Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), habe am 8. September 2008 seinen Heimatstaat verlassen und sei über Dubai nach Zürich geflogen. Am gleichen Tag sei er in die Schweiz eingereist und stellte am 10. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am 22. September 2008 wurde er summarisch befragt und am 22. Juli 2009 einlässlich zu seiner Asylbegründung angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass es im Dezember 2007 bei B._______ Gefechte zwischen den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der srilankischen Marine gab, an welchen seine Nichte als LTTE-Mitglied beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher am (...) 2007 von der Polizei verhaftet und zwei Tage später wieder freigelassen worden. Am (...) 2007 sei er von Mitgliedern der EPDP (Eelam People's Democratic Party) zwangsweise mitgenommen worden, indes sei ihm auf der Fahrt in ihr Camp die Flucht gelungen. Er sei dann nach C._______ gegangen, wo eine Schwester gelebt habe. Im Juni 2008 sei das Dorf von der srilankischen Armee angegriffen worden und alle Bewohner - auch der Beschwerdeführer und seine Schwester - seien geflohen. In D._______ (Nordprovinz) sei er zunächst von den LTTE rekrutiert und in ein Camp gebracht, später (nach seiner Flucht aus dem Camp) in E._______ (Nordprovinz) von der Armee verhaftet und gegen Bezahlung freigelassen worden. Daraufhin sei er nach Colombo gereist und habe am 8. September 2008 Sri Lanka verlassen. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Identität reichte er seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 - eröffnet am 16. Juni 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen vor dem Hintergrund der damaligen allgemein angespannten Situation zu betrachten seien; heute sei der Krieg in Sri Lanka indes zu Ende und das gesamte Land befände sich in Regierungsgewalt. Die vorgebrachte Verfolgung seitens der Armee und den LTTE sei daher als nicht asylrelevant zu bezeichnen (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Jaffna als zulässig, zumutbar und möglich anzusehen. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2011 (Poststempel: 11. Juli 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde beantragt, dass die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 8. Juni 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie sämtliche Informationen über das Herkunftsland offenzulegen seien. Eventualiter seien Vollzugshindernisse festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Wesentlichen wurden die Anträge damit begründet, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka unzumutbar sei, da sich die Sicherheitslage im Norden dieses Landes entgegen der Meinung des BFM nicht verbessert habe, wie nicht nur die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVGE 2008/2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2010 [E-157/2008] sowie vom 23. März 2011 [D-3865/2010]), sondern auch Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen (vgl. z.B. UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender, Juli 2010) sowie eine Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Medienmitteilung vom 26. Januar 2011) zeigen würden. Hinsichtlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte es ferner festzuhalten, dass sich das BFM gemäss BVGE 2010/54 an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu halten und sich mit dieser auseinanderzusetzen habe. In Ausnahmefällen könne es davon abweichen. Das BFM habe es ferner unterlassen, spezifische Angaben zu seiner (neuen) Einschätzung über die Sicherheitsalge zu machen. Damit sei es seiner Pflicht zur Begründung eines Entscheides (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht nachgekommen. D. Am 14. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit des Sozialamtes des Kantons Schaffhausen vom 11. Juli 2011 ein. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Juni 2011 seien in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) sei grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Einsicht in die Dienst- und Länderberichte der Vorinstanz ab. F. Am 18. Februar 2013 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der veränderten Verhältnisse in Sri Lanka (vgl. dazu BVGE 2011/24) seit seiner Ausreise. Gleichzeitig übermittelte das Gericht - in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 15. Juli 2011 - ihm eine Kopie der Zusammenfassung vom 22. Dezember 2011 der Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 und räumte ihm Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern. G. Mit Eingabe vom 5. März 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht zur erwähnten Zusammenfassung des BFM zu den Akten. Auf Details dieser in genereller Form gehaltenen Stellungnahme wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme i.S.v. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Vorab gilt es, verfahrensrechtliche Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 m.w.H.).
E. 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht. Das BFM verweise einerseits in genereller Manier auf die erwähnten Richtlinien des UNHCR ohne die relevanten Passagen, auf welche es sich bezieht, zu bezeichnen. Ferner habe es die Vorinstanz versäumt, nähere Angaben zu ihrer (in der angefochtenen Verfügung erwähnten) Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Anderseits sei sie von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage von Sri Lanka (vgl. BVGE 2008/2) abgewichen, was den Erwägungen des Grundsatzurteils BVGE 2010/54 zum Spielraum des BFM bei der Beurteilung von Ländersituationen widerspreche.
E. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls (bzw. bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs) - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1; EMARK 2006 Nr. 4 E. 5; EMARK 2004 Nr. 38 E. 7).
E. 3.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, genau zu bezeichnen, gilt festzuhalten, dass die UNHCR-Richtlinie öffentlich zugänglich ist - so auch im Internet -, weswegen diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch die Tatsache nicht, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, die entscheidrelevanten Passagen zu erwähnen. Ferner hat das BFM hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gekommen sei, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen den LTTE und der srilankischen Regierung deutlich entspannt habe. Insoweit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor.
E. 3.4 Hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts bezüglich der Herkunftsländerinformationen wurde bereits in der Verfügung vom 15. Juli 2011 festgehalten, dass allgemeine Länderinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen sind.
E. 3.5 Hinsichtlich der Rüge, wonach die Begründungspflicht verletzt sei, weil das BFM von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, gilt Folgendes festzuhalten: Gemäss BVGE 2010/54 sind rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Rechtsmittelbehörde für die betroffene Verwaltungseinheit massgeblich (Art. 5 BV; vgl. BVGE 2010/54 E. 8.1). In der Folge besteht hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs grundsätzlich kein Raum für das BFM, einer publizierten - oder auf andere Weise kommunizierten - Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu widersprechen (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.1). Diese Feststellung ist jedoch in zweierlei Hinsicht zu relativieren: Einerseits kann das BFM unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klarstellen, dass es in einem so genannten Pilotverfahren eine neue Praxis begründen will, bewusst von der publizierten Praxis abweicht und so dem Bundesverwaltungsgericht eine Änderung seiner Praxis beantragt (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1). Anderseits ist es zulässig, dass auf Situationen, bei denen sich die Sicherheitslage in Herkunftsländern schnell und dramatisch verschlechtert, schnell reagiert wird. Besteht keine dieser Konstellationen, ist gemäss BVGE 2010/54 E. 9.3 eine Verfügung des BFM zu kassieren. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit klargestellt, dass es sich dabei um ein sogenanntes Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Doch hat es nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gekommen ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr in den Norden und den Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als schwierig einzustufen seien. Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht kurze Zeit nach dem Erlass der Verfügung in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 zur Lage in Sri Lanka geäussert (vgl. BVGE 2011/24) und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. Dem BFM dürfte zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung im Juni 2011 bekannt gewesen sein, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer Änderung seiner Praxis befasst, weshalb sich ein diesbezüglicher Antrag mittels Pilotverfahren i.S.v. BVGE 2010/54 E 9.2.1 erübrigte.
E. 3.6 Zusammengefasst ist zu vermerken, dass keine Verfahrensfehler vorliegen.
E. 4 In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, wie bereits in der Verfügung vom 15. Juli 2011 festgestellt wurde, dass lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (Art. 44 Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht Prüfungsgegenstand ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E. 5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4).
E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dabei ist die Situation zum Zeitpunkt des Entscheids massgebend.
E. 5.3.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2011 fest, dass sich nach eingehender Prüfung und unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinie vom Juli 2010 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe, so dass eine Rückkehr in den Norden und den Osten des Landes wieder zumutbar sei. So herrsche insbesondere in Gebieten, die schon länger unter der Regierungskontrolle stehen würden (wie z.B. der Distrikt Jaffna), weitgehend ein normales Alltagsleben. Auch seien vorliegend keine individuellen Gründe erkennbar, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, da der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und viel Arbeitserfahrung verfüge; zudem könne er sich bei einer Rückkehr auf ein soziales sowie familiäres Beziehungsnetz stützen.
E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen unter Verweis auf BVGE 2008/2 und weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geltend, eine Rückkehr in die Nordprovinz sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht zumutbar. Diese Ansicht werde durch verschiedene Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen und des UNHCR unterstützt.
E. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat anfangs 2008 eine Lageanalyse zur Situation in Sri Lanka vorgenommen und kam zum Schluss, dass hinsichtlich abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, wenn sie aus dem Grossraum Colombo stammten. Bezüglich der Nord- und Ostprovinzen galt der Wegweisungsvollzug hingegen als unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7). Angesichts der Beendigung des Bürgerkriegs nahm das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2011 eine neue umfassende Beurteilung der Lage von Sri Lanka vor. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam es dabei zum Schluss, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements aufdrängt. Weiterhin als unzumutbar gilt allerdings in Übereinstimmung mit der Praxis des BFM der Wegweisungsvollzug bezüglich des sog. Vanni-Gebiets, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und wo sich in der Folge bis zur militärischen Vernichtung der LTTE viele Kriegshandlungen abgespielt haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug indes grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). Der Beschwerdeführer tamilischer Herkunft stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna), wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den obigen Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist.
E. 5.3.4 Der heute 51-jährige Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung (vgl. A1 S. 2) und Arbeitserfahrung als Buskondukteur (vgl. A1 S. 2, A10 S. 3). Von 1991 bis zu seiner Festnahme im Jahr 2007 hat er einen Lebensmittelladen geführt; zudem besass seine Familie Ländereien, die als Ackerland dienten (vgl. A10 S. 3 f.) oder noch dienen könnten. Mithin bestehen gute Voraussetzungen, dass er in seiner Heimat wieder Fuss fassen kann. Am 22. Juli 2009 gab er im Rahmen der Anhörung an, dass er zu seiner Ehefrau und zu seinem jugendlichen Sohn keinen Kontakt habe; er nahm an, sie seien im (...) 2008 ins Vanni-Gebiet gegangen (vgl. A10 S. 3). Zudem, so seine Aussage am 22. Juli 2009, sei der Aufenthaltsort seiner fünf Geschwister nicht gesichert (vgl. A1 S. 3, A10 S. 3). In der Rechtsmittelschrift vom 10. Juli 2011 teilte er mit, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu seiner Verwandtschaft habe aufnehmen können, und mutmasste, dass sie möglicherweise dem Massaker der srilankischen Armee unter der Zivilbevölkerung zum Opfer gefallen seien. Trotz der Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2013, der Beschwerdeführer solle sich zu den aktuellen persönlichen und familiären Lebensumständen äussern, bezog er dazu in seiner Eingabe vom 5. März 2013 keine Stellung. Aus dieser Verweigerung der Mitwirkung wird der Schluss gezogen, dass er Auskünfte über seine Familienmitglieder verschweigen will, da sie vom Gericht als günstig gewertet werden könnten. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einem tragfähigen familiären Netz in Sri Lanka aus. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unterbleiben muss. Aus diesen Gründen ist die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auch aus individueller Sicht zumutbar.
E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), was ihm dank seiner srilankischen Identitätskarte gelingen sollte. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3901/2011 Urteil vom 29. Mai 2013 Besetzung Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Stöckli, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien A._______, geboren 31. Januar 1961, Sri Lanka, vertreten durch Hans Peter Roth, Timur, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom
8. Juni 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus B._______ (Distrikt Jaffna, Nordprovinz), habe am 8. September 2008 seinen Heimatstaat verlassen und sei über Dubai nach Zürich geflogen. Am gleichen Tag sei er in die Schweiz eingereist und stellte am 10. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe ein Asylgesuch. Am 22. September 2008 wurde er summarisch befragt und am 22. Juli 2009 einlässlich zu seiner Asylbegründung angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass es im Dezember 2007 bei B._______ Gefechte zwischen den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und der srilankischen Marine gab, an welchen seine Nichte als LTTE-Mitglied beteiligt gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei daher am (...) 2007 von der Polizei verhaftet und zwei Tage später wieder freigelassen worden. Am (...) 2007 sei er von Mitgliedern der EPDP (Eelam People's Democratic Party) zwangsweise mitgenommen worden, indes sei ihm auf der Fahrt in ihr Camp die Flucht gelungen. Er sei dann nach C._______ gegangen, wo eine Schwester gelebt habe. Im Juni 2008 sei das Dorf von der srilankischen Armee angegriffen worden und alle Bewohner - auch der Beschwerdeführer und seine Schwester - seien geflohen. In D._______ (Nordprovinz) sei er zunächst von den LTTE rekrutiert und in ein Camp gebracht, später (nach seiner Flucht aus dem Camp) in E._______ (Nordprovinz) von der Armee verhaftet und gegen Bezahlung freigelassen worden. Daraufhin sei er nach Colombo gereist und habe am 8. September 2008 Sri Lanka verlassen. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zum Beleg seiner Identität reichte er seine Identitätskarte zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. Juni 2011 - eröffnet am 16. Juni 2011 - stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen und der zuständige Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt. Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Asylvorbringen vor dem Hintergrund der damaligen allgemein angespannten Situation zu betrachten seien; heute sei der Krieg in Sri Lanka indes zu Ende und das gesamte Land befände sich in Regierungsgewalt. Die vorgebrachte Verfolgung seitens der Armee und den LTTE sei daher als nicht asylrelevant zu bezeichnen (Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Ferner sei der Vollzug der Wegweisung nach Jaffna als zulässig, zumutbar und möglich anzusehen. Auf Details dieser Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 10. Juli 2011 (Poststempel: 11. Juli 2011) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei wurde beantragt, dass die Ziffern 3 bis 5 der Verfügung vom 8. Juni 2011 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sowie sämtliche Informationen über das Herkunftsland offenzulegen seien. Eventualiter seien Vollzugshindernisse festzustellen und der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Im Wesentlichen wurden die Anträge damit begründet, dass der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka unzumutbar sei, da sich die Sicherheitslage im Norden dieses Landes entgegen der Meinung des BFM nicht verbessert habe, wie nicht nur die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. BVGE 2008/2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2010 [E-157/2008] sowie vom 23. März 2011 [D-3865/2010]), sondern auch Berichte verschiedener Menschenrechtsorganisationen (vgl. z.B. UNHCR, UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender, Juli 2010) sowie eine Einschätzung der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Medienmitteilung vom 26. Januar 2011) zeigen würden. Hinsichtlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gelte es ferner festzuhalten, dass sich das BFM gemäss BVGE 2010/54 an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu halten und sich mit dieser auseinanderzusetzen habe. In Ausnahmefällen könne es davon abweichen. Das BFM habe es ferner unterlassen, spezifische Angaben zu seiner (neuen) Einschätzung über die Sicherheitsalge zu machen. Damit sei es seiner Pflicht zur Begründung eines Entscheides (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) nicht nachgekommen. D. Am 14. Juli 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seiner Mittellosigkeit des Sozialamtes des Kantons Schaffhausen vom 11. Juli 2011 ein. E. Mit Verfügung vom 15. Juli 2011 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten könne. Die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs der Verfügung vom 8. Juni 2011 seien in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) sei grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen. Gleichzeitig verzichtete es auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Einsicht in die Dienst- und Länderberichte der Vorinstanz ab. F. Am 18. Februar 2013 gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der veränderten Verhältnisse in Sri Lanka (vgl. dazu BVGE 2011/24) seit seiner Ausreise. Gleichzeitig übermittelte das Gericht - in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom 15. Juli 2011 - ihm eine Kopie der Zusammenfassung vom 22. Dezember 2011 der Ergebnisse der Dienstreise des BFM nach Sri Lanka vom September 2010 und räumte ihm Gelegenheit ein, sich dazu zu äussern. G. Mit Eingabe vom 5. März 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Bericht zur erwähnten Zusammenfassung des BFM zu den Akten. Auf Details dieser in genereller Form gehaltenen Stellungnahme wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme i.S.v. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Auf einen Schriftenwechsel wurde vorliegend verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG).
2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Vorab gilt es, verfahrensrechtliche Rügen zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 225 m.w.H.). 3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung verletze die Begründungspflicht. Das BFM verweise einerseits in genereller Manier auf die erwähnten Richtlinien des UNHCR ohne die relevanten Passagen, auf welche es sich bezieht, zu bezeichnen. Ferner habe es die Vorinstanz versäumt, nähere Angaben zu ihrer (in der angefochtenen Verfügung erwähnten) Dienstreise nach Sri Lanka zu machen. Anderseits sei sie von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage von Sri Lanka (vgl. BVGE 2008/2) abgewichen, was den Erwägungen des Grundsatzurteils BVGE 2010/54 zum Spielraum des BFM bei der Beurteilung von Ländersituationen widerspreche. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung des Entscheides niederschlagen muss (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3). Die Abfassung der Begründung soll es dem Betroffenen möglich machen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur möglich ist, wenn sich sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 129 I 232 E. 3.2). Dabei muss sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2 m.w.H.; BGE 126 I 97 E. 2b). Die Begründungsdichte richtet sich nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei die bundesgerichtliche Rechtsprechung bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen - und um solche geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls (bzw. bei der Anordnung des Wegweisungsvollzugs) - eine sorgfältige Begründung verlangt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1; EMARK 2006 Nr. 4 E. 5; EMARK 2004 Nr. 38 E. 7). 3.3 Soweit in der Beschwerde gerügt wird, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, die relevanten Herkunftsländerinformationen, auf welche sie ihren Entscheid stütze, genau zu bezeichnen, gilt festzuhalten, dass die UNHCR-Richtlinie öffentlich zugänglich ist - so auch im Internet -, weswegen diesbezüglich keine Verletzung der Begründungspflicht vorliegt. Daran ändert auch die Tatsache nicht, dass in der angefochtenen Verfügung darauf verzichtet wurde, die entscheidrelevanten Passagen zu erwähnen. Ferner hat das BFM hinreichend differenziert aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gekommen sei, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka nach Ende des bewaffneten Konfliktes zwischen den LTTE und der srilankischen Regierung deutlich entspannt habe. Insoweit liegt keine Verletzung der Begründungspflicht vor. 3.4 Hinsichtlich des Akteneinsichtsrechts bezüglich der Herkunftsländerinformationen wurde bereits in der Verfügung vom 15. Juli 2011 festgehalten, dass allgemeine Länderinformationen, welche der internen Erkenntnisbildung dienen, gemäss ständiger Rechtspraxis nicht Bestandteil des Akteneinsichtsrechts und folglich auch nicht offenzulegen sind. 3.5 Hinsichtlich der Rüge, wonach die Begründungspflicht verletzt sei, weil das BFM von der langjährigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sei, gilt Folgendes festzuhalten: Gemäss BVGE 2010/54 sind rechtskräftige Entscheidungen der zuständigen Rechtsmittelbehörde für die betroffene Verwaltungseinheit massgeblich (Art. 5 BV; vgl. BVGE 2010/54 E. 8.1). In der Folge besteht hinsichtlich der Beurteilung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs grundsätzlich kein Raum für das BFM, einer publizierten - oder auf andere Weise kommunizierten - Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu widersprechen (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.1). Diese Feststellung ist jedoch in zweierlei Hinsicht zu relativieren: Einerseits kann das BFM unter Bezugnahme auf die geltende Praxis und mit einlässlicher Begründung unmissverständlich klarstellen, dass es in einem so genannten Pilotverfahren eine neue Praxis begründen will, bewusst von der publizierten Praxis abweicht und so dem Bundesverwaltungsgericht eine Änderung seiner Praxis beantragt (vgl. BVGE 2010/54 E. 9.2.1). Anderseits ist es zulässig, dass auf Situationen, bei denen sich die Sicherheitslage in Herkunftsländern schnell und dramatisch verschlechtert, schnell reagiert wird. Besteht keine dieser Konstellationen, ist gemäss BVGE 2010/54 E. 9.3 eine Verfügung des BFM zu kassieren. Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit klargestellt, dass es sich dabei um ein sogenanntes Pilotverfahren handle, mit welchem bewusst von der publizierten Praxis abgewichen werde. Doch hat es nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb es zum Schluss gekommen ist, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka entspannt habe und sich die Lebensbedingungen insoweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr in den Norden und den Osten des Landes grundsätzlich wieder zumutbar sei, während im ehemals von den LTTE kontrollierten Vanni-Gebiet die Lebensbedingungen nach wie vor als schwierig einzustufen seien. Im Übrigen hat sich das Bundesverwaltungsgericht kurze Zeit nach dem Erlass der Verfügung in seinem Grundsatzurteil vom 27. Oktober 2011 zur Lage in Sri Lanka geäussert (vgl. BVGE 2011/24) und eine Anpassung seiner in BVGE 2008/2 publizierten Praxis vorgenommen, welche mit derjenigen des BFM im Ergebnis weitgehend übereinstimmt. Dem BFM dürfte zum Zeitpunkt des Erlasses seiner Verfügung im Juni 2011 bekannt gewesen sein, dass sich das Bundesverwaltungsgericht mit einer Änderung seiner Praxis befasst, weshalb sich ein diesbezüglicher Antrag mittels Pilotverfahren i.S.v. BVGE 2010/54 E 9.2.1 erübrigte. 3.6 Zusammengefasst ist zu vermerken, dass keine Verfahrensfehler vorliegen.
4. In materiell-rechtlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, wie bereits in der Verfügung vom 15. Juli 2011 festgestellt wurde, dass lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen ist oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist, Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet (Art. 44 Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 5.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da diese Frage im vorliegenden Verfahren nicht Prüfungsgegenstand ist, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 5.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.4). 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Dabei ist die Situation zum Zeitpunkt des Entscheids massgebend. 5.3.1 Die Vorinstanz stellte in ihrer Verfügung vom 8. Juni 2011 fest, dass sich nach eingehender Prüfung und unter Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinie vom Juli 2010 die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe, so dass eine Rückkehr in den Norden und den Osten des Landes wieder zumutbar sei. So herrsche insbesondere in Gebieten, die schon länger unter der Regierungskontrolle stehen würden (wie z.B. der Distrikt Jaffna), weitgehend ein normales Alltagsleben. Auch seien vorliegend keine individuellen Gründe erkennbar, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, da der Beschwerdeführer über eine gute Schulbildung und viel Arbeitserfahrung verfüge; zudem könne er sich bei einer Rückkehr auf ein soziales sowie familiäres Beziehungsnetz stützen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen unter Verweis auf BVGE 2008/2 und weiteren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geltend, eine Rückkehr in die Nordprovinz sei aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht zumutbar. Diese Ansicht werde durch verschiedene Berichte internationaler Menschenrechtsorganisationen und des UNHCR unterstützt. 5.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat anfangs 2008 eine Lageanalyse zur Situation in Sri Lanka vorgenommen und kam zum Schluss, dass hinsichtlich abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann, wenn sie aus dem Grossraum Colombo stammten. Bezüglich der Nord- und Ostprovinzen galt der Wegweisungsvollzug hingegen als unzumutbar (vgl. BVGE 2008/2 E. 7). Angesichts der Beendigung des Bürgerkriegs nahm das Bundesverwaltungsgericht im Oktober 2011 eine neue umfassende Beurteilung der Lage von Sri Lanka vor. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kam es dabei zum Schluss, dass dieser in das gesamte Gebiet der Ostprovinz grundsätzlich zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.1). Auch der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz ist grundsätzlich zumutbar, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien sowie eine Berücksichtigung des zeitlichen Elements aufdrängt. Weiterhin als unzumutbar gilt allerdings in Übereinstimmung mit der Praxis des BFM der Wegweisungsvollzug bezüglich des sog. Vanni-Gebiets, welches zu Beginn des Jahres 2008 noch von den LTTE kontrolliert wurde und wo sich in der Folge bis zur militärischen Vernichtung der LTTE viele Kriegshandlungen abgespielt haben (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.2). Für Personen, die aus dem übrigen Staatsgebiet von Sri Lanka stammen und dorthin zurückkehren, ist der Wegweisungsvollzug indes grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). Der Beschwerdeführer tamilischer Herkunft stammt aus B._______ (Distrikt Jaffna), wohin der Wegweisungsvollzug gemäss den obigen Ausführungen grundsätzlich zumutbar ist. 5.3.4 Der heute 51-jährige Beschwerdeführer verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung (vgl. A1 S. 2) und Arbeitserfahrung als Buskondukteur (vgl. A1 S. 2, A10 S. 3). Von 1991 bis zu seiner Festnahme im Jahr 2007 hat er einen Lebensmittelladen geführt; zudem besass seine Familie Ländereien, die als Ackerland dienten (vgl. A10 S. 3 f.) oder noch dienen könnten. Mithin bestehen gute Voraussetzungen, dass er in seiner Heimat wieder Fuss fassen kann. Am 22. Juli 2009 gab er im Rahmen der Anhörung an, dass er zu seiner Ehefrau und zu seinem jugendlichen Sohn keinen Kontakt habe; er nahm an, sie seien im (...) 2008 ins Vanni-Gebiet gegangen (vgl. A10 S. 3). Zudem, so seine Aussage am 22. Juli 2009, sei der Aufenthaltsort seiner fünf Geschwister nicht gesichert (vgl. A1 S. 3, A10 S. 3). In der Rechtsmittelschrift vom 10. Juli 2011 teilte er mit, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keinen Kontakt zu seiner Verwandtschaft habe aufnehmen können, und mutmasste, dass sie möglicherweise dem Massaker der srilankischen Armee unter der Zivilbevölkerung zum Opfer gefallen seien. Trotz der Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 2013, der Beschwerdeführer solle sich zu den aktuellen persönlichen und familiären Lebensumständen äussern, bezog er dazu in seiner Eingabe vom 5. März 2013 keine Stellung. Aus dieser Verweigerung der Mitwirkung wird der Schluss gezogen, dass er Auskünfte über seine Familienmitglieder verschweigen will, da sie vom Gericht als günstig gewertet werden könnten. Folglich geht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend von einem tragfähigen familiären Netz in Sri Lanka aus. Sodann ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass der Vollzug der Wegweisung aus gesundheitlichen Gründen unterbleiben muss. Aus diesen Gründen ist die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka auch aus individueller Sicht zumutbar. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12), was ihm dank seiner srilankischen Identitätskarte gelingen sollte. Der Vollzug der Wegweisung ist folglich auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: