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D-3865/2010

D-3865/2010

Bundesverwaltungsgericht · 2011-03-23 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 2008 und gelangte über Katar und Italien am 30. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er am Tag darauf ein Asylgesuch stellte. Am 6. Januar 2009 wurde er summarisch befragt und am 18. September 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Jaffna mehrmals von der sri-lankischen Armee festgenommen und verhört worden. Deswegen sei er am 14. März 2008 zu seinem Vater nach Colombo gezogen und habe dort im Transportwesen gearbeitet. Am 25. Juni 2008 sei er auf dem Weg zum Flughafen, wo er mit seinem Fahrzeug Leute habe abholen wollen, von sri-lankischen Soldaten unter Verdacht auf Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhaftet worden. Er sei in der Polizeistation in Gewahrsam behalten, verhört und dabei gefoltert worden. Am 11. August 2008 sei er durch den Einfluss seines Vaters vom (...) freigesprochen und freigelassen worden. Am 18. August 2008 sei er erneut angehalten, einige Stunden festgehalten und dabei geschlagen worden. Daraufhin sei er untergetaucht und schliesslich ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Urteil des (...) vom 12. August 2008, ein Beschwerdeschreiben an die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) und verschiedene darauf folgende Schreiben der HRC (alle Dokumente im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 22. April 2010 - eröffnet am 28. April 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen, und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 - dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht - hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 In einem Eventualantrag forderte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen. Zur Begründung führte er aus, das BFM habe an seinen Ausführungen gezweifelt, weil er bezüglich seiner Ausweise nicht vollständig konsistente Angaben gemacht habe. Die geäusserten Zweifel könnten allerdings entkräftet werden, und die asylrelevanten Verfolgungsgründe seien ohnehin glaubwürdig dargelegt worden.

E. 3.2 Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht vorliegend keine genügende Veranlassung. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Sachverhalt bezüglich der Ausweispapiere nicht rechtsgenüglich erstellt worden wäre. Gelegenheit zu allfälligen Ergänzungen oder Erklärungen hätte die Beschwerde geboten. Der Beschwerdeführer liess diese allerdings ungenutzt verstreichen. Ergänzend kann angemerkt werden, dass das BFM die Argumentation bezüglich der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise nur als ein zusätzliches Argument im Zusammenhang mit der fehlenden Asylrelevanz erwähnte und - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht aufgrund dessen die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit in Frage stellte.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, es sei bekannt, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte insbesondere im Raum Colombo im Hinblick auf allfällige terroristische Aktivitäten routinemässig Personenkontrollen durchführen könnten. Diese gälten insbesondere Staatsangehörigen, die, wie in casu, aus dem Norden in den Süden des Landes gezogen seien. Kontrollen dieser Art, die einzelne Personen, wie vorliegend, auch mehrmals betreffen könnten, dienten der Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und seien somit vom Grundsatz her rechtsstaatlich nicht zu beanstanden. Es sei auch bekannt, dass Personen, die wiederum wie im vorliegenden Fall, als schuldlos befunden worden seien, in der Regel wieder auf freien Fuss gesetzt würden. Der Beschwerdeführer bestätige dies, indem er erklärt habe, er sei nachher nicht mehr belästigt worden. Im Lichte des Gesagten seien die Vorbringen nicht asylbeachtlich. Im Weiteren könne dem Beschwerdeführer die illegale Ausreise nicht geglaubt werden. So habe er an der Kurzbefragung angegeben, sein echter Pass sei 2003 ausgestellt und bis 2013 gültig gewesen, während er an der Anhörung ausgesagt habe, dieses Dokument sei im Jahre 2008 in Colombo ausgestellt worden. Weiter wolle er mit einem gefälschten Pass von Colombo nach Katar und weiter nach Italien geflogen sein. Indes würden Passagiere an internationalen Flughäfen der zur Frage stehenden Art mehrmals kontrolliert und ihre Reisepässe würden auf deren Echtheit geprüft. Der Beschwerdeführer bestätige dies, indem er erklärt habe, er habe seinen - angeblich - gefälschten Pass in Colombo, Katar und Italien vorweisen müssen, womit davon auszugehen sei, dass er tatsächlich mit einem echten Pass ausgereist sei. Die legale Ausreise auf dem Luftweg sei schliesslich ein weiteres Indiz, dass er von den sri-lankischen Behörden keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, ansonsten sie bei seiner Ausreise entsprechende Massnahmen ergriffen hätten.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die sri-lankischen Behörden würden flächendeckende Kontrollen ausüben und jeden jungen Tamilen wehrfähigen Alters sofort verdächtigen, der tamilischen Befreiungsfront anzugehören, wobei auch gut beleumundete Personen willkürlich in Haft genommen würden. Deshalb würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut in die Fänge der Polizei oder Armee geraten und habe deshalb begründete Furcht vor Verfolgung. Seine Schilderungen würden von unabhängigen Berichten von Hilfsorganisationen bestätigt, wonach Tamilen aus dem Norden und Osten Sri Lankas Opfer zielgerichteter Menschenrechtsverletzungen werden könnten, weshalb sie ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Das Risiko erhöhe sich für junge, männliche Tamilen aus dem Norden und Osten, die in Colombo lebten oder die versuchten nach Colombo einzureisen. Personen, die im Verdacht stünden, für die LTTE tätig gewesen zu sein, mit ihnen sympathisiert oder für sie spioniert zu haben sowie deren Angehörige hätten mit Folter bis hin zu extralegaler Tötung zu rechnen und erfüllten ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Seine Aussagen zur Unterstützung der LTTE seien durchaus glaubwürdig. Sollte dieser allgemeinen Auffassung nicht gefolgt werden, sei er zumindest aufgrund seiner individuellen Verfolgung als Flüchtling anzuerkennen. Seine knapp zweimonatige Haft mit massiver Folter habe er glaubhaft dargelegt. Wenn das BFM diese als legitime Untersuchungsmassnahme abtue, müsse dies als menschenverachtend gewertet werden.

E. 6 Zunächst bestehen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gewisse Zweifel. Dies insbesondere deshalb, weil das Urteil des (...) am 15. September 2008 abgestempelt wurde, der Beschwerdeführer dieses aber bereits am 20. August 2008 erhalten haben will (A14 F135). Zudem datiert das Urteil vom 12. August 2010 während der Beschwerdeführer stets behauptete, er habe am 11. August 2008 vor dem Richter erscheinen müssen (A2 S. 5, A14 F126). Sein Erklärungsversuch, vielleicht habe er die Daten verwechselt, vermag nicht zu überzeugen. Weiter machte der Beschwerdeführer zu seiner Haft und der Folter - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - durchwegs unsubstantiierte Angaben. So beschränkte sich seine freie Rede im Protokoll auf wenige Zeilen und beinhaltete nur allgemeine Informationen, die nicht den Eindruck von selbst Erlebtem zu vermitteln vermögen. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann aber schlussendlich offen bleiben, da sie wie nachfolgend dargelegt ohnehin nicht asylrelevant sind.

E. 7.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar bedeutet die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2008 einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität. Mit Urteil vom 12. August 2008 wurde er aber schliesslich von einem Gericht ohne Auflagen freigelassen und er hat sich danach noch mehrere Monate im Heimatstaat aufgehalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt. Auch ohne auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer mit seinen eigenen Ausweispapieren legal ausgereist ist, ist also ohne Weiteres zu schliessen, dass im Zeitpunkt der Ausreise nichts Konkretes gegen den Beschwerdeführer vorgelegen hat, wäre er doch andernfalls nicht vorbehaltlos aus der Haft entlassen worden.

E. 7.2 Aus den Akten ergibt sich sodann auch vielmehr, der Beschwerdeführer habe sich vor erneuten ernsthaften Nachteilen gefürchtet, zumal er durch die vergangene Haft bei den Sicherheitsbehörden bereits bekannt war. Zwar können polizeiliche Kontrollen und kurze Mitnahmen, wie sie auch der Beschwerdeführer am 18. August 2008 erlebt hat, tatsächlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, diese müssen vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka gesehen werden. Diesen Kontrollen und kurzen Mitnahmen kommt jedoch aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität grundsätzlich kein Verfolgungscharakter zu. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe muss nicht jeder aus dem Norden stammende Tamile ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gewärtigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es eines besonderen Profils bedarf, um das Interesse der Sicherheitsbehörden zu wecken. Zweifellos dürften darunter ehemalige aktive Mitglieder der LTTE fallen, aber wohl auch Anhänger der Opposition, regierungskritische Journalisten oder Menschenrechtsaktivisten (US State Department, 2009 Human Rights Report: Sri Lanka, 11.03.2010). Selbst unter Berücksichtigung der erlebten Haft weist der Beschwerdeführer jedoch kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn - jedenfalls aufgrund der aktuellen Sicherheitslage - aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Gemäss seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren stehen weder er noch andere Familienmitglieder in irgendeiner Verbindung mit den LTTE. Wenn er nun in der Beschwerde geltend macht, er habe die LTTE tatsächlich unterstützt, muss dies als nachgeschoben und somit unglaubhaft gewertet werden, zumal davon ausgegangen werden kann, die sri-lankischen Behörden hätten diese Verbindung während seiner eineinhalbmonatigen Haft aufgedeckt und ihn somit nicht ohne Auflagen aus der Haft entlassen. Angesichts der vorbehaltslosen Entlassung aus der Haft im Jahre 2008 und der fehlenden Verbindungen mit Personen aus dem Dunstkreis der LTTE kann aus objektiver Sicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers offenbar um einen erfolgreichen und einflussreichen Geschäftsmann handelt und sich der Beschwerdeführer wohl ohne weitere Schwierigkeiten wieder an dessen Adresse registrieren lassen können wird. Eine begründete Furcht vor erneuten ernsthaften Nachteilen muss diesen Erwägungen gemäss verneint werden.

E. 8 Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen).

E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Fra­ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab­gewiesener Asyl­su­chender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies­be­züglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner­staat­li­chen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und da­mit die Zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-­lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders be­günstigender Fak­toren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge­sicherte Einkom­mens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für sri-lanki­sche Asyl­suchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross­raum Co­lom­bo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein trag­fähiges Fa­mi­lien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer kon­kre­ten Unter­kunfts­möglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumut­bar­keit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete aus­zu­ge­hen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück­sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zu­rückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor­liegen eines tat­sächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E. 7.6.1).

E. 10.4.2 Der Beschwerdeführer stammt aus Jaffna in der Nordprovinz von Sri Lanka, wohin nach bisheriger Praxis eine Rückkehr als nicht zumutbar zu erachten ist. Ob diese Beurteilung auch nach dem mi­li­tä­ri­schen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nach wie vor Geltung beanspruchen kann, kann vorliegend offen blei­ben, zumal dem Beschwerdeführer, wie nachfolgend ausgeführt wird, ohne­hin eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Colombo zur Ver­fü­gung steht.

E. 10.4.3 Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo setzt besonders begünstigende Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua­tion voraus. Der Vater, die Schwester und weitere Verwandte des Beschwerdeführers woh­nen in Colombo (A2 S. 3, A14 F14, F69). Auch der Beschwerdeführer selber wohnte vom 14. März 2008 bis zu seiner Ausreise am 25. Dezember 2008 in Colombo, war dort registriert und auch berufstätig. Demnach verfügt er in Co­lom­bo über ein familiäres und auch soziales Beziehungsnetz und eine län­gerfristig gesicherte Unterkunft im Sinne der oben dar­gelegten Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem hat der Beschwerdeführer weitere Verwandte in der Schweiz, Deutschland und Grossbritannien (A2 S. 3), welche ihn bei einer Rückkehr allenfalls finanziell unterstützen könnten. Weiter ist zu be­rück­sichtigen, dass der Be­schwerdeführer eine elfjährige Schulbildung (A14 F62) und langjährige berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft und im Transportwesen hat (A14 F88ff.). In der Schweiz ist er zudem seit dem 1. September 2010 im Gast­ge­wer­be tätig. In An­betracht dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Gross­raum Colombo zu­rückzukehren und sich dort bei seinen Familienangehörigen nie­der­zu­lassen.

E. 10.4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung zusammenfassend auch als zumutbar.

E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die in Aussicht gestellte und mit Verfügung vom 2. Juni 2010 eingeforderte Fürsorgebestätigung wurde bis anhin nicht nachgereicht. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. September 2010 berufstätig. Nach dem Gesagten ist das erwähnte Gesuch zufolge fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. In Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3865/2010 Urteil vom 23. März 2011 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Dieter Roth, Advokat, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 22. April 2010 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus Jaffna mit letztem Wohnsitz in Colombo - verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 25. Dezember 2008 und gelangte über Katar und Italien am 30. Dezember 2008 in die Schweiz, wo er am Tag darauf ein Asylgesuch stellte. Am 6. Januar 2009 wurde er summarisch befragt und am 18. September 2009 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er sei in Jaffna mehrmals von der sri-lankischen Armee festgenommen und verhört worden. Deswegen sei er am 14. März 2008 zu seinem Vater nach Colombo gezogen und habe dort im Transportwesen gearbeitet. Am 25. Juni 2008 sei er auf dem Weg zum Flughafen, wo er mit seinem Fahrzeug Leute habe abholen wollen, von sri-lankischen Soldaten unter Verdacht auf Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) verhaftet worden. Er sei in der Polizeistation in Gewahrsam behalten, verhört und dabei gefoltert worden. Am 11. August 2008 sei er durch den Einfluss seines Vaters vom (...) freigesprochen und freigelassen worden. Am 18. August 2008 sei er erneut angehalten, einige Stunden festgehalten und dabei geschlagen worden. Daraufhin sei er untergetaucht und schliesslich ausgereist. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem ein Urteil des (...) vom 12. August 2008, ein Beschwerdeschreiben an die Human Rights Commission of Sri Lanka (HRC) und verschiedene darauf folgende Schreiben der HRC (alle Dokumente im Original) ein. B. Mit Verfügung vom 22. April 2010 - eröffnet am 28. April 2010 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 28. Mai 2010 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz und subeventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 2. Juni 2010 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung nachzureichen, und verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf den Endentscheid. Gleichzeitig verzichtete sie auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. E. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2010 - dem Beschwerdeführer am 22. Juni 2010 zur Kenntnis gebracht - hielt das BFM an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 105 und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1. In einem Eventualantrag forderte der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen. Zur Begründung führte er aus, das BFM habe an seinen Ausführungen gezweifelt, weil er bezüglich seiner Ausweise nicht vollständig konsistente Angaben gemacht habe. Die geäusserten Zweifel könnten allerdings entkräftet werden, und die asylrelevanten Verfolgungsgründe seien ohnehin glaubwürdig dargelegt worden. 3.2. Zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht vorliegend keine genügende Veranlassung. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass der Sachverhalt bezüglich der Ausweispapiere nicht rechtsgenüglich erstellt worden wäre. Gelegenheit zu allfälligen Ergänzungen oder Erklärungen hätte die Beschwerde geboten. Der Beschwerdeführer liess diese allerdings ungenutzt verstreichen. Ergänzend kann angemerkt werden, dass das BFM die Argumentation bezüglich der Unglaubhaftigkeit der illegalen Ausreise nur als ein zusätzliches Argument im Zusammenhang mit der fehlenden Asylrelevanz erwähnte und - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - nicht aufgrund dessen die Vorbringen des Beschwerdeführers in ihrer Gesamtheit in Frage stellte. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1. Zur Begründung seiner Verfügung hielt das BFM im Wesentlichen fest, es sei bekannt, dass die sri-lankischen Sicherheitskräfte insbesondere im Raum Colombo im Hinblick auf allfällige terroristische Aktivitäten routinemässig Personenkontrollen durchführen könnten. Diese gälten insbesondere Staatsangehörigen, die, wie in casu, aus dem Norden in den Süden des Landes gezogen seien. Kontrollen dieser Art, die einzelne Personen, wie vorliegend, auch mehrmals betreffen könnten, dienten der Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit und seien somit vom Grundsatz her rechtsstaatlich nicht zu beanstanden. Es sei auch bekannt, dass Personen, die wiederum wie im vorliegenden Fall, als schuldlos befunden worden seien, in der Regel wieder auf freien Fuss gesetzt würden. Der Beschwerdeführer bestätige dies, indem er erklärt habe, er sei nachher nicht mehr belästigt worden. Im Lichte des Gesagten seien die Vorbringen nicht asylbeachtlich. Im Weiteren könne dem Beschwerdeführer die illegale Ausreise nicht geglaubt werden. So habe er an der Kurzbefragung angegeben, sein echter Pass sei 2003 ausgestellt und bis 2013 gültig gewesen, während er an der Anhörung ausgesagt habe, dieses Dokument sei im Jahre 2008 in Colombo ausgestellt worden. Weiter wolle er mit einem gefälschten Pass von Colombo nach Katar und weiter nach Italien geflogen sein. Indes würden Passagiere an internationalen Flughäfen der zur Frage stehenden Art mehrmals kontrolliert und ihre Reisepässe würden auf deren Echtheit geprüft. Der Beschwerdeführer bestätige dies, indem er erklärt habe, er habe seinen - angeblich - gefälschten Pass in Colombo, Katar und Italien vorweisen müssen, womit davon auszugehen sei, dass er tatsächlich mit einem echten Pass ausgereist sei. Die legale Ausreise auf dem Luftweg sei schliesslich ein weiteres Indiz, dass er von den sri-lankischen Behörden keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe, ansonsten sie bei seiner Ausreise entsprechende Massnahmen ergriffen hätten. 5.2. Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Beschwerde entgegen, die sri-lankischen Behörden würden flächendeckende Kontrollen ausüben und jeden jungen Tamilen wehrfähigen Alters sofort verdächtigen, der tamilischen Befreiungsfront anzugehören, wobei auch gut beleumundete Personen willkürlich in Haft genommen würden. Deshalb würde er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erneut in die Fänge der Polizei oder Armee geraten und habe deshalb begründete Furcht vor Verfolgung. Seine Schilderungen würden von unabhängigen Berichten von Hilfsorganisationen bestätigt, wonach Tamilen aus dem Norden und Osten Sri Lankas Opfer zielgerichteter Menschenrechtsverletzungen werden könnten, weshalb sie ohne weiteres die Flüchtlingseigenschaft erfüllten. Das Risiko erhöhe sich für junge, männliche Tamilen aus dem Norden und Osten, die in Colombo lebten oder die versuchten nach Colombo einzureisen. Personen, die im Verdacht stünden, für die LTTE tätig gewesen zu sein, mit ihnen sympathisiert oder für sie spioniert zu haben sowie deren Angehörige hätten mit Folter bis hin zu extralegaler Tötung zu rechnen und erfüllten ohne Weiteres die Flüchtlingseigenschaft. Seine Aussagen zur Unterstützung der LTTE seien durchaus glaubwürdig. Sollte dieser allgemeinen Auffassung nicht gefolgt werden, sei er zumindest aufgrund seiner individuellen Verfolgung als Flüchtling anzuerkennen. Seine knapp zweimonatige Haft mit massiver Folter habe er glaubhaft dargelegt. Wenn das BFM diese als legitime Untersuchungsmassnahme abtue, müsse dies als menschenverachtend gewertet werden.

6. Zunächst bestehen an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers gewisse Zweifel. Dies insbesondere deshalb, weil das Urteil des (...) am 15. September 2008 abgestempelt wurde, der Beschwerdeführer dieses aber bereits am 20. August 2008 erhalten haben will (A14 F135). Zudem datiert das Urteil vom 12. August 2010 während der Beschwerdeführer stets behauptete, er habe am 11. August 2008 vor dem Richter erscheinen müssen (A2 S. 5, A14 F126). Sein Erklärungsversuch, vielleicht habe er die Daten verwechselt, vermag nicht zu überzeugen. Weiter machte der Beschwerdeführer zu seiner Haft und der Folter - entgegen der Behauptung in der Beschwerde - durchwegs unsubstantiierte Angaben. So beschränkte sich seine freie Rede im Protokoll auf wenige Zeilen und beinhaltete nur allgemeine Informationen, die nicht den Eindruck von selbst Erlebtem zu vermitteln vermögen. Die Frage nach der Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers kann aber schlussendlich offen bleiben, da sie wie nachfolgend dargelegt ohnehin nicht asylrelevant sind. 7. 7.1. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft keine ernsthaften Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der sri-lankischen Sicherheitskräfte zu befürchten hat. Zwar bedeutet die Inhaftierung des Beschwerdeführers im Jahre 2008 einen schwerwiegenden Eingriff in dessen Recht auf persönliche Freiheit und seine physische wie psychische Integrität. Mit Urteil vom 12. August 2008 wurde er aber schliesslich von einem Gericht ohne Auflagen freigelassen und er hat sich danach noch mehrere Monate im Heimatstaat aufgehalten. Es ist demnach davon auszugehen, dass nichts gegen ihn vorliegt. Auch ohne auf die Frage einzugehen, ob der Beschwerdeführer mit seinen eigenen Ausweispapieren legal ausgereist ist, ist also ohne Weiteres zu schliessen, dass im Zeitpunkt der Ausreise nichts Konkretes gegen den Beschwerdeführer vorgelegen hat, wäre er doch andernfalls nicht vorbehaltlos aus der Haft entlassen worden. 7.2. Aus den Akten ergibt sich sodann auch vielmehr, der Beschwerdeführer habe sich vor erneuten ernsthaften Nachteilen gefürchtet, zumal er durch die vergangene Haft bei den Sicherheitsbehörden bereits bekannt war. Zwar können polizeiliche Kontrollen und kurze Mitnahmen, wie sie auch der Beschwerdeführer am 18. August 2008 erlebt hat, tatsächlich nicht gänzlich ausgeschlossen werden, diese müssen vor dem Hintergrund der weiterhin angespannten Lage in Sri Lanka gesehen werden. Diesen Kontrollen und kurzen Mitnahmen kommt jedoch aufgrund ihrer Eingriffsdauer und Intensität grundsätzlich kein Verfolgungscharakter zu. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe muss nicht jeder aus dem Norden stammende Tamile ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes gewärtigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es eines besonderen Profils bedarf, um das Interesse der Sicherheitsbehörden zu wecken. Zweifellos dürften darunter ehemalige aktive Mitglieder der LTTE fallen, aber wohl auch Anhänger der Opposition, regierungskritische Journalisten oder Menschenrechtsaktivisten (US State Department, 2009 Human Rights Report: Sri Lanka, 11.03.2010). Selbst unter Berücksichtigung der erlebten Haft weist der Beschwerdeführer jedoch kein besonderes Risikoprofil auf, das ihn - jedenfalls aufgrund der aktuellen Sicherheitslage - aus objektiver Sicht als gefährdet erscheinen liesse. Gemäss seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren stehen weder er noch andere Familienmitglieder in irgendeiner Verbindung mit den LTTE. Wenn er nun in der Beschwerde geltend macht, er habe die LTTE tatsächlich unterstützt, muss dies als nachgeschoben und somit unglaubhaft gewertet werden, zumal davon ausgegangen werden kann, die sri-lankischen Behörden hätten diese Verbindung während seiner eineinhalbmonatigen Haft aufgedeckt und ihn somit nicht ohne Auflagen aus der Haft entlassen. Angesichts der vorbehaltslosen Entlassung aus der Haft im Jahre 2008 und der fehlenden Verbindungen mit Personen aus dem Dunstkreis der LTTE kann aus objektiver Sicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer erneut ernsthaften Nachteilen ausgesetzt würde. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass es sich beim Vater des Beschwerdeführers offenbar um einen erfolgreichen und einflussreichen Geschäftsmann handelt und sich der Beschwerdeführer wohl ohne weitere Schwierigkeiten wieder an dessen Adresse registrieren lassen können wird. Eine begründete Furcht vor erneuten ernsthaften Nachteilen muss diesen Erwägungen gemäss verneint werden.

8. Nach dem Gesagten hat das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 9. 9.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 9.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2009/50 E. 9 S. 733 mit weiteren Hinweisen). 10. 10.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 10.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur Fra­ge der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ab­gewiesener Asyl­su­chender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der dies­be­züglich festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer inner­staat­li­chen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und da­mit die Zu­mut­barkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-­lankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders be­günstigender Fak­toren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine ge­sicherte Einkom­mens- und Wohnsituation voraus (a.a.O., E. 7.6.2). Für sri-lanki­sche Asyl­suchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Gross­raum Co­lom­bo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein trag­fähiges Fa­mi­lien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer kon­kre­ten Unter­kunfts­möglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumut­bar­keit des Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete aus­zu­ge­hen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberück­sichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zu­rückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vor­liegen eines tat­sächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O., E. 7.6.1). 10.4.2. Der Beschwerdeführer stammt aus Jaffna in der Nordprovinz von Sri Lanka, wohin nach bisheriger Praxis eine Rückkehr als nicht zumutbar zu erachten ist. Ob diese Beurteilung auch nach dem mi­li­tä­ri­schen Sieg der sri-lankischen Armee über die LTTE im Mai 2009 nach wie vor Geltung beanspruchen kann, kann vorliegend offen blei­ben, zumal dem Beschwerdeführer, wie nachfolgend ausgeführt wird, ohne­hin eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Colombo zur Ver­fü­gung steht. 10.4.3. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Grossraum Colombo setzt besonders begünstigende Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsitua­tion voraus. Der Vater, die Schwester und weitere Verwandte des Beschwerdeführers woh­nen in Colombo (A2 S. 3, A14 F14, F69). Auch der Beschwerdeführer selber wohnte vom 14. März 2008 bis zu seiner Ausreise am 25. Dezember 2008 in Colombo, war dort registriert und auch berufstätig. Demnach verfügt er in Co­lom­bo über ein familiäres und auch soziales Beziehungsnetz und eine län­gerfristig gesicherte Unterkunft im Sinne der oben dar­gelegten Recht­sprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zudem hat der Beschwerdeführer weitere Verwandte in der Schweiz, Deutschland und Grossbritannien (A2 S. 3), welche ihn bei einer Rückkehr allenfalls finanziell unterstützen könnten. Weiter ist zu be­rück­sichtigen, dass der Be­schwerdeführer eine elfjährige Schulbildung (A14 F62) und langjährige berufliche Erfahrung in der Landwirtschaft und im Transportwesen hat (A14 F88ff.). In der Schweiz ist er zudem seit dem 1. September 2010 im Gast­ge­wer­be tätig. In An­betracht dieser Umstände ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, in den Gross­raum Colombo zu­rückzukehren und sich dort bei seinen Familienangehörigen nie­der­zu­lassen. 10.4.4. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung zusammenfassend auch als zumutbar. 10.5. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.6. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit der Beschwerde ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die in Aussicht gestellte und mit Verfügung vom 2. Juni 2010 eingeforderte Fürsorgebestätigung wurde bis anhin nicht nachgereicht. Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. September 2010 berufstätig. Nach dem Gesagten ist das erwähnte Gesuch zufolge fehlender Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. In Abweisung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten von Fr. 600.- dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: