Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 31. Januar 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 12. Juli 2011 wurde er - ebenfalls noch in B._______ - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er nach Ende seiner achtjährigen Schulzeit in der Imbiss-Stube eines Cousins gearbeitet habe. Von 2002 bis 2006 habe er ein eigenes Restaurant beziehungsweise Imbisslokal in D._______ betrieben. Bis ins Jahr 2006 habe in seiner Heimat Friede geherrscht, und er sei nicht davon ausgegangen, dass dieser Friede jemals in Brüche gehen könnte. Angehörige der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) hätten sich regelmässig bei ihm verpflegt, während Soldaten der sri-lankischen Armee von ihrem sich direkt vor seinem Imbiss-Lokal befindenden Check-Point aus alles hätten beobachten und auch filmen können. Mitte des Jahres 2006 hätten die Soldaten plötzlich begonnen, LTTE-Sympathisanten zu erschiessen. In der Folge hätten die LTTE ihrerseits Handlanger der sri-lankischen Armee ermordet. Zweimal hätten ihm nach Ladenschluss mit Kleinfeuerwaffen bewaffnete Zivilisten nachgestellt und ihn zu liquidieren versucht. Beide Male habe er den Angriffen entkommen können, sich dann aber aus Angst um seine Familie an einen lokalen Anführer der LTTE gewandt. Auf dessen Anraten hin habe er die Geschäftsführung seines Imbisslokals einem Angestellten überlassen und sei im August 2006 mit seiner Familie nach E._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz) gezogen. Dort habe er - ohne zuvor eine militärische Ausbildung absolviert zu haben - bis Ende 2008 für die Verkehrsbetriebe der LTTE gearbeitet. Im August 2007 hätten LTTE-Angehörige aus einem Versteck in der Nähe seiner Imbissstube eine Granate gegen Angehörige der sri-lankischen Armee geworfen und dabei mehrere Soldaten getötet. In der Meinung, er habe, vom Geschäftsführer ins Lokal zurückgeholt, den Angriff ausgeführt, hätten Soldaten daraufhin den Geschäftsführer erschossen. Am 1. Januar 2009 habe er mit seiner Familie E._______ verlassen und sich in der Folge an verschiedenen Orten aufgehalten. Auf der Flucht sei sein dreijähriger Sohn beim Einschlag einer Granate in der Nähe eines Spitals getötet worden. Nach dem Sieg der srilankischen Armee bei der Schlacht von Mullivaikal (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) am 17. Mai 2009 hätten sich er und seine Familie zunächst im Camp F._______ und danach im Camp G._______ in H.________ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) aufgehalten, wo ihnen "Temporary Identity Cards" ausgestellt worden seien. Am 2. November 2009 seien sie in I.________ (Distrikt Jaffna) dem Dorfvorsteher zugeführt worden, welcher die Flüchtlinge wieder ihren Heimatgemeinden zugeteilt habe. Unmittelbar nach seiner erneuten Wohnsitznahme in D.________ sei er ins nahe "Intelligence Camp" bestellt worden. Dort habe man von ihm wissen wollen, wieso er sich ins Vanni-Gebiet begeben und was er dort gemacht habe. Unter dem Vorwurf des verbotenen Waffenbesitzes, der Beteiligung an einem Anschlag und der Lieferung von Informationen an die LTTE sei er misshandelt und nach drei bis vier Stunden - unter der Bedingung, weiteren Vorladungen Folge zu leisten - wieder freigelassen worden. Im November 2010, kurz vor dem "Heldentag" der LTTE, seien in den im Norden des Distrikts Jaffna gelegenen Ortschaften J._______, K._______ und D._______ LTTE-Flaggen gehisst worden, woraufhin die sri-lankische Armee mit der Erstellung von Dossiers verdächtiger Personen begonnen habe. Dabei seien Verdächtige auch geschlagen und sogar erschossen worden. Er selbst sei im Dezember 2010 ins Armee-Lager von L._______ bestellt worden. Dort habe er gesehen, dass über ihn ebenfalls ein Dossier bestehe. Er sei mit den gleichen Vorwürfen wie einen Monat zuvor konfrontiert und im Gesicht verletzt worden. Nach seiner Freilassung habe er unverzüglich seine Familie zu seiner Schwägerin gebracht und für sich selber von einem Versteck in der Stadt Jaffna aus Vorbereitungen für die Ausreise getroffen. Am Abend des 21. Januar 2011 sei er in einem Bus nach Colombo gefahren, von wo aus er am späten Abend des 22. Januar 2011 in Begleitung eines Schleppers mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg nach Europa, vermutlich nach Italien, gereist sei. Von dort her sei er am 24. Januar 2011 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer eine "Temporary ID Card", englische Übersetzungen seiner Geburtsurkunde, seiner Heiratsurkunde sowie des Todesscheins des Geschäftsführers seines Imbisslokals, eine beglaubigte Kopie des Geburtsscheins seiner Tochter, ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben des Notars K. V., ein Blatt mit beglaubigten Kopien von "Temporary ID Cards" seiner Ehefrau und seiner Tochter, eine Bestätigung des "International Committee of the Red Cross" (ICRC) betreffend die Inhaftierung seines Bruders S. S. und einen Computerausdruck sowie eine Zeitung mit einem Artikel betreffend die Ermordung von K. T. zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. August 2011 - eröffnet am 6. September 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. September 2011 die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. August 2011 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM. Das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid gestützt habe, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine am 14. September 2011 von der M._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. .Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. Es verwies dabei auf das Urteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011, welches die Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktualisiere. Der Beschwerdeführer habe sich seinen Angaben zufolge bis Juli 2006 und dann erneut vom 2. November 2009 bis zum 21. Januar 2011 in D._______ aufgehalten, wo er mit seiner Familie nicht nur ein Beziehungsnetz habe, sondern auch in den Genuss von Hilfsgüterlieferungen der Regierung gekommen sei; überdies habe er auf die Unterstützung seines in Grossbritannien lebenden Schwagers zählen können. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. August 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 31. August 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit - abgesehen von den formellen Rügen - lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
E. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei die angefochtene Verfügung "in den Dispositionspunkten 4 und 5" infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
E. 4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E. 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen.
E. 4.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM den Beschwerdeführenden hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länderinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weswegen diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vor, da das BFM nicht gehalten war, die verwendeten allgemein zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass detailliert offenzulegen. Der gestellte Antrag, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützte, mittels Quellenangaben offenzulegen, ist daher abzuweisen.
E. 4.5 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 5.2.1 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich.
E. 4.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren, der Entscheid vom 31. August 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).
E. 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
E. 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, im dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel und Unterlagen nichts zu ändern, da diese entweder lediglich der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Angehörigen dienen, den Beschwerdeführer nicht selber betreffen oder dann nicht geeignet sind, den vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen, welche Feststellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2).
E. 5.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 5.2.1 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1).
E. 5.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er von Geburt bis August 2006 und - nach dreijährigem Aufenthalt im "Vanni-Gebiet" - von November 2009 bis zu seiner Ausreise im Januar 2011 gelebt habe (vgl. Vorakten A5 S. 1 f.). Sodann verfügt er über eine achtjährige Schulbildung sowie über langjährige Berufserfahrung als Angestellter und auch als Besitzer eines Imbisslokals (vgl. A5 S. 3 und 6 sowie A15 S. 3 und 12). Des Weiteren hat er mit seinen nach wie vor im Distrikt Jaffna wohnhaften nächsten Angehörigen (Ehefrau und Tochter in N._______, Mutter und Schwester in D._______; vgl. A5 S. 3 f.) ein gutes Beziehungsnetz im Heimatstaat. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird.
E. 5.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
E. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 14. September 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5092/2011 Urteil vom 7. November 2012 Besetzung Richter Martin Zoller (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 31. August 2011. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 24. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 31. Januar 2011 zu seinen Personalien, zu seinem Reiseweg und - summarisch - zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 12. Juli 2011 wurde er - ebenfalls noch in B._______ - gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eingehend zu seinen Asylgründen angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus D._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), wo er nach Ende seiner achtjährigen Schulzeit in der Imbiss-Stube eines Cousins gearbeitet habe. Von 2002 bis 2006 habe er ein eigenes Restaurant beziehungsweise Imbisslokal in D._______ betrieben. Bis ins Jahr 2006 habe in seiner Heimat Friede geherrscht, und er sei nicht davon ausgegangen, dass dieser Friede jemals in Brüche gehen könnte. Angehörige der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) hätten sich regelmässig bei ihm verpflegt, während Soldaten der sri-lankischen Armee von ihrem sich direkt vor seinem Imbiss-Lokal befindenden Check-Point aus alles hätten beobachten und auch filmen können. Mitte des Jahres 2006 hätten die Soldaten plötzlich begonnen, LTTE-Sympathisanten zu erschiessen. In der Folge hätten die LTTE ihrerseits Handlanger der sri-lankischen Armee ermordet. Zweimal hätten ihm nach Ladenschluss mit Kleinfeuerwaffen bewaffnete Zivilisten nachgestellt und ihn zu liquidieren versucht. Beide Male habe er den Angriffen entkommen können, sich dann aber aus Angst um seine Familie an einen lokalen Anführer der LTTE gewandt. Auf dessen Anraten hin habe er die Geschäftsführung seines Imbisslokals einem Angestellten überlassen und sei im August 2006 mit seiner Familie nach E._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz) gezogen. Dort habe er - ohne zuvor eine militärische Ausbildung absolviert zu haben - bis Ende 2008 für die Verkehrsbetriebe der LTTE gearbeitet. Im August 2007 hätten LTTE-Angehörige aus einem Versteck in der Nähe seiner Imbissstube eine Granate gegen Angehörige der sri-lankischen Armee geworfen und dabei mehrere Soldaten getötet. In der Meinung, er habe, vom Geschäftsführer ins Lokal zurückgeholt, den Angriff ausgeführt, hätten Soldaten daraufhin den Geschäftsführer erschossen. Am 1. Januar 2009 habe er mit seiner Familie E._______ verlassen und sich in der Folge an verschiedenen Orten aufgehalten. Auf der Flucht sei sein dreijähriger Sohn beim Einschlag einer Granate in der Nähe eines Spitals getötet worden. Nach dem Sieg der srilankischen Armee bei der Schlacht von Mullivaikal (Distrikt Mullaitivu, Nordprovinz) am 17. Mai 2009 hätten sich er und seine Familie zunächst im Camp F._______ und danach im Camp G._______ in H.________ (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) aufgehalten, wo ihnen "Temporary Identity Cards" ausgestellt worden seien. Am 2. November 2009 seien sie in I.________ (Distrikt Jaffna) dem Dorfvorsteher zugeführt worden, welcher die Flüchtlinge wieder ihren Heimatgemeinden zugeteilt habe. Unmittelbar nach seiner erneuten Wohnsitznahme in D.________ sei er ins nahe "Intelligence Camp" bestellt worden. Dort habe man von ihm wissen wollen, wieso er sich ins Vanni-Gebiet begeben und was er dort gemacht habe. Unter dem Vorwurf des verbotenen Waffenbesitzes, der Beteiligung an einem Anschlag und der Lieferung von Informationen an die LTTE sei er misshandelt und nach drei bis vier Stunden - unter der Bedingung, weiteren Vorladungen Folge zu leisten - wieder freigelassen worden. Im November 2010, kurz vor dem "Heldentag" der LTTE, seien in den im Norden des Distrikts Jaffna gelegenen Ortschaften J._______, K._______ und D._______ LTTE-Flaggen gehisst worden, woraufhin die sri-lankische Armee mit der Erstellung von Dossiers verdächtiger Personen begonnen habe. Dabei seien Verdächtige auch geschlagen und sogar erschossen worden. Er selbst sei im Dezember 2010 ins Armee-Lager von L._______ bestellt worden. Dort habe er gesehen, dass über ihn ebenfalls ein Dossier bestehe. Er sei mit den gleichen Vorwürfen wie einen Monat zuvor konfrontiert und im Gesicht verletzt worden. Nach seiner Freilassung habe er unverzüglich seine Familie zu seiner Schwägerin gebracht und für sich selber von einem Versteck in der Stadt Jaffna aus Vorbereitungen für die Ausreise getroffen. Am Abend des 21. Januar 2011 sei er in einem Bus nach Colombo gefahren, von wo aus er am späten Abend des 22. Januar 2011 in Begleitung eines Schleppers mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg nach Europa, vermutlich nach Italien, gereist sei. Von dort her sei er am 24. Januar 2011 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. A.c Im Verlaufe des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer eine "Temporary ID Card", englische Übersetzungen seiner Geburtsurkunde, seiner Heiratsurkunde sowie des Todesscheins des Geschäftsführers seines Imbisslokals, eine beglaubigte Kopie des Geburtsscheins seiner Tochter, ein in englischer Sprache abgefasstes Schreiben des Notars K. V., ein Blatt mit beglaubigten Kopien von "Temporary ID Cards" seiner Ehefrau und seiner Tochter, eine Bestätigung des "International Committee of the Red Cross" (ICRC) betreffend die Inhaftierung seines Bruders S. S. und einen Computerausdruck sowie eine Zeitung mit einem Artikel betreffend die Ermordung von K. T. zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 31. August 2011 - eröffnet am 6. September 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch mit der Begründung ab, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und stellte fest, der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. C. Der Beschwerdeführer beantragte durch seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 14. September 2011 die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung vom 31. August 2011 und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das BFM. Das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid gestützt habe, mittels Quellenangaben offenzulegen. Eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Untermauerung der Anträge - auf deren Begründung, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird - reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter eine am 14. September 2011 von der M._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 19. September 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Des Weiteren wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) verzichtet und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt verwiesen. E. .Das BFM beantragte mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2012 die Abweisung der Beschwerde. Es verwies dabei auf das Urteil E-6220/2006 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2011, welches die Lageanalyse betreffend Sri Lanka aktualisiere. Der Beschwerdeführer habe sich seinen Angaben zufolge bis Juli 2006 und dann erneut vom 2. November 2009 bis zum 21. Januar 2011 in D._______ aufgehalten, wo er mit seiner Familie nicht nur ein Beziehungsnetz habe, sondern auch in den Genuss von Hilfsgüterlieferungen der Regierung gekommen sei; überdies habe er auf die Unterstützung seines in Grossbritannien lebenden Schwagers zählen können. Die Vernehmlassung wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 10. August 2012 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was in casu nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren und der Begründung ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 31. August 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffn. 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit - abgesehen von den formellen Rügen - lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 4. 4.1 In der Rechtsmitteleingabe wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen. Der gebotenen Begründungspflicht sei die Vorinstanz auch deshalb nicht in genügendem Masse nachgekommen, da sie in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei. Daher sei die angefochtene Verfügung "in den Dispositionspunkten 4 und 5" infolge Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 4.2 Diese verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 38 und 1994 Nr. 1; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit weiteren Hinweisen, S. 287 und 297; Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen). 4.3 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 29 ff. VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchenden die relevanten Akten offenzulegen sind und ihnen das Recht zur Äusserung (vgl. Art. 30 Abs. 2 VwVG) sowie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist. Ausserdem haben die verfügenden Behörden ihrer Pflicht zur Begründung in genügender Weise nachzukommen. 4.4 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, offenzulegen, ist Folgendes festzuhalten: Mit Ausnahme der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 finden sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in den übrigen vorinstanzlichen Akten explizit bezeichnete Länderberichte oder -informationen, in welche das BFM den Beschwerdeführenden hätte Einsicht gewähren können. Allgemeine Länderinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, sind gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen. In Bezug auf die UNHCR-Richtlinien vom 5. Juli 2010 ist festzustellen, dass diese öffentlich zugänglich sind - so auch im Internet -, weswegen diesbezüglich keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, bezüglich dieses Dokumentes die relevanten Passagen anzugeben. Insgesamt liegt somit keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts beziehungsweise der Begründungspflicht vor, da das BFM nicht gehalten war, die verwendeten allgemein zugänglichen Länderinformationen im beantragten Ausmass detailliert offenzulegen. Der gestellte Antrag, das BFM sei anzuweisen, sämtliche Herkunftsländerinformationen, auf welche es seinen Entscheid stützte, mittels Quellenangaben offenzulegen, ist daher abzuweisen. 4.5 Bezüglich der Rüge in der Rechtsmittelschrift, wonach eine Verletzung der Begründungspflicht und des Anspruchs der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör vorliege, da das BFM in der angefochtenen Verfügung ohne Begründung von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, ist Folgendes festzuhalten: Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und im Einzelnen hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gelangte, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE im Mai 2009 deutlich entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen seien. Das BFM muss sich als Vorinstanz zwar auch hinsichtlich der Frage der generellen Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in Herkunftsländer abgewiesener Asylsuchender an die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts halten, es ist aber sehr wohl befugt, mit einlässlicher Begründung von einer bestehenden Praxis abzuweichen, wenn es diese als anpassungsbedürftig erachtet (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1 S. 801 f.). Dass das BFM den Vollzug der Wegweisung in die Nord- und Ostprovinz Sri Lankas aufgrund der jüngsten Entwicklungen in Sri Lanka aus den in der Verfügung dargelegten Gründen als zumutbar einschätzt, ist daher nicht zu beanstanden. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Übrigen kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung in seinem Urteil E-6220/2011 vom 27. Oktober 2011 (vgl. BVGE 2011/24) zur aktuellen Situation in Sri Lanka geäussert und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt (vgl. E. 5.2.1 nachstehend). Inwiefern das BFM mit seinem Vorgehen die Begründungspflicht verletzt haben soll, ist in Anbetracht der insgesamt ausgewogenen und differenzierten Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ohnehin nicht ersichtlich. 4.6 Bei dieser Sachlage besteht somit keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb das Begehren, der Entscheid vom 31. August 2011 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben und zur Neubeurteilung der Sache an das BFM zurückzuweisen, abzuweisen ist. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2; Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 5.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 5.1.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbot im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, im dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüglich eine unmenschliche Behandlung. An dieser Einschätzung vermögen auch die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel und Unterlagen nichts zu ändern, da diese entweder lediglich der Feststellung der Identität des Beschwerdeführers beziehungsweise seiner Angehörigen dienen, den Beschwerdeführer nicht selber betreffen oder dann nicht geeignet sind, den vorgebrachten Sachverhalt glaubhaft zu machen, welche Feststellung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden ist. Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4.2). 5.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatland aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.2.1 Im bereits erwähnten Grundsatzurteil BVGE 2011/24 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht eine aktuelle Analyse der allgemeinen, heute herrschenden Sicherheits- und politischen Lage in Sri Lanka vorgenommen und die in BVGE 2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise angepasst. Danach hat sich seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.) ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 5.2.2 Der Beschwerdeführer stammt aus dem Distrikt Jaffna, wo er von Geburt bis August 2006 und - nach dreijährigem Aufenthalt im "Vanni-Gebiet" - von November 2009 bis zu seiner Ausreise im Januar 2011 gelebt habe (vgl. Vorakten A5 S. 1 f.). Sodann verfügt er über eine achtjährige Schulbildung sowie über langjährige Berufserfahrung als Angestellter und auch als Besitzer eines Imbisslokals (vgl. A5 S. 3 und 6 sowie A15 S. 3 und 12). Des Weiteren hat er mit seinen nach wie vor im Distrikt Jaffna wohnhaften nächsten Angehörigen (Ehefrau und Tochter in N._______, Mutter und Schwester in D._______; vgl. A5 S. 3 f.) ein gutes Beziehungsnetz im Heimatstaat. Es ergeben sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus medizinischen Gründen nicht zumutbar sein könnte. Angesichts dieser Umstände ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimat nicht in eine seine Existenz bedrohende Situation geraten wird. 5.2.3 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 5.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung nicht als unmöglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG und Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem das vorliegende Beschwerdeverfahren nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte und der Beschwerdeführer in der Schweiz keiner bezahlten Tätigkeit nachgeht (so dass von seiner Bedürftigkeit ausgegangen werden kann), sind in Gutheissung des in der Beschwerde vom 14. September 2011 gestellten, bis anhin noch nicht behandelten Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden - in Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Kathrin Mangold Horni Versand: