Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Gesuchsteller, eigenen Angaben zufolge ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______), reichte am 31. Oktober 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, in seiner Gegend hätten seit geraumer Zeit unbekannte maskierte Männer Häuser aufgesucht und dabei vor allem Frauen verletzt, weshalb er sich zusammen mit anderen Männern bewaffnet habe. In der Nacht vom (...) August 2011 habe er auf dem elterlichen Grundstück einen maskierten Mann in die Flucht geschlagen. Dabei sei diese Person am Arm verletzt worden. Tags darauf habe er ausser Haus durch seine Schwester telefonisch von einer Vorsprache Armeeangehöriger zuhause erfahren; man verdächtige ihn der Teilnahme an einer Schlägerei unter Jugendlichen. Er habe befürchtet, wegen der Verletzung des maskierten Mannes, welcher vermutlich der sri-lankischen Armee angehöre, von den Sicherheitsbehörden behelligt zu werden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er noch gleichentags zusammen mit seinem Vater nach D._______ gereist. Während seiner Abwesenheit hätten sich am (...) September 2011 erneut Soldaten in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Sri Lanka habe er am (...). Oktober 2011 verlassen. B. B.a Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an B.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Februar 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht erachtete die Asylvorbringen für unglaubhaft. Ferner erwog es, der Umstand, wonach eine Schwester beziehungsweise ein Bruder den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten sei, führe nicht dazu, dass im aktuellen Zeitpunkt von einer begründeten Furcht des Gesuchstellers, welcher sich lediglich als Sympathisant der LTTE bezeichne, auszugehen sei. C. C.a Am 6. Januar 2013 gelangte der Gesuchsteller durch einen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 7. November 2012, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft respektive der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Ferner ersuchte er um Einräumung einer Frist zur Revisionsergänzung sowie um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundesverwaltungsgerichts. In der Eingabe hielt er an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorfalls vom (...). August 2011 fest. Entsprechende Beweismittel habe er bisher nicht eingereicht, da diese seine bis anhin verschwiegene Tätigkeit für die LTTE - namentlich seine Mitwirkung bei verschiedenen Bombenanschlägen - aufzeigen würden. Er sei vor der Ausreise inhaftiert worden und in der Folge gegen Kaution wieder freigekommen. Daraufhin sei er ins Ausland geflohen und einem anberaumten Gerichtstermin ferngeblieben. In Sri Lanka werde er durch die Sicherheitskräfte gesucht. C.b Im Weiteren machte der Rechtsvertreter Ausführungen zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Behandlung von Eingaben wie der Vorliegenden. Ausserdem hielt er fest, die bisher im Verfahren involvierten Mitarbeitenden der Asylbehörden dürften im vorliegenden Verfahren nicht mitwirken. C.c Als Beweismittel gab er eine True-copy vom (...). Juni 2012 der Gerichtsakte (...) E._______ in D._______ samt englischsprachiger Übersetzung, eine Gebührenquittung vom (...). Juni 2012 des Gerichts an Rechtsanwalt F._______, ein Schreiben von Rechtsanwalt F._______ vom 28. November 2012 und einen Haftbefehl vom (...). April 2012 E._______ in D._______ samt englischsprachiger Übersetzung zu den Akten. Bei Zweifeln an der Echtheit der Dokumente seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Ausserdem sei der Gesuchsteller vom Bundesverwaltungsgericht anzuhören. D. Am 7. Januar 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provisorischen Vollzugsstopp. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2013 hielt das Gericht fest, die Eingabe vom 6. Januar 2013 werde im Sinne der Bezeichnung durch den Gesuchsteller als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 7. November 2012 entgegengenommen. Der Vollzug wurde für die Dauer des Verfahrens definitiv ausgesetzt. Unter Fristansetzung wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit eingeräumt, seine Eingabe zu ergänzen. F. Am 16. Januar 2013 forderte das Gericht die zuständigen Behörden auf, das Papierbeschaffungsverfahren bis auf Weiteres sofort einzustellen. G. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 ergänzte und konkretisierte der Gesuchsteller seine Vorbringen. Seine Schwester G._______ sei bei den LTTE tätig gewesen. Im Mai 2006 sei durch deren Vermittlung das LTTE-Mitglied H._______ an ihn herangetreten und habe ihn zur Unterstützung bei einem Bombenattentat aufgefordert. Er habe zwecks Explosion einen telefonischen Kontakt unterbrechen müssen und am (...). Mai 2006 so gehandelt. Die Explosion habe an einer Strassenkreuzung (I._______) ein Armeefahrzeug zerfetzt. Er sei danach kurz festgenommen worden und am Folgetag wieder freigekommen. H._______ habe den Gesuchsteller Ende Juli 2006 wieder kontaktiert und ihm explosives Material zur vorübergehenden Aufbewahrung anvertraut. Mitte Oktober 2006 habe ihm H._______ einen Sprengsatz samt Zündvorrichtung übergeben, verbunden mit der Aufforderung, diesen später an seinen Bekannten J._______ weiterzureichen. Er habe so gehandelt, wobei J._______ am (...). Oktober 2006, zusammen mit 5 Personen, bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, weil der mitgeführte Sprengstoff explodiert sei. Es seien Verhaftungen erfolgt. Aus den Beweismitteln ergebe sich, dass im Zuge der Ermittlungen bei inhaftierten LTTE-Aktivisten im K._______-Gefängnis von LTTE-Angehörigen sein Name wiederholt genannt und er als Mittäter bei Bombenanschlägen der LTTE bezeichnet worden sei. Er sei zuerst erfolglos zuhause gesucht und am (...). September 2011 in L._______ (D._______) festgenommen worden. Es sei das Verfahren (...) beim E._______ in D._______ eröffnet worden. Er sei am (...). September 2011 vor Gericht geführt worden, wo man seine Verhaftung angeordnet habe. Der Anwalt F._______ habe am (...). September 2011 bei einer weiteren Gerichtsverhandlung die Freilassung des Gesuchstellers gegen Kaution bewirken können. Die nächste Gerichtsverhandlung sei auf den (...). Januar 2012 ansetzt worden. Der zwischenzeitlich ins Ausland geflohene Gesuchsteller habe daran nicht teilgenommen. Anlässlich der Verhandlung vom (...). Januar 2012 sei gerichtlich bekannt geworden, dass der Gesuchsteller am (...). August 2011 in C._______ einen Angehörigen der Sicherheitskräfte mit einem Messer verletzt habe und durch die lokalen Sicherheitskräfte gesucht werde. Das Gericht habe einen Haftbefehl angeordnet und die nächste Verhandlung auf den (...). April 2012 festgesetzt. Bei dieser Verhandlung sei ein Open Warrant ausgestellt worden. Als Beweismittel gab er zwei Internetartikel vom 3. Juni 2006 beziehungsweise 31. Oktober 2006 samt englischsprachigen Übersetzungen zu den Akten. H. Am 13. Februar 2013 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an die Schweizerische Botschaft in D._______ und ersuchte um Abklärungen. I. In der Botschaftsantwort vom 15. Mai 2013 hielt die zuständige Person fest, der Gesuchsteller werde im besagten Gerichtsfall nicht als Angeklagter aufgeführt. Demzufolge müssten Haftbefehl, Beleg und Schreiben des Anwalts, welche sich auf diese Fallnummer bezögen, als Fälschungen qualifiziert werden. Ferner wiesen die eingereichten Gerichtsunterlagen ein unübliches Format auf. Hinzu kämen weitere Ungereimtheiten in den Gerichtsakten. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller in das von ihm geltend gemachte Verfahren involviert gewesen sei. Aufgrund der Fälschungsmerkmale des entsprechenden Dokuments könne auch nicht bestätigt werden, dass seine Geschwister in Aktivitäten der LTTE verwickelt gewesen seien. J. Am 3. Juni 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 teilte dieser dem Bundesverwaltungsgericht mit, aufgrund des Abklärungsergebnisses und nach Rücksprache mit dem Mandanten lege er das Mandat nieder. K. Am 4. Oktober 2013 gelangte der Gesuchsteller durch seinen wiederum beauftragten Rechtsvertreter an das BFM und stellte ein zweites Asylgesuch. Auf dessen Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte das BFM dem Vertreter des Gesuchstellers mit, das Amt habe am 4. September 2013 beschlossen, vorläufig keine Rückführungen von srilankischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland mehr durchzuführen. Die dem Gesuchsteller am 14. November 2012 angesetzte Ausreisefrist werde deshalb aufgehoben. M. In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 1. November 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um Anhandnahme des zweiten Asylgesuchs seines Mandanten. Das BFM beantwortete das Schreiben am 19. November 2013. Gleichzeitig überwies es die (neuen) Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung beziehungsweise zur Erledigung des Revisionsverfahrens.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242).
E. 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung.
E. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269).
E. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG).
E. 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG).
E. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
E. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend, indem er seiner Eingabe insbesondere mehrere vor dem Beschwerdeentscheid datierende Beweismittel beilegt. Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 6. Januar 2013 gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid ist auszugehen. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten.
E. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
E. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.).
E. 4.1 Im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wird vorgebracht, der Gesuchsteller habe seine Tätigkeit für die LTTE verheimlicht. Wegen seines Engagements für die Organisation sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden. Nach der Haftentlassung gegen Kaution sei er ins Ausland geflohen.
E. 4.2 Die diesbezüglichen Beweismittel stammen - mit Ausnahme des Schreiben von F._______ vom 28. November 2012 - aus dem Zeitraum vor Erlass der Beschwerdeurteils vom 7. November 2012 und wären damit grundsätzlich revisionsrechtlich relevant. Hingegen müssen diese offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller vermag nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, besagte Belege bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu beschaffen. Ein hängiges Verfahren gegen ihn hätte gemäss seinen nunmehr geltend gemachten Vorkommnissen bereits im Zeitpunkt der Einreise bestanden, weshalb er im Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht entsprechende Beschaffungsbemühungen hätte vornehmen müssen. Dass er erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens auf die entsprechende Idee kam, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden.
E. 4.3 Dies muss offensichtlich auch für das Vorbringen der LTTE-Tätigkeit an sich im Rahmen der geltend gemachten Anschläge gelten. Der Gesuchsteller räumt diesbezüglich selber ein, diese Unterstützung der LTTE bisher bewusst verschwiegen zu haben, weil er negative Folgen für sein Asylgesuch befürchtet habe. Dabei kann es sich aber offensichtlich nicht um einen entschuldbaren Grund für ein verspätetes Vorbringen im Sinne der geltenden Praxis handeln. Der Gesuchsteller habe seine angebliche Tätigkeit für die LTTE allein deshalb verschwiegen, weil er sich dadurch eine günstigere Einschätzung seiner Situation erhofft habe. Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig relevanter Sachverhaltselemente ist jedoch als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren: das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen.
E. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4) - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26).
E. 5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen.
E. 5.3 Entgegen den Ausführungen in den Revisionseingaben sind vorliegend jedoch insgesamt keine solchen klaren Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Abklärungen vor Ort haben ergeben, dass der Gesuchsteller im besagten Gerichtsfall nicht als Angeklagter aufgeführt ist. Demzufolge müssen die Dokumente, welche sich auf diese Fallnummer beziehen, als Fälschungen qualifiziert werden. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller in das von ihm geltend gemachte Verfahren involviert gewesen ist. Aufgrund der Fälschungsmerkmale des entsprechenden Dokuments kann auch nicht bestätigt werden, dass seine Geschwister in Aktivitäten der LTTE verwickelt gewesen sind. Für den angeblichen Vorfall vom (...). August 2011 und der damit angeblich verbundenen behördliche Suche sind sie aufgrund der Abklärungen ebenfalls nicht beweistauglich. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs beschränkte sich der vormalige und nun wieder aktuelle Rechtsvertreter des Gesuchstellers darauf, das Abklärungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen und es mit seinem Mandanten zu besprechen; daraufhin legte er sein Mandat nieder. Auch der Gesuchsteller verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Entsprechend bleibt das dargelegte Abklärungsergebnis unbestritten.
E. 5.4 Zwar ist die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, mittlerweile systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht insbesondere auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Diese werden auch in der Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Oktober 2013 erwähnt und ereigneten sich im Sommer 2013. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Daraus geht hervor, dass primär nachträgliche Ereignisse zu der geschilderten Vorgehensweise der schweizerischen Asylbehörden geführt haben. So wird denn auch in der Eingabe vom 4. Oktober 2013 an das BFM (auf S. 22) darauf hingewiesen, die im Zweitgesuch erwähnten Verhaftungen und Folterungen vor Ort stellten neue Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 AsylG dar.
E. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft zu machen vermochte und demzufolge nicht von einer überwiegenden Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen war.
E. 6 Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in den Eingaben erübrigt sich. Die beantragte Anhörung im Rahmen des Revisionsverfahrens kommt offensichtlich nicht in Betracht. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
E. 7 Die Akten sind zur Prüfung des neuen Asylgesuchs des Gesuchstellers vom 4. Oktober 2013 an das BFM zu überweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG).
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Oktober 2013 sowie sämtliche weitere Akten werden dem BFM zur Prüfung im Rahmen des gestellten zweiten Asylgesuchs (rück)überwiesen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, den für das zweite Asylverfahren (erneut) mandatierten Rechtsvertreter, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-55/2013 Urteil vom 30. Dezember 2013 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Esther Karpathakis, Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 (D-895/2012) betreffend Verfügung des BFM vom 18. Januar 2012 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Gesuchsteller, eigenen Angaben zufolge ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Distrikt C._______), reichte am 31. Oktober 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. A.b Zur Begründung des Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, in seiner Gegend hätten seit geraumer Zeit unbekannte maskierte Männer Häuser aufgesucht und dabei vor allem Frauen verletzt, weshalb er sich zusammen mit anderen Männern bewaffnet habe. In der Nacht vom (...) August 2011 habe er auf dem elterlichen Grundstück einen maskierten Mann in die Flucht geschlagen. Dabei sei diese Person am Arm verletzt worden. Tags darauf habe er ausser Haus durch seine Schwester telefonisch von einer Vorsprache Armeeangehöriger zuhause erfahren; man verdächtige ihn der Teilnahme an einer Schlägerei unter Jugendlichen. Er habe befürchtet, wegen der Verletzung des maskierten Mannes, welcher vermutlich der sri-lankischen Armee angehöre, von den Sicherheitsbehörden behelligt zu werden. In Anbetracht dieser Sachlage sei er noch gleichentags zusammen mit seinem Vater nach D._______ gereist. Während seiner Abwesenheit hätten sich am (...) September 2011 erneut Soldaten in seinem Elternhaus nach ihm erkundigt, weshalb er sich zur Ausreise entschlossen habe. Sri Lanka habe er am (...). Oktober 2011 verlassen. B. B.a Mit Verfügung vom 18. Januar 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Gesuchstellers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an B.b Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde vom 16. Februar 2012 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2012 vollumfänglich abgewiesen. Das Gericht erachtete die Asylvorbringen für unglaubhaft. Ferner erwog es, der Umstand, wonach eine Schwester beziehungsweise ein Bruder den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) beigetreten sei, führe nicht dazu, dass im aktuellen Zeitpunkt von einer begründeten Furcht des Gesuchstellers, welcher sich lediglich als Sympathisant der LTTE bezeichne, auszugehen sei. C. C.a Am 6. Januar 2013 gelangte der Gesuchsteller durch einen Rechtsvertreter an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die revisionsweise Aufhebung des Urteils vom 7. November 2012, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft respektive der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Ferner ersuchte er um Einräumung einer Frist zur Revisionsergänzung sowie um Bekanntgabe des Spruchgremiums des Bundesverwaltungsgerichts. In der Eingabe hielt er an der Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Vorfalls vom (...). August 2011 fest. Entsprechende Beweismittel habe er bisher nicht eingereicht, da diese seine bis anhin verschwiegene Tätigkeit für die LTTE - namentlich seine Mitwirkung bei verschiedenen Bombenanschlägen - aufzeigen würden. Er sei vor der Ausreise inhaftiert worden und in der Folge gegen Kaution wieder freigekommen. Daraufhin sei er ins Ausland geflohen und einem anberaumten Gerichtstermin ferngeblieben. In Sri Lanka werde er durch die Sicherheitskräfte gesucht. C.b Im Weiteren machte der Rechtsvertreter Ausführungen zur Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Behandlung von Eingaben wie der Vorliegenden. Ausserdem hielt er fest, die bisher im Verfahren involvierten Mitarbeitenden der Asylbehörden dürften im vorliegenden Verfahren nicht mitwirken. C.c Als Beweismittel gab er eine True-copy vom (...). Juni 2012 der Gerichtsakte (...) E._______ in D._______ samt englischsprachiger Übersetzung, eine Gebührenquittung vom (...). Juni 2012 des Gerichts an Rechtsanwalt F._______, ein Schreiben von Rechtsanwalt F._______ vom 28. November 2012 und einen Haftbefehl vom (...). April 2012 E._______ in D._______ samt englischsprachiger Übersetzung zu den Akten. Bei Zweifeln an der Echtheit der Dokumente seien weitere Abklärungen vorzunehmen. Ausserdem sei der Gesuchsteller vom Bundesverwaltungsgericht anzuhören. D. Am 7. Januar 2013 verfügte das Bundesverwaltungsgericht einen provisorischen Vollzugsstopp. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2013 hielt das Gericht fest, die Eingabe vom 6. Januar 2013 werde im Sinne der Bezeichnung durch den Gesuchsteller als Revisionsgesuch gegen das Urteil vom 7. November 2012 entgegengenommen. Der Vollzug wurde für die Dauer des Verfahrens definitiv ausgesetzt. Unter Fristansetzung wurde dem Gesuchsteller Gelegenheit eingeräumt, seine Eingabe zu ergänzen. F. Am 16. Januar 2013 forderte das Gericht die zuständigen Behörden auf, das Papierbeschaffungsverfahren bis auf Weiteres sofort einzustellen. G. Mit Eingabe vom 28. Januar 2013 ergänzte und konkretisierte der Gesuchsteller seine Vorbringen. Seine Schwester G._______ sei bei den LTTE tätig gewesen. Im Mai 2006 sei durch deren Vermittlung das LTTE-Mitglied H._______ an ihn herangetreten und habe ihn zur Unterstützung bei einem Bombenattentat aufgefordert. Er habe zwecks Explosion einen telefonischen Kontakt unterbrechen müssen und am (...). Mai 2006 so gehandelt. Die Explosion habe an einer Strassenkreuzung (I._______) ein Armeefahrzeug zerfetzt. Er sei danach kurz festgenommen worden und am Folgetag wieder freigekommen. H._______ habe den Gesuchsteller Ende Juli 2006 wieder kontaktiert und ihm explosives Material zur vorübergehenden Aufbewahrung anvertraut. Mitte Oktober 2006 habe ihm H._______ einen Sprengsatz samt Zündvorrichtung übergeben, verbunden mit der Aufforderung, diesen später an seinen Bekannten J._______ weiterzureichen. Er habe so gehandelt, wobei J._______ am (...). Oktober 2006, zusammen mit 5 Personen, bei einem Verkehrsunfall ums Leben gekommen sei, weil der mitgeführte Sprengstoff explodiert sei. Es seien Verhaftungen erfolgt. Aus den Beweismitteln ergebe sich, dass im Zuge der Ermittlungen bei inhaftierten LTTE-Aktivisten im K._______-Gefängnis von LTTE-Angehörigen sein Name wiederholt genannt und er als Mittäter bei Bombenanschlägen der LTTE bezeichnet worden sei. Er sei zuerst erfolglos zuhause gesucht und am (...). September 2011 in L._______ (D._______) festgenommen worden. Es sei das Verfahren (...) beim E._______ in D._______ eröffnet worden. Er sei am (...). September 2011 vor Gericht geführt worden, wo man seine Verhaftung angeordnet habe. Der Anwalt F._______ habe am (...). September 2011 bei einer weiteren Gerichtsverhandlung die Freilassung des Gesuchstellers gegen Kaution bewirken können. Die nächste Gerichtsverhandlung sei auf den (...). Januar 2012 ansetzt worden. Der zwischenzeitlich ins Ausland geflohene Gesuchsteller habe daran nicht teilgenommen. Anlässlich der Verhandlung vom (...). Januar 2012 sei gerichtlich bekannt geworden, dass der Gesuchsteller am (...). August 2011 in C._______ einen Angehörigen der Sicherheitskräfte mit einem Messer verletzt habe und durch die lokalen Sicherheitskräfte gesucht werde. Das Gericht habe einen Haftbefehl angeordnet und die nächste Verhandlung auf den (...). April 2012 festgesetzt. Bei dieser Verhandlung sei ein Open Warrant ausgestellt worden. Als Beweismittel gab er zwei Internetartikel vom 3. Juni 2006 beziehungsweise 31. Oktober 2006 samt englischsprachigen Übersetzungen zu den Akten. H. Am 13. Februar 2013 gelangte das Bundesverwaltungsgericht an die Schweizerische Botschaft in D._______ und ersuchte um Abklärungen. I. In der Botschaftsantwort vom 15. Mai 2013 hielt die zuständige Person fest, der Gesuchsteller werde im besagten Gerichtsfall nicht als Angeklagter aufgeführt. Demzufolge müssten Haftbefehl, Beleg und Schreiben des Anwalts, welche sich auf diese Fallnummer bezögen, als Fälschungen qualifiziert werden. Ferner wiesen die eingereichten Gerichtsunterlagen ein unübliches Format auf. Hinzu kämen weitere Ungereimtheiten in den Gerichtsakten. Es könne ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller in das von ihm geltend gemachte Verfahren involviert gewesen sei. Aufgrund der Fälschungsmerkmale des entsprechenden Dokuments könne auch nicht bestätigt werden, dass seine Geschwister in Aktivitäten der LTTE verwickelt gewesen seien. J. Am 3. Juni 2013 wurde dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährt. Mit Eingabe vom 18. Juni 2013 teilte dieser dem Bundesverwaltungsgericht mit, aufgrund des Abklärungsergebnisses und nach Rücksprache mit dem Mandanten lege er das Mandat nieder. K. Am 4. Oktober 2013 gelangte der Gesuchsteller durch seinen wiederum beauftragten Rechtsvertreter an das BFM und stellte ein zweites Asylgesuch. Auf dessen Begründung und die eingereichten Beweismittel wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. L. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2013 teilte das BFM dem Vertreter des Gesuchstellers mit, das Amt habe am 4. September 2013 beschlossen, vorläufig keine Rückführungen von srilankischen Staatsangehörigen in ihr Heimatland mehr durchzuführen. Die dem Gesuchsteller am 14. November 2012 angesetzte Ausreisefrist werde deshalb aufgehoben. M. In seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 1. November 2013 ersuchte der Rechtsvertreter um Anhandnahme des zweiten Asylgesuchs seines Mandanten. Das BFM beantwortete das Schreiben am 19. November 2013. Gleichzeitig überwies es die (neuen) Akten dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung beziehungsweise zur Erledigung des Revisionsverfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls grundsätzlich endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]) über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2 Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 - 128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 - 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 1.5 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG). 2. 2.1 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund nachträglich erfahrener erheblicher Tatsachen und nachträglich aufgefundener entscheidender Beweismittel (Art. 123 Abs 2 Bst. a BGG) geltend, indem er seiner Eingabe insbesondere mehrere vor dem Beschwerdeentscheid datierende Beweismittel beilegt. Von der Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens vom 6. Januar 2013 gegen den angefochtenen Beschwerdeentscheid ist auszugehen. Auf das im Übrigen formgerecht eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. 3.2 Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsachen beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Nova zugelassen. Zum andern verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die betreffende Tatsache während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis das Urteil gefällt worden ist, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Dass es einer aus "anderen Gründen" (Art. 123 BGG) um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Nova dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wieder gutzumachen (vgl. Elisabeth Escher, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N. 8 zu Art. 123 BGG). Ausgeschlossen sind damit auch Umstände, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können. Eine Revision ist namentlich dann ausgeschlossen, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsache auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen: André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47, S. 249 f.). 4. 4.1 Im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG wird vorgebracht, der Gesuchsteller habe seine Tätigkeit für die LTTE verheimlicht. Wegen seines Engagements für die Organisation sei gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden. Nach der Haftentlassung gegen Kaution sei er ins Ausland geflohen. 4.2 Die diesbezüglichen Beweismittel stammen - mit Ausnahme des Schreiben von F._______ vom 28. November 2012 - aus dem Zeitraum vor Erlass der Beschwerdeurteils vom 7. November 2012 und wären damit grundsätzlich revisionsrechtlich relevant. Hingegen müssen diese offensichtlich als verspätet eingereicht qualifiziert werden. Der Gesuchsteller vermag nicht darzulegen, weshalb es ihm nicht zumutbar und möglich gewesen sei, besagte Belege bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens zu beschaffen. Ein hängiges Verfahren gegen ihn hätte gemäss seinen nunmehr geltend gemachten Vorkommnissen bereits im Zeitpunkt der Einreise bestanden, weshalb er im Rahmen seiner Sorgfalts- und Mitwirkungspflicht entsprechende Beschaffungsbemühungen hätte vornehmen müssen. Dass er erst nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens auf die entsprechende Idee kam, kann jedenfalls nicht als entschuldbares Unterlassen angesehen werden. 4.3 Dies muss offensichtlich auch für das Vorbringen der LTTE-Tätigkeit an sich im Rahmen der geltend gemachten Anschläge gelten. Der Gesuchsteller räumt diesbezüglich selber ein, diese Unterstützung der LTTE bisher bewusst verschwiegen zu haben, weil er negative Folgen für sein Asylgesuch befürchtet habe. Dabei kann es sich aber offensichtlich nicht um einen entschuldbaren Grund für ein verspätetes Vorbringen im Sinne der geltenden Praxis handeln. Der Gesuchsteller habe seine angebliche Tätigkeit für die LTTE allein deshalb verschwiegen, weil er sich dadurch eine günstigere Einschätzung seiner Situation erhofft habe. Ein solches bewusstes Verschweigen allfällig relevanter Sachverhaltselemente ist jedoch als Verstoss gegen Treu und Glauben zu qualifizieren: das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, im früheren Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen eines Gesuchstellers nachzuholen. 5. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können aber dennoch zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass einem Gesuchsteller Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 9 E. 7, insb. E. 7f und g; der Entscheid bezieht sich zwar auf Art. 66 Abs. 3 VwVG, lässt sich indessen auch auf den sinngemäss deckungsgleichen Art. 125 BGG übertragen). Der Grund hierfür ist darin zu sehen, dass auch bei grundsätzlicher Unzulässigkeit der Revision kein Verstoss gegen zwingendes Völkerrecht - es handelt sich dabei um die Garantien von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) - resultieren darf. Allerdings hält der erwähnte Grundsatzentscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) - dessen wesentliche Schlüsse auch für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nach wie vor massgeblich sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4) - ausserdem fest, dass ein Abweichen von der Verwirkungsfolge im Sinne von Art. 125 BGG (bzw. Art. 66 Abs. 3 VwVG) nur in sehr engen Grenzen zulässig ist (EMARK 1995 Nr. 9 E. 7g; vgl. dazu auch August Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Zürich/St. Gallen 2008, Art. 66, N 26). 5.2 So ist auch auf der Grundlage einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 125 BGG vorauszusetzen, dass die in Frage stehenden zwingenden Normen des Völkerrechts bei strikter Anwendung der gesetzlichen Revisionsbestimmungen tatsächlich verletzt würden. Es genügt daher nicht, dass ein Gesuchsteller eine drohende Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK lediglich behauptet. Vielmehr muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen, ernsthaften Gefahr schlüssig nachgewiesen werden, selbst wenn dabei ein herabgesetzter Beweismassstab des Glaubhaftmachens genügt. Ein Abweichen vom Wortlaut von Art. 125 BGG rechtfertigt sich mit anderen Worten nicht bereits bei Vorliegen von Tatsachen und Beweismitteln, welche geeignet sein können, zu einem anderen Ergebnis als im vorangegangenen ordentlichen Asylverfahren zu führen, sondern lediglich dann, wenn die Tatsachen und Beweismittel bei rechtzeitigem Bekanntwerden zu einem anderen Beschwerdeentscheid - und zwar zu einer Gutheissung zumindest bezüglich der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs - geführt hätten. Voraussetzung für die Entkräftung der Verwirkungsfolge gemäss Art. 125 BGG ist somit, dass bereits im Rahmen der Prüfung des Vorliegens des geltend gemachten Revisionsgrunds eine vorweggenommene materielle Beurteilung ergibt, dass die genannten völkerrechtlichen Wegweisungsschranken tatsächlich bestehen. 5.3 Entgegen den Ausführungen in den Revisionseingaben sind vorliegend jedoch insgesamt keine solchen klaren Anhaltspunkte für völkerrechtliche Vollzugshindernisse zu erkennen. Abklärungen vor Ort haben ergeben, dass der Gesuchsteller im besagten Gerichtsfall nicht als Angeklagter aufgeführt ist. Demzufolge müssen die Dokumente, welche sich auf diese Fallnummer beziehen, als Fälschungen qualifiziert werden. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Gesuchsteller in das von ihm geltend gemachte Verfahren involviert gewesen ist. Aufgrund der Fälschungsmerkmale des entsprechenden Dokuments kann auch nicht bestätigt werden, dass seine Geschwister in Aktivitäten der LTTE verwickelt gewesen sind. Für den angeblichen Vorfall vom (...). August 2011 und der damit angeblich verbundenen behördliche Suche sind sie aufgrund der Abklärungen ebenfalls nicht beweistauglich. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs beschränkte sich der vormalige und nun wieder aktuelle Rechtsvertreter des Gesuchstellers darauf, das Abklärungsergebnis zur Kenntnis zu nehmen und es mit seinem Mandanten zu besprechen; daraufhin legte er sein Mandat nieder. Auch der Gesuchsteller verzichtete auf die Einreichung einer Stellungnahme. Entsprechend bleibt das dargelegte Abklärungsergebnis unbestritten. 5.4 Zwar ist die Vorinstanz in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer Ethnie betreffen, mittlerweile systematisch dazu übergegangen, keine Ausreisefristen mehr anzusetzen und bereits angeordnete aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht insbesondere auf zwei bekannt gewordene Vorfälle zurück. Diese werden auch in der Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Oktober 2013 erwähnt und ereigneten sich im Sommer 2013. Die sri-lankischen Behörden hatten offenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat das BFM in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vorfälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation in Sri Lanka vertieft abzuklären. Daraus geht hervor, dass primär nachträgliche Ereignisse zu der geschilderten Vorgehensweise der schweizerischen Asylbehörden geführt haben. So wird denn auch in der Eingabe vom 4. Oktober 2013 an das BFM (auf S. 22) darauf hingewiesen, die im Zweitgesuch erwähnten Verhaftungen und Folterungen vor Ort stellten neue Ereignisse im Sinne von Art. 32 Abs. 2 AsylG dar. 5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Gesuchsteller das Vorliegen von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen bereits im Zeitpunkt des Erlasses der vorinstanzlichen Verfügung beziehungsweise des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht glaubhaft zu machen vermochte und demzufolge nicht von einer überwiegenden Gefahr einer drohenden Verletzung von Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK auszugehen war.
6. Insgesamt konnten damit keine revisionsrechtlich relevanten Gründe vorgebracht werden und ein Eingehen auf weitere Argumente in den Eingaben erübrigt sich. Die beantragte Anhörung im Rahmen des Revisionsverfahrens kommt offensichtlich nicht in Betracht. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
7. Die Akten sind zur Prüfung des neuen Asylgesuchs des Gesuchstellers vom 4. Oktober 2013 an das BFM zu überweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Die Eingabe des Gesuchstellers vom 4. Oktober 2013 sowie sämtliche weitere Akten werden dem BFM zur Prüfung im Rahmen des gestellten zweiten Asylgesuchs (rück)überwiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, den für das zweite Asylverfahren (erneut) mandatierten Rechtsvertreter, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Patrick Weber Versand: