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D-5562/2014

D-5562/2014

Bundesverwaltungsgericht · 2016-06-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragungen vom 9. Juli 2014 und den Anhörungen vom 31. Juli 2014 im D._______ machten die Beschwerdeführenden geltend, als alewitische Kurden in ihrem Herkunftsort E._______ Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin gab an, Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD gewesen zu sein und sich in alewitischen Vereinen und Volkshäusern betätigt zu haben, wobei ihre hauptsächliche Tätigkeit aus der Information der Leute und der Organisation von Veranstaltungen oder Projekten bestanden habe. Wegen dieser Tätigkeiten sei sie von Angehörigen der Anti-Terror-Einheit von 1999 bis zur Ausreise beschattet und bespitzelt worden, weshalb sie Angst habe, dass ihr Leben in Gefahr sei. Sie sei insgesamt vier Mal verhaftet worden. Das erste Mal vor einigen Jahren bei einer Massenverhaftung nach der Trauerfeier für den im Januar 2007 ermordeten Journalisten Hrant Dink und das zweite Mal im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten, wobei sie bei der ersten Verhaftung einen Tag, bei der zweiten Verhaftung für vier Tage festgehalten worden sei. Während letzterer Verhaftung sei es zu Schlägen und unsittlichen Berührungen und Beschimpfungen seitens der Sicherheitskräfte gekommen. Nach der Entlassung habe sie im Spital in F.______ ein ärztliches Zeugnis verlangt, das ihr jedoch verweigert worden sei. Im Juli 2013 sei sie im Zusammenhang mit einer Kundgebung der Alewiten-Plattform ein drittes Mal verhaftet und einen halben Tag festgehalten worden. Die vierte Verhaftung sei am (...) Ganlässlich der Trauerfeier von Berkin Elvan, einem Jugendlichen, der während den Protesten in der Türkei an seinen Schussverletzungen gestorben war, erfolgt. Sie sei einen Tag festgehalten worden. Ein Verfahren sei nie gegen sie eingeleitet worden und man habe sie auch nicht registriert. Neben den behördlichen Behelligungen sei sie Druck aus der Nachbarschaft ausgesetzt gewesen, da dort viele religiöse Vereine und Gemeinschaften präsent seien. Im Weiteren sei ihre Tochter als Alewitin in der Schule "Gezi-Tochter" beschimpft und auch sonst wegen der Religion unter Druck gesetzt worden, weshalb sie psychisch angeschlagen sei. Der Beschwerdeführer gab an, aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit (Notwendigkeit einer Dialysebehandlung seit 2008) nicht politisch aktiv gewesen zu sein und lediglich die alewitischen Vereine besucht zu haben. Jedoch seien die Alewiten in der Türkei allgemein diskriminiert. Die Beschwerdeführenden gelangten am 25. Juni 2014 mit einem Touristenvisum legal von G._______ in die Schweiz. B. Mit am 28. August 2014 eröffneter Verfügung vom 26. August 2014 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 30. Juni 2014 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. August 2014. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Mit der Beschwerdeschrift wurden zahlreiche Auszüge aus dem Internet zur Situation in der Türkei und mehrere Bestätigungsschreiben eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 erhob der zuständige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 23. Oktober 2014. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 gab der Rechtvertreter unter Einreichung eines entsprechenden Flüchtlingsausweises in Kopie an, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 beantragte der Rechtsvertreter unter Beilage eines Bedürftigkeitsnachweises, es sei auf den erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich der Beschwerdeführer ab 4. November 2014 in psychologischer Behandlung befinden werde. I. Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichte der Rechtsvertreter Fotografien in Kopie ein, welche die Beschwerdeführenden anlässlich einer Demonstration in Bern zur Situation der Kurden in der Türkei zeigen. J. Mit Eingabe vom 11. November 2014 reichte der Rechtsvertreter einen türkischen Zeitungsartikel zur Situation der Alewiten in der Türkei samt Übersetzung in deutscher Sprache ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2014 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Replik vom 24. Dezember 2014 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. Dabei reichte er einen ärztlichen Bericht vom 19. November 2014 betreffend den Beschwerdeführer ein und beantragte die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. M. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom 24. Dezember 2014 betreffend die Beschwerdeführerin ein. N. Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter hinsichtlich des Beschwerdeführers Austrittsberichte des H._______ vom 2. Juni und 9. Juni 2015 ein. O. Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug eines als Zeitungsartikel bezeichneten Dokumentes ein. P. In seiner Eingabe vom 25. November 2015 wies der Rechtsvertreter unter anderem auf eine möglicherweise notwendig werdende Nierentransplantation des Beschwerdeführers hin. Q. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter zahleiche Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation der Kurden in der Türkei und einzelnen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen PKK und türkischen Sicherheitskräften ein. R. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 1. Februar 2016 und Kursbestätigungen die Eltern und die Tochter betreffend ein.

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, mehrere Male verhaftet und wegen ihrer politischen Tätigkeit beobachtet worden zu sein, als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führte aus, die angegebenen Verhaftungen seien alle im Rahmen von Massenverhaftungen anlässlich politischer Kundgebungen erfolgt und die Beschwerdeführerin sei abgesehen von der dreitägigen Haftdauer anlässlich der Gezi-Proteste nie länger als einen Tag festgehalten worden. Auch habe man die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhaftungen nie befragt oder registriert und es sei kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Die Entlassungen aus der Haft seien jeweils ohne Auflagen erfolgt. Bei dieser Sachlage sei eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor gezielter Verfolgung zu verneinen, zumal die letzten Behelligungen ein Jahr vor der Ausreise stattgefunden hätten. Auch die Tatsache der blossen Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim Menschenrechtsverein IHD und der behördlichen Beobachtung aufgrund ihrer Tätigkeiten für die IHD liessen nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen, sei doch die Beschwerdeführerin nicht in exponierter Stellung für den IHD tätig gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat ohne Schwierigkeiten mit ihren eigenen Reisepässen auf legalem Weg verlassen hätten.

E. 3.2 Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Schliesslich seien die geltend gemachten Behelligungen durch Drittpersonen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und den politischen Aktivitäten mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant.

E. 4.1 In der Beschwerde wurde zunächst in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt.

E. 4.1.1 So habe die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltselemente nicht erwähnt beziehungsweise nicht gewürdigt, was eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Zum einen habe das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass insbesondere die Beschwerdeführerin aus einer "äusserst politischen Familie" stamme und deswegen Probleme mit den Behörden gehabt habe. Beispielsweise seien nach Aussagen der Beschwerdeführerin zwei Cousins sowie eine Cousine väterlicherseits "in die Berge gegangen", um sich "der Guerilla anzuschliessen" (vgl. BFM-Protokoll A14 S. 2) und die Beschwerdeführenden hätten wegen der genannten Cousins, da die Nachnamen übereinstimmten, Schwierigkeiten gehabt, seien nach der Ankunft in G.______ beschattet worden und deswegen gezwungen gewesen, acht Mal die Wohnung zu wechseln (vgl. A7 S. 7). Zum anderen habe es die Vorinstanz unterlassen, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Tatsache, dass sie auch wegen ihrer armenischen Vorfahren behelligt worden seien (vgl. A14 S. 3), zu erwähnen. Im Weiteren habe das BFM nicht berücksichtigt, dass das Heimatdorf der Beschwerdeführerin in den neunziger Jahren zerstört worden sei.

E. 4.1.2 Schliesslich habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So habe das BFM, obwohl die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer ersten Befragung geltend gemacht habe, während ihren Festnahmen von den Polizisten sexuell belästigt worden zu sein, es unterlassen, die Beschwerdeführerin zu fragen, ob sie etwas nicht habe sagen können, weil Männer an der Anhörung anwesend seien. Auch die zweite Anhörung habe nicht, wie zwingend vorgesehen, in einer reinen Frauenrunde stattgefunden, weshalb eine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 vorliege. Auch habe die Vorinstanz ohne weitere Abklärung des Sachverhaltes lediglich behauptet, dass die Nierenprobleme des Beschwerdeführers und die medizinisch notwendige Dialyse keine Gründe für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellten.

E. 4.2 In materieller Hinsicht machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des BFM könnten den im Rahmen einer Massenverhaftung festgenommenen Personen sehr wohl asylrelevante Verfolgung drohen; entscheidend sei, welche Auswirkungen die Identifizierung bei einer solchen Massenverhaftung gehabt habe, wobei insbesondere dem politischen Profil der betreffenden Person grosse Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kurdisch-armenischen Herkunft sowie ihres alewitischen Glaubens und der Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie das erforderliche politische Profil aufweise, zumal sie nicht nur Mitglied beim Menschenrechtsverein IHD gewesen sei, sondern sich auch beim Volkshaus und alewitischen Kulturverein engagiert habe. Aufgrund ihrer Teilnahme insbesondere bei den Gezi-Protesten hätten die türkischen Sicherheitsbehörden sie verstärkt observiert, weshalb die Beschwerdeführenden mehrere Male ihre Wohnung hätten wechseln müssen. Auch habe die Polizei nichts unternommen, nachdem die Beschwerdeführenden von Nachbarn belästigt worden seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Rechtsvertreter zahlreiche Dokumente ein, u.a. Bestätigungsschreiben des ehemaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Türkei und eines Freundes F.______., Auszüge aus dem Personalregister des Einwohnerdienstes und zahlreiche Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in der Türkei.

E. 5 In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bezüglich der Belästigungen anlässlich der Verhaftungen ausgesagt habe, dass den Verhafteten ausser sexuellen Belästigungen alle anderen Arten von Belästigungen angetan worden seien (vgl. A7 S. 8). Auch anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin die Frage, ob es neben den verbalen Belästigungen und unsittlichen Berührungen sonstige Vorfälle während der Haft gegeben habe, klar verneint (vgl. A14 S. 7), weshalb die Durchführung einer Anhörung in einem Frauenteam nicht notwendig gewesen sei. Im Weiteren habe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben, dass dessen Nierenprobleme in der Türkei behandelt worden seien und er beim Zugang zur Behandlung keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. A6 S. 10 und A13 S. 7). Dabei habe es sich um aktuelle Informationen gehandelt, da die Beschwerdeführenden erst am 25. Juni 2014 aus der Türkei ausgereist seien, weshalb keine Notwendigkeit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen bestanden habe. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach im Falle der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Verhaftungen von einem Politmalus auszugehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, ein Verfahren sei nie gegen sie eingeleitet worden und man habe sie auch nicht registriert. Daher sei nicht davon auszugehen, dass eine Identifizierung der Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde geltend gemacht, tatsächlich stattgefunden habe. Schliesslich handle es sich bei den eingereichten Beweismitteln entweder um solche, welche die allgemeine Situation in der Türkei zum Gegenstand und damit keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden hätten oder um Beweismittel, die der Stützung von Vorbringen dienten, welche vom BFM nicht in Frage gestellt worden seien.

E. 6 In seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2014 machte der Rechtsvertreter geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin sehr wohl Opfer von sexuellen Belästigungen geworden, habe sie doch mit Worten und Gesten unsittliche Berührungen beschrieben (Berührungen mit Händen). Es gehe nicht an, die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung "ausser sexuellen Belästigungen" dahingehend zu würdigen, dass dadurch sämtliche späteren Aussagen betreffend sexueller Belästigungen unbeachtlich seien. Gegenüber dem Rechtsvertreter habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich davon gesprochen, "ausser einer Vergewaltigung seien alle andere Arten von sexueller Belästigung erfolgt". Daher bestehe begründeter Anlass, von einem Fehler bei der Protokollierung anlässlich der Erstbefragung auszugehen. Es stehe fest, dass zwingend eine weitere Anhörung hätte durchgeführt werden müssen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass dieser aufgrund seiner Nierenprobleme und der ständigen Wohnortswechseln psychische Schwierigkeiten habe und entsprechender psychiatrischer Behandlung bedürfe. Im Weiteren werde die Dialyse im Heimatstaat dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer unter Hepatitis B leide. Offenbar sei der Beschwerdeführer in der Türkei bereits für eine Nierentransplantation angemeldet gewesen, aber immer wieder seien andere Personen vor ihm operiert worden. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft und somit aus politischen Gründen sei ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung verweigert worden.

E. 7.1 Zunächst ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Beschwerdeführerin ein zweites Mal durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören, nachdem diese bereits bei ihrer ersten Befragung geltend gemacht habe, während ihren Festnahmen von den Polizisten sexuell belästigt worden zu sein. Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Der Begriff "geschlechtsspezifische Verfolgung" meint "Verfolgung in der Form sexueller Gewalt". Aus dem Schutzgedanken von Art. 6 AsylV 1 ergibt sich, dass jede Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll, darunter zu subsumieren ist (vgl. a.a.O. E. 5 b/cc S. 16). Hierzu ist festzuhalten, dass die Behauptung des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer ersten Befragung geltend gemacht, bei ihren Festnahmen von den Polizisten sexuell belästigt worden zu sein, nicht zutrifft. Sie gab lediglich an, während der Festnahme bei den Gezi-Protesten belästigt worden zu sein (vgl. A7 S. 7), und gab, zur Präzisierung der Aussage aufgefordert, ausdrücklich an, ausser sexuelle Belästigungen sei ihnen alle anderen Arten von Belästigungen angetan worden, so habe man anzügliche Bemerkungen gemacht und sie auf dem Taksim-Platz auch flüchtig berührt (vgl. A7 S. 8). Für die weitere Behauptung des Rechtsvertreters in seiner Replik, wonach bei der Protokollierung wohl ein Fehler aufgetreten sei, da die Beschwerdeführerin ihm gegenüber ausdrücklich davon gesprochen habe, "ausser einer Vergewaltigung seien alle andere Arten von sexueller Belästigung erfolgt", bestehen in den Akten keine Hinweise, hat doch die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung mit ihrer Unterschrift vorbehaltslos die Richtigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigt. Bei dieser Sachlage bestand keine Notwendigkeit, die anschliessende Anhörung in einer reinen Frauenrunde durchzuführen. Im Rahmen dieser Anhörung gab die Beschwerdeführerin denn auch auf Anfrage erneut an, neben verbalen Belästigungen und unsittlichen Berührungen habe es keine weiteren Vorfälle während der Verhaftung und Haft gegeben (vgl. A14 S. 7). Somit liegt keine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 vor und der Sachverhalt wurde vollständig festgestellt.

E. 7.2 Sodann wurde in der Beschwerde geltend gemacht, das BFM habe wesentliche Sachverhaltselemente nicht gewürdigt, was eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle (vgl. im Detail E. 4.1.1).

E. 7.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Un­tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu for­schen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbe­sondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Per­son und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zwei­fel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussicht­lich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden kön­nen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a.; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a). Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent­scheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Vorinstanz hat in schlüssiger Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen; dass es dabei einzelne Sachvorbringen der Beschwerdeführenden nicht erwähnte, welche Details beschlagen oder nur Ergänzungen bedeuten (beispielsweise dass die Beschwerdeführenden auch wegen ihrer armenischen Vorfahren von ihren Nachbarn belästigt worden seien und ihr Heimatdorf in den neunziger Jahren zerstört worden sei) kann dem SEM nicht zum Vorwurf gemacht werden, ist die verfügende Behörde doch nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Indessen handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin angegebenen, vom BFM nicht erwähnten Tatsache, dass zwei Cousins sowie eine Cousine väterlicherseits "in die Berge gegangen seien", um sich "der Guerilla anzuschliessen" und die Beschwerdeführenden wegen der genannten Cousins, da die Nachnamen übereinstimmten, Schwierigkeiten gehabt hätten (vgl. A7 S. 7; A14 S. 2), um ein wesentliches Sachverhaltselement. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Vorinstanz dieses Vorbringen im angefochtenen Entscheid erwähnt hätte. Indessen ist daraus nicht zwingend zu folgern, dass die Vorinstanz dies in seiner Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat, hatte es doch auch keine asylrelevante Verfolgung, sondern, wie von den Beschwerdeführenden ohnehin lediglich vermutet, allenfalls eine Beschattung zur Folge. Auch wurde die Beschwerdeführerin nie zu ihren, nach eigenen Angaben in der Zwischenzeit verstorbenen Cousins befragt, weshalb bereits aus diesem Grund keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung vorliegen. Insgesamt ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides des BFM zu machen und diesen sachgerecht anzufechten.

E. 7.3 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 8.2 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Festnahmen der Beschwerdeführerin alle im Rahmen von Massenverhaftungen anlässlich politischer Kundgebungen erfolgt sind und die Beschwerdeführerin abgesehen von der dreitägigen Haftdauer anlässlich der Gezi-Proteste nie länger als einen Tag festgehalten wurde. Auch wurde sie anlässlich der Verhaftungen nie befragt oder registriert und es wurde kein Verfahren gegen sie eingeleitet; die Entlassungen aus der Haft erfolgten jeweils ohne Auflagen. Diese Indizien lassen nicht auf ein virulentes behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin schliessen, zumal die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht über ein hinreichendes politisches Profil verfügt. Die alleinige Tatsache, dass drei Cousins der Beschwerdeführerin sich offenbar dem bewaffneten Widerstand angeschlossen haben, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde behauptet, aus einer "äusserst politischen Familie" stammt. Im Weiteren war die Beschwerdeführerin nicht in exponierter Stellung für den Menschenrechtsverein IHD tätig. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit für den IHD und ihres Engagements im alewitischen Kulturverein behördlicher Beobachtung ausgesetzt war, ist nicht davon auszugehen, dass ein weitergehendes und damit asylrelevantes behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin beziehungsweise den Beschwerdeführenden besteht. An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Entweder haben diese die allgemeine Situation in der Türkei zum Gegenstand und weisen damit keinen hinreichend konkreten Sachzusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden auf, oder sie dienen lediglich der Stützung von Vorbringen, welche vom BFM nicht in Frage gestellt wurden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass Alewiten in der Türkei verschiedensten Diskriminierungen ausgesetzt sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um asylrelevante Nachteile, weshalb die allgemeine Situation, in der sich die alewitische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Auch wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die geltend gemachten Behelligungen durch Drittpersonen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und den politischen Aktivitäten mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant seien. Schliesslich ist festzustellen, dass aufgrund der mit Eingabe vom 3. November 2014 eingereichten Fotografien in Kopie, welche die Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in Bern zur Situation der Kurden in der Türkei zeigen, keine Hinweise auf eine rege und damit allenfalls flüchtlingsrelevante exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz vorliegen.

E. 8.3 Aus den genannten Gründen ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat.

E. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indessen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E. 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21).

E. 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).

E. 9.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.4.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Im vorliegenden Fall stellt sich indessen in erster Linie die Frage, wie unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu beurteilen sind.

E. 9.5.3 Wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen Nierenversagen, welches eine regelmässige Dialysebehandlung erforderlich macht. Im Rahmen des vor­instanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, seit 2008 in der Türkei drei Mal in der Woche Dialysen erhalten zu haben (vgl. A6 S. 9), wobei der türkische Staat für die Behandlungskosten aufgekommen sei (vgl. A13 S. 7). Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass nach Auskunft der behandelnden Ärzte möglicherweise eine Nierentransplantation notwendig werde. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht ist die Behandlungsmethode der Hämodialyse (bei chronischem Nierenversagen) in der Türkei in allen Provinzhauptstädten und in den meisten Bezirken vorhanden und in allen staatlichen Krankenanstalten kostenlos erhältlich, wobei keine willkürliche Behandlung seitens des Staates zu erwarten ist (vgl. Urteil des BVGer D-1269/2014 vom 4. Mai 2015), eine Einschätzung, die sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen deckt. Daher ist das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Herkunft und somit aus politischen Gründen der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung verweigert worden sei, als blosse, unbewiesene Behauptung zu erachten, die keine Stütze in den Akten findet. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Heimatstaat auszugehen, wobei ihm bei seiner Rückkehr finanzielle und medizinische Rückkehrhilfe gewährleistet werden kann. Die Einschätzung der Behandelbarkeit im Heimatstaat gilt auch für die psychischen Probleme, an denen nach den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin leiden. Aus medizinischer Sicht ist somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen.

E. 9.5.4 Es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Zwar wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung beziehungsweise der dreimal wöchentlich erforderlichen Dialyse keiner ständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Indessen war die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise stets erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein entsprechendes wirtschaftliches Auskommen vorhanden sein wird. Der Wegweisungsvollzug ist auch als zumutbar zu erachten.

E. 9.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.

E. 9.7 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun­gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 10 Aus den vorgenommenen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5562/2014/was Urteil vom 7. Juni 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), dessen Ehefrau B._______, geboren am (...), und deren Tochter C._______, geboren am (...), Türkei, alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. August 2014 / N_______ Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 30. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Im Rahmen der Erstbefragungen vom 9. Juli 2014 und den Anhörungen vom 31. Juli 2014 im D._______ machten die Beschwerdeführenden geltend, als alewitische Kurden in ihrem Herkunftsort E._______ Diskriminierungen ausgesetzt gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin gab an, Mitglied des Menschenrechtsvereins IHD gewesen zu sein und sich in alewitischen Vereinen und Volkshäusern betätigt zu haben, wobei ihre hauptsächliche Tätigkeit aus der Information der Leute und der Organisation von Veranstaltungen oder Projekten bestanden habe. Wegen dieser Tätigkeiten sei sie von Angehörigen der Anti-Terror-Einheit von 1999 bis zur Ausreise beschattet und bespitzelt worden, weshalb sie Angst habe, dass ihr Leben in Gefahr sei. Sie sei insgesamt vier Mal verhaftet worden. Das erste Mal vor einigen Jahren bei einer Massenverhaftung nach der Trauerfeier für den im Januar 2007 ermordeten Journalisten Hrant Dink und das zweite Mal im Zusammenhang mit den Gezi-Protesten, wobei sie bei der ersten Verhaftung einen Tag, bei der zweiten Verhaftung für vier Tage festgehalten worden sei. Während letzterer Verhaftung sei es zu Schlägen und unsittlichen Berührungen und Beschimpfungen seitens der Sicherheitskräfte gekommen. Nach der Entlassung habe sie im Spital in F.______ ein ärztliches Zeugnis verlangt, das ihr jedoch verweigert worden sei. Im Juli 2013 sei sie im Zusammenhang mit einer Kundgebung der Alewiten-Plattform ein drittes Mal verhaftet und einen halben Tag festgehalten worden. Die vierte Verhaftung sei am (...) Ganlässlich der Trauerfeier von Berkin Elvan, einem Jugendlichen, der während den Protesten in der Türkei an seinen Schussverletzungen gestorben war, erfolgt. Sie sei einen Tag festgehalten worden. Ein Verfahren sei nie gegen sie eingeleitet worden und man habe sie auch nicht registriert. Neben den behördlichen Behelligungen sei sie Druck aus der Nachbarschaft ausgesetzt gewesen, da dort viele religiöse Vereine und Gemeinschaften präsent seien. Im Weiteren sei ihre Tochter als Alewitin in der Schule "Gezi-Tochter" beschimpft und auch sonst wegen der Religion unter Druck gesetzt worden, weshalb sie psychisch angeschlagen sei. Der Beschwerdeführer gab an, aufgrund seiner angeschlagenen Gesundheit (Notwendigkeit einer Dialysebehandlung seit 2008) nicht politisch aktiv gewesen zu sein und lediglich die alewitischen Vereine besucht zu haben. Jedoch seien die Alewiten in der Türkei allgemein diskriminiert. Die Beschwerdeführenden gelangten am 25. Juni 2014 mit einem Touristenvisum legal von G._______ in die Schweiz. B. Mit am 28. August 2014 eröffneter Verfügung vom 26. August 2014 wies das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 30. Juni 2014 ab, ordnete deren Wegweisung an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. September 2014 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 26. August 2014. Es wurde die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zur Feststellung des richtigen und vollständigen Sachverhalts und Neubeurteilung an das BFM, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung, subeventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt. Mit der Beschwerdeschrift wurden zahlreiche Auszüge aus dem Internet zur Situation in der Türkei und mehrere Bestätigungsschreiben eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 erhob der zuständige Instruktionsrichter einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- mit Zahlungsfrist bis zum 23. Oktober 2014. E. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2014 gab der Rechtvertreter unter Einreichung eines entsprechenden Flüchtlingsausweises in Kopie an, dass der Bruder des Beschwerdeführers in Deutschland als Flüchtling anerkannt worden sei. F. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2014 beantragte der Rechtsvertreter unter Beilage eines Bedürftigkeitsnachweises, es sei auf den erhobenen Kostenvorschuss zu verzichten und die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und in wiedererwägungsweiser Änderung der Zwischenverfügung vom 8. Oktober 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Die Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. H. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2014 teilte der Rechtsvertreter mit, dass sich der Beschwerdeführer ab 4. November 2014 in psychologischer Behandlung befinden werde. I. Mit Eingabe vom 3. November 2014 reichte der Rechtsvertreter Fotografien in Kopie ein, welche die Beschwerdeführenden anlässlich einer Demonstration in Bern zur Situation der Kurden in der Türkei zeigen. J. Mit Eingabe vom 11. November 2014 reichte der Rechtsvertreter einen türkischen Zeitungsartikel zur Situation der Alewiten in der Türkei samt Übersetzung in deutscher Sprache ein. K. In ihrer Vernehmlassung vom 11. November 2014 beantragte die Vor­instanz die Abweisung der Beschwerde. L. In seiner Replik vom 24. Dezember 2014 nahm der Rechtsvertreter Stellung zur Argumentation der Vorinstanz. Dabei reichte er einen ärztlichen Bericht vom 19. November 2014 betreffend den Beschwerdeführer ein und beantragte die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines ärztlichen Berichts hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin. M. Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte der Rechtsvertreter ein ärztliches Zeugnis des behandelnden Arztes vom 24. Dezember 2014 betreffend die Beschwerdeführerin ein. N. Mit Eingabe vom 9. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter hinsichtlich des Beschwerdeführers Austrittsberichte des H._______ vom 2. Juni und 9. Juni 2015 ein. O. Mit Eingabe vom 22. Juli 2015 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug eines als Zeitungsartikel bezeichneten Dokumentes ein. P. In seiner Eingabe vom 25. November 2015 wies der Rechtsvertreter unter anderem auf eine möglicherweise notwendig werdende Nierentransplantation des Beschwerdeführers hin. Q. Mit Eingabe vom 20. Januar 2016 reichte der Rechtsvertreter zahleiche Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation der Kurden in der Türkei und einzelnen gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen PKK und türkischen Sicherheitskräften ein. R. Mit Eingabe vom 15. Februar 2016 reichte der Rechtsvertreter hinsichtlich der Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht vom 1. Februar 2016 und Kursbestätigungen die Eltern und die Tochter betreffend ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be­schwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die zentralen Vorbringen der Beschwerdeführerin, mehrere Male verhaftet und wegen ihrer politischen Tätigkeit beobachtet worden zu sein, als nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG. Sie führte aus, die angegebenen Verhaftungen seien alle im Rahmen von Massenverhaftungen anlässlich politischer Kundgebungen erfolgt und die Beschwerdeführerin sei abgesehen von der dreitägigen Haftdauer anlässlich der Gezi-Proteste nie länger als einen Tag festgehalten worden. Auch habe man die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhaftungen nie befragt oder registriert und es sei kein Verfahren gegen sie eingeleitet worden. Die Entlassungen aus der Haft seien jeweils ohne Auflagen erfolgt. Bei dieser Sachlage sei eine begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor gezielter Verfolgung zu verneinen, zumal die letzten Behelligungen ein Jahr vor der Ausreise stattgefunden hätten. Auch die Tatsache der blossen Mitgliedschaft der Beschwerdeführerin beim Menschenrechtsverein IHD und der behördlichen Beobachtung aufgrund ihrer Tätigkeiten für die IHD liessen nicht auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen, sei doch die Beschwerdeführerin nicht in exponierter Stellung für den IHD tätig gewesen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführenden ihren Heimatstaat ohne Schwierigkeiten mit ihren eigenen Reisepässen auf legalem Weg verlassen hätten. 3.2 Im Weiteren wies die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer keine eigenen Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Schliesslich seien die geltend gemachten Behelligungen durch Drittpersonen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und den politischen Aktivitäten mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde zunächst in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. 4.1.1 So habe die Vorinstanz wesentliche Sachverhaltselemente nicht erwähnt beziehungsweise nicht gewürdigt, was eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle. Zum einen habe das BFM in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass insbesondere die Beschwerdeführerin aus einer "äusserst politischen Familie" stamme und deswegen Probleme mit den Behörden gehabt habe. Beispielsweise seien nach Aussagen der Beschwerdeführerin zwei Cousins sowie eine Cousine väterlicherseits "in die Berge gegangen", um sich "der Guerilla anzuschliessen" (vgl. BFM-Protokoll A14 S. 2) und die Beschwerdeführenden hätten wegen der genannten Cousins, da die Nachnamen übereinstimmten, Schwierigkeiten gehabt, seien nach der Ankunft in G.______ beschattet worden und deswegen gezwungen gewesen, acht Mal die Wohnung zu wechseln (vgl. A7 S. 7). Zum anderen habe es die Vorinstanz unterlassen, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte Tatsache, dass sie auch wegen ihrer armenischen Vorfahren behelligt worden seien (vgl. A14 S. 3), zu erwähnen. Im Weiteren habe das BFM nicht berücksichtigt, dass das Heimatdorf der Beschwerdeführerin in den neunziger Jahren zerstört worden sei. 4.1.2 Schliesslich habe die Vorinstanz die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. So habe das BFM, obwohl die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer ersten Befragung geltend gemacht habe, während ihren Festnahmen von den Polizisten sexuell belästigt worden zu sein, es unterlassen, die Beschwerdeführerin zu fragen, ob sie etwas nicht habe sagen können, weil Männer an der Anhörung anwesend seien. Auch die zweite Anhörung habe nicht, wie zwingend vorgesehen, in einer reinen Frauenrunde stattgefunden, weshalb eine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 vorliege. Auch habe die Vorinstanz ohne weitere Abklärung des Sachverhaltes lediglich behauptet, dass die Nierenprobleme des Beschwerdeführers und die medizinisch notwendige Dialyse keine Gründe für die Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs darstellten. 4.2 In materieller Hinsicht machte der Rechtsvertreter im Wesentlichen geltend, entgegen der Auffassung des BFM könnten den im Rahmen einer Massenverhaftung festgenommenen Personen sehr wohl asylrelevante Verfolgung drohen; entscheidend sei, welche Auswirkungen die Identifizierung bei einer solchen Massenverhaftung gehabt habe, wobei insbesondere dem politischen Profil der betreffenden Person grosse Bedeutung zukomme. Im vorliegenden Fall sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer kurdisch-armenischen Herkunft sowie ihres alewitischen Glaubens und der Zugehörigkeit zu einer politisch aktiven Familie das erforderliche politische Profil aufweise, zumal sie nicht nur Mitglied beim Menschenrechtsverein IHD gewesen sei, sondern sich auch beim Volkshaus und alewitischen Kulturverein engagiert habe. Aufgrund ihrer Teilnahme insbesondere bei den Gezi-Protesten hätten die türkischen Sicherheitsbehörden sie verstärkt observiert, weshalb die Beschwerdeführenden mehrere Male ihre Wohnung hätten wechseln müssen. Auch habe die Polizei nichts unternommen, nachdem die Beschwerdeführenden von Nachbarn belästigt worden seien. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Rechtsvertreter zahlreiche Dokumente ein, u.a. Bestätigungsschreiben des ehemaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin in der Türkei und eines Freundes F.______., Auszüge aus dem Personalregister des Einwohnerdienstes und zahlreiche Auszüge aus dem Internet zur allgemeinen Situation in der Türkei.

5. In seiner Vernehmlassung vom 11. November 2014 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in der Erstbefragung bezüglich der Belästigungen anlässlich der Verhaftungen ausgesagt habe, dass den Verhafteten ausser sexuellen Belästigungen alle anderen Arten von Belästigungen angetan worden seien (vgl. A7 S. 8). Auch anlässlich der Anhörung habe die Beschwerdeführerin die Frage, ob es neben den verbalen Belästigungen und unsittlichen Berührungen sonstige Vorfälle während der Haft gegeben habe, klar verneint (vgl. A14 S. 7), weshalb die Durchführung einer Anhörung in einem Frauenteam nicht notwendig gewesen sei. Im Weiteren habe sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergeben, dass dessen Nierenprobleme in der Türkei behandelt worden seien und er beim Zugang zur Behandlung keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe (vgl. A6 S. 10 und A13 S. 7). Dabei habe es sich um aktuelle Informationen gehandelt, da die Beschwerdeführenden erst am 25. Juni 2014 aus der Türkei ausgereist seien, weshalb keine Notwendigkeit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen bestanden habe. Hinsichtlich des Vorbringens in der Beschwerde, wonach im Falle der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Verhaftungen von einem Politmalus auszugehen sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, ein Verfahren sei nie gegen sie eingeleitet worden und man habe sie auch nicht registriert. Daher sei nicht davon auszugehen, dass eine Identifizierung der Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde geltend gemacht, tatsächlich stattgefunden habe. Schliesslich handle es sich bei den eingereichten Beweismitteln entweder um solche, welche die allgemeine Situation in der Türkei zum Gegenstand und damit keinen konkreten Bezug zu den Beschwerdeführenden hätten oder um Beweismittel, die der Stützung von Vorbringen dienten, welche vom BFM nicht in Frage gestellt worden seien.

6. In seiner Stellungnahme vom 24. Dezember 2014 machte der Rechtsvertreter geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei die Beschwerdeführerin sehr wohl Opfer von sexuellen Belästigungen geworden, habe sie doch mit Worten und Gesten unsittliche Berührungen beschrieben (Berührungen mit Händen). Es gehe nicht an, die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung "ausser sexuellen Belästigungen" dahingehend zu würdigen, dass dadurch sämtliche späteren Aussagen betreffend sexueller Belästigungen unbeachtlich seien. Gegenüber dem Rechtsvertreter habe die Beschwerdeführerin ausdrücklich davon gesprochen, "ausser einer Vergewaltigung seien alle andere Arten von sexueller Belästigung erfolgt". Daher bestehe begründeter Anlass, von einem Fehler bei der Protokollierung anlässlich der Erstbefragung auszugehen. Es stehe fest, dass zwingend eine weitere Anhörung hätte durchgeführt werden müssen. Hinsichtlich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sei darauf hinzuweisen, dass dieser aufgrund seiner Nierenprobleme und der ständigen Wohnortswechseln psychische Schwierigkeiten habe und entsprechender psychiatrischer Behandlung bedürfe. Im Weiteren werde die Dialyse im Heimatstaat dadurch erschwert, dass der Beschwerdeführer unter Hepatitis B leide. Offenbar sei der Beschwerdeführer in der Türkei bereits für eine Nierentransplantation angemeldet gewesen, aber immer wieder seien andere Personen vor ihm operiert worden. Aufgrund seiner kurdischen Herkunft und somit aus politischen Gründen sei ihm der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung verweigert worden. 7. 7.1 Zunächst ist auf die mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge einzugehen, die Vorinstanz habe Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie es unterlassen habe, die Beschwerdeführerin ein zweites Mal durch ein reines Frauenteam zu ihren Asylgründen anzuhören, nachdem diese bereits bei ihrer ersten Befragung geltend gemacht habe, während ihren Festnahmen von den Polizisten sexuell belästigt worden zu sein. Gemäss Art. 6 AsylV 1 wird eine asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts angehört, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen oder die Situation im Herkunftsland auf geschlechtsspezifische Verfolgung hindeutet. Diese Verfahrensvorschrift ist nicht nur dann anzuwenden, wenn dies von der betroffenen asylsuchenden Person ausdrücklich verlangt wird; vielmehr verpflichtet sie die zuständige Behörde dazu, auf die darin vorgesehene Weise vorzugehen, sobald entsprechende Hinweise vorliegen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass Art. 6 AsylV 1 auch eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist, weil diese Bestimmung als Schutzvorschrift bezweckt, Asylsuchenden zu ermöglichen, ihre Vorbringen angemessen vorzutragen, das heisst konkret erlittene Übergriffe möglichst frei und von Schamgefühlen oder Angst unbeeinträchtigt zu schildern. Gleichzeitig dient die Bestimmung aber auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten. Aus diesen Gründen ist Art. 6 AsylV 1 grundsätzlich von Amtes wegen anzuwenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5c S. 19 f.). Der Begriff "geschlechtsspezifische Verfolgung" meint "Verfolgung in der Form sexueller Gewalt". Aus dem Schutzgedanken von Art. 6 AsylV 1 ergibt sich, dass jede Verfolgung, welche mit sexueller Gewalt einhergeht oder die geschlechtliche Identität des Opfers treffen soll, darunter zu subsumieren ist (vgl. a.a.O. E. 5 b/cc S. 16). Hierzu ist festzuhalten, dass die Behauptung des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin habe bereits bei ihrer ersten Befragung geltend gemacht, bei ihren Festnahmen von den Polizisten sexuell belästigt worden zu sein, nicht zutrifft. Sie gab lediglich an, während der Festnahme bei den Gezi-Protesten belästigt worden zu sein (vgl. A7 S. 7), und gab, zur Präzisierung der Aussage aufgefordert, ausdrücklich an, ausser sexuelle Belästigungen sei ihnen alle anderen Arten von Belästigungen angetan worden, so habe man anzügliche Bemerkungen gemacht und sie auf dem Taksim-Platz auch flüchtig berührt (vgl. A7 S. 8). Für die weitere Behauptung des Rechtsvertreters in seiner Replik, wonach bei der Protokollierung wohl ein Fehler aufgetreten sei, da die Beschwerdeführerin ihm gegenüber ausdrücklich davon gesprochen habe, "ausser einer Vergewaltigung seien alle andere Arten von sexueller Belästigung erfolgt", bestehen in den Akten keine Hinweise, hat doch die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung mit ihrer Unterschrift vorbehaltslos die Richtigkeit der protokollierten Aussagen unterschriftlich bestätigt. Bei dieser Sachlage bestand keine Notwendigkeit, die anschliessende Anhörung in einer reinen Frauenrunde durchzuführen. Im Rahmen dieser Anhörung gab die Beschwerdeführerin denn auch auf Anfrage erneut an, neben verbalen Belästigungen und unsittlichen Berührungen habe es keine weiteren Vorfälle während der Verhaftung und Haft gegeben (vgl. A14 S. 7). Somit liegt keine Verletzung von Art. 6 AsylV 1 vor und der Sachverhalt wurde vollständig festgestellt. 7.2 Sodann wurde in der Beschwerde geltend gemacht, das BFM habe wesentliche Sachverhaltselemente nicht gewürdigt, was eine schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht darstelle (vgl. im Detail E. 4.1.1). 7.2.1 Im Verwaltungsverfahren und insbesondere im Asylverfahren gilt der Un­tersuchungsgrundsatz, das heisst die Behörde stellt den rechtserhebli­chen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtserhebli­chen Sachverhalts verpflichtet ist und auch nach allen Elementen zu for­schen hat, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen. Nach Lehre und Praxis besteht eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen insbe­sondere dann, wenn aufgrund der Vorbringen der asylsuchenden Per­son und der von ihr eingereichten oder angebotenen Beweismittel Zwei­fel und Unsicherheiten am Sachverhalt weiterbestehen, die voraussicht­lich mit Ermittlungen von Amtes wegen beseitigt werden kön­nen (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734 m.H.a.; EMARK 1995 Nr. 23 E. 5a). Ein Sachverhalt gilt dann als unvollständig festgestellt, wenn in der Begründung des Entscheides ein rechtswesentlicher Sachumstand übergangen beziehungsweise überhaupt nicht beachtet wird (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 286). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der von der Verfügung Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Ent­scheides ein Bild machen können. Die verfügende Behörde muss sich zwar nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Sie hat aber wenigstens kurz die Überlegungen anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum VwVG, Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., BVGE 2007/30 E. 5.6 S. 366 f.). Mit der Pflicht zur Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl. dazu Lorenz Kneubühler in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008, N. 6 ff. zu Art. 35; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, N. 629 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1). Die Vorinstanz hat in schlüssiger Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Asylvorbringen die Anforderungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen; dass es dabei einzelne Sachvorbringen der Beschwerdeführenden nicht erwähnte, welche Details beschlagen oder nur Ergänzungen bedeuten (beispielsweise dass die Beschwerdeführenden auch wegen ihrer armenischen Vorfahren von ihren Nachbarn belästigt worden seien und ihr Heimatdorf in den neunziger Jahren zerstört worden sei) kann dem SEM nicht zum Vorwurf gemacht werden, ist die verfügende Behörde doch nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen. Indessen handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin angegebenen, vom BFM nicht erwähnten Tatsache, dass zwei Cousins sowie eine Cousine väterlicherseits "in die Berge gegangen seien", um sich "der Guerilla anzuschliessen" und die Beschwerdeführenden wegen der genannten Cousins, da die Nachnamen übereinstimmten, Schwierigkeiten gehabt hätten (vgl. A7 S. 7; A14 S. 2), um ein wesentliches Sachverhaltselement. Zwar wäre es wünschenswert gewesen, wenn die Vorinstanz dieses Vorbringen im angefochtenen Entscheid erwähnt hätte. Indessen ist daraus nicht zwingend zu folgern, dass die Vorinstanz dies in seiner Entscheidfindung nicht berücksichtigt hat, hatte es doch auch keine asylrelevante Verfolgung, sondern, wie von den Beschwerdeführenden ohnehin lediglich vermutet, allenfalls eine Beschattung zur Folge. Auch wurde die Beschwerdeführerin nie zu ihren, nach eigenen Angaben in der Zwischenzeit verstorbenen Cousins befragt, weshalb bereits aus diesem Grund keine Hinweise auf eine Reflexverfolgung vorliegen. Insgesamt ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des Entscheides des BFM zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. 7.3 Nach dem Gesagten besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner­kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach­weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr­scheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vor­bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 8.2 Unabhängig von der Frage der Glaubhaftigkeit erachtete die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführenden zu Recht und mit zutreffender Begründung als nicht asylrelevant. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Festnahmen der Beschwerdeführerin alle im Rahmen von Massenverhaftungen anlässlich politischer Kundgebungen erfolgt sind und die Beschwerdeführerin abgesehen von der dreitägigen Haftdauer anlässlich der Gezi-Proteste nie länger als einen Tag festgehalten wurde. Auch wurde sie anlässlich der Verhaftungen nie befragt oder registriert und es wurde kein Verfahren gegen sie eingeleitet; die Entlassungen aus der Haft erfolgten jeweils ohne Auflagen. Diese Indizien lassen nicht auf ein virulentes behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin schliessen, zumal die Beschwerdeführerin entgegen der Auffassung in der Beschwerde nicht über ein hinreichendes politisches Profil verfügt. Die alleinige Tatsache, dass drei Cousins der Beschwerdeführerin sich offenbar dem bewaffneten Widerstand angeschlossen haben, bedeutet nicht, dass die Beschwerdeführerin, wie in der Beschwerde behauptet, aus einer "äusserst politischen Familie" stammt. Im Weiteren war die Beschwerdeführerin nicht in exponierter Stellung für den Menschenrechtsverein IHD tätig. Auch wenn nicht auszuschliessen ist, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Tätigkeit für den IHD und ihres Engagements im alewitischen Kulturverein behördlicher Beobachtung ausgesetzt war, ist nicht davon auszugehen, dass ein weitergehendes und damit asylrelevantes behördliches Interesse an der Beschwerdeführerin beziehungsweise den Beschwerdeführenden besteht. An dieser Einschätzung vermögen die auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumente nichts zu ändern. Entweder haben diese die allgemeine Situation in der Türkei zum Gegenstand und weisen damit keinen hinreichend konkreten Sachzusammenhang zu den Vorbringen der Beschwerdeführenden auf, oder sie dienen lediglich der Stützung von Vorbringen, welche vom BFM nicht in Frage gestellt wurden. Im Weiteren ist festzuhalten, dass Alewiten in der Türkei verschiedensten Diskriminierungen ausgesetzt sind. Dabei handelt es sich jedoch nicht um asylrelevante Nachteile, weshalb die allgemeine Situation, in der sich die alewitische Bevölkerung befindet, gemäss gefestigter Praxis für sich allein nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft führt. Auch wies die Vorinstanz zutreffend darauf hin, dass die geltend gemachten Behelligungen durch Drittpersonen aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit und den politischen Aktivitäten mangels erforderlicher Intensität nicht asylrelevant seien. Schliesslich ist festzustellen, dass aufgrund der mit Eingabe vom 3. November 2014 eingereichten Fotografien in Kopie, welche die Beschwerdeführer anlässlich einer Demonstration in Bern zur Situation der Kurden in der Türkei zeigen, keine Hinweise auf eine rege und damit allenfalls flüchtlingsrelevante exilpolitische Tätigkeit in der Schweiz vorliegen. 8.3 Aus den genannten Gründen ist eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor künftiger Verfolgung zu verneinen. Die Beschwerdeführenden erfüllen somit die Voraussetzungen zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist die asylsuchende Person indessen im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, wird die Wegweisung nicht verfügt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 9.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie EMARK 2001 Nr. 21). 9.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.4 9.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.4.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführenden dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, den Beschwerdeführenden drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.5 9.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Im vorliegenden Fall stellt sich indessen in erster Linie die Frage, wie unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu beurteilen sind. 9.5.3 Wie bereits im angefochtenen Entscheid festgehalten, leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen Nierenversagen, welches eine regelmässige Dialysebehandlung erforderlich macht. Im Rahmen des vor­instanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, seit 2008 in der Türkei drei Mal in der Woche Dialysen erhalten zu haben (vgl. A6 S. 9), wobei der türkische Staat für die Behandlungskosten aufgekommen sei (vgl. A13 S. 7). Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, dass nach Auskunft der behandelnden Ärzte möglicherweise eine Nierentransplantation notwendig werde. Nach Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgericht ist die Behandlungsmethode der Hämodialyse (bei chronischem Nierenversagen) in der Türkei in allen Provinzhauptstädten und in den meisten Bezirken vorhanden und in allen staatlichen Krankenanstalten kostenlos erhältlich, wobei keine willkürliche Behandlung seitens des Staates zu erwarten ist (vgl. Urteil des BVGer D-1269/2014 vom 4. Mai 2015), eine Einschätzung, die sich mit den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragungen deckt. Daher ist das erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemachte Vorbringen des Rechtsvertreters, wonach dem Beschwerdeführer aufgrund seiner kurdischen Herkunft und somit aus politischen Gründen der Zugang zur notwendigen medizinischen Behandlung verweigert worden sei, als blosse, unbewiesene Behauptung zu erachten, die keine Stütze in den Akten findet. Aufgrund der Aktenlage ist vielmehr von der Behandelbarkeit der gesundheitlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers im Heimatstaat auszugehen, wobei ihm bei seiner Rückkehr finanzielle und medizinische Rückkehrhilfe gewährleistet werden kann. Die Einschätzung der Behandelbarkeit im Heimatstaat gilt auch für die psychischen Probleme, an denen nach den auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichten sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin leiden. Aus medizinischer Sicht ist somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. 9.5.4 Es sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführenden seien bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Zwar wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung beziehungsweise der dreimal wöchentlich erforderlichen Dialyse keiner ständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Indessen war die Beschwerdeführerin bis zu ihrer Ausreise stets erwerbstätig, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass ein entsprechendes wirtschaftliches Auskommen vorhanden sein wird. Der Wegweisungsvollzug ist auch als zumutbar zu erachten. 9.6 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 9.7 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmun­gen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

10. Aus den vorgenommenen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der auf Beschwerdeebene gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2014 gutgeheissen. Somit haben die Beschwerdeführenden keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Daniel Merkli Versand: