Asyl und Wegweisung (Beschwerden gegen Wiedererwägungsentscheid)
Sachverhalt
I. A. Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2005 wegen fehlender Asylrelevanz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wegen verpasster Rechtsmittelfrist mit Urteil vom 23. Februar 2006 nicht ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 14. März 2006 angesetzt. II. B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 (Poststempel) lässt der Beschwerdeführer um Revision des Urteils der ARK vom 23. Februar 2006 ersuchen. Unter Beilage diverser Unterlagen wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid des BFM verschlechtert. So sei es im Nordosten des Landes zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen, bei denen viele Personen ihr Leben verloren hätten, darunter auch Zivilisten. Es sei nur eine Frage der Zeit bis das Herkunftsdorf Z._______ (Ostprovinz) des Beschwerdeführers Stätte von bewaffneten Kampfhandlungen sein werde. Für Personen, die wie der Beschwerdeführer von Angehörigen der Karuna-Gruppe gesucht würden, sei Colombo ebenfalls kein sicherer Ort. Ferner bestünden Anzeichen dafür, dass in Sri Lanka der Ausbruch eines Bürgerkriegs bevorstehe. Aufgrund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzugs in seinem Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit bedroht. C. Mit Urteil vom 15. Juni 2006 trat die ARK unter Verweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 8) auf das Revisionsgesuch nicht ein. Da unter anderem eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts (zusehende Verschlechterung der allgemeinen Situation in Sri Lanka) geltend gemacht wurde, überwies die ARK die Akten zur gut scheinenden Behandlung der Eingabe vom 13. Juni 2006 ans BFM. III. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juni 2006 ab, erklärte die Verfügung vom 17. Januar 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es treffe zu, dass der mit grosser Hoffnung eingeleitete Friedensprozess zusehends ins Stocken geraten sei. Davon würden die eingereichten Dokumente Zeugnis ablegen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung und den sich mehrenden Waffenstillstandsverletzungen sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri Lankas mit Erschwernissen verbunden. Zwar habe sich auch in den südwestlichen Landesteilen (Tsunami-Vertriebene, jüngste Gewalttaten, Polarisierung der Politik) verschärft. Nach Auffassung des BFM könne aber nicht von einer generellen Unzumutbarkeit der Wohnsitznahme in diesem Gebiet zum heutigen Zeitpunkt gesprochen werden. Hinsichtlich der angeführten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sei bezüglich den Anforderungen an den Nachweis drohender Menschenrechtsverletzungen auf die Rechtsprechung (EMARK 1994 Nr. 3) zu verweisen. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehe nach Auffassung des BFM für den Beschwerdeführer ein solches Risiko bei einer Wohnsitznahme im Grossraum Colombo nicht, zumal dieser weder Mitglied der LTTE (Liberation Tiger of Tamil Eelam) noch der Karuna-Fraktion gewesen sei. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Januar 2006 beseitigen könnten. E. Unter Beilage diverser Unterlagen (u.a. Schreiben der Karuna-Fraktion vom 26. Dezember 2005) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2006 bei der ARK Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers beantragen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und der Vollzug für die Dauer des vorliegenden Verfahrens auszusetzen; der Migrationsdienst des Kantons Bern sei unverzüglich anzuweisen, sämtliche Vollzugsmassnahmen zu unterlassen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 2. August 2006 wurde der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einstweilen ausgesetzt. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2006 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-, zahlbar bis zum 23. August 2006, zu leisten. H. Der Kostenvorschuss wurde am 16. August 2006 geleistet. I. In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2006 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM erachte es nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Grossraum Colombo Opfer menschenrechtswidriger Behandlungen würde. Vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat habe er zwei Monate bei seinem Bruder in Colombo gelebt, wo er keine Probleme gehabt habe. Im Falle eines ernsthaften, landesweiten Verfolgungsinteresses der vom Beschwerdeführer erwähnten Gruppen (LTTE, Karuna-Fraktion, staatliche Sicherheitskräfte) wäre er von diesen in Colombo mit einiger Wahrscheinlichkeit aufgespürt worden. Das angebliche Schreiben der Karuna-Fraktion vom 26. Dezember 2005 könne nicht zum Nennwert genommen werden, da nicht einsichtig sei, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 13. Juni 2005 eingereicht oder zumindest erwähnt habe. Es handle sich daher um ein nachgeschobenes Dokument, dem kein Beweiswert zukomme. Mangels Hinweisen in den Akten sei des Weiteren davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers seit mehr als neun Monaten keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei, was einen weiteren Anhaltspunkt für ein fehlendes Verfolgungsinteresse dieser Gruppen gegen den Beschwerdeführer darstelle. Unter Angabe der Fundstelle im Protokoll der direkten Bundesanhörung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung verneint habe, aktiv von der srilankischen Armee gesucht worden zu sein. Bei den von der srilankischen Armee im Haus des Beschwerdeführers beschlagnahmten Dokumenten könne es sich auch nicht um sensible Akten gehandelt haben, denn solche würde die LTTE sicher nicht bei einem Nichtmitglied lagern, das zudem in einem unter Kontrolle der srilankischen Armee stehenden Ort lebe. Der Beschwerdeführer habe für die LTTE lediglich Kurierdienste verrichtet und sei nicht Mitglied gewesen. Er könne nicht über Insiderwissen verfügen, welches die LTTE veranlassen könnte, in Colombo gegen ihn vorzugehen. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einem Laissez-passer von den Behörden festgenommen und inhaftiert würde, erscheine vor dem Hintergrund der jahrelangen Rückführungspraxis des BFM nach Sri Lanka, die seit dem Jahr 1994 durch einen Notenwechsel der beiden Staaten verbrieft und Anfang dieses Jahres erneut um zwei Jahre verlängert worden sei, als eine unbegründete Behauptung. J. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die nach wiederholt gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 13. November 2006 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. In seiner erneuten Vernehmlassung vom 14. März 2008 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM halte an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Sri Lanka trotz der sich zwischenzeitlich dort verschlechternder Lage fest. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf den Entscheid des BFM und die erste Vernehmlassung zu verweisen. Unter Darlegung eines kurzen zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der aktuellen Situation in Sri Lanka wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion nicht zumutbar sei. Gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes (z.B. Grossraum Colombo) Wohnsitz nehmen. Trotz der Verschärfung der menschenrechts- und sicherheitspolitischen Situation dort bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Der Vollzug der Wegweisung sei unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. Auch würden keine individuellen Gründe gegen eine Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Der 33-jährige Beschwerdeführer besitze über langjährige Berufserfahrung als [...]. Er habe sowohl Singalesisch- wie auch Englischkenntnisse. Ein Bruder wohne in Colombo, bei dem er sich vor seiner Ausreise bereits zwei Monate problemlos aufgehalten habe. Aufgrund der Ausreise mit dem Flugzeug und einem Schlepper nach Europa sei davon auszugehen, dass er beziehungsweise die Familie finanziell gut gestellt sei, ansonsten man für die teuren Ausreisekosten nicht hätte aufkommen können. Im Vergleich mit anderen Rückkehrern aus dem Norden oder Osten Sri Lankas verfüge der Beschwerdeführer somit über bessere Startbedingungen, die ihm ein wirtschaftliches Fortkommen im Raum ermöglichen würden. L. Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die nach wiederholt gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 29. April 2008 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hielt das BFM mit Stellungnahme vom 5. März 2009 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2009 zur Kenntnis gebracht.
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiete des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen).
E. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging aufgrund seiner zuletzt publizierten Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mannar, Y._______, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.).
E. 4.3.2 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar ungeachtet dessen, dass die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat. Mithin bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - insbesondere für die Tamilen - entwickeln wird (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, E-157/2008 vom 5. November 2010 E. 5.4.2 sowie D-4939/2008 E. 5.3.3). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf individueller Basis zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht.
E. 4.3.3 In casu ist für den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen; die diesbezüglich in BVGE 2008/2 aufgestellten Kriterien haben für ihn weiterhin Gültigkeit: Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus Z._______ (Ostprovinz). Mit Unterbruch seiner Arbeitstätigkeit in Y._______ (Nordprovinz; Januar 2003 bis 8. Oktober 2005), während der er bloss alle zwei Wochen nach Hause zurückgekehrt sei, sowie den zwei Monaten vor der Ausreise, habe er ansonsten stets im Heimatdorf gelebt. Während etwas mehr als fünf Jahren habe er als Staatsangestellter die Funktion eines [...] wahrgenommen. Nebst seiner Muttersprache Tamilisch verfügt er über Kenntnisse der singalesischen und englischen Sprache. In der heimatlichen Ostprovinz würden bei seinen Eltern die Ehefrau mit zwei Söhnen sowie eine Schwester leben; ein Bruder wohne in Colombo. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten ist zudem anzunehmen, dass der heute knapp über 36-jährige Beschwerdeführer gesund ist (A 1 S. 1, 2, 3 und 5; A 8 S. 3 und 4).
E. 4.3.4 Entscheidend für die Beurteilung der individuellen Lage sind im hier zu beurteilenden Fall insbesondere folgende Fakten: Der Beschwerdeführer konnte sich im Januar oder Februar 2005 in Colombo problemlos einen Pass ausstellen lassen; den alten Pass, den er sich 1996 "einfach so" habe ausstellen lassen, hätte er für den neuen abgeben müssen (A 1 S. 3). Ferner lebte der Beschwerdeführer während zwei Monaten vor der Ausreise unbehelligt bei seinem Bruder und dessen Familie in Colombo (A 1 S. 6; A 8 S. 5 und 6). Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer keinerlei Sicherheitsbedenken seitens der Behörden bestanden beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt (noch) bestehen. Er gab denn auch unumwunden zu Protokoll, nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (A 1 S. 7). Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Familie finanziell gut gestellt sein dürfte, kam er doch für die hohen Ausreisekosten selbst auf (A 8 S. 9). Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier auf die Aussage des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach sein zu den Akten gereichter Pensionsausweis (Member's Card) beweise, dass er eine feste Stelle habe. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen zu den Vernehmlassungen des BFM (vgl. Bst. I und K hiervor), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, als ungeeignet. Die Stellungnahme vom 13. November 2006 setzt sich überhaupt nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation (vgl. Bst. I hiervor) auseinander, sondern beschränkt sich bloss auf ein paar nicht über Allgemeinplätze hinausgehende Sätze zur damaligen aktuellen Situation in Sri Lanka. Konkret auf den Beschwerdeführer bezogene Vorbringen, welche eine allfällige Rückkehr ins Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen, unterblieben. Nicht entkräftet oder gar beseitigt wird die vorinstanzliche Argumentation (vgl. Bst. K hiervor) durch die mit diversen Unterlagen versehene Stellungnahme vom 29. April 2008. Die diesbezüglichen Vorbringen (fehlendes Beziehungsnetz in Colombo, fehlende Arbeitsbewilligung für Colombo, finanzielle Situation) müssen als nicht näher belegte Behauptungen gewertet werden. Die im Zusammenhang mit der im Jahre 2008 herrschenden allgemeinen Situation in Sri Lanka eingereichten Zeitungsartikel beziehen sich auf diverse Vorkommnisse in dieser Zeitperiode. Auch stammen die beiden Schreiben des SFH aus demselben Jahr. Mangels Aktualitäts- beziehungsweise Fallbezug kann der Beschwerdeführer aus diesen Dokumenten aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleich verhält es sich mit den Schreiben des srilankischen Gesundheitswesens, welche allesamt aus dem Jahre 2002 stammen. Ihnen ist gemeinsam, dass sie einzig die nie bestrittene Anstellung des Beschwerdeführers als [...] (Staatsangestellter) zu dokumentieren vermögen. Unter all diesen Umständen sollte es dem Beschwerdeführer nicht zuletzt aufgrund seines beruflichen Hintergrundes möglich sein, sich in Colombo niederzulassen und sich dort (wieder) eine wirtschaftliche und soziale Existenzgrundlage aufzubauen.
E. 4.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach auch nach heutiger Einschätzung der Lage insgesamt als zumutbar.
E. 4.4 Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich somit zusammenfassend, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren und die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen, insbesondere diejenigen, welche mit der Beschwerde eingereicht wurden, vermögen daran nichts zu ändern.
E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2006 bleibt rechtskräftig.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Diese sind mit dem am 16. August 2006 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 16. August 2006 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
- Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5767/2006/wif {T 0/2} Urteil vom 1. Dezember 2010 Besetzung Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien A._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch Krishna Müller, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 30. Juni 2006 / N [...]. Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 17. Januar 2006 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2005 wegen fehlender Asylrelevanz ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) wegen verpasster Rechtsmittelfrist mit Urteil vom 23. Februar 2006 nicht ein. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz bis zum 14. März 2006 angesetzt. II. B. Mit Eingabe vom 13. Juni 2006 (Poststempel) lässt der Beschwerdeführer um Revision des Urteils der ARK vom 23. Februar 2006 ersuchen. Unter Beilage diverser Unterlagen wurde zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Lage in Sri Lanka habe sich seit dem erstinstanzlichen Entscheid des BFM verschlechtert. So sei es im Nordosten des Landes zu bewaffneten Auseinandersetzungen gekommen, bei denen viele Personen ihr Leben verloren hätten, darunter auch Zivilisten. Es sei nur eine Frage der Zeit bis das Herkunftsdorf Z._______ (Ostprovinz) des Beschwerdeführers Stätte von bewaffneten Kampfhandlungen sein werde. Für Personen, die wie der Beschwerdeführer von Angehörigen der Karuna-Gruppe gesucht würden, sei Colombo ebenfalls kein sicherer Ort. Ferner bestünden Anzeichen dafür, dass in Sri Lanka der Ausbruch eines Bürgerkriegs bevorstehe. Aufgrund dieser Umstände sei der Beschwerdeführer im Falle eines Wegweisungsvollzugs in seinem Recht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit bedroht. C. Mit Urteil vom 15. Juni 2006 trat die ARK unter Verweis auf die Rechtsprechung (Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1998 Nr. 8) auf das Revisionsgesuch nicht ein. Da unter anderem eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts (zusehende Verschlechterung der allgemeinen Situation in Sri Lanka) geltend gemacht wurde, überwies die ARK die Akten zur gut scheinenden Behandlung der Eingabe vom 13. Juni 2006 ans BFM. III. D. Mit Verfügung vom 30. Juni 2006 wies das BFM das Wiedererwägungsgesuch vom 13. Juni 2006 ab, erklärte die Verfügung vom 17. Januar 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es treffe zu, dass der mit grosser Hoffnung eingeleitete Friedensprozess zusehends ins Stocken geraten sei. Davon würden die eingereichten Dokumente Zeugnis ablegen. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung und den sich mehrenden Waffenstillstandsverletzungen sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden und Osten Sri Lankas mit Erschwernissen verbunden. Zwar habe sich auch in den südwestlichen Landesteilen (Tsunami-Vertriebene, jüngste Gewalttaten, Polarisierung der Politik) verschärft. Nach Auffassung des BFM könne aber nicht von einer generellen Unzumutbarkeit der Wohnsitznahme in diesem Gebiet zum heutigen Zeitpunkt gesprochen werden. Hinsichtlich der angeführten Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers sei bezüglich den Anforderungen an den Nachweis drohender Menschenrechtsverletzungen auf die Rechtsprechung (EMARK 1994 Nr. 3) zu verweisen. Aufgrund der vorliegenden Akten bestehe nach Auffassung des BFM für den Beschwerdeführer ein solches Risiko bei einer Wohnsitznahme im Grossraum Colombo nicht, zumal dieser weder Mitglied der LTTE (Liberation Tiger of Tamil Eelam) noch der Karuna-Fraktion gewesen sei. Der Wegweisungsvollzug sei daher als zulässig zu erachten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass keine Gründe vorliegen würden, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. Januar 2006 beseitigen könnten. E. Unter Beilage diverser Unterlagen (u.a. Schreiben der Karuna-Fraktion vom 26. Dezember 2005) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2006 bei der ARK Beschwerde erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Feststellung der völkerrechtlichen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers beantragen. Die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und der Vollzug für die Dauer des vorliegenden Verfahrens auszusetzen; der Migrationsdienst des Kantons Bern sei unverzüglich anzuweisen, sämtliche Vollzugsmassnahmen zu unterlassen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Verfügung vom 2. August 2006 wurde der Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) einstweilen ausgesetzt. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2006 wurde der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde ferner aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.-, zahlbar bis zum 23. August 2006, zu leisten. H. Der Kostenvorschuss wurde am 16. August 2006 geleistet. I. In seiner Vernehmlassung vom 15. September 2006 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM erachte es nicht als wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Grossraum Colombo Opfer menschenrechtswidriger Behandlungen würde. Vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat habe er zwei Monate bei seinem Bruder in Colombo gelebt, wo er keine Probleme gehabt habe. Im Falle eines ernsthaften, landesweiten Verfolgungsinteresses der vom Beschwerdeführer erwähnten Gruppen (LTTE, Karuna-Fraktion, staatliche Sicherheitskräfte) wäre er von diesen in Colombo mit einiger Wahrscheinlichkeit aufgespürt worden. Das angebliche Schreiben der Karuna-Fraktion vom 26. Dezember 2005 könne nicht zum Nennwert genommen werden, da nicht einsichtig sei, weshalb der Beschwerdeführer dies nicht bereits im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 13. Juni 2005 eingereicht oder zumindest erwähnt habe. Es handle sich daher um ein nachgeschobenes Dokument, dem kein Beweiswert zukomme. Mangels Hinweisen in den Akten sei des Weiteren davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers seit mehr als neun Monaten keinen Behelligungen mehr ausgesetzt gewesen sei, was einen weiteren Anhaltspunkt für ein fehlendes Verfolgungsinteresse dieser Gruppen gegen den Beschwerdeführer darstelle. Unter Angabe der Fundstelle im Protokoll der direkten Bundesanhörung wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Bundesanhörung verneint habe, aktiv von der srilankischen Armee gesucht worden zu sein. Bei den von der srilankischen Armee im Haus des Beschwerdeführers beschlagnahmten Dokumenten könne es sich auch nicht um sensible Akten gehandelt haben, denn solche würde die LTTE sicher nicht bei einem Nichtmitglied lagern, das zudem in einem unter Kontrolle der srilankischen Armee stehenden Ort lebe. Der Beschwerdeführer habe für die LTTE lediglich Kurierdienste verrichtet und sei nicht Mitglied gewesen. Er könne nicht über Insiderwissen verfügen, welches die LTTE veranlassen könnte, in Colombo gegen ihn vorzugehen. Dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit einem Laissez-passer von den Behörden festgenommen und inhaftiert würde, erscheine vor dem Hintergrund der jahrelangen Rückführungspraxis des BFM nach Sri Lanka, die seit dem Jahr 1994 durch einen Notenwechsel der beiden Staaten verbrieft und Anfang dieses Jahres erneut um zwei Jahre verlängert worden sei, als eine unbegründete Behauptung. J. Mit Instruktionsverfügung vom 18. September 2006 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die nach wiederholt gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 13. November 2006 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. In seiner erneuten Vernehmlassung vom 14. März 2008 hielt das BFM an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das BFM halte an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Beschwerdeführers nach Sri Lanka trotz der sich zwischenzeitlich dort verschlechternder Lage fest. Bezüglich der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf den Entscheid des BFM und die erste Vernehmlassung zu verweisen. Unter Darlegung eines kurzen zeitgeschichtlichen Abrisses hinsichtlich der aktuellen Situation in Sri Lanka wurde ausgeführt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimatregion nicht zumutbar sei. Gestützt auf die mit seiner Staatsangehörigkeit verbundenen Niederlassungsfreiheit könne er jedoch in einem anderen Teil seines Heimatlandes (z.B. Grossraum Colombo) Wohnsitz nehmen. Trotz der Verschärfung der menschenrechts- und sicherheitspolitischen Situation dort bestehe im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Der Vollzug der Wegweisung sei unter diesen Umständen nicht generell als unzumutbar zu bezeichnen. Auch würden keine individuellen Gründe gegen eine Wohnsitznahme in Colombo sprechen. Der 33-jährige Beschwerdeführer besitze über langjährige Berufserfahrung als [...]. Er habe sowohl Singalesisch- wie auch Englischkenntnisse. Ein Bruder wohne in Colombo, bei dem er sich vor seiner Ausreise bereits zwei Monate problemlos aufgehalten habe. Aufgrund der Ausreise mit dem Flugzeug und einem Schlepper nach Europa sei davon auszugehen, dass er beziehungsweise die Familie finanziell gut gestellt sei, ansonsten man für die teuren Ausreisekosten nicht hätte aufkommen können. Im Vergleich mit anderen Rückkehrern aus dem Norden oder Osten Sri Lankas verfüge der Beschwerdeführer somit über bessere Startbedingungen, die ihm ein wirtschaftliches Fortkommen im Raum ermöglichen würden. L. Mit Instruktionsverfügung vom 17. März 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die nach wiederholt gewährter Fristerstreckung eingereichte Stellungnahme vom 29. April 2008 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Im Rahmen eines weiteren Schriftenwechsels hielt das BFM mit Stellungnahme vom 5. März 2009 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die vorinstanzliche Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 9. März 2009 zur Kenntnis gebracht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiete des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel und wendet dabei das neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist in Rechtskraft erwachsen. Das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements kann im vorliegenden Verfahren somit keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging aufgrund seiner zuletzt publizierten Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mannar, Y._______, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). 4.3.2 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar ungeachtet dessen, dass die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat. Mithin bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka - insbesondere für die Tamilen - entwickeln wird (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, E-157/2008 vom 5. November 2010 E. 5.4.2 sowie D-4939/2008 E. 5.3.3). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf individueller Basis zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative besteht. 4.3.3 In casu ist für den Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt das Bestehen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen; die diesbezüglich in BVGE 2008/2 aufgestellten Kriterien haben für ihn weiterhin Gültigkeit: Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus Z._______ (Ostprovinz). Mit Unterbruch seiner Arbeitstätigkeit in Y._______ (Nordprovinz; Januar 2003 bis 8. Oktober 2005), während der er bloss alle zwei Wochen nach Hause zurückgekehrt sei, sowie den zwei Monaten vor der Ausreise, habe er ansonsten stets im Heimatdorf gelebt. Während etwas mehr als fünf Jahren habe er als Staatsangestellter die Funktion eines [...] wahrgenommen. Nebst seiner Muttersprache Tamilisch verfügt er über Kenntnisse der singalesischen und englischen Sprache. In der heimatlichen Ostprovinz würden bei seinen Eltern die Ehefrau mit zwei Söhnen sowie eine Schwester leben; ein Bruder wohne in Colombo. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten ist zudem anzunehmen, dass der heute knapp über 36-jährige Beschwerdeführer gesund ist (A 1 S. 1, 2, 3 und 5; A 8 S. 3 und 4). 4.3.4 Entscheidend für die Beurteilung der individuellen Lage sind im hier zu beurteilenden Fall insbesondere folgende Fakten: Der Beschwerdeführer konnte sich im Januar oder Februar 2005 in Colombo problemlos einen Pass ausstellen lassen; den alten Pass, den er sich 1996 "einfach so" habe ausstellen lassen, hätte er für den neuen abgeben müssen (A 1 S. 3). Ferner lebte der Beschwerdeführer während zwei Monaten vor der Ausreise unbehelligt bei seinem Bruder und dessen Familie in Colombo (A 1 S. 6; A 8 S. 5 und 6). Es kann deshalb ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer keinerlei Sicherheitsbedenken seitens der Behörden bestanden beziehungsweise zum heutigen Zeitpunkt (noch) bestehen. Er gab denn auch unumwunden zu Protokoll, nie irgendwelche Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben (A 1 S. 7). Schliesslich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Familie finanziell gut gestellt sein dürfte, kam er doch für die hohen Ausreisekosten selbst auf (A 8 S. 9). Lediglich der Vollständigkeit halber sei hier auf die Aussage des Beschwerdeführers hingewiesen, wonach sein zu den Akten gereichter Pensionsausweis (Member's Card) beweise, dass er eine feste Stelle habe. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Ausführungen zu den Vernehmlassungen des BFM (vgl. Bst. I und K hiervor), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist, als ungeeignet. Die Stellungnahme vom 13. November 2006 setzt sich überhaupt nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation (vgl. Bst. I hiervor) auseinander, sondern beschränkt sich bloss auf ein paar nicht über Allgemeinplätze hinausgehende Sätze zur damaligen aktuellen Situation in Sri Lanka. Konkret auf den Beschwerdeführer bezogene Vorbringen, welche eine allfällige Rückkehr ins Heimatland als unzumutbar erscheinen liessen, unterblieben. Nicht entkräftet oder gar beseitigt wird die vorinstanzliche Argumentation (vgl. Bst. K hiervor) durch die mit diversen Unterlagen versehene Stellungnahme vom 29. April 2008. Die diesbezüglichen Vorbringen (fehlendes Beziehungsnetz in Colombo, fehlende Arbeitsbewilligung für Colombo, finanzielle Situation) müssen als nicht näher belegte Behauptungen gewertet werden. Die im Zusammenhang mit der im Jahre 2008 herrschenden allgemeinen Situation in Sri Lanka eingereichten Zeitungsartikel beziehen sich auf diverse Vorkommnisse in dieser Zeitperiode. Auch stammen die beiden Schreiben des SFH aus demselben Jahr. Mangels Aktualitäts- beziehungsweise Fallbezug kann der Beschwerdeführer aus diesen Dokumenten aber nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleich verhält es sich mit den Schreiben des srilankischen Gesundheitswesens, welche allesamt aus dem Jahre 2002 stammen. Ihnen ist gemeinsam, dass sie einzig die nie bestrittene Anstellung des Beschwerdeführers als [...] (Staatsangestellter) zu dokumentieren vermögen. Unter all diesen Umständen sollte es dem Beschwerdeführer nicht zuletzt aufgrund seines beruflichen Hintergrundes möglich sein, sich in Colombo niederzulassen und sich dort (wieder) eine wirtschaftliche und soziale Existenzgrundlage aufzubauen. 4.3.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach auch nach heutiger Einschätzung der Lage insgesamt als zumutbar. 4.4 Auf den vorliegenden Fall bezogen ergibt sich somit zusammenfassend, dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. Die Ausführungen im Beschwerdeverfahren und die auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen, insbesondere diejenigen, welche mit der Beschwerde eingereicht wurden, vermögen daran nichts zu ändern. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Die Verfügung des BFM vom 17. Januar 2006 bleibt rechtskräftig. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE]). Diese sind mit dem am 16. August 2006 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Diese werden mit dem am 16. August 2006 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: