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D-2760/2012

D-2760/2012

Bundesverwaltungsgericht · 2013-02-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus C._______ (Kreis D._______, Provinz Sirnak). Gemäss eigenen Angaben reiste er am 17. Dezember 2011 aus seinem Heimatort nach Istanbul, von wo er am 25. Dezember 2011 per Flugzeug in Richtung Sao Paolo (Brasilien) aus der Türkei ausreiste. Am 5. Januar 2012 gelangte er auf dem Luftweg nach Zürich-Flughafen, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 bewilligte das Bundesamt für Migration [BFM]) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zum Zweck der Prüfung des Asylgesuchs. Am 22. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zunächst summarisch und anschliessend - gleichentags - eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit eineinhalb Jahren Mitglied der kurdischen Partei BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) gewesen. Dabei habe er verschiedene Aufgaben ausgeführt; so habe er bei der Organisation von Versammlungen mitgewirkt, an Demonstrationen teilgenommen und Photographien aufgenommen. Obwohl er zuvor keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, habe die türkische Polizei am 9. oder am 10. Dezember 2011 im Haus seiner Familie eine Razzia durchgeführt. Er selbst sei nicht anwesend gewesen, aber die Beamten hätten seinen Vater nach ihm gefragt. Einen Nachbarn, der ebenfalls für die BDP tätig gewesen sei, hätten die Polizeibeamten verhaftet. Er habe zwar nichts Illegales getan, habe sich aber vor einer Verhaftung gefürchtet. Weil er Probleme mit den Nieren habe, befürchte er, im Falle einer Inhaftierung im Gefängnis umzukommen. Deswegen habe er nach diesem Vorfall unverzüglich die Flucht ergriffen. C. Mit Verfügung vom 20. April 2012 (eröffnet am 25. April 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe an das BFM vom 9. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 14. Mai 2012. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2012 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein ärztliches Zeugnis. F. Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme einen ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht. I. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer von der Vernehmlassung Kenntnis gegeben.

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E. 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2 Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht­lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.3 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dessen Asylvorbringen seien weder glaubhaft ausgefallen noch in asylrechtlicher Hinsicht relevant. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Zwar ist es als im Bereich des Möglichen liegend zu erachten, dass der Beschwerdeführer Mitglied der kurdischen Partei BDP war und insofern im Zusammenhang mit der Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen von gewissen Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte betroffen war. Jedoch ergeben sich aus seinen Aussagen keinerlei Gründe für die Annahme, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten in asylrechtlich relevanter Weise von staatlichen Verfolgungsmassnahmen bedroht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von gewissen organisatorischen Hilfsaufgaben, der gelegentlichen Aufnahme von Photographien (deren Inhalt der Beschwerdeführer im Übrigen aber nicht weiter detailliert hat) und der Teilnahme an Demonstrationen keine spezifische politische Aktivitäten entfaltet hat, die zu einer besonderen Exponiertheit seiner Person geführt haben könnten. Auch gab er zu Protokoll, er habe bis zum 9. oder 10. Dezember 2011, als die Polizei nach ihm gefragt und einen Nachbarn verhaftet habe, keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Weder eine allfällige einmalige Suche der Polizei nach seiner Person noch die (aus nicht näher bekannten Gründen erfolgte) Verhaftung eines Nachbarn lassen sich als Hinweis auf weitergehende, allenfalls im Sinne von Art. 3 AsylG relevante staatliche Verfolgungsmassnahmen erachten. Angesichts der politischen Unauffälligkeit des Beschwerdeführers und des Fehlens irgendeines sonstigen erkennbaren Verfolgungsmotivs besteht auch sonst kein Anlass, von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen.

E. 3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).

E. 5.2 Im vorliegenden Fall stellt sich in erster Linie die Frage, wie unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu beurteilen sind.

E. 5.2.1 Aus einem im vorinstanzlichen Aktendossier enthaltenen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 9. Januar 2012 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Niereninsuffizienz leide, die regelmässige Dialysen erfordere. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei seit drei Jahren dialysiert worden. Aus zwei im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Stellungnahmen des Kantonsspitals Winterthur vom 3. Mai 2012 und vom 26. Juni 2012 ergibt sich diesbezüglich im Wesentlichen, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Niereninsuffizienz im Stadium V mit verschiedenen Folgeerkrankungen (Anämie [Verminderung der Hämoglobin-Konzentration im Blut], Hyperparathyreoidismus [Überfunktion der Nebenschilddrüse]) sowie an verschiedenen Augenproblemen. Der Beschwerdeführer sei zwingend auf eine dreimal wöchentliche Hämodialyse von jeweils mindestens vier Stunden Dauer angewiesen, deren Ausbleiben oder Unterbruch sein Versterben innerhalb weniger Tage zur Folge hätte. Vor einer Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei müsse sichergestellt sein, dass er regelmässigen Zugang zur erforderlichen Behandlung habe.

E. 5.2.2 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Betreuung nierenkranker Menschen sei in der Türkei in den Städten sichergestellt. Mittellose Personen könnten eine sogenannte Grüne Karte beantragen, die zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen in staatlichen Gesundheitseinrichtungen berechtige. Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei auch bereits seit mehreren Jahren in entsprechender Behandlung befunden.

E. 5.2.3 Der Beschwerdeführer leidet an einem chronischen Nierenversagen der höchsten, sogenannt terminalen Stufe. Diese gesundheitliche Situation bewirkt, wie aus den erwähnten medizinischen Berichten hervorgeht, dass die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung in die Türkei nur dann als gegeben erachtet werden kann, wenn der Beschwerdeführer dort regelmässig in der für sein Überleben erforderlichen Häufigkeit (dreimal wöchentlich) und Dauer (jeweils mindestens vier Stunden) gesicherten Zugang zur Behandlung mittels Dialyse hat. In Bezug auf die entscheidwesentliche Frage, ob diese Behandlungen im Falle einer Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei tatsächlich - und zwar sofortig vom Moment der Einreise an - gewährleistet wären, sind den vorhandenen Akten keine ausreichend klaren Informationen zu entnehmen. Zwar sind im vorinstanzlichen Aktendossier unter anderem fünf ärztliche Zeugnisse türkischer Herkunft enthalten, aus welchen sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 mutmasslich durch medizinische Einrichtungen in den Städten D._______, Gaziantep und Istanbul mehrfach behandelt wurde. Da diese ärztlichen Zeugnisse durch die Vorinstanz nicht übersetzt wurden (und im angefochtenen Entscheid entsprechend auch unberücksichtigt blieben), ist allerdings offen, welcher Art die Behandlungen tatsächlich waren. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in der Türkei bereits wegen seiner Krankheit behandelt wurde und dabei - wie sich aus seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung und aus dem ärztlichen Zeugnis des Universitätsspitals Zürich vom 9. Januar 2012 ergibt - auch Zugang zu Dialysen hatte. Ob diese Behandlung indessen ausreichend war, um den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers stabil zu halten beziehungsweise die medizinisch für sein Überleben notwendige Qualität aufwies, ist nicht bekannt. Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auch künftig, im Falle eines Vollzugs der Wegweisung, in seinem Heimatstaat die erforderliche regelmässige medizinische Betreuung erhalten würde. Auch wenn die erforderlichen Behandlungsmethoden in der Türkei grundsätzlich vorhanden sind, so ist damit noch nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in der zwingend erforderlichen Regelmässigkeit und Langfristigkeit entsprechenden Zugang hätte. Zwar stellt sich das BFM diesbezüglich auf den Standpunkt, mittels einer sogenannten Grünen Karte würden bedürftige Personen in der Türkei Zugang zu kostenlosen medizinischen Leistungen in staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlangen. Dabei geht das Bundesamt - ohne dies im Einzelnen auszuführen - offenbar sowohl davon aus, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine solche Bescheinigung hätte, als auch dass damit die Kosten einer ständig wiederkehrenden, langjährigen Dialysebehandlung gedeckt wären. Allerdings bestehen Informationen, wonach die Zuteilung der Grünen Karte (Ye il Kart) problematisch sei und mit Willkür und Missbrauch einhergehe (vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung/Daniel Grütjen, Die türkische Sozialpolitik im Wandel. Herausforderungen und Reformen, Fokus Türkei Nr. 11, Istanbul 2008, S. 6; vgl. ausserdem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4346/2006 vom 23. Februar 2009, E. 5.4). In der Vergangenheit wurden gemäss Berichten Inhaber der Grünen Karte in Spitälern nur unzureichend oder nach erheblicher Wartezeit behandelt oder teilweise sogar abgewiesen (Schweizerische Flüchtlingshilfe/Regula Kienholz, Die medizinische Versorgungslage in der Türkei, Bern 2003, S. 2 ff., 8 f.). Auch wird berichtet, die Grüne Karte sei Antragstellern insbesondere in den kurdischen Gebieten der Türkei aufgrund ihres politischen Hintergrunds verweigert worden, so Personen, bei denen eine Nähe zur PKK angenommen worden sei (Amnesty International, Länderbericht Türkei 2009; abrufbar unter <www.amnesty.de/kurzinfo/2009/5/laenderbericht-tuerkei>). In Anbetracht der gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers ist jedoch zwingend erforderlich, dass dieser im Falle einer Rückschaffung in die Türkei durch die dortigen medizinischen Einrichtungen ohne jegliche Verzögerung, anhaltend und lückenlos die erforderliche Behandlung erhält. Ob dies gewährleistet ist, lässt sich aufgrund der derzeit vorhandenen Informationen nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen.

E. 5.3 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Dabei ist zunächst danach zu fragen, wie und unter welchen Voraussetzungen die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei in der Vergangenheit erfolgt ist. In diesem Zusammenhang sind die bereits im vorinstanzlichen Aktendossier vorhandenen ärztlichen Zeugnisse zu übersetzen und allenfalls weitere entsprechende Beweismittel einzufordern. Zu berücksichtigen sind ausserdem die vorhin angesprochenen Fragen im Hinblick auf einen allfälligen künftigen Zugang des Beschwerdeführers zur erforderlichen medizinischen Behandlung in der Türkei. Dabei ist nicht nur der Zugang aus versicherungstechnischer und finanzieller Sicht in Betracht zu ziehen, sondern auch der Aspekt einer möglichen Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines ethnischen und politischen Hintergrunds. Es wird Sache des BFM sein, die entsprechenden Informationen zu beschaffen und über die hierzu erforderlichen Abklärungsschritte zu befinden. Allenfalls wird auch der Beizug der schweizerischen Botschaft in der Türkei in Erwägung zu ziehen sein.

E. 6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betreffenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

E. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt des Wegweisungsvollzugs mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, hat sich erwiesen, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Des Weiteren liegt eine Fürsorgebestätigung vor, und es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, ist somit gutzuheissen. Folglich hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen.

E. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu­gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs teilweise obsiegt; auch ist er im vorliegenden Verfahren rechtlich vertreten worden. Es liegen jedoch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass es sich dabei um einen professionell arbeitenden Rechtsvertreter handelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Nachdem auch sonst keine Kosten aktenkundig sind, ist somit keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 20. April 2012 werden aufgehoben. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend - im Sinne der Erwägungen überwiesen. 4.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat somit keine Verfahrenskosten zu tragen. 5.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2760/2012/mel Urteil vom 22. Februar 2013 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien A._______ B._______, geboren [...], Türkei, vertreten durch Necmettin Sahin, [...] , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. April 2012 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsbürger kurdischer Ethnie und stammt aus C._______ (Kreis D._______, Provinz Sirnak). Gemäss eigenen Angaben reiste er am 17. Dezember 2011 aus seinem Heimatort nach Istanbul, von wo er am 25. Dezember 2011 per Flugzeug in Richtung Sao Paolo (Brasilien) aus der Türkei ausreiste. Am 5. Januar 2012 gelangte er auf dem Luftweg nach Zürich-Flughafen, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2012 bewilligte das Bundesamt für Migration [BFM]) dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zum Zweck der Prüfung des Asylgesuchs. Am 22. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM zunächst summarisch und anschliessend - gleichentags - eingehend zu seinen Asylgründen befragt. Zwischenzeitlich wurde er für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Zürich zugewiesen. B. Anlässlich der durchgeführten Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei seit eineinhalb Jahren Mitglied der kurdischen Partei BDP (Bari ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokratie) gewesen. Dabei habe er verschiedene Aufgaben ausgeführt; so habe er bei der Organisation von Versammlungen mitgewirkt, an Demonstrationen teilgenommen und Photographien aufgenommen. Obwohl er zuvor keine Probleme mit den Behörden gehabt habe, habe die türkische Polizei am 9. oder am 10. Dezember 2011 im Haus seiner Familie eine Razzia durchgeführt. Er selbst sei nicht anwesend gewesen, aber die Beamten hätten seinen Vater nach ihm gefragt. Einen Nachbarn, der ebenfalls für die BDP tätig gewesen sei, hätten die Polizeibeamten verhaftet. Er habe zwar nichts Illegales getan, habe sich aber vor einer Verhaftung gefürchtet. Weil er Probleme mit den Nieren habe, befürchte er, im Falle einer Inhaftierung im Gefängnis umzukommen. Deswegen habe er nach diesem Vorfall unverzüglich die Flucht ergriffen. C. Mit Verfügung vom 20. April 2012 (eröffnet am 25. April 2012) lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Eingabe an das BFM vom 9. Mai 2012 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die Verfahrensakten. Diesem Ersuchen entsprach das Bundesamt mit Schreiben vom 14. Mai 2012. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 21. Mai 2012 focht der Beschwerdeführer die Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und seine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Mit der Eingabe übermittelte der Beschwerdeführer als Beweismittel ein ärztliches Zeugnis. F. Mit Eingabe vom 29. Mai 2012 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung nach. G. Mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, in Bezug auf seine gesundheitlichen Probleme einen ausführlichen medizinischen Bericht einzureichen. Weiter wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, über sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt befunden. H. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Juli 2012 übermittelte der Beschwerdeführer einen medizinischen Bericht. I. Mit Vernehmlassung vom 24. September 2012 hielt das BFM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 wurde dem Beschwerdeführer von der Vernehmlassung Kenntnis gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verlet-zung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert; auf seine frist- und formgerecht ein-gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachtei-len ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausge-setzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefähr-dung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen uner-träglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei­sen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flücht­lingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt, dessen Asylvorbringen seien weder glaubhaft ausgefallen noch in asylrechtlicher Hinsicht relevant. Dieser Einschätzung ist zu folgen. Zwar ist es als im Bereich des Möglichen liegend zu erachten, dass der Beschwerdeführer Mitglied der kurdischen Partei BDP war und insofern im Zusammenhang mit der Teilnahme an prokurdischen Demonstrationen von gewissen Behelligungen durch türkische Sicherheitskräfte betroffen war. Jedoch ergeben sich aus seinen Aussagen keinerlei Gründe für die Annahme, er sei aufgrund seiner politischen Aktivitäten in asylrechtlich relevanter Weise von staatlichen Verfolgungsmassnahmen bedroht. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer abgesehen von gewissen organisatorischen Hilfsaufgaben, der gelegentlichen Aufnahme von Photographien (deren Inhalt der Beschwerdeführer im Übrigen aber nicht weiter detailliert hat) und der Teilnahme an Demonstrationen keine spezifische politische Aktivitäten entfaltet hat, die zu einer besonderen Exponiertheit seiner Person geführt haben könnten. Auch gab er zu Protokoll, er habe bis zum 9. oder 10. Dezember 2011, als die Polizei nach ihm gefragt und einen Nachbarn verhaftet habe, keinerlei Probleme mit den türkischen Behörden gehabt. Weder eine allfällige einmalige Suche der Polizei nach seiner Person noch die (aus nicht näher bekannten Gründen erfolgte) Verhaftung eines Nachbarn lassen sich als Hinweis auf weitergehende, allenfalls im Sinne von Art. 3 AsylG relevante staatliche Verfolgungsmassnahmen erachten. Angesichts der politischen Unauffälligkeit des Beschwerdeführers und des Fehlens irgendeines sonstigen erkennbaren Verfolgungsmotivs besteht auch sonst kein Anlass, von einer asylrelevanten Gefährdung auszugehen. 3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das BFM zu Recht zur Beurteilung gelangt ist, der Beschwerdeführer habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht und erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Art. 3 AsylG nicht. 4. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. auch BVGE 2011/24 E. 10.1 S. 502, 2009/50 E. 9 S. 733 m.w.N. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-länderinnen und Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 5.2 Im vorliegenden Fall stellt sich in erster Linie die Frage, wie unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers zu beurteilen sind. 5.2.1 Aus einem im vorinstanzlichen Aktendossier enthaltenen ärztlichen Bericht des Universitätsspitals Zürich vom 9. Januar 2012 geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer an einer Niereninsuffizienz leide, die regelmässige Dialysen erfordere. Der Beschwerdeführer sei in der Türkei seit drei Jahren dialysiert worden. Aus zwei im Beschwerdeverfahren eingereichten medizinischen Stellungnahmen des Kantonsspitals Winterthur vom 3. Mai 2012 und vom 26. Juni 2012 ergibt sich diesbezüglich im Wesentlichen, der Beschwerdeführer leide an einer chronischen Niereninsuffizienz im Stadium V mit verschiedenen Folgeerkrankungen (Anämie [Verminderung der Hämoglobin-Konzentration im Blut], Hyperparathyreoidismus [Überfunktion der Nebenschilddrüse]) sowie an verschiedenen Augenproblemen. Der Beschwerdeführer sei zwingend auf eine dreimal wöchentliche Hämodialyse von jeweils mindestens vier Stunden Dauer angewiesen, deren Ausbleiben oder Unterbruch sein Versterben innerhalb weniger Tage zur Folge hätte. Vor einer Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei müsse sichergestellt sein, dass er regelmässigen Zugang zur erforderlichen Behandlung habe. 5.2.2 Das BFM stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Betreuung nierenkranker Menschen sei in der Türkei in den Städten sichergestellt. Mittellose Personen könnten eine sogenannte Grüne Karte beantragen, die zu unentgeltlichen medizinischen Leistungen in staatlichen Gesundheitseinrichtungen berechtige. Der Beschwerdeführer habe sich in der Türkei auch bereits seit mehreren Jahren in entsprechender Behandlung befunden. 5.2.3 Der Beschwerdeführer leidet an einem chronischen Nierenversagen der höchsten, sogenannt terminalen Stufe. Diese gesundheitliche Situation bewirkt, wie aus den erwähnten medizinischen Berichten hervorgeht, dass die Zumutbarkeit eines Vollzugs der Wegweisung in die Türkei nur dann als gegeben erachtet werden kann, wenn der Beschwerdeführer dort regelmässig in der für sein Überleben erforderlichen Häufigkeit (dreimal wöchentlich) und Dauer (jeweils mindestens vier Stunden) gesicherten Zugang zur Behandlung mittels Dialyse hat. In Bezug auf die entscheidwesentliche Frage, ob diese Behandlungen im Falle einer Rückschaffung des Beschwerdeführers in die Türkei tatsächlich - und zwar sofortig vom Moment der Einreise an - gewährleistet wären, sind den vorhandenen Akten keine ausreichend klaren Informationen zu entnehmen. Zwar sind im vorinstanzlichen Aktendossier unter anderem fünf ärztliche Zeugnisse türkischer Herkunft enthalten, aus welchen sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2010 und 2011 mutmasslich durch medizinische Einrichtungen in den Städten D._______, Gaziantep und Istanbul mehrfach behandelt wurde. Da diese ärztlichen Zeugnisse durch die Vorinstanz nicht übersetzt wurden (und im angefochtenen Entscheid entsprechend auch unberücksichtigt blieben), ist allerdings offen, welcher Art die Behandlungen tatsächlich waren. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit in der Türkei bereits wegen seiner Krankheit behandelt wurde und dabei - wie sich aus seinen Angaben anlässlich der Erstbefragung und aus dem ärztlichen Zeugnis des Universitätsspitals Zürich vom 9. Januar 2012 ergibt - auch Zugang zu Dialysen hatte. Ob diese Behandlung indessen ausreichend war, um den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers stabil zu halten beziehungsweise die medizinisch für sein Überleben notwendige Qualität aufwies, ist nicht bekannt. Weiter stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer auch künftig, im Falle eines Vollzugs der Wegweisung, in seinem Heimatstaat die erforderliche regelmässige medizinische Betreuung erhalten würde. Auch wenn die erforderlichen Behandlungsmethoden in der Türkei grundsätzlich vorhanden sind, so ist damit noch nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer auch tatsächlich in der zwingend erforderlichen Regelmässigkeit und Langfristigkeit entsprechenden Zugang hätte. Zwar stellt sich das BFM diesbezüglich auf den Standpunkt, mittels einer sogenannten Grünen Karte würden bedürftige Personen in der Türkei Zugang zu kostenlosen medizinischen Leistungen in staatlichen Gesundheitseinrichtungen erlangen. Dabei geht das Bundesamt - ohne dies im Einzelnen auszuführen - offenbar sowohl davon aus, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine solche Bescheinigung hätte, als auch dass damit die Kosten einer ständig wiederkehrenden, langjährigen Dialysebehandlung gedeckt wären. Allerdings bestehen Informationen, wonach die Zuteilung der Grünen Karte (Ye il Kart) problematisch sei und mit Willkür und Missbrauch einhergehe (vgl. Friedrich-Ebert-Stiftung/Daniel Grütjen, Die türkische Sozialpolitik im Wandel. Herausforderungen und Reformen, Fokus Türkei Nr. 11, Istanbul 2008, S. 6; vgl. ausserdem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4346/2006 vom 23. Februar 2009, E. 5.4). In der Vergangenheit wurden gemäss Berichten Inhaber der Grünen Karte in Spitälern nur unzureichend oder nach erheblicher Wartezeit behandelt oder teilweise sogar abgewiesen (Schweizerische Flüchtlingshilfe/Regula Kienholz, Die medizinische Versorgungslage in der Türkei, Bern 2003, S. 2 ff., 8 f.). Auch wird berichtet, die Grüne Karte sei Antragstellern insbesondere in den kurdischen Gebieten der Türkei aufgrund ihres politischen Hintergrunds verweigert worden, so Personen, bei denen eine Nähe zur PKK angenommen worden sei (Amnesty International, Länderbericht Türkei 2009; abrufbar unter ). In Anbetracht der gesundheitlichen Leiden des Beschwerdeführers ist jedoch zwingend erforderlich, dass dieser im Falle einer Rückschaffung in die Türkei durch die dortigen medizinischen Einrichtungen ohne jegliche Verzögerung, anhaltend und lückenlos die erforderliche Behandlung erhält. Ob dies gewährleistet ist, lässt sich aufgrund der derzeit vorhandenen Informationen nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen. 5.3 Somit ist festzustellen, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt nicht vollständig und rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. Das BFM ist daher aufzufordern, die entsprechenden Massnahmen durchzuführen. Dabei ist zunächst danach zu fragen, wie und unter welchen Voraussetzungen die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers in der Türkei in der Vergangenheit erfolgt ist. In diesem Zusammenhang sind die bereits im vorinstanzlichen Aktendossier vorhandenen ärztlichen Zeugnisse zu übersetzen und allenfalls weitere entsprechende Beweismittel einzufordern. Zu berücksichtigen sind ausserdem die vorhin angesprochenen Fragen im Hinblick auf einen allfälligen künftigen Zugang des Beschwerdeführers zur erforderlichen medizinischen Behandlung in der Türkei. Dabei ist nicht nur der Zugang aus versicherungstechnischer und finanzieller Sicht in Betracht zu ziehen, sondern auch der Aspekt einer möglichen Diskriminierung des Beschwerdeführers aufgrund seines ethnischen und politischen Hintergrunds. Es wird Sache des BFM sein, die entsprechenden Informationen zu beschaffen und über die hierzu erforderlichen Abklärungsschritte zu befinden. Allenfalls wird auch der Beizug der schweizerischen Botschaft in der Türkei in Erwägung zu ziehen sein.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit mit ihr die Gewährung des Asyls beantragt wird. Hingegen stützt sich die angefochtene Verfügung bezüglich der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs auf einen unvollständig festgestellten Sachverhalt. Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird und die Sache zur Weiterführung des den Vollzug betreffenden Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. 7. 7.1 Nachdem der Beschwerdeführer im Punkt des Wegweisungsvollzugs mit seiner Beschwerde durchgedrungen ist, hat sich erwiesen, dass die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war. Des Weiteren liegt eine Fürsorgebestätigung vor, und es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich die finanzielle Lage des Beschwerdeführers wesentlich verändert hat. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, dessen Beurteilung mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2012 auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde, ist somit gutzuheissen. Folglich hat der Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten zu tragen. 7.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG kann der obsiegen­den Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zu­gesprochen werden. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs teilweise obsiegt; auch ist er im vorliegenden Verfahren rechtlich vertreten worden. Es liegen jedoch keine konkreten Hinweise dafür vor, dass es sich dabei um einen professionell arbeitenden Rechtsvertreter handelt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass dem Beschwerdeführer entsprechende Aufwendungen entstanden sind. Nachdem auch sonst keine Kosten aktenkundig sind, ist somit keine Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Punkt des Wegweisungsvollzugs beantragt wird, und die entsprechenden Ziffern 4 und 5 der Verfügung des BFM vom 20. April 2012 werden aufgehoben. 2.Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3.Die Akten werden dem BFM zur erneuten Beurteilung der Sache - soweit die Frage des Wegweisungsvollzugs betreffend - im Sinne der Erwägungen überwiesen. 4.Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. Der Beschwerdeführer hat somit keine Verfahrenskosten zu tragen. 5.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Martin Scheyli Versand: