Nichteintreten auf Asylgesuch (erneutes Asylverfahren Schweiz) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. September 2015 ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz (Ortschaften B._______ und zuletzt C._______). Im Jahre 2006 hätten Unbekannte, wohl Angehörige des Criminal Investigation Department (CID), nach ihm gesucht, weshalb er nach D._______ gegangen sei und dort bis 2015 als (...) gearbeitet habe. Kurze Zeit nach seiner Rückkehr im April 2015 sei er von Personen, die sich als Angehörige des CID ausgegeben hätten, entführt und unter Folter befragt worden, namentlich zu seinen Gründen für die Ausreise nach D._______ sowie zu einem Freund, der früher für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Waffen transportiert habe und seit 2008 verschwunden sei. Um den Schlägen zu entgehen, habe er wahrheitswidrig angegeben, bei den Transporten dabei gewesen zu sein sowie Waffen für die LTTE versteckt zu haben. Nach der Entführung sei seine Familie wohl von CID-Angehörigen aufgesucht und nach ihm befragt worden. B. Mit Verfügung vom 11. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen zu den im (...) 2015 erlittenen Problemen seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied der LTTE gewesen, noch habe er sich bis zur Ausreise im Jahr 2006 für diese betätigt. Angesichts wenig untermauerter Angaben sei nicht anzunehmen, er sei von CID-Angehörigen aufgesucht worden. Bei der Ausreise nach D._______, während seines Aufenthalts dort sowie auch bei seiner Rückkehr habe er keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden geltend gemacht (Ausreise legal mit Reisepass, Visum und Arbeitsbewilligung für D._______; keine Suche nach ihm bei der Familie; problemlose Erneuerung des Reisepasses 2010/2011 bei der sri-lankischen Botschaft in D._______; kein Background Check am Flughafen bei Rückkehr). Es sei demnach nicht davon auszugehen, er habe zuvor im Visier der Behörden gestanden und figuriere auf einer «Stop list». Die Angaben zum Grund seiner Festnahme und zu seiner Befragung (von Leuten verraten; Schwager sei bei seiner Entführung zum Beschwerdeführer befragt worden; Festnahme wegen Besuchs der gleichen Klasse mit einer der LTTE-Verbindung verdächtigten Person) seien nicht hinreichend substantiiert und wenig nachvollziehbar. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Entführung des Schwagers und den behaupteten Problemen des Beschwerdeführers (im Gegenteil Festnahme des Schwagers wegen politischer Aktivitäten; nach Freilassung und Einreichung einer Beschwerde im (...) 2015 keine Probleme mehr). Schliesslich seien die Aussagen zum Besuch von Personen bei seiner Familie nach seiner Entführung im (...) 2015 knapp ausgefallen und deren Zugehörigkeit zum CID werde lediglich vermutet. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1731/2019 vom 7. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Hauptsache bestätigte es mehrheitlich die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Zwar sei selbst nach längerer Zeit eine Verfolgung aufgrund einer vergangenen LTTE-Verbindung nicht ausgeschlossen. Diese habe der Beschwerdeführer aber auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft machen können (nur frühere Teilnahme an Heldentagsfeierlichkeiten; Bekanntschaft mit einigen LTTE-Mitgliedern; nachgeschobene Hypothese über Preisgabe seines Namens durch gefolterten Freund; keine Beweise über Entführung des Schwagers seinetwegen oder umgekehrt; Beobachtung des Netzwerks des Schwagers und in der Folge Verfolgung von ihm wenig überzeugend; familiäre Verbindung allein nicht ausreichend, ebenso wenig pauschale Behauptung, aufgrund Bekanntheit des Schwagers als Politiker sei dieser nicht mehr festgenommen worden). Weiter enthielten die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festhaltung durchaus Details und gewisse Realkennzeichen. Gesamthaft betrachtet dürften ihn aber andere als die vorgebrachten Gründe zur Ausreise bewogen haben. Die ärztlichen Dokumente vermöchten lediglich als Beweis der gesundheitlichen Probleme (Schmerzen an [...]), nicht jedoch deren Ursache zu dienen. Der Beschwerdeführer weise schliesslich kein Risikoprofil auf, demnach er von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würde, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen (keine Vorverfolgung; keine erkennbare Gefährdung aufgrund des Schwagers; nur niederschwellige exilpolitische Tätigkeiten durch Teilnahme an Demonstrationen, Heldentagsfeierlichkeiten, pro-tamilischen Veranstaltungen sowie organisatorische Arbeiten in diesem Zusammenhang; Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, knapp vierjährige Landesabwesenheit, Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland und Fehlen ordentlicher Reisepapiere nicht ausreichend; Registrierung auf «Stop list» unwahrscheinlich). D. Mit Eingabe eines mandatierten Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um «Feststellung der Vollzugshindernisse» und reichte einen Arztbericht vom 11. Oktober 2019 ein. E. Mit einer als «Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-sub-eventualiter Revisionsgesuch» bezeichneten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 12. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der neu eingereichten Beweismittel sei seine früher geltend gemachten Gefährdung als glaubhaft zu erachten, weshalb das Verfahren wieder aufzunehmen und die Glaubhaftigkeitsprüfung erneut vorzunehmen sei. Ein Foto zeige seinen Schwager mit Basil Rajapaksa, einen Bruder von Mahinda Rajapaksa (früherer Präsident Sri Lankas). Ersterer sei mutmasslich durch die sri-lankischen Behörden entführt und nach der Freilassung zur Arbeit für die Partei des Rajapaksa-Clans gezwungen worden. Mit dem Foto sei erstellt, dass er die Seiten gewechselt habe und ihn (den Beschwerdeführer) bei seiner Rückkehr denunzieren würde. Das zweite Foto zeige zwei Personen mit Motorfahrradhelmen, eine davon mit Schlagstock, und belege, dass er daheim vom CID gesucht worden sei. Das Referenzschreiben des Friedensrichters E._______ vom 22. Oktober 2019 bestätige die ihm drohende Gefahr bei einer Rückkehr. Das Schreiben des Dorfvorstehers vom 6. Juni 2019 bezeuge seine Festnahme durch das CID. Aus dem Schreiben seiner Mutter vom 28. Juni 2018 gehe hervor, dass er unter anderem am 28. April 2017 von Sicherheitskräften gesucht worden sei. Der Anzeige des Vaters eines Freundes bei der Human Rights Commission (HRC) vom 9. Juli 2008 sei zu entnehmen, dass der Sohn am Tag zuvor durch unbekannte Personen entführt worden sei. Ferner habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage insbesondere für ethnische Minderheiten in Sri Lanka seit Herbst 2018 kontinuierlich verschlechtert (vorerst erfolgloser Putschversuch des früheren Präsident Mahinda Rajapaksa; Agieren des Rajapaksa-Clans im Hintergrund; Terroranschläge im April 2019; bevorstehende Präsidentschaftswahlen, aus denen gemäss Prognosen die Partei des Rajapaksa-Clans als Sieger hervorgehen werde; Verhaftungen, Entführungen und Folter politisch engagierter Tamilen). Mit seinem Profil (von den Behörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt und gesucht; längerer Auslandsaufenthalt; als abgewiesener tamilischer Asylbewerber Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe, deren Mitglieder ein erhöhtes Risiko asylrelevanter Verfolgung aufwiesen) sei er angesichts der veränderten Sicherheitslage nunmehr massiv gefährdet. Mit seiner Eingabe reichte er die erwähnten Fotos als Ausdruck und die weiteren Dokumente in Kopie zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 forderte die Vorinstanz die beiden Rechtsvertreter zur Bezeichnung einer gemeinsamen Zustelladresse auf und verwies auf Art. 12 AsylG (SR 142.31). G. Mit E-Mail vom 7. Januar 2020 teilte der erste Rechtsvertreter mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet und alle weitere Korrespondenz an den rubrizierten Rechtsvertreter zu richten sei. H. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 - eröffnet am 27. Januar 2020 - trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe vom 12. November 2019 funktional sowie materiell nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte mit den als «Hauptanträge» bezeichneten Beschwerdevorbringen darum, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit und/ oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Als «Eventualanträge» für den Fall der Anhandnahme als Revisionsverfahren beantragte er, das Urteil D-1731/2019 vom 7. Juni 2019 sei in Revision zu ziehen, nach Aufhebung des Urteils sei im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom 11. März 2019 aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit der Eingabe reichte er diverse Medienberichte sowie eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. J. Am 6. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
E. 1.2 Prozessrechtlich geht die Prüfung eines Revisionsgesuches demjenigen eines Mehrfachgesuches voraus, zumal das Gericht bei deren Gutheissung den früheren Entscheid aufheben und - auch unter Berücksichtigung weiterer Vorbringen - neu entscheiden würde (vgl. Art. 128 BGG; dazu sogleich E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht prüft damit zunächst die unter der Bezeichnung «Eventualanträge» geltend gemachten Anträge in der Eingabe vom 3. Februar 2020 auf Revision seines Urteils D-1731/2019 vom 7. Juni 2019. Über die «Hauptanträge» in der Eingabe vom 3. Februar 2020 wird nachfolgend im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als Beschwerde gegen das Nichteintreten auf ein Mehrfachgesuch befunden (Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG, so auch BVGE 2014/39 E. 7).
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich zu revisionsrechtlichen Vorbringen unter Beachtung der Art. 121 128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog).
E. 2.2 Massgeblich für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist, dass einer der in Art. 121 123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG) und rechtzeitig geltend gemacht wird (vgl. Art. 124 BGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE 2013/22). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden jedoch nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47). Nicht als Revisionsgründe gelten demnach Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet - aber eingeschränkt auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung - zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. D-2346/2012 vom 7. Januar 2014).
E. 3.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid vom 22. Januar 2020 über die in Bezug auf bestimmte Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 12. November 2019 für funktional unzuständig erklärt und auf die revisionsrechtlichen Vorgaben verwiesen. Im Weiteren hat es die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 3. Februar 2020 geltend, die Vorinstanz sei betreffend zweier Beweismittel zu Unrecht wegen funktionaler Unzuständigkeit nicht auf sein Gesuch vom 12. November 2019 eingetreten. Da Letzteres hauptsächlich mit dem bevorstehenden Machtwechsel und seiner damit verbundenen individuellen Gefährdungslage begründet worden sei, hätte die Vorinstanz die Beweismittel zusammen mit allen anderen Vorbringen und den zeitlich nach dem Urteil entstandenen Beweismitteln im Rahmen des Mehrfachgesuchs prüfen müssen. Lediglich eventualiter sei seine Eingabe vom 3. Februar 2020 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das SEM seine Prüfung des erneuten Asylgesuches zu Recht aufgrund der Sach- und Beweislage vornahm, wie sie im in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 7. Juni 2019 festgestellt wurde. Wird eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen geltend gemacht, so muss dies nämlich vorab im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens in die Wege geleitet werden, deren Prüfung prozessual einem zweiten Asylgesuch denn auch vorausgeht. Anders zu entscheiden hiesse, dass Asylsuchende rechtskräftige Entscheide bei jeder Veränderung der politischen Lage in einem Land immer wieder in Frage stellen könnten, indem sie zusammen mit der Lageveränderung neue Sachverhaltselemente und Beweismittel einbringen würden. Dies unter Umgehung der hohen formellen Voraussetzungen, denen die Revision beziehungsweise das Wiedererwägungsverfahren unterliegen. Ein solches Verhalten kann keinen Rechtsschutz verdienen. Demzufolge sind ausserordentliche Rechtsmittel stets vorab zu prüfen. Im Rahmen des Revisionsgesuchs obliegt die Prüfung der Eingabe auf revisionsrechtlich erhebliche Vorbringen und Beweismittel anhand der vorstehenden Vorgaben dem Gericht (Art. 121-128 BGG).
E. 3.2 Hinsichtlich der Anzeigebestätigung der HRC vom 9. Juli 2008 und dem Schreiben der Mutter vom 28. Juni 2018 ist festzustellen, dass diese vor Erlass des Urteils D-1731/2019 am 7. Juni 2019 entstanden und somit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - grundsätzlich revisionsrechtlich zu beurteilen sind. Beide hätten jedoch bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt offensichtlich bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden müssen, erging doch das Urteil im ersten Beschwerdeverfahren knapp ein respektive elf Jahre nach Entstehen der eingereichten Beweismittel. Hierzu wird nichts geltend gemacht, das auf eine andere Sichtweise schliessen lassen könnte. Die eingereichten Beweismittel müssen damit als offensichtlich verspätet qualifiziert werden. Ohnehin muss beiden Dokumenten aber auch die Erheblichkeit abgesprochen werden. Hinsichtlich der Bestätigung der HRC über die Anzeige des Vaters des Freundes, dass sein Sohn am 8. Juli 2008 durch bewaffnete Unbekannte entführt worden sei, wurde weder in der Eingabe vom 12. November 2019 noch auf Beschwerdeebene vorgebracht, inwieweit daraus eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers resultieren sollte. Das Schreiben der Mutter ist seinerseits als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem nur ein geringer Beweiswert zukommt. Dass beide Dokumente eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nach sich ziehen könnten, kann aufgrund der Akten und mit Verweis auf die Glaubhaftigkeitsprüfung im ersten Asylverfahren ausgeschlossen werden.
E. 3.3 Das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers datiert vom 6. Juni 2019 und damit einen Tag vor dem Urteil D-1731/2019. Das Schreiben ist damit ebenfalls funktional durch das Gericht im Rahmen des Revisionsgesuchs zu prüfen. Die Vorinstanz hat das Dokument im Rahmen des Mehrfachgesuchs entgegengenommen. Da dem Beschwerdeführer aus der Behandlung durch die Vorinstanz, die nun einer Überprüfung unterzogen wird, jedoch keine Nachteile erwachsen sind, ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Weiteren ist das Schreiben ebenfalls als verspätet und überdies revisionsrechtlich als unerhebliches Beweismittel zu taxieren. So bestätigte der Dorfvorsteher die Untersuchung des Beschwerdeführers durch das CID nach seiner Rückkehr vom 2015, wobei er sich auf Angaben der Familie stützte. Angesichts des knapp vier Jahre andauernden ersten Verfahrens ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer dieses Schreiben nicht bereits früher vom Dorfvorsteher erhalten konnte. Den Akten sind weiter keine Angaben zu entnehmen, welche die späte Einreichung des Dokuments rechtfertigen könnten. Auch diesem Beweismittel ist aber ohnehin die Erheblichkeit abzusprechen. In seiner konkreten Ausgestaltung stellt es ein Gefälligkeitsschreiben mit nur geringer Beweiskraft dar. Im Urteil D-1731/2019 wurde abgesehen davon festgehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festhaltung durch das CID durchaus Realkennzeichen aufwiesen. Das Schreiben bestätigt damit lediglich einen Sachverhalt, der nicht per se in Abrede gestellt wurde. Es vermag jedoch mangels weitergehender Ausführungen in den Eingaben vom 12. November 2019 oder vom 3. Februar 2020 nicht die gesamthafte Einschätzung im vorangegangenen Verfahren umzustossen, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen ausreiste.
E. 3.4 Das Schreiben des Friedensrichters vom 22. Oktober 2019, welches bestätigen soll, dass der Beschwerdeführer vom CID gesucht werde und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet wäre, ist nach dem Urteil D-1731/2019 vom 7. Juni 2019 entstanden. Damit stellt es keinen zulässigen Revisionsgrund dar, weshalb insoweit nicht auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 3.5 Das Foto, welches unbekannte Personen mit Motorradhelmen und Schlagstock, und jenes, welches den Schwager des Beschwerdeführers zusammen mit einem Bruder von Mahinda und Gotabaya Rajapaksa zeigen soll, sind undatiert. Mangels gegenteiliger Ausführungen und Anhaltspunkte ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer mache eine Veränderung der Sachlage im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft geltend, welche nach dem Erlass des Urteil D-1731/2019 eingetreten und damit ebenfalls nicht revisionsrechtlich zu beurteilen ist.
E. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer auf die Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Herbst 2018 (Absetzung des Premierministers Wickremesinghe und kurzzeitige Einsetzung des früheren Präsidenten Mahinda Rajapaksa als Premierminister, Agieren des Rajapaksa-Clans im Hintergrund, Terroranschläge im April 2019) und in dem Zusammenhang auf das Vorliegen von Risikofaktoren in seiner Person abstellt, ist darauf zu verweisen, dass diese sich bereits vor Erlass des letzten Urteils D-1731/2019 ereigneten beziehungsweise dem Gericht bekannt waren und mit dem genannten Urteil abschliessend gewürdigt wurden. Es handelt sich demnach nicht um neue Tatsachen, weshalb auch diesbezüglich nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten ist.
E. 3.7 Soweit der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 14. Oktober 2019 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass des Urteils D-1731/2019 geltend macht, zielt er auf die Feststellung eines nachträglich eingetretenen Wegweisungsvollzugshindernisses ab, welches jedenfalls nicht im Rahmen des Revisionsgesuchs zu prüfen ist (zur weiteren Prüfung des Wegweisungsvollzugs vgl. E. 8).
E. 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe dargetan sind, die unter dem Aspekt der Revision eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 4 Im Weiteren prüft das Gericht die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf ein Mehrfachgesuch.
E. 4.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
E. 4.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Prüfungsgegenstand bildet dabei die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die von ihr im Rahmen des Mehrfachgesuchs geprüften Beweismittel und diesbezüglichen Vorbringen mangels hinreichender Begründung zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.
E. 6 Der Beschwerdeführer erhebt die formellen Rügen der unrichtigen Sachverhaltsabklärung und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen können.
E. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsabklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz damit, Letztere habe sich durch den Erlass eines Nichteintretensentscheids nicht mit den vorgebrachten wesentlichen Tatsachen und vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt. Die individuelle Gefährdungslage habe sie aufgrund der (im Zeitpunkt des Gesuchs bevorstehenden) Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Schliesslich habe die Vorinstanz auch bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht auf seinen konkreten Fall abgestellt und die vom Gericht vorgegebenen Risikofaktoren nicht geprüft.
E. 6.3 Die Vorinstanz hat sämtliche eingereichten Beweismittel sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen im Sachverhalt aufgenommen und diese im Hinblick auf ihre Zuständigkeit sowie inhaltlich entsprechend gewürdigt. Dies gilt ebenso für die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der bevorstehenden sowie der eingetretenen Machtübernahme. Auch im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse ist sie in rechtsgenüglicher Weise auf seit dem Urteil D-1731/2019 neu vorgebrachte individuelle Gründe des Beschwerdeführers eingegangen. Der blosse Umstand, dass Letzterer die Auffassung des SEM namentlich zur funktionalen Unzuständigkeit, zum Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch wegen unzureichender Begründung sowie zu den Feststellungen bei der Wegweisungsvollzugsprüfung nicht teilt, spricht nicht für eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war schliesslich möglich. Ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, wird nachfolgend erörtert (vgl. E. 7).
E. 6.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet, weshalb sich keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt.
E. 7 Im Hinblick auf die bereits erfolgte revisionsrechtliche Beurteilung (vgl. E. 3) beschränkt sich die Prüfung der Rechtsmässigkeit des Nichteintretens auf das Mehrfachgesuch auf das Bestätigungsschreiben des Friedensrichters vom 22. Oktober 2019, die zwei eingereichten Fotos sowie die Entwicklungen in Sri Lanka und die Geltendmachung von Risikofaktoren seit Erlass des Urteils D-1731/2019 am 7. Juni 2019.
E. 7.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dem Bestätigungsschreiben des Friedensrichters vom 22. Oktober 2019 seien ausser der allgemeinen Bestätigung einer Gefährdung bei Rückkehr und dem Hinweis auf die Suche des Beschwerdeführers durch das CIP (wohl CID) keine Angaben zur konkreten Situation des Beschwerdeführers oder sonst individuelle Kenntnisse des Friedensrichters über dessen Fall zu entnehmen. Es zeige auch nicht auf, weshalb gerade der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die sri-lankischen Behörden verfolgt werden sollte, und weise demnach sämtliche Charakteristika eines reinen Gefälligkeitsschreibens auf. Hinsichtlich des Fotos mit Basil Rajapaksa könne nicht überprüft werden, ob es sich bei einer der weiteren Personen tatsächlich um den Schwager des Beschwerdeführers handle. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das Foto eine ihm drohende Verfolgungsgefahr beweisen solle. Die Annahme, der Schwager werde ihn nach seinem zwangsweisen Wechsel der politischen Seite bei einer Rückkehr verraten, erweise sich als reine Spekulation. Bei den beiden Personen auf dem anderen Foto, welche mit Motorradhelmen und einem Schlagstock zu sehen seien, könne es sich um irgendwelche Personen handeln, die von irgendjemandem bei einer beliebigen Gelegenheit mit einer Handykamera aufgenommen worden seien. Das Schreiben wie auch die beiden Fotos seien danach offensichtlich untauglich, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Eingabe vom 12. November 2019 halte insoweit nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch stand, weshalb auf die Vorbringen nicht einzutreten sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die neuesten politischen Veränderungen in Sri Lanka (namentlich die Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten) nichts zu ändern, zumal keine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers zu den Ereignissen ersichtlich werde.
E. 7.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die Vorinstanz habe durch ihr Nichteintreten die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers nicht umfassend materiell gewürdigt, zumal im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Machtwechsel und der damit verbundenen individuellen Gefährdungslage. Es folgen weitergehende allgemeine Ausführungen zur Entwicklung der politischen Situation, der Sicherheitslage und namentlich der Situation von Tamilen in Sri Lanka. Die Gefährdung von zurückkehrenden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden mit (unterstellten) LTTE-Beziehungen habe sich angesichts der aktuellen politischen Lage markant erhöht.
E. 7.3.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Bestätigungsschreiben wie auch die Fotos durchaus einer inhaltlichen Würdigung unterzogen hat. Zudem hat sie sein Gesuch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Entwicklungen geprüft. Ob sie dabei das Schreiben des Friedensrichters zutreffend unter dem Aspekt eines Mehrfachgesuchs prüfte, kann angesichts der fehlenden Erheblichkeit der diesbezüglichen Vorbringen dahinstehen. So hielt sie berechtigterweise fest, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die eingereichten Beweismittel auf die oben erwähnten Angaben (vgl. E. 7.2) beschränken. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch in ihrer Feststellung, damit erwiesen sie sich als Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise als Fotografien ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer, womit ihnen nur geringe Beweiskraft zukommt. Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im vorangehenden Beschwerdeverfahren als unglaubhaft erachtet wurden, sind die nunmehr eingereichten Unterlagen offensichtlich nicht geeignet, die Feststellungen zur fehlenden Glaubhaftmachung umzustossen und die Behauptung einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers nunmehr zu stützen.
E. 7.3.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Urteil D-1731/2019 vom 7. Juni 2019 umfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte (vgl. Urteil D-1731/2019 E. 12.6 [namentlich keine Vorverfolgung; keine erkennbare Gefährdung aufgrund des Schwagers; nur niederschwellige exilpolitische Tätigkeiten durch Teilnahme an Demonstrationen, Heldentagsfeierlichkeiten, pro-tamilischen Veranstaltungen und organisatorische Arbeiten in diesem Zusammenhang; Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, knapp vierjährige Landesabwesenheit, Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland und Fehlen ordentlicher Reisepapiere nicht ausreichend; Registrierung auf «Stop list» unwahrscheinlich]). Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass an dieser Einschätzung auch der inzwischen eingetretene Machtwechsel zugunsten des Rajapaksa-Clans nichts zu ändern vermag. Den Akten ist nichts Entsprechendes zu entnehmen und der Beschwerdeführer hat nichts Substanzielles dazu vorgetragen, dass und inwieweit für ihn im konkreten Einzelfall als ethnischer Tamile mit einem geringen Risikoprofil dadurch eine erhöhte Gefährdungslage in Sri Lanka resultieren könnte. Dies gilt im Weiteren auch im Zusammenhang mit der vorübergehenden diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz.
E. 7.3.3 Die Angaben in der Beschwerdeeingabe erschöpfen sich ebenfalls in der Wiederholung bereits beurteilter Risikofaktoren (namentlich vermeintliche LTTE-Verbindung; Tamile mit Auslandsaufenthalt). Soweit der Beschwerdeführer auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden abstellt, vermengt er seine Argumentation teilweise mit Kriterien für die Feststellung einer Kollektivverfolgung. Die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung sind praxisgemäss sehr hoch (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) und im aktuellen Kontext von Sri Lanka für abgewiesene tamilische Asylsuchende auch nach dem Machtwechsel praxisgemäss nicht als erfüllt zu erachten. Im Übrigen sind der Eingabe vom 12. November 2019 und in gleicher Weise der Beschwerdeschrift sowie den mit ihr eingereichten Medienberichten lediglich allgemeine Ausführungen zur Entwicklung der politischen Machtverhältnisse seit Juni 2019, der Sicherheitslage und der Situation ethnischer Minderheiten in Sri Lanka zu entnehmen, ohne jedoch einen Zusammenhang zum konkreten Fall des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln herzustellen. Nach dem zuvor Gesagten ergibt die individuelle Prüfung im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer über kein hinreichendes Risikoprofil verfügt, wonach er nunmehr von den sri-lankischen Behörden als tamilischer Separatist angesehen würde und bei seiner Rückkehr ernsthaft gefährdet wäre.
E. 7.4 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz berechtigterweise davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe sein Mehrfachgesuch, gerichtet auf die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, nicht ausreichend im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG begründet und ist mithin in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten.
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Wie zuletzt im Asylverfahren mit Urteil D-1731/2019 vom 7. Juni 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-1731/2019 E. 14.3). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig.
E. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1731/2019 den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. Urteil D-1731/2019 E. 14.4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt kann trotz der politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht ausgegangen werden. Den Akten lassen sich sodann keine neuen individuellen Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen dürften. Die Vorinstanz prüfte in diesem Rahmen die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2019 und den dazu eingereichten Arztbericht vom 11. Oktober 2019. Danach leide der Beschwerdeführer seit dem negativen Urteil D-1731/2019 unter verstärkten Angst- und Schlafstörungen, Alpträumen sowie Panikattacken. Das Gericht schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an, angesichts gänzlich fehlender Ausführungen zu gesundheitlichen Beschwerden in der Eingabe vom 12. November 2019 erscheine zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer ernsthaft unter psychischen Problemen leide. Vorbehaltlich der Glaubhaftigkeit der Beschwerden ist zudem davon auszugehen, dass die psychischen Symptome in Sri Lanka behandelt werden können. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach weiterhin als zumutbar.
E. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer weiterhin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zu allfälligen vorsorglichen Massnahmen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss bei Aussichtslosigkeit eines Mehrfachgesuchs beziehungsweise eines Revisionsgesuchs auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 11.2 Die mit der Eingabe vom 12. November 2019 eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters sind angesichts der Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-622/2020 Urteil vom 24. April 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Rajeevan Linganathan, Rechtsanwalt, Clivia Wullimann & Partner Rechtsanwälte und Notariat, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 1731/2019 vom 7. Juni 2019 Nichteintreten und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2020. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 30. September 2015 ein erstes Mal um Asyl in der Schweiz. Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen vor, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus dem Distrikt Jaffna, Nordprovinz (Ortschaften B._______ und zuletzt C._______). Im Jahre 2006 hätten Unbekannte, wohl Angehörige des Criminal Investigation Department (CID), nach ihm gesucht, weshalb er nach D._______ gegangen sei und dort bis 2015 als (...) gearbeitet habe. Kurze Zeit nach seiner Rückkehr im April 2015 sei er von Personen, die sich als Angehörige des CID ausgegeben hätten, entführt und unter Folter befragt worden, namentlich zu seinen Gründen für die Ausreise nach D._______ sowie zu einem Freund, der früher für die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) Waffen transportiert habe und seit 2008 verschwunden sei. Um den Schlägen zu entgehen, habe er wahrheitswidrig angegeben, bei den Transporten dabei gewesen zu sein sowie Waffen für die LTTE versteckt zu haben. Nach der Entführung sei seine Familie wohl von CID-Angehörigen aufgesucht und nach ihm befragt worden. B. Mit Verfügung vom 11. März 2019 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Es begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, die Vorbringen zu den im (...) 2015 erlittenen Problemen seien nicht glaubhaft. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied der LTTE gewesen, noch habe er sich bis zur Ausreise im Jahr 2006 für diese betätigt. Angesichts wenig untermauerter Angaben sei nicht anzunehmen, er sei von CID-Angehörigen aufgesucht worden. Bei der Ausreise nach D._______, während seines Aufenthalts dort sowie auch bei seiner Rückkehr habe er keine Probleme mit den sri-lankischen Behörden geltend gemacht (Ausreise legal mit Reisepass, Visum und Arbeitsbewilligung für D._______; keine Suche nach ihm bei der Familie; problemlose Erneuerung des Reisepasses 2010/2011 bei der sri-lankischen Botschaft in D._______; kein Background Check am Flughafen bei Rückkehr). Es sei demnach nicht davon auszugehen, er habe zuvor im Visier der Behörden gestanden und figuriere auf einer «Stop list». Die Angaben zum Grund seiner Festnahme und zu seiner Befragung (von Leuten verraten; Schwager sei bei seiner Entführung zum Beschwerdeführer befragt worden; Festnahme wegen Besuchs der gleichen Klasse mit einer der LTTE-Verbindung verdächtigten Person) seien nicht hinreichend substantiiert und wenig nachvollziehbar. Es gebe auch keine konkreten Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen der Entführung des Schwagers und den behaupteten Problemen des Beschwerdeführers (im Gegenteil Festnahme des Schwagers wegen politischer Aktivitäten; nach Freilassung und Einreichung einer Beschwerde im (...) 2015 keine Probleme mehr). Schliesslich seien die Aussagen zum Besuch von Personen bei seiner Familie nach seiner Entführung im (...) 2015 knapp ausgefallen und deren Zugehörigkeit zum CID werde lediglich vermutet. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 11. April 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1731/2019 vom 7. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat. Zur Hauptsache bestätigte es mehrheitlich die Ausführungen der Vorinstanz zur fehlenden Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Zwar sei selbst nach längerer Zeit eine Verfolgung aufgrund einer vergangenen LTTE-Verbindung nicht ausgeschlossen. Diese habe der Beschwerdeführer aber auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft machen können (nur frühere Teilnahme an Heldentagsfeierlichkeiten; Bekanntschaft mit einigen LTTE-Mitgliedern; nachgeschobene Hypothese über Preisgabe seines Namens durch gefolterten Freund; keine Beweise über Entführung des Schwagers seinetwegen oder umgekehrt; Beobachtung des Netzwerks des Schwagers und in der Folge Verfolgung von ihm wenig überzeugend; familiäre Verbindung allein nicht ausreichend, ebenso wenig pauschale Behauptung, aufgrund Bekanntheit des Schwagers als Politiker sei dieser nicht mehr festgenommen worden). Weiter enthielten die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Festhaltung durchaus Details und gewisse Realkennzeichen. Gesamthaft betrachtet dürften ihn aber andere als die vorgebrachten Gründe zur Ausreise bewogen haben. Die ärztlichen Dokumente vermöchten lediglich als Beweis der gesundheitlichen Probleme (Schmerzen an [...]), nicht jedoch deren Ursache zu dienen. Der Beschwerdeführer weise schliesslich kein Risikoprofil auf, demnach er von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würde, den tamilischen Separatismus wieder aufleben lassen zu wollen (keine Vorverfolgung; keine erkennbare Gefährdung aufgrund des Schwagers; nur niederschwellige exilpolitische Tätigkeiten durch Teilnahme an Demonstrationen, Heldentagsfeierlichkeiten, pro-tamilischen Veranstaltungen sowie organisatorische Arbeiten in diesem Zusammenhang; Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, knapp vierjährige Landesabwesenheit, Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland und Fehlen ordentlicher Reisepapiere nicht ausreichend; Registrierung auf «Stop list» unwahrscheinlich). D. Mit Eingabe eines mandatierten Rechtsvertreters vom 14. Oktober 2019 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um «Feststellung der Vollzugshindernisse» und reichte einen Arztbericht vom 11. Oktober 2019 ein. E. Mit einer als «Zweites Asylgesuch resp. Mehrfachgesuch, eventualiter Wiedererwägungsgesuch, sub-eventualiter qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch, sub-sub-eventualiter Revisionsgesuch» bezeichneten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 12. November 2019 gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Vorinstanz. Zur Begründung seines Gesuchs machte er im Wesentlichen geltend, aufgrund der neu eingereichten Beweismittel sei seine früher geltend gemachten Gefährdung als glaubhaft zu erachten, weshalb das Verfahren wieder aufzunehmen und die Glaubhaftigkeitsprüfung erneut vorzunehmen sei. Ein Foto zeige seinen Schwager mit Basil Rajapaksa, einen Bruder von Mahinda Rajapaksa (früherer Präsident Sri Lankas). Ersterer sei mutmasslich durch die sri-lankischen Behörden entführt und nach der Freilassung zur Arbeit für die Partei des Rajapaksa-Clans gezwungen worden. Mit dem Foto sei erstellt, dass er die Seiten gewechselt habe und ihn (den Beschwerdeführer) bei seiner Rückkehr denunzieren würde. Das zweite Foto zeige zwei Personen mit Motorfahrradhelmen, eine davon mit Schlagstock, und belege, dass er daheim vom CID gesucht worden sei. Das Referenzschreiben des Friedensrichters E._______ vom 22. Oktober 2019 bestätige die ihm drohende Gefahr bei einer Rückkehr. Das Schreiben des Dorfvorstehers vom 6. Juni 2019 bezeuge seine Festnahme durch das CID. Aus dem Schreiben seiner Mutter vom 28. Juni 2018 gehe hervor, dass er unter anderem am 28. April 2017 von Sicherheitskräften gesucht worden sei. Der Anzeige des Vaters eines Freundes bei der Human Rights Commission (HRC) vom 9. Juli 2008 sei zu entnehmen, dass der Sohn am Tag zuvor durch unbekannte Personen entführt worden sei. Ferner habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage insbesondere für ethnische Minderheiten in Sri Lanka seit Herbst 2018 kontinuierlich verschlechtert (vorerst erfolgloser Putschversuch des früheren Präsident Mahinda Rajapaksa; Agieren des Rajapaksa-Clans im Hintergrund; Terroranschläge im April 2019; bevorstehende Präsidentschaftswahlen, aus denen gemäss Prognosen die Partei des Rajapaksa-Clans als Sieger hervorgehen werde; Verhaftungen, Entführungen und Folter politisch engagierter Tamilen). Mit seinem Profil (von den Behörden der Unterstützung der LTTE verdächtigt und gesucht; längerer Auslandsaufenthalt; als abgewiesener tamilischer Asylbewerber Angehöriger einer bestimmten sozialen Gruppe, deren Mitglieder ein erhöhtes Risiko asylrelevanter Verfolgung aufwiesen) sei er angesichts der veränderten Sicherheitslage nunmehr massiv gefährdet. Mit seiner Eingabe reichte er die erwähnten Fotos als Ausdruck und die weiteren Dokumente in Kopie zu den Akten. F. Mit Schreiben vom 24. Dezember 2019 forderte die Vorinstanz die beiden Rechtsvertreter zur Bezeichnung einer gemeinsamen Zustelladresse auf und verwies auf Art. 12 AsylG (SR 142.31). G. Mit E-Mail vom 7. Januar 2020 teilte der erste Rechtsvertreter mit, dass das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer beendet und alle weitere Korrespondenz an den rubrizierten Rechtsvertreter zu richten sei. H. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 - eröffnet am 27. Januar 2020 - trat das SEM auf die als Mehrfachgesuch entgegengenommene Eingabe vom 12. November 2019 funktional sowie materiell nicht ein, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie deren Vollzug an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. I. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 3. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersuchte mit den als «Hauptanträge» bezeichneten Beschwerdevorbringen darum, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl in der Schweiz zu gewähren, sub-eventualiter sei die Unzulässigkeit und/ oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen. Als «Eventualanträge» für den Fall der Anhandnahme als Revisionsverfahren beantragte er, das Urteil D-1731/2019 vom 7. Juni 2019 sei in Revision zu ziehen, nach Aufhebung des Urteils sei im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom 11. März 2019 aufzuheben und seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen sowie ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und/oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme zu verfügen, sub-eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, die kantonale Migrationsbehörde sei anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung auszusetzen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Mit der Eingabe reichte er diverse Medienberichte sowie eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. J. Am 6. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig - so auch hier - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Prozessrechtlich geht die Prüfung eines Revisionsgesuches demjenigen eines Mehrfachgesuches voraus, zumal das Gericht bei deren Gutheissung den früheren Entscheid aufheben und - auch unter Berücksichtigung weiterer Vorbringen - neu entscheiden würde (vgl. Art. 128 BGG; dazu sogleich E. 2). Das Bundesverwaltungsgericht prüft damit zunächst die unter der Bezeichnung «Eventualanträge» geltend gemachten Anträge in der Eingabe vom 3. Februar 2020 auf Revision seines Urteils D-1731/2019 vom 7. Juni 2019. Über die «Hauptanträge» in der Eingabe vom 3. Februar 2020 wird nachfolgend im Rahmen des vorliegenden Verfahrens als Beschwerde gegen das Nichteintreten auf ein Mehrfachgesuch befunden (Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG, so auch BVGE 2014/39 E. 7). 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich zu revisionsrechtlichen Vorbringen unter Beachtung der Art. 121 128 BGG (vgl. Art. 45 VGG) äussern (vgl. zu Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 47 VGG, Art. 67 Abs. 3 VwVG). Als Adressat des angefochtenen Urteils ist der Beschwerdeführer zur Einreichung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG analog). 2.2 Massgeblich für die Beurteilung eines Revisionsgesuchs ist, dass einer der in Art. 121 123 BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt (Art. 45 VGG) und rechtzeitig geltend gemacht wird (vgl. Art. 124 BGG). Die Revision eines Urteils in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (vgl. auch BVGE 2013/22). Erhebliche Tatsachen beziehungsweise entscheidende Beweismittel bilden jedoch nur dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid entstanden sind, in früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 5.47). Nicht als Revisionsgründe gelten demnach Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 46 VGG). Es obliegt den Prozessparteien, rechtzeitig und prozesskonform zur Klärung des Sachverhalts entsprechend ihrer Beweispflicht beizutragen. Der Revisionsgrund der neuen und erheblichen Tatsachen und Beweismittel dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen. Verspätete Revisionsvorbringen können dessen ungeachtet - aber eingeschränkt auf die Frage der Flüchtlingseigenschaft und Wegweisung - zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht (vgl. D-2346/2012 vom 7. Januar 2014). 3. 3.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid vom 22. Januar 2020 über die in Bezug auf bestimmte Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 12. November 2019 für funktional unzuständig erklärt und auf die revisionsrechtlichen Vorgaben verwiesen. Im Weiteren hat es die Eingabe als Mehrfachgesuch entgegengenommen. Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe vom 3. Februar 2020 geltend, die Vorinstanz sei betreffend zweier Beweismittel zu Unrecht wegen funktionaler Unzuständigkeit nicht auf sein Gesuch vom 12. November 2019 eingetreten. Da Letzteres hauptsächlich mit dem bevorstehenden Machtwechsel und seiner damit verbundenen individuellen Gefährdungslage begründet worden sei, hätte die Vorinstanz die Beweismittel zusammen mit allen anderen Vorbringen und den zeitlich nach dem Urteil entstandenen Beweismitteln im Rahmen des Mehrfachgesuchs prüfen müssen. Lediglich eventualiter sei seine Eingabe vom 3. Februar 2020 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Dem ist entgegenzuhalten, dass das SEM seine Prüfung des erneuten Asylgesuches zu Recht aufgrund der Sach- und Beweislage vornahm, wie sie im in Rechtskraft erwachsenen Urteil vom 7. Juni 2019 festgestellt wurde. Wird eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Sachverhaltsfeststellungen geltend gemacht, so muss dies nämlich vorab im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens in die Wege geleitet werden, deren Prüfung prozessual einem zweiten Asylgesuch denn auch vorausgeht. Anders zu entscheiden hiesse, dass Asylsuchende rechtskräftige Entscheide bei jeder Veränderung der politischen Lage in einem Land immer wieder in Frage stellen könnten, indem sie zusammen mit der Lageveränderung neue Sachverhaltselemente und Beweismittel einbringen würden. Dies unter Umgehung der hohen formellen Voraussetzungen, denen die Revision beziehungsweise das Wiedererwägungsverfahren unterliegen. Ein solches Verhalten kann keinen Rechtsschutz verdienen. Demzufolge sind ausserordentliche Rechtsmittel stets vorab zu prüfen. Im Rahmen des Revisionsgesuchs obliegt die Prüfung der Eingabe auf revisionsrechtlich erhebliche Vorbringen und Beweismittel anhand der vorstehenden Vorgaben dem Gericht (Art. 121-128 BGG). 3.2 Hinsichtlich der Anzeigebestätigung der HRC vom 9. Juli 2008 und dem Schreiben der Mutter vom 28. Juni 2018 ist festzustellen, dass diese vor Erlass des Urteils D-1731/2019 am 7. Juni 2019 entstanden und somit - wie von der Vorinstanz zutreffend festgehalten - grundsätzlich revisionsrechtlich zu beurteilen sind. Beide hätten jedoch bei Beachtung der pflichtgemässen Sorgfalt offensichtlich bereits im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorgebracht werden müssen, erging doch das Urteil im ersten Beschwerdeverfahren knapp ein respektive elf Jahre nach Entstehen der eingereichten Beweismittel. Hierzu wird nichts geltend gemacht, das auf eine andere Sichtweise schliessen lassen könnte. Die eingereichten Beweismittel müssen damit als offensichtlich verspätet qualifiziert werden. Ohnehin muss beiden Dokumenten aber auch die Erheblichkeit abgesprochen werden. Hinsichtlich der Bestätigung der HRC über die Anzeige des Vaters des Freundes, dass sein Sohn am 8. Juli 2008 durch bewaffnete Unbekannte entführt worden sei, wurde weder in der Eingabe vom 12. November 2019 noch auf Beschwerdeebene vorgebracht, inwieweit daraus eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers resultieren sollte. Das Schreiben der Mutter ist seinerseits als Gefälligkeitsschreiben zu werten, dem nur ein geringer Beweiswert zukommt. Dass beide Dokumente eine andere Einschätzung der Glaubhaftigkeit der Vorfluchtgründe nach sich ziehen könnten, kann aufgrund der Akten und mit Verweis auf die Glaubhaftigkeitsprüfung im ersten Asylverfahren ausgeschlossen werden. 3.3 Das Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers datiert vom 6. Juni 2019 und damit einen Tag vor dem Urteil D-1731/2019. Das Schreiben ist damit ebenfalls funktional durch das Gericht im Rahmen des Revisionsgesuchs zu prüfen. Die Vorinstanz hat das Dokument im Rahmen des Mehrfachgesuchs entgegengenommen. Da dem Beschwerdeführer aus der Behandlung durch die Vorinstanz, die nun einer Überprüfung unterzogen wird, jedoch keine Nachteile erwachsen sind, ist darauf nicht weiter einzugehen. Im Weiteren ist das Schreiben ebenfalls als verspätet und überdies revisionsrechtlich als unerhebliches Beweismittel zu taxieren. So bestätigte der Dorfvorsteher die Untersuchung des Beschwerdeführers durch das CID nach seiner Rückkehr vom 2015, wobei er sich auf Angaben der Familie stützte. Angesichts des knapp vier Jahre andauernden ersten Verfahrens ist nicht ersichtlich, warum der Beschwerdeführer dieses Schreiben nicht bereits früher vom Dorfvorsteher erhalten konnte. Den Akten sind weiter keine Angaben zu entnehmen, welche die späte Einreichung des Dokuments rechtfertigen könnten. Auch diesem Beweismittel ist aber ohnehin die Erheblichkeit abzusprechen. In seiner konkreten Ausgestaltung stellt es ein Gefälligkeitsschreiben mit nur geringer Beweiskraft dar. Im Urteil D-1731/2019 wurde abgesehen davon festgehalten, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Festhaltung durch das CID durchaus Realkennzeichen aufwiesen. Das Schreiben bestätigt damit lediglich einen Sachverhalt, der nicht per se in Abrede gestellt wurde. Es vermag jedoch mangels weitergehender Ausführungen in den Eingaben vom 12. November 2019 oder vom 3. Februar 2020 nicht die gesamthafte Einschätzung im vorangegangenen Verfahren umzustossen, dass der Beschwerdeführer aus anderen Gründen ausreiste. 3.4 Das Schreiben des Friedensrichters vom 22. Oktober 2019, welches bestätigen soll, dass der Beschwerdeführer vom CID gesucht werde und bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in asylrelevanter Weise gefährdet wäre, ist nach dem Urteil D-1731/2019 vom 7. Juni 2019 entstanden. Damit stellt es keinen zulässigen Revisionsgrund dar, weshalb insoweit nicht auf das Gesuch einzutreten ist. 3.5 Das Foto, welches unbekannte Personen mit Motorradhelmen und Schlagstock, und jenes, welches den Schwager des Beschwerdeführers zusammen mit einem Bruder von Mahinda und Gotabaya Rajapaksa zeigen soll, sind undatiert. Mangels gegenteiliger Ausführungen und Anhaltspunkte ist davon auszugehen, der Beschwerdeführer mache eine Veränderung der Sachlage im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft geltend, welche nach dem Erlass des Urteil D-1731/2019 eingetreten und damit ebenfalls nicht revisionsrechtlich zu beurteilen ist. 3.6 Soweit der Beschwerdeführer auf die Entwicklungen in Sri Lanka seit dem Herbst 2018 (Absetzung des Premierministers Wickremesinghe und kurzzeitige Einsetzung des früheren Präsidenten Mahinda Rajapaksa als Premierminister, Agieren des Rajapaksa-Clans im Hintergrund, Terroranschläge im April 2019) und in dem Zusammenhang auf das Vorliegen von Risikofaktoren in seiner Person abstellt, ist darauf zu verweisen, dass diese sich bereits vor Erlass des letzten Urteils D-1731/2019 ereigneten beziehungsweise dem Gericht bekannt waren und mit dem genannten Urteil abschliessend gewürdigt wurden. Es handelt sich demnach nicht um neue Tatsachen, weshalb auch diesbezüglich nicht auf das Revisionsgesuch einzutreten ist. 3.7 Soweit der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 14. Oktober 2019 eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands seit Erlass des Urteils D-1731/2019 geltend macht, zielt er auf die Feststellung eines nachträglich eingetretenen Wegweisungsvollzugshindernisses ab, welches jedenfalls nicht im Rahmen des Revisionsgesuchs zu prüfen ist (zur weiteren Prüfung des Wegweisungsvollzugs vgl. E. 8). 3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Gründe dargetan sind, die unter dem Aspekt der Revision eine Neubeurteilung des Sachverhalts rechtfertigen könnten. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4. Im Weiteren prüft das Gericht die Beschwerde gegen das Nichteintreten auf ein Mehrfachgesuch. 4.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 4.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Prüfungsgegenstand bildet dabei die Frage, ob die Vorinstanz gemäss Art. 111c Abs. 1 Satz 1 AsylG auf die von ihr im Rahmen des Mehrfachgesuchs geprüften Beweismittel und diesbezüglichen Vorbringen mangels hinreichender Begründung zu Recht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich, sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs wird jedoch materiell geprüft.
6. Der Beschwerdeführer erhebt die formellen Rügen der unrichtigen Sachverhaltsabklärung und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen können. 6.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.H.). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 6.2 Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Sachverhaltsabklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz damit, Letztere habe sich durch den Erlass eines Nichteintretensentscheids nicht mit den vorgebrachten wesentlichen Tatsachen und vorhandenen Beweismitteln auseinandergesetzt. Die individuelle Gefährdungslage habe sie aufgrund der (im Zeitpunkt des Gesuchs bevorstehenden) Machtübernahme durch den Rajapaksa-Clan nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Schliesslich habe die Vorinstanz auch bei der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse nicht auf seinen konkreten Fall abgestellt und die vom Gericht vorgegebenen Risikofaktoren nicht geprüft. 6.3 Die Vorinstanz hat sämtliche eingereichten Beweismittel sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen im Sachverhalt aufgenommen und diese im Hinblick auf ihre Zuständigkeit sowie inhaltlich entsprechend gewürdigt. Dies gilt ebenso für die individuelle Gefährdungslage des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der bevorstehenden sowie der eingetretenen Machtübernahme. Auch im Rahmen der Prüfung der Wegweisungsvollzugshindernisse ist sie in rechtsgenüglicher Weise auf seit dem Urteil D-1731/2019 neu vorgebrachte individuelle Gründe des Beschwerdeführers eingegangen. Der blosse Umstand, dass Letzterer die Auffassung des SEM namentlich zur funktionalen Unzuständigkeit, zum Nichteintreten auf das Mehrfachgesuch wegen unzureichender Begründung sowie zu den Feststellungen bei der Wegweisungsvollzugsprüfung nicht teilt, spricht nicht für eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung war schliesslich möglich. Ob die Vorinstanz zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, wird nachfolgend erörtert (vgl. E. 7). 6.4 Die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsabklärung und der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet, weshalb sich keine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aufdrängt.
7. Im Hinblick auf die bereits erfolgte revisionsrechtliche Beurteilung (vgl. E. 3) beschränkt sich die Prüfung der Rechtsmässigkeit des Nichteintretens auf das Mehrfachgesuch auf das Bestätigungsschreiben des Friedensrichters vom 22. Oktober 2019, die zwei eingereichten Fotos sowie die Entwicklungen in Sri Lanka und die Geltendmachung von Risikofaktoren seit Erlass des Urteils D-1731/2019 am 7. Juni 2019. 7.1 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dem Bestätigungsschreiben des Friedensrichters vom 22. Oktober 2019 seien ausser der allgemeinen Bestätigung einer Gefährdung bei Rückkehr und dem Hinweis auf die Suche des Beschwerdeführers durch das CIP (wohl CID) keine Angaben zur konkreten Situation des Beschwerdeführers oder sonst individuelle Kenntnisse des Friedensrichters über dessen Fall zu entnehmen. Es zeige auch nicht auf, weshalb gerade der Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die sri-lankischen Behörden verfolgt werden sollte, und weise demnach sämtliche Charakteristika eines reinen Gefälligkeitsschreibens auf. Hinsichtlich des Fotos mit Basil Rajapaksa könne nicht überprüft werden, ob es sich bei einer der weiteren Personen tatsächlich um den Schwager des Beschwerdeführers handle. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern das Foto eine ihm drohende Verfolgungsgefahr beweisen solle. Die Annahme, der Schwager werde ihn nach seinem zwangsweisen Wechsel der politischen Seite bei einer Rückkehr verraten, erweise sich als reine Spekulation. Bei den beiden Personen auf dem anderen Foto, welche mit Motorradhelmen und einem Schlagstock zu sehen seien, könne es sich um irgendwelche Personen handeln, die von irgendjemandem bei einer beliebigen Gelegenheit mit einer Handykamera aufgenommen worden seien. Das Schreiben wie auch die beiden Fotos seien danach offensichtlich untauglich, eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Sri Lanka glaubhaft erscheinen zu lassen. Die Eingabe vom 12. November 2019 halte insoweit nicht den Anforderungen an die Begründungspflicht für ein Mehrfachgesuch stand, weshalb auf die Vorbringen nicht einzutreten sei. An dieser Einschätzung vermöchten auch die neuesten politischen Veränderungen in Sri Lanka (namentlich die Wahl Gotabaya Rajapaksas zum Präsidenten) nichts zu ändern, zumal keine persönliche Betroffenheit des Beschwerdeführers zu den Ereignissen ersichtlich werde. 7.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die Vorinstanz habe durch ihr Nichteintreten die Vorbringen und Beweismittel des Beschwerdeführers nicht umfassend materiell gewürdigt, zumal im Zusammenhang mit dem bevorstehenden Machtwechsel und der damit verbundenen individuellen Gefährdungslage. Es folgen weitergehende allgemeine Ausführungen zur Entwicklung der politischen Situation, der Sicherheitslage und namentlich der Situation von Tamilen in Sri Lanka. Die Gefährdung von zurückkehrenden abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden mit (unterstellten) LTTE-Beziehungen habe sich angesichts der aktuellen politischen Lage markant erhöht. 7.3 7.3.1 Eine Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorinstanz das Bestätigungsschreiben wie auch die Fotos durchaus einer inhaltlichen Würdigung unterzogen hat. Zudem hat sie sein Gesuch vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Entwicklungen geprüft. Ob sie dabei das Schreiben des Friedensrichters zutreffend unter dem Aspekt eines Mehrfachgesuchs prüfte, kann angesichts der fehlenden Erheblichkeit der diesbezüglichen Vorbringen dahinstehen. So hielt sie berechtigterweise fest, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die eingereichten Beweismittel auf die oben erwähnten Angaben (vgl. E. 7.2) beschränken. Zuzustimmen ist der Vorinstanz auch in ihrer Feststellung, damit erwiesen sie sich als Gefälligkeitsschreiben beziehungsweise als Fotografien ohne unmittelbaren Bezug zum Beschwerdeführer, womit ihnen nur geringe Beweiskraft zukommt. Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers im vorangehenden Beschwerdeverfahren als unglaubhaft erachtet wurden, sind die nunmehr eingereichten Unterlagen offensichtlich nicht geeignet, die Feststellungen zur fehlenden Glaubhaftmachung umzustossen und die Behauptung einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers nunmehr zu stützen. 7.3.2 Im vorliegenden Fall hat das Gericht im Urteil D-1731/2019 vom 7. Juni 2019 umfassend festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweist, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte (vgl. Urteil D-1731/2019 E. 12.6 [namentlich keine Vorverfolgung; keine erkennbare Gefährdung aufgrund des Schwagers; nur niederschwellige exilpolitische Tätigkeiten durch Teilnahme an Demonstrationen, Heldentagsfeierlichkeiten, pro-tamilischen Veranstaltungen und organisatorische Arbeiten in diesem Zusammenhang; Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie, knapp vierjährige Landesabwesenheit, Asylgesuchstellung in einem tamilischen Diasporaland und Fehlen ordentlicher Reisepapiere nicht ausreichend; Registrierung auf «Stop list» unwahrscheinlich]). Das SEM hat zu Recht festgestellt, dass an dieser Einschätzung auch der inzwischen eingetretene Machtwechsel zugunsten des Rajapaksa-Clans nichts zu ändern vermag. Den Akten ist nichts Entsprechendes zu entnehmen und der Beschwerdeführer hat nichts Substanzielles dazu vorgetragen, dass und inwieweit für ihn im konkreten Einzelfall als ethnischer Tamile mit einem geringen Risikoprofil dadurch eine erhöhte Gefährdungslage in Sri Lanka resultieren könnte. Dies gilt im Weiteren auch im Zusammenhang mit der vorübergehenden diplomatischen Krise zwischen Sri Lanka und der Schweiz. 7.3.3 Die Angaben in der Beschwerdeeingabe erschöpfen sich ebenfalls in der Wiederholung bereits beurteilter Risikofaktoren (namentlich vermeintliche LTTE-Verbindung; Tamile mit Auslandsaufenthalt). Soweit der Beschwerdeführer auf die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der abgewiesenen tamilischen Asylsuchenden abstellt, vermengt er seine Argumentation teilweise mit Kriterien für die Feststellung einer Kollektivverfolgung. Die Anforderungen für die Annahme einer Kollektivverfolgung sind praxisgemäss sehr hoch (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.4.1 m.w.H.) und im aktuellen Kontext von Sri Lanka für abgewiesene tamilische Asylsuchende auch nach dem Machtwechsel praxisgemäss nicht als erfüllt zu erachten. Im Übrigen sind der Eingabe vom 12. November 2019 und in gleicher Weise der Beschwerdeschrift sowie den mit ihr eingereichten Medienberichten lediglich allgemeine Ausführungen zur Entwicklung der politischen Machtverhältnisse seit Juni 2019, der Sicherheitslage und der Situation ethnischer Minderheiten in Sri Lanka zu entnehmen, ohne jedoch einen Zusammenhang zum konkreten Fall des Beschwerdeführers und den eingereichten Beweismitteln herzustellen. Nach dem zuvor Gesagten ergibt die individuelle Prüfung im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer über kein hinreichendes Risikoprofil verfügt, wonach er nunmehr von den sri-lankischen Behörden als tamilischer Separatist angesehen würde und bei seiner Rückkehr ernsthaft gefährdet wäre. 7.4 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz berechtigterweise davon ausgehen, der Beschwerdeführer habe sein Mehrfachgesuch, gerichtet auf die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, nicht ausreichend im Sinne von Art. 111c Abs. 1 AsylG begründet und ist mithin in Anwendung von Art. 13 Abs. 2 VwVG zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten. 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Wie zuletzt im Asylverfahren mit Urteil D-1731/2019 vom 7. Juni 2019 rechtskräftig festgestellt wurde, erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig (vgl. D-1731/2019 E. 14.3). Die Vorbringen im vorliegenden Verfahren rechtfertigen keine andere Einschätzung, da weiterhin nicht von einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers auszugehen ist, weshalb das flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Prinzip nicht tangiert ist, und auch sonst - auch unter Beachtung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka - keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Der Vollzug der Wegweisung ist somit zulässig. 8.3 Sodann hat das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-1731/2019 den Wegweisungsvollzug für zumutbar erachtet (vgl. Urteil D-1731/2019 E. 14.4). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, sind auch im vorliegenden Verfahren die Voraussetzungen von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht erfüllt. Von einer bürgerkriegsähnlichen Situation oder einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt kann trotz der politischen Entwicklungen in Sri Lanka nicht ausgegangen werden. Den Akten lassen sich sodann keine neuen individuellen Gründe entnehmen, welche gegen den Wegweisungsvollzug sprechen dürften. Die Vorinstanz prüfte in diesem Rahmen die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2019 und den dazu eingereichten Arztbericht vom 11. Oktober 2019. Danach leide der Beschwerdeführer seit dem negativen Urteil D-1731/2019 unter verstärkten Angst- und Schlafstörungen, Alpträumen sowie Panikattacken. Das Gericht schliesst sich der vorinstanzlichen Einschätzung an, angesichts gänzlich fehlender Ausführungen zu gesundheitlichen Beschwerden in der Eingabe vom 12. November 2019 erscheine zweifelhaft, dass der Beschwerdeführer ernsthaft unter psychischen Problemen leide. Vorbehaltlich der Glaubhaftigkeit der Beschwerden ist zudem davon auszugehen, dass die psychischen Symptome in Sri Lanka behandelt werden können. Dass im Heimat- oder Herkunftsstaat allenfalls nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist, steht dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 und 2011/50 E. 8.3). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach weiterhin als zumutbar. 8.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer weiterhin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.5 Die Vorinstanz hat demnach den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerde ist ebenfalls abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigen sich weitere Ausführungen zu allfälligen vorsorglichen Massnahmen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss bei Aussichtslosigkeit eines Mehrfachgesuchs beziehungsweise eines Revisionsgesuchs auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 11.2 Die mit der Eingabe vom 12. November 2019 eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters sind angesichts der Aussichtslosigkeit der Eingabe abzuweisen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands werden abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik