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D-5407/2009

D-5407/2009

Bundesverwaltungsgericht · 2011-02-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth­nie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Mallavi und Colombo - verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 15. Juni 2007 und gelangte über Italien am 25. Juni 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. Juli 2007 wurde er summarisch befragt und am 12. Ju­li 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe von 1990 bis 1992 als Fahrer für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet und sei dabei am 15. Juli 1991 von einer Bombe verwundet worden. Deshalb habe er die LTTE 1992 verlassen und fortan mit einem eigenen Lastwagen zivile Personen transportiert und später auch zwischen militärischem- und LTTE-Gebiet mit Fahrzeugen gehandelt. Am 2. März 1991 sei sein Bruder, ein einfacher LTTE-Soldat, bei einem Gefecht mit der Armee getötet worden. 1995 sei er (der Beschwerdeführer) zunächst nach Kilinochchi und dann nach Mallavi geflüchtet. Ab dem Jahre 2002 sei er regelmässig nach Colombo zu seiner Frau und seiner Familie gependelt, die seit 1997 dort lebe. Im Januar 2005 habe er sich erneut in Jaffna aufgehalten, habe aber Probleme mit der Armee bekommen, sodass er im Dezember desselben Jahres zurück nach Mallavi gezogen sei. Im Juni 2006 hätten Leute des Militärs beziehungsweise Para­militärs ihn wegen seiner LTTE-Verbindungen in seinem Haus in Jaffna gesucht. Weil sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie am 9. Juni 2006 sei­nen Bruder entführt. Im Oktober 2006 habe ihn die LTTE rekrutieren wollen. Zuerst habe er abgelehnt, nach erneuter Aufforderung jedoch ein Papier unterschrieben, in dem er sich für deren Grenzwachdienst zur Verfügung stelle, aber gleichzeitig gesagt, er wolle zuerst seine Familie aus Colombo holen. Im Dezember 2006 sei er dann nach Colombo, von dort aber nie mehr zurückgekehrt. Am 8. Mai 2007 habe er sein Appartement in Colombo verlassen müssen, weil er von Militärs beziehungsweise Paramilitärs in einem weissen Van gesucht worden sei, während er in der Kirche gewesen sei. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund des Schleppers versteckt. Seine Frau habe ihm zudem mitgeteilt, dass er auch nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Do­kumente unter anderem zum Verschwinden seines Bruders ein. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 - eröffnet am 30. Juli 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. August 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh­rer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf­hebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 3. September 2009 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. - bis zum 18. September 2009 auf. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 14. September 2009 fristgerecht bezahlt. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst­hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vierzehn Jahre zurückliegenden Tätigkeit für die LTTE von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht worden sei, zumal er nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, wie das sri-lankische Militär überhaupt von seiner Tätigkeit erfahren haben solle, da er zu keinem Zeitpunkt geltend mache, deshalb registriert oder auf eine andere Weise erfasst worden zu sein. Zudem sei es fraglich, warum überhaupt ein Interesse an einer Festnahme eines unbedeutenden Sympathisanten und ehemaligen Fahrers bestanden haben solle. Ferner habe der Beschwerdeführer von Mai 2003 an zur Hälfte in Colombo gelebt. Wäre das sri-lankische Militär tatsächlich an einer Festnahme interessiert gewesen, hätten sie ihn bereits zu dieser Zeit aufgesucht. Dies mache er aber nicht geltend, sondern halte als Erklärung fest, von den Jahren 2002 bis 2005 habe es einen Waffenstillstand gegeben und die Verfolgung der LTTE-Sympathi­san­ten habe erst mit dem Wechsel der Regierung 2005 begonnen. Es sei indes­sen realitätsfremd, dass trotz des Regierungswechsels Geschehnisse, welche vierzehn Jahre zurücklägen, wieder aufgerollt worden seien, zu­mal der Beschwerdeführer innerhalb der LTTE eine unbedeutende Rolle gespielt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, warum das Militär ihn erst im Ja­nuar 2006 gesucht habe, obwohl es in Colombo und in Jaffna über länge­re Zeit Zugriff auf ihn gehabt hätte. Weiter verwickle sich der Gesuch­stel­ler in Widersprüche, indem er einmal angebe, vom Militär und einer pa­ra­militärischen Tamilengruppe gesucht worden zu sein, und ein anderes Mal lediglich vom militärischen Geheimdienst gesprochen und erst auf Vor­halten nachgeschoben habe, dass auch die Tamilengruppe dabei gewe­sen sei. Auch die angebliche Einberufung der LTTE im Oktober 2006 sei nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich der Rekrutierung entziehen können, indem er vorgeschoben habe, zuerst seine Frau in Colombo holen zu wollen, widerspreche der allgemeinen Er­fahrung über das Verhalten der LTTE. Auch sei realitätsfremd, dass er sich danach noch zwei weitere Monate in Mallavia aufgehalten haben wolle, ohne erneut aufgefordert worden zu sein, sich der LTTE anzuschlies­sen. Seine Begründung, er habe das Haus während dieser Zeit nicht verlassen, überzeuge nicht, da die LTTE seinen Aufenthaltsort von den zwei Besuchen her gekannt habe. Zudem habe er im Widerspruch zu sei­ner Aussage, ab Oktober 2006 nicht mehr aus dem Haus gegangen zu sein, bei der Anhörung erst geltend gemacht, er habe bis Dezember 2006 als Fahrzeughändler gearbeitet. Zu den eingereichten Beweismitteln zum Verschwinden des Bruders des Be­schwerdeführers führte das BFM aus, der Vorname des Bruders auf dem Geburtsschein wie auch der Vorname, den der Beschwerdeführer an­gegeben habe, entspreche nicht demjenigen auf den eingereichten Do­kumenten. Zudem könne das Verschwinden auch in einem anderen Zusammenhang stehen, zumal aus den Unterlagen weder ersichtlich werde, wer diese Person entführt haben solle noch aus welchen Gründen. Die restlichen eingereichten Dokumente seien in keinem Zusammenhang zu den angeblichen Fluchtgründen und daher nicht tauglich, seine Vorbringen zu stützen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die Geheimdienste hätten Listen von LTTE-Mitgliedern und -Sympathisanten geführt, sodass auch Jahre zurückliegende Aktivisten erneut verfolgt werden könnten, insbesondere während der damals herrschenden instabilen Lage. Als weiterer Grund für die Suche nach ihm hätten die Sicherheitskräfte den Märtyrertod seines Bruders angegeben. Im Zusammenhang mit der Rekrutierung der LTTE müsse beachtet werden, dass er Zugeständnisse gemacht habe und aus einer Familie stamme, in der bereits ein Sohn für die LTTE im Kampf gestorben sei. Weiter sei der von ihm an­gegebene Name seine Bruders, B._______, dessen Vorname. Der Nachname sei wie der seine [...], weshalb er auf dessen Nennung verzichtet habe. Auf der beigelegten Kopie des Suchantrages der Human Rights Commission (HCR) Sri Lanka werde der Name [...] aufgeführt. Die Behauptung des BFM, das Verschwinden seines Bruders könne in einem anderen Zusammenhang stehen, sei nicht eher glaubhaft als seine Ausführungen. Bezüglich der Suche vom 8. Mai 2007 habe er an der Erstbefragung ausgesagt, er sei vom sri-lankischen Militär in Begleitung von Paramilitärs gesucht worden. An der Anhörung habe er anfänglich nur das Militär genannt und anschlies­send bestätigt, dass auch Paramilitärs dabei gewesen seien. Dabei handle es sich keineswegs um einen Widerspruch. Als Zeitpunkt der Be­endigung seiner Arbeit habe er den Dezember 2006 genannt, weil er zu diesem Zeitpunkt endgültig nach Colombo gegangen sei. Ab Oktober 2006 habe er nicht mehr ausser Haus gearbeitet, aber Aufträge an sei­ne Angestellten gegeben. Abschliessend könne festgehalten werden, dass seine Vorbringen ausführlich, substanziiert, plausibel und teilweise auch bewiesen seien. Die Vorinstanz anerkenne denn teilweise auch gewis­se Verfolgungselemente, unterlasse es aber, diese entsprechend zu wer­ten und als asylrelevant zu würdigen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Such­antrag der HCR Sri Lanka vom 10. Januar 2006 betreffend seinen Bru­der und ein Schreiben eines Anwaltes aus Sri Lanka vom 9. Au­gust 2009 ein.

E. 4.3 In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die eingereichten Doku­mente enthielten einen Beschrieb der allgemeinen Lage in Sri Lanka und belegten in keiner Weise die Gefährdung des Beschwerdeführers, da sie jeglichen Bezug zu ihm missen liessen.

E. 4.4 In seiner Replik wies der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Bun­desverwaltungsgerichts D-6997/2008 vom 10. September 2009 und ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. De­zember 2009 hin und hielt an seiner Gefährdung fest.

E. 5.1 Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderun­gen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der all­gemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchen­de Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Lau­fe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik­ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma­chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird).

E. 5.2 Das BFM bestreitet die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE in den Jahren 1990 - 1992 nicht. Dies muss auch vorliegend nicht in Frage gestellt werden, reicht aber für sich alleine nicht für eine asylrelevante Ge­fährdung des Beschwerdeführers aus, da diese nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise steht und er seither - wie nachfolgend dargelegt - unbehelligt in Sri Lanka leben konnte. Das BFM hat nämlich richtigerweise ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die be­hördliche Suche nach ihm in den Jahren 2006 und 2007 nicht geglaubt wer­den kann. Dabei ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Be­hörden den Beschwerdeführer, nachdem er während vierzehn Jahren unbehelligt in Sri Lanka hat leben können, auf einmal wegen seiner LTTE-Vergangenheit hätten aufsuchen sollen. Zudem konnte der Beschwerdeführer während langer Zeit sogar zwischen Colombo und den LTTE-Ge­bieten pendeln und mit dem Transportwesen und dem Fahrzeughandel zwischen diesen Gebieten einem Beruf nachgehen, der ihn leicht dem Verdacht der LTTE-Hilfe hätte aussetzen können. Hätte die LTTE-Tätig­keit des Beschwerdeführers also tatsächlich eine Rolle für die Behörden gespielt, wäre davon auszugehen, dass sie schon früher reagiert hätten. Dass das politische Klima im Jahre 2005 geändert hat, mag zwar zutreffen. Dennoch ist angesichts der unbedeutenden Position des Beschwerdeführers in der LTTE nicht davon auszugehen, dass er nach vierzehn Jahren noch auf irgendwelchen Listen der Geheimdienste gestanden und sich die Behörden für ihn interessiert hätten. Zudem ist hier, wie vom BFM richtigerweise ausgeführt, nicht verständlich, weshalb ihn die Behör­den erst im Jahre 2006 hätten suchen sollen, war er doch vorher immer regulär angemeldet, sodass diese jederzeit Zugriff auf ihn gehabt hätten. Das Argument in der Beschwerde, er sei auch wegen des Märtyrertodes seines Bruders gesucht worden, vermag nicht zu überzeugen, da auch dieses Ereignis zu diesem Zeitpunkt bereits fünfzehn Jahre zurücklag. Weiter ist in Anbetracht der Methoden der Behörden im Umgang mit LTTE-Aktivisten eine wesentlich härtere Gangart als zwei einfache Nachfragen im Zeitraum von mehr als einem halben Jahr üblich. Vielmehr werden LTTE-Verdächtige über längere Zeit in Haft genommen und nur wieder freigelassen, wenn absolut sicher davon ausgegangen werden kann, dass der Verdacht sich nicht erhärtet hat. Dass die angebliche Entführung des Bruders des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang mit der Suche nach ihm steht, vermag er weder überzeugend darzutun noch zu belegen. Auch ist in diesem Zusammenhang der Einwand des BFM zu bestätigen, wonach der vom Beschwerdeführer angegebene Vorname des Bruders (B._______) sowie der Vorname auf der Ge­burtsurkunde des Bruders (...) nicht mit dem Vornamen der vermissten Person (D._______) übereinstimmen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, der vollständige Vorname seines Bruders sei B._______ und die der Beschwerde beigelegte Kopie des Suchantrages der HCR Sri Lanka mit dem Vornamen [...] vermögen diese Widersprüche bezüglich des Namens nicht ganz auszuräumen; dies vor allem, weil davon ausgegangen werden muss, dass zumindest in der Geburtsurkunde der ganze Vorname aufgeführt wäre und somit auch der vom Beschwerdeführer genannte Zusatz [...], und weil zudem im Zeitungsartikel der Zusatz [...] und nicht [...] genannt wird.

E. 5.3 Im Weiteren kann auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des BFM verwiesen werden. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten und vermögen nicht zu überzeugen. Auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben eines Anwaltes aus Sri Lanka vom 9. August 2009 vermag da­ran nichts zu ändern, zumal es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, in welchem vor allem die allgemeine Situation in Sri Lanka dargelegt wird. Abschliessend kann zudem festgehalten werden, dass selbst wenn die Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahre 2006 und 2007 tatsächlich stattgefunden hätte, diese nicht als asylrelevant gelten könnte, da sie nicht die erforderliche Intensität aufweist und zudem bereits bald vier Jahre zurückliegt, ohne dass der Beschwerdeführer, abgesehen von der pauschalen Aussage in der Beschwerde, er werde laut Berichten seiner Ehefrau regelmässig von Sicherheitskräften zu Hause gesucht (Beschwerdeschrift S. 6), keine neuerliche Suche nach ihm substanziiert darlegen kann. Somit könnte davon ausgegangen werden, dass die Behörden zumindest heute kein Verfolgungsinteresse mehr an ihm hätten, zumal er kein besonderes Gefährdungsprofil aufweist, da sein Bruder, der bei der LTTE gewesen sei, bereits 1991 gestorben und simpler Soldat ge­wesen sei, ein weiterer Bruder, der angeblich entführt worden sei, gar nicht für die LTTE aktiv gewesen sei (A5 S. 8) und der Beschwerdeführer ansonsten nicht angibt, er oder seine Familie hätten seit 1992 jemals für die LTTE gearbeitet. Auch seine Verletzung aus dem Jahre 1991 reicht für ein Gefährdungsprofil nicht aus, zumal diese nicht gleich sichtbar ist, äus­sere sie sich doch nur manchmal, indem er beim Laufen das Gleichgewicht verliere oder nach langem Laufen Rückenschmerzen bekomme (A5 S. 5).

E. 5.4 Was die angebliche Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE betrifft, kann ebenfalls auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des BFM bezüglich deren Unglaubhaftigkeit verwiesen werden. Das Argument in der Beschwerde, wonach die LTTE ihn in Ruhe gelassen habe, weil er schriftliche Zugeständnisse gemacht habe und ein Mitglied seiner Familie bereits für die LTTE gestorben sei, vermag angesichts der rigiden Rekrutierungspraxis der LTTE nicht zu überzeugen. Der Tod des Bruders lag bereits fünfzehn Jahre zurück und war für die LTTE wohl kaum noch ein Beweis für eine weiter bestehende Treue zu ihnen. Zudem wäre eine versuchte Zwangsrekrutierung im Jahre 2006 heute nicht asylrelevant, da sich die Lage in Sri Lanka seither grundlegend geändert und die Regierung die LTTE im Mai 2009 besiegt hat, sodass von dieser Seite keine Gefahr für den Beschwerdeführer mehr ersichtlich ist.

E. 5.5 Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht und sind auch nicht asylrelevant. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt.

E. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Fra­ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab­gewiesener Asyl­su­chender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies­be­züglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner­staat­li­chen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und da­mit die Zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-­lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders be­günstigender Fak­toren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge­sicherte Einkom­mens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für sri-lanki­sche Asyl­suchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross­raum Co­lom­bo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein trag­fähiges Fa­mi­lien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer kon­kre­ten Unter­kunfts­möglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumut­bar­keit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete aus­zu­ge­hen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück­sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zu­rückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor­liegen eines tat­sächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E. 7.6.1).

E. 7.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Jaffna in der Nordprovinz von Sri Lanka, wohin nach bisheriger Praxis eine Rückkehr als nicht zumutbar zu erachten ist. Ob diese Beurteilung auch nach dem mi­li­tä­ri­schen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nach wie vor Geltung beanspruchen kann, kann vorliegend offen blei­ben, zumal dem Beschwerdeführer, wie nachfolgend ausgeführt wird, ohne­hin eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Colombo zur Ver­fü­gung steht.

E. 7.4.3 Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo setzt besonders begünstigende Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua­tion voraus. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers woh­nen seit 1997 in Colombo. Auch der Beschwerdeführer selber wohnte seit dem Jahre 2002 zeitweise und vom Dezember 2006 bis zu seiner Ausreise im Juni 2007 ganz in Colombo. Demnach verfügt er in Co­lom­bo über ein familiäres und auch soziales Beziehungsnetz und eine län­gerfristig gesicherte Unterkunft im Sinne der oben dar­gelegten Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Weiter ist zu be­rück­sichtigen, dass der Be­schwerdeführer eine elfjährige Schulbildung und langjährige berufliche Erfahrung im Transportwesen und Fahrzeughan­del besitzt (A5 S. 2). In der Schweiz ist er zudem seit 2007 im Gast­ge­wer­be tätig. Aus dem angerufenen Urteil des Bundesverwaltungs­ge­richts vom 10. Sep­tember 2009 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab­leiten, zumal in casu nach dem Gesagten eine Auf­enthaltsalternative in Colombo besteht, was im Verfahren D-6997/2008 mangels eines Be­ziehungsnetzes verneint wurde. In An­betracht dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Gross­raum Colombo zu­rückzukehren und sich dort bei seinen Familienan­ge­höri­gen nie­der­zu­lassen.

E. 7.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung zusammenfassend auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem am 14. September 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. September 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5407/2009/wif Urteil vom 7. Februar 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am [...], Sri Lanka, vertreten durch Monica Capelli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Juli 2009 / N [...]. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Eth­nie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Mallavi und Colombo - verliess eigenen Angaben zufolge Sri Lanka am 15. Juni 2007 und gelangte über Italien am 25. Juni 2007 in die Schweiz, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 4. Juli 2007 wurde er summarisch befragt und am 12. Ju­li 2007 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab er im Wesentlichen an, er habe von 1990 bis 1992 als Fahrer für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gearbeitet und sei dabei am 15. Juli 1991 von einer Bombe verwundet worden. Deshalb habe er die LTTE 1992 verlassen und fortan mit einem eigenen Lastwagen zivile Personen transportiert und später auch zwischen militärischem- und LTTE-Gebiet mit Fahrzeugen gehandelt. Am 2. März 1991 sei sein Bruder, ein einfacher LTTE-Soldat, bei einem Gefecht mit der Armee getötet worden. 1995 sei er (der Beschwerdeführer) zunächst nach Kilinochchi und dann nach Mallavi geflüchtet. Ab dem Jahre 2002 sei er regelmässig nach Colombo zu seiner Frau und seiner Familie gependelt, die seit 1997 dort lebe. Im Januar 2005 habe er sich erneut in Jaffna aufgehalten, habe aber Probleme mit der Armee bekommen, sodass er im Dezember desselben Jahres zurück nach Mallavi gezogen sei. Im Juni 2006 hätten Leute des Militärs beziehungsweise Para­militärs ihn wegen seiner LTTE-Verbindungen in seinem Haus in Jaffna gesucht. Weil sie ihn nicht gefunden hätten, hätten sie am 9. Juni 2006 sei­nen Bruder entführt. Im Oktober 2006 habe ihn die LTTE rekrutieren wollen. Zuerst habe er abgelehnt, nach erneuter Aufforderung jedoch ein Papier unterschrieben, in dem er sich für deren Grenzwachdienst zur Verfügung stelle, aber gleichzeitig gesagt, er wolle zuerst seine Familie aus Colombo holen. Im Dezember 2006 sei er dann nach Colombo, von dort aber nie mehr zurückgekehrt. Am 8. Mai 2007 habe er sein Appartement in Colombo verlassen müssen, weil er von Militärs beziehungsweise Paramilitärs in einem weissen Van gesucht worden sei, während er in der Kirche gewesen sei. Danach habe er sich bis zu seiner Ausreise bei einem Freund des Schleppers versteckt. Seine Frau habe ihm zudem mitgeteilt, dass er auch nach seiner Ausreise gesucht worden sei. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse Do­kumente unter anderem zum Verschwinden seines Bruders ein. B. Mit Verfügung vom 29. Juli 2009 - eröffnet am 30. Juli 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 27. August 2009 (Poststempel) erhob der Beschwerdefüh­rer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Auf­hebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs­verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 3. September 2009 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zufolge fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ab und forderte ihn zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 600. - bis zum 18. September 2009 auf. E. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 14. September 2009 fristgerecht bezahlt. F. In seiner Vernehmlassung vom 28. September 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFM Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be­gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernst­hafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 AsylG). 4. 4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass der Beschwerdeführer aufgrund einer vierzehn Jahre zurückliegenden Tätigkeit für die LTTE von den sri-lankischen Sicherheitskräften gesucht worden sei, zumal er nie Mitglied der LTTE gewesen sei. Zudem sei nicht ersichtlich, wie das sri-lankische Militär überhaupt von seiner Tätigkeit erfahren haben solle, da er zu keinem Zeitpunkt geltend mache, deshalb registriert oder auf eine andere Weise erfasst worden zu sein. Zudem sei es fraglich, warum überhaupt ein Interesse an einer Festnahme eines unbedeutenden Sympathisanten und ehemaligen Fahrers bestanden haben solle. Ferner habe der Beschwerdeführer von Mai 2003 an zur Hälfte in Colombo gelebt. Wäre das sri-lankische Militär tatsächlich an einer Festnahme interessiert gewesen, hätten sie ihn bereits zu dieser Zeit aufgesucht. Dies mache er aber nicht geltend, sondern halte als Erklärung fest, von den Jahren 2002 bis 2005 habe es einen Waffenstillstand gegeben und die Verfolgung der LTTE-Sympathi­san­ten habe erst mit dem Wechsel der Regierung 2005 begonnen. Es sei indes­sen realitätsfremd, dass trotz des Regierungswechsels Geschehnisse, welche vierzehn Jahre zurücklägen, wieder aufgerollt worden seien, zu­mal der Beschwerdeführer innerhalb der LTTE eine unbedeutende Rolle gespielt habe. Zudem sei nicht ersichtlich, warum das Militär ihn erst im Ja­nuar 2006 gesucht habe, obwohl es in Colombo und in Jaffna über länge­re Zeit Zugriff auf ihn gehabt hätte. Weiter verwickle sich der Gesuch­stel­ler in Widersprüche, indem er einmal angebe, vom Militär und einer pa­ra­militärischen Tamilengruppe gesucht worden zu sein, und ein anderes Mal lediglich vom militärischen Geheimdienst gesprochen und erst auf Vor­halten nachgeschoben habe, dass auch die Tamilengruppe dabei gewe­sen sei. Auch die angebliche Einberufung der LTTE im Oktober 2006 sei nicht glaubhaft. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe sich der Rekrutierung entziehen können, indem er vorgeschoben habe, zuerst seine Frau in Colombo holen zu wollen, widerspreche der allgemeinen Er­fahrung über das Verhalten der LTTE. Auch sei realitätsfremd, dass er sich danach noch zwei weitere Monate in Mallavia aufgehalten haben wolle, ohne erneut aufgefordert worden zu sein, sich der LTTE anzuschlies­sen. Seine Begründung, er habe das Haus während dieser Zeit nicht verlassen, überzeuge nicht, da die LTTE seinen Aufenthaltsort von den zwei Besuchen her gekannt habe. Zudem habe er im Widerspruch zu sei­ner Aussage, ab Oktober 2006 nicht mehr aus dem Haus gegangen zu sein, bei der Anhörung erst geltend gemacht, er habe bis Dezember 2006 als Fahrzeughändler gearbeitet. Zu den eingereichten Beweismitteln zum Verschwinden des Bruders des Be­schwerdeführers führte das BFM aus, der Vorname des Bruders auf dem Geburtsschein wie auch der Vorname, den der Beschwerdeführer an­gegeben habe, entspreche nicht demjenigen auf den eingereichten Do­kumenten. Zudem könne das Verschwinden auch in einem anderen Zusammenhang stehen, zumal aus den Unterlagen weder ersichtlich werde, wer diese Person entführt haben solle noch aus welchen Gründen. Die restlichen eingereichten Dokumente seien in keinem Zusammenhang zu den angeblichen Fluchtgründen und daher nicht tauglich, seine Vorbringen zu stützen. 4.2. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die Geheimdienste hätten Listen von LTTE-Mitgliedern und -Sympathisanten geführt, sodass auch Jahre zurückliegende Aktivisten erneut verfolgt werden könnten, insbesondere während der damals herrschenden instabilen Lage. Als weiterer Grund für die Suche nach ihm hätten die Sicherheitskräfte den Märtyrertod seines Bruders angegeben. Im Zusammenhang mit der Rekrutierung der LTTE müsse beachtet werden, dass er Zugeständnisse gemacht habe und aus einer Familie stamme, in der bereits ein Sohn für die LTTE im Kampf gestorben sei. Weiter sei der von ihm an­gegebene Name seine Bruders, B._______, dessen Vorname. Der Nachname sei wie der seine [...], weshalb er auf dessen Nennung verzichtet habe. Auf der beigelegten Kopie des Suchantrages der Human Rights Commission (HCR) Sri Lanka werde der Name [...] aufgeführt. Die Behauptung des BFM, das Verschwinden seines Bruders könne in einem anderen Zusammenhang stehen, sei nicht eher glaubhaft als seine Ausführungen. Bezüglich der Suche vom 8. Mai 2007 habe er an der Erstbefragung ausgesagt, er sei vom sri-lankischen Militär in Begleitung von Paramilitärs gesucht worden. An der Anhörung habe er anfänglich nur das Militär genannt und anschlies­send bestätigt, dass auch Paramilitärs dabei gewesen seien. Dabei handle es sich keineswegs um einen Widerspruch. Als Zeitpunkt der Be­endigung seiner Arbeit habe er den Dezember 2006 genannt, weil er zu diesem Zeitpunkt endgültig nach Colombo gegangen sei. Ab Oktober 2006 habe er nicht mehr ausser Haus gearbeitet, aber Aufträge an sei­ne Angestellten gegeben. Abschliessend könne festgehalten werden, dass seine Vorbringen ausführlich, substanziiert, plausibel und teilweise auch bewiesen seien. Die Vorinstanz anerkenne denn teilweise auch gewis­se Verfolgungselemente, unterlasse es aber, diese entsprechend zu wer­ten und als asylrelevant zu würdigen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer einen Such­antrag der HCR Sri Lanka vom 10. Januar 2006 betreffend seinen Bru­der und ein Schreiben eines Anwaltes aus Sri Lanka vom 9. Au­gust 2009 ein. 4.3. In seiner Vernehmlassung hielt das BFM fest, die eingereichten Doku­mente enthielten einen Beschrieb der allgemeinen Lage in Sri Lanka und belegten in keiner Weise die Gefährdung des Beschwerdeführers, da sie jeglichen Bezug zu ihm missen liessen. 4.4. In seiner Replik wies der Beschwerdeführer auf den Entscheid des Bun­desverwaltungsgerichts D-6997/2008 vom 10. September 2009 und ein Positionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 8. De­zember 2009 hin und hielt an seiner Gefährdung fest. 5. 5.1. Vorbringen sind dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderun­gen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der all­gemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchen­de Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälsch­te Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Lau­fe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik­ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdefüh­rers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge­richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma­chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar­stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. die von der ARK begründete Rechtsprechung Entscheidun­gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f. mit weiteren Hinweisen, welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird). 5.2. Das BFM bestreitet die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die LTTE in den Jahren 1990 - 1992 nicht. Dies muss auch vorliegend nicht in Frage gestellt werden, reicht aber für sich alleine nicht für eine asylrelevante Ge­fährdung des Beschwerdeführers aus, da diese nicht in einem zeitlichen Kausalzusammenhang zu seiner Ausreise steht und er seither - wie nachfolgend dargelegt - unbehelligt in Sri Lanka leben konnte. Das BFM hat nämlich richtigerweise ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer die be­hördliche Suche nach ihm in den Jahren 2006 und 2007 nicht geglaubt wer­den kann. Dabei ist insbesondere nicht nachvollziehbar, weshalb die Be­hörden den Beschwerdeführer, nachdem er während vierzehn Jahren unbehelligt in Sri Lanka hat leben können, auf einmal wegen seiner LTTE-Vergangenheit hätten aufsuchen sollen. Zudem konnte der Beschwerdeführer während langer Zeit sogar zwischen Colombo und den LTTE-Ge­bieten pendeln und mit dem Transportwesen und dem Fahrzeughandel zwischen diesen Gebieten einem Beruf nachgehen, der ihn leicht dem Verdacht der LTTE-Hilfe hätte aussetzen können. Hätte die LTTE-Tätig­keit des Beschwerdeführers also tatsächlich eine Rolle für die Behörden gespielt, wäre davon auszugehen, dass sie schon früher reagiert hätten. Dass das politische Klima im Jahre 2005 geändert hat, mag zwar zutreffen. Dennoch ist angesichts der unbedeutenden Position des Beschwerdeführers in der LTTE nicht davon auszugehen, dass er nach vierzehn Jahren noch auf irgendwelchen Listen der Geheimdienste gestanden und sich die Behörden für ihn interessiert hätten. Zudem ist hier, wie vom BFM richtigerweise ausgeführt, nicht verständlich, weshalb ihn die Behör­den erst im Jahre 2006 hätten suchen sollen, war er doch vorher immer regulär angemeldet, sodass diese jederzeit Zugriff auf ihn gehabt hätten. Das Argument in der Beschwerde, er sei auch wegen des Märtyrertodes seines Bruders gesucht worden, vermag nicht zu überzeugen, da auch dieses Ereignis zu diesem Zeitpunkt bereits fünfzehn Jahre zurücklag. Weiter ist in Anbetracht der Methoden der Behörden im Umgang mit LTTE-Aktivisten eine wesentlich härtere Gangart als zwei einfache Nachfragen im Zeitraum von mehr als einem halben Jahr üblich. Vielmehr werden LTTE-Verdächtige über längere Zeit in Haft genommen und nur wieder freigelassen, wenn absolut sicher davon ausgegangen werden kann, dass der Verdacht sich nicht erhärtet hat. Dass die angebliche Entführung des Bruders des Beschwerdeführers in einem Zusammenhang mit der Suche nach ihm steht, vermag er weder überzeugend darzutun noch zu belegen. Auch ist in diesem Zusammenhang der Einwand des BFM zu bestätigen, wonach der vom Beschwerdeführer angegebene Vorname des Bruders (B._______) sowie der Vorname auf der Ge­burtsurkunde des Bruders (...) nicht mit dem Vornamen der vermissten Person (D._______) übereinstimmen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, der vollständige Vorname seines Bruders sei B._______ und die der Beschwerde beigelegte Kopie des Suchantrages der HCR Sri Lanka mit dem Vornamen [...] vermögen diese Widersprüche bezüglich des Namens nicht ganz auszuräumen; dies vor allem, weil davon ausgegangen werden muss, dass zumindest in der Geburtsurkunde der ganze Vorname aufgeführt wäre und somit auch der vom Beschwerdeführer genannte Zusatz [...], und weil zudem im Zeitungsartikel der Zusatz [...] und nicht [...] genannt wird. 5.3. Im Weiteren kann auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des BFM verwiesen werden. Die weiteren Vorbringen in der Beschwerde sind als unbehelfliche Erklärungsversuche zu werten und vermögen nicht zu überzeugen. Auch das mit der Beschwerde eingereichte Schreiben eines Anwaltes aus Sri Lanka vom 9. August 2009 vermag da­ran nichts zu ändern, zumal es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handelt, in welchem vor allem die allgemeine Situation in Sri Lanka dargelegt wird. Abschliessend kann zudem festgehalten werden, dass selbst wenn die Suche nach dem Beschwerdeführer im Jahre 2006 und 2007 tatsächlich stattgefunden hätte, diese nicht als asylrelevant gelten könnte, da sie nicht die erforderliche Intensität aufweist und zudem bereits bald vier Jahre zurückliegt, ohne dass der Beschwerdeführer, abgesehen von der pauschalen Aussage in der Beschwerde, er werde laut Berichten seiner Ehefrau regelmässig von Sicherheitskräften zu Hause gesucht (Beschwerdeschrift S. 6), keine neuerliche Suche nach ihm substanziiert darlegen kann. Somit könnte davon ausgegangen werden, dass die Behörden zumindest heute kein Verfolgungsinteresse mehr an ihm hätten, zumal er kein besonderes Gefährdungsprofil aufweist, da sein Bruder, der bei der LTTE gewesen sei, bereits 1991 gestorben und simpler Soldat ge­wesen sei, ein weiterer Bruder, der angeblich entführt worden sei, gar nicht für die LTTE aktiv gewesen sei (A5 S. 8) und der Beschwerdeführer ansonsten nicht angibt, er oder seine Familie hätten seit 1992 jemals für die LTTE gearbeitet. Auch seine Verletzung aus dem Jahre 1991 reicht für ein Gefährdungsprofil nicht aus, zumal diese nicht gleich sichtbar ist, äus­sere sie sich doch nur manchmal, indem er beim Laufen das Gleichgewicht verliere oder nach langem Laufen Rückenschmerzen bekomme (A5 S. 5). 5.4. Was die angebliche Zwangsrekrutierung des Beschwerdeführers durch die LTTE betrifft, kann ebenfalls auf die ausführlichen und überzeugenden Erwägungen des BFM bezüglich deren Unglaubhaftigkeit verwiesen werden. Das Argument in der Beschwerde, wonach die LTTE ihn in Ruhe gelassen habe, weil er schriftliche Zugeständnisse gemacht habe und ein Mitglied seiner Familie bereits für die LTTE gestorben sei, vermag angesichts der rigiden Rekrutierungspraxis der LTTE nicht zu überzeugen. Der Tod des Bruders lag bereits fünfzehn Jahre zurück und war für die LTTE wohl kaum noch ein Beweis für eine weiter bestehende Treue zu ihnen. Zudem wäre eine versuchte Zwangsrekrutierung im Jahre 2006 heute nicht asylrelevant, da sich die Lage in Sri Lanka seither grundlegend geändert und die Regierung die LTTE im Mai 2009 besiegt hat, sodass von dieser Seite keine Gefahr für den Beschwerdeführer mehr ersichtlich ist. 5.5. Nach dem Gesagten genügen die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht und sind auch nicht asylrelevant. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen). 7. 7.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be­schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr­dung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Fra­ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab­gewiesener Asyl­su­chender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies­be­züglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner­staat­li­chen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und da­mit die Zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-­lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders be­günstigender Fak­toren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge­sicherte Einkom­mens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für sri-lanki­sche Asyl­suchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross­raum Co­lom­bo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein trag­fähiges Fa­mi­lien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer kon­kre­ten Unter­kunfts­möglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumut­bar­keit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete aus­zu­ge­hen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück­sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zu­rückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor­liegen eines tat­sächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E. 7.6.1). 7.4.2. Der Beschwerdeführer stammt aus Jaffna in der Nordprovinz von Sri Lanka, wohin nach bisheriger Praxis eine Rückkehr als nicht zumutbar zu erachten ist. Ob diese Beurteilung auch nach dem mi­li­tä­ri­schen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nach wie vor Geltung beanspruchen kann, kann vorliegend offen blei­ben, zumal dem Beschwerdeführer, wie nachfolgend ausgeführt wird, ohne­hin eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Colombo zur Ver­fü­gung steht. 7.4.3. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo setzt besonders begünstigende Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua­tion voraus. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers woh­nen seit 1997 in Colombo. Auch der Beschwerdeführer selber wohnte seit dem Jahre 2002 zeitweise und vom Dezember 2006 bis zu seiner Ausreise im Juni 2007 ganz in Colombo. Demnach verfügt er in Co­lom­bo über ein familiäres und auch soziales Beziehungsnetz und eine län­gerfristig gesicherte Unterkunft im Sinne der oben dar­gelegten Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Weiter ist zu be­rück­sichtigen, dass der Be­schwerdeführer eine elfjährige Schulbildung und langjährige berufliche Erfahrung im Transportwesen und Fahrzeughan­del besitzt (A5 S. 2). In der Schweiz ist er zudem seit 2007 im Gast­ge­wer­be tätig. Aus dem angerufenen Urteil des Bundesverwaltungs­ge­richts vom 10. Sep­tember 2009 kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab­leiten, zumal in casu nach dem Gesagten eine Auf­enthaltsalternative in Colombo besteht, was im Verfahren D-6997/2008 mangels eines Be­ziehungsnetzes verneint wurde. In An­betracht dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Gross­raum Colombo zu­rückzukehren und sich dort bei seinen Familienan­ge­höri­gen nie­der­zu­lassen. 7.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung zusammenfassend auch als zumutbar. 7.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer­de­führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600. - festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag wird mit dem am 14. September 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem am 14. September 2009 bezahlten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: