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E-157/2008

E-157/2008

Bundesverwaltungsgericht · 2010-11-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - seinen Heimatstaat am 18. Oktober 2007 und gelangte über Colombo, Katar, Türkei und Italien am 3. November 2007 illegal in die Schweiz, wo er am 5. November 2007 ein Asylgesuch einreichte. Am 14. November 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ summarisch zu seiner Person befragt und für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 27. November 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ (Nordprovinz/Jaffna) und habe zusammen mit seiner Frau und seinen drei Kindern bis zu seiner Ausreise nach Colombo am 27. April 2007 in Vavunyia (Nordprovinz/Jaffna) gelebt. Obwohl er gelernter (...) sei, sei er in den vergangenen Jahren als Tuktuk-Fahrer zwischen Vavunyia und E._______ hin- und hergefahren. Die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) habe alle Tuktuk-Fahrer zu einem Zwangstraining verpflichtet. Obschon er sich geweigert habe, weil er in einem von der Armee kontrollierten Gebiet gelebt habe, sei er zusammen mit 16 anderen Tuktuk-Fahrern zwangsweise zu einem 14- oder 15-tägigen Training mitgenommen worden. Ungefähr 22 Tage nach ihrer Entlassung aus dem Zwangstraining sei er am Tuktuk-Stand von Mitgliedern der "People's Liberation Organization of Tamil Eelam" (PLOTE) und der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) aufgesucht und über das erfolgte Training befragt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt seien mehrere Fahrer erschossen worden. Am 16. April 2007 sei ein Nachbar des Beschwerdeführers, der mit ihm das Zwangstraining habe absolvieren müssen, ebenfalls erschossen worden. Als er gehört habe, wie Mitglieder der PLOTE und der EPDP bei ihm zu Hause das Gartentor aufgeschossen hätten, sei er durch den Hinterausgang seines Hauses geflüchtet. In der Folge hätten sie seine Familie bedroht, so dass seine Frau die Kinder zu seiner Tante nach F._______ in Sicherheit gebracht habe. Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine srilankische Identitätskarte ins Recht. Für weitere Einzelheiten kann auf die Protokolle sowie die Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 - eröffnet am 11. Dezember 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2008 - Datum Poststempel - liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und ihm sei in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen von Beweismitteln einzuräumen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Seiner Eingabe liess der Beschwerdeführer folgende Dokumente beilegen: angefochtene Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2007 (Beilage 1); Empfangsbestätigung vom 11. Dezember 2007, in Kopie (Beilage 2) Vollmacht des Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2007 (Beilage 3); Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 7. Januar 2008 (Beilage 4) mit Zustellumschlag (Beilage 4a); Bestätigung des "Justice of the Peace", in Kopie (Beilage 5); Schreiben der "St. Anthony's Church", in Kopie (Beilage 6); Zeitungsbericht aus "der Bund" vom 8. Januar 2008 (Beilage 7). Auf die Begründung der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und das Gesuch um Fristverlängerung zum Nachreichen der in Aussicht gestellten Beweismittel gutgeheissen. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2008 - Datum Poststempel - liess der Beschwerdeführer zusätzlich folgende Beweismittel einreichen: Bestätigung des "Justice of the Peace" (in Original), Beilage 5a; Schreiben "St. Anthony's Church" (in Original), Beilage 6a; Zustellumschlag an Y._______, Beilage 8; Registrierung Tuktuk-Dreiradfahrzeug des Beschwerdeführers (in Kopie), Beilage 9; Versicherungsausweis des Tuktuk des Beschwerdeführers (in Kopie), Beilage 10; Bestätigung vom 11.12.2007 von Z._______, Parlamentsmitglied von H._______ (in Kopie), Beilage 11; Schreiben des Srilankischen Roten Kreuzes (in Kopie; ohne Übersetzung), Beilage 12; Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka (in Kopie; ohne Übersetzung), Beilage 13; "Acknowledgement of Coplaint" (in Original; ohne Übersetzung), Beilage 14; Schreiben vom 26.12.2007 (in Kopie; ohne Übersetzung), Beilage 15. Auf die eingereichten Dokumente wird - soweit für den Entscheid erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich in mehreren Punkten widersprüchlich geäussert. So habe er im Rahmen der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, vor dem 16. April 2007 seien vier Tuktuk-Fahrer getötet worden, um anlässlich der Anhörung anzugeben, es seien fünf oder sechs gewesen und bei der Konfrontation mit den unterschiedlichen Angaben seien es dann viele gewesen. Des Weiteren habe er sich bezüglich seiner Reise nach Colombo abweichend geäussert, indem er während der Erstbefragung ausgesagt habe, er sei mit dem Nachtzug nach Colombo gefahren, während er bei der kantonalen Anhörung angegeben habe, morgens um 05.45 Uhr den Zug bestiegen zu haben. Ferner habe er sich zum Umzug seiner Frau und den Kindern nach F._______ abweichend geäussert. Bei der Kurzbefragung habe er diesbezüglich ausgesagt, sie sei sieben Tage nach seiner Flucht nach Colombo nach F._______ gereist, während er bei der kantonalen Anhörung von 20 Tagen gesprochen habe. Vor dem Hintergrund, dass die Verfolger den Beschwerdeführer am 17. April 2007 hätten töten wollen, erscheine auch seine Aussage zu seiner Flucht durch die Hintertür und über den Zaun zu einem Nachbarhaus realitätsfremd. Hätten sie ihn wirklich töten wollen, hätten sie sich sicher derart positioniert, dass ein Entweichen durch die Hinterseite seines Hauses und über den Zaun nicht möglich gewesen wäre.

E. 3.1.2 In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2008 verzichtete das BFM sodann ausdrücklich auf eine Stellungnahme zu den eingereichten Beweismitteln 1 bis 4, 7 und 8. Weiter führte es aus, bei den Beweismitteln 5 beziehungsweise 5a und 6 respektive 6a handle es sich um leicht käufliche Dokumente. Die Dokumente 6 bis 8 würden einen geringen Beweiswert aufweisen, da es sich nicht um Originale handle, und zu den Beweismitteln 12 und 13 könne erst nach Übersetzung der Dokumente Stellung bezogen werden. Demzufolge sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel an den Erwägungen nichts zu ändern vermöchten.

E. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM nicht ausschliesst, der Beschwerdeführer sei als Tuktuk-Fahrer tätig gewesen und sei von der LTTE - wie viele andere Tuktuk-Fahrer aus Vavunyia auch - gezwungen worden, an einem Selbstverteidigungs-Training teilzunehmen. Es bestehen auch für das Gericht keine Gründe, daran zu zweifeln (vgl. Beilagen 9 und 10, vorstehend Bst. F). Dieser Sachverhalt begründet indes keine asylrechtlich erhebliche Relevanz.

E. 3.3 Hingegen sind die geltend gemachten Behelligungen durch Leute der PLOTE (sowie der EPDP) und die anschliessende Flucht der Familie mit der Vorinstanz insgesamt als unglaubhaft zu werten. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen daran ebenso wenig zu ändern wie die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente: Insbesondere scheint die angebliche Flucht des Beschwerdeführers durch die Hintertür über den Zaun als nicht der Realität entsprechend. Dass die PLOTE-Häscher im Raum Vavunyia ihre Aktionen in kleinen Gruppen ausführen würden und sie deshalb keine Gelegenheit hätten, die Hinterausgänge der Häuser zu besetzen, vermag die entsprechenden Aussagen nicht wirklichkeitsnaher zu machen, zumal sie diesfalls bereits von Anfang an damit hätten rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer auf diese Weise entwischen könnte. Auch erweist sich der Vorhalt in der Beschwerde, in Bezug auf den unterschiedlich angegebenen Zeitpunkt der Ausreise seiner Frau nach F._______ sei die Aussage an der Zweitbefragung richtig, es sei nicht unwahrscheinlich, dass man nach sechs Monaten bei der Erstbefragung diese Umstände nicht präzise angebe, nach Auffassung des Gerichts bar jeglicher Logik, zumal die erste Befragung zeitlich näher bei der Ausreise liegt. Der entsprechende Widerspruch bleibt somit bestehen. Was weiter die Frage des Reisezeitpunkts nach Colombo anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Aussagen offensichtlich widersprüchlich (Nachtzug beziehungsweise Zug am frühen Morgen) ausgefallen sind und nicht mit unsorgfältiger Befragung und Übersetzung ausgeräumt werden können. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass die Familie des Beschwerdeführers nach seiner Abreise nach Colombo offenbar nicht behelligt worden ist. Ein solches Vorgehen entspricht nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem Verhalten der PLOTE (beziehungsweise der EPDP), hätten deren Anhänger ein wirkliches Interesse am Beschwerdeführer gehabt. Auch sein im Übrigen fehlendes politisches Profil lässt Zweifel an einer Gefährdungssituation aufkommen. In Bezug auf seine Aussagen zur Anzahl der getöteten Tuktuk-Fahrer (vier, fünf, sechs oder viele) ist festzuhalten, dass diese zwar nicht derart unterschiedlich ausgefallen sind als allein deswegen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen werden müsste. Was schliesslich die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente anbelangt (vgl. vorstehend Bstn. C und E), ist festzuhalten, dass die Bestätigung der "Justice of the Peace" und das Schreiben der "St. Anthony's Church" zwar im Original nachgereicht wurden (Beilagen 5a und 6a). Einerseits müssen aber solche Dokumente grundsätzlich als leicht käuflich erwerbbar bezeichnet werden, wie dies vom BFM in seiner Vernehmlassung zutreffenderweise festgehalten wurde. Andererseits vermitteln beide Dokumente den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben. Die Bestätigung eines Parlamentsmitglieds von Wanni liegt sodann nur in Kopie (Beilage 11), das Schreiben des Srilankischen Roten Kreuzes und dasjenige vom 26. Dezember 2007 fremdsprachig und in Kopie (Beilagen 12 und 15) vor. Das "Acknowledgement of Coplaint" wiederum (Beilage 15) wurde zwar im Original eingereicht, es fehlt indes auch hier an einer Übersetzung. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Kopien von Dokumenten grundsätzlich keine Beweistauglichkeit entfalten, zumal sie leicht manipulierbar sind. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer die in der Eingabe vom 13. Februar 2008 in Aussicht gestellten Übersetzungen der tamilischen Dokumente bis heute nicht nachgereicht und auch keine weiteren Erläuterungen darüber gemacht hat, was die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Fluchtgründe zusätzlich in Frage stellt. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu werten sind. Es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente noch näher einzugehen, welche an der Sachlage nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

E. 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid (BVGE 2008/2) eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei wurde im Ergebnis festgestellt, dass die vormals von der ARK festgelegte Praxis, wonach ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) unzumutbar sei, bestätigt und fortgesetzt werde. Zudem wurde der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) ebenfalls als unzumutbar bezeichnet. Im Weiteren wurde festgestellt, dass die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt (a.a.O., E 7.6.2). Für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E 7.6.1).

E. 5.4.2 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die sri-lankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinweisen).

E. 5.4.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, ethnischer Tamile zu sein und aus G._______/Vavuniya (Jaffna-Distrikt/Nordprovinz) zu stammen; diese Angaben werden weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist demnach festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion unzumutbar ist. Somit bleibt zu prüfen, ob für ihn in einer anderen Region seines Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Seinen Angaben bei der Erstbefragung vom 14. November 2007 zufolge lebten seine Frau zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka in G._______. Danach habe seine Frau ihre Kinder zu einer Tante in F._______ gebracht und sei wieder nach G._______ zurückgekehrt. Seine verwitwete Mutter lebe ebenfalls in G._______ und seine beiden Geschwister in Vavunyia respektive in I._______ (A1 S. 3). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er im Grossraum Colombo über Verwandte und damit über ihm nahestehende Personen mit einem Anwesenheitsrecht verfügt. Er sagte zwar aus, er habe vor der Ausreise aus Sri Lanka rund sechs Monate lang bei einem Bekannten in Colombo gewohnt, den er (...) in seinem Tuktuk kennengelernt habe (vgl. act. A10 S. 2 f.). Unbesehen der Frage, ob dies glaubhaft ist, könnte allein aufgrund dieser kurzen Anwesenheit in Colombo und der oberflächlichen Bekanntschaft nicht der Schluss gezogen werden, er verfüge heute in Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem ist aufgrund seiner fast dreijährigen Landesabwesenheit zweifelhaft, ob dieser Bekannte immer noch in Colombo lebt und ob der Beschwerdeführer diese Beziehung - gegebenenfalls - wieder aufleben lassen könnte. Das Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist angesichts der Aktenlage - entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung (vgl. Verfügung vom 10. Dezember 2007, S. 3) - zu verneinen. Es kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Region Colombo eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden. Angesichts der derzeitigen Lage in Sri Lanka ist auch seine Chance, sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als gering einzuschätzen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. An dieser Einschätzung vermögen auch seine singhalesischen Sprachkenntnisse und seine Ausbildung als (...) nichts zu ändern. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. Sie ist hingegen gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen.

E. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, weshalb dem Beschwerdeführer - zumal noch heute von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist - keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).

E. 7.2 Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine (um die Hälfte reduzierte) Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie an die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-157/2008/ame {T 0/2} Urteil vom 5. November 2010 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. Parteien X._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2007 / N (...). Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer - ein srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - seinen Heimatstaat am 18. Oktober 2007 und gelangte über Colombo, Katar, Türkei und Italien am 3. November 2007 illegal in die Schweiz, wo er am 5. November 2007 ein Asylgesuch einreichte. Am 14. November 2007 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ summarisch zu seiner Person befragt und für den weiteren Verlauf des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Am 27. November 2007 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus C._______ (Nordprovinz/Jaffna) und habe zusammen mit seiner Frau und seinen drei Kindern bis zu seiner Ausreise nach Colombo am 27. April 2007 in Vavunyia (Nordprovinz/Jaffna) gelebt. Obwohl er gelernter (...) sei, sei er in den vergangenen Jahren als Tuktuk-Fahrer zwischen Vavunyia und E._______ hin- und hergefahren. Die "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) habe alle Tuktuk-Fahrer zu einem Zwangstraining verpflichtet. Obschon er sich geweigert habe, weil er in einem von der Armee kontrollierten Gebiet gelebt habe, sei er zusammen mit 16 anderen Tuktuk-Fahrern zwangsweise zu einem 14- oder 15-tägigen Training mitgenommen worden. Ungefähr 22 Tage nach ihrer Entlassung aus dem Zwangstraining sei er am Tuktuk-Stand von Mitgliedern der "People's Liberation Organization of Tamil Eelam" (PLOTE) und der "Eelam People's Democratic Party" (EPDP) aufgesucht und über das erfolgte Training befragt worden. Zu einem späteren Zeitpunkt seien mehrere Fahrer erschossen worden. Am 16. April 2007 sei ein Nachbar des Beschwerdeführers, der mit ihm das Zwangstraining habe absolvieren müssen, ebenfalls erschossen worden. Als er gehört habe, wie Mitglieder der PLOTE und der EPDP bei ihm zu Hause das Gartentor aufgeschossen hätten, sei er durch den Hinterausgang seines Hauses geflüchtet. In der Folge hätten sie seine Familie bedroht, so dass seine Frau die Kinder zu seiner Tante nach F._______ in Sicherheit gebracht habe. Zum Beweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine srilankische Identitätskarte ins Recht. Für weitere Einzelheiten kann auf die Protokolle sowie die Akten verwiesen werden. B. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 - eröffnet am 11. Dezember 2007 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 2008 - Datum Poststempel - liess der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und ihm sei in der Folge Asyl zu gewähren, eventualiter seien die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, und vom Vollzug der Wegweisung sei abzusehen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm eine Nachfrist von 30 Tagen zum Nachreichen von Beweismitteln einzuräumen, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu bewilligen, und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. Seiner Eingabe liess der Beschwerdeführer folgende Dokumente beilegen: angefochtene Verfügung des BFM vom 10. Dezember 2007 (Beilage 1); Empfangsbestätigung vom 11. Dezember 2007, in Kopie (Beilage 2) Vollmacht des Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2007 (Beilage 3); Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 7. Januar 2008 (Beilage 4) mit Zustellumschlag (Beilage 4a); Bestätigung des "Justice of the Peace", in Kopie (Beilage 5); Schreiben der "St. Anthony's Church", in Kopie (Beilage 6); Zeitungsbericht aus "der Bund" vom 8. Januar 2008 (Beilage 7). Auf die Begründung der Beschwerde sowie die eingereichten Beweismittel wird - soweit für den Entscheid erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 stellte der damals zuständige Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen und das Gesuch um Fristverlängerung zum Nachreichen der in Aussicht gestellten Beweismittel gutgeheissen. E. Mit Eingabe vom 13. Februar 2008 - Datum Poststempel - liess der Beschwerdeführer zusätzlich folgende Beweismittel einreichen: Bestätigung des "Justice of the Peace" (in Original), Beilage 5a; Schreiben "St. Anthony's Church" (in Original), Beilage 6a; Zustellumschlag an Y._______, Beilage 8; Registrierung Tuktuk-Dreiradfahrzeug des Beschwerdeführers (in Kopie), Beilage 9; Versicherungsausweis des Tuktuk des Beschwerdeführers (in Kopie), Beilage 10; Bestätigung vom 11.12.2007 von Z._______, Parlamentsmitglied von H._______ (in Kopie), Beilage 11; Schreiben des Srilankischen Roten Kreuzes (in Kopie; ohne Übersetzung), Beilage 12; Karte der Human Rights Commission of Sri Lanka (in Kopie; ohne Übersetzung), Beilage 13; "Acknowledgement of Coplaint" (in Original; ohne Übersetzung), Beilage 14; Schreiben vom 26.12.2007 (in Kopie; ohne Übersetzung), Beilage 15. Auf die eingereichten Dokumente wird - soweit für den Entscheid erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. F. In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2008 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 3.1.1 Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, der Beschwerdeführer habe sich in mehreren Punkten widersprüchlich geäussert. So habe er im Rahmen der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben, vor dem 16. April 2007 seien vier Tuktuk-Fahrer getötet worden, um anlässlich der Anhörung anzugeben, es seien fünf oder sechs gewesen und bei der Konfrontation mit den unterschiedlichen Angaben seien es dann viele gewesen. Des Weiteren habe er sich bezüglich seiner Reise nach Colombo abweichend geäussert, indem er während der Erstbefragung ausgesagt habe, er sei mit dem Nachtzug nach Colombo gefahren, während er bei der kantonalen Anhörung angegeben habe, morgens um 05.45 Uhr den Zug bestiegen zu haben. Ferner habe er sich zum Umzug seiner Frau und den Kindern nach F._______ abweichend geäussert. Bei der Kurzbefragung habe er diesbezüglich ausgesagt, sie sei sieben Tage nach seiner Flucht nach Colombo nach F._______ gereist, während er bei der kantonalen Anhörung von 20 Tagen gesprochen habe. Vor dem Hintergrund, dass die Verfolger den Beschwerdeführer am 17. April 2007 hätten töten wollen, erscheine auch seine Aussage zu seiner Flucht durch die Hintertür und über den Zaun zu einem Nachbarhaus realitätsfremd. Hätten sie ihn wirklich töten wollen, hätten sie sich sicher derart positioniert, dass ein Entweichen durch die Hinterseite seines Hauses und über den Zaun nicht möglich gewesen wäre. 3.1.2 In seiner Vernehmlassung vom 24. September 2008 verzichtete das BFM sodann ausdrücklich auf eine Stellungnahme zu den eingereichten Beweismitteln 1 bis 4, 7 und 8. Weiter führte es aus, bei den Beweismitteln 5 beziehungsweise 5a und 6 respektive 6a handle es sich um leicht käufliche Dokumente. Die Dokumente 6 bis 8 würden einen geringen Beweiswert aufweisen, da es sich nicht um Originale handle, und zu den Beweismitteln 12 und 13 könne erst nach Übersetzung der Dokumente Stellung bezogen werden. Demzufolge sei festzuhalten, dass die vom Beschwerdeführer eingereichten Beweismittel an den Erwägungen nichts zu ändern vermöchten. 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM nicht ausschliesst, der Beschwerdeführer sei als Tuktuk-Fahrer tätig gewesen und sei von der LTTE - wie viele andere Tuktuk-Fahrer aus Vavunyia auch - gezwungen worden, an einem Selbstverteidigungs-Training teilzunehmen. Es bestehen auch für das Gericht keine Gründe, daran zu zweifeln (vgl. Beilagen 9 und 10, vorstehend Bst. F). Dieser Sachverhalt begründet indes keine asylrechtlich erhebliche Relevanz. 3.3 Hingegen sind die geltend gemachten Behelligungen durch Leute der PLOTE (sowie der EPDP) und die anschliessende Flucht der Familie mit der Vorinstanz insgesamt als unglaubhaft zu werten. Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe vermögen daran ebenso wenig zu ändern wie die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente: Insbesondere scheint die angebliche Flucht des Beschwerdeführers durch die Hintertür über den Zaun als nicht der Realität entsprechend. Dass die PLOTE-Häscher im Raum Vavunyia ihre Aktionen in kleinen Gruppen ausführen würden und sie deshalb keine Gelegenheit hätten, die Hinterausgänge der Häuser zu besetzen, vermag die entsprechenden Aussagen nicht wirklichkeitsnaher zu machen, zumal sie diesfalls bereits von Anfang an damit hätten rechnen müssen, dass der Beschwerdeführer auf diese Weise entwischen könnte. Auch erweist sich der Vorhalt in der Beschwerde, in Bezug auf den unterschiedlich angegebenen Zeitpunkt der Ausreise seiner Frau nach F._______ sei die Aussage an der Zweitbefragung richtig, es sei nicht unwahrscheinlich, dass man nach sechs Monaten bei der Erstbefragung diese Umstände nicht präzise angebe, nach Auffassung des Gerichts bar jeglicher Logik, zumal die erste Befragung zeitlich näher bei der Ausreise liegt. Der entsprechende Widerspruch bleibt somit bestehen. Was weiter die Frage des Reisezeitpunkts nach Colombo anbelangt, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass die diesbezüglichen Aussagen offensichtlich widersprüchlich (Nachtzug beziehungsweise Zug am frühen Morgen) ausgefallen sind und nicht mit unsorgfältiger Befragung und Übersetzung ausgeräumt werden können. Nicht nachvollziehbar ist ferner, dass die Familie des Beschwerdeführers nach seiner Abreise nach Colombo offenbar nicht behelligt worden ist. Ein solches Vorgehen entspricht nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts nicht dem Verhalten der PLOTE (beziehungsweise der EPDP), hätten deren Anhänger ein wirkliches Interesse am Beschwerdeführer gehabt. Auch sein im Übrigen fehlendes politisches Profil lässt Zweifel an einer Gefährdungssituation aufkommen. In Bezug auf seine Aussagen zur Anzahl der getöteten Tuktuk-Fahrer (vier, fünf, sechs oder viele) ist festzuhalten, dass diese zwar nicht derart unterschiedlich ausgefallen sind als allein deswegen von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen werden müsste. Was schliesslich die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente anbelangt (vgl. vorstehend Bstn. C und E), ist festzuhalten, dass die Bestätigung der "Justice of the Peace" und das Schreiben der "St. Anthony's Church" zwar im Original nachgereicht wurden (Beilagen 5a und 6a). Einerseits müssen aber solche Dokumente grundsätzlich als leicht käuflich erwerbbar bezeichnet werden, wie dies vom BFM in seiner Vernehmlassung zutreffenderweise festgehalten wurde. Andererseits vermitteln beide Dokumente den Eindruck von Gefälligkeitsschreiben. Die Bestätigung eines Parlamentsmitglieds von Wanni liegt sodann nur in Kopie (Beilage 11), das Schreiben des Srilankischen Roten Kreuzes und dasjenige vom 26. Dezember 2007 fremdsprachig und in Kopie (Beilagen 12 und 15) vor. Das "Acknowledgement of Coplaint" wiederum (Beilage 15) wurde zwar im Original eingereicht, es fehlt indes auch hier an einer Übersetzung. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass Kopien von Dokumenten grundsätzlich keine Beweistauglichkeit entfalten, zumal sie leicht manipulierbar sind. Zudem fällt auf, dass der Beschwerdeführer die in der Eingabe vom 13. Februar 2008 in Aussicht gestellten Übersetzungen der tamilischen Dokumente bis heute nicht nachgereicht und auch keine weiteren Erläuterungen darüber gemacht hat, was die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Fluchtgründe zusätzlich in Frage stellt. Insgesamt ist somit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu schliessen, dass die geltend gemachten Fluchtgründe als unglaubhaft zu werten sind. Es kann an dieser Stelle darauf verzichtet werden, auf die Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Dokumente noch näher einzugehen, welche an der Sachlage nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 5.2 Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 5.4 5.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem publizierten Entscheid (BVGE 2008/2) eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Dabei wurde im Ergebnis festgestellt, dass die vormals von der ARK festgelegte Praxis, wonach ein Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) unzumutbar sei, bestätigt und fortgesetzt werde. Zudem wurde der Wegweisungsvollzug in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) ebenfalls als unzumutbar bezeichnet. Im Weiteren wurde festgestellt, dass die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren, wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraussetzt (a.a.O., E 7.6.2). Für sri-lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E 7.6.1). 5.4.2 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils hat sich die Sicherheitssituation in Sri Lanka verschlechtert. Die Behörden haben namentlich im Grossraum Colombo die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft. Das Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen und Ausweisungen ausgesetzt zu sein, ist gestiegen. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen werden. Obwohl die sri-lankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat, ist im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht klar, ob der seit rund 26 Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist. Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln wird (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinweisen). 5.4.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, ethnischer Tamile zu sein und aus G._______/Vavuniya (Jaffna-Distrikt/Nordprovinz) zu stammen; diese Angaben werden weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Frage gestellt. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist demnach festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion unzumutbar ist. Somit bleibt zu prüfen, ob für ihn in einer anderen Region seines Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Seinen Angaben bei der Erstbefragung vom 14. November 2007 zufolge lebten seine Frau zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka in G._______. Danach habe seine Frau ihre Kinder zu einer Tante in F._______ gebracht und sei wieder nach G._______ zurückgekehrt. Seine verwitwete Mutter lebe ebenfalls in G._______ und seine beiden Geschwister in Vavunyia respektive in I._______ (A1 S. 3). Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er im Grossraum Colombo über Verwandte und damit über ihm nahestehende Personen mit einem Anwesenheitsrecht verfügt. Er sagte zwar aus, er habe vor der Ausreise aus Sri Lanka rund sechs Monate lang bei einem Bekannten in Colombo gewohnt, den er (...) in seinem Tuktuk kennengelernt habe (vgl. act. A10 S. 2 f.). Unbesehen der Frage, ob dies glaubhaft ist, könnte allein aufgrund dieser kurzen Anwesenheit in Colombo und der oberflächlichen Bekanntschaft nicht der Schluss gezogen werden, er verfüge heute in Colombo über ein tragfähiges Beziehungsnetz. Zudem ist aufgrund seiner fast dreijährigen Landesabwesenheit zweifelhaft, ob dieser Bekannte immer noch in Colombo lebt und ob der Beschwerdeführer diese Beziehung - gegebenenfalls - wieder aufleben lassen könnte. Das Kriterium des Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der Heimatregion ist angesichts der Aktenlage - entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung (vgl. Verfügung vom 10. Dezember 2007, S. 3) - zu verneinen. Es kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in der Region Colombo eine längerfristig gesicherte Unterkunft vorfinden. Angesichts der derzeitigen Lage in Sri Lanka ist auch seine Chance, sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als gering einzuschätzen. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. An dieser Einschätzung vermögen auch seine singhalesischen Sprachkenntnisse und seine Ausbildung als (...) nichts zu ändern. Unter diesen Umständen erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darin die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl beantragt werden. Sie ist hingegen gutzuheissen, soweit die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wird. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 10. Dezember 2007 sind demnach aufzuheben und das BFM ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers anzuordnen. 7. 7.1 Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, weshalb dem Beschwerdeführer - zumal noch heute von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist - keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 7.2 Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine (um die Hälfte reduzierte) Entschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr. 500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend. Im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der Verfügung der Vorinstanz vom 10. Dezember 2007 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM sowie an die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: