Vollzug der Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (Kreis Cizre, Provinz Sirnak). Gemäss eigenen Angaben reiste er am 17. Dezember 2011 aus seinem Heimatort nach Istanbul, von wo er am 25. Dezember 2011 per Flugzeug in Richtung Sao Paolo (Brasilien) aus der Türkei ausreiste. Am 5. Januar 2012 gelangte er auf dem Luftweg nach Zürich-Flughafen, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 bewilligte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zum Zweck der Prüfung des Asylgesuchs. Am 22. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zunächst summarisch und anschliessend - gleichentags - eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der kurdischen Partei BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) gewesen. Im Dezember 2011 habe die türkische Polizei im Haus seiner Familie eine Razzia durchgeführt. Er habe zwar nichts Illegales getan, habe sich aber vor einer Verhaftung gefürchtet. Weil er Probleme mit den Nieren habe, befürchte er, im Falle einer Inhaftierung im Gefängnis umzukommen. C. Mit Verfügung vom 20. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Die hiergegen mit Eingabe vom 21. Mai 2012 erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2760/2012 vom 22. Februar 2013 teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt worden war. Hingegen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt worden war. Die teilweise Gutheissung wurde im Wesentlichen damit begründet, die Verfügung vom 20. April 2012 habe sich bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt gestützt. E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in der Türkei um Abklärung verschiedener Fragen in Bezug auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat. F. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 übermittelte die schweizerische Botschaft in der Türkei dem BFM die Ergebnisse entsprechender Abklärungen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2013 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Botschaftsabklärungen das rechtliche Gehör. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 2. Dezember 2013 nahm der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen Stellung. I. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 ordnete das BFM erneut den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an. J. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. März 2014 (Datum des Poststempels: 10. März 2014) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurde als Beweismittel unter anderem ein ärztliches Zeugnis eingereicht. K. Mit Eingabe vom 11. März 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. L. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. März 2014 wurde festgestellt, dass auf die Beschwerde vom 9. März 2014, soweit mit ihr die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls beantragt werden, nicht einzutreten sei, nachdem diese Punkte mit dem Urteil vom 22. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen seien. Des Weiteren wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. M. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2014 Kenntnis gegeben.
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit der nachfolgenden Einschränkung - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 2.2 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2013 wurde die damalige Beschwerde abgewiesen, soweit die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffend, und diese Punkte sind somit in Rechtskraft erwachsen. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf sie deshalb nicht einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 festgestellt, in materieller Hinsicht ausschliesslich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.
E. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
E. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
E. 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 4.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2013 festgestellt wurde - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 4.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Im vorliegenden Fall stellt sich allerdings in erster Linie die Frage, wie unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu beurteilen sind.
E. 4.3.3 Wie bereits mit Urteil vom 22. Februar 2013 dargelegt wurde, leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen Nierenversagen der höchsten Stufe. Dabei wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten zwingend dreimal wöchentlich mittels Hämodialyse behandelt werden muss, ansonsten seine Nierenerkrankung innert kurzer Zeit zum Tod führen würde. Allerdings wurde mit dem genannten Urteil ausserdem festgestellt, dass aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Informationen nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden konnte, ob die erforderliche Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückschaffung in die Türkei durch die dortigen medizinischen Einrichtungen ohne jegliche Verzögerung, anhaltend und lückenlos gewährleistet ist. Angesichts dessen wurde die Vorinstanz zur Durchführung der entsprechenden Abklärungen aufgefordert. Dem kam das BFM nach, indem es die schweizerische Botschaft in der Türkei mit der Abklärung verschiedener Fragen in Bezug auf die dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers beauftragte.
E. 4.3.4 Aus dem Abklärungsbericht der schweizerischen Botschaft in der Türkei vom 23. Juli 2013 - zu dessen Erstellung ein lokaler Vertrauensarzt beigezogen wurde - geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Behandlungsmethode der Hämodialyse sei in der Türkei relativ gut gesichert und in allen Provinzhauptstädten und den meisten Landkreisen vorhanden. Die Behandlung erfolge unter Aufsicht von Nephrologen oder von zur Durchführung von Dialysen ermächtigten Ärzten. Sämtliche erforderlichen Laboruntersuchungen seien adäquat durchführbar. Die erforderlichen Medikamente seien überall erhältlich. In Grossstädten wie Istanbul oder auch Gaziantep sei die Behandlung neuer Nierenpatienten problemlos möglich. Im Landkreis Cizre sei die Dialyse-Möglichkeit nur im staatlichen Spital gegeben, und es stünden dort zur Zeit nur zehn Geräte für 64 Patienten zur Verfügung, wobei in drei Schichten gearbeitet werde. Hier wäre ein neuer Platz sehr problematisch, da auch die Patienten der Nachbarstadt Silopi zur Behandlung nach Cizre kämen. Für das Jahr 2014 sei eine Erleichterung in Sicht, da auch in Silopi ein Dialysezentrum geplant sei. In der 45 km entfernten Provinzhauptstadt Sirnak sei die Lage nicht so angespannt, und neue Plätze seien eher möglich. Zur vom BFM gestellten Frage, wie die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Vergangenheit erfolgt sei, könne keine spezifische Auskunft gegeben werden. Jedoch liege die Information vor, dass in der Familie des Beschwerdeführers Nierenerkrankungen verbreitet seien, und auch dessen Geschwister würden regelmässig dialysiert. Aufgrund ihrer Erkrankungen könnten die Geschwister keiner festen Erwerbstätigkeit nachgehen, und sie würden von Zeit zu Zeit als Fahrer arbeiten. Hinsichtlich der Frage, ob die in Cizre beziehungsweise Sirnak vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichen würden, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil zu halten, hielt der Bericht Folgendes fest: Die Qualität der Behandlung sei gegeben. Hingegen könne es problematisch werden, in Cizre einen entsprechenden Platz zu erhalten. In Sirnak sollte die Behandlung möglich sein. Problematisch könne ausserdem die Überbrückungszeit nach einem Aufenthalt im Ausland bis zu einer Aufnahme in einem Spital und in der türkischen Krankenversicherung sein. Um Versicherungsschutz zu erlangen, müsse der Patient in der Türkei festen Wohnsitz haben. Dann könne bei der örtlichen Behörde für soziale Sicherheit das Gesuch um Krankenschutz gestellt werden. Die Behörde führe innert zwei bis drei Wochen eine Untersuchung zur finanziellen Lage des Patienten durch und entscheide dann über eine allfällige Selbstbeteiligung. Bei Mittellosigkeit entfalle die Selbstbeteiligung, und bei einem monatlichen Einkommen bis zu etwa umgerechnet 200 Euro sei ein geringer Beitrag von etwa 15 Euro monatlich fällig. Sei der Patient einmal in der Allgemeinen Krankenversicherung aufgenommen, berechtige ihn dies zur kostenlosen Behandlung in allen staatlichen Krankenanstalten der Türkei sowie, bei Selbstbeteiligung, teilweise auch zur Behandlung in privaten Spitälern. Eine unzureichende beziehungsweise benachteiligende Behandlung aufgrund der Versicherungsart sei gemäss dem Vertrauensarzt mit Sicherheit ausgeschlossen. Auch sonst sei eine willkürliche Behandlung seitens der zuständigen Behörde ausgeschlossen. Auf die Frage des BFM, ob der Beschwerdeführer oder dessen Angehörige in Cizre als kurdische Aktivisten bekannt seien, antwortete der Botschaftsbericht folgendermassen: Eine Auskunftsperson in der Stadt Cizre habe mitgeteilt, die Familie sei politisch nicht aktiv. Der Vater des Beschwerdeführers, dessen Geschwister, Onkel und Cousins würden nach wie vor in ihrem Dorf leben. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite als Maurer, aber die Familie sei finanziell nicht gut gestellt.
E. 4.3.5 Gestützt auf die Abklärungen der schweizerischen Botschaft hielt das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung dafür, die nötige medizinische Behandlung stehe dem Beschwerdeführer in der Türkei zur Verfügung. Dabei sei davon auszugehen, dass diese Behandlung für den Beschwerdeführer kostenlos und frei von Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Herkunft zugänglich sei. Weiter könne der Beschwerdeführer ein Gesuch um Rückkehrhilfe stellen, das auch medizinische Aspekte umfasse. Auch könne das BFM eine lückenlose Behandlung garantieren, indem dem Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Türkei durch die dortige schweizerische Vertretung ein Arzt zur Verfügung gestellt werden könne, der ihn auch bei den Gängen zu den Sozialbehörden unterstützen werde.
E. 4.3.6 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, es bestehe die Gefahr, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde und in Haft keine ärztliche Behandlung erhalte. In der Türkei herrsche ein politisches Chaos. In den türkischen Gefängnissen befänden sich Hunderte von schwer erkrankten Patienten, die gesetzeswidrig festgehalten würden. Der Bericht der schweizerischen Botschaft sei unseriös, denn in der Türkei habe sich sein Gesundheitszustand auch nach langer Behandlungszeit nicht gebessert. Diesbezüglich verwies er auch auf seine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Dezember 2013. Dort hatte er im Wesentlichen ausgeführt, in jenem türkischen Spital, in dem er zuletzt behandelt worden sei, seien die Dialysegeräte veraltet und oft nicht funktionstüchtig, und es seien deshalb Patienten gestorben.
E. 4.3.7 Bereits mit dem Urteil vom 22. Februar 2013 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen drohen. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist kein Anlass für die Annahme gegeben, er habe bei der Einreise in die Türkei eine Verhaftung zu befürchten. Im Vordergrund steht vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei auf eine medizinische Behandlung zählen kann, die den besonderen Anforderungen genügt, die sich aus seinem Gesundheitszustand ergeben. Diese Frage ist angesichts der nun vorliegenden Erkenntnisse zu bejahen. Aufgrund des Berichts der schweizerischen Botschaft in der Türkei kann ohne wesentliche Bedenken davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Region mit der nötigen Regelmässigkeit einen weitgehend kostenfreien Zugang zur erforderlichen hämodialytischen Behandlung haben wird. Dabei ist festzuhalten, dass keinerlei konkreter Grund ersichtlich ist, an der Seriosität der differenziert und präzise ausgefallenen Botschaftsabklärungen zu zweifeln. Demgegenüber ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die erforderliche Qualität der Behandlung sei nicht gegeben, als gänzlich unsubstantiiert zu bezeichnen. Falls in seinem Herkunftsbezirk Cizre keine ausreichenden Therapieplätze zur Verfügung stehen sollten, wäre es ihm ausserdem auch zuzumuten, zur Behandlung in die Nachbarstädte Silopi (in 35 km Distanz) oder Sirnak (in 45 km Distanz) zu fahren, wo entsprechende Einrichtungen ebenfalls bestehen. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch für die Übergangszeit zwischen der Einreise und der Aufnahme des Beschwerdeführers in die staatliche türkische Krankenversicherung die erforderliche Behandlung sichergestellt werden kann, indem mit Unterstützung des SEM beziehungsweise der schweizerischen Botschaft in der Türkei eine ärztliche Begleitung zur Verfügung gestellt wird. Mit entsprechender finanzieller und medizinischer Rückkehrhilfe, die eine vorübergehende Behandlung in einer Privatklinik ermöglicht, lässt sich weiter auch die erste Zeit überbrücken, bis ein regulärer Behandlungsplatz in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gefunden ist. Aus medizinischer Sicht ist somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren insgesamt von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen.
E. 4.3.8 Schliesslich sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Zwar wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung beziehungsweise der dreimal wöchentlich erforderlichen Dialyse keiner ständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Jedoch besitzt die Familie des Beschwerdeführers im heimatlichen Dorf B._______ bei Cizre landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seines familiären und verwandtschaftlichen Netzes, das nach seinen Aussagen in Cizre und Umgebung eine grössere Anzahl von Personen umfasst, ein entsprechendes wirtschaftliches Auskommen wird finden können.
E. 4.3.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter allen massgeblichen Gesichtspunkten auch als zumutbar zu bezeichnen.
E. 4.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist.
E. 4.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 5 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen.
E. 6 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-gung vom 21. März 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1269/2014 Urteil vom 4. Mai 2015 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, [...], Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM; vormals Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Februar 2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus B._______ (Kreis Cizre, Provinz Sirnak). Gemäss eigenen Angaben reiste er am 17. Dezember 2011 aus seinem Heimatort nach Istanbul, von wo er am 25. Dezember 2011 per Flugzeug in Richtung Sao Paolo (Brasilien) aus der Türkei ausreiste. Am 5. Januar 2012 gelangte er auf dem Luftweg nach Zürich-Flughafen, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 bewilligte das damalige Bundesamt für Migration (BFM; nunmehr Staatssekretariat für Migration [SEM]) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zum Zweck der Prüfung des Asylgesuchs. Am 22. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zunächst summarisch und anschliessend - gleichentags - eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied der kurdischen Partei BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) gewesen. Im Dezember 2011 habe die türkische Polizei im Haus seiner Familie eine Razzia durchgeführt. Er habe zwar nichts Illegales getan, habe sich aber vor einer Verhaftung gefürchtet. Weil er Probleme mit den Nieren habe, befürchte er, im Falle einer Inhaftierung im Gefängnis umzukommen. C. Mit Verfügung vom 20. April 2012 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Die hiergegen mit Eingabe vom 21. Mai 2012 erhobene Beschwerde wurde durch das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2760/2012 vom 22. Februar 2013 teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt worden war. Hingegen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt worden war. Die teilweise Gutheissung wurde im Wesentlichen damit begründet, die Verfügung vom 20. April 2012 habe sich bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt gestützt. E. Mit Schreiben vom 7. Juni 2013 ersuchte das BFM die schweizerische Botschaft in der Türkei um Abklärung verschiedener Fragen in Bezug auf die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat. F. Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 übermittelte die schweizerische Botschaft in der Türkei dem BFM die Ergebnisse entsprechender Abklärungen. G. Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2013 erteilte das BFM dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Botschaftsabklärungen das rechtliche Gehör. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters an das BFM vom 2. Dezember 2013 nahm der Beschwerdeführer zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärungen Stellung. I. Mit Verfügung vom 10. Februar 2014 ordnete das BFM erneut den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers an. J. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 9. März 2014 (Datum des Poststempels: 10. März 2014) beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Mit der Eingabe wurde als Beweismittel unter anderem ein ärztliches Zeugnis eingereicht. K. Mit Eingabe vom 11. März 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung nachgereicht. L. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. März 2014 wurde festgestellt, dass auf die Beschwerde vom 9. März 2014, soweit mit ihr die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls beantragt werden, nicht einzutreten sei, nachdem diese Punkte mit dem Urteil vom 22. Februar 2013 in Rechtskraft erwachsen seien. Des Weiteren wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. M. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2014 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hiervon wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. April 2014 Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) durch das BFM beziehungsweise das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können im Anwendungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - mit der nachfolgenden Einschränkung - einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2.2 Mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2013 wurde die damalige Beschwerde abgewiesen, soweit die Frage des Asyls und der Flüchtlingseigenschaft betreffend, und diese Punkte sind somit in Rechtskraft erwachsen. Soweit mit der vorliegenden Beschwerde auch die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie die Gewährung des Asyls beantragt werden, ist auf sie deshalb nicht einzutreten. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet damit, wie bereits mit Zwischenverfügung vom 21. März 2014 festgestellt, in materieller Hinsicht ausschliesslich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 3. 3.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 3.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Der Vollzug der Wegweisung durch Rückschaffung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil der Beschwerdeführer - wie bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2013 festgestellt wurde - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wäre. Aus den Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben sich ausserdem auch keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, 2001 Nr. 17 S. 130 f.; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte etwa die Urteile i.S. Bensaid, Rep. 2001-I, S. 303, sowie i.S. Saadi vom 28. Februar 2008 [Grosse Kammer], Beschwerde Nr. 37201/06, Ziff. 124 ff., jeweils mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei bietet zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Beschwerdeführer drohe eine entsprechende Gefährdung. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.2 Die allgemeine Lage in der Türkei ist weder von Bürgerkrieg noch von allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegweisung dorthin grundsätzlich zumutbar erscheint. Im vorliegenden Fall stellt sich allerdings in erster Linie die Frage, wie unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu beurteilen sind. 4.3.3 Wie bereits mit Urteil vom 22. Februar 2013 dargelegt wurde, leidet der Beschwerdeführer an einem chronischen Nierenversagen der höchsten Stufe. Dabei wurde auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss den vorliegenden ärztlichen Berichten zwingend dreimal wöchentlich mittels Hämodialyse behandelt werden muss, ansonsten seine Nierenerkrankung innert kurzer Zeit zum Tod führen würde. Allerdings wurde mit dem genannten Urteil ausserdem festgestellt, dass aufgrund der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Informationen nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilt werden konnte, ob die erforderliche Behandlung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückschaffung in die Türkei durch die dortigen medizinischen Einrichtungen ohne jegliche Verzögerung, anhaltend und lückenlos gewährleistet ist. Angesichts dessen wurde die Vorinstanz zur Durchführung der entsprechenden Abklärungen aufgefordert. Dem kam das BFM nach, indem es die schweizerische Botschaft in der Türkei mit der Abklärung verschiedener Fragen in Bezug auf die dortigen medizinischen Behandlungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers beauftragte. 4.3.4 Aus dem Abklärungsbericht der schweizerischen Botschaft in der Türkei vom 23. Juli 2013 - zu dessen Erstellung ein lokaler Vertrauensarzt beigezogen wurde - geht im Wesentlichen Folgendes hervor: Die Behandlungsmethode der Hämodialyse sei in der Türkei relativ gut gesichert und in allen Provinzhauptstädten und den meisten Landkreisen vorhanden. Die Behandlung erfolge unter Aufsicht von Nephrologen oder von zur Durchführung von Dialysen ermächtigten Ärzten. Sämtliche erforderlichen Laboruntersuchungen seien adäquat durchführbar. Die erforderlichen Medikamente seien überall erhältlich. In Grossstädten wie Istanbul oder auch Gaziantep sei die Behandlung neuer Nierenpatienten problemlos möglich. Im Landkreis Cizre sei die Dialyse-Möglichkeit nur im staatlichen Spital gegeben, und es stünden dort zur Zeit nur zehn Geräte für 64 Patienten zur Verfügung, wobei in drei Schichten gearbeitet werde. Hier wäre ein neuer Platz sehr problematisch, da auch die Patienten der Nachbarstadt Silopi zur Behandlung nach Cizre kämen. Für das Jahr 2014 sei eine Erleichterung in Sicht, da auch in Silopi ein Dialysezentrum geplant sei. In der 45 km entfernten Provinzhauptstadt Sirnak sei die Lage nicht so angespannt, und neue Plätze seien eher möglich. Zur vom BFM gestellten Frage, wie die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Vergangenheit erfolgt sei, könne keine spezifische Auskunft gegeben werden. Jedoch liege die Information vor, dass in der Familie des Beschwerdeführers Nierenerkrankungen verbreitet seien, und auch dessen Geschwister würden regelmässig dialysiert. Aufgrund ihrer Erkrankungen könnten die Geschwister keiner festen Erwerbstätigkeit nachgehen, und sie würden von Zeit zu Zeit als Fahrer arbeiten. Hinsichtlich der Frage, ob die in Cizre beziehungsweise Sirnak vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten ausreichen würden, um den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers stabil zu halten, hielt der Bericht Folgendes fest: Die Qualität der Behandlung sei gegeben. Hingegen könne es problematisch werden, in Cizre einen entsprechenden Platz zu erhalten. In Sirnak sollte die Behandlung möglich sein. Problematisch könne ausserdem die Überbrückungszeit nach einem Aufenthalt im Ausland bis zu einer Aufnahme in einem Spital und in der türkischen Krankenversicherung sein. Um Versicherungsschutz zu erlangen, müsse der Patient in der Türkei festen Wohnsitz haben. Dann könne bei der örtlichen Behörde für soziale Sicherheit das Gesuch um Krankenschutz gestellt werden. Die Behörde führe innert zwei bis drei Wochen eine Untersuchung zur finanziellen Lage des Patienten durch und entscheide dann über eine allfällige Selbstbeteiligung. Bei Mittellosigkeit entfalle die Selbstbeteiligung, und bei einem monatlichen Einkommen bis zu etwa umgerechnet 200 Euro sei ein geringer Beitrag von etwa 15 Euro monatlich fällig. Sei der Patient einmal in der Allgemeinen Krankenversicherung aufgenommen, berechtige ihn dies zur kostenlosen Behandlung in allen staatlichen Krankenanstalten der Türkei sowie, bei Selbstbeteiligung, teilweise auch zur Behandlung in privaten Spitälern. Eine unzureichende beziehungsweise benachteiligende Behandlung aufgrund der Versicherungsart sei gemäss dem Vertrauensarzt mit Sicherheit ausgeschlossen. Auch sonst sei eine willkürliche Behandlung seitens der zuständigen Behörde ausgeschlossen. Auf die Frage des BFM, ob der Beschwerdeführer oder dessen Angehörige in Cizre als kurdische Aktivisten bekannt seien, antwortete der Botschaftsbericht folgendermassen: Eine Auskunftsperson in der Stadt Cizre habe mitgeteilt, die Familie sei politisch nicht aktiv. Der Vater des Beschwerdeführers, dessen Geschwister, Onkel und Cousins würden nach wie vor in ihrem Dorf leben. Der Vater des Beschwerdeführers arbeite als Maurer, aber die Familie sei finanziell nicht gut gestellt. 4.3.5 Gestützt auf die Abklärungen der schweizerischen Botschaft hielt das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung dafür, die nötige medizinische Behandlung stehe dem Beschwerdeführer in der Türkei zur Verfügung. Dabei sei davon auszugehen, dass diese Behandlung für den Beschwerdeführer kostenlos und frei von Diskriminierung aufgrund seiner ethnischen Herkunft zugänglich sei. Weiter könne der Beschwerdeführer ein Gesuch um Rückkehrhilfe stellen, das auch medizinische Aspekte umfasse. Auch könne das BFM eine lückenlose Behandlung garantieren, indem dem Beschwerdeführer bei seiner Ankunft in der Türkei durch die dortige schweizerische Vertretung ein Arzt zur Verfügung gestellt werden könne, der ihn auch bei den Gängen zu den Sozialbehörden unterstützen werde. 4.3.6 Der Beschwerdeführer hielt dem in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen entgegen, es bestehe die Gefahr, dass er bei der Einreise in die Türkei festgenommen werde und in Haft keine ärztliche Behandlung erhalte. In der Türkei herrsche ein politisches Chaos. In den türkischen Gefängnissen befänden sich Hunderte von schwer erkrankten Patienten, die gesetzeswidrig festgehalten würden. Der Bericht der schweizerischen Botschaft sei unseriös, denn in der Türkei habe sich sein Gesundheitszustand auch nach langer Behandlungszeit nicht gebessert. Diesbezüglich verwies er auch auf seine Stellungnahme im vorinstanzlichen Verfahren vom 2. Dezember 2013. Dort hatte er im Wesentlichen ausgeführt, in jenem türkischen Spital, in dem er zuletzt behandelt worden sei, seien die Dialysegeräte veraltet und oft nicht funktionstüchtig, und es seien deshalb Patienten gestorben. 4.3.7 Bereits mit dem Urteil vom 22. Februar 2013 wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer in der Türkei keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen drohen. Auch zum heutigen Zeitpunkt ist kein Anlass für die Annahme gegeben, er habe bei der Einreise in die Türkei eine Verhaftung zu befürchten. Im Vordergrund steht vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr in die Türkei auf eine medizinische Behandlung zählen kann, die den besonderen Anforderungen genügt, die sich aus seinem Gesundheitszustand ergeben. Diese Frage ist angesichts der nun vorliegenden Erkenntnisse zu bejahen. Aufgrund des Berichts der schweizerischen Botschaft in der Türkei kann ohne wesentliche Bedenken davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in seiner heimatlichen Region mit der nötigen Regelmässigkeit einen weitgehend kostenfreien Zugang zur erforderlichen hämodialytischen Behandlung haben wird. Dabei ist festzuhalten, dass keinerlei konkreter Grund ersichtlich ist, an der Seriosität der differenziert und präzise ausgefallenen Botschaftsabklärungen zu zweifeln. Demgegenüber ist die Behauptung des Beschwerdeführers, die erforderliche Qualität der Behandlung sei nicht gegeben, als gänzlich unsubstantiiert zu bezeichnen. Falls in seinem Herkunftsbezirk Cizre keine ausreichenden Therapieplätze zur Verfügung stehen sollten, wäre es ihm ausserdem auch zuzumuten, zur Behandlung in die Nachbarstädte Silopi (in 35 km Distanz) oder Sirnak (in 45 km Distanz) zu fahren, wo entsprechende Einrichtungen ebenfalls bestehen. Schliesslich ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass auch für die Übergangszeit zwischen der Einreise und der Aufnahme des Beschwerdeführers in die staatliche türkische Krankenversicherung die erforderliche Behandlung sichergestellt werden kann, indem mit Unterstützung des SEM beziehungsweise der schweizerischen Botschaft in der Türkei eine ärztliche Begleitung zur Verfügung gestellt wird. Mit entsprechender finanzieller und medizinischer Rückkehrhilfe, die eine vorübergehende Behandlung in einer Privatklinik ermöglicht, lässt sich weiter auch die erste Zeit überbrücken, bis ein regulärer Behandlungsplatz in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gefunden ist. Aus medizinischer Sicht ist somit unter Berücksichtigung aller wesentlichen Faktoren insgesamt von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung auszugehen. 4.3.8 Schliesslich sind auch sonst keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt. Zwar wird der Beschwerdeführer aufgrund seiner Erkrankung beziehungsweise der dreimal wöchentlich erforderlichen Dialyse keiner ständigen Erwerbstätigkeit nachgehen können. Jedoch besitzt die Familie des Beschwerdeführers im heimatlichen Dorf B._______ bei Cizre landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer mit Unterstützung seines familiären und verwandtschaftlichen Netzes, das nach seinen Aussagen in Cizre und Umgebung eine grössere Anzahl von Personen umfasst, ein entsprechendes wirtschaftliches Auskommen wird finden können. 4.3.9 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers unter allen massgeblichen Gesichtspunkten auch als zumutbar zu bezeichnen. 4.4 Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 4.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich, soweit auf sie eingetreten werden kann, abzuweisen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Indessen wurde der mit der Beschwerdeschrift gestellte Antrag auf unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfü-gung vom 21. März 2014 gutgeheissen. Somit hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: