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D-895/2012

D-895/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2012-11-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna) - suchte am 31. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung vom 8. November 2011 im C.________ und der Anhörung durch das BFM in D.________ machte er im Wesentlichen geltend, in seiner Gegend hätten seit geraumer Zeit unbekannte maskierte Männer Häuser aufgesucht und dabei vor allem Frauen verletzt. Gemeinsam mit anderen Männern habe er sich in der Folge bewaffnet. In der Nacht vom 24. auf den 25. August 2011 habe er sich im Haus seiner Grossmutter befunden, als er Schreie seiner Mutter und seiner Schwester gehört habe und auf den Hof gerannt sei. Auf dem Grundstück des nahen Elternhauses habe sich ein maskierter Mann aufgehalten, den er in die Flucht geschlagen habe, wobei dieser am Arm verletzt worden sei. Am nächsten Tag habe er während des Besuches eines Informatik-Kurses von seiner Schwester telefonisch erfahren, dass sich Angehörige der Armee unter dem Vorwand, er habe an einer Schlägerei unter Jugendlichen teilgenommen, nach ihm erkundigt hätten. Aus Furcht, wegen der Verletzung des maskierten Mannes, welcher vermutlich der sri-lankischen Armee angehöre, von den Sicherheitsbehörden behelligt zu werden, sei er noch gleichentags zusammen mit seinem Vater nach E.________ gereist, wo er bei einem Freund seines Vaters gewohnt habe. Während seiner Abwesenheit hätten sich am 2. September 2011 erneut Soldaten in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei am 28. Oktober 2011 vom E._______ nach Paris geflogen und danach mit einem Auto in die Schweiz gelangt. B.Mit am 20. Januar 2012 eröffnetem Entscheid vom 18. Januar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2011 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C.Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Zur Stützung der Vorbringen wurden zahlreiche Bestätigungsschreiben und Auszüge aus dem Internet eingereicht. D.Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2012 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 15. März 2012 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen mit dem Hinweis, bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit abgewiesen. Der geforderte Bedürftigkeitsnachweis wurde in der Folge innert erstreckter Frist erbracht. E.Mit Eingaben vom 20. und 22. März 2012 reichte der Rechtsvertreter weitere Bestätigungsschreiben, Zeitungssauschnitte und Auszüge aus dem Internet samt Übersetzung ein. F.In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2012, welche dem Beschwerdeführer am 25. April 2012 zur Kenntnis gegeben wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­wei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­scheinlich­keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, im August 2011 einen unbekannten Mann auf dem Grundstück seines Elternhauses verletzt und in die Flucht geschlagen zu haben und deswegen von der Armee unter einem Vorwand gesucht worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 4.2 Zum einen ist die Schilderung des Beschwerdeführers auffallend unbestimmt ausgefallen; zum anderen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass nicht einsehbar ist, warum es die Armee für notwendig hätte erachten sollen, sich unter einem Vorwand nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen. Die spekulative Erklärung in der Beschwerde, wonach es sich bei dem Unbekannten um einen der sogenannten "Grease Man" gehandelt habe, welche seit geraumer Zeit Übergriffe auf die tamilische Bevölkerung verübten und von der Bevölkerung angesichts der Untätigkeit der Sicherheitsbehörden und Justiz der Zugehörigkeit zur Armee verdächtigt würden, vermag das angebliche Vorgehen der Armee nicht plausibel zu erklären. Auch wenn es sich bei dem Unbekannten um einen "Grease Man" gehandelt haben sollte, ist nicht einsehbar, warum die Armee hätte verschweigen sollen, dass sie nach dem Beschwerdeführer suche, weil dieser einen Mann verletzt habe. Im Weiteren vermochte der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend festgehalten, nicht überzeugend zu erklären, warum er oder seine Familienangehörigen sich nicht an die lokale Polizei gewandt haben (vgl. BFM-Protokoll A9/16 S. 9). Der blosse Hinweis in der Beschwerde, wonach eine Anzeige sinnlos gewesen sei, da es sich um einen so genannten "Grease Man" gehandelt habe, vermag das passive Verhalten nicht zu erklären, kann doch den Behörden bei fehlender Anzeige nicht unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen werden. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass das Verhalten der Eltern, bereits einen Tag nach dem Vorfall die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers zu beschliessen, wenig nachvollziehbar erscheint, konnten diese doch die effektive Gefährdungslage ihres Sohnes zu jenem Zeitpunkt noch nicht restlich abschätzen. In der Folge konnte der Beschwerdeführer sich denn auch bei einem Freund seines Vaters in Colombo aufhalten, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Im Weiteren erkundigte sich die sri-lankische Armee letztmals am 2. September 2011 und damit beinahe zwei Monate vor seiner Ausreise zuhause nach seinem Verbleib. Daran vermag die spekulative Behauptung in der Beschwerde, es habe eine grosse Gefahr für den Beschwerdeführer (Folter durch die Armee) gedroht, da dieser einen "Grease Man" verletzt habe, nichts zu ändern. Schliesslich ist die Schilderung des Beschwerdeführers auch widersprüchlich ausgefallen, gab dieser doch abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, mit einer Schrotflinte auf den Eindringling geschossen und Blutspritzer auf sich gespürt zu haben (vgl. A4 S. 7), im Rahmen der Anhörung an, er habe den Angreifer mit einem Schwert verletzt und es habe Blut auf dem Schwert geklebt (vgl. A9 S. 5). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach bei der Übersetzung anlässlich der Befragung ein vom Beschwerdeführer nicht bemerkter, unverzeihlicher Fehler passiert sei, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten, hat er doch die Richtigkeit der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt sowie zusätzlich erklärt, den Übersetzer gut verstanden zu haben, weshalb der geltend gemachte Fehler aufgefallen wäre. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, sind diese doch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vor­bringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten. Im Weiteren sind die Auszüge aus dem Internet und Zeitungsausschnitte mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant. 4.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vor­in­stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass weder die im Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2012 geltend gemachte und durch eine entsprechende Sterbeurkunde gestützte Tatsache des Todes eines Bruders des Beschwerdeführers vom 18. März 2009 als Folge des Bürgerkrieges noch die weitere Angabe, dass eine Schwester beziehungsweise ein Bruder des Beschwerdeführers den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten sei, geeignet sind, im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht des Beschwerdeführers, welcher sich lediglich als Sympathisant der LTTE bezeichnet, hervorzurufen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5.5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein­treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru­din/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indessen gebiets­weise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug dorthin eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Der junge und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer stammt aus B.________ (Distrikt Jaffna), wo er sich bis Ende August 2011 aufhielt. Dort leben nach wie vor seine Eltern sowie drei Geschwister und weitere Verwandte (vgl. A4/11 S. 5). Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung, Informatikkenntnisse sowie Berufserfahrung als Maler (vgl. A4/11 S. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass er die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lan­ka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in B._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Erfahrun­gen und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 5.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 5.7 Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-895/2012/sps Urteil vom 7. November 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._________ geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Christian Affentranger, Rechtsanwalt, Rudolf & Bieri AG, Rechtsanwälte und Notare, (....) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Januar 2012 / N________ Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt Jaffna) - suchte am 31. Oktober 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Anlässlich der Erstbefragung vom 8. November 2011 im C.________ und der Anhörung durch das BFM in D.________ machte er im Wesentlichen geltend, in seiner Gegend hätten seit geraumer Zeit unbekannte maskierte Männer Häuser aufgesucht und dabei vor allem Frauen verletzt. Gemeinsam mit anderen Männern habe er sich in der Folge bewaffnet. In der Nacht vom 24. auf den 25. August 2011 habe er sich im Haus seiner Grossmutter befunden, als er Schreie seiner Mutter und seiner Schwester gehört habe und auf den Hof gerannt sei. Auf dem Grundstück des nahen Elternhauses habe sich ein maskierter Mann aufgehalten, den er in die Flucht geschlagen habe, wobei dieser am Arm verletzt worden sei. Am nächsten Tag habe er während des Besuches eines Informatik-Kurses von seiner Schwester telefonisch erfahren, dass sich Angehörige der Armee unter dem Vorwand, er habe an einer Schlägerei unter Jugendlichen teilgenommen, nach ihm erkundigt hätten. Aus Furcht, wegen der Verletzung des maskierten Mannes, welcher vermutlich der sri-lankischen Armee angehöre, von den Sicherheitsbehörden behelligt zu werden, sei er noch gleichentags zusammen mit seinem Vater nach E.________ gereist, wo er bei einem Freund seines Vaters gewohnt habe. Während seiner Abwesenheit hätten sich am 2. September 2011 erneut Soldaten in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt. Schliesslich habe er sich zur Ausreise entschlossen und sei am 28. Oktober 2011 vom E._______ nach Paris geflogen und danach mit einem Auto in die Schweiz gelangt. B.Mit am 20. Januar 2012 eröffnetem Entscheid vom 18. Januar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 31. Oktober 2011 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C.Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 16. Februar 2012 an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme, und in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beantragt. Zur Stützung der Vorbringen wurden zahlreiche Bestätigungsschreiben und Auszüge aus dem Internet eingereicht. D.Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Februar 2012 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 15. März 2012 den Nachweis der Bedürftigkeit zu erbringen oder im Unterlassungsfall innert der genannten Frist einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu bezahlen mit dem Hinweis, bei unbenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG mangels Notwendigkeit abgewiesen. Der geforderte Bedürftigkeitsnachweis wurde in der Folge innert erstreckter Frist erbracht. E.Mit Eingaben vom 20. und 22. März 2012 reichte der Rechtsvertreter weitere Bestätigungsschreiben, Zeitungssauschnitte und Auszüge aus dem Internet samt Übersetzung ein. F.In ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2012, welche dem Beschwerdeführer am 25. April 2012 zur Kenntnis gegeben wurde, beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge­setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be­schwer­deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund­sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen un­erträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­wei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­scheinlich­keit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.4.1 Das BFM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, im August 2011 einen unbekannten Mann auf dem Grundstück seines Elternhauses verletzt und in die Flucht geschlagen zu haben und deswegen von der Armee unter einem Vorwand gesucht worden zu sein, zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. 4.2 Zum einen ist die Schilderung des Beschwerdeführers auffallend unbestimmt ausgefallen; zum anderen ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass nicht einsehbar ist, warum es die Armee für notwendig hätte erachten sollen, sich unter einem Vorwand nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen. Die spekulative Erklärung in der Beschwerde, wonach es sich bei dem Unbekannten um einen der sogenannten "Grease Man" gehandelt habe, welche seit geraumer Zeit Übergriffe auf die tamilische Bevölkerung verübten und von der Bevölkerung angesichts der Untätigkeit der Sicherheitsbehörden und Justiz der Zugehörigkeit zur Armee verdächtigt würden, vermag das angebliche Vorgehen der Armee nicht plausibel zu erklären. Auch wenn es sich bei dem Unbekannten um einen "Grease Man" gehandelt haben sollte, ist nicht einsehbar, warum die Armee hätte verschweigen sollen, dass sie nach dem Beschwerdeführer suche, weil dieser einen Mann verletzt habe. Im Weiteren vermochte der Beschwerdeführer, wie vom BFM zutreffend festgehalten, nicht überzeugend zu erklären, warum er oder seine Familienangehörigen sich nicht an die lokale Polizei gewandt haben (vgl. BFM-Protokoll A9/16 S. 9). Der blosse Hinweis in der Beschwerde, wonach eine Anzeige sinnlos gewesen sei, da es sich um einen so genannten "Grease Man" gehandelt habe, vermag das passive Verhalten nicht zu erklären, kann doch den Behörden bei fehlender Anzeige nicht unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen werden. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass das Verhalten der Eltern, bereits einen Tag nach dem Vorfall die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers zu beschliessen, wenig nachvollziehbar erscheint, konnten diese doch die effektive Gefährdungslage ihres Sohnes zu jenem Zeitpunkt noch nicht restlich abschätzen. In der Folge konnte der Beschwerdeführer sich denn auch bei einem Freund seines Vaters in Colombo aufhalten, ohne von den Behörden behelligt zu werden. Im Weiteren erkundigte sich die sri-lankische Armee letztmals am 2. September 2011 und damit beinahe zwei Monate vor seiner Ausreise zuhause nach seinem Verbleib. Daran vermag die spekulative Behauptung in der Beschwerde, es habe eine grosse Gefahr für den Beschwerdeführer (Folter durch die Armee) gedroht, da dieser einen "Grease Man" verletzt habe, nichts zu ändern. Schliesslich ist die Schilderung des Beschwerdeführers auch widersprüchlich ausgefallen, gab dieser doch abweichend von der Aussage anlässlich der Erstbefragung, mit einer Schrotflinte auf den Eindringling geschossen und Blutspritzer auf sich gespürt zu haben (vgl. A4 S. 7), im Rahmen der Anhörung an, er habe den Angreifer mit einem Schwert verletzt und es habe Blut auf dem Schwert geklebt (vgl. A9 S. 5). Die Entgegnung in der Beschwerde, wonach bei der Übersetzung anlässlich der Befragung ein vom Beschwerdeführer nicht bemerkter, unverzeihlicher Fehler passiert sei, ist als unbehelflicher Erklärungsversuch zu erachten, hat er doch die Richtigkeit der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt sowie zusätzlich erklärt, den Übersetzer gut verstanden zu haben, weshalb der geltend gemachte Fehler aufgefallen wäre. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten zahlreichen Bestätigungsschreiben nichts zu ändern, sind diese doch vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vor­bringen und der naheliegenden Möglichkeit, dass es sich um reine Gefälligkeitsschreiben handelt, als wenig beweistauglich zu erachten. Im Weiteren sind die Auszüge aus dem Internet und Zeitungsausschnitte mangels hinreichenden Sachzusammenhangs zu den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht relevant. 4.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vor­in­stanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Schliesslich ist festzuhalten, dass weder die im Schreiben des Vaters des Beschwerdeführers vom 5. Februar 2012 geltend gemachte und durch eine entsprechende Sterbeurkunde gestützte Tatsache des Todes eines Bruders des Beschwerdeführers vom 18. März 2009 als Folge des Bürgerkrieges noch die weitere Angabe, dass eine Schwester beziehungsweise ein Bruder des Beschwerdeführers den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten sei, geeignet sind, im heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht des Beschwerdeführers, welcher sich lediglich als Sympathisant der LTTE bezeichnet, hervorzurufen. Der Beschwerdeführer erfüllt somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5.5.1 In der Regel hat die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichtein­treten auf ein Asylgesuch die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge. (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 5.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Ru­din/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.4 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun­gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri­schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkom­mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No­vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt - entgegen der Behauptung in der Rechtsmittelschrift - nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Be­stimmungen zulässig. 5.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht nahm in seinem Grundsatzurteil BVGE 2011/24 eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indessen gebiets­weise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug dorthin eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Ele­ment gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). Der junge und gemäss den Akten gesunde Beschwerdeführer stammt aus B.________ (Distrikt Jaffna), wo er sich bis Ende August 2011 aufhielt. Dort leben nach wie vor seine Eltern sowie drei Geschwister und weitere Verwandte (vgl. A4/11 S. 5). Im Weiteren verfügt der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung, Informatikkenntnisse sowie Berufserfahrung als Maler (vgl. A4/11 S. 4). Es ist somit davon auszugehen, dass er die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lan­ka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in B._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Erfahrun­gen und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Insbesondere genügen blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es liegen daher keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 5.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 5.7 Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 6.Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7.Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 29. Februar 2012 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, wird auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli