Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 31. Januar 2011 statt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 vertieft zu seinen Asylgründen an und lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 31. August 2011 ab, wies den Beschwerdeführer gleichzeitig aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde beschränkte sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt und wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5092/2011 vom 7. November 2012 abgewiesen. Im August 2014 gelangte der Beschwerdeführer - zu diesem Zeitpunkt bereits in Ausschaffungshaft - mittels einer Eingabe an die Schweizer Behörden. Das SEM nahm diese als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Schreiben vom 16. September 2014 gelangte das SEM schriftlich zur Sachverhaltsvervollständigung an den Beschwerdeführer. Dieser nahm mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 Stellung zu den durch das SEM gestellten Fragen. Dabei machte er neue Sachverhaltselemente geltend. Mit Datum vom 17. November 2014 wurde ihm im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs in mündlicher Form das rechtliche Gehör nach Art. 12 VwVG gewährt. A.b Der Beschwerdeführer machte am 17. November 2014 zur Begründung seines Zweitgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Jahrgang 1964. Er stamme aus dem Dorf N._______ (O._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Dort habe er vor der Jahrtausendwende unzählige Male für Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Verstecke organisiert. Diese hätten von dort aus "schlimmere Sachen" gemacht. Von 2002 bis 2006 habe er ein eigenes Restaurant beziehungsweise Imbisslokal in O._______ betrieben. Bis im Jahre 2006 habe in seiner Heimat Friede geherrscht. Er sei nicht davon ausgegangen, dass dieser Friede jemals in die Brüche gehen könne. Angehörige der LTTE hätten sich regelmässig bei ihm verpflegt und Esspakete mitgenommen, wobei Soldaten der sri-lankischen Armee vom sich direkt vor seinem Imbiss-Lokal befindenden Check-Point aus alles hätten beobachten und filmen können. Mitte des Jahres 2006 hätten Soldaten begonnen, LTTE-Sympathisanten zu erschiessen. In der Folge hätten die LTTE ihrerseits Handlanger der sri-lankischen Armee getötet. Zweimal hätten ihm nach Ladenschluss mit Kleinfeuerwaffen bewaffnete Zivilisten nachgestellt und versucht, ihn zu liquidieren. Beide Male habe er den Angriffen entkommen können, sich dann aber aus Angst um seine Familie an einen lokalen Anführer der LTTE gewandt. Auf dessen Rat hin habe er die Geschäftsführung seines Imbisslokals seinem Angestellten B._______ überlassen und sei mit seiner Familie nach P._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz) gezogen. In P._______ habe er bis anfangs 2009 in der Administration der LTTE gearbeitet. Dabei habe er namentlich Bewilligungen für Personen erteilt, die vom Vanni-Gebiet aus nach Jaffna oder Colombo hätten ausreisen wollen. Er sei von 2006 bis 2009 Mitglied der LTTE gewesen und habe 2008/2009 ein Kampftraining für Zivilisten absolviert. Er sei dem LTTE-Geheimdienst angegliedert gewesen. In seiner Funktion für den LTTE-Geheimdienst habe er namentlich Mitarbeiter beobachtet und Personenüberprüfungen von Leuten, die ins Vanni-Gebiet gekommen seien, sowie von deren Gastgebern durchgeführt. Im August 2007 hätten LTTE-Angehörige aus einem Versteck in der Nähe seiner Imbissstube eine Granate gegen Angehörige der sri-lankischen Armee geworfen und dabei mehrere Soldaten getötet. In der Meinung, er sei am Angriff beteiligt gewesen, hätten sich Angehörige der SLA zum Imbissladen begeben und B._______ nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Als B._______ diesen nicht habe angeben können, sei er erschossen worden. Angehörige der SLA seien noch in derselben Nacht zu ihm nach Hause (N._______) gegangen. In seiner Abwesenheit sei seine Mutter geschlagen und das Mobiliar im Haus demoliert worden. Am 1. Januar 2009 habe er aufgrund zunehmender Kämpfe mit seiner Familie P._______ verlassen und sich in der Folge an verschiedenen Orten aufgehalten. Auf der Flucht sei sein dreijähriger Sohn beim Einschlag einer Granate in der Nähe eines Spitals getötet worden. Auch sei er selbst Opfer eines Phosphor-Angriffs geworden und habe aufgrund dieses Vorfalls heute noch Schwierigkeiten beim Atmen. In der letzten Kriegsphase habe er Verletzte gepflegt, nicht jedoch an den Kampfhandlungen teilgenommen. Nach dem Sieg der sri-lankischen Armee in der Schlacht von Mullivaikal am 17. Mai 2009 hätten er und seine Familie sich zunächst für drei Tage im Camp (...) und danach im Camp (...) in Vavuniya (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) aufgehalten, wo ihnen "Temporary Identity Cards" ausgestellt worden seien. Am 2. November 2009 sei er in einem Camp in (...; Distrikt Jaffna) fotografiert, registriert und dem Dorfvorsteher zugeführt worden, welcher die Flüchtlinge wieder ihren Heimatgemeinden zugeteilt habe. So seien sie wieder nach N._______ gekommen. Unmittelbar nach seiner erneuten Wohnsitznahme in N._______ sei er ins nahe Militärlager bestellt worden. Dort habe man von ihm wissen wollen, wieso er sich im Jahre 2006 ins Vanni-Gebiet begeben und was er dort gemacht habe. Unter dem Vorwurf des verbotenen Waffenbesitzes, der Beteiligung an einem Anschlag und der Lieferung von Informationen an die LTTE sei er misshandelt und nach drei bis vier Stunden - unter der Bedingung, monatlich Vorladungen Folge zu leisten - wieder freigelassen worden. Im November 2010, kurz vor den Feierlichkeiten zum Heldengedenktag der LTTE, seien in (...) und in (...) LTTE-Flaggen gehisst worden, woraufhin die sri-lankische Armee mit der Erstellung von Dossiers verdächtiger Personen begonnen habe. Verdächtige seien geschlagen oder sogar erschossen worden. Er selbst sei in dieser Zeit ins Armeelager von N._______ bestellt worden. Dort habe er gesehen, dass über ihn ebenfalls ein Dossier bestehe. Er sei durch einen Schlag ins Gesicht verletzt worden, und es sei ihm die Identitätskarte abgenommen worden, um seinen Verbleib vor Ort sicherzustellen. Er habe in der Folge einer wöchentlichen Kontrollunterschriftenpflicht unterstanden. Nach seiner Freilassung habe er seine Familie unverzüglich zu seiner Schwägerin gebracht und für sich selber von einem Versteck in der Stadt Jaffna aus Vorbereitungen für die Ausreise getroffen. Am Abend des 21. Januar 2011 sei er in einem Bus nach Colombo gefahren, von wo aus er am späten Abend des 22. Januar 2011 in Begleitung eines Schleppers und mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg nach Europa, vermutlich nach Italien, gereist sei. Von dort her sei er am 24. Januar 2011 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Am gleichen Tag habe er sein Asylgesuch gestellt. Auch in seiner Abwesenheit sei er gelegentlich in Sri Lanka gesucht worden. Zuletzt habe man am 10. November 2014 nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Er befürchte, bei einer Rückkehr schon am Flughafen festgenommen zu werden. Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Asylvorbringen habe er die folgenden Dokumente eingereicht: seine temporäre sri-lankische Identitätskarte, seine Geburtsurkunde (englische Übersetzung, beglaubigt), einen Heiratsschein (englische Übersetzung, beglaubigt), eine Geburtsurkunde betreffend seine Tochter (Kopie, beglaubigt), eine Todesurkunde betreffend seinen Angestellten B._______ (englische Übersetzung, beglaubigt), ein Schreiben eines Notars, ein Blatt mit beglaubigten Kopien der temporären sri-lankischen Identitätskarten seiner Familie, ein IKRK-Bestätigungsschreiben betreffend die Haft seines Bruders C._______ (Kopie), ein Blatt und einen Zeitungsartikel betreffend den Tod einer ihm bekannten, der Unterschriftenpflicht bei den sri-lankischen Behörden unterworfenen Person, ein Schreiben seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester und ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers. B. B.a Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 - eröffnet am 12. Januar 2015 - stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, stellte fest, die Wegweisung des Beschwerdeführers werde zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen geltend, aufgrund der Aktenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu gewärtigen habe. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle er daher die Flüchtlingseigenschaft.Allerdings kennten sowohl das Asylgesetz als auch die Genfer Flüchtlingskonvention sogenannte Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen trotz gegebener Flüchtlingseigenschaft kein Asyl gewährt respektive die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde. Gemäss Art. 53 AsylG seien Flüchtlinge von der Asylgewährung auszuschliessen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen einer solchen unwürdig seien oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt oder gefährdet hätten. Als verwerfliche Handlung, deren Begehung einen Asylausschlussgrund darstelle, gelte nach herrschender Praxis die Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die Anwendung von Art 53 AsylG setze einen individuellen Tatbeitrag der betreffenden Person voraus. Ferner sei bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, LTTE-Kämpfern, welche auf der Jaffna-Halbinsel Anschläge durchgeführt hätten, Unterschlupf gewährt, LTTE-Mitglieder mit Nahrung versorgt, Passierscheine für die Ein- und Ausreise von Zivilpersonen aus dem Vanni-Gebiet ausgestellt respektive verweigert, eingereiste Personen und deren Garanten für den LTTE-Geheimdienst überwacht und Verwundete in der letzten Phase des Konflikts versorgt zu haben. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er von 2006 bis Januar 2009 für die LTTE im LTTE-Passbüro und in der Transportabteilung gearbeitet. An beiden Orten sei er für die Ausstellung von Passierscheinen verantwortlich gewesen. Dabei habe er überprüft, ob die Familie der antragstellenden Person die "eine-Person-pro-Familie"-Politik befolgt habe. Sei dies nicht der Fall gewesen, so habe er die Ausstellung des Passierscheins verweigert. Die antragstellende Person habe folglich gegen ihren Willen im Vanni-Gebiet verbleiben müssen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass Familien ihre Kinder aufgrund der "eine-Person-pro-Familie"-Politik in das von der Regierung kontrollierte Gebiet hätten schicken wollen, um diese vor einer Rekrutierung durch die LTTE zu bewahren. Dennoch habe er derartige Anträge abgewiesen. Leute, welche gemäss der Politik der LTTE keinen Passierschein zum Verlassen des Vanni-Gebiets hätten erlangen können, hätten oftmals versucht "illegal" zu fliehen. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass Personen, die bei solchen "illegalen" Fluchtversuchen erwischt worden seien, von den LTTE bestraft worden seien. Er habe diese Personen als "Täter" respektive "Verräter" bezeichnet und sich zu dieser Thematik wie folgt geäussert: "Wir brauchten noch Kämpfer. In diesem Zustand waren diejenigen, die illegalerweise unser Gebiet verliessen, Verräter". Da er Ausreiseanträge verweigert habe, obwohl er Kenntnis davon gehabt habe, dass zurückgebliebene Zivilpersonen im Kampfesalter regelmässig zwangsrekrutiert worden seien und er die Bestrafung von fliehenden Zivilpersonen legitimiert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er diese Verbrechen an der Zivilbevölkerung gutgeheissen habe. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber geltend gemacht, mit den Verbrechen der LTTE nichts zu tun gehabt und eine unbedeutende Rolle gespielt zu haben. Diese Argumentation vermöge allerdings nicht zu überzeugen. Vielmehr habe er durch die Verweigerung von Passierscheinen an Zivilisten sichergestellt, dass die LTTE stets auf einen genügend grossen Rekrutierungspool für ihre militärischen Interessen habe zurückgreifen können. Dieser Funktion sei er sich bewusst gewesen, wie seine Aussage bestätige, wonach er Regeln zur Anwendung gebracht habe, die es Eltern verunmöglicht hätten, ihre Kinder in Gebiete zu schicken, wo ihnen keine Zwangsrekrutierung gedroht habe. Somit habe auch er die "eine-Person-pro-Familie"- und die Rekrutierungspolitik der LTTE zumindest in Kauf genommen. Auch gelte es zu berücksichtigen, dass sein Beitrag quantitativ erheblich gewesen sei. Gemäss seinen Angaben habe er täglich fünf bis sechs Antrage abgelehnt. Über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren seien dies weitaus mehr als tausend Anträge gewesen, die er abgelehnt habe. Angesichts des Umstands, dass im Jahre 2008 nahezu keine Anträge mehr gutgeheissen worden seien, sei zudem davon auszugehen, dass er bedeutend mehr Anträge abgelehnt habe, als er zugegeben habe. Im Sinne eines Zwischenfazits könne festgehalten werden, dass er die Bewegungsrestriktionen der LTTE gegenüber der Zivilbevölkerung mitgetragen und dadurch weitere Menschenrechtsverletzungen (Zwangsrekrutierungen Freiheitsberaubungen, Kollektivbestrafungen, Gefährdung des Lebens, Folter) erst ermöglicht habe. Somit sei die Tatbestandsvariante der Beteiligung an einer gewalttätigen Organisation erfüllt. Er sei durch seine Mitgliedschaft, seine Arbeitsstelle und seine hierarchische Position funktionell in die Struktur der LTTE eingegliedert gewesen und habe wesentliche Aktivitäten im Hinblick auf die Begehung von Verbrechen durch die LTTE (mitunter Verletzungen des humanitären Völkerrechts) entfaltet. Vor diesem Hintergrund sei die Schwelle der verwerflichen Handlung gemäss Art. 53 AsylG erreicht. Weiter gelte es darauf hinzuweisen, dass er eine Reihe von weiteren Tätigkeiten zugunsten der LTTE vorgenommen habe, welche in Bezug auf den Ausschluss von der Asylgewährung nach Art. 53 AsylG potentiell relevant seien. So habe er LTTE-Kämpfern Unterschlupf gewährt, damit diese "schlimmere Sachen" hätten tun können. Beispielhaft habe er ein Selbstmordattentat auf Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte genannt. Er habe keine Kenntnis darüber haben wollen, welche weiteren "schlimmeren Sachen" die LTTE-Kämpfer verbrochen hätten. Angesichts des Umstands, dass LTTE-Kämpfer "unzählige Male" bei ihm Unterschlupf erhalten hätten, sei diese Unkenntnis jedoch kaum nachvollziehbar. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er die Schweizer Asylbehörden über das Ausmass der Angriffe nicht in Kenntnis habe setzen wollen. Weiter habe er versucht, dem SEM seine Zugehörigkeit zum LTTE-Geheimdienst vorzuenthalten. So habe er gar nicht erst angegeben, dass er Aufgaben für den LTTE-Geheimdienst wahrgenommen habe, als er aufgefordert worden sei, sämtliche Positionen zu bezeichnen, die er für die LTTE im Vanni-Gebiet innegehabt habe. Auch habe er seine Geheimdienstzugehörigkeit, als er auf seine Kennnummer angesprochen worden sei, verheimlicht, obwohl der Buchstabe "I" integraler Bestandteil der LTTE-Kennnummer sei. Erst auf Insistieren des Befragers hin habe er offengelegt, weshalb er dem LTTE-Geheimdienst zugeteilt gewesen sei. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht offengelegt habe, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei. Nach dem Gesagten ergebe sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer habe erst nachträglich geltend gemacht, LTTE-Mitglied zu sein; die Unterschlupfgewährung für LTTE-Kämpfer habe er erst im zweiten Asylverfahren erwähnt; genauere Angaben zu den "schlimmeren Sachen" der LTTE-Mitglieder, denen er Unterschlupf gewährte, habe er nicht machen wollen. Seine ehemalige Zugehörigkeit zum LTTE-Geheimdienst habe er nicht freiwillig offengelegt, und seine Angabe, bloss rund 20 % der Ausreiseanträge abgelehnt zu haben, sei angesichts des Umstands, dass im Jahre 2008 nahezu keine Anträge mehr bewilligt worden seien, nicht nachvollziehbar. Es entstehe unweigerlich der Eindruck, dass er aus asyltaktischen Gründen seinen Asylvortrag selektiv gestaltet und insbesondere versucht habe, die Nennung allfälliger Ausschlussgründe zu umgehen oder solche Sachverhaltselemente zu verharmlosen. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertige sich ein Ausschluss von der Asylgewährung nach Art. 53 AsylG. Das Fazit, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen begangen habe, erweise sich deshalb zweifellos als zutreffend. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zweieinhalbjährigen Tätigkeit bei der Ausstellung respektive Verweigerung von Passierscheinen und seinen weiteren LTTE-Tätigkeiten zur Förderung verbrecherischer Aktivitäten der gewaltbereiten Organisation der LTTE beigetragen. Somit habe er verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen.Bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die den Asylausschluss begründenden Handlungen lägen bereits längere Zeit zurück und seither habe er sich - gemäss Aktenlage - keine Delikte zuschulden kommen lassen. Die seit den Taten vergangene Zeit sei folglich in seinem Sinne zu gewichten. Andererseits gelte es seine Mitgliedschaft respektive seine langjährige Unterstützung der LTTE in sicherheitssensiblen Bereichen (Geheimdienst und Verwaltung) und die Auswirkungen seiner Handlungen auf die damals schutzbedürftige Zivilbevölkerung zu berücksichtigen. Er sei den LTTE im Jahre 2006 freiwillig beigetreten. Bereits zuvor habe er die LTTE während mehrerer Jahre unterstützt. Gewisse Aspekte bei seiner Arbeit in der LTTE-Verwaltung hätten ihm zwar Gewissensbisse bereitet. Diese seien allerdings nicht so gross gewesen, als dass er bereit gewesen wäre, seine Stelle aufzugeben. Er habe diese Arbeitsstelle innehaben wollen. Folglich hätten in seiner Wahrnehmung die persönlichen Vorteile, welche die Arbeitsstelle ihm geboten habe, die negativen Konsequenzen für die betroffenen Zivilpersonen überwogen (Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Gefahr der Zwangsrekrutierung, Kollektivbestrafung etc.). Wie bereits aufgezeigt, dürfte er unzähligen Personen die sichere Ausreise aus dem Vanni-Gebiet verunmöglicht haben. Demgegenüber habe er geltend gemacht, dass er bloss Kriterien angewendet habe. Dies habe er allerdings in voller Kenntnis der möglichen Konsequenzen für die betroffenen Zivilpersonen und in der Überzeugung getan, dass die LTTE (neue) Kämpfer benötigten und es legitim gewesen sei, die Zivilbevölkerung an der Flucht zu hindern und für den Kampf zu rekrutieren. Somit könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass er keine Mitverantwortung an der Gefangenschaft von Zivilpersonen im Vanni-Gebiet gehabt habe. Sein Rechtfertigungsversuch sei zurückzuweisen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er für seine Tätigkeit keine Reue gezeigt habe und noch heute die Begriffe "Täter" respektive "Verräter" gebrauche, wenn er über Personen spreche, welche das Vanni-Gebiet ohne Bewilligung hätten verlassen wollen. Dies lege nahe, dass er sich vom Gedankengut und der Vorgehensweise der LTTE auch über fünf Jahre nach Beendigung des Konflikts noch nicht distanziert habe. Ferner wiege sein Handeln schwer, weil zentrale Rechtsgüter (Freiheit, Leben und physische Unversehrtheit) und eine grosse Anzahl Zivilpersonen negativ davon betroffen gewesen seien. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit geboten worden, sich zu einem allfälligen Asylausschluss zu äussern. Dabei habe er festgehalten, dass er durch seine Arbeit bloss sein tägliches Brot verdient habe. Doch vermöge diese Erklärung, wie bereits dargelegt, nicht zu überzeugen und seine schwerwiegenden Taten nicht als verhältnismässig erscheinen zu lassen. Er habe keine plausible Erläuterung für die im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen angeboten, welche in seinem Sinne zu gewichten wäre.Im Sinne einer Güterabwägung der erwähnten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung, dass seine Taten schwer wögen und seinem Schutzinteresse durch die Anerkennung als Flüchtling Rechnung getragen werden könne, erweise sich der Ausschluss aus der Asylgewährung aufgrund verwerflicher Handlungen in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig. Da der Beschwerdeführer zur Förderung verbrecherischer Aktivitäten der gewaltbereiten Organisation der LTTE beigetragen habe und die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig erscheine, sei er von der Asylgewährung auszuschliessen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass er jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen werde, weil er asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG sei. Somit sei sein Asylgesuch abzulehnen. Er sei allerdings als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Der Entscheid des SEM sei in den Dispositivpunkten 2 - 7 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichen. D.b Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. D.c Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 17. März 2015 eine Vernehmlassung, der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2015 eine Replik zu den Akten.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl.
E. 3.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden.
E. 3.3 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [Stand 1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu ermitteln ist deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses gilt bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter Nachweis dieser Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine entsprechende verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10 E. 6 ff. m.w.H.)
E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).
E. 4.2 Zunächst gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE zu ermitteln.
E. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe innerhalb der LTTE nicht eine derart hohe Stellung innegehabt, dass die Asylunwürdigkeit allein damit begründet werden könne. Und die Bürotätigkeit als solche sei strafrechtlich nicht erheblich.
E. 4.2.2 Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer organisatorisch in die Administration der LTTE und deren Geheimdienst eingebunden. Zu seinen Aufgaben gehörte seinen Angaben zufolge die Überwachung von Mitarbeitern, die Überprüfung von Personen, die ins Vanni-Gebiet umgezogen seien sowie die Erteilung beziehungsweise Verweigerung von Ausreisebewilligungen aus dem Herrschaftsgebiet der LTTE.
E. 4.3 Somit gilt es weiter zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Sachverhaltes der Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG zu Recht angewendet wurde. Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung, unter Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für solche, im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion. So haben gemäss ständiger Praxis hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben. In der Regel stossen die Behörden im Zusammenhang mit im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen indessen an Grenzen, zumal in der Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person abgestellt werden kann, die - etwa im Hinblick auf den gewünschten Familiennachzug - ein erhebliches Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen und die eigene Rolle in einem besseren Licht erscheinen zu lassen (vgl. B13/18 F116 ff. S. 15). Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegenden Gründe hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht angenommen, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unter anderem bei der Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten arbeitsteilig mitgewirkt (B13/18 F35 S.6) und Kämpfern der LTTE durch Gewährung von Unterschlupf die Möglichkeit vermittelt hat, "schlimmere" Sachen - wie etwa ein Selbstmordatten-tat - zu verüben (B13/18 F72 S. 9). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer lediglich als Schreibtischtäter betätigt und sich somit die Hände nicht persönlich schmutzig gemacht hat, entlastet ihn in keiner Weise, hat er doch um persönlicher Vorteile willen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch Dritte erst ermöglicht und die Begehung entsprechender Delikte in Kauf genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten ging das SEM zu Recht davon aus, es lägen schwerwiegende Gründe für verwerfliche Handlungen vor beziehungsweise zumindest für eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit für solche. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die Ausübung hoheitlicher Gewalt eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG trägt.
E. 4.4 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz verbleiben kann, wobei jedoch der Familiennachzug seiner Ehefrau erschwert ist. Dies genügt vorliegend jedoch nicht, um von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer sein damaliges Verhalten weiterhin rechtfertigt und aufgrund seines zurückhaltenden Aussageverhaltens nicht erstellt ist, welchen Umfang die verwerflichen Handlungen angenommen haben, die er sich vorhalten lassen muss und wie lange Zeit diese zurückliegen. An dieser Betrachtungsweise vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich seit etwas mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhält und bisher hierzulande nie deliktisch in Erscheinung getreten ist.
E. 4.5 Die Vorinstanz hat zusammenfassend zu Recht auf die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen geschlossen.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 8. Januar 2015, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2015 belegt ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Im Übrigen ist mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 6.2 Der bedürftigen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ausserdem ein Anwalt bestellt, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (BGE 122 I 49 E. 2c [S. 51 ff.]; 120 Ia 43 E. 2a [S. 44 ff.]). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strengere Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. die diesbezüglich weiterhin Gültigkeit beanspruchende und fortzuführende Praxis in: Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9 f. [S. 51 ff.], vgl. auch BGE 122 I 8 E. 2c [S. 10]) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normalerweise im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht zwingend erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
- Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-758/2015 Urteil vom 20. April 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Gert Winter. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2015 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am 24. Januar 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl. Die Befragung zur Person (BzP) fand am 31. Januar 2011 statt. Das BFM hörte den Beschwerdeführer am 12. Juli 2011 vertieft zu seinen Asylgründen an und lehnte das Gesuch mit Verfügung vom 31. August 2011 ab, wies den Beschwerdeführer gleichzeitig aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Die dagegen erhobene Beschwerde beschränkte sich auf den Wegweisungsvollzugspunkt und wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5092/2011 vom 7. November 2012 abgewiesen. Im August 2014 gelangte der Beschwerdeführer - zu diesem Zeitpunkt bereits in Ausschaffungshaft - mittels einer Eingabe an die Schweizer Behörden. Das SEM nahm diese als zweites Asylgesuch entgegen. Mit Schreiben vom 16. September 2014 gelangte das SEM schriftlich zur Sachverhaltsvervollständigung an den Beschwerdeführer. Dieser nahm mit Eingabe vom 7. Oktober 2014 Stellung zu den durch das SEM gestellten Fragen. Dabei machte er neue Sachverhaltselemente geltend. Mit Datum vom 17. November 2014 wurde ihm im Rahmen seines zweiten Asylgesuchs in mündlicher Form das rechtliche Gehör nach Art. 12 VwVG gewährt. A.b Der Beschwerdeführer machte am 17. November 2014 zur Begründung seines Zweitgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit Jahrgang 1964. Er stamme aus dem Dorf N._______ (O._______, Distrikt Jaffna, Nordprovinz). Dort habe er vor der Jahrtausendwende unzählige Male für Kämpfer der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Verstecke organisiert. Diese hätten von dort aus "schlimmere Sachen" gemacht. Von 2002 bis 2006 habe er ein eigenes Restaurant beziehungsweise Imbisslokal in O._______ betrieben. Bis im Jahre 2006 habe in seiner Heimat Friede geherrscht. Er sei nicht davon ausgegangen, dass dieser Friede jemals in die Brüche gehen könne. Angehörige der LTTE hätten sich regelmässig bei ihm verpflegt und Esspakete mitgenommen, wobei Soldaten der sri-lankischen Armee vom sich direkt vor seinem Imbiss-Lokal befindenden Check-Point aus alles hätten beobachten und filmen können. Mitte des Jahres 2006 hätten Soldaten begonnen, LTTE-Sympathisanten zu erschiessen. In der Folge hätten die LTTE ihrerseits Handlanger der sri-lankischen Armee getötet. Zweimal hätten ihm nach Ladenschluss mit Kleinfeuerwaffen bewaffnete Zivilisten nachgestellt und versucht, ihn zu liquidieren. Beide Male habe er den Angriffen entkommen können, sich dann aber aus Angst um seine Familie an einen lokalen Anführer der LTTE gewandt. Auf dessen Rat hin habe er die Geschäftsführung seines Imbisslokals seinem Angestellten B._______ überlassen und sei mit seiner Familie nach P._______ (Distrikt Kilinochchi, Nordprovinz) gezogen. In P._______ habe er bis anfangs 2009 in der Administration der LTTE gearbeitet. Dabei habe er namentlich Bewilligungen für Personen erteilt, die vom Vanni-Gebiet aus nach Jaffna oder Colombo hätten ausreisen wollen. Er sei von 2006 bis 2009 Mitglied der LTTE gewesen und habe 2008/2009 ein Kampftraining für Zivilisten absolviert. Er sei dem LTTE-Geheimdienst angegliedert gewesen. In seiner Funktion für den LTTE-Geheimdienst habe er namentlich Mitarbeiter beobachtet und Personenüberprüfungen von Leuten, die ins Vanni-Gebiet gekommen seien, sowie von deren Gastgebern durchgeführt. Im August 2007 hätten LTTE-Angehörige aus einem Versteck in der Nähe seiner Imbissstube eine Granate gegen Angehörige der sri-lankischen Armee geworfen und dabei mehrere Soldaten getötet. In der Meinung, er sei am Angriff beteiligt gewesen, hätten sich Angehörige der SLA zum Imbissladen begeben und B._______ nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Als B._______ diesen nicht habe angeben können, sei er erschossen worden. Angehörige der SLA seien noch in derselben Nacht zu ihm nach Hause (N._______) gegangen. In seiner Abwesenheit sei seine Mutter geschlagen und das Mobiliar im Haus demoliert worden. Am 1. Januar 2009 habe er aufgrund zunehmender Kämpfe mit seiner Familie P._______ verlassen und sich in der Folge an verschiedenen Orten aufgehalten. Auf der Flucht sei sein dreijähriger Sohn beim Einschlag einer Granate in der Nähe eines Spitals getötet worden. Auch sei er selbst Opfer eines Phosphor-Angriffs geworden und habe aufgrund dieses Vorfalls heute noch Schwierigkeiten beim Atmen. In der letzten Kriegsphase habe er Verletzte gepflegt, nicht jedoch an den Kampfhandlungen teilgenommen. Nach dem Sieg der sri-lankischen Armee in der Schlacht von Mullivaikal am 17. Mai 2009 hätten er und seine Familie sich zunächst für drei Tage im Camp (...) und danach im Camp (...) in Vavuniya (Distrikt Vavuniya, Nordprovinz) aufgehalten, wo ihnen "Temporary Identity Cards" ausgestellt worden seien. Am 2. November 2009 sei er in einem Camp in (...; Distrikt Jaffna) fotografiert, registriert und dem Dorfvorsteher zugeführt worden, welcher die Flüchtlinge wieder ihren Heimatgemeinden zugeteilt habe. So seien sie wieder nach N._______ gekommen. Unmittelbar nach seiner erneuten Wohnsitznahme in N._______ sei er ins nahe Militärlager bestellt worden. Dort habe man von ihm wissen wollen, wieso er sich im Jahre 2006 ins Vanni-Gebiet begeben und was er dort gemacht habe. Unter dem Vorwurf des verbotenen Waffenbesitzes, der Beteiligung an einem Anschlag und der Lieferung von Informationen an die LTTE sei er misshandelt und nach drei bis vier Stunden - unter der Bedingung, monatlich Vorladungen Folge zu leisten - wieder freigelassen worden. Im November 2010, kurz vor den Feierlichkeiten zum Heldengedenktag der LTTE, seien in (...) und in (...) LTTE-Flaggen gehisst worden, woraufhin die sri-lankische Armee mit der Erstellung von Dossiers verdächtiger Personen begonnen habe. Verdächtige seien geschlagen oder sogar erschossen worden. Er selbst sei in dieser Zeit ins Armeelager von N._______ bestellt worden. Dort habe er gesehen, dass über ihn ebenfalls ein Dossier bestehe. Er sei durch einen Schlag ins Gesicht verletzt worden, und es sei ihm die Identitätskarte abgenommen worden, um seinen Verbleib vor Ort sicherzustellen. Er habe in der Folge einer wöchentlichen Kontrollunterschriftenpflicht unterstanden. Nach seiner Freilassung habe er seine Familie unverzüglich zu seiner Schwägerin gebracht und für sich selber von einem Versteck in der Stadt Jaffna aus Vorbereitungen für die Ausreise getroffen. Am Abend des 21. Januar 2011 sei er in einem Bus nach Colombo gefahren, von wo aus er am späten Abend des 22. Januar 2011 in Begleitung eines Schleppers und mit einem gefälschten Reisepass auf dem Luftweg nach Europa, vermutlich nach Italien, gereist sei. Von dort her sei er am 24. Januar 2011 in einem Personenwagen unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz gefahren worden. Am gleichen Tag habe er sein Asylgesuch gestellt. Auch in seiner Abwesenheit sei er gelegentlich in Sri Lanka gesucht worden. Zuletzt habe man am 10. November 2014 nach seinem Aufenthaltsort gefragt. Er befürchte, bei einer Rückkehr schon am Flughafen festgenommen zu werden. Zum Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Asylvorbringen habe er die folgenden Dokumente eingereicht: seine temporäre sri-lankische Identitätskarte, seine Geburtsurkunde (englische Übersetzung, beglaubigt), einen Heiratsschein (englische Übersetzung, beglaubigt), eine Geburtsurkunde betreffend seine Tochter (Kopie, beglaubigt), eine Todesurkunde betreffend seinen Angestellten B._______ (englische Übersetzung, beglaubigt), ein Schreiben eines Notars, ein Blatt mit beglaubigten Kopien der temporären sri-lankischen Identitätskarten seiner Familie, ein IKRK-Bestätigungsschreiben betreffend die Haft seines Bruders C._______ (Kopie), ein Blatt und einen Zeitungsartikel betreffend den Tod einer ihm bekannten, der Unterschriftenpflicht bei den sri-lankischen Behörden unterworfenen Person, ein Schreiben seiner in der Schweiz wohnhaften Schwester und ein Bestätigungsschreiben eines Parlamentariers. B. B.a Mit Verfügung vom 8. Januar 2015 - eröffnet am 12. Januar 2015 - stellte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest, lehnte sein Asylgesuch ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an, stellte fest, die Wegweisung des Beschwerdeführers werde zurzeit wegen Unzulässigkeit nicht vollzogen und schob den Vollzug der Wegweisung zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B.b Die Vorinstanz machte zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen geltend, aufgrund der Aktenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka asylrelevante Nachteile zu gewärtigen habe. Gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) erfülle er daher die Flüchtlingseigenschaft.Allerdings kennten sowohl das Asylgesetz als auch die Genfer Flüchtlingskonvention sogenannte Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen trotz gegebener Flüchtlingseigenschaft kein Asyl gewährt respektive die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde. Gemäss Art. 53 AsylG seien Flüchtlinge von der Asylgewährung auszuschliessen, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen einer solchen unwürdig seien oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt oder gefährdet hätten. Als verwerfliche Handlung, deren Begehung einen Asylausschlussgrund darstelle, gelte nach herrschender Praxis die Begehung von Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Die Anwendung von Art 53 AsylG setze einen individuellen Tatbeitrag der betreffenden Person voraus. Ferner sei bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, LTTE-Kämpfern, welche auf der Jaffna-Halbinsel Anschläge durchgeführt hätten, Unterschlupf gewährt, LTTE-Mitglieder mit Nahrung versorgt, Passierscheine für die Ein- und Ausreise von Zivilpersonen aus dem Vanni-Gebiet ausgestellt respektive verweigert, eingereiste Personen und deren Garanten für den LTTE-Geheimdienst überwacht und Verwundete in der letzten Phase des Konflikts versorgt zu haben. Eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe er von 2006 bis Januar 2009 für die LTTE im LTTE-Passbüro und in der Transportabteilung gearbeitet. An beiden Orten sei er für die Ausstellung von Passierscheinen verantwortlich gewesen. Dabei habe er überprüft, ob die Familie der antragstellenden Person die "eine-Person-pro-Familie"-Politik befolgt habe. Sei dies nicht der Fall gewesen, so habe er die Ausstellung des Passierscheins verweigert. Die antragstellende Person habe folglich gegen ihren Willen im Vanni-Gebiet verbleiben müssen. Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass Familien ihre Kinder aufgrund der "eine-Person-pro-Familie"-Politik in das von der Regierung kontrollierte Gebiet hätten schicken wollen, um diese vor einer Rekrutierung durch die LTTE zu bewahren. Dennoch habe er derartige Anträge abgewiesen. Leute, welche gemäss der Politik der LTTE keinen Passierschein zum Verlassen des Vanni-Gebiets hätten erlangen können, hätten oftmals versucht "illegal" zu fliehen. Der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass Personen, die bei solchen "illegalen" Fluchtversuchen erwischt worden seien, von den LTTE bestraft worden seien. Er habe diese Personen als "Täter" respektive "Verräter" bezeichnet und sich zu dieser Thematik wie folgt geäussert: "Wir brauchten noch Kämpfer. In diesem Zustand waren diejenigen, die illegalerweise unser Gebiet verliessen, Verräter". Da er Ausreiseanträge verweigert habe, obwohl er Kenntnis davon gehabt habe, dass zurückgebliebene Zivilpersonen im Kampfesalter regelmässig zwangsrekrutiert worden seien und er die Bestrafung von fliehenden Zivilpersonen legitimiert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass er diese Verbrechen an der Zivilbevölkerung gutgeheissen habe. Der Beschwerdeführer habe demgegenüber geltend gemacht, mit den Verbrechen der LTTE nichts zu tun gehabt und eine unbedeutende Rolle gespielt zu haben. Diese Argumentation vermöge allerdings nicht zu überzeugen. Vielmehr habe er durch die Verweigerung von Passierscheinen an Zivilisten sichergestellt, dass die LTTE stets auf einen genügend grossen Rekrutierungspool für ihre militärischen Interessen habe zurückgreifen können. Dieser Funktion sei er sich bewusst gewesen, wie seine Aussage bestätige, wonach er Regeln zur Anwendung gebracht habe, die es Eltern verunmöglicht hätten, ihre Kinder in Gebiete zu schicken, wo ihnen keine Zwangsrekrutierung gedroht habe. Somit habe auch er die "eine-Person-pro-Familie"- und die Rekrutierungspolitik der LTTE zumindest in Kauf genommen. Auch gelte es zu berücksichtigen, dass sein Beitrag quantitativ erheblich gewesen sei. Gemäss seinen Angaben habe er täglich fünf bis sechs Antrage abgelehnt. Über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren seien dies weitaus mehr als tausend Anträge gewesen, die er abgelehnt habe. Angesichts des Umstands, dass im Jahre 2008 nahezu keine Anträge mehr gutgeheissen worden seien, sei zudem davon auszugehen, dass er bedeutend mehr Anträge abgelehnt habe, als er zugegeben habe. Im Sinne eines Zwischenfazits könne festgehalten werden, dass er die Bewegungsrestriktionen der LTTE gegenüber der Zivilbevölkerung mitgetragen und dadurch weitere Menschenrechtsverletzungen (Zwangsrekrutierungen Freiheitsberaubungen, Kollektivbestrafungen, Gefährdung des Lebens, Folter) erst ermöglicht habe. Somit sei die Tatbestandsvariante der Beteiligung an einer gewalttätigen Organisation erfüllt. Er sei durch seine Mitgliedschaft, seine Arbeitsstelle und seine hierarchische Position funktionell in die Struktur der LTTE eingegliedert gewesen und habe wesentliche Aktivitäten im Hinblick auf die Begehung von Verbrechen durch die LTTE (mitunter Verletzungen des humanitären Völkerrechts) entfaltet. Vor diesem Hintergrund sei die Schwelle der verwerflichen Handlung gemäss Art. 53 AsylG erreicht. Weiter gelte es darauf hinzuweisen, dass er eine Reihe von weiteren Tätigkeiten zugunsten der LTTE vorgenommen habe, welche in Bezug auf den Ausschluss von der Asylgewährung nach Art. 53 AsylG potentiell relevant seien. So habe er LTTE-Kämpfern Unterschlupf gewährt, damit diese "schlimmere Sachen" hätten tun können. Beispielhaft habe er ein Selbstmordattentat auf Angehörige der sri-lankischen Sicherheitskräfte genannt. Er habe keine Kenntnis darüber haben wollen, welche weiteren "schlimmeren Sachen" die LTTE-Kämpfer verbrochen hätten. Angesichts des Umstands, dass LTTE-Kämpfer "unzählige Male" bei ihm Unterschlupf erhalten hätten, sei diese Unkenntnis jedoch kaum nachvollziehbar. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, dass er die Schweizer Asylbehörden über das Ausmass der Angriffe nicht in Kenntnis habe setzen wollen. Weiter habe er versucht, dem SEM seine Zugehörigkeit zum LTTE-Geheimdienst vorzuenthalten. So habe er gar nicht erst angegeben, dass er Aufgaben für den LTTE-Geheimdienst wahrgenommen habe, als er aufgefordert worden sei, sämtliche Positionen zu bezeichnen, die er für die LTTE im Vanni-Gebiet innegehabt habe. Auch habe er seine Geheimdienstzugehörigkeit, als er auf seine Kennnummer angesprochen worden sei, verheimlicht, obwohl der Buchstabe "I" integraler Bestandteil der LTTE-Kennnummer sei. Erst auf Insistieren des Befragers hin habe er offengelegt, weshalb er dem LTTE-Geheimdienst zugeteilt gewesen sei. Zusätzlich sei darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen des ersten Asylverfahrens nicht offengelegt habe, dass er Mitglied der LTTE gewesen sei. Nach dem Gesagten ergebe sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer habe erst nachträglich geltend gemacht, LTTE-Mitglied zu sein; die Unterschlupfgewährung für LTTE-Kämpfer habe er erst im zweiten Asylverfahren erwähnt; genauere Angaben zu den "schlimmeren Sachen" der LTTE-Mitglieder, denen er Unterschlupf gewährte, habe er nicht machen wollen. Seine ehemalige Zugehörigkeit zum LTTE-Geheimdienst habe er nicht freiwillig offengelegt, und seine Angabe, bloss rund 20 % der Ausreiseanträge abgelehnt zu haben, sei angesichts des Umstands, dass im Jahre 2008 nahezu keine Anträge mehr bewilligt worden seien, nicht nachvollziehbar. Es entstehe unweigerlich der Eindruck, dass er aus asyltaktischen Gründen seinen Asylvortrag selektiv gestaltet und insbesondere versucht habe, die Nennung allfälliger Ausschlussgründe zu umgehen oder solche Sachverhaltselemente zu verharmlosen. Auch vor diesem Hintergrund rechtfertige sich ein Ausschluss von der Asylgewährung nach Art. 53 AsylG. Das Fazit, dass der Beschwerdeführer verwerfliche Handlungen begangen habe, erweise sich deshalb zweifellos als zutreffend. Nach dem Gesagten habe der Beschwerdeführer im Rahmen seiner zweieinhalbjährigen Tätigkeit bei der Ausstellung respektive Verweigerung von Passierscheinen und seinen weiteren LTTE-Tätigkeiten zur Förderung verbrecherischer Aktivitäten der gewaltbereiten Organisation der LTTE beigetragen. Somit habe er verwerfliche Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG begangen.Bei der Beurteilung der Asylunwürdigkeit sei der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die den Asylausschluss begründenden Handlungen lägen bereits längere Zeit zurück und seither habe er sich - gemäss Aktenlage - keine Delikte zuschulden kommen lassen. Die seit den Taten vergangene Zeit sei folglich in seinem Sinne zu gewichten. Andererseits gelte es seine Mitgliedschaft respektive seine langjährige Unterstützung der LTTE in sicherheitssensiblen Bereichen (Geheimdienst und Verwaltung) und die Auswirkungen seiner Handlungen auf die damals schutzbedürftige Zivilbevölkerung zu berücksichtigen. Er sei den LTTE im Jahre 2006 freiwillig beigetreten. Bereits zuvor habe er die LTTE während mehrerer Jahre unterstützt. Gewisse Aspekte bei seiner Arbeit in der LTTE-Verwaltung hätten ihm zwar Gewissensbisse bereitet. Diese seien allerdings nicht so gross gewesen, als dass er bereit gewesen wäre, seine Stelle aufzugeben. Er habe diese Arbeitsstelle innehaben wollen. Folglich hätten in seiner Wahrnehmung die persönlichen Vorteile, welche die Arbeitsstelle ihm geboten habe, die negativen Konsequenzen für die betroffenen Zivilpersonen überwogen (Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Gefahr der Zwangsrekrutierung, Kollektivbestrafung etc.). Wie bereits aufgezeigt, dürfte er unzähligen Personen die sichere Ausreise aus dem Vanni-Gebiet verunmöglicht haben. Demgegenüber habe er geltend gemacht, dass er bloss Kriterien angewendet habe. Dies habe er allerdings in voller Kenntnis der möglichen Konsequenzen für die betroffenen Zivilpersonen und in der Überzeugung getan, dass die LTTE (neue) Kämpfer benötigten und es legitim gewesen sei, die Zivilbevölkerung an der Flucht zu hindern und für den Kampf zu rekrutieren. Somit könne gerade nicht davon ausgegangen werden, dass er keine Mitverantwortung an der Gefangenschaft von Zivilpersonen im Vanni-Gebiet gehabt habe. Sein Rechtfertigungsversuch sei zurückzuweisen. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass er für seine Tätigkeit keine Reue gezeigt habe und noch heute die Begriffe "Täter" respektive "Verräter" gebrauche, wenn er über Personen spreche, welche das Vanni-Gebiet ohne Bewilligung hätten verlassen wollen. Dies lege nahe, dass er sich vom Gedankengut und der Vorgehensweise der LTTE auch über fünf Jahre nach Beendigung des Konflikts noch nicht distanziert habe. Ferner wiege sein Handeln schwer, weil zentrale Rechtsgüter (Freiheit, Leben und physische Unversehrtheit) und eine grosse Anzahl Zivilpersonen negativ davon betroffen gewesen seien. Dem Beschwerdeführer sei Gelegenheit geboten worden, sich zu einem allfälligen Asylausschluss zu äussern. Dabei habe er festgehalten, dass er durch seine Arbeit bloss sein tägliches Brot verdient habe. Doch vermöge diese Erklärung, wie bereits dargelegt, nicht zu überzeugen und seine schwerwiegenden Taten nicht als verhältnismässig erscheinen zu lassen. Er habe keine plausible Erläuterung für die im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen angeboten, welche in seinem Sinne zu gewichten wäre.Im Sinne einer Güterabwägung der erwähnten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung, dass seine Taten schwer wögen und seinem Schutzinteresse durch die Anerkennung als Flüchtling Rechnung getragen werden könne, erweise sich der Ausschluss aus der Asylgewährung aufgrund verwerflicher Handlungen in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig. Da der Beschwerdeführer zur Förderung verbrecherischer Aktivitäten der gewaltbereiten Organisation der LTTE beigetragen habe und die Anwendung von Art. 53 AsylG verhältnismässig erscheine, sei er von der Asylgewährung auszuschliessen. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle, dass er jedoch von der Asylgewährung ausgeschlossen werde, weil er asylunwürdig im Sinne von Art. 53 AsylG sei. Somit sei sein Asylgesuch abzulehnen. Er sei allerdings als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. C. Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen: Der Entscheid des SEM sei in den Dispositivpunkten 2 - 7 aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Eingabe vom 9. Februar 2015 liess der Beschwerdeführer eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichen. D.b Mit Zwischenverfügung vom 12. März 2015 des Bundesverwaltungsgerichts wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. D.c Die Vorinstanz reichte mit Eingabe vom 17. März 2015 eine Vernehmlassung, der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. März 2015 eine Replik zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. 3.2 Gemäss Art. 53 AsylG wird unter dem Titel Asylunwürdigkeit Flüchtlingen dann kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden. 3.3 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen Delikte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizerischen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [Stand 1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein gemeinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der Anbindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu ermitteln ist deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilderungsgründe zu zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses gilt bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter Nachweis dieser Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine entsprechende verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prüfen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige Massnahme darstellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10 E. 6 ff. m.w.H.) 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in gefestigter Rechtsprechung davon aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbestimmung der Tamilen in Sri Lanka, nicht ausschliesslich als terroristisch-kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen geführt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegspartei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehalten werden könnten. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylausschlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.). 4.2 Zunächst gilt es die Position des Beschwerdeführers innerhalb der LTTE zu ermitteln. 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe innerhalb der LTTE nicht eine derart hohe Stellung innegehabt, dass die Asylunwürdigkeit allein damit begründet werden könne. Und die Bürotätigkeit als solche sei strafrechtlich nicht erheblich. 4.2.2 Wie sich aus den Akten ergibt, war der Beschwerdeführer organisatorisch in die Administration der LTTE und deren Geheimdienst eingebunden. Zu seinen Aufgaben gehörte seinen Angaben zufolge die Überwachung von Mitarbeitern, die Überprüfung von Personen, die ins Vanni-Gebiet umgezogen seien sowie die Erteilung beziehungsweise Verweigerung von Ausreisebewilligungen aus dem Herrschaftsgebiet der LTTE. 4.3 Somit gilt es weiter zu prüfen, ob aufgrund des festgestellten Sachverhaltes der Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG zu Recht angewendet wurde. Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung, unter Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für solche, im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion. So haben gemäss ständiger Praxis hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlungen Dritter kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden Befehlsgewalt ergeben. In der Regel stossen die Behörden im Zusammenhang mit im Ausland begangenen verwerflichen Handlungen indessen an Grenzen, zumal in der Regel allein auf die Ausführungen der asylsuchenden Person abgestellt werden kann, die - etwa im Hinblick auf den gewünschten Familiennachzug - ein erhebliches Interesse daran hat, den Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen und die eigene Rolle in einem besseren Licht erscheinen zu lassen (vgl. B13/18 F116 ff. S. 15). Aus diesem Grund bedarf es für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegenden Gründe hat die Vorinstanz vorliegend zu Recht angenommen, zumal der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben unter anderem bei der Zwangsrekrutierung von Kindersoldaten arbeitsteilig mitgewirkt (B13/18 F35 S.6) und Kämpfern der LTTE durch Gewährung von Unterschlupf die Möglichkeit vermittelt hat, "schlimmere" Sachen - wie etwa ein Selbstmordatten-tat - zu verüben (B13/18 F72 S. 9). Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer lediglich als Schreibtischtäter betätigt und sich somit die Hände nicht persönlich schmutzig gemacht hat, entlastet ihn in keiner Weise, hat er doch um persönlicher Vorteile willen zahlreiche Menschenrechtsverletzungen durch Dritte erst ermöglicht und die Begehung entsprechender Delikte in Kauf genommen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann in diesem Zusammenhang auf die einlässlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Nach dem Gesagten ging das SEM zu Recht davon aus, es lägen schwerwiegende Gründe für verwerfliche Handlungen vor beziehungsweise zumindest für eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit für solche. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher Wahrscheinlichkeit durch die Ausübung hoheitlicher Gewalt eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Handlungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG trägt. 4.4 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An dieser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling in der Schweiz verbleiben kann, wobei jedoch der Familiennachzug seiner Ehefrau erschwert ist. Dies genügt vorliegend jedoch nicht, um von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen, zumal der Beschwerdeführer sein damaliges Verhalten weiterhin rechtfertigt und aufgrund seines zurückhaltenden Aussageverhaltens nicht erstellt ist, welchen Umfang die verwerflichen Handlungen angenommen haben, die er sich vorhalten lassen muss und wie lange Zeit diese zurückliegen. An dieser Betrachtungsweise vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich seit etwas mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhält und bisher hierzulande nie deliktisch in Erscheinung getreten ist. 4.5 Die Vorinstanz hat zusammenfassend zu Recht auf die Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen geschlossen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung vom 8. Januar 2015, soweit angefochten, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen, zumal die Beschwerde nicht als zum Vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers mit der Fürsorgebestätigung vom 6. Februar 2015 belegt ist. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Im Übrigen ist mit dem Entscheid in der Hauptsache das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 6.2 Der bedürftigen Partei wird in einem nicht aussichtslosen Verfahren ausserdem ein Anwalt bestellt, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selber zu vertreten (Art. 65 Abs. 2 VwVG). Für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist das Kriterium ausschlaggebend, ob die Partei zur Wahrung ihrer Rechte notwendigerweise der professionellen juristischen Hilfe eines Anwaltes bedarf (BGE 122 I 49 E. 2c [S. 51 ff.]; 120 Ia 43 E. 2a [S. 44 ff.]). In Verfahren, welche - wie das vorliegende - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sind, strengere Massstäbe an die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzusetzen sind (vgl. die diesbezüglich weiterhin Gültigkeit beanspruchende und fortzuführende Praxis in: Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 6 E. 9 f. [S. 51 ff.], vgl. auch BGE 122 I 8 E. 2c [S. 10]) und es im asylrechtlichen Beschwerdeverfahren normalerweise im Wesentlichen um die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geht. Besondere Rechtskenntnisse sind daher zur wirksamen Beschwerdeführung im Regelfall nicht zwingend erforderlich, weshalb praxisgemäss die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG nur in besonderen Fällen gewährt wird, in welchen in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht erhöhte Schwierigkeiten bestehen. Das vorliegende Verfahren erscheint weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten gesprochen.
3. Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: