009/53 werde der Anspruch auf rechtliches Gehör in der Regel mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen. 4.1.3 Die eingereichten Beweismittel (die schriftliche Auskunft eines Pfar­rers, bei welchem es sich um einen entfernten Verwandten des Beschwerdeführers handle, sowie zwei Zeitungsartikel) seien nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu belegen. Die handschriftliche Auskunft sei als Gefälligkeitsschreiben zu qualifizieren, zumal es keinerlei Angaben zur aktuellen Verfolgungssituation des Beschwerdeführers enthalte, sondern lediglich Geschehnisse beinhalte, die sich angeblich vor zwanzig Jahren zugetragen hätten. Die eingereichten Zeitungsartikel hätten die allgemeine Lage in Sri Lanka zum Inhalt. Die genannten Tätigkeiten für die LTTE und, dass er deshalb durch die sri-lankischen Behörden verfolgt worden sein solle, blieben blosse Behauptungen. Aufgrund dessen sei er auch nicht im geltend gemachten Ausmass von den Registrierungen der tamilischen Bevölkerung betroffen. Auch die zusätzlich eingereichten Beweismittel seien entweder Beschreibungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka oder würden Familienmitglieder des Beschwerdeführers, nicht aber ihn persönlich, betreffen. 4.1.4 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe den Antrag ge­stellt, nach Durchführung der Anhörung sei ihm eine Frist zu setzen, bis wann weitere Beweismittel, welche die Gefährdung des Beschwerdefüh­rers belegen würden, eingereicht werden könnten. Der Beschwerdeführer sei bereits während seines ersten Asylverfahrens aufgefordert worden, alle vorhandenen Beweismittel einzureichen. Auch seien in der Eingabe vom 14. März 2011 keine Gründe angegeben worden, warum die genann­ten Beweismittel bislang nicht eingereicht worden seien, zumal es auch unterlassen worden sei, zu spezifizieren, um welche Beweismittel es sich handeln solle. Dem Antrag sei daher nicht stattzugeben. Aus diesen Erwägungen schloss das BFM, dass die Vorbringen im vorlie­genden zweiten Asylgesuch keinerlei Grundlage hätten und nichts für eine Verwirklichung der geltend gemachten Gefährdung spreche. Das am 25. Juni 2007 eingeleitete Asylverfahren sei seit dem 9. Februar 2011 rechtskräftig abgeschlossen. Aus den Akten ergäben sich keine Hinweise auf nach Abschluss dieses Verfahrens eingetretene Ereignisse, die geeig­net wären die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begrün­den, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wä­ren, weshalb das Bundesamt gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst e AsylG nicht eintrat. 4.2 4.2.1 In der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung formellen Rechts, insbesondere des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Ge­hör, geltend gemacht. Das BFM habe den Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt. Das BFM habe im angefochtenen Entscheid gestützt auf BVGE 2009/53 fälschlicherweise ausgeführt, eine weitere Anhörung des Beschwerdeführers oder eine anderweitige Gewährung des rechtli­chen Gehörs sei nicht notwendig. Im vom BFM zitierten Entscheid habe es sich explizit um ein neues Asylgesuch gehandelt, bei welchem exilpolitische Tätigkeiten geltend gemacht worden seien. Auch sei im zitierten Entscheid ausdrücklich festgehalten worden, es könne nur dann auf die zusätzliche Gewährung des rechtlichen Gehörs verzichtet werden, wenn der Sachverhalt vollständig erstellt sei. Diese beiden Voraussetzungen seien vorliegend nicht erfüllt. Im zweiten Asylgesuch vom 14. März 2011 sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Asylgründe in zusammenfassender und unvollständiger Weise dargestellt worden seien und zur vollständigen Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts eine Anhörung nötig sei. Für eine vollständige und richtige Abklärung des Sachverhaltes hätten zumindest die Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE detailliert abgeklärt werden müssen. Bezüglich der vom Beschwerdeführer geltend gemachten schweren Kriegsverletzung hätte das BFM zumindest einen Arztbericht einfordern müssen. Zudem habe der Beschwerdeführer in seinem zweiten Asylgesuch vom 14. März 2011 aufgeführt, dass sein Kommandant ausführlich über seine Tätigkeiten Auskunft geben könne. Diese Beweisanerbietung sei in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt worden. 4.2.2 Ferner wird in der Beschwerdeschrift eine Verletzung der Begrün­dungspflicht geltend gemacht. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, die neu vorgebrachten Asylgründe des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, da sie widersprüchlich seien. Die angefochtene Verfügung enthalte aber keinerlei Beispiele für diese Wider­sprüchlichkeiten. Auch bezüglich der Würdigung von Länderinformationen habe das BFM die Begründungspflicht verletzt. Eigenen Angaben zufolge habe das BFM aktuelle länderspezifische Hintergrundinformationen systematisch gesammelt und in Berichten ausgewertet. Demnach wäre deren Auflistung als Quelle in der angefochtenen Verfügung ohne weite­res möglich gewesen. Das BFM beziehe sich jedoch einzig auf die Richtli­nien des UNHCR aus dem Jahr 2010 und verunmögliche es dem Beschwerdeführer so, im Rahmen der vorliegenden Beschwerde zu den vom BFM verwendeten Informationen sachgerecht Stellung zu nehmen oder Gegenbeweise vorzubringen. Auch habe das BFM in der angefochtenen Verfügung den Dienstreisebericht vom Herbst 2010, den es in anderen zwischen April 2011 bis Juli 2011 ergangenen Verfügungen erwähnt habe, nicht angeführt. 4.2.3 Die Argumentation des BFM, wonach die eingereichten Beweismit­teln nicht geeignet seien, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu bele­gen, wird in der Beschwerde bestritten. Die schriftliche Auskunft sei von einem katholischen Pfarrer ausgestellt worden, und aus dem eingereich­ten Freilassungsgesuch in Kopie gehe hervor, dass der Name seines Bru­ders zuerst auch auf der Liste gestanden haben, dann aber durchgestri­chen worden sei. Dies weil er mittels Bestechung freigelassen worden sei. Der Umstand, dass sein Bruder gestützt auf sein eigenen Engage­ment für die LTTE sowie demjenigen seiner Familie habe fliehen müssen und dies durch die beiden Dokumente nachgewiesen werde, werde die Involvierung der gesamten Familie belegt. Demselben Zweck würden auch die eingereichten Fotografien des älteren Bruders des Beschwerdeführers dienen, die diesen bewaffnet, in Uniform und auch dessen Heldengrab zeigen würden. Bezüglich der übrigen eingereichten Dokumente, die gemäss den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung bloss die allgemeine Lage in Sri Lanka beschreiben würden, wurde in der Beschwerde sodann ausgeführt, diese würden unter anderem die aktuelle Registrierung auf der Jaffna-Halbinsel sowie den Anschlag belegen, aufgrund dessen der ältere Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 1991 umgekommen sei. 4.2.4 Zur Begründung des Kassationsantrages wegen ungenügender Sachverhaltserstellung wird in der Beschwerde schliesslich zusammenfassend festgehalten, das BFM habe die notwendigen Sachver­haltsabklärungen (eine Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka beziehungsweise ein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka, eine Anhörung des Beschwerdeführers, die Befragung des angegebenen Zeugen sowie die Ansetzung einer Beweismittelfrist) nicht durchgeführt und damit den rechtserheblichen Sachverhalt weder vollständig noch richtig abgeklärt, weshalb die angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. 4.2.5 Für den Fall, dass die Sache nicht wegen der mangelhaften Erhe­bung des rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, wird alsdann beantragt, das Bundesverwaltungsgericht habe die notwendigen Sachverhaltsabklärungen - eine direkte Befragung des Beschwerdeführers durch das Gericht, eine Befragung des angegebenen Zeugen [ehemaliger Kommandant des Beschwerdeführers], die Offenlegung der vom BFM verwendeten Länderinformationen beziehungsweise der entsprechenden "country of origin information" (COI) - selbst vorzunehmen und anschliessend festzustellen, dass eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG vorliege und die Sache zur Be­handlung als materielles Asylgesuch an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.3 Die beiden Teilgehalte des rechtlichen Gehörs legen der Behör­de die Pflicht auf, die Vorbringen eines Gesuchstellers einerseits nicht nur entgegen zu nehmen, sondern diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen - was ge­wissermassen das Kernstück des rechtlichen Gehörs ausmacht (vgl. Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 523; BGE 123 I 31 E. 2c) -, und andererseits dem Gesuchsteller gegenüber im Rahmen einer Verfügung mitzuteilen, wie­so der Ent­scheid so und nicht anders ausgefallen ist, beziehungsweise warum seinen Anträgen nicht stattgegeben wird. Die Begründung soll mithin die ernsthafte Prüfung der Vorbringen widerspiegeln und es dem Be­troffenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachge­recht an­fechten zu können, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Be­troffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent­scheids ein Bild machen können (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1. S. 256). Die erforderliche Begründungsdichte richtet sich dabei im Einzel­fall nach dem Verfügungsgegen­stand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen. Je grösser der Spielraum, welcher der Be­hörde infolge Ermessen und unbestimmter Rechtsbegriffe eingeräumt ist, und je stärker ein Ent­scheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung einer Verfügung zu stellen. Auch wenn sich die verfügende Behörde nicht aus­drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand aus­einandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichts­punkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), hat sie wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 mit Hinweisen). Diesen Anforderungen hat das BFM mit den ausführli­chen Erwägungen im angefochtenen Entscheid Genüge getan. Der Um­stand, dass das BFM eine andere Schlussfolgerung zog als der Beschwerdeführer, stellt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. 4.4 Darüber hinaus geht die Rüge des Rechtsvertreters fehl, wonach das BFM es in seiner Verfügung vom 5. August 2011 versäumt habe, die Vor­bringen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund aktueller und relevanter Länderinformationen über Sri Lanka zu prüfen, zumal gemäss dem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren kein besonderes Risikoprofil des Beschwerdeführers vorlag. Der Beschwerdeführer hat nämlich bereits im ersten Asylverfahren erfolglos geltend gemacht, wegen seiner Vergangenheit bei der LTTE sei er von den sri-lankischen Behörden belästigt worden (vgl. Akten der Vorinstanz A1/9 S. 5 f.; A5/11). Die angebliche Verfolgung wurde durch die Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 sowie das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2009 vom 7. Februar 2011 verneint. So wurde in der Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 bezweifelt, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vierzehn Jahre zurückliegenden Tätigkeit für die LTTE von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht worden sein soll, zumal er zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht habe, er sei aufgrund seiner Tätigkeit für die LTTE vom sri-lankischen Militär registriert oder auf eine andere Art und Weise erfasst worden. Die Behörden hätten daher keine Möglichkeit ge­habt, von der Arbeit des Beschwerdeführers für die LTTE zu erfahren, zu­mal es mehr als fraglich sei, warum das sri-lankische Militär überhaupt ein Interesse an der Festnahme des Beschwerdeführers gehabt haben soll (vgl. a.a.O. S. 3). Des Weiteren habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt, indem er einmal angegeben habe, vom Militär und einer paramilitärischen Tamilengruppe gesucht worden zu sein, und ein anderes Mal lediglich vom militärischen Geheimdienst gesprochen und erst auf Vorhalt nachgeschoben habe, dass auch die Tamilengruppe dabei gewesen sei. Sein Vorbringen, er habe sich einer Rekrutierung durch die LTTE im Oktober 2006 entziehen können, indem er vorgescho­ben habe, er wolle zuerst seine Frau in Colombo holen, sei realitätsfremd und widerspreche der allgemeinen Erfahrung über das Verhalten der LTTE. Auch sei realitätsfremd, dass er sich danach noch zwei weitere Mo­nate in Mallavia aufgehalten habe, ohne erneut aufgefordert worden zu sein, sich der LTTE anzuschliessen. Seine Begründung während dieser Zeit, das Haus nicht verlassen zu haben, überzeuge nicht, da die LTTE seinen Aufenthaltsort von zwei Besuchen her gekannt habe, und er im Widerspruch zu dieser Angabe erst bei der Anhörung geltend gemacht habe, er habe bis Dezember 2006 als Autohändler gearbeitet (vgl. a.a.O. S.4) Dieser Einschätzung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5407/2009 vom 7. Februar 2011 an. Dabei hielt es insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur vierzehn Jahre unbehelligt in Sri Lanka habe leben können, sondern darüber hinaus während langer Zeit ungehindert zwischen Colombo und den Gebieten der LTTE habe pendeln und mit dem Transportwesen und dem Fahrzeughandel zwi­schen diesen Gebieten einem Beruf habe nachgehen können (vgl. a.a.O. E. 5.2 S. 8). Dieser Umstand hätte ihn leicht dem Verdacht der LTTE-Hilfe aussetzen können, und es wäre davon auszugehen, dass die sri-lankischen Behörden schon früher reagiert hätten, wenn die frühere LTTE-Tätigkeit des Beschwerdeführers für sie tatsächlich eine Rolle ge­spielt hätte (vgl. a.a.O.). Infolgedessen erscheint das erstmals im Verlauf des zweiten Asylverfahrens geltend gemachte vertiefte Engagement für die LTTE sowie der unbehelfliche Erklärungsversuch, im Verlauf des ers­ten Asylverfahrens dieses Engagement aus Angst um seine Angehörigen verschwiegen zu haben, auf den ersten Blick, als nachgeschobenes Sachverhaltskonstrukt, weshalb keine Hinweise auf ein asylrechtlich rele­vantes Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE beziehungs­weise auf eine asylrelevante Verfolgung vorliegen. Ohnehin ist jedoch anzumerken, dass das Vorbringen, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts sei ursprünglich fehlerhaft, nicht Prüfungsge­genstand eines zweiten Asylgesuches sein kann, weshalb die Vorinstanz auch insofern zu Recht erkannte, es lägen keine Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse vor (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge­richts D-2423/2012 vom 31. Juli 2012, insbesondere E. 5.2 und E. 5.3). Auf die Rüge, wonach das BFM die notwendigen Sachverhaltsabklärun­gen nicht durchgeführt und seinem Entscheid kein vollständiges und ausgewogenes Bild über die aktuelle Lage in Sri Lanka zugrunde gelegt habe, ist im Zusammenhang mit der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nochmals kurz einzugehen (nachfolgend, E. 6.4.2). 4.5 Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass das BFM die diversen Beweisanträge inklusive den Antrag auf Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers - gestützt auf Art. 36 Abs. 1 AsylG und mit Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesverwal­tungsgerichts (BVGE 2009/53) - entgegen den anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift zu Recht abgewiesen hat. Da der Beschwerdeführer vor der Einreichung des zweiten Asylgesuchs nicht ins Heimatland zurückgekehrt ist und sich - wie vorstehend dargelegt - keine Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse ergeben haben, die geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, war vor Er­lass eines auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG gestützten Nichteintretensent­scheides lediglich das rechtliche Gehör zu gewähren, welches in der Re­gel - so auch vorliegend - mit der Gesuchseinreichung wahrgenommen wird. Nach Treu und Glauben darf erwartet werden, dass der Beschwerdeführer und insbesondere sein in Asylsachen versierter Rechtsvertreter mit der schriftlichen Gesuchseinreichung die wesentlich erscheinenden Elemente aufzeigen und unaufgefordert mittels Beweismitteln belegen, so dass der Sachverhalt ohne Durchführung einer mündlichen Anhörung festgestellt werden kann (vgl. BVGE 2009/53 E. 5.1-5.6 S. 769 ff.). Ebenfalls abzuweisen sind die auf Beschwerdeebene gestellten Anträge auf Befragung des angeblichen ehemaligen Komman­danten des Beschwerdeführers sowie auf Abklärungen bezüglich der angeblichen schweren Kriegsverletzung beziehungsweise der Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines entsprechenden Arztzeugnisses. Wie festgestellt, ergeben sich aus den dürftigen Aussagen des Beschwerdeführers keine Hinweise auf ein asylrechtlich relevantes Engagement für die LTTE. Es ist deshalb anzunehmen, dass auch eine Befragung oder eine schriftliche Auskunft des angeblichen ehemaligen Kommandanten des Beschwerdeführers keine Erkenntnisse zu vermitteln vermöchte, die zu einer anderen Betrachtungsweise führen könnte (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f., EMARK 2003 Nr. 13 E. 4a S. 84, André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbü­cher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008 , Rz. 3.144 S. 165). Im Übrigen kann, wie ebenfalls erwähnt, im Rahmen eines 2. Asylverfahrens ohnehin nicht geltend gemacht werden, die urspünglichen Fluchtvorbrin­gen würden nicht der Wahrheit entsprechen. Als neues Ereignis wird sodann einzig der Druck auf die Familie im Zusammenhang mit der behördlichen Registrierung genannt. Auch dieses Vorbringen vermag je­doch keine Hinweise auf flüchtlingsrechtlich relevante Ereignisse zu begründen, zumal diese nur äusserst vage und unsubstanziiert vorge­bracht wurden und ihm im Übrigen die Aktivitäten für die LTTE nur sehr beschränkt geglaubt werden können. In diesem Sinne ist auf die Erwägungen der Vorinstanz bezüglich der zum Teil neu entstandenen Be­weismittel zu verweisen, die vollumfänglich zu bestätigen sind. 4.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist, und daher keine Veranlassung besteht, die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der diesbezügliche Kassationsantrag ist daher abzuweisen. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise auf nach Abschluss des ersten Asylverfah­rens eingetretene Ereignisse, welche geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären. Das BFM ist daher auf das zweite Asylgesuch gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zur Recht nicht eingetreten, weshalb der entsprechende Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Anweisung zur materiellen Behandlung des Asylgesuchs ebenfalls abzuweisen ist. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol­chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, mit Hinweisen). 6. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein­kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigen­der Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar­auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 6.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh­rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei­ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand­lung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei­sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Der EGMR hat sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK widrige Behand­lung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst (vgl. NA. v. United King­dom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Den­mark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011 sowie Entscheid vom 19. Juni 2012 S.R. v. France, Application no. 17859/09). Der Gerichtshof unterstreicht, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschli­che Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse viel­mehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insge­samt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Fest­nahme und Befragung ein Interesse. Nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rück­kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, beste­hen auch keine Anhaltspunkte dafür, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei­sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). An dieser Einschätzung ändern auch die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdefüh­rers in der Beschwerde­schrift sowie die dort zitierten Berichte nichts, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig. 6.4 6.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 6.4.2 Bezüglich der geltend gemachten Verletzung der Begründungs­pflicht (vgl. vorstehend unter E. 4.4) ist Folgendes festzustellen: Zum ei­nen befinden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Länderberichte oder -analysen, in die das BFM hätte Einsicht gewähren können, zum anderen wird in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2011 aus­drücklich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5407/2009 vom 7. Februar 2011 verwiesen, gemäss dem das Bundesverwaltungsge­richt letztinstanzlich die Zumutbarkeit der Wegweisung festgestellt hat (vgl. a.a.O. S. 13 E. 7.4.3 f.), dies insbesondere in Anbetracht dessen, dass dem Beschwerdeführer in Colombo, wo seine Ehefrau noch immer lebt, eine Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Zudem wurde in der angefochtenen Verfügung vom 5. August 2011 angesichts der Anpassung der Wegweisungsänderungspraxis des BFM im März 2011 erneut die Zu­mutbarkeit geprüft. Das BFM erläuterte die Wegweisungspraxis, indem es zutreffend festhielt, dass das Ende der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 sowie der Niederlage der LTTE einen Wendepunkt der Lage in Sri Lanka darge­stellt habe. Das gesamte Land befinde sich seither wieder unter Regierungskontrolle und es hätten keine terroristische Aktivitäten der LTTE mehr stattgefunden. Die allgemeine Lage in Sri Lanka habe sich seit Mai 2009 deutlich entspannt und die Lebensbedingungen hätten sich soweit verbessert, dass auch eine Rückkehr in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich zumutbar sei. Es wies erneut auf die Aufenthaltsalternative des Beschwerdeführers in Colombo hin (wo dessen Ehefrau und die gemeinsamen Kinder seit dem Jahre 1997 wohnen), und eröffnete ihm gleichzeitig, dass es ihm neu auch wieder möglich sei, in seine Herkunftsregion auf der Jaffna-Halbinsel (ausserhalb des Vanni-Gebietes) zurückzukehren, wo seine Eltern leben. In Anbetracht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein verheirateter Mann mit seiner Ehefrau und nicht mit seinen Eltern zusammenlebt, durfte das BFM darauf verzichten, ausführlichst die Lage auf der Jaffna-Halbinsel, der Herkunftsregion des Beschwerdeführers zu analysieren. Es kann somit offen bleiben, ob das BFM auch noch den erwähnten Dienstreisebericht vom Herbst 2010 beigezogen hat, welcher dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ohnehin bereits aus anderen Verfahren bekannt ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012). 6.4.3 Im Übrigen gilt es sich zu vergegenwärtigen, dass es sich bei den aus Länderdokumentationen gewonnenen Erkenntnissen um allgemeines Fachwissen handelt, welches als solches nicht ediert werden kann. Es liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor und der Antrag des Beschwerdeführers, das BFM sei anzuweisen, allfällig weitere verwendete Länderinformationen offenzulegen, ist abzuweisen. 6.4.4 Abgesehen davon, wird die Einschätzung der Vorinstanz auch durch die durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Analyse der allgemeinen Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 bestä­tigt. 6.4.5 Gestützt auf diese Beurteilung der allgemeinen, heute herrschen­den Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka sowie nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem BFM zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers im heutigen Zeitpunkt zumutbar ist. An dieser Einschätzung vermögen auch die von ihm in der Rechtsmittelschrift zitierten Berichte bezüglich der Situation in Sri Lanka nichts zu ändern, da sie alle vor dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts publiziert wurden. Es erübrigt sich daher, darauf weiter einzugehen. Wesentlich ist, dass sich seit BVGE 2011/24 die allgemeine Lage in Sri Lanka nicht entscheidend verändert hat. Der Beschwerdeführer verfügt ausserhalb des Vanni-Gebietes über zwei Aufenthaltsmöglichkeiten beziehungsweise über ein tragfähiges Familiennetz (vgl. die vorstehenden Ausführungen unter 6.4.2). Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über eine elfjährige Schulbildung verfügt und vor seiner Ausreise jahrelang im Transportwesen sowie im Autohandel tätig gewesen ist (vgl. A5/11 S. 2). In der Schweiz konnte er zudem seit dem Jahre 2007 im Gastgewerbe berufliche Erfahrungen sammeln. Es kann somit von einer gesicherten wirtschaftlichen Lebensgrundlage in seiner Heimat ausgegangen werden und es ist nicht anzunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine existenzielle Notlage geraten wird. Die Rückkehrhilfe der Schweiz wird ihm den Wiedereinstieg in Sri Lanka ebenfalls erleichtern (vgl. Art. 62 ff. der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312). Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar.

7. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG, vgl. dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be­schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.--festzusetzen (vgl. Art. 1.3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän­dige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: