Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk Vavuniya, Nordprovinz), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 26. Juni 2008 auf dem Luftweg und gelangte zunächst via F._______ nach Italien. Von Mailand aus sei sie in einem Personenwagen weitergereist und schliesslich am 8. Juli 2008 illegal in die Schweiz eingereist. Noch am selben Tag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Nach dem Transfer ins Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ wurde sie dort am 29. Juli 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 24. September 2008 ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, Anfang Mai 2008 seien zwei Freunde ihres Vaters eine Woche lang bei ihnen zu Besuch gewesen. Nachdem sich diese Freunde am Morgen des 15. Mai 2008 wieder verabschiedet hätten, seien am frühen Nachmittag desselben Tages zwei Polizisten gekommen und hätten ihren Vater gefragt, wo die beiden LTTE-Leute seien. Sie habe sich in das Gespräch eingemischt und sei anschliessend von den Polizisten auf den Posten mitgenommen worden. Am nächsten Tag sei sie verhört worden, wobei man ihr mit Schlägen gedroht habe. Am Abend habe ein Polizist sie gegen Bezahlung von 6500 Rupien freigelassen. Sie sei zu Tamilen in einem Nachbardorf geflüchtet und habe diese um Hilfe gebeten. Diese Personen hätten daraufhin ihre Eltern informiert. Zusammen mit ihren Eltern sei sie in der Folge nach Colombo geflüchtet. Dort habe sie ungefähr einen Monat bei einem Schlepper verbracht, bevor sie mit diesem zusammen im Juni 2008 aus dem Heimatland ausgereist sei. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Geburtsschein (beglaubigte Kopie) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 - eröffnet am 7. Oktober 2008 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 5. November 2008 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und sie sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 31. Oktober 2008 bei. D. Mit Verfügung vom 10. November 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am 19. November 2008 zur Kenntnis gebracht. G. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. September 2009 eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (17 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26 Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3) einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Gemäss den Anträgen in der Beschwerde werden lediglich die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung angefochten. Demzufolge ist die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Oktober 2008, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich ebenfalls nicht mehr zu überprüfen; diese Dispositivziffer wird den Beschwerdeanträgen zufolge zwar angefochten, jedoch ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, da dieser Antrag in der Beschwerde nicht begründet wird und bezüglich der vom BFM angeordneten Wegweisung (als Folge des abgelehnten Asylgesuchs) auch von Amtes wegen keine Rechtsverletzung festzustellen ist. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 4 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht.
E. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten ergäben sich überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwog das BFM, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Norden Sri Lankas sei mit Blick auf die allgemeine Situation nicht zumutbar; denn die Regierung habe das mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgehandelte Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 am 2. Januar 2008 offiziell aufgekündigt. Faktisch sei der innerstaatliche, bewaffnete Konflikt bereits im Sommer 2006 wieder aufgeflammt. Ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und damit eine substanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes sei derzeit nicht in Sicht. Im Süden und Westen des Landes habe sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation ebenfalls verschlechtert. Namentlich für Tamilen hätten sich Lebensbedingungen aufgrund der inzwischen drastisch verschärften Sicherheitsbestimmungen erschwert. Dennoch bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführerin sei es mit Blick auf die ihr zukommende Niederlassungsfreiheit vorliegend insbesondere zuzumuten, in Colombo Wohnsitz zu nehmen, zumal ihre Eltern dort lebten und diese die Beschwerdeführerin demnach unterstützen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher insgesamt als zumutbar zu erachten. Ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar.
E. 5.2 In der Beschwerde wird unter Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) ausgeführt, der Wegweisungsvollzug von Personen tamilischer Personen in den Grossraum Colombo könne nur bejaht werden, wenn besonders begünstigende Umstände (Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) vorlägen. Insbesondere bei Tamilinnen und Tamilen, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammten, könne eine Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, nicht generell als zumutbar qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Nordprovinz. Nach dem Gesagten könne der Vollzug der Wegweisung in den Grossraum Colombo demnach nur dann als zumutbar erklärt werden, wenn sichergestellt sei, dass sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und konkrete Möglichkeiten zur Existenzsicherung verfüge. Aufgrund der Aktenlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Colombo weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge hätten ihre Eltern sie zwar nach Colombo begleitet und hätten sich anschliessend dort aufgehalten. Jedoch sei den Akten zu entnehmen, dass sich ihre Eltern lediglich provisorisch bei Bekannten respektive abwechslungsweise an verschiedenen Orte aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin selber habe bloss einen Monat lang in Colombo gelebt, und zwar vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka. Im Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin weder über einen Schulabschluss noch über Berufserfahrung. Zudem habe sie keine Singhalesischkenntnisse. Damit wäre es der Beschwerdeführerin praktisch unmöglich, sich im Grossraum Colombo eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin der sozialen Unterschicht zuzuordnen sei und sich bereits mit der Finanzierung der Ausreise der Beschwerdeführerin verschuldet habe. Bei dieser Sachlage müsse die Möglichkeit einer längerfristigen Existenzsicherung der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern im Grossraum Colombo verneint werden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei somit unzumutbar.
E. 6 Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka vollzogen werden kann oder ob stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass die erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.).
E. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem erwähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 i. S. E-8381/2007 E. 9.2.2). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist ethnische Tamilin, wurde in E._______ geboren und zog im Verlauf ihrer Kindheit mit ihrer Familie nach B._______ (Bezirk Vavuniya, Nordprovinz). Dort lebte sie bis zur Abreise nach Colombo (mit Ausnahme von fünf Jahren, welche sie mit ihrer Familie in F._______ verbrachte). Das BFM hat weder die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin noch ihre Herkunft aus der Nordprovinz in Frage gestellt oder gar bestritten, weshalb diese Angaben als erstellt zu erachten sind. Gestützt auf die unter E. 6.1 gemachten Ausführungen ist somit festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion unzumutbar ist. Somit muss geprüft werden, ob für die Beschwerdeführerin in einer anderen Region ihres Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Die Beschwerdeführerin hatte den Akten zufolge nie während längerer Zeit Wohnsitz in Colombo oder einem anderen Ort im Süden oder Westen ihres Heimatlandes, sondern hielt sich eigenen Angaben zufolge lediglich im Jahr 2004 (eine Woche) sowie unmittelbar vor ihrer Ausreise im Juni 2008 (einen Monat beim Schlepper) vorübergehend in Colombo auf. Das BFM geht in seiner Verfügung allerdings davon aus, die Eltern der Beschwerdeführerin lebten in Colombo und könnten sie bei einer Rückkehr dorthin unterstützen. Diese Auffassung überzeugt indessen nicht. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht zwar hervor, dass ihre Eltern sie Mitte Mai 2008 nach Colombo begleitet haben und sich auch nach ihrer Ausreise im Juni 2008 noch in Colombo aufhielten (vgl. A1, S. 6 sowie A22, S. 3 und 4). Es bestehen jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in Colombo über einen geregelten Aufenthalt verfügen. Falls sich ihre Eltern im heutigen Zeitpunkt tatsächlich nach wie vor in Colombo befinden, ist aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass sie sich abwechslungsweise an verschiedenen Orten aufhalten (vgl. A22, S. 4 und 10). Mit Blick auf die Akten kann somit nicht von einem gefestigten Aufenthalt der Eltern der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Eigenen Angaben zufolge verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über anderweitige Verwandte mit Wohnsitz in Colombo. Demzufolge muss das Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion vorliegend verneint werden. Es kann nach dem Gesagten auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Region Colombo ohne weiteres eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Berufsausbildung noch über eine Schulbildung verfügt und das Singhalesische nicht beherrscht, ist auch ihre Chance, sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als äusserst gering einzuschätzen. Neben wirtschaftlichen Existenzproblemen hätte eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Colombo möglicherweise auch eine Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit zur Folge, da Personen tamilischer Ethnie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher und missbräuchlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt sind, und zwar namentlich dann, wenn sie - wie es vorliegend bei der Beschwerdeführerin der Fall wäre - ihren Aufenthalt in Colombo nicht mit einem triftigen Grund (sogenannte valid reason) rechtfertigen können. Insbesondere die obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisiko. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführerin innerhalb ihres Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht.
E. 6.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
E. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos.
E. 8.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 2. September 2009 geltend gemachte Arbeitsaufwand von drei Stunden und 30 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 15.-- erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.-- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das BFM der Beschwerdeführerin in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 540.--auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2008 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 540.-- zu entrichten.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6997/2008/dcl {T 0/2} Urteil vom 10. September 2009 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Samuel Häberli, Freiplatzaktion Zürich, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. Oktober 2008 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine srilankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (Bezirk Vavuniya, Nordprovinz), verliess ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 26. Juni 2008 auf dem Luftweg und gelangte zunächst via F._______ nach Italien. Von Mailand aus sei sie in einem Personenwagen weitergereist und schliesslich am 8. Juli 2008 illegal in die Schweiz eingereist. Noch am selben Tag stellte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch. Nach dem Transfer ins Empfangs- und Verfahrenszentrum D._______ wurde sie dort am 29. Juli 2008 summarisch befragt und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton E._______ zugewiesen. Das BFM hörte die Beschwerdeführerin am 24. September 2008 ausführlich zu ihren Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, Anfang Mai 2008 seien zwei Freunde ihres Vaters eine Woche lang bei ihnen zu Besuch gewesen. Nachdem sich diese Freunde am Morgen des 15. Mai 2008 wieder verabschiedet hätten, seien am frühen Nachmittag desselben Tages zwei Polizisten gekommen und hätten ihren Vater gefragt, wo die beiden LTTE-Leute seien. Sie habe sich in das Gespräch eingemischt und sei anschliessend von den Polizisten auf den Posten mitgenommen worden. Am nächsten Tag sei sie verhört worden, wobei man ihr mit Schlägen gedroht habe. Am Abend habe ein Polizist sie gegen Bezahlung von 6500 Rupien freigelassen. Sie sei zu Tamilen in einem Nachbardorf geflüchtet und habe diese um Hilfe gebeten. Diese Personen hätten daraufhin ihre Eltern informiert. Zusammen mit ihren Eltern sei sie in der Folge nach Colombo geflüchtet. Dort habe sie ungefähr einen Monat bei einem Schlepper verbracht, bevor sie mit diesem zusammen im Juni 2008 aus dem Heimatland ausgereist sei. A.c Die Beschwerdeführerin reichte im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens einen Geburtsschein (beglaubigte Kopie) zu den Akten. B. Das BFM stellte mit Verfügung vom 3. Oktober 2008 - eröffnet am 7. Oktober 2008 - fest, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant. Demzufolge verneinte es die Flüchtlingseigenschaft und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 5. November 2008 (Poststempel) liess die Beschwerdeführerin beantragen, die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben, und sie sei infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. Der Beschwerde lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit vom 31. Oktober 2008 bei. D. Mit Verfügung vom 10. November 2008 verzichtete der zuständige Instruktionsrichter antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte der Beschwerdeführerin gleichzeitig mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden. E. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2008 vollumfänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Die Vernehmlassung des BFM wurde der Beschwerdeführerin am 19. November 2008 zur Kenntnis gebracht. G. Auf entsprechende Aufforderung des Instruktionsrichters hin reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin am 2. September 2009 eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM, welche in Anwendung des Asylgesetzes vom 26 Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ergangen sind; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen (vgl. E. 3) einzutreten. 2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gemäss den Anträgen in der Beschwerde werden lediglich die Ziffern 3 und 4 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung angefochten. Demzufolge ist die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Oktober 2008, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls betrifft, in Rechtskraft erwachsen. Die Wegweisung als solche (Dispositivziffer 3) ist damit grundsätzlich ebenfalls nicht mehr zu überprüfen; diese Dispositivziffer wird den Beschwerdeanträgen zufolge zwar angefochten, jedoch ist auf diesen Antrag nicht einzutreten, da dieser Antrag in der Beschwerde nicht begründet wird und bezüglich der vom BFM angeordneten Wegweisung (als Folge des abgelehnten Asylgesuchs) auch von Amtes wegen keine Rechtsverletzung festzustellen ist. Im Folgenden ist daher lediglich zu untersuchen, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als durchführbar erachtet hat oder ob allenfalls an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. 4.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als zulässig, zumutbar und möglich. In seinen diesbezüglichen Erwägungen führte das BFM im Wesentlichen aus, der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG könne nicht angewendet werden, da die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Aus den Akten ergäben sich überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohen würde. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erwog das BFM, eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Norden Sri Lankas sei mit Blick auf die allgemeine Situation nicht zumutbar; denn die Regierung habe das mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ausgehandelte Waffenstillstandsabkommen vom Februar 2002 am 2. Januar 2008 offiziell aufgekündigt. Faktisch sei der innerstaatliche, bewaffnete Konflikt bereits im Sommer 2006 wieder aufgeflammt. Ein Ende der gewalttätigen Auseinandersetzungen und damit eine substanzielle Verbesserung der Menschenrechts- und Sicherheitslage im Norden und Osten des Landes sei derzeit nicht in Sicht. Im Süden und Westen des Landes habe sich die menschenrechts- und sicherheitspolitische Situation ebenfalls verschlechtert. Namentlich für Tamilen hätten sich Lebensbedingungen aufgrund der inzwischen drastisch verschärften Sicherheitsbestimmungen erschwert. Dennoch bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb der Wegweisungsvollzug dorthin nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen sei. Der Beschwerdeführerin sei es mit Blick auf die ihr zukommende Niederlassungsfreiheit vorliegend insbesondere zuzumuten, in Colombo Wohnsitz zu nehmen, zumal ihre Eltern dort lebten und diese die Beschwerdeführerin demnach unterstützen könnten. Der Vollzug der Wegweisung sei daher insgesamt als zumutbar zu erachten. Ausserdem sei er technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2 In der Beschwerde wird unter Verweis auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) ausgeführt, der Wegweisungsvollzug von Personen tamilischer Personen in den Grossraum Colombo könne nur bejaht werden, wenn besonders begünstigende Umstände (Vorliegen eines tragfähigen Beziehungsnetzes, konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation) vorlägen. Insbesondere bei Tamilinnen und Tamilen, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammten, könne eine Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, nicht generell als zumutbar qualifiziert werden. Die Beschwerdeführerin stamme aus der Nordprovinz. Nach dem Gesagten könne der Vollzug der Wegweisung in den Grossraum Colombo demnach nur dann als zumutbar erklärt werden, wenn sichergestellt sei, dass sie dort über ein tragfähiges Beziehungsnetz, eine gesicherte Wohnsituation und konkrete Möglichkeiten zur Existenzsicherung verfüge. Aufgrund der Aktenlage sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in Colombo weder über ein tragfähiges Beziehungsnetz noch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge hätten ihre Eltern sie zwar nach Colombo begleitet und hätten sich anschliessend dort aufgehalten. Jedoch sei den Akten zu entnehmen, dass sich ihre Eltern lediglich provisorisch bei Bekannten respektive abwechslungsweise an verschiedenen Orte aufgehalten hätten. Die Beschwerdeführerin selber habe bloss einen Monat lang in Colombo gelebt, und zwar vor ihrer Ausreise aus Sri Lanka. Im Weiteren verfüge die Beschwerdeführerin weder über einen Schulabschluss noch über Berufserfahrung. Zudem habe sie keine Singhalesischkenntnisse. Damit wäre es der Beschwerdeführerin praktisch unmöglich, sich im Grossraum Colombo eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass die Familie der Beschwerdeführerin der sozialen Unterschicht zuzuordnen sei und sich bereits mit der Finanzierung der Ausreise der Beschwerdeführerin verschuldet habe. Bei dieser Sachlage müsse die Möglichkeit einer längerfristigen Existenzsicherung der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern im Grossraum Colombo verneint werden. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin sei somit unzumutbar. 6. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka vollzogen werden kann oder ob stattdessen die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass die erwähnten drei Bedingungen für einen (vorläufigen) Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung - Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit - alternativer Natur sind: Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, so ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu erachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. die zutreffenden und weiterhin gültigen Ausführungen in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 f.). 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 E. 7 eine umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung abgewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, kann zudem nicht von der generellen Zumutbarkeit der Inanspruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender in den Grossraum Colombo als zumutbar qualifiziert werden kann, bedarf es dem erwähnten Grundsatzurteil zufolge besonders begünstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie namentlich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine gesicherte Wohnsituation. Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka weiter verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist weiter gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2009 i. S. E-8381/2007 E. 9.2.2). Obwohl die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird. 6.2 Die Beschwerdeführerin ist ethnische Tamilin, wurde in E._______ geboren und zog im Verlauf ihrer Kindheit mit ihrer Familie nach B._______ (Bezirk Vavuniya, Nordprovinz). Dort lebte sie bis zur Abreise nach Colombo (mit Ausnahme von fünf Jahren, welche sie mit ihrer Familie in F._______ verbrachte). Das BFM hat weder die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin noch ihre Herkunft aus der Nordprovinz in Frage gestellt oder gar bestritten, weshalb diese Angaben als erstellt zu erachten sind. Gestützt auf die unter E. 6.1 gemachten Ausführungen ist somit festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihre Heimatregion unzumutbar ist. Somit muss geprüft werden, ob für die Beschwerdeführerin in einer anderen Region ihres Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Die Beschwerdeführerin hatte den Akten zufolge nie während längerer Zeit Wohnsitz in Colombo oder einem anderen Ort im Süden oder Westen ihres Heimatlandes, sondern hielt sich eigenen Angaben zufolge lediglich im Jahr 2004 (eine Woche) sowie unmittelbar vor ihrer Ausreise im Juni 2008 (einen Monat beim Schlepper) vorübergehend in Colombo auf. Das BFM geht in seiner Verfügung allerdings davon aus, die Eltern der Beschwerdeführerin lebten in Colombo und könnten sie bei einer Rückkehr dorthin unterstützen. Diese Auffassung überzeugt indessen nicht. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht zwar hervor, dass ihre Eltern sie Mitte Mai 2008 nach Colombo begleitet haben und sich auch nach ihrer Ausreise im Juni 2008 noch in Colombo aufhielten (vgl. A1, S. 6 sowie A22, S. 3 und 4). Es bestehen jedoch keine konkreten Hinweise darauf, dass die Eltern der Beschwerdeführerin in Colombo über einen geregelten Aufenthalt verfügen. Falls sich ihre Eltern im heutigen Zeitpunkt tatsächlich nach wie vor in Colombo befinden, ist aufgrund der Aktenlage vielmehr davon auszugehen, dass sie sich abwechslungsweise an verschiedenen Orten aufhalten (vgl. A22, S. 4 und 10). Mit Blick auf die Akten kann somit nicht von einem gefestigten Aufenthalt der Eltern der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Eigenen Angaben zufolge verfügt die Beschwerdeführerin auch nicht über anderweitige Verwandte mit Wohnsitz in Colombo. Demzufolge muss das Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion vorliegend verneint werden. Es kann nach dem Gesagten auch nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Region Colombo ohne weiteres eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin weder über eine Berufsausbildung noch über eine Schulbildung verfügt und das Singhalesische nicht beherrscht, ist auch ihre Chance, sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als äusserst gering einzuschätzen. Neben wirtschaftlichen Existenzproblemen hätte eine Rückschaffung der Beschwerdeführerin nach Colombo möglicherweise auch eine Gefährdung ihrer persönlichen Sicherheit zur Folge, da Personen tamilischer Ethnie den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts zufolge in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko willkürlicher und missbräuchlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt sind, und zwar namentlich dann, wenn sie - wie es vorliegend bei der Beschwerdeführerin der Fall wäre - ihren Aufenthalt in Colombo nicht mit einem triftigen Grund (sogenannte valid reason) rechtfertigen können. Insbesondere die obligatorische Registrierung bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints bergen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisiko. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass der Beschwerdeführerin innerhalb ihres Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. 6.3 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren. Nachdem den Akten keine Hinweise auf Ausschlussgründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG entnommen werden können, ist die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Folglich sind die Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird damit gegenstandslos. 8.2 Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in der Kostennote vom 2. September 2009 geltend gemachte Arbeitsaufwand von drei Stunden und 30 Minuten sowie die Auslagen von Fr. 15.-- erscheinen als angemessen. Der ausgewiesene Stundenansatz von Fr. 150.-- bewegt sich im Rahmen von Art. 10 Abs. 2 VGKE. Somit hat das BFM der Beschwerdeführerin in Anwendung der genannten Bestimmungen sowie unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 540.--auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 3. Oktober 2008 werden aufgehoben, und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 540.-- zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Versand: