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D-3461/2011

D-3461/2011

Bundesverwaltungsgericht · 2012-01-30 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 24. August 2008 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ nach C._______, von wo er am 28. August 2008 in einem Auto in die Schweiz gelangte und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. September 2008 wurde er dort summarisch befragt und am 22. September 2008 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus E._______, Batticaloa, Ostprovinz. Seit dem Jahr 2003 hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ihn zur Ausübung verschiedener Tätigkeiten gezwungen. Nachdem er sich nach einer dreimonatigen Ausbildung geweigert habe, weiterhin das geforderte Training zu absolvieren, sei er fortan mit Botengängen und der Verbreitung von Propaganda betraut gewesen. Am (...) Februar 2006 habe er auf Geheiss der LTTE an einem Protestmarsch gegen die Regierung teilgenommen, woraufhin er am (...) Februar 2006 in F._______ an einem Armee-Stützpunkt festgenommen und in einem Armeecamp in G._______ unter Folter zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden sei. Am (...) Mai 2006 sei er nach einem umfassenden Geständnis seiner Aktivitäten auf Wirken eines Pfarrers hin freigelassen worden. Im Juni 2006 habe er die LTTE anlässlich einer Befragung über sein Geständnis gegenüber der Armee in Kenntnis gesetzt und sei daraufhin erneut gezwungen worden, für diese Propaganda zu verbreiten. Während den Jahren 2007 und 2008 sei es zu Erschiessungen und Entführungen von LTTE-Arbeitskollegen gekommen. Da die Armee herausgefunden habe, dass er erneut für die LTTE tätig geworden war, habe er ein ähnliches Schicksal gefürchtet. Andererseits habe er sich aufgrund einer Aufforderung durch die LTTE, sich mit ihnen ins Vanni-Gebiet zurückzuziehen, einer Zwangsrekrutierung durch diese ausgesetzt gesehen. Er habe sich deshalb am 30. April 2008 zu einem Schlepper begeben. Im Mai 2008 hätten Mitglieder einer armeefreundlichen tamilischen Organisation - namentlich der Karuna-Gruppe - nach seiner Abreise an seinem Wohnort nach ihm gesucht und eine Vorladung hinterlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Geburtsschein, drei Internetartikel vom 25. April 2008 beziehungsweise vom 21. Oktober 2007 und vom 25. Januar 2008, ein Bestätigungsschreiben der [Kirche] vom 25. September 2008, eine Vorladung der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP; auch: Karuna-Gruppe) vom (...) 2008 sowie ein Schreiben der Gemeinde E._______ vom (...) zu den Akten. Mit Verfügung vom 24. September 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 - eröffnet am 30. Mai 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, zumal seine Schilderungen Widersprüche enthielten und sie weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch der Logik des Handelns entsprechen würden. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie das Absehen von der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In seiner Rechtsmitteleingabe nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu den einzelnen vom BFM aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung und kam zum Schluss, das BFM habe seine Vorbringen unter Missachtung der allgemeinen Beweisregeln zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Seiner Rechtsmitteleingabe legte er unter anderem eine an seinen Vater gerichtete Vorladung der TMVP vom (...) 2011 (in Kopie), diverse Zeitungsartikel sowie verschiedene Internetartikel bei. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer die Originalversion der Vorladung der TMVP vom (...) 2011 ein. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 30. Juni 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig.

E. 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

E. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 3.1 Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zusammenhang mit einer Verhaftung durch die Armee seine Kooperation mit den LTTE gestanden habe, weshalb er aus Furcht vor einer Verhaftung oder Behelligungen durch die srilankischen Behörden seinen Heimatstaat verlassen habe, als teils realitätsfremd und teils widersprüchlich, und damit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Das BFM führte aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der beiden Befragungen in Bezug auf die Urheberschaft der Suche vor der Ausreise widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben, indem er zuerst von einer armeefreundlichen tamilischen Organisation und später von der srilankischen Armee gesprochen habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Armee einen Dritten beauftragt habe, die Eltern des Beschwerdeführers über die Festnahme ihres Sohnes in Kenntnis zu setzen, sei den Soldaten doch daran gelegen, die Verhaftung geheim zu halten. Auch sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nach einem umfassenden Geständnis seiner Kooperation mit den LTTE ohne Auflagen freigelassen worden sei. Ausserdem erscheine es in Anbetracht des Geständnisses unwahrscheinlich, dass die LTTE den Beschwerdeführer bereits einen Monat danach wieder für sich hätten arbeiten machen, weise die bedingungslose Freilassung durch die Armee doch darauf hin, der Beschwerdeführer leiste diesen Spitzeldienste. Auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer am (...) April 2008 trotz der angeblichen Suche nach ihm unter Passieren eines Kontrollpostens problemlos nach Batticaloa gelangt sei, erweise sich als unglaubhaft, da dort - zumal der Posten die Grenze zwischen LTTE- und Armeegebiet markiere - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers strengste Personenkontrollen zu erwarten seien. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da die Zeitungsartikel keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden und die Vorladung der TMVP leicht selbst herstellbar sei oder es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, welchem kein Beweiswert zukomme. Die Verfolgung durch die srilankischen Behörden sei daher nicht glaubhaft.

E. 3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe sowohl anlässlich der summarischen Befragung als auch im Rahmen der direkten Anhörung angegeben, vor seiner Ausreise durch eine armeefreundliche Organisation gesucht worden zu sein, weshalb kein Widerspruch vorliege. Ferner könne ihm das widersprüchliche Verhalten der Soldaten, wonach sie trotz ihrem Interesse an der Geheimhaltung seiner Verhaftung einen Bekannten mit der Information seiner Eltern beauftragt hätten, nicht angelastet werden. Ein solches Verhalten sei zudem nicht realitätsfremd, da Soldaten bekannterweise auf diese Art Geld von Angehörigen von Verhafteten erpressen würden. Die Entlassung aus der Haft sei ferner keinesfalls ohne Auflagen erfolgt, vielmehr sei dem Beschwerdeführer für den Fall einer erneuten Kollaboration mit den LTTE mit dem Tod gedroht worden. Daneben sei er nach seiner Freilassung stets überwacht worden, indem er auf dem Weg an seinen Arbeitsplatz mehrere Kontrollposten habe passieren und sich dabei jeweils habe ausweisen müssen. Ausserdem sei er nur auf Einsatz des Pfarrers hin aufgrund seines jugendlichen Alters aus der Haft entlassen worden. Da er den LTTE gute Dienste geleistet habe und die Rekrutierung neuer Personen für die Tigers zunehmend schwierig geworden sei, sei es nicht erstaunlich, dass er zur Weiterarbeit gezwungen worden sei. Die Kontrollposten unterwegs nach Batticaloa seien in erster Linie da, Waffenschmuggel aufzudecken, weshalb er (der Beschwerdeführer) für die dort postierten Soldaten uninteressant sei. Bezüglich der eingereichten Beweismittel führte er aus, die Infragestellung deren Echtheit durch die Vorinstanz gründe auf einer unbelegten Mutmassung, was nicht statthaft sei. Auch dass er seine Vorbringen in weiten Teilen in ausführlicher, substantiierter und plausibler Weise dargelegt habe, sei vom BFM in keiner Weise gewürdigt worden.

E. 3.3 In Übereinstimmung mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass die Schilderung der geltend gemachten Verfolgung durch die srilankischen Behörden und die Suche durch die TMVP aufgrund eines Engagements für die LTTE im Ergebnis nicht glaubhaft ist. Obwohl der vom BFM festgestellte Widerspruch in Bezug auf die Urheberschaft der Suche nach dem Beschwerdeführer (Armee / armeefreundliche tamilische Organisation) nicht eklatant ist und daher nicht ins Gewicht fällt, vermögen die übrigen vom BFM aufgezählten Unglaubhaftigkeitselemente zu überzeugen. Die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde ändern an dieser Einschätzung nichts. Insbesondere kann das Argument, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung am (...) Mai 2006 durch das Passieren von Armee-Kontrollposten unter ständiger Überwachung gestanden habe, nicht gehört werden, da im Falle eines tatsächlichen Verfolgungsinteresses seitens der Armee davon auszugehen ist, er würde strengsten Kontrollmechanismen (z.B. einer regelmässigen Meldepflicht) unterzogen. Darüber hinaus führt er in seiner Rechtsmitteleingabe wenig später selbst aus, diese Kontrollposten seien in erster Linie zur Aufdeckung von Waffenschmuggel da, weshalb er dort nicht in den Fokus der Soldaten geraten sei. Daneben fällt vor allem auf, dass die geltend gemachte Ausbildung durch die LTTE unrealistisch ist und anlässlich der Befragungen in höchst unsubstanziierter Weise beschrieben wurde (vgl. A11/19 S. 6 und 9-10), was den Eindruck erweckt, er habe das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass die Armee ihn im Jahr 2006 tatsächlich während einer gewissen Zeit festhielt, ist in Anbetracht der heutigen Verhältnisse nicht davon auszugehen, er habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten. Diesbezüglich ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation bestimmten Urteil E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch gilt die LTTE als vernichtet und auch die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig hat sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Demnach gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8.1). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend eigenen Angaben zufolge jedoch am (...) Mai 2006 von den Sicherheitskräften - wie oben erörtert - ohne Auflagen aus der Haft entlassen und es war ihm offenbar jeweils problemlos möglich, Kontrollposten der Armee zu passieren. Zudem stellten ihm die Behörden (...) kurz vor seiner Ausreise eine Geburtsurkunde aus. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass seitens der srilankischen Sicherheitskräfte etwas gegen ihn vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, wonach drei seiner Kollegen erschossen beziehungsweise entführt worden seien - was übrigens weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen wird -, nichts zu ändern, da es den Beschwerdeführer selber - wie vom BFM festgestellt - nicht direkt betrifft. Zu den geltend gemachten Aufsuchungen durch die TMVP im Mai 2008 und im Mai 2011 ist festzuhalten, dass einstige paramilitärische Gruppierungen zwar nach wie vor mit Menschenrechtsverletzungen und gewöhnlicher Kriminalität in Verbindung zu bringen sind und die Schutzgewährung durch die staatlichen Stellen aufgrund der Zusammenarbeit von Polizei und Militär mit solchen Gruppierungen immerhin zweifelhaft ist. Zudem übernehmen solche (mittlerweile) Parteien Arbeiten von Behörden, indem sie mutmassliche oder verdächtige LTTE-Mitglieder oder Sympathisanten identifizieren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka - Themenpapier, 22. September 2011, S. 18; SFH, Sri Lanka - Update: Aktuelle Situation, 1. Dezember 2010, S. 7; UK Border Agency [Home Office], Operational Guidance Note Sri Lanka, März 2011, S. 10 ff.). Allerdings ist vorliegend ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse seitens der TMVP als überwiegend unwahrscheinlich zu qualifizieren. Einerseits entspricht es nicht dem gewöhnlichen Vorgehen solcher Gruppierungen, Betroffene vorzuladen. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Personen drei Jahre nach seinem Verschwinden bei seinem Vater erneut eine den Beschwerdeführer betreffende Vorladung hinterlassen sollten. Daher und in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sowie des ohnehin geringen Beweiswerts derartiger Dokumente (handschriftlich ausgefüllte Kopien von Formularen) erscheint die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer durch die TMVP als unglaubhaft. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitslage in Bezug auf paramilitärische Gruppierungen seit 2009 verbessert beziehungsweise stabilisiert hat (vgl. UK Home Office 2011, S. 10) und es dem Beschwerdeführer ausserdem freisteht, sich diesbezüglichen Schwierigkeiten in Batticaloa durch einen Wegzug nach Colombo zu entziehen. Soweit der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung durch die LTTE (im Sinne einer Zwangsrekrutierung) geltend macht, kann eine solche aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. BVGE E 6220/2006 vom 27. Oktober E. 7.1).

E. 3.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 4.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148).

E. 5.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 5.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 5.3.1 Das BFM führte in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit der Wegweisung im Wesentlichen aus, es sei nach eingehender Überprüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch hätten sich die Lebensbedingungen soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - grundsätzlich wieder zumutbar sei. Da somit weder die allgemeine Lage in der Ostprovinz noch persönliche Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, sei dem Beschwerdeführer die Rückkehr an seinen Herkunftsort E._______, Batticaloa zumutbar. Da der Beschwerdeführer jung und gesund sei, auf eine gewisse Berufserfahrung zurückgreifen könne und mit seiner Familie in E._______ sowie einem unterstützungsfähigen Verwandten in England über ein stabiles Beziehungsnetz verfüge, sei davon auszugehen, seine Wohnsituation in Batticaloa sei gesichert.

E. 5.3.2 Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Beschwerde, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Lagebeurteilung auf nicht mehr aktuelle Quellen, weshalb ihre Einschätzung einseitig und unvollständig sei. Entgegen der dort vertretenen Ansicht habe sich die Situation für die tamilische Bevölkerung und insbesondere für mutmassliche LTTE-Sympathisanten nicht verbessert. Die tamilische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes stehe unter dem Generalverdacht der Zusammenarbeit mit den LTTE. Das Gleiche gelte auch für Rückkehrer. Ferner sei die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage vor allem im Norden und Osten des Landes noch klar ungenügend, um einen Wegweisungsvollzug zu ermöglichen. Da eine Rückkehr des Beschwerdeführers mit Blick auf diese Situation einer Verbannung in grosse Unsicherheit und Unmenschlichkeit gleichkäme, sei der Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar.

E. 5.3.3 Im Zusammenhang mit diesen Einwänden ist vorweg festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hegen muss beziehungsweise, dass ihm im Falle der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. E. 3.3 und 5.2). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im vor Kurzem ergangenen, zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eigestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). In das sogenannten "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug indessen grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3).

E. 5.3.4 Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus E._______, Batticaloa, Ostprovinz, wo er bis im April 2008 lebte. Gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung erweist sich eine Rückkehr in die Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar. Aus individueller Sicht sind ebenfalls keine Hindernisse erkennbar, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, handelt es sich beim Beschwerdeführer doch um einen jungen alleinstehenden Mann, der mit seinen Eltern und zwei Geschwistern am Herkunftsort sowie einer Schwester und Tanten in der näheren Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aufgrund seiner soliden Schul- und Berufsbildung dürfte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz - auch aufgrund der Erfahrungen, die er in der Schweiz sammeln konnte - am Herkunftsort möglich sein. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 5.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).

E. 6.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er in Anbetracht seines geringen Einkommens (s. eingereichte Lohnabrechnung) offensichtlich bedürftig ist und seine Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nina Hadorn Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3461/2011 Urteil vom 30. Januar 2012 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiberin Nina Hadorn. Parteien A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Magda Burkhard, Bündner Beratungsstelle für Asyl Suchende, (...) , Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz . Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 24. August 2008 auf dem Luftweg und gelangte über B._______ nach C._______, von wo er am 28. August 2008 in einem Auto in die Schweiz gelangte und am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. Am 9. September 2008 wurde er dort summarisch befragt und am 22. September 2008 vom BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus E._______, Batticaloa, Ostprovinz. Seit dem Jahr 2003 hätten die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) ihn zur Ausübung verschiedener Tätigkeiten gezwungen. Nachdem er sich nach einer dreimonatigen Ausbildung geweigert habe, weiterhin das geforderte Training zu absolvieren, sei er fortan mit Botengängen und der Verbreitung von Propaganda betraut gewesen. Am (...) Februar 2006 habe er auf Geheiss der LTTE an einem Protestmarsch gegen die Regierung teilgenommen, woraufhin er am (...) Februar 2006 in F._______ an einem Armee-Stützpunkt festgenommen und in einem Armeecamp in G._______ unter Folter zu seinen Verbindungen zu den LTTE befragt worden sei. Am (...) Mai 2006 sei er nach einem umfassenden Geständnis seiner Aktivitäten auf Wirken eines Pfarrers hin freigelassen worden. Im Juni 2006 habe er die LTTE anlässlich einer Befragung über sein Geständnis gegenüber der Armee in Kenntnis gesetzt und sei daraufhin erneut gezwungen worden, für diese Propaganda zu verbreiten. Während den Jahren 2007 und 2008 sei es zu Erschiessungen und Entführungen von LTTE-Arbeitskollegen gekommen. Da die Armee herausgefunden habe, dass er erneut für die LTTE tätig geworden war, habe er ein ähnliches Schicksal gefürchtet. Andererseits habe er sich aufgrund einer Aufforderung durch die LTTE, sich mit ihnen ins Vanni-Gebiet zurückzuziehen, einer Zwangsrekrutierung durch diese ausgesetzt gesehen. Er habe sich deshalb am 30. April 2008 zu einem Schlepper begeben. Im Mai 2008 hätten Mitglieder einer armeefreundlichen tamilischen Organisation - namentlich der Karuna-Gruppe - nach seiner Abreise an seinem Wohnort nach ihm gesucht und eine Vorladung hinterlassen. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte, seinen Geburtsschein, drei Internetartikel vom 25. April 2008 beziehungsweise vom 21. Oktober 2007 und vom 25. Januar 2008, ein Bestätigungsschreiben der [Kirche] vom 25. September 2008, eine Vorladung der Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMVP; auch: Karuna-Gruppe) vom (...) 2008 sowie ein Schreiben der Gemeinde E._______ vom (...) zu den Akten. Mit Verfügung vom 24. September 2008 wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton H._______ zugewiesen. B. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 - eröffnet am 30. Mai 2011 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, zumal seine Schilderungen Widersprüche enthielten und sie weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch der Logik des Handelns entsprechen würden. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 20. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des BFM vom 25. Mai 2011 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl oder die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie das Absehen von der Wegweisung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In seiner Rechtsmitteleingabe nahm der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu den einzelnen vom BFM aufgeführten Unglaubhaftigkeitselementen Stellung und kam zum Schluss, das BFM habe seine Vorbringen unter Missachtung der allgemeinen Beweisregeln zu Unrecht als unglaubhaft erachtet. Seiner Rechtsmitteleingabe legte er unter anderem eine an seinen Vater gerichtete Vorladung der TMVP vom (...) 2011 (in Kopie), diverse Zeitungsartikel sowie verschiedene Internetartikel bei. D. Mit Eingabe vom 28. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer die Originalversion der Vorladung der TMVP vom (...) 2011 ein. E. Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters vom 30. Juni 2011 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt in casu nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet demnach endgültig. 1.2. Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1. Die Vorinstanz erachtete in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Zusammenhang mit einer Verhaftung durch die Armee seine Kooperation mit den LTTE gestanden habe, weshalb er aus Furcht vor einer Verhaftung oder Behelligungen durch die srilankischen Behörden seinen Heimatstaat verlassen habe, als teils realitätsfremd und teils widersprüchlich, und damit nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG. Das BFM führte aus, der Beschwerdeführer habe im Rahmen der beiden Befragungen in Bezug auf die Urheberschaft der Suche vor der Ausreise widersprüchliche Aussagen zu Protokoll gegeben, indem er zuerst von einer armeefreundlichen tamilischen Organisation und später von der srilankischen Armee gesprochen habe. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die Armee einen Dritten beauftragt habe, die Eltern des Beschwerdeführers über die Festnahme ihres Sohnes in Kenntnis zu setzen, sei den Soldaten doch daran gelegen, die Verhaftung geheim zu halten. Auch sei realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer nach einem umfassenden Geständnis seiner Kooperation mit den LTTE ohne Auflagen freigelassen worden sei. Ausserdem erscheine es in Anbetracht des Geständnisses unwahrscheinlich, dass die LTTE den Beschwerdeführer bereits einen Monat danach wieder für sich hätten arbeiten machen, weise die bedingungslose Freilassung durch die Armee doch darauf hin, der Beschwerdeführer leiste diesen Spitzeldienste. Auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer am (...) April 2008 trotz der angeblichen Suche nach ihm unter Passieren eines Kontrollpostens problemlos nach Batticaloa gelangt sei, erweise sich als unglaubhaft, da dort - zumal der Posten die Grenze zwischen LTTE- und Armeegebiet markiere - entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers strengste Personenkontrollen zu erwarten seien. An der Einschätzung der Unglaubhaftigkeit vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da die Zeitungsartikel keinen direkten Bezug zum Beschwerdeführer aufweisen würden und die Vorladung der TMVP leicht selbst herstellbar sei oder es sich dabei um ein Gefälligkeitsschreiben handeln könnte, welchem kein Beweiswert zukomme. Die Verfolgung durch die srilankischen Behörden sei daher nicht glaubhaft. 3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Rechtsmitteleingabe, er habe sowohl anlässlich der summarischen Befragung als auch im Rahmen der direkten Anhörung angegeben, vor seiner Ausreise durch eine armeefreundliche Organisation gesucht worden zu sein, weshalb kein Widerspruch vorliege. Ferner könne ihm das widersprüchliche Verhalten der Soldaten, wonach sie trotz ihrem Interesse an der Geheimhaltung seiner Verhaftung einen Bekannten mit der Information seiner Eltern beauftragt hätten, nicht angelastet werden. Ein solches Verhalten sei zudem nicht realitätsfremd, da Soldaten bekannterweise auf diese Art Geld von Angehörigen von Verhafteten erpressen würden. Die Entlassung aus der Haft sei ferner keinesfalls ohne Auflagen erfolgt, vielmehr sei dem Beschwerdeführer für den Fall einer erneuten Kollaboration mit den LTTE mit dem Tod gedroht worden. Daneben sei er nach seiner Freilassung stets überwacht worden, indem er auf dem Weg an seinen Arbeitsplatz mehrere Kontrollposten habe passieren und sich dabei jeweils habe ausweisen müssen. Ausserdem sei er nur auf Einsatz des Pfarrers hin aufgrund seines jugendlichen Alters aus der Haft entlassen worden. Da er den LTTE gute Dienste geleistet habe und die Rekrutierung neuer Personen für die Tigers zunehmend schwierig geworden sei, sei es nicht erstaunlich, dass er zur Weiterarbeit gezwungen worden sei. Die Kontrollposten unterwegs nach Batticaloa seien in erster Linie da, Waffenschmuggel aufzudecken, weshalb er (der Beschwerdeführer) für die dort postierten Soldaten uninteressant sei. Bezüglich der eingereichten Beweismittel führte er aus, die Infragestellung deren Echtheit durch die Vorinstanz gründe auf einer unbelegten Mutmassung, was nicht statthaft sei. Auch dass er seine Vorbringen in weiten Teilen in ausführlicher, substantiierter und plausibler Weise dargelegt habe, sei vom BFM in keiner Weise gewürdigt worden. 3.3. In Übereinstimmung mit dem BFM geht das Bundesverwaltungsgericht vorliegend davon aus, dass die Schilderung der geltend gemachten Verfolgung durch die srilankischen Behörden und die Suche durch die TMVP aufgrund eines Engagements für die LTTE im Ergebnis nicht glaubhaft ist. Obwohl der vom BFM festgestellte Widerspruch in Bezug auf die Urheberschaft der Suche nach dem Beschwerdeführer (Armee / armeefreundliche tamilische Organisation) nicht eklatant ist und daher nicht ins Gewicht fällt, vermögen die übrigen vom BFM aufgezählten Unglaubhaftigkeitselemente zu überzeugen. Die diesbezüglichen Entgegnungen in der Beschwerde ändern an dieser Einschätzung nichts. Insbesondere kann das Argument, wonach der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung am (...) Mai 2006 durch das Passieren von Armee-Kontrollposten unter ständiger Überwachung gestanden habe, nicht gehört werden, da im Falle eines tatsächlichen Verfolgungsinteresses seitens der Armee davon auszugehen ist, er würde strengsten Kontrollmechanismen (z.B. einer regelmässigen Meldepflicht) unterzogen. Darüber hinaus führt er in seiner Rechtsmitteleingabe wenig später selbst aus, diese Kontrollposten seien in erster Linie zur Aufdeckung von Waffenschmuggel da, weshalb er dort nicht in den Fokus der Soldaten geraten sei. Daneben fällt vor allem auf, dass die geltend gemachte Ausbildung durch die LTTE unrealistisch ist und anlässlich der Befragungen in höchst unsubstanziierter Weise beschrieben wurde (vgl. A11/19 S. 6 und 9-10), was den Eindruck erweckt, er habe das Geschilderte nicht tatsächlich erlebt. Obwohl nicht auszuschliessen ist, dass die Armee ihn im Jahr 2006 tatsächlich während einer gewissen Zeit festhielt, ist in Anbetracht der heutigen Verhältnisse nicht davon auszugehen, er habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile durch Verfolgungsmassnahmen der srilankischen Sicherheitskräfte zu befürchten. Diesbezüglich ist auf die ausführliche Lageanalyse des Bundesverwaltungsgerichts im kürzlich ergangenen, zur Publikation bestimmten Urteil E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011 zur Situation in Sri Lanka hinzuweisen. Darin stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass sich die Lage in Sri Lanka seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 erheblich verbessert hat. Militärisch gilt die LTTE als vernichtet und auch die Sicherheitslage hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert. Gleichzeitig hat sich die Menschenrechtslage vor allem hinsichtlich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch Oppositionelle werden seitens der Regierung als Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungsmassnahmen rechnen. Angesichts der allgemein verbesserten Lage definierte das Gericht Personenkreise, welche einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Demnach gehören Personen, die einer Verbindung zu den LTTE verdächtigt werden, auch heute potentiell noch zu einer Risikogruppe (vgl. a.a.O. E. 8.1). Der Beschwerdeführer wurde vorliegend eigenen Angaben zufolge jedoch am (...) Mai 2006 von den Sicherheitskräften - wie oben erörtert - ohne Auflagen aus der Haft entlassen und es war ihm offenbar jeweils problemlos möglich, Kontrollposten der Armee zu passieren. Zudem stellten ihm die Behörden (...) kurz vor seiner Ausreise eine Geburtsurkunde aus. In Anbetracht dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass seitens der srilankischen Sicherheitskräfte etwas gegen ihn vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch das Vorbringen, wonach drei seiner Kollegen erschossen beziehungsweise entführt worden seien - was übrigens weder vom BFM noch vom Bundesverwaltungsgericht in Zweifel gezogen wird -, nichts zu ändern, da es den Beschwerdeführer selber - wie vom BFM festgestellt - nicht direkt betrifft. Zu den geltend gemachten Aufsuchungen durch die TMVP im Mai 2008 und im Mai 2011 ist festzuhalten, dass einstige paramilitärische Gruppierungen zwar nach wie vor mit Menschenrechtsverletzungen und gewöhnlicher Kriminalität in Verbindung zu bringen sind und die Schutzgewährung durch die staatlichen Stellen aufgrund der Zusammenarbeit von Polizei und Militär mit solchen Gruppierungen immerhin zweifelhaft ist. Zudem übernehmen solche (mittlerweile) Parteien Arbeiten von Behörden, indem sie mutmassliche oder verdächtige LTTE-Mitglieder oder Sympathisanten identifizieren (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka - Themenpapier, 22. September 2011, S. 18; SFH, Sri Lanka - Update: Aktuelle Situation, 1. Dezember 2010, S. 7; UK Border Agency [Home Office], Operational Guidance Note Sri Lanka, März 2011, S. 10 ff.). Allerdings ist vorliegend ein asylrechtlich relevantes Verfolgungsinteresse seitens der TMVP als überwiegend unwahrscheinlich zu qualifizieren. Einerseits entspricht es nicht dem gewöhnlichen Vorgehen solcher Gruppierungen, Betroffene vorzuladen. Andererseits ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Personen drei Jahre nach seinem Verschwinden bei seinem Vater erneut eine den Beschwerdeführer betreffende Vorladung hinterlassen sollten. Daher und in Anbetracht der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sowie des ohnehin geringen Beweiswerts derartiger Dokumente (handschriftlich ausgefüllte Kopien von Formularen) erscheint die behauptete Suche nach dem Beschwerdeführer durch die TMVP als unglaubhaft. Daneben ist darauf hinzuweisen, dass sich die Sicherheitslage in Bezug auf paramilitärische Gruppierungen seit 2009 verbessert beziehungsweise stabilisiert hat (vgl. UK Home Office 2011, S. 10) und es dem Beschwerdeführer ausserdem freisteht, sich diesbezüglichen Schwierigkeiten in Batticaloa durch einen Wegzug nach Colombo zu entziehen. Soweit der Beschwerdeführer eine Furcht vor Verfolgung durch die LTTE (im Sinne einer Zwangsrekrutierung) geltend macht, kann eine solche aus heutiger Sicht ausgeschlossen werden, nachdem die LTTE im gesamten Staatsgebiet von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. BVGE E 6220/2006 vom 27. Oktober E. 7.1). 3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht zu genügen vermögen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 4. 4.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 5.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 5.3.1. Das BFM führte in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit der Wegweisung im Wesentlichen aus, es sei nach eingehender Überprüfung der Entwicklung der Lage in Sri Lanka zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage seit dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 deutlich entspannt habe. Auch hätten sich die Lebensbedingungen soweit verbessert, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas - mit Ausnahme des Vanni-Gebietes - grundsätzlich wieder zumutbar sei. Da somit weder die allgemeine Lage in der Ostprovinz noch persönliche Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen würden, sei dem Beschwerdeführer die Rückkehr an seinen Herkunftsort E._______, Batticaloa zumutbar. Da der Beschwerdeführer jung und gesund sei, auf eine gewisse Berufserfahrung zurückgreifen könne und mit seiner Familie in E._______ sowie einem unterstützungsfähigen Verwandten in England über ein stabiles Beziehungsnetz verfüge, sei davon auszugehen, seine Wohnsituation in Batticaloa sei gesichert. 5.3.2. Der Beschwerdeführer entgegnete dem in seiner Beschwerde, die Vorinstanz stütze sich bei ihrer Lagebeurteilung auf nicht mehr aktuelle Quellen, weshalb ihre Einschätzung einseitig und unvollständig sei. Entgegen der dort vertretenen Ansicht habe sich die Situation für die tamilische Bevölkerung und insbesondere für mutmassliche LTTE-Sympathisanten nicht verbessert. Die tamilische Bevölkerung im Norden und Osten des Landes stehe unter dem Generalverdacht der Zusammenarbeit mit den LTTE. Das Gleiche gelte auch für Rückkehrer. Ferner sei die aktuelle Sicherheits- und Menschenrechtslage vor allem im Norden und Osten des Landes noch klar ungenügend, um einen Wegweisungsvollzug zu ermöglichen. Da eine Rückkehr des Beschwerdeführers mit Blick auf diese Situation einer Verbannung in grosse Unsicherheit und Unmenschlichkeit gleichkäme, sei der Wegweisungsvollzug vorliegend unzumutbar. 5.3.3. Im Zusammenhang mit diesen Einwänden ist vorweg festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass er begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hegen muss beziehungsweise, dass ihm im Falle der Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohe (vgl. E. 3.3 und 5.2). In Bezug auf die allgemeine Lage in Sri Lanka kann auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Einschätzung der Situation im vor Kurzem ergangenen, zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil verwiesen werden (vgl. BVGE E 6220/2006 vom 27. Oktober 2011), welche im Wesentlichen mit der Praxis der Vorinstanz übereinstimmt. Demzufolge ist seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der srilankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 von einer erheblich verbesserten Menschenrechts- und Sicherheitslage auszugehen, wobei sich die Situation nicht in allen Landesteilen gleich präsentiert. Da sich die Lage in der Ostprovinz weitgehend stabilisiert und normalisiert hat, wird der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Provinz grundsätzlich als zumutbar erachtet (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist hingegen differenziert einzuschätzen, da sich die Situation dort gebietsweise sehr unterschiedlich gestaltet. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen - namentlich die Distrikte Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar - herrscht heute weder eine Situation allgemeiner Gewalt noch ist die politische Lage dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eigestuft werden müsste (vgl. a.a.O. E. 13.2). In das sogenannten "Vanni-Gebiet" hingegen, welches die Distrikte Kilinochchi und Mullaitivu (samt diesen beiden Städten), die nördlichen Teile der Distrikte Mannar und Vavuniya sowie einen schmalen Landstreifen an der Ostküste des Jaffna-Distrikts umfasst, ist eine Rückkehr aufgrund der aktuellen Lage - namentlich aufgrund der weitgehend zerstörten Infrastruktur und der Verminung - weiterhin als unzumutbar einzustufen (vgl. a.a.O. E. 13.2.2). In das übrige Staatsgebiet Sri Lankas ist der Wegweisungsvollzug indessen grundsätzlich zumutbar (vgl. a.a.O. E. 13.3). 5.3.4. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus E._______, Batticaloa, Ostprovinz, wo er bis im April 2008 lebte. Gemäss der oben dargelegten Rechtsprechung erweist sich eine Rückkehr in die Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar. Aus individueller Sicht sind ebenfalls keine Hindernisse erkennbar, die gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, handelt es sich beim Beschwerdeführer doch um einen jungen alleinstehenden Mann, der mit seinen Eltern und zwei Geschwistern am Herkunftsort sowie einer Schwester und Tanten in der näheren Umgebung über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt. Aufgrund seiner soliden Schul- und Berufsbildung dürfte ihm der Wiederaufbau einer wirtschaftlichen Existenz - auch aufgrund der Erfahrungen, die er in der Schweiz sammeln konnte - am Herkunftsort möglich sein. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 5.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 6. 6.1. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 6.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da er in Anbetracht seines geringen Einkommens (s. eingereichte Lohnabrechnung) offensichtlich bedürftig ist und seine Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Nina Hadorn Versand: