Asyl und Wegweisung
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5970/2012/mel Urteil vom 26. November 2012 Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2012 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______, seine Heimat eigenen Angaben zufolge am 4. Dezember 2005 verliess und am 21. Dezember 2005 erstmals in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 3. Januar 2006 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 12. Januar 2006 im Wesentlichen geltend machte, er habe seit Januar 2003 als C._______ in D._______ gearbeitet und sei dabei in Kontakt mit den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gekommen, dass er nicht darum herum gekommen sei, der LTTE gewisse Dienste zu leisten, dass die Karuna-Gruppe ihn nach der Spaltung der LTTE aufgefordert habe, den Kontakt zur gegnerischen Fraktion einzustellen, und seine Ehefrau sowie seinen Vater bedroht habe, dass er aufgrund dieser Drohungen am 8. Oktober 2005 zu seinem Bruder nach Colombo gezogen sei und die sri-lankische Armee am 15. November 2005 sein Haus in E._______ durchsucht habe, wobei Dokumente, welche die LTTE bei ihm deponiert habe, aufgefunden worden seien, worauf die Armee seiner Ehefrau gesagt habe, er solle sich zur Befragung bei ihr melden, dass am (...) in E._______ eine Bombe explodiert sei, wobei zwei LTTE-Leute umgekommen seien, und seine Ehefrau in derselben Nacht von Bewaffneten aufgesucht worden sei, die sie und den gemeinsamen Sohn bedroht und nach ihm verlangt hätten, dass für die weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen ist (act. A1/11 und A8/12), dass das BFM mit Verfügung vom 17. Januar 2006 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass die vormalige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 23. Februar 2006 auf eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 17. Februar 2006 (Poststempel) zufolge verspäteter Einreichung nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer gegen dieses Urteil am 12. Juni 2006 durch seinen damaligen Rechtsvertreter ein Revisionsgesuch einreichen liess, auf das die ARK mit Urteil vom 15. Juni 2006 nicht eintrat, dass die ARK die Akten hingegen zur gutscheinenden Behandlung an das BFM überwies, dass das BFM die Eingabe vom 12. Juni 2006 als Wiedererwägungsgesuch entgegennahm, dieses mit Verfügung vom 30. Juni 2006 abwies und feststellte, die Verfügung vom 17. Januar 2006 sei rechtskräftig und vollstreckbar, dass das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 31. Juli 2006 mit Urteil D-5767/2006 vom 1. Dezember 2010 abwies, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 9. März 2011 (auch per Telefax übermittelt) an den F._______ (nachfolgend G._______) wandte, dass der G._______ die Eingabe der Ehefrau am 31. März 2011 auf dem Postweg beantwortete, dass sich der Vater des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 19. April 2011 (auch per Telefax) an das BFM wandte, dass das BFM das Bundesverwaltungsgericht am 18. Mai 2011 um Prüfung ersuchte, ob diese Eingaben Revisionsgründe enthielten, dass das Bundesverwaltungsgericht dem BFM am 23. Mai 2011 mitteilte, bei den übermittelten Schreiben handle es sich weder um eine Beschwerde noch um ein Revisions- oder anderes Gesuch, für dessen Behandlung es zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Eingabe vom 24. Mai 2011 ein zweites Asylgesuch stellen liess, in dem ausgeführt wurde, seine Ehefrau sei Ende April 2011 von drei Mitarbeitern des "Criminal Investigation Department" (CID) aufgesucht worden, die ihr gesagt hätten, sie wüssten, dass der Beschwerdeführer einen negativen Asylentscheid erhalten habe und in nächster Zeit nach Sri Lanka zurückgeschafft werde, dass sie zudem erklärt hätten, sie seien bestens über dessen Aktivitäten für die LTTE informiert und er habe sich nach einer Rückkehr sofort bei ihnen zu melden, dass sie seine Rückkehr erwarteten, ihn fänden und festnähmen, dass der Briefwechsel zwischen seiner Ehefrau und dem G._______ bzw. dem Vater und dem BFM den sri-lankischen Behörden bekannt geworden sei, und sich aus den Schreiben ausreichende Details zu seinen Aktivitäten für die LTTE ergäben, dass die sri-lankischen Behörden es in den letzten beiden Jahren geschafft hätten, umfangreiches Datenmaterial über Unterstützer der LTTE anzulegen und diese verfolgten, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 24. Mai 2011 auch ein Asylgesuch und Gesuch um Erteilung einer Einreisebewilligung für die in Sri Lanka lebende Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers stellte, dass das BFM den Beschwerdeführer am 17. August 2011 zu den neu geltend gemachten Asylgründen anhörte, dass für den Inhalt der Befragung auf die Akten zu verweisen ist (act. C9/10), dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 - eröffnet am 8. November 2012 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, im Asylentscheid vom 17. Januar 2006, im Wiedererwägungsentscheid vom 30. Juni 2006 und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 sei bereits erläutert worden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Profils sowie der Art und Hilfeleistungen an die LTTE nie asylbeachtlich gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht worden sei, dass sich die Situation mit dem Ende der kriegerischen Auseinandersetzungen und der mehrheitlich erfolgten Rehabilitation und Reintegration von Personen mit einer höheren Implikation bei den LTTE als er nochmals entschärft habe, dass die geltend gemachte Vorsprache des CID bei seiner Ehefrau ernsthaft zu bezweifeln sei, da die Aussage des Ehepartners einer Person, die ihren Aufenthalt in der Schweiz verlängern wolle, erfahrungsgemäss keinen objektiven Beweiswert habe, dass die Schilderung der Ehefrau unrealistisch sei, da Personen, die mit Ersatzreisedokumenten nach Sri Lanka zurückkehrten, normalerweise bei der Ankunft am Flughafen Colombo von verschiedenen Sicherheitsdiensten befragt würden, weshalb ein Aufsuchen der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht nur überflüssig, sondern aufgrund der potenziell dissuasiven Wirkung auch kontraproduktiv wäre, dass der Vater des Beschwerdeführers zudem in seinem Schreiben vom 19. April 2011 nichts von einer Vorsprache des CID erwähnt habe, dass es sich beim Vorbringen, die sri-lankischen Behörden hätten den Briefwechsel zwischen Ehefrau und Vater des Beschwerdeführers und G._______ bzw. dem BFM abgefangen und gelesen um eine durch nichts bewiesene Annahme handle, die aufgrund des vorher Erwähnten keine Grundlage habe, dass der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen sei, dass den Schreiben von Ehefrau und Vater nichts zu entnehmen sei, das den sri-lankischen Behörden zum Zeitpunkt der Ausreise des Beschwerdeführers nicht bereits bekannt gewesen sein solle, hätten sie wie angegeben am 15. November 2005 in seinem Haus von den LTTE zurückgelassenes Büromaterial beschlagnahmt, dass das neu vorgebrachte Ereignis nicht geeignet sei, die Gefährdungslage des Beschwerdeführers anders erscheinen zu lassen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. November 2012 durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und dabei beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei wegen unvollständiger und unrichtiger Abklärung des Sachverhalts aufzuheben und die Sache sei an das BFM zurückzuweisen, eventuell sei das BFM anzuweisen, auf das neue Asylgesuch einzutreten, eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren und eventuell seien die Ziffern 3 und 4 (des Dispositivs) aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit, eventuell die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt wird, dem Rechtsvertreter sei vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen und es sei mitzuteilen, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut sei und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken würden, dass für die Begründung der Beschwerde - der 42 Beweismittel beilagen (vgl. S. 37 ff. der Beschwerde) - auf die Akten zu verweisen und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 21. November 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass in Anbetracht des vorstehend Gesagten auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist, dass im Übrigen auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Ersuchen um (vorgängige) Mitteilung, welcher Bundesverwaltungsrichter oder welche Bundesverwaltungsrichterin und welcher Gerichtsschreiber oder welche Gerichtsschreiberin mit der Instruktion im vorliegenden Verfahren betraut ist und welche Richter oder Richterinnen an einem Entscheid weiter mitwirken werden, angesichts des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlief, weshalb die formellen Voraussetzungen an einen gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu fällenden Nichteintretensentscheid gegeben sind, dass es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, die sri-lankischen Behörden hätten vom Briefwechsel seiner Ehefrau und seines Vaters mit G._______ Kenntnis erhalten, in Übereinstimmung mit dem Standpunkt des BFM um eine unbewiesene Behauptung handelt, aufgrund derer sich das BFM entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht veranlasst sehen musste, weitere Sachverhaltsabklärungen - beispielsweise im Rahmen einer Botschaftsabklärung - durchzuführen, zumal dem BFM aus zahlreichen Auslandsverfahren bekannt ist, wie die Schweizer Botschaft in Colombo bei der Zustellung von an sri-lankische Asylgesuchsteller gerichteten Schreiben, Zwischenverfügungen und Urteilen der schweizerischen Asylbehörden vorzugehen pflegt, dass die in der Beschwerde vertretene Auffassung, das BFM habe durch seine Fragestellung (act. C9/F28) zu erkennen gegeben, dass es nicht verstanden habe, dass die sri-lankischen Behörden heute von einem deutlich höheren Unterstützungsprofil des Beschwerdeführers ausgingen, in den Akten keine Stütze findet, hatte das BFM im Rahmen der Befragung schliesslich die Pflicht, abzuklären, ob und in welchem Umfang sich seit der letztmaligen materiellen Beurteilung eine relevante veränderte Sachlage ergeben hat, und diente unter anderen Fragen auch die Frage 28 diesem Zweck, dass die Fragestellung durch das BFM bei der Anhörung vom 17. August 2011 keineswegs inkompetent ist - in diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass weder der anwesende Hilfswerkvertreter noch der anwesende Rechtsvertreter ergänzende Fragen stellen liessen (act. C9/10 S. 6) -, weshalb das BFM keine weitere Anhörung zur Sachverhaltsabklärung hat durchführen müssen, da der rechtserhebliche Sachverhalt ausreichend erhoben wurde, dass auch der Einwand, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt hinsichtlich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht vollständig abgeklärt, indem es sich auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011 stützte, nicht stichhaltig ist, da das Bundesverwaltungsgericht selbst auch in Anbetracht der seitherigen Entwicklung der Lage in Sri Lanka - wie sie in der Beschwerde unter Bezugnahme auf die beigelegten Berichte über die allgemeine Lage in Sri Lanka (vgl. Beschwerde S. 10 ff.) ausführlich dargelegt wird - im Wesentlichen an den im Grundsatzurteil gezogenen Schlussfolgerungen festhält (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-895/2012 und D-5092/2011 vom 7. November 2012 sowie D-4610/2011 vom 6. November 2012), dass der Hauptantrag, die Sache sei wegen der unvollständigen und unrichtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts an das BFM zurückzuweisen, somit abzuweisen ist, dass entgegen den in der Beschwerde erhobenen Forderungen auch das Bundesverwaltungsgericht bei der Schweizer Botschaft in Colombo keine Auskunft einholen muss, wie es sich mit der Überwachung des Briefverkehrs von Sri Lanka in die Schweiz (insbesondere von Amtsstellen) verhält und welches die Praxis der Botschaft im Briefverkehr mit Tamilen in Sri Lanka sei, da die Behauptung, die sri-lankischen Behörden hätten Kenntnis vom vorliegend interessierenden Briefverkehr - wie nachfolgend aufgezeigt - als unglaubhaft erscheint und die Praxis der Botschaft im Briefverkehr auch dem Bundesverwaltungsgericht hinlänglich bekannt ist, dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des als rechtsgenüglich erhoben anzusehenden Sachverhalts auch keine weitere Anhörung des Beschwerdeführers durchführen muss, dass der Prüfung, ob (in der Zwischenzeit) Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, der Flüchtlingsbegriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen ist, wobei ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter Beweismassstab anzusetzen und auf das Asylgesuch einzutreten ist, wenn sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht haltlos sind (BVGE 2009/53 E. 4.2 S. 769, BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780), dass die dem zweiten Asylgesuch zugrunde liegende angebliche Vorsprache des CID bei der Ehefrau des Beschwerdeführers in keiner Weise mit dem Vorgehen eines spezialisierten Polizeidienstes in Übereinstimmung zu bringen ist, dass der CID, würde ihm etwas an der Festnahme des Beschwerdeführers liegen, mit Sicherheit nicht dessen Ehefrau aufsuchen und diese über den Kenntnisstand der Behörden informieren würde, da einem Gesuchten damit erleichtert würde, sich dem behördlichen Zugriff zu entziehen, dass der Hinweis in der Beschwerde, der CID habe bewusst die Ehefrau des Beschwerdeführers darauf hinweisen wollen, es sei auch in ihrem Interesse, dass sich ihr Ehemann bei den Behörden melde, da das Beherbergen von LTTE-Unterstützern gemäss dem "Prevention of Terrorism Act" (PTA) mit hohen Freiheitsstrafen geahndet werden könne, nicht zu überzeugen vermag, da oberstes Ziel des CID sein müsste, eines Gesuchten habhaft zu werden, weshalb er sein Wissen nicht an Verwandte eines Gesuchten, der sich noch im Ausland aufhält, weitergeben würde, dass in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen wird, der Vater des Beschwerdeführers habe in seinem Schreiben vom 19. April 2011 die angeblich Ende April 2011 erfolgte Vorsprache des CID nicht erwähnen können, dies aber nichts daran ändert, dass diese Vorsprache aus den vorstehend genannten Gründen unglaubhaft erscheint, dass die ausführliche Schilderung der Entwicklung der allgemeinen Lage in Sri Lanka nach dem Sieg der sri-lankischen Sicherheitskräfte über die LTTE in der Beschwerde keinen direkten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers hat, da das Vorbringen, er werde vom CID gesucht, als haltlos zu werten ist, und das Bundesverwaltungsgericht auch in Anbetracht der jüngeren Lageentwicklung nicht davon ausgeht, bei (abgewiesenen) tamilischen Asylgesuchstellern lägen generell Hinweise auf in der Zwischenzeit eingetretene Ereignisse, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, vor, dass die in der Beschwerde im Zusammenhang mit einem Bericht der Uthayan News vom Dezember 2011 aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführerin sei zwangsrekrutiert worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka aufgrund bestehender Akten erkannt und in Haft genommen werde (vgl. S. 17 f. der Beschwerde), offensichtlich keinen konkreten Bezug zum vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt aufweist, dass somit in der Zwischenzeit keine Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, so dass es sich erübrigt, darauf und auf die in diesem Zusammenhang als Beweismittel eingereichten zahlreichen Dokumente einzugehen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Sri Lanka droht, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sich mit der Gefährdungssituation im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung namentlich für Tamilen, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen, wiederholt befasst hat (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07, Entscheid vom 17. Juli 2008 P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 T.N. v. Denmark, Application no. 20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011 E.G. v. United Kingdom, Application no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011), dass der EGMR unterstrichen hat, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung, eine entsprechende Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung des EGMR berücksichtigt und die Lageentwicklung in Sri Lanka stetig verfolgt, indessen im heutigen Zeitpunkt keine Veranlassung sieht, die in BVGE 2011/24 festgelegte Praxis zu ändern, dass, nachdem der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er befürchten müsse, bei einer Rückkehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, ihm würde aus demselben Grund eine menschenrechtswidrige Behandlung im Heimatland drohen, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Sri Lanka noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass daran die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, zumal sich seit BVGE 2011/24 die allgemeine Lage in Sri Lanka nicht derart verändert hat, dass sich das Bundesverwaltungsgericht zu einer Praxisveränderung veranlasst sieht, dass auch die zahlreichen ins Recht gelegten Beweismittel zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen vermögen, da sie keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers haben und sich die dort geltend gemachten Sachverhalte beziehungsweise Gefährdungssituationen der sri-lankischen Rückkehrer von derjenigen des Beschwerdeführers unterscheiden, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss seiner aktuellen Rechtsprechung davon ausgeht, in der Ost- und Nordprovinz Sri Lankas - unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes" - herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage sei nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste, dass aus den Akten keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Beschwerdeführer aus irgendwelchen gesundheitlichen Problemen nicht in seine Heimat zurückkehren könnte, dass der Beschwerdeführer seit seiner Geburt bis im Jahr 2005 B._______ lebte, wo noch heute seine Ehefrau und seine beiden Kinder leben (vgl. das Schreiben der Ehefrau vom 9. März 2011), dass er mit seinem Vater und Geschwistern in Sri Lanka auch ein weiteres familiäres Beziehungsnetz hat (act. A1/11 S. 3), dass angesichts dieser Ausgangslage nicht davon ausgegangen werden kann, er könne nach seiner Rückkehr dort nicht auf familiäre Unterstützung zählen, dass keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind, aufgrund derer geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag, es sei dem Rechtsvertreter vor Gutheissung der Beschwerde Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, angesichts des direkten abweisenden Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Hans Schürch Christoph Basler Versand: