Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Gesuchs machten sie geltend, sie seien alevitische Kurden aus Tunceli und hätten zuletzt in Istanbul gelebt. Die Beschwerdeführerin 2 habe zudem armenische Vorfahren. Aufgrund ihrer Ethnie und Religion seien sie Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 sei Mitglied des Menschenrechtsvereins nsan Haklari Derne i (IHD) gewesen und habe sich in alevitischen Vereinen sowie Volkshäusern betätigt (Information der Leute, Organisation von Veranstaltungen oder Projekten). Wegen ihrer Tätigkeiten sei sie von der Anti-Terror-Einheit bespitzelt worden. Zwischen 2007 und 2014 sei sie vier Mal verhaftet sowie zwischen einem halben und drei Tagen festgehalten worden (im Zusammenhang mit einer Trauerfeier für einen ermordeten Journalisten, den Gezi-Protesten, einer Kundgebung der Aleviten-Plattform und einer Trauerfeier für einen nach Protesten verstorbenen Jugendlichen). Bei der zweiten Verhaftung sei es zu Schlägen, unsittlichen Berührungen und Beschimpfungen durch die Sicherheitskräfte gekommen. Der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit (Notwendigkeit einer Dialysebehandlung seit 2008) nicht politisch aktiv gewesen, habe aber alevitische Vereine besucht. B. Mit Verfügung vom 26. August 2014 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt es fest, die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 zur Verhaftung und Beobachtung wegen ihrer politischen Tätigkeit seien nicht asylrelevant (Verhaftung im Rahmen von Massenverhaftungen anlässlich politischer Kundgebungen, kurze Festhaltung, weder Befragungen noch Verfahrenseinleitungen oder Registrierung, Entlassung ohne Auflagen, letzte Verhaftung ein Jahr vor Ausreise, keine exponierte Stellung im IHD, legale Ausreise ohne Schwierigkeiten). Ebenso seien die Behelligungen der Beschwerdeführenden durch Drittpersonen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und den politischen Aktivitäten nicht asylrelevant. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5562/2014 vom 7. Juni 2016, einschliesslich der formellen Rügen, ab. Namentlich war geltend gemacht worden, es sei auf eine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 (Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin 2 durch ein reines Frauenteam zu erkennen. Die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich der Befragung geltend gemacht, "ausser einer Vergewaltigung seien alle andere Arten von sexueller Belästigung erfolgt", weshalb eine Anhörung in einem Frauenteam Pflicht gewesen wäre, um den Sachverhalt zu den erwähnten sexuellen Belästigungen zu erstellen. Das Gericht erkannte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu verwies es auf die Angaben der Beschwerdeführerin 2 in der ersten Befragung und der Anhörung, wonach es ausser verbalen Belästigungen und unsittlichen Berührungen keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Der Sachverhalt habe insgesamt genügend erstellt werden können. Im Weiteren stützte das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz zur Sache und ergänzte, die in der Beschwerde erwähnte Beteiligung von drei Cousins der Beschwerdeführerin 2 am bewaffneten Widerstand spreche nicht für die Herkunft aus einer «äusserst politischen Familie». Bei den verschiedensten Diskriminierungen, denen Aleviten in der Türkei ausgesetzt seien, handle es sich nicht um asylrelevante Nachteile, welche für sich die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto, welches die Beschwerdeführenden auf einer Demonstration in D._______ zur Situation der Kurden in der Türkei zeige, deute nicht auf eine rege, flüchtlingsrelevante exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz hin. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erstreckung der Ausreisefrist und reichten diverse Arztberichte ein. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 lehnte das SEM dieses Gesuch ab. E. Am 22. September 2016 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als «Zweites Asylgesuch und Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin erneut an die Vorinstanz. Darin beantragten sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl aufgrund der veränderten politischen Situation nach dem Putschversuch. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin 3 (Tochter) sei erstmals anzuhören. Zur Begründung des Gesuchs wiederholten sie zunächst ihre Asylvorbringen aus dem ersten Verfahren und ergänzten, nach dem Putschversuch im Juli 2016 hätten sich am 4. August 2016 drei Personen der politischen Polizei beim Quartieramt von E._______ nach der Beschwerdeführerin 2 erkundigt und auch ihre noch im Dorf wohnhaften Familienmitglieder kontaktiert. Aufgrund der Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Putschversuch, ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit sowie ihrer Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Minderheit sei es sehr wahrscheinlich, dass sie alle bei ihrer Wiedereinreise in Polizeigewahrsam genommen und misshandelt würden. Die Beschwerdeführerin 3 nehme in der Schweiz an den Aktivitäten der Föderation der Sozialistischen Jugendverbände (SGDF) teil. Diese würden über die sozialen Netzwerke organisiert, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie den türkischen Behörden bekannt seien. Insoweit wie auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sei sie persönlich anzuhören. Mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden Arztberichte vom 12. Mai 2016, 19. Juni 2016, 21. Juni 2016, 23. Juni 2016 und 21. September 2016 inklusive Vorberichte, eine Bestätigung der alevitischen Gemeinde D._______ vom 20. Juli 2016, ein Schreiben des Menschenrechtsvereins IHD Istanbul vom 31. August 2016 mit Übersetzung, ein Schreiben des Quartiervorstehers von E._______ vom 8. August 2016 sowie eines von F._______ und G._______ vom 12. September 2016, jeweils in Kopie mit Übersetzung, ein Schreiben der Schulleitung (...) vom 27. Juni 2016, zwei Artikel von Amnesty International sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ein. F. Mit Verfügung vom 30. November 2017 - eröffnet am 1. Dezember 2017 - wies das SEM das als Mehrfachgesuch entgegengenommene Gesuch vom 22. September 2016 ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Den Antrag auf Anhörung der Beschwerdeführerin 3 wies es ab. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerdeführerin 2 sei in einem reinen Frauenteam anzuhören. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Festnahme sexuelle Gewalt erlebt habe, über die sie im ordentlichen Verfahren noch nicht habe sprechen können. Aus Scham habe die Beschwerdeführerin 2 bisher verschwiegen, während der Haft vergewaltigt worden zu sein. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerdeführerin 3 sei zu ihren Fluchtgründen sowie allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen anzuhören. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter beantragten sie, bis zum Entscheid über die Beschwerde sei von Vollzugshandlungen abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie zwei Arztberichte vom 11. und 13. Dezember 2017, ein Informationsschreiben des Klassenlehrers der Beschwerdeführerin 3 vom 8. Dezember 2017, einen handgeschriebenen Brief der Beschwerdeführerin 2 vom 2. Dezember 2017, drei Unterstützungsschreiben, eine Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion D._______ vom 27. März 2017 und eine Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2017 ein. H. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Arztbericht vom 13. Dezember 2017 ein und baten erneut um den Erlass einstweiliger Massnahmen sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lehnte das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. L. Nach einmaliger Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit Replik vom 27. Februar 2018 Stellung zur Vernehmlassung und reichten drei Unterstützungsschreiben ein. M. Mit Schreiben vom 6. April 2018, 26. Juli 2018 und 8. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung über die Aufnahme der Beschwerdeführerin 3 in die Berufsmaturität 1 Typ Wirtschaft, ein Schreiben des Vereins IHD in der Schweiz vom 6. Juli 2018 und eine Kostennote sowie ein Schreiben des Halklarin Demokratik Kongresi - Avrupa (HDK-A, Demokratischer Kongress der Völker - Europa in der Schweiz) vom 2. Juli 2018 ein. N. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin übertragen. O. Mit Schreiben vom 12. September 2019 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand und informierte, beim Beschwerdeführer 1 sei zusätzlich zu seiner Nierenerkrankung und den psychischen Beschwerden der Verdacht auf (...)krebs gestellt worden; in den nächsten Wochen sei eine Operation vorgesehen. Mit dem Schreiben reichte sie einen Bericht der Universitätsklinik (...) vom 6. September 2019 sowie eine Ausbildungsbestätigung vom 15. August 2019 betreffend die Beschwerdeführerin 3 ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Einreichung aktueller Arztberichte innert Frist auf. Q. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin sieben weitere Arztberichte sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. R. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Dieses beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 28. Februar 2020. S. Mit Verfügung vom 4. März 2020 lud die Instruktionsrichterin das SEM erneut zur Vernehmlassung ein. T. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2020 nahm die Vorinstanz zur Replik der Beschwerdeführenden sowie den ergänzenden Beschwerdeschriftsätzen Stellung. U. Am 26. März 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung vom 11. März 2020 Stellung.
Erwägungen (54 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Prozessrechtlich geht die Prüfung eines Revisionsgesuches demjenigen eines Mehrfachgesuches voraus, zumal das Gericht bei deren Gutheissung den früheren Entscheid aufheben und - auch unter Berücksichtigung weiterer Vorbringen beziehungsweise einer Veränderung der Sachlage - neu entscheiden würde (vgl. Art. 128 BGG). Wie nachfolgend dargelegt, handelt es sich bei der auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 2 in Haft um Vorbringen, welche unter dem Aspekt von Revisionsgründen zu behandeln wären (vgl. E. 3). Diese prüft das Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung der revisionsrechtlichen Vorgaben. Über die weiteren Vorbringen und Anträge in der Beschwerde vom 21. Dezember 2017 wird im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als Beschwerde gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs befunden (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich zu revisionsrechtlichen Vorbringen unter Beachtung der Art. 121 128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Als Adressaten des angefochtenen Urteils sind die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 2.2 Massgeblich für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist, dass einer der in Art. 121 123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG) und rechtzeitig geltend gemacht wird (vgl. Art. 124 BGG). Es gilt das Rügeprinzip (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE 2013/22). Massgeblich ist, dass die erheblichen Tatsachen oder Beweismittel der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 127 V 358 E. 5b; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). Nicht als Revisionsgründe gelten demnach Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet - aber eingeschränkt auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung - zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. D-2346/2012 vom 7. Januar 2014).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden brachten im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erstmals vor, dass die Beschwerdeführerin 2 in Haft zwischen dem 16. und 20. Juni 2013 gefoltert und vergewaltigt worden sei. Hinsichtlich dieser Vorbringen ist festzustellen, dass sich diese offensichtlich vor Erlass des Urteils D-5562/2014 vom 7. Juni 2016 zugetragen haben und damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit dieses Urteils geltend gemacht wird. Dies ist im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens zu prüfen, und zwar unter Beachtung der hohen formellen Voraussetzungen, denen die Revision beziehungsweise ein Wiedererwägungsverfahren unterliegen. Im Rahmen des Revisionsgesuchs obliegt die Prüfung der Eingabe auf revisionsrechtlich erhebliche Vorbringen und Beweismittel anhand der vorstehenden Vorgaben dem Gericht (Art. 121-128 BGG).
E. 3.2 Unbestritten ist, dass diese Sachverhaltselemente der Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bereits bekannt waren und damit grundsätzlich bereits anlässlich der Anhörungen hätten vorgebracht werden müssen. In der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 21. Dezember 2017 wurde zu den in Rede stehenden Vorbringen jedoch ausgeführt, der Beschwerdeführerin 2 sei die Geltendmachung dieses vorbestandenen Sachverhaltselementes im Rahmen des ordentlichen Verfahrens aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen. Aufgrund von Scham- und Schuldgefühlen sowie des traumabedingten Vermeidungsverhaltens sei es ihr nicht möglich gewesen, die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung im ersten Verfahren explizit und im Detail zu schildern. Sie verweist dabei auch darauf, dass die Befragungen zu Unrecht nicht in einem reinen Frauenteam stattgefunden habe. Erst im Rahmen des therapeutischen Prozesses habe sie darüber sprechen können, wie dem Arztbericht vom 13. Dezember 2017 und dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2017 zu entnehmen sei. Es lägen damit Gründe vor, weshalb sie erst zu diesem späten Zeitpunkt die geltend gemachten Vergewaltigungen ins Verfahren einbringen könne. Mithin sei nicht von einem verspäteten Vorbringen auszugehen.
E. 3.3 Das nachträgliche Vorbringen von neuen Sachverhaltselementen, insbesondere einer Vergewaltigung, kann unter bestimmten Umständen durch Schuld- und Schamgefühle sowie durch Schutzmechanismen erklärt werden (vgl. auch BVGE 2009/51 E. 4.2.3; BVGE 2007/31 E. 5.1). Ob dies überzeugend dargelegt werden kann oder vielmehr von einem unentschuldbar nachgeschobenen oder unglaubhaften Sachverhaltselement auszugehen ist, bleibt im Einzelfall zu prüfen.
E. 3.3.1 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 zu keinem Zeitpunkt in einem reinen Frauenteam befragt worden ist, spricht zweifellos für die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin aus Scham nicht in der Lage war, über die Vergewaltigung zu berichten. Demgegenüber sprechen zahlreiche Elemente in den Akten gegen diese Version.
E. 3.3.2 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 den Eindruck einer sehr resoluten und kämpferischen Aktivistin macht, die sich in ihrer Heimat immer wieder und auf verschiedenen Ebenen engagiert für ihre Rechte einsetzte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren in freier Rede und auch auf Nachfrage ausdrücklich verneinte, neben verbalen Belästigungen und unsittlichen Berührungen an Brust und Hintern habe es weitere Vorfälle, namentlich eine Vergewaltigung, bei der Verhaftung und während der Haft gegeben (vgl. hierzu und nachfolgend insbesondere A7 Ziff. 7.01 und 7.02; A14 F5, F27-F45, F59). Sie verwies vielmehr sehr detailliert auf grobe Griffe, Schläge, auch mit dem Gummiknüppel, Tritte und dass sie an den Haaren gezogen worden sei. Auch die glaubhaft erlittenen verbalen Belästigungen wurden in direkter Rede und äusserst realistisch beschrieben: «Ihr Huren, jetzt könnt ihr neben euren männlichen Freunden liegen.» «Regen sich eure erogenen Zonen, wenn ihr jeweils auf die Toilette geht?» «Der Punkt, an dem ihr enden werdet, wird derselbe sein, an dem ihr angefangen habt.» Auf Nachfrage der Bedeutung des letzten Satzes machte die Beschwerdeführerin 2 eine Handbewegung und fasst sich mit beiden offenen Händen auf die Brust (vgl. A14/14 F33 und 34). Von sich aus erwähnte sie zudem, dass es lediglich im Rahmen von Einzelinhaftierungen zu sexuellen Übergriffen gekommen sei und bezog sich auf entsprechende Beschwerden vor dem EGMR. Bei ihrer Massenverhaftung zusammen mit anderen Frauen habe es jedoch keine Vergewaltigungen gegeben. Ihre weiteren Angaben zur Verhaftung, der Haft und dem Verhalten der Polizisten fielen überdies substantiiert, klar, ohne Brüche und von Realkennzeichen (namentlich direkte Rede) geprägt aus. Es erscheint wenig überzeugend, dass eine Person mit einem derart offenen und dezidierten Aussageverhalten der Beschwerdeführerin 2 eine Vergewaltigung nicht zumindest andeuten würde.
E. 3.3.3 Weiter fällt auf, dass sie unmittelbar nach der besagten Haft versucht habe, die Misshandlungen in einem staatlichen Spital als Beweis für spätere Anzeigen oder Verfahren dokumentieren zu lassen. Nachdem der Arzt dies verweigert habe, habe sie insistiert, auf dessen Pflichten verwiesen, und sei schliesslich vom anwesenden Sicherheitspersonal, von der Polizei und selbst vom Arzt angegriffen worden (vgl. A14/14 S.3f.). Auch diese Schilderung lässt nicht eine Person erkennen, die die erlittene Gewalt vor den schweizerischen Behörden nicht vorzubringen vermag. Hinzu kommt, dass sie auch in diesem Zusammenhang wiederum nur Schläge, Tritte, grobe Griffe sowie blaue Flecken davon erwähnte, die dokumentiert werden sollten.
E. 3.3.4 Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin 2 in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2020 ein äusserst brutales Vorgehen der Sicherheitskräfte und extremste Verletzungen beschreibt, so sei mit den Armen in ihre Vagina eingedrungen und ihre Geschlechtsorgane seien zerrissen worden. Die körperlichen Wunden seien mit der Zeit verheilt, aber die Gebärmutter habe entfernt werden müssen. Auch diese Darstellung von ernsthaften erlittenen Verletzungen vermag nicht mit den Aussagen anlässlich der Anhörung in Einklang gebracht werden. So hat die Beschwerdeführerin 2 geschildert, dass am 26. Juni 2013, und damit lediglich sechs Tage nach der Entlassung aus der besagten Haft, einige Freunde zu ihr gekommen seien, mit denen sie anschliessend auf den Taksin-Platz habe gehen wollen. Sie habe dabei bemerkt, dass ihr Balkon mit Eiern beworfen worden sei, worauf sie sofort die Polizei gerufen habe. Die Polizei habe sich aber auf die Seite der Nachbarn und gegen sie gestellt. Ein solches Verhalten - das erneute Versammeln zur Demonstration sowie das aktive Adressieren der Sicherheitskräfte, um nach Schutz zu ersuchen - nur wenige Tage nach einer derart brutalen Vergewaltigung durch die Sicherheitskräfte mit schweren Verletzungen ist kaum vorstellbar.
E. 3.3.5 Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen vermag nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich - wie nun behauptet - während der Haft vergewaltigt wurde und dies aus Scham anlässlich der Anhörungen nicht vorzubringen vermochte.
E. 3.4 Auch die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Zwar berichtete die Beschwerdeführerin 2 in ihrem persönlichen Schreiben vom 2. Dezember 2017 äusserst detailliert von ihr in Haft zugefügten Misshandlungen. Aufgrund der vorausgegangen Erwägungen ist aber davon auszugehen, dass sie diese Angaben - zumal erst im Rahmen des Mehrfachgesuches und erst auf Ebene der Eingabe bei Gericht - Berichten von anderen betroffenen Frauen oder den von ihr erwähnten EGMR-Verfahren entnommen hat und nun anbringt, um den Vorbringen zur geschlechtsspezifischen Verfolgung mehr Gewicht zu verleihen. Als Parteibehauptung kommt dem Schreiben überdies nur ein geringer Beweiswert zu. Dessen Inhalt findet abgesehen davon keine hinreichende Stütze in den eingereichten Arztberichten. Darin wird eine Vergewaltigung zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Im Arztbericht vom 13. Dezember 2017 wird von der Ausübung psychischer Gewalt, psychischen Drucks und Handlungen durch die Polizei berichtet, welche die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Würde und Integrität als Frau schwer verletzt haben sollen. Dabei ist daran zu erinnern, dass es sich um eine Zusammenfassung von Aussagen der Beschwerdeführerin 2 selbst handelt, der als Bericht vom Hörensagen kaum Beweiswert zukommt. Die weite Formulierung lässt zudem Interpretationsspielraum und kann ebenso die von ihr im ersten Verfahren erwähnten Berührungen, verbalen Belästigungen und Schläge erfassen, ohne zwangsläufig eine Vergewaltigung zu bedeuten.
E. 3.5 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 über die im ersten Verfahren benannten und mit Urteil D-5562/2014 rechtskräftig beurteilten unsittlichen Belästigungen hinaus tatsächlich vergewaltigt wurde. Damit liegt keine erhebliche bevorstehende Tatsache und mithin kein zulässiger Revisionsgrund vor. Insoweit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob aus den Vorbringen auf ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis geschlossen werden kann.
E. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe dargetan sind, die unter dem Aspekt der Revision eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
E. 4 Im Weiteren prüft das Gericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs.
E. 4.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 4.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 4.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 4.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5 Die Beschwerdeführenden beantragen im Sinne von Eventualanträgen die Aufhebung des Entscheids vom 30. November 2017 und die Rückweisung der Sache zwecks Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin 2 in einem reinen Frauenteam sowie einer erstmaligen Anhörung der Beschwerdeführerin 3. Im Hinblick auf die bereits erfolgte revisionsrechtliche Beurteilung der Vorbringen zur Vergewaltigung (E. 3.3) erübrigen sich weitere Ausführungen zum Antrag auf Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin 2 in einem reinen Frauenteam. Lediglich ergänzend sei angebracht, dass die Frage der Notwendigkeit einer erneuten Anhörung durch ein reines Frauenteam bereits Gegenstand des ersten Verfahrens war und dort abschliessend durch das Gericht verneint wurde (vgl. D-5562/2014 E. 7.1).
E. 6 Die mit dem zweiten Antrag auf Anhörung der Beschwerdeführerin 3 verbundenen formellen Rügen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind im Weiteren vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 6.2 Bezüglich des Antrags auf erstmalige persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin 3 hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass Mehrfachgesuche in Asylverfahren schriftlich einzureichen und zu begründen sind (vgl. Art. 111c Abs. 1 S. 1 AsylG). Dass die Beschwerdeführerin 3 aufgrund ihres jungen Alters im ersten Asylverfahren nicht angehört wurde, ist dabei unerheblich, wurde sie doch rechtlich durch ihre Eltern vertreten, welche allfällige in ihrer Person liegende Asylgründe für sie hätten geltend machen können (und sollen). Weiter ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass exilpolitische Aktivitäten häufig zu einem späteren Zeitpunkt und damit nicht selten erst im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geltend gemacht werden. Demnach hatte die Beschwerdeführerin 3 die Pflicht und im konkreten Fall auch die Gelegenheit, ihre weiteren Gesuchsgründe in ihrer Eingabe bei der Vorinstanz sowie in der Beschwerdeschrift beziehungsweise im Laufe des Beschwerdeverfahrens darzulegen. Insoweit und da auch keine sonstigen Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine weitere Abklärung erforderlich machten, ist nicht auf eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen. Die Vorinstanz hat demnach den Antrag auf persönliche Anhörung zu Recht abgewiesen.
E. 6.3 Nach dem Gesagten fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
E. 8 Im Hinblick auf die bereits erfolgte revisionsrechtliche Beurteilung (vgl. E. 3) beschränkt sich die Prüfung des Mehrfachgesuchs auf die Vorbringen zu den politischen Veränderungen in der Türkei seit dem versuchten Militärputsch im Juli 2016, den Erkundigungen nach der Beschwerdeführerin 2 und den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 3.
E. 8.1 Das SEM hielt in seinem ablehnenden Entscheid im Asylpunkt fest, die Beschwerdeführenden beriefen sich im Wesentlichen auf die im ersten Verfahren geltend gemachten Asylgründe, weshalb auf den früheren Asylentscheid und das Urteil D-5562/2014 verwiesen werden könne. Der Militärputschversuch im Juli 2016 vermöge nichts an der Beurteilung zu ändern, dass allein eine einfache Parteimitgliedschaft beim IHD, verbunden mit parteiüblichen politischen Aktivitäten, keine ernsthaften Nachteile zur Folge habe. Insoweit und weil die Beschwerdeführenden seit 1998 in Istanbul gelebt hätten, im Jahr 2014 legal aus der Türkei ausgereist und seither nicht mehr zurückgekehrt seien, erstaunten die Vorbringen zur Suche nach der Beschwerdeführerin 2 im Dorf wenige Tage nach dem Putschversuch. Dies gelte auch für die Behauptung, sie hätten davon durch einen Brief des Quartiervorstehers erfahren. Dabei handle es sich zudem um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Sicherheitsmerkmale und mit geringem Beweiswert. Weiter lägen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die türkischen Behörden sie in irgendeiner Weise mit dem Putschversuch in Verbindung bringen sollten. Kaum vorstellbar sei, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer früheren niederschwelligen Aktivitäten kurz nach dem Putschversuch gesucht worden wäre. Die Vorbringen seien denn auch als wenig substantiierte und unbelegte Parteibehauptung zu qualifizieren. Die weiteren Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin 2 bei der alevitischen Gemeinde D._______ bestätigten und sonst Aussagen zur allgemeinen Lage in der Türkei sowie eine allgemeine Gefährdungseinschätzung durch den IHD ohne konkreten Bezug zur individuellen Situation beinhalteten. Bei der Beschwerdeführerin 3 handle es sich sodann offenkundig nicht um ein hochrangiges oder militantes Mitglied einer exilpolitischen Organisation, welches im Blickpunkt der türkischen Behörden stünde, weshalb ihre exilpolitischen Aktivitäten in der SGDF keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung begründeten. Das Bestätigungsschreiben rechtfertige keine andere Einschätzung.
E. 8.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiederholten die Beschwerdeführenden im Asylpunkt im Wesentlichen - abgesehen von den Vorbringen zur Vergewaltigung - in grossen Teilen mit demselben Wortlaut ihre Vorbringen aus der Eingabe vom 22. September 2016.
E. 9 Eine einlässliche Prüfung ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 9.1 Wie bereits erwähnt, wurden die Asylvorbringen im ersten Verfahren (politische Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2, Behelligungen der kurdisch-alevitischen Beschwerdeführenden durch Drittpersonen, exilpolitisches Engagement) mit dem Urteil D-5562/2014 mangels Asylrelevanz rechtskräftig abgewiesen. Dies hat das SEM in seinem Entscheid ebenso zutreffend festgehalten. Ausgehend davon vermögen die neuen Vorbringen keine Änderung der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz, namentlich in Bezug auf das politische Profil der Beschwerdeführenden, zu bewirken.
E. 9.2 Zwar hat sich die Gefährdungslage nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 für einige Personengruppen in der Türkei verschärft (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1264/2020 vom 6. April 2020 E. 5.2, E-5783/2019 vom 5. März 2020 E. 6.7, jeweils m.w.H.). Die Beschwerdeführerin 2 verfügte aber bereits zuvor als einfaches Mitglied des IHD, welches parteiübliche politische Aktivitäten ausübte und an Kundgebungen teilnahm und viermal im Rahmen von Massenverhaftungen für einige Tage inhaftiert wurde, nicht über ein ausgewiesenes politisches Profil. Mit der Vorinstanz ist danach nicht davon auszugehen, dass ihr allein aufgrund der veränderten Lage in der Türkei nach dem versuchten Militärputsch ernsthafte Nachteilen drohen.
E. 9.3 Die Vorbringen zur Beschwerdeführerin 2 zu den Erkundigungen nach ihr wenige Tage nach dem Putsch in ihrem Dorf können vor diesem Hintergrund ihrerseits nicht als ernsthafte Nachteile erachtet werden, zumal ihnen gemäss Aktenlage keine weitergehenden Ermittlungen oder Massnahmen gegen die Beschwerdeführenden oder ihre Verwandten folgten und Erstere auch auf Beschwerdeebene keine fortgesetzten oder gar intensivierten Behelligungen geltend machten. Überdies ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die neuen Vorbringen nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. 8.1), zumal der Beschwerdeschrift keine Angaben zu entnehmen sind, die diese Einschätzung erschüttern könnten. Am mangelnden exponierten politischen Profil der Beschwerdeführerin vermögen letztlich auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Stellungnahme des IHD vom 6. Juli 2018 zu den Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Rückkehrgefährdung sowie des Schreibens des HDK-A vom 2. Juli 2018 zu ihren exilpolitischen Aktivitäten als Mitglied nichts zu ändern. Dabei handelt es sich zum einen um Gefälligkeitsschreiben mit geringer Beweiskraft. Zum anderen belegen sie nur die grundsätzlich nicht in Frage gestellten, aber asylrechtlich nicht relevanten politischen Aktivitäten vor der Ausreise beziehungsweise ihre einfache Teilnahme an niederschwelligen Aktionen und Veranstaltungen des HDK-A.
E. 9.4 Sodann sind die Erwägungen der Vorinstanz zur mangelnden Asylrelevanz der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 3 zu stützen (vgl. E. 8.1). Ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine weitergehenden exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 3 geltend machten, womit auch nicht von einer zunehmenden Profilierung ausgegangen werden kann, welche sie nunmehr in den Fokus der türkischen Behörden rücken lassen könnte.
E. 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und ihr Mehrfachgesuch ablehnte.
E. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und anderenfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 11.2 Wie im ersten Asylverfahren mit Urteil D-5562/2014 vom 7. Juni 2016 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-5562/2014 E. 9.4). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 11.3.1 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - und insbesondere der am 9. Oktober 2019 begonnen und nach wie vor andauernden türkischen Militäroffensive auf Nordsyrien - ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3). Der seit Juli 2015 wieder aufgeflammte türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes betrafen neben den Provinzen Hakkari und Sirnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - weitere Gebiete, darunter die Heimatprovinz der Beschwerdeführenden, Tunceli. Tunceli verzeichnet nach Hakkari und Sirnak die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen (vgl. https://www.crisisgroup.org, zuletzt abgerufen am 13. Juli 2020), weshalb eine Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin problematisch erscheint. Immerhin haben sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in Istanbul verbracht und dort auch gearbeitet, weshalb grundsätzlich auch eine innerstaatliche Ausweichalternative in Betracht käme.
E. 11.3.2 Zunächst gilt aber zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um alevitische Kurden aus Tunceli handelt und weiter, dass die Beschwerdeführerin 2 armenische Vorfahren hat sowie sich bereits sehr früh politisch in der Opposition engagierte. Gemäss Aktenlage waren die Beschwerdeführenden als Angehörige einer Minderheit sowohl an ihrem Heimatort als auch während ihrer Zeit in Istanbul in für sie belastender Weise fortgesetzten, alltäglichen Benachteiligungen, Repressionen, Schikanen und Demütigungen im öffentlichen Leben, im beruflichen und schulischen Umfeld sowie in der Nachbarschaft ausgesetzt. Sie mussten aufgrund dessen wiederholt die Wohnung wechseln. Aufgrund ihres politischen Engagements, ihrer Teilnahme an Kundgebungen sowie der Verhaftungen in deren Rahmen geriet die Beschwerdeführerin 2 - selbst mit ihrem geringen, asylrechtlich nicht relevanten politischen Profil (vgl. E. 9.3) - zudem in Konflikt mit den türkischen Sicherheitskräften. Das Leben der Beschwerdeführenden war demnach durchgehend von Ausgrenzung, Stigmatisierung und Behelligungen gekennzeichnet, dies selbst in der Metropole Istanbul. Hinzu kommt, dass sich die Stimmung gegen Minderheiten in der Türkei und namentlich von Kurden seit 2015 mit dem Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts, weitergehend nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und aktuell seit der militärischen Offensive gegen die überwiegend kurdisch besiedelten Gebiete in Nordsyrien zunehmend verschlechtert hat. Vor diesem Hintergrund sind die weiteren individuellen Umstände der Beschwerdeführenden zu betrachten.
E. 11.3.3 Dem aktuellen Arztbericht vom 9. Oktober 2019 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ist zu entnehmen, dass sie aufgrund dieser Vorgeschichte einen Traumatisierungsprozess durchlebte, der in den Ereignissen 2013/2014 kulminierte und das Vollbild einer schweren psychiatrischen Störung auslöste. So wurden bei ihr, die sich seit 2014 kontinuierlich in psychologischer Behandlung befindet, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende affektive depressive Störung diagnostiziert. Wie im Urteil D-5562/2014 bereits festgehalten, sind diese grundsätzlich behandelbar. Behandlungsmöglichkeiten müssen aber auch effektiv zugänglich sein. Hinzukommt, dass die gesundheitliche Situation, selbst wenn sie für sich nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermag, bei der Abwägung der für und gegen den Vollzug sprechenden Umstände zu berücksichtigen ist (vgl. zu beidem BVGE 2011/50 E. 8.3). In der aktuellen Situation scheint nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin 2 angesichts ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie ihrer politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr Schwierigkeiten im Zugang zu psychologischer Betreuung begegnen wird. Ohne eine entsprechende psychische Stabilisierung dürfte es ihr auch schwer fallen, ohne Beeinträchtigungen einer Arbeit nachzugehen. Abgesehen davon ist nach dem mittlerweile sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz, in dem sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte, wegen ihres Hintergrunds, nicht erstellt, dass sie in der Türkei und selbst in Istanbul ohne weiteres eine Arbeitsstelle wird finden können. Dies ist umso bedeutender, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner weitreichenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (dazu sogleich) nicht in der Lage sein wird, seinerseits zum Unterhalt der Familie beitragen, zugleich aber einer gesicherten Lebenssituation in besonderem Masse bedarf.
E. 11.3.4 Aus den Arztberichten des Beschwerdeführers geht hervor, dass er seit vielen Jahren an einem chronischen Nierenversagen leidet und lange Zeit auf eine Dialyse angewiesen war, weshalb er auch in der Türkei keiner Arbeit mehr nachging. 2016 wurde ihm eine Niere (...) transplantiert. Seither ist er auf eine immunsuppressive Therapie und regelmässige Kontrollen durch den Nephrologen angewiesen. Zudem leidet er an einer medikamentös zu behandelnden chronischen (...) sowie unter einer anhaltenden depressiven und Angstsymptomatik bei komplexer somatischer Situation und unsicherer Situation. Er befindet sich seit 2014 in psychiatrischer Behandlung. Im Sommer 2019 wurden bei ihm zusätzlich (...)krebs und ein (...) diagnostiziert. Im September 2019 wurden operativ eine (...) und (...) durchgeführt. Dabei zeigte sich ein malignes Karzinom mit einer (...)metastase. Eine regelmässige medizinische Kontrolle ist in den nächsten Jahren in drei- bis sechsmonatigen Abständen notwendig. Des Weiteren besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht auf einen (...)tumor in (...). Daraus folgt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine schwer kranke Person handelt, dessen zahlreiche Erkrankungen zwar ebenfalls in der Türkei grundsätzlich behandelbar sein dürften. Auch bei ihm stellt sich aber die Frage des ungehinderten Zugangs zu medizinischer Betreuung und nach der Berücksichtigung seines Gesundheitszustands im Rahmen der Gesamtumstände. Die medizinischen Berichte verdeutlichen eine Zunahme von Krankheitsbildern. Selbst unter Berücksichtigung der - nicht sicheren - Arbeitsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 2 (und zukünftig auch der Beschwerdeführerin 3) sowie eines allfälligen Zugangs zu einer kostenfreien medizinischen Grundversorgung in der Türkei, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, die erheblichen Kosten für die über die Grundversorgung hinausgehenden Behandlungen allein nur der bisher diagnostizierten Erkrankungen decken zu können.
E. 11.3.5 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 wurde vorgebracht und durch diverse Aufnahme- und Bestätigungsschreiben von Bildungseinrichtungen belegt, dass es sich bei ihr um eine sehr gute Schülerin handelt, die mittlerweile das zweite Jahr der (...) besucht und den Erwerb einer Berufsmaturität anstrebt. Sie ist mit (...) Jahren eingereist und lebt seit mittlerweile sechs Jahren in der Schweiz. Den erwähnten und weiteren Unterstützungsschreiben ist zu entnehmen, dass sie sich - ebenso wie die Familie insgesamt - sehr gut in die schweizerischen Lebensverhältnisse integriert hat. Sie spricht perfekt Deutsch und Mundart, hat viele Freunde und ist sozial in der Schweiz angekommen. Die Beschwerdeführerin 3 ist im Oktober 2019 18-jährig und damit während des Beschwerdeverfahrens volljährig geworden. Der Grundsatz des Kindeswohls nach Art. 3 Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) ist damit nicht mehr auf sie anwendbar. Aufgrund ihres jungen Alters befindet sie sich jedoch noch in einer starken Abhängigkeit zu ihren Eltern. Zu berücksichtigen ist dabei ausserdem, dass die Beschwerdeführerin 3 seit mittlerweile sechs Jahren in der Schweiz lebt und dabei die prägenden Jahre für die Entwicklung ihrer Persönlichkeit und die Weichenstellung für ihre berufliche Zukunft in der Schweiz verbracht hat. Sie hat sich ebenso wie ihre Eltern in ausserordentlicher Weise in die schweizerischen Lebensverhältnisse eingefunden und sich sozial wie auch schulisch bestens integriert. Selbst wenn sie, wie von der Vorinstanz bemerkt, einen Teil ihrer Schulzeit auch in der Türkei verbracht hat und über die sprachlichen und soziokulturellen Kenntnisse ihres Heimatlandes verfügt, ist zu beachten, dass sie in der Heimat bereits in der Vergangenheit als alevitische Kurdin mit armenischen Wurzeln mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert worden war. Diese Ausgrenzungen hatten bei ihr zu psychischen Problemen geführt. Aufgrund der gesamten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass ihr die Reintegration in der Türkei gelingen würde und sie in der Lage wäre, sich ohne ihre Eltern in ihrem Heimatstaat eine Existenz aufbauen zu können. Dies umso weniger, als sie nach der Ausreise im Kindesalter und der Landesabwesenheit von über sechs Jahren kaum über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt. Schliesslich ist entgegen der Annahme der Vorinstanz der von ihr vorgebrachten Teilnahme in der Schweiz an Veranstaltungen der SGDF nicht zu entnehmen, dass sie sich nicht von der Türkei abgewandt hat, handelt es dabei doch um eine oppositionelle türkische Vereinigung, welche sich für eine grössere Autonomie der Kurden in der Türkei einsetzt. Sofern in ihrem Fall wie gesagt überhaupt je von einer Verwurzelung in der Türkei gesprochen werden kann, sprechen die Aktivitäten für die Rechte der Kurden erst recht für einen Bruch mit dem Heimatland und seiner Mehrheitsgesellschaft.
E. 11.3.6 In einer Gesamtabwägung aller Umstände folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist.
E. 11.4 Den Akten lassen sich schliesslich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind danach als erfüllt anzusehen.
E. 12 Es bleibt zu prüfen, ob das SEM nach dem Gesagten zu Recht eine Gebühr von Fr. 600.- gemäss Art. 111d AsylG erheben durfte. Aufgrund des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens wären grundsätzlich reduzierte Gebühren denkbar. Die Beschwerdeführenden hatten in ihrer Eingabe bei der Vorinstanz jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ein Antrag, der vom SEM unbehandelt geblieben ist. Demzufolge wurden auch zu Unrecht Gebühren auferlegt. Sollte der erhobene Betrag bereits gezahlt worden sein, ist das SEM anzuweisen, diesen an die Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
E. 13 Die Beschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffern 3, 5 und 6 der Verfügung vom 30. November 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen sind die Beschwerde und das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 14.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sie sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs und der Kostenauflage haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Davon ist vorliegend auch ungeachtet der Prüfung eines Teils der Beschwerdevorbringen im Rahmen eines Revisionsgesuchs auszugehen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 11. Januar 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen zu entnehmen sind, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen.
E. 14.2 Die Beschwerdeführenden sind weiter im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 26. März 2020 eine aktuelle Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 20 Stunden zu Fr. 250.- sowie Auslagen in Höhe Fr. 177.- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. Das Stundenhonorar ist als angemessen zu erkennen (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand, vor allem für die Beschwerdeerhebung, ist jedoch im Verhältnis zu Verfahren gleichen Umfangs zu kürzen und auf insgesamt Fr. 4234.- (6h à Fr. 250.- und Auslagen von Fr. 45.40 zzgl. 8 Prozent Mehrwertsteuer plus 9h à Fr. 250.- und Auslagen von Fr. 131.60 zzgl. 7.7 Prozent Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von Fr. 2117.- auszurichten.
E. 14.3 Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 11. Januar 2018 mangels Komplexität der Sach- und Rechtslage abgewiesen wurde, (Art. 65 Abs. 2 VwVG) und seither keine Umstände eingetreten sind, die eine andere Einschätzung rechtfertigen, ist der rubrizierten Rechtsvertreterin im Umfang des Unterliegens keine Aufwandsentschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
- Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3, 5 und 6 der Verfügung vom 30. November 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sollte die Gebühr von Fr. 600.- bereits gezahlt worden sein, ist das SEM anzuweisen, den Betrag an die Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2117.- auszurichten.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7225/2017 Urteil vom 10. August 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am 1(...), Beschwerdeführer 1, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 2, und ihre Tochter C._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin 3, alle Türkei, alle vertreten durch Laura Rossi, Fürsprecherin, Anwältinnenbüro, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5562/2014 vom 7. Juni 2016 Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 30. November 2017 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zu ihrem persönlichen Hintergrund und zur Begründung ihres Gesuchs machten sie geltend, sie seien alevitische Kurden aus Tunceli und hätten zuletzt in Istanbul gelebt. Die Beschwerdeführerin 2 habe zudem armenische Vorfahren. Aufgrund ihrer Ethnie und Religion seien sie Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Die Beschwerdeführerin 2 sei Mitglied des Menschenrechtsvereins nsan Haklari Derne i (IHD) gewesen und habe sich in alevitischen Vereinen sowie Volkshäusern betätigt (Information der Leute, Organisation von Veranstaltungen oder Projekten). Wegen ihrer Tätigkeiten sei sie von der Anti-Terror-Einheit bespitzelt worden. Zwischen 2007 und 2014 sei sie vier Mal verhaftet sowie zwischen einem halben und drei Tagen festgehalten worden (im Zusammenhang mit einer Trauerfeier für einen ermordeten Journalisten, den Gezi-Protesten, einer Kundgebung der Aleviten-Plattform und einer Trauerfeier für einen nach Protesten verstorbenen Jugendlichen). Bei der zweiten Verhaftung sei es zu Schlägen, unsittlichen Berührungen und Beschimpfungen durch die Sicherheitskräfte gekommen. Der Beschwerdeführer 1 sei aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit (Notwendigkeit einer Dialysebehandlung seit 2008) nicht politisch aktiv gewesen, habe aber alevitische Vereine besucht. B. Mit Verfügung vom 26. August 2014 lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung seines ablehnenden Entscheids hielt es fest, die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin 2 zur Verhaftung und Beobachtung wegen ihrer politischen Tätigkeit seien nicht asylrelevant (Verhaftung im Rahmen von Massenverhaftungen anlässlich politischer Kundgebungen, kurze Festhaltung, weder Befragungen noch Verfahrenseinleitungen oder Registrierung, Entlassung ohne Auflagen, letzte Verhaftung ein Jahr vor Ausreise, keine exponierte Stellung im IHD, legale Ausreise ohne Schwierigkeiten). Ebenso seien die Behelligungen der Beschwerdeführenden durch Drittpersonen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und den politischen Aktivitäten nicht asylrelevant. C. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-5562/2014 vom 7. Juni 2016, einschliesslich der formellen Rügen, ab. Namentlich war geltend gemacht worden, es sei auf eine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 (Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen, SR 142.311) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die unterlassene Anhörung der Beschwerdeführerin 2 durch ein reines Frauenteam zu erkennen. Die Beschwerdeführerin habe bereits anlässlich der Befragung geltend gemacht, "ausser einer Vergewaltigung seien alle andere Arten von sexueller Belästigung erfolgt", weshalb eine Anhörung in einem Frauenteam Pflicht gewesen wäre, um den Sachverhalt zu den erwähnten sexuellen Belästigungen zu erstellen. Das Gericht erkannte keine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu verwies es auf die Angaben der Beschwerdeführerin 2 in der ersten Befragung und der Anhörung, wonach es ausser verbalen Belästigungen und unsittlichen Berührungen keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Der Sachverhalt habe insgesamt genügend erstellt werden können. Im Weiteren stützte das Gericht die Einschätzung der Vorinstanz zur Sache und ergänzte, die in der Beschwerde erwähnte Beteiligung von drei Cousins der Beschwerdeführerin 2 am bewaffneten Widerstand spreche nicht für die Herkunft aus einer «äusserst politischen Familie». Bei den verschiedensten Diskriminierungen, denen Aleviten in der Türkei ausgesetzt seien, handle es sich nicht um asylrelevante Nachteile, welche für sich die Flüchtlingseigenschaft begründen könnten. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Foto, welches die Beschwerdeführenden auf einer Demonstration in D._______ zur Situation der Kurden in der Türkei zeige, deute nicht auf eine rege, flüchtlingsrelevante exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz hin. D. Mit Eingabe vom 7. Juli 2016 ersuchten die Beschwerdeführenden um Erstreckung der Ausreisefrist und reichten diverse Arztberichte ein. Mit Schreiben vom 14. Juli 2016 lehnte das SEM dieses Gesuch ab. E. Am 22. September 2016 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als «Zweites Asylgesuch und Wiedererwägungsgesuch» bezeichneten Eingabe der rubrizierten Rechtsvertreterin erneut an die Vorinstanz. Darin beantragten sie die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl aufgrund der veränderten politischen Situation nach dem Putschversuch. Eventualiter seien die Beschwerdeführenden aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtlinge anzuerkennen und vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter seien sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin 3 (Tochter) sei erstmals anzuhören. Zur Begründung des Gesuchs wiederholten sie zunächst ihre Asylvorbringen aus dem ersten Verfahren und ergänzten, nach dem Putschversuch im Juli 2016 hätten sich am 4. August 2016 drei Personen der politischen Polizei beim Quartieramt von E._______ nach der Beschwerdeführerin 2 erkundigt und auch ihre noch im Dorf wohnhaften Familienmitglieder kontaktiert. Aufgrund der Verschlechterung der Menschenrechtslage in der Türkei seit dem Putschversuch, ihrer mehrjährigen Landesabwesenheit sowie ihrer Zugehörigkeit zur kurdisch-alevitischen Minderheit sei es sehr wahrscheinlich, dass sie alle bei ihrer Wiedereinreise in Polizeigewahrsam genommen und misshandelt würden. Die Beschwerdeführerin 3 nehme in der Schweiz an den Aktivitäten der Föderation der Sozialistischen Jugendverbände (SGDF) teil. Diese würden über die sozialen Netzwerke organisiert, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sie den türkischen Behörden bekannt seien. Insoweit wie auch in Bezug auf allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse sei sie persönlich anzuhören. Mit der Eingabe reichten die Beschwerdeführenden Arztberichte vom 12. Mai 2016, 19. Juni 2016, 21. Juni 2016, 23. Juni 2016 und 21. September 2016 inklusive Vorberichte, eine Bestätigung der alevitischen Gemeinde D._______ vom 20. Juli 2016, ein Schreiben des Menschenrechtsvereins IHD Istanbul vom 31. August 2016 mit Übersetzung, ein Schreiben des Quartiervorstehers von E._______ vom 8. August 2016 sowie eines von F._______ und G._______ vom 12. September 2016, jeweils in Kopie mit Übersetzung, ein Schreiben der Schulleitung (...) vom 27. Juni 2016, zwei Artikel von Amnesty International sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe ein. F. Mit Verfügung vom 30. November 2017 - eröffnet am 1. Dezember 2017 - wies das SEM das als Mehrfachgesuch entgegengenommene Gesuch vom 22. September 2016 ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Den Antrag auf Anhörung der Beschwerdeführerin 3 wies es ab. G. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 21. Dezember 2017 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerdeführerin 2 sei in einem reinen Frauenteam anzuhören. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin 2 anlässlich ihrer Festnahme sexuelle Gewalt erlebt habe, über die sie im ordentlichen Verfahren noch nicht habe sprechen können. Aus Scham habe die Beschwerdeführerin 2 bisher verschwiegen, während der Haft vergewaltigt worden zu sein. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Beschwerdeführerin 3 sei zu ihren Fluchtgründen sowie allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen anzuhören. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin. Weiter beantragten sie, bis zum Entscheid über die Beschwerde sei von Vollzugshandlungen abzusehen und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit der Beschwerdeschrift reichten sie zwei Arztberichte vom 11. und 13. Dezember 2017, ein Informationsschreiben des Klassenlehrers der Beschwerdeführerin 3 vom 8. Dezember 2017, einen handgeschriebenen Brief der Beschwerdeführerin 2 vom 2. Dezember 2017, drei Unterstützungsschreiben, eine Verfügung der Volkswirtschaftsdirektion D._______ vom 27. März 2017 und eine Fürsorgebestätigung vom 12. Dezember 2017 ein. H. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2017 bestätigte das Gericht den Eingang der Beschwerde. I. Mit Schreiben vom 8. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden einen weiteren Arztbericht vom 13. Dezember 2017 ein und baten erneut um den Erlass einstweiliger Massnahmen sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. J. Mit Verfügung vom 11. Januar 2018 hielt die damals zuständige Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Abschluss des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, lehnte das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. K. Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2018 nahm die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung. L. Nach einmaliger Fristerstreckung nahmen die Beschwerdeführenden mit Replik vom 27. Februar 2018 Stellung zur Vernehmlassung und reichten drei Unterstützungsschreiben ein. M. Mit Schreiben vom 6. April 2018, 26. Juli 2018 und 8. August 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine Bestätigung über die Aufnahme der Beschwerdeführerin 3 in die Berufsmaturität 1 Typ Wirtschaft, ein Schreiben des Vereins IHD in der Schweiz vom 6. Juli 2018 und eine Kostennote sowie ein Schreiben des Halklarin Demokratik Kongresi - Avrupa (HDK-A, Demokratischer Kongress der Völker - Europa in der Schweiz) vom 2. Juli 2018 ein. N. Das Verfahren wurde aus organisatorischen Gründen auf die vorsitzende Richterin übertragen. O. Mit Schreiben vom 12. September 2019 erkundigte sich die Rechtsvertreterin nach dem Verfahrensstand und informierte, beim Beschwerdeführer 1 sei zusätzlich zu seiner Nierenerkrankung und den psychischen Beschwerden der Verdacht auf (...)krebs gestellt worden; in den nächsten Wochen sei eine Operation vorgesehen. Mit dem Schreiben reichte sie einen Bericht der Universitätsklinik (...) vom 6. September 2019 sowie eine Ausbildungsbestätigung vom 15. August 2019 betreffend die Beschwerdeführerin 3 ein. P. Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2019 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden zur Einreichung aktueller Arztberichte innert Frist auf. Q. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2019 reichte die Rechtsvertreterin sieben weitere Arztberichte sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. R. Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 erkundigten sich die Beschwerdeführenden nach dem Verfahrensstand. Dieses beantwortete die Instruktionsrichterin mit Schreiben vom 28. Februar 2020. S. Mit Verfügung vom 4. März 2020 lud die Instruktionsrichterin das SEM erneut zur Vernehmlassung ein. T. Mit Vernehmlassung vom 11. März 2020 nahm die Vorinstanz zur Replik der Beschwerdeführenden sowie den ergänzenden Beschwerdeschriftsätzen Stellung. U. Am 26. März 2020 nahmen die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung vom 11. März 2020 Stellung. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Prozessrechtlich geht die Prüfung eines Revisionsgesuches demjenigen eines Mehrfachgesuches voraus, zumal das Gericht bei deren Gutheissung den früheren Entscheid aufheben und - auch unter Berücksichtigung weiterer Vorbringen beziehungsweise einer Veränderung der Sachlage - neu entscheiden würde (vgl. Art. 128 BGG). Wie nachfolgend dargelegt, handelt es sich bei der auf Beschwerdeebene erstmals geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin 2 in Haft um Vorbringen, welche unter dem Aspekt von Revisionsgründen zu behandeln wären (vgl. E. 3). Diese prüft das Bundesverwaltungsgericht unter Beachtung der revisionsrechtlichen Vorgaben. Über die weiteren Vorbringen und Anträge in der Beschwerde vom 21. Dezember 2017 wird im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als Beschwerde gegen die Ablehnung des Mehrfachgesuchs befunden (vgl. Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich zu revisionsrechtlichen Vorbringen unter Beachtung der Art. 121 128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Als Adressaten des angefochtenen Urteils sind die Beschwerdeführenden zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2.2 Massgeblich für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist, dass einer der in Art. 121 123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG) und rechtzeitig geltend gemacht wird (vgl. Art. 124 BGG). Es gilt das Rügeprinzip (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47 VGG i.V.m. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE 2013/22). Massgeblich ist, dass die erheblichen Tatsachen oder Beweismittel der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 127 V 358 E. 5b; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2. Aufl. 2013, Rz. 5.47). Nicht als Revisionsgründe gelten demnach Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet - aber eingeschränkt auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung - zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. D-2346/2012 vom 7. Januar 2014). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden brachten im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erstmals vor, dass die Beschwerdeführerin 2 in Haft zwischen dem 16. und 20. Juni 2013 gefoltert und vergewaltigt worden sei. Hinsichtlich dieser Vorbringen ist festzustellen, dass sich diese offensichtlich vor Erlass des Urteils D-5562/2014 vom 7. Juni 2016 zugetragen haben und damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit dieses Urteils geltend gemacht wird. Dies ist im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens zu prüfen, und zwar unter Beachtung der hohen formellen Voraussetzungen, denen die Revision beziehungsweise ein Wiedererwägungsverfahren unterliegen. Im Rahmen des Revisionsgesuchs obliegt die Prüfung der Eingabe auf revisionsrechtlich erhebliche Vorbringen und Beweismittel anhand der vorstehenden Vorgaben dem Gericht (Art. 121-128 BGG). 3.2 Unbestritten ist, dass diese Sachverhaltselemente der Beschwerdeführerin 2 im Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bereits bekannt waren und damit grundsätzlich bereits anlässlich der Anhörungen hätten vorgebracht werden müssen. In der als Beschwerde bezeichneten Eingabe vom 21. Dezember 2017 wurde zu den in Rede stehenden Vorbringen jedoch ausgeführt, der Beschwerdeführerin 2 sei die Geltendmachung dieses vorbestandenen Sachverhaltselementes im Rahmen des ordentlichen Verfahrens aus entschuldbaren Gründen nicht möglich gewesen. Aufgrund von Scham- und Schuldgefühlen sowie des traumabedingten Vermeidungsverhaltens sei es ihr nicht möglich gewesen, die erlittene geschlechtsspezifische Verfolgung im ersten Verfahren explizit und im Detail zu schildern. Sie verweist dabei auch darauf, dass die Befragungen zu Unrecht nicht in einem reinen Frauenteam stattgefunden habe. Erst im Rahmen des therapeutischen Prozesses habe sie darüber sprechen können, wie dem Arztbericht vom 13. Dezember 2017 und dem Schreiben der Beschwerdeführerin vom 2. Dezember 2017 zu entnehmen sei. Es lägen damit Gründe vor, weshalb sie erst zu diesem späten Zeitpunkt die geltend gemachten Vergewaltigungen ins Verfahren einbringen könne. Mithin sei nicht von einem verspäteten Vorbringen auszugehen. 3.3 Das nachträgliche Vorbringen von neuen Sachverhaltselementen, insbesondere einer Vergewaltigung, kann unter bestimmten Umständen durch Schuld- und Schamgefühle sowie durch Schutzmechanismen erklärt werden (vgl. auch BVGE 2009/51 E. 4.2.3; BVGE 2007/31 E. 5.1). Ob dies überzeugend dargelegt werden kann oder vielmehr von einem unentschuldbar nachgeschobenen oder unglaubhaften Sachverhaltselement auszugehen ist, bleibt im Einzelfall zu prüfen. 3.3.1 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 zu keinem Zeitpunkt in einem reinen Frauenteam befragt worden ist, spricht zweifellos für die Möglichkeit, dass die Beschwerdeführerin aus Scham nicht in der Lage war, über die Vergewaltigung zu berichten. Demgegenüber sprechen zahlreiche Elemente in den Akten gegen diese Version. 3.3.2 Vorab ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 2 den Eindruck einer sehr resoluten und kämpferischen Aktivistin macht, die sich in ihrer Heimat immer wieder und auf verschiedenen Ebenen engagiert für ihre Rechte einsetzte. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im ersten Verfahren in freier Rede und auch auf Nachfrage ausdrücklich verneinte, neben verbalen Belästigungen und unsittlichen Berührungen an Brust und Hintern habe es weitere Vorfälle, namentlich eine Vergewaltigung, bei der Verhaftung und während der Haft gegeben (vgl. hierzu und nachfolgend insbesondere A7 Ziff. 7.01 und 7.02; A14 F5, F27-F45, F59). Sie verwies vielmehr sehr detailliert auf grobe Griffe, Schläge, auch mit dem Gummiknüppel, Tritte und dass sie an den Haaren gezogen worden sei. Auch die glaubhaft erlittenen verbalen Belästigungen wurden in direkter Rede und äusserst realistisch beschrieben: «Ihr Huren, jetzt könnt ihr neben euren männlichen Freunden liegen.» «Regen sich eure erogenen Zonen, wenn ihr jeweils auf die Toilette geht?» «Der Punkt, an dem ihr enden werdet, wird derselbe sein, an dem ihr angefangen habt.» Auf Nachfrage der Bedeutung des letzten Satzes machte die Beschwerdeführerin 2 eine Handbewegung und fasst sich mit beiden offenen Händen auf die Brust (vgl. A14/14 F33 und 34). Von sich aus erwähnte sie zudem, dass es lediglich im Rahmen von Einzelinhaftierungen zu sexuellen Übergriffen gekommen sei und bezog sich auf entsprechende Beschwerden vor dem EGMR. Bei ihrer Massenverhaftung zusammen mit anderen Frauen habe es jedoch keine Vergewaltigungen gegeben. Ihre weiteren Angaben zur Verhaftung, der Haft und dem Verhalten der Polizisten fielen überdies substantiiert, klar, ohne Brüche und von Realkennzeichen (namentlich direkte Rede) geprägt aus. Es erscheint wenig überzeugend, dass eine Person mit einem derart offenen und dezidierten Aussageverhalten der Beschwerdeführerin 2 eine Vergewaltigung nicht zumindest andeuten würde. 3.3.3 Weiter fällt auf, dass sie unmittelbar nach der besagten Haft versucht habe, die Misshandlungen in einem staatlichen Spital als Beweis für spätere Anzeigen oder Verfahren dokumentieren zu lassen. Nachdem der Arzt dies verweigert habe, habe sie insistiert, auf dessen Pflichten verwiesen, und sei schliesslich vom anwesenden Sicherheitspersonal, von der Polizei und selbst vom Arzt angegriffen worden (vgl. A14/14 S.3f.). Auch diese Schilderung lässt nicht eine Person erkennen, die die erlittene Gewalt vor den schweizerischen Behörden nicht vorzubringen vermag. Hinzu kommt, dass sie auch in diesem Zusammenhang wiederum nur Schläge, Tritte, grobe Griffe sowie blaue Flecken davon erwähnte, die dokumentiert werden sollten. 3.3.4 Schliesslich ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin 2 in ihrem Schreiben vom 2. Dezember 2020 ein äusserst brutales Vorgehen der Sicherheitskräfte und extremste Verletzungen beschreibt, so sei mit den Armen in ihre Vagina eingedrungen und ihre Geschlechtsorgane seien zerrissen worden. Die körperlichen Wunden seien mit der Zeit verheilt, aber die Gebärmutter habe entfernt werden müssen. Auch diese Darstellung von ernsthaften erlittenen Verletzungen vermag nicht mit den Aussagen anlässlich der Anhörung in Einklang gebracht werden. So hat die Beschwerdeführerin 2 geschildert, dass am 26. Juni 2013, und damit lediglich sechs Tage nach der Entlassung aus der besagten Haft, einige Freunde zu ihr gekommen seien, mit denen sie anschliessend auf den Taksin-Platz habe gehen wollen. Sie habe dabei bemerkt, dass ihr Balkon mit Eiern beworfen worden sei, worauf sie sofort die Polizei gerufen habe. Die Polizei habe sich aber auf die Seite der Nachbarn und gegen sie gestellt. Ein solches Verhalten - das erneute Versammeln zur Demonstration sowie das aktive Adressieren der Sicherheitskräfte, um nach Schutz zu ersuchen - nur wenige Tage nach einer derart brutalen Vergewaltigung durch die Sicherheitskräfte mit schweren Verletzungen ist kaum vorstellbar. 3.3.5 Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen vermag nicht zu überzeugen, dass die Beschwerdeführerin 2 tatsächlich - wie nun behauptet - während der Haft vergewaltigt wurde und dies aus Scham anlässlich der Anhörungen nicht vorzubringen vermochte. 3.4 Auch die eingereichten Beweismittel sind nicht geeignet, diese Einschätzung umzustossen. Zwar berichtete die Beschwerdeführerin 2 in ihrem persönlichen Schreiben vom 2. Dezember 2017 äusserst detailliert von ihr in Haft zugefügten Misshandlungen. Aufgrund der vorausgegangen Erwägungen ist aber davon auszugehen, dass sie diese Angaben - zumal erst im Rahmen des Mehrfachgesuches und erst auf Ebene der Eingabe bei Gericht - Berichten von anderen betroffenen Frauen oder den von ihr erwähnten EGMR-Verfahren entnommen hat und nun anbringt, um den Vorbringen zur geschlechtsspezifischen Verfolgung mehr Gewicht zu verleihen. Als Parteibehauptung kommt dem Schreiben überdies nur ein geringer Beweiswert zu. Dessen Inhalt findet abgesehen davon keine hinreichende Stütze in den eingereichten Arztberichten. Darin wird eine Vergewaltigung zu keinem Zeitpunkt erwähnt. Im Arztbericht vom 13. Dezember 2017 wird von der Ausübung psychischer Gewalt, psychischen Drucks und Handlungen durch die Polizei berichtet, welche die Beschwerdeführerin 2 in ihrer Würde und Integrität als Frau schwer verletzt haben sollen. Dabei ist daran zu erinnern, dass es sich um eine Zusammenfassung von Aussagen der Beschwerdeführerin 2 selbst handelt, der als Bericht vom Hörensagen kaum Beweiswert zukommt. Die weite Formulierung lässt zudem Interpretationsspielraum und kann ebenso die von ihr im ersten Verfahren erwähnten Berührungen, verbalen Belästigungen und Schläge erfassen, ohne zwangsläufig eine Vergewaltigung zu bedeuten. 3.5 In einer Gesamtwürdigung aller Umstände ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 2 über die im ersten Verfahren benannten und mit Urteil D-5562/2014 rechtskräftig beurteilten unsittlichen Belästigungen hinaus tatsächlich vergewaltigt wurde. Damit liegt keine erhebliche bevorstehende Tatsache und mithin kein zulässiger Revisionsgrund vor. Insoweit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob aus den Vorbringen auf ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis geschlossen werden kann. 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe dargetan sind, die unter dem Aspekt der Revision eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen.
4. Im Weiteren prüft das Gericht die Beschwerde gegen die Abweisung des Mehrfachgesuchs. 4.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 4.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 4.3 Die Beschwerdeführenden sind legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und ihre Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist. 4.4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5. Die Beschwerdeführenden beantragen im Sinne von Eventualanträgen die Aufhebung des Entscheids vom 30. November 2017 und die Rückweisung der Sache zwecks Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin 2 in einem reinen Frauenteam sowie einer erstmaligen Anhörung der Beschwerdeführerin 3. Im Hinblick auf die bereits erfolgte revisionsrechtliche Beurteilung der Vorbringen zur Vergewaltigung (E. 3.3) erübrigen sich weitere Ausführungen zum Antrag auf Durchführung einer Anhörung der Beschwerdeführerin 2 in einem reinen Frauenteam. Lediglich ergänzend sei angebracht, dass die Frage der Notwendigkeit einer erneuten Anhörung durch ein reines Frauenteam bereits Gegenstand des ersten Verfahrens war und dort abschliessend durch das Gericht verneint wurde (vgl. D-5562/2014 E. 7.1).
6. Die mit dem zweiten Antrag auf Anhörung der Beschwerdeführerin 3 verbundenen formellen Rügen der unvollständigen Sachverhaltsabklärung sowie der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind im Weiteren vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen könnten. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.2 Bezüglich des Antrags auf erstmalige persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin 3 hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass Mehrfachgesuche in Asylverfahren schriftlich einzureichen und zu begründen sind (vgl. Art. 111c Abs. 1 S. 1 AsylG). Dass die Beschwerdeführerin 3 aufgrund ihres jungen Alters im ersten Asylverfahren nicht angehört wurde, ist dabei unerheblich, wurde sie doch rechtlich durch ihre Eltern vertreten, welche allfällige in ihrer Person liegende Asylgründe für sie hätten geltend machen können (und sollen). Weiter ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass exilpolitische Aktivitäten häufig zu einem späteren Zeitpunkt und damit nicht selten erst im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geltend gemacht werden. Demnach hatte die Beschwerdeführerin 3 die Pflicht und im konkreten Fall auch die Gelegenheit, ihre weiteren Gesuchsgründe in ihrer Eingabe bei der Vorinstanz sowie in der Beschwerdeschrift beziehungsweise im Laufe des Beschwerdeverfahrens darzulegen. Insoweit und da auch keine sonstigen Anhaltspunkte ersichtlich sind, die eine weitere Abklärung erforderlich machten, ist nicht auf eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu erkennen. Die Vorinstanz hat demnach den Antrag auf persönliche Anhörung zu Recht abgewiesen. 6.3 Nach dem Gesagten fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m.w.H.).
8. Im Hinblick auf die bereits erfolgte revisionsrechtliche Beurteilung (vgl. E. 3) beschränkt sich die Prüfung des Mehrfachgesuchs auf die Vorbringen zu den politischen Veränderungen in der Türkei seit dem versuchten Militärputsch im Juli 2016, den Erkundigungen nach der Beschwerdeführerin 2 und den exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 3. 8.1 Das SEM hielt in seinem ablehnenden Entscheid im Asylpunkt fest, die Beschwerdeführenden beriefen sich im Wesentlichen auf die im ersten Verfahren geltend gemachten Asylgründe, weshalb auf den früheren Asylentscheid und das Urteil D-5562/2014 verwiesen werden könne. Der Militärputschversuch im Juli 2016 vermöge nichts an der Beurteilung zu ändern, dass allein eine einfache Parteimitgliedschaft beim IHD, verbunden mit parteiüblichen politischen Aktivitäten, keine ernsthaften Nachteile zur Folge habe. Insoweit und weil die Beschwerdeführenden seit 1998 in Istanbul gelebt hätten, im Jahr 2014 legal aus der Türkei ausgereist und seither nicht mehr zurückgekehrt seien, erstaunten die Vorbringen zur Suche nach der Beschwerdeführerin 2 im Dorf wenige Tage nach dem Putschversuch. Dies gelte auch für die Behauptung, sie hätten davon durch einen Brief des Quartiervorstehers erfahren. Dabei handle es sich zudem um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Sicherheitsmerkmale und mit geringem Beweiswert. Weiter lägen keine Anhaltspunkte vor, weshalb die türkischen Behörden sie in irgendeiner Weise mit dem Putschversuch in Verbindung bringen sollten. Kaum vorstellbar sei, dass die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer früheren niederschwelligen Aktivitäten kurz nach dem Putschversuch gesucht worden wäre. Die Vorbringen seien denn auch als wenig substantiierte und unbelegte Parteibehauptung zu qualifizieren. Die weiteren Beweismittel vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal sie lediglich die Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin 2 bei der alevitischen Gemeinde D._______ bestätigten und sonst Aussagen zur allgemeinen Lage in der Türkei sowie eine allgemeine Gefährdungseinschätzung durch den IHD ohne konkreten Bezug zur individuellen Situation beinhalteten. Bei der Beschwerdeführerin 3 handle es sich sodann offenkundig nicht um ein hochrangiges oder militantes Mitglied einer exilpolitischen Organisation, welches im Blickpunkt der türkischen Behörden stünde, weshalb ihre exilpolitischen Aktivitäten in der SGDF keine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung begründeten. Das Bestätigungsschreiben rechtfertige keine andere Einschätzung. 8.2 In ihrer Beschwerdeschrift wiederholten die Beschwerdeführenden im Asylpunkt im Wesentlichen - abgesehen von den Vorbringen zur Vergewaltigung - in grossen Teilen mit demselben Wortlaut ihre Vorbringen aus der Eingabe vom 22. September 2016.
9. Eine einlässliche Prüfung ergibt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 9.1 Wie bereits erwähnt, wurden die Asylvorbringen im ersten Verfahren (politische Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2, Behelligungen der kurdisch-alevitischen Beschwerdeführenden durch Drittpersonen, exilpolitisches Engagement) mit dem Urteil D-5562/2014 mangels Asylrelevanz rechtskräftig abgewiesen. Dies hat das SEM in seinem Entscheid ebenso zutreffend festgehalten. Ausgehend davon vermögen die neuen Vorbringen keine Änderung der Einschätzung der fehlenden Asylrelevanz, namentlich in Bezug auf das politische Profil der Beschwerdeführenden, zu bewirken. 9.2 Zwar hat sich die Gefährdungslage nach dem Militärputschversuch im Juli 2016 für einige Personengruppen in der Türkei verschärft (vgl. etwa Urteil des BVGer E-1264/2020 vom 6. April 2020 E. 5.2, E-5783/2019 vom 5. März 2020 E. 6.7, jeweils m.w.H.). Die Beschwerdeführerin 2 verfügte aber bereits zuvor als einfaches Mitglied des IHD, welches parteiübliche politische Aktivitäten ausübte und an Kundgebungen teilnahm und viermal im Rahmen von Massenverhaftungen für einige Tage inhaftiert wurde, nicht über ein ausgewiesenes politisches Profil. Mit der Vorinstanz ist danach nicht davon auszugehen, dass ihr allein aufgrund der veränderten Lage in der Türkei nach dem versuchten Militärputsch ernsthafte Nachteilen drohen. 9.3 Die Vorbringen zur Beschwerdeführerin 2 zu den Erkundigungen nach ihr wenige Tage nach dem Putsch in ihrem Dorf können vor diesem Hintergrund ihrerseits nicht als ernsthafte Nachteile erachtet werden, zumal ihnen gemäss Aktenlage keine weitergehenden Ermittlungen oder Massnahmen gegen die Beschwerdeführenden oder ihre Verwandten folgten und Erstere auch auf Beschwerdeebene keine fortgesetzten oder gar intensivierten Behelligungen geltend machten. Überdies ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass die neuen Vorbringen nicht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7 AsylG erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden (vgl. E. 8.1), zumal der Beschwerdeschrift keine Angaben zu entnehmen sind, die diese Einschätzung erschüttern könnten. Am mangelnden exponierten politischen Profil der Beschwerdeführerin vermögen letztlich auch die auf Beschwerdeebene eingereichte Stellungnahme des IHD vom 6. Juli 2018 zu den Aktivitäten der Beschwerdeführerin 2 und ihrer Rückkehrgefährdung sowie des Schreibens des HDK-A vom 2. Juli 2018 zu ihren exilpolitischen Aktivitäten als Mitglied nichts zu ändern. Dabei handelt es sich zum einen um Gefälligkeitsschreiben mit geringer Beweiskraft. Zum anderen belegen sie nur die grundsätzlich nicht in Frage gestellten, aber asylrechtlich nicht relevanten politischen Aktivitäten vor der Ausreise beziehungsweise ihre einfache Teilnahme an niederschwelligen Aktionen und Veranstaltungen des HDK-A. 9.4 Sodann sind die Erwägungen der Vorinstanz zur mangelnden Asylrelevanz der exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 3 zu stützen (vgl. E. 8.1). Ergänzend sei angemerkt, dass die Beschwerdeführenden im Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine weitergehenden exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführerin 3 geltend machten, womit auch nicht von einer zunehmenden Profilierung ausgegangen werden kann, welche sie nunmehr in den Fokus der türkischen Behörden rücken lassen könnte. 9.5 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft gemäss den Voraussetzungen von Art. 3 und 7 AsylG aus den vorerwähnten Gründen nicht erfüllen, weshalb die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte und ihr Mehrfachgesuch ablehnte. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und anderenfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Wie im ersten Asylverfahren mit Urteil D-5562/2014 vom 7. Juni 2016 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in die Türkei sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-5562/2014 E. 9.4). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 11.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 11.3.1 Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage - und insbesondere der am 9. Oktober 2019 begonnen und nach wie vor andauernden türkischen Militäroffensive auf Nordsyrien - ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder von bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem gesamten Staatsgebiet der Türkei auszugehen (vgl. auch das Referenzurteil des BVGer E-1948/2018 vom 12. Juni 2018, E. 7.3). Der seit Juli 2015 wieder aufgeflammte türkisch-kurdische Konflikt und die bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen der PKK und staatlichen Sicherheitskräften im Südosten des Landes betrafen neben den Provinzen Hakkari und Sirnak - bei denen das Bundesverwaltungsgericht seit längerer Zeit von der generellen Unzumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen ausgeht (vgl. BVGE 2013/2 E. 9.6) - weitere Gebiete, darunter die Heimatprovinz der Beschwerdeführenden, Tunceli. Tunceli verzeichnet nach Hakkari und Sirnak die meisten bewaffneten Auseinandersetzungen (vgl. https://www.crisisgroup.org, zuletzt abgerufen am 13. Juli 2020), weshalb eine Rückkehr der Beschwerdeführenden dorthin problematisch erscheint. Immerhin haben sie die letzten Jahre vor ihrer Ausreise in Istanbul verbracht und dort auch gearbeitet, weshalb grundsätzlich auch eine innerstaatliche Ausweichalternative in Betracht käme. 11.3.2 Zunächst gilt aber zu berücksichtigen, dass es sich bei den Beschwerdeführenden um alevitische Kurden aus Tunceli handelt und weiter, dass die Beschwerdeführerin 2 armenische Vorfahren hat sowie sich bereits sehr früh politisch in der Opposition engagierte. Gemäss Aktenlage waren die Beschwerdeführenden als Angehörige einer Minderheit sowohl an ihrem Heimatort als auch während ihrer Zeit in Istanbul in für sie belastender Weise fortgesetzten, alltäglichen Benachteiligungen, Repressionen, Schikanen und Demütigungen im öffentlichen Leben, im beruflichen und schulischen Umfeld sowie in der Nachbarschaft ausgesetzt. Sie mussten aufgrund dessen wiederholt die Wohnung wechseln. Aufgrund ihres politischen Engagements, ihrer Teilnahme an Kundgebungen sowie der Verhaftungen in deren Rahmen geriet die Beschwerdeführerin 2 - selbst mit ihrem geringen, asylrechtlich nicht relevanten politischen Profil (vgl. E. 9.3) - zudem in Konflikt mit den türkischen Sicherheitskräften. Das Leben der Beschwerdeführenden war demnach durchgehend von Ausgrenzung, Stigmatisierung und Behelligungen gekennzeichnet, dies selbst in der Metropole Istanbul. Hinzu kommt, dass sich die Stimmung gegen Minderheiten in der Türkei und namentlich von Kurden seit 2015 mit dem Wiederaufflammen des türkisch-kurdischen Konflikts, weitergehend nach dem gescheiterten Putschversuch im Juli 2016 und aktuell seit der militärischen Offensive gegen die überwiegend kurdisch besiedelten Gebiete in Nordsyrien zunehmend verschlechtert hat. Vor diesem Hintergrund sind die weiteren individuellen Umstände der Beschwerdeführenden zu betrachten. 11.3.3 Dem aktuellen Arztbericht vom 9. Oktober 2019 betreffend die Beschwerdeführerin 2 ist zu entnehmen, dass sie aufgrund dieser Vorgeschichte einen Traumatisierungsprozess durchlebte, der in den Ereignissen 2013/2014 kulminierte und das Vollbild einer schweren psychiatrischen Störung auslöste. So wurden bei ihr, die sich seit 2014 kontinuierlich in psychologischer Behandlung befindet, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine anhaltende affektive depressive Störung diagnostiziert. Wie im Urteil D-5562/2014 bereits festgehalten, sind diese grundsätzlich behandelbar. Behandlungsmöglichkeiten müssen aber auch effektiv zugänglich sein. Hinzukommt, dass die gesundheitliche Situation, selbst wenn sie für sich nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen vermag, bei der Abwägung der für und gegen den Vollzug sprechenden Umstände zu berücksichtigen ist (vgl. zu beidem BVGE 2011/50 E. 8.3). In der aktuellen Situation scheint nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin 2 angesichts ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit sowie ihrer politischen Aktivitäten bei einer Rückkehr Schwierigkeiten im Zugang zu psychologischer Betreuung begegnen wird. Ohne eine entsprechende psychische Stabilisierung dürfte es ihr auch schwer fallen, ohne Beeinträchtigungen einer Arbeit nachzugehen. Abgesehen davon ist nach dem mittlerweile sechsjährigen Aufenthalt in der Schweiz, in dem sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen durfte, wegen ihres Hintergrunds, nicht erstellt, dass sie in der Türkei und selbst in Istanbul ohne weiteres eine Arbeitsstelle wird finden können. Dies ist umso bedeutender, als der Beschwerdeführer aufgrund seiner weitreichenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (dazu sogleich) nicht in der Lage sein wird, seinerseits zum Unterhalt der Familie beitragen, zugleich aber einer gesicherten Lebenssituation in besonderem Masse bedarf. 11.3.4 Aus den Arztberichten des Beschwerdeführers geht hervor, dass er seit vielen Jahren an einem chronischen Nierenversagen leidet und lange Zeit auf eine Dialyse angewiesen war, weshalb er auch in der Türkei keiner Arbeit mehr nachging. 2016 wurde ihm eine Niere (...) transplantiert. Seither ist er auf eine immunsuppressive Therapie und regelmässige Kontrollen durch den Nephrologen angewiesen. Zudem leidet er an einer medikamentös zu behandelnden chronischen (...) sowie unter einer anhaltenden depressiven und Angstsymptomatik bei komplexer somatischer Situation und unsicherer Situation. Er befindet sich seit 2014 in psychiatrischer Behandlung. Im Sommer 2019 wurden bei ihm zusätzlich (...)krebs und ein (...) diagnostiziert. Im September 2019 wurden operativ eine (...) und (...) durchgeführt. Dabei zeigte sich ein malignes Karzinom mit einer (...)metastase. Eine regelmässige medizinische Kontrolle ist in den nächsten Jahren in drei- bis sechsmonatigen Abständen notwendig. Des Weiteren besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht auf einen (...)tumor in (...). Daraus folgt, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine schwer kranke Person handelt, dessen zahlreiche Erkrankungen zwar ebenfalls in der Türkei grundsätzlich behandelbar sein dürften. Auch bei ihm stellt sich aber die Frage des ungehinderten Zugangs zu medizinischer Betreuung und nach der Berücksichtigung seines Gesundheitszustands im Rahmen der Gesamtumstände. Die medizinischen Berichte verdeutlichen eine Zunahme von Krankheitsbildern. Selbst unter Berücksichtigung der - nicht sicheren - Arbeitsmöglichkeiten der Beschwerdeführerin 2 (und zukünftig auch der Beschwerdeführerin 3) sowie eines allfälligen Zugangs zu einer kostenfreien medizinischen Grundversorgung in der Türkei, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in der Lage sein werden, die erheblichen Kosten für die über die Grundversorgung hinausgehenden Behandlungen allein nur der bisher diagnostizierten Erkrankungen decken zu können. 11.3.5 Hinsichtlich der Beschwerdeführerin 3 wurde vorgebracht und durch diverse Aufnahme- und Bestätigungsschreiben von Bildungseinrichtungen belegt, dass es sich bei ihr um eine sehr gute Schülerin handelt, die mittlerweile das zweite Jahr der (...) besucht und den Erwerb einer Berufsmaturität anstrebt. Sie ist mit (...) Jahren eingereist und lebt seit mittlerweile sechs Jahren in der Schweiz. Den erwähnten und weiteren Unterstützungsschreiben ist zu entnehmen, dass sie sich - ebenso wie die Familie insgesamt - sehr gut in die schweizerischen Lebensverhältnisse integriert hat. Sie spricht perfekt Deutsch und Mundart, hat viele Freunde und ist sozial in der Schweiz angekommen. Die Beschwerdeführerin 3 ist im Oktober 2019 18-jährig und damit während des Beschwerdeverfahrens volljährig geworden. Der Grundsatz des Kindeswohls nach Art. 3 Kinderrechtskonvention (KRK, SR 0.107) ist damit nicht mehr auf sie anwendbar. Aufgrund ihres jungen Alters befindet sie sich jedoch noch in einer starken Abhängigkeit zu ihren Eltern. Zu berücksichtigen ist dabei ausserdem, dass die Beschwerdeführerin 3 seit mittlerweile sechs Jahren in der Schweiz lebt und dabei die prägenden Jahre für die Entwicklung ihrer Persönlichkeit und die Weichenstellung für ihre berufliche Zukunft in der Schweiz verbracht hat. Sie hat sich ebenso wie ihre Eltern in ausserordentlicher Weise in die schweizerischen Lebensverhältnisse eingefunden und sich sozial wie auch schulisch bestens integriert. Selbst wenn sie, wie von der Vorinstanz bemerkt, einen Teil ihrer Schulzeit auch in der Türkei verbracht hat und über die sprachlichen und soziokulturellen Kenntnisse ihres Heimatlandes verfügt, ist zu beachten, dass sie in der Heimat bereits in der Vergangenheit als alevitische Kurdin mit armenischen Wurzeln mit ernsthaften Schwierigkeiten konfrontiert worden war. Diese Ausgrenzungen hatten bei ihr zu psychischen Problemen geführt. Aufgrund der gesamten Umstände ist nicht davon auszugehen, dass ihr die Reintegration in der Türkei gelingen würde und sie in der Lage wäre, sich ohne ihre Eltern in ihrem Heimatstaat eine Existenz aufbauen zu können. Dies umso weniger, als sie nach der Ausreise im Kindesalter und der Landesabwesenheit von über sechs Jahren kaum über ein ausserfamiliäres Beziehungsnetz verfügt. Schliesslich ist entgegen der Annahme der Vorinstanz der von ihr vorgebrachten Teilnahme in der Schweiz an Veranstaltungen der SGDF nicht zu entnehmen, dass sie sich nicht von der Türkei abgewandt hat, handelt es dabei doch um eine oppositionelle türkische Vereinigung, welche sich für eine grössere Autonomie der Kurden in der Türkei einsetzt. Sofern in ihrem Fall wie gesagt überhaupt je von einer Verwurzelung in der Türkei gesprochen werden kann, sprechen die Aktivitäten für die Rechte der Kurden erst recht für einen Bruch mit dem Heimatland und seiner Mehrheitsgesellschaft. 11.3.6 In einer Gesamtabwägung aller Umstände folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass der Wegweisungsvollzug für die Beschwerdeführenden als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren ist. 11.4 Den Akten lassen sich schliesslich keinerlei Hinweise entnehmen, wonach die Beschwerdeführenden einen der Tatbestände von Art. 83 Abs. 7 AuG (Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme) erfüllen würden. Die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind danach als erfüllt anzusehen.
12. Es bleibt zu prüfen, ob das SEM nach dem Gesagten zu Recht eine Gebühr von Fr. 600.- gemäss Art. 111d AsylG erheben durfte. Aufgrund des vorliegenden Ausgangs des Verfahrens wären grundsätzlich reduzierte Gebühren denkbar. Die Beschwerdeführenden hatten in ihrer Eingabe bei der Vorinstanz jedoch um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, ein Antrag, der vom SEM unbehandelt geblieben ist. Demzufolge wurden auch zu Unrecht Gebühren auferlegt. Sollte der erhobene Betrag bereits gezahlt worden sein, ist das SEM anzuweisen, diesen an die Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
13. Die Beschwerde ist im Ergebnis teilweise gutzuheissen, die Dispositivziffern 3, 5 und 6 der Verfügung vom 30. November 2017 sind aufzuheben und das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Im Übrigen sind die Beschwerde und das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 14. 14.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen den Beschwerdeführenden aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Sie sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs und der Kostenauflage haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälftiges Obsiegen. Davon ist vorliegend auch ungeachtet der Prüfung eines Teils der Beschwerdevorbringen im Rahmen eines Revisionsgesuchs auszugehen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur Hälfte den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen mit Verfügung vom 11. Januar 2018 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde und den Akten keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen zu entnehmen sind, haben sie vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 14.2 Die Beschwerdeführenden sind weiter im Umfang ihres Obsiegens - hier also hälftig - für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zu entschädigen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. VGKE). Die Rechtsvertreterin hat am 26. März 2020 eine aktuelle Kostennote vorgelegt, in welcher ein Aufwand von 20 Stunden zu Fr. 250.- sowie Auslagen in Höhe Fr. 177.- zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht werden. Das Stundenhonorar ist als angemessen zu erkennen (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Der zeitliche Aufwand, vor allem für die Beschwerdeerhebung, ist jedoch im Verhältnis zu Verfahren gleichen Umfangs zu kürzen und auf insgesamt Fr. 4234.- (6h à Fr. 250.- und Auslagen von Fr. 45.40 zzgl. 8 Prozent Mehrwertsteuer plus 9h à Fr. 250.- und Auslagen von Fr. 131.60 zzgl. 7.7 Prozent Mehrwertsteuer) festzusetzen. Das SEM ist demnach anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung hälftig in der Höhe von Fr. 2117.- auszurichten. 14.3 Nachdem das Gesuch der Beschwerdeführenden um amtliche Rechtsverbeiständung mit Verfügung vom 11. Januar 2018 mangels Komplexität der Sach- und Rechtslage abgewiesen wurde, (Art. 65 Abs. 2 VwVG) und seither keine Umstände eingetreten sind, die eine andere Einschätzung rechtfertigen, ist der rubrizierten Rechtsvertreterin im Umfang des Unterliegens keine Aufwandsentschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Dispositivziffern 3, 5 und 6 der Verfügung vom 30. November 2017 werden aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Sollte die Gebühr von Fr. 600.- bereits gezahlt worden sein, ist das SEM anzuweisen, den Betrag an die Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2117.- auszurichten.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik