Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - ersuchte am 2. Dezember 2015 die Schweiz um Asyl. Am 15. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 11. April 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund des Verdachts, mit dem Militär zusammenzuarbeiten, von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahr 1999 während 15 Monaten inhaftiert worden. Er sei unter der Bedingung, fortan für die LTTE zu arbeiten, freigelassen worden. Danach habe er die LTTE im Rahmen seiner Handelstätigkeit - er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen - mit Essen und Unterkunft sowie finanziell unterstützt und habe für sie Gewehre aufbewahrt. Im Februar 2008 sei in einem Vorort von Colombo eine Bombe explodiert. Tags darauf sei er von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und im «4. Stock» sowie auf verschiedenen Polizeiposten festgehalten und gefoltert worden, wobei er Narben davongetragen habe. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) habe sich für seine Freilassung eingesetzt. Ungefähr eineinhalb Monate später sei er freigelassen worden. Sein Geschäft in B._______ sei ihm inzwischen von Anhängern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) weggenommen worden. Im Jahr 2008 beziehungsweise 2011 habe ihm das CID eine Meldepflicht auferlegt, der nach er sich jeden Sonntag im CID-Büro hätte melden sollen. Dieser Meldepflicht sei er drei Mal nachgekommen und jedes Mal sei er geschlagen und zu seinem Schwager, einem ehemaligen LTTE-Kämpfer, befragt worden. Beim dritten Mal sei ihm beschieden worden, er müsse erst wiederkommen, wenn er telefonisch dazu aufgefordert werde. Danach habe er sich ca. zwei Jahre lang versteckt und sei Anfang 2011 mithilfe eines Schleppers auf dem Seeweg illegal nach Indien geflohen, wo er sich bis 2015 aufgehalten habe. In Indien habe er einen Pass vom Schlepper erhalten, den er ihm sogleich wieder zurückgegeben habe. Danach sei er über die Türkei, Griechenland und Slowenien am 2. Dezember 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Kurz vor seiner Asylgesuchstellung habe ihn das CID über seine Tochter mit dem Tod bedroht. Er habe nahe Verwandte, die als ehemalige LTTE-Kämpfer im Ausland als Flüchtlinge anerkannt seien (einen Bruder in C._______ und einen Schwager in D._______), beziehungsweise einen Bruder, der für die E._______ Delegation der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) tätig gewesen sei und in E._______ Asyl erhalten habe. Zur Stützung seines Gesuchs reichte er unter anderem seine Identitätskarte im Original, eine Haftbestätigung des IKRK vom 10. April 2008 (in Kopie) und eine IKRK-Registrierungskarte ein. B. Am 20. September 2018 ersuchte das SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Abklärungen betreffend die Ausstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers und seine Ausreise aus Sri Lanka. Am 12. Oktober 2018 antwortete die Schweizerische Botschaft, dem Beschwerdeführer sei zuletzt am (...) 2011 ein sri-lankischer Pass mit der Nummer (...) ausgestellt worden, mit dem er am (...) aus- und am (...) wieder nach Sri Lanka eingereist sei. C. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage. Am 29. Oktober 2018 erklärte der Beschwerdeführer, der Schlepper habe 2010 drei Fotos von ihm für die Passbeantragung verlangt. Nach seiner illegalen Ausreise und Ankunft in Indien habe er vom Schlepper einen Pass erhalten, diesen jedoch auf dessen Verlangen wieder zurückgeben müssen. Er selbst habe keinen Pass beantragt und sei an den benannten Daten weder aus- noch nach Sri Lanka eingereist. Es könne sein, dass der Schlepper seinen Pass missbraucht habe. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 - eröffnet am 11. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen und sub-sub-eventualiter sei er hinsichtlich seines in E._______ lebenden Bruders und seines in D._______ lebenden Schwagers detailliert zu befragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er - unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Weiter beantragte er, die Ausreisepflicht sei zu sistieren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das zuständige Migrationsamt sei aufzufordern, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren, das Asylverfahren sei wieder zu eröffnen und ihm sei ein N-Ausweis neu auszustellen. Zudem kündigte er die Nachreichung weiterer Beweismittel betreffend seinen Bruder in E._______ sowie seinen Schwager in D._______ an und ersuchte dazu um Fristerstreckung von 30 Tagen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb sie die Anträge auf Sistierung der Ausreisepflicht, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Sistierung von allfälligen Vollzugshandlungen als gegenstandslos erachtete. Auch wies sie darauf hin, dass das Asylverfahren mit Beschwerdeerhebung gegen den Entscheid noch nicht abgeschlossen sei und die zuständige kantonale Behörde bis zur Rechtskraft des angefochtenen Entscheids einen N-Ausweis ausstelle. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis am 17. Februar 2020 die angekündigten Beweismittel zu den Akten zu reichen. G. Mit Eingabe vom 11. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des D._______ Führerausweises von F._______, seinem Schwager, sowie ein Schreiben eines Friedensrichters aus B._______ ein und teilte mit, der Nachweis seines in E._______ lebenden Bruders könne noch nicht erhältlich gemacht werden. H. In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer nahm das ihm am 1. März 2021 gewährte Replikrecht nicht wahr.
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer machte die unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten.
E. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1).
E. 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, der in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung es ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe seine Vorbringen zu seinem Bruder in E._______ und dem Schwager in D._______ völlig oder fast vollständig ausgeklammert und sei auf diese in seiner Begründung nicht mit der nötigen Tiefe eingegangen. Zudem ersuchte er um detaillierte Befragung zu dieser Thematik.
E. 3.4 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des immerhin vier Jahre dauernden vorinstanzlichen Verfahrens die Gelegenheit - namentlich dank der gewährten Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel - sowie die Pflicht hatte, sämtliche Angaben betreffend seinen Bruder und Schwager zu machen und entsprechende Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen einzureichen. Insofern der Sachverhalt hinsichtlich seiner nahen Verwandten unvollständig ist, kann dieser unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht der Vorinstanz angelastet werden. Der entsprechende Antrag auf detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu dieser Thematik ist abzuweisen.
E. 3.5 Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zum erwähnten Bruder und Schwager in seinen Entscheid im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren aufgenommen und - wenngleich in sehr allgemein gehaltener Form - berücksichtigt hat. Die diesbezügliche Begründung versetzte den Beschwerdeführer in die Lage, diesen Aspekt in seiner Beschwerde sachgerecht anzufechten. Schliesslich verfängt der Einwand, die Vorinstanz sei nicht detailliert auf die aktuell erschwerte Sicherheits- und politische Lage in Sri Lanka eingegangen, ebenso wenig. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, sondern Inhalt der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, allfällige konkrete Bezüge zu aktuellen Entwicklungen herzustellen und zu substantiieren. Dass der Beschwerdeführer die Begründung des SEM nicht für überzeugend erachtet, ist ausserdem keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des materiellen Rechts.
E. 3.6 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
E. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, gemäss der Botschaftsanfrage habe der Beschwerdeführer 2011 einen Pass beantragt und sei mit diesem im Jahr 2012 aus- und wieder nach Sri Lanka eingereist. Die Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2009 oder 2010 einen Pass erhalten und diesen dem Schlepper in Indien gegeben zu haben, müssten danach als unglaubhaft angesehen werden. Mit seiner Stellungnahme habe er das Abklärungsergebnis nicht in Frage stellen, geschweige denn einen Gegenbeweis erbringen können. Damit erwiesen sich seine Angaben zum Pass wie auch seine Asylvorbringen insgesamt als untauglich. Mit der Botschaftsauskunft bestätige sich die Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt nicht behördlich gesucht worden sei, mithin weder auf einer «Stop-List» noch auf einer «Watch-List» gestanden habe. Seine Vorbringen hätten überdies diverse Widersprüche aufgewiesen (BzP: nach Festnahme im vierten Stock und auf Polizeiposten festgehalten; Anhörung: nur auf dem Polizeiposten G._______ festgehalten; BzP: 2011 wöchentliche Meldepflicht im Geheimdienstbüro; Anhörung: Meldepflicht im Jahr 2008; BzP: kürzliche Aussage der CID-Leute gegenüber Tochter, sie würden ihn töten; Anhörung: Unbekannte oder eventueII EPDP-Leute bedrohten seine Familie auf der Strasse; BzP: Vorwurf der sri-lankischen Behörden, er sei Anhänger der LTTE; Anhörung: CID habe ihn über seinen Schwager ausgefragt), weshalb er die Narben auf seinem Rücken bei anderer Gelegenheit davon getragen haben müsse. Auf Vorhalt habe er nur erklärt, seine Angaben in der Anhörung entsprächen der Wahrheit, in der BzP sei er nervös gewesen und habe alles durcheinandergebracht. Weiter habe er erst in der Anhörung erklärt, sein Bruder sei bei den LTTE gewesen, er selbst sei von den LTTE 15 Monate festgehalten worden und habe für sie Computerteile geschmuggelt. Diese Aussagen müssten als nachgeschoben betrachtet werden, zumal er in der BzP ausdrücklich aufgefordert worden sei, sämtliche Vorbringen in Zusammenhang mit den LTTE zu nennen. Die Haftbestätigung des IKRK und die IKRK-Karte erachtete das SEM als authentisch, obwohl Erstere nur in Kopie vorliege. Zudem seien viele Aussagen zur Festnahme im Februar 2008 und zum anschliessenden Haftaufenthalt glaubhaft. Diese seien nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers jedoch nur erfolgt, weil er sich zufällig in der Nähe eines Bombenanschlages befunden habe. Mithin habe es sich bei der Verhaftung um eine grossangelegte Fahndung der Polizei und nicht um eine gezielte Verfolgung gegen ihn gehandelt. Ausserdem bestehe zwischen der Verhaftung im Februar 2008 und der Ausreise, die nachweislich nicht vor Ende 2012 stattgefunden haben könne, kein Kausalzusammenhang. In Anwendung der Rechtsprechung zur Prüfung der Risikofaktoren sei festzuhalten, dass allfällige Befragungen und Kontrollmassnahmen bei Rückkehrenden am Flughafen in Sri Lanka und später am Herkunftsort kein asylrelevantes Ausmass erreichten. Eine Vorverfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr sei er bis mindestens Ende 2012, womöglich auch länger, in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass er aufgrund der Botschaftsabklärung bei einer Rückkehr einer höheren Gefährdung als andere Rückkehrende ausgesetzt würde, zumal die Schweizerische Botschaft in Colombo Anfragen wie im vorliegenden Fall routinemässig durchführe und dabei - im Einklang mit BVGE 2017/6 E. 4.3.3 (zur Datenübermittlung zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung bei den sri-lankischen Behörden) - nur die für die entsprechende Auskunft notwendigen Personendaten bekanntgebe.
E. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer fest, es werde ausgelassen und sei notorisch, dass Schlepper den Flüchtlingen immer die Pässe abnähmen, um mit diesen nochmals mit weiteren Flüchtlingen Geld zu machen. Europäischen Passkontrolleuren falle es bekanntlich schwer, «asiatische Gesichter» zu unterscheiden und am Flughafen in Colombo sei es lediglich eine Frage des Geldes. Seine Erklärung in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 betreffend Missbrauch des Passes durch den Schlepper sei demnach durchaus glaubhaft. Die abweichenden Jahresangaben bezüglich des Passes seien als Versehen erklärbar und vermöchten die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. Die fälschliche Annahme der Ausreise erst Ende 2012 oder später basiere einzig auf den Schlüssen betreffend den Reisepass. Weiter werde die Echtheit der Haftbestätigung nicht angezweifelt. Es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen dieser 15-monatigen (recte: anderthalb Monate dauernden) Haft und seiner illegalen Ausreise. Die Ungereimtheiten zwischen BzP und Anhörung ergäben sich daraus, dass die BzP unmittelbar nach einer meist traumatischen Reise durchgeführt und die Fragen allgemein gehalten seien, während die Anhörung oft erst Jahre später, hier 2.5 Jahre, stattfände. Logischerweise käme einem dann auch erst das eine oder das andere wieder in den Sinn, weshalb ihm nicht der Vorwurf nachgeschobener Angaben im Zusammenhang mit der LTTE gemacht werden könne. Seine - vom SEM nicht bestrittenen - Vorbringen betreffend den Bruder in E._______ und den Schwager in D._______ seien des Weiteren nicht hinreichend gewürdigt worden. An deren Wichtigkeit ändere auch der vom SEM behauptete fehlende (zeitliche) Zusammenhang nichts. Die Ereignisse von damals, als die Rajapaksa-Brüder Krieg führten, aktualisierten sich mit ihrer erneuten Machtergreifung gerade erst wieder. Die Stossrichtung, sämtliche nicht wohlgesinnte Personen jetzt unschädlich zu machen, zeige sich klar mit der Entführung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft durch den Geheimdienst sowie der Verhängung des Ausreiseverbots für gewisse Personen. So seien namentlich auch rückkehrende Personen in Gefahr, deren Verwandte etwa als LTTE-Kämpfer im Ausland Asyl erhalten hätten. Zudem habe sich die Taktik der Behörden geändert und würden Personen nicht schon am Flughafen, sondern erst an ihrem Herkunftsort behelligt. Die aktuelle Lage in Sri Lanka, zu der auf diverse Medienartikel und Länderberichte verwiesen wurde, führe zur begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Das SEM habe diese allerdings weder allgemein noch im Hinblick auf seine spezifische Gefahrensituation hinreichend gewürdigt. Die muslimische Bevölkerung, die im Fokus der verschärften Sicherheitsmassnahmen und erweiterten Befugnisse der Sicherheitsbehörden stehe, spreche ebenfalls Tamilisch und lebe überwiegend in seiner Heimat. Es könne bis heute nicht ausgeschlossen werden, dass auch tamilische Gruppierungen hinter den Anschlägen stünden. Den Behörden werde offensichtlich die Möglichkeit geboten, mit legalem Anstrich gegen die tamilische Bevölkerung vorzugehen. Die Wahl Gotabaya Rajapaksas, eines mutmasslichen Mitverantwortlichen für Kriegsverbrechen, Folter und das Verschwindenlassen von Journalisten, zum Präsidenten verschärfe die Lage weiter.
E. 5.3 Im Schreiben vom 11. März 2020 bemerkte der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Führerausweis von F._______, es handle sich dabei um jenen seines in D._______ lebenden Schwagers. Aus dem Schreiben des Friedensrichters aus B._______ gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort und nach seiner Flucht aufgrund seiner mutmasslichen LTTE-Verbindung mehrfach gesucht worden sei.
E. 6.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.
E. 6.2 Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der Botschaftsabklärungen zum Datum der Passausstellung und der Verwendung zur Aus- und Wiedereinreise die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Pass unglaubhaft sind. Die Ergebnisse der Botschaftsabfrage stehen im klaren Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in den Anhörungen gegenüber der Vorinstanz. Die Erklärungen in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 und der Beschwerde zur möglichen Weiterverwendung seines Passes durch den Schlepper sind nicht überzeugend. Zwar ist die Weiterverwendung eines Passes durch einen Schlepper durchaus üblich (vgl. Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Alien Smuggling, 1.05.1996, https://www.refworld.org/docid/3ae6a8660.html, abgerufen am 28.06.2021). Allerdings wurde der Pass des Beschwerdeführers gemäss Botschaftsanfrage auf seinen eigenen Namen ausgestellt, womit er offiziell von den Behörden registriert wurde. Es ist daher schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - eine angeblich behördlich gesuchte Person - überhaupt einen Reisepass beantragt und erhalten haben soll. Zudem konnte die Person, die den Pass benutzte, offenbar unter seinem Namen unbehelligt aus- und wieder einreisen. Es ist schliesslich kaum nachvollziehbar, dass der Schlepper das Risiko auf sich nahm, durch die Wiederverwendung des Passes einer Person mit LTTE-Verbindungen die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich und weitere Personen zu lenken. Damit überwiegen insgesamt die Zweifel zur Passausstellung und in der Folge der tatsächlichen Ausreise im Jahr 2011. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zum Aufenthalt in Indien äusserst oberflächlich und vage ausgefallen sind und sich kaum mit einem angeblich fast fünfjährigen Aufenthalt vereinbaren lassen. Zusammenfassend geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben bereits Anfang 2011 endgültig ausgereist ist und im Jahr 2012 - ohne erneut in den Fokus der Behörden zu geraten - mit seinem Reisepass aus- und wieder eingereist ist.
E. 6.3.1 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Aussagen zur Entlassung im Jahr 2008, zur Meldepflicht sowie zur LTTE-Vergangenheit und entsprechenden Verbindungen von Familienmitgliedern gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Beschwerdeschrift nicht, diese aufzulösen. So ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die Reise vieler Asylsuchender oftmals traumatische Auswirkungen für sie zeitigt. Dies wie auch der lange Zeitabstand zwischen BzP und Anhörung können aber nicht die konkret benannten Widersprüche erklären. Hinsichtlich der einzelnen Vorbringen ist Folgendes festzuhalten.
E. 6.3.2 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers mit der Haftbescheinigung und der Registrierungskarte des IKRK belegt wurde. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung im Jahr 2008 fielen weitgehend detailliert aus. Insoweit wird nicht in Abrede gestellt, dass er in Haft war und auch misshandelt wurde. Diesbezüglich handelte es sich um illegitime, politische Verfolgung, der auch - anders als vom SEM erwogen - die Gezieltheit nicht abzusprechen ist, hat sie sich doch individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtet. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Folge von den Sicherheitsbehörden als unschuldig erkannt worden ist und nach seiner Haftentlassung im April 2008 nicht mehr unter Verdacht stand. Auch seine angeblichen Unterstützungsleistungen für die LTTE waren den Sicherheitsbehörden offenbar nicht bekannt geworden beziehungsweise erschienen diesen irrelevant. In diesem Zusammenhang hat das SEM denn auch zu Recht auf zum Teil nachgeschobene Vorbringen verwiesen. Auch das Gericht geht davon aus, dass die angebliche Unterstützung der LTTE im Laufe des Verfahrens stetig erweitert und aufgebauscht wurde.
E. 6.3.3 Die Angaben zu den Behelligungen des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung im Jahr 2008 bis 2011 sind denn auch insgesamt wenig substantiiert und mit Widersprüchen hinsichtlich der Meldepflicht behaftet. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, erst im Jahr 2011 mit einer Meldepflicht belegt worden zu sein (BzP, A3/11 Ziff. 7.01); später führte er aus, er habe sich bereits im Jahr 2008 nach seiner Freilassung beim CID-Büro melden sollen (Anhörung, A15/35 F99). Die widersprüchlichen Jahresangaben lassen seine diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft erscheinen, hatte er im Rahmen der Rückübersetzung doch die Gelegenheit, allfällige versehentliche Angaben zu korrigieren. Es wird vielmehr der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe versucht, einen Grund für seine späte Ausreise zu konstruieren. Zu seinem Verbleib in den Jahren 2008 bis 2011 hat der Beschwerdeführer zudem äusserst oberflächliche und wenig nachvollziehbare Angaben gemacht. Was umso mehr erstaunt, als in diese Zeit auch das Kriegsende fällt, ein Zeitpunkt, in dem die Sicherheitsbehörden die Bevölkerung eingehend auf ihre Rolle bezüglich der LTTE prüfte. Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 erneut mehrmals gesucht worden sein soll, lässt sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht erklären. Der Brief des Friedensrichters - ein Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert - ist nicht geeignet, die soeben gezogenen Schlüsse umzustossen.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2008 im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion verhaftet und misshandelt wurde, dass er aber auf Intervention des IKRK nach ca. eineinhalb Monaten freikam. Ebenfalls erscheint möglich, dass er nach dieser Haft subjektive Angst vor weiteren Behelligungen hatte und sich deshalb zeitweise versteckt hielt. Dass er aber tatsächlich weiterhin im Fokus der Sicherheitsbehörden stand, vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Ebenfalls erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er für die LTTE Aktivitäten ausübte, die über jene hinausgingen, welche die Zivilbevölkerung im Norden während des Krieges insgesamt leisten musste, ebenso wenig, dass er im Zeitpunkt der Ausreise einer Meldepflicht unterlag. Unklarheit herrscht weiter bezüglich des Zeitpunktes der Ausreise beziehungsweise ist davon auszugehen, dass er mit seinem Pass im Oktober 2012 aus- und wieder einreiste. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente, die mehrheitlich die personellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers belegen, nichts zu ändern.
E. 6.5 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte.
E. 7.1 Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird.
E. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Aktivitäten und Vorliegen früherer Verhaftungen) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1).
E. 7.3 Vorliegend ist nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte keine eigene LTTE-Verbindungen, welche über die Hilfsdienste, die die Mehrheit der Zivilbevölkerung im Norden während des Bürgerkrieges zu leisten hatte, hinausgehen, glaubhaft machen. Zwar wurde er im Jahr 2008 im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag verhaftet, wurde jedoch in der Folge entlassen, blieb bis zur Ausreise unbehelligt und konnte noch im Jahr 2012 aus- und wieder einreisen. Auch angesichts dieser Haft ist deshalb nicht von einem erhöhten Risiko auszugehen. Das Risikoprofil wird auch durch die angebliche LTTE-Verbindungen von Familienangehörigen nicht massgeblich gesteigert. In Bezug auf die Angaben betreffend die Brüder und den Schwager ist festzuhalten, dass deren LTTE-Aktivitäten und deren Flüchtlingseigenschaft - trotz Ankündigung - zu keinem Zeitpunkt belegt wurden. Zum einen Bruder und zum Schwager vermochte er diesbezüglich auch nichts zu konkretisieren. Zwar erscheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Situation seines Bruders in E._______ durchaus nachvollziehbar und konsistent. Er hat aber auch dazu keine Belege beigebracht und auch auf Beschwerdeebene die eingeräumte Frist von 30 Tagen ungenutzt verstreichen lassen. Das Gericht sieht sich angesichts der Dauer des Asylverfahrens nicht gehalten, die Erbringung allfälliger Belege weiter abzuwarten. Dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise ernsthaften Problemen aufgrund der Aktivitäten seiner Verwandten ausgesetzt war, vermochte er sodann wie erwähnt nicht glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem gewichtigen LTTE-Profil der Verwandten auszugehen, das zu einer entsprechenden Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Wiedereinreise führen könnte. Allfällige Befragungen am Flughafen in Colombo und auch Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort stellen für sich keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Dass der Beschwerdeführer in einer «Stop-List» aufgeführt ist, dürfte angesichts seines niederschwelligen Profils wenig wahrscheinlich sein. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Narben stellen - wenn überhaupt - einen sehr schwach risikobegründenden Faktor dar und aus seiner tamilischen Ethnie und der Herkunft aus dem Norden vermag er ebenfalls keine Gefährdung abzuleiten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-622/2020 vom 24. April 2020 E. 7.3.3 m.w.H.). Insgesamt ist nicht von einer Gefährdung im Sinne des Referenzurteils auszugehen, zumal er sich auch nicht exilpolitisch betätigt hat. Schliesslich reicht seine Rückkehr aus der Schweiz - einem Zentrum der tamilischen Diaspora - nach einem negativen Asylverfahren nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt.
E. 7.4 An dieser Einschätzung vermag weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer hat lediglich pauschal auf die jüngsten Entwicklungen verwiesen, wobei auch aus den Akten kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist.
E. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37 m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche systematisch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, könnten sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf Art. 3 EMRK berufen (Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.5 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage gesund. Er hat zehn Jahre die Schule besucht und verfügt über langjährige Berufserfahrung als Geschäftsmann im Vertrieb etwa von Textilien und Früchten. Seinen Angaben zufolge ist seine Familie finanziell gutgestellt; seine Frau und die Kinder leben weiterhin in B._______, ebenso wie vier seiner Schwestern, die alle studiert haben und zum Teil auch einer Arbeit nachgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bei seiner Rückkehr wirtschaftlich wieder wird integrieren und darüber hinaus auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. September 2018 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
E. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für seinen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsanwalt hat keine Kostennote vorgelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von 1'100.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Dem rubrizierten Rechtsanwalt wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'100.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-170/2020 Urteil vom 22. Juli 2021 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Angela Hefti. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Daniel Hoffmann, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - ersuchte am 2. Dezember 2015 die Schweiz um Asyl. Am 15. Dezember 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 11. April 2018 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei aufgrund des Verdachts, mit dem Militär zusammenzuarbeiten, von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) im Jahr 1999 während 15 Monaten inhaftiert worden. Er sei unter der Bedingung, fortan für die LTTE zu arbeiten, freigelassen worden. Danach habe er die LTTE im Rahmen seiner Handelstätigkeit - er sei ein erfolgreicher Geschäftsmann gewesen - mit Essen und Unterkunft sowie finanziell unterstützt und habe für sie Gewehre aufbewahrt. Im Februar 2008 sei in einem Vorort von Colombo eine Bombe explodiert. Tags darauf sei er von Beamten des Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und im «4. Stock» sowie auf verschiedenen Polizeiposten festgehalten und gefoltert worden, wobei er Narben davongetragen habe. Das Internationale Komitee des Roten Kreuzes (IKRK) habe sich für seine Freilassung eingesetzt. Ungefähr eineinhalb Monate später sei er freigelassen worden. Sein Geschäft in B._______ sei ihm inzwischen von Anhängern der Eelam People's Democratic Party (EPDP) weggenommen worden. Im Jahr 2008 beziehungsweise 2011 habe ihm das CID eine Meldepflicht auferlegt, der nach er sich jeden Sonntag im CID-Büro hätte melden sollen. Dieser Meldepflicht sei er drei Mal nachgekommen und jedes Mal sei er geschlagen und zu seinem Schwager, einem ehemaligen LTTE-Kämpfer, befragt worden. Beim dritten Mal sei ihm beschieden worden, er müsse erst wiederkommen, wenn er telefonisch dazu aufgefordert werde. Danach habe er sich ca. zwei Jahre lang versteckt und sei Anfang 2011 mithilfe eines Schleppers auf dem Seeweg illegal nach Indien geflohen, wo er sich bis 2015 aufgehalten habe. In Indien habe er einen Pass vom Schlepper erhalten, den er ihm sogleich wieder zurückgegeben habe. Danach sei er über die Türkei, Griechenland und Slowenien am 2. Dezember 2015 illegal in die Schweiz gelangt. Kurz vor seiner Asylgesuchstellung habe ihn das CID über seine Tochter mit dem Tod bedroht. Er habe nahe Verwandte, die als ehemalige LTTE-Kämpfer im Ausland als Flüchtlinge anerkannt seien (einen Bruder in C._______ und einen Schwager in D._______), beziehungsweise einen Bruder, der für die E._______ Delegation der Sri Lanka Monitoring Mission (SLMM) tätig gewesen sei und in E._______ Asyl erhalten habe. Zur Stützung seines Gesuchs reichte er unter anderem seine Identitätskarte im Original, eine Haftbestätigung des IKRK vom 10. April 2008 (in Kopie) und eine IKRK-Registrierungskarte ein. B. Am 20. September 2018 ersuchte das SEM bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo um Abklärungen betreffend die Ausstellung des Reisepasses des Beschwerdeführers und seine Ausreise aus Sri Lanka. Am 12. Oktober 2018 antwortete die Schweizerische Botschaft, dem Beschwerdeführer sei zuletzt am (...) 2011 ein sri-lankischer Pass mit der Nummer (...) ausgestellt worden, mit dem er am (...) aus- und am (...) wieder nach Sri Lanka eingereist sei. C. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2018 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Botschaftsanfrage. Am 29. Oktober 2018 erklärte der Beschwerdeführer, der Schlepper habe 2010 drei Fotos von ihm für die Passbeantragung verlangt. Nach seiner illegalen Ausreise und Ankunft in Indien habe er vom Schlepper einen Pass erhalten, diesen jedoch auf dessen Verlangen wieder zurückgeben müssen. Er selbst habe keinen Pass beantragt und sei an den benannten Daten weder aus- noch nach Sri Lanka eingereist. Es könne sein, dass der Schlepper seinen Pass missbraucht habe. D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 - eröffnet am 11. Dezember 2019 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. E. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den Entscheid und beantragte zur Hauptsache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, sub-eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen und sub-sub-eventualiter sei er hinsichtlich seines in E._______ lebenden Bruders und seines in D._______ lebenden Schwagers detailliert zu befragen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er - unter Beilage einer Unterstützungsbestätigung - um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung durch den rubrizierten Rechtsvertreter. Weiter beantragte er, die Ausreisepflicht sei zu sistieren, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, das zuständige Migrationsamt sei aufzufordern, allfällige Vollzugshandlungen zu sistieren, das Asylverfahren sei wieder zu eröffnen und ihm sei ein N-Ausweis neu auszustellen. Zudem kündigte er die Nachreichung weiterer Beweismittel betreffend seinen Bruder in E._______ sowie seinen Schwager in D._______ an und ersuchte dazu um Fristerstreckung von 30 Tagen. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2020 hielt die zuständige Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten und der Beschwerde komme von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu, weshalb sie die Anträge auf Sistierung der Ausreisepflicht, Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie Sistierung von allfälligen Vollzugshandlungen als gegenstandslos erachtete. Auch wies sie darauf hin, dass das Asylverfahren mit Beschwerdeerhebung gegen den Entscheid noch nicht abgeschlossen sei und die zuständige kantonale Behörde bis zur Rechtskraft des angefochtenen Entscheids einen N-Ausweis ausstelle. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung hiess sie gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsanwalt als amtlichen Rechtsbeistand ein. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, bis am 17. Februar 2020 die angekündigten Beweismittel zu den Akten zu reichen. G. Mit Eingabe vom 11. März 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des D._______ Führerausweises von F._______, seinem Schwager, sowie ein Schreiben eines Friedensrichters aus B._______ ein und teilte mit, der Nachweis seines in E._______ lebenden Bruders könne noch nicht erhältlich gemacht werden. H. In seiner Vernehmlassung vom 25. Februar 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Der Beschwerdeführer nahm das ihm am 1. März 2021 gewährte Replikrecht nicht wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM. Dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht zutrifft - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer machte die unvollständige Sachverhaltsabklärung sowie sinngemäss die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die formellen Rügen des Beschwerdeführers sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. 3.1 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis führen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt, sondern findet sein Korrelat in der aus Art. 13 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG fliessenden Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1). 3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör, der in den Art. 29 ff. VwVG konkretisiert wird, dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt er ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.3). Aus der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs ergibt sich, dass die Abfassung der Begründung es ermöglichen soll, den Entscheid sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; BVGE 2008/47 E. 3.2). 3.3 Der Beschwerdeführer rügte, das SEM habe seine Vorbringen zu seinem Bruder in E._______ und dem Schwager in D._______ völlig oder fast vollständig ausgeklammert und sei auf diese in seiner Begründung nicht mit der nötigen Tiefe eingegangen. Zudem ersuchte er um detaillierte Befragung zu dieser Thematik. 3.4 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während des immerhin vier Jahre dauernden vorinstanzlichen Verfahrens die Gelegenheit - namentlich dank der gewährten Frist zur Nachreichung weiterer Beweismittel - sowie die Pflicht hatte, sämtliche Angaben betreffend seinen Bruder und Schwager zu machen und entsprechende Beweismittel zur Stützung seiner Vorbringen einzureichen. Insofern der Sachverhalt hinsichtlich seiner nahen Verwandten unvollständig ist, kann dieser unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers nicht der Vorinstanz angelastet werden. Der entsprechende Antrag auf detaillierte Befragung des Beschwerdeführers zu dieser Thematik ist abzuweisen. 3.5 Zudem ist den Akten zu entnehmen, dass das SEM die Angaben des Beschwerdeführers zum erwähnten Bruder und Schwager in seinen Entscheid im Rahmen der Prüfung der Risikofaktoren aufgenommen und - wenngleich in sehr allgemein gehaltener Form - berücksichtigt hat. Die diesbezügliche Begründung versetzte den Beschwerdeführer in die Lage, diesen Aspekt in seiner Beschwerde sachgerecht anzufechten. Schliesslich verfängt der Einwand, die Vorinstanz sei nicht detailliert auf die aktuell erschwerte Sicherheits- und politische Lage in Sri Lanka eingegangen, ebenso wenig. Es ist nicht Aufgabe der Vorinstanz, sondern Inhalt der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers, allfällige konkrete Bezüge zu aktuellen Entwicklungen herzustellen und zu substantiieren. Dass der Beschwerdeführer die Begründung des SEM nicht für überzeugend erachtet, ist ausserdem keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern des materiellen Rechts. 3.6 Da sich die prozessualen Rügen des Beschwerdeführers auch unter keinem anderen Aspekt als stichhaltig erweisen, fällt die beantragte Rückweisung der Sache an das SEM ausser Betracht, womit das Gericht in der Sache zu entscheiden hat (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Für die Glaubhaftmachung reicht es nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. dazu ausführlich BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, gemäss der Botschaftsanfrage habe der Beschwerdeführer 2011 einen Pass beantragt und sei mit diesem im Jahr 2012 aus- und wieder nach Sri Lanka eingereist. Die Angaben des Beschwerdeführers im Jahr 2009 oder 2010 einen Pass erhalten und diesen dem Schlepper in Indien gegeben zu haben, müssten danach als unglaubhaft angesehen werden. Mit seiner Stellungnahme habe er das Abklärungsergebnis nicht in Frage stellen, geschweige denn einen Gegenbeweis erbringen können. Damit erwiesen sich seine Angaben zum Pass wie auch seine Asylvorbringen insgesamt als untauglich. Mit der Botschaftsauskunft bestätige sich die Vermutung, dass der Beschwerdeführer zum fraglichen Zeitpunkt nicht behördlich gesucht worden sei, mithin weder auf einer «Stop-List» noch auf einer «Watch-List» gestanden habe. Seine Vorbringen hätten überdies diverse Widersprüche aufgewiesen (BzP: nach Festnahme im vierten Stock und auf Polizeiposten festgehalten; Anhörung: nur auf dem Polizeiposten G._______ festgehalten; BzP: 2011 wöchentliche Meldepflicht im Geheimdienstbüro; Anhörung: Meldepflicht im Jahr 2008; BzP: kürzliche Aussage der CID-Leute gegenüber Tochter, sie würden ihn töten; Anhörung: Unbekannte oder eventueII EPDP-Leute bedrohten seine Familie auf der Strasse; BzP: Vorwurf der sri-lankischen Behörden, er sei Anhänger der LTTE; Anhörung: CID habe ihn über seinen Schwager ausgefragt), weshalb er die Narben auf seinem Rücken bei anderer Gelegenheit davon getragen haben müsse. Auf Vorhalt habe er nur erklärt, seine Angaben in der Anhörung entsprächen der Wahrheit, in der BzP sei er nervös gewesen und habe alles durcheinandergebracht. Weiter habe er erst in der Anhörung erklärt, sein Bruder sei bei den LTTE gewesen, er selbst sei von den LTTE 15 Monate festgehalten worden und habe für sie Computerteile geschmuggelt. Diese Aussagen müssten als nachgeschoben betrachtet werden, zumal er in der BzP ausdrücklich aufgefordert worden sei, sämtliche Vorbringen in Zusammenhang mit den LTTE zu nennen. Die Haftbestätigung des IKRK und die IKRK-Karte erachtete das SEM als authentisch, obwohl Erstere nur in Kopie vorliege. Zudem seien viele Aussagen zur Festnahme im Februar 2008 und zum anschliessenden Haftaufenthalt glaubhaft. Diese seien nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers jedoch nur erfolgt, weil er sich zufällig in der Nähe eines Bombenanschlages befunden habe. Mithin habe es sich bei der Verhaftung um eine grossangelegte Fahndung der Polizei und nicht um eine gezielte Verfolgung gegen ihn gehandelt. Ausserdem bestehe zwischen der Verhaftung im Februar 2008 und der Ausreise, die nachweislich nicht vor Ende 2012 stattgefunden haben könne, kein Kausalzusammenhang. In Anwendung der Rechtsprechung zur Prüfung der Risikofaktoren sei festzuhalten, dass allfällige Befragungen und Kontrollmassnahmen bei Rückkehrenden am Flughafen in Sri Lanka und später am Herkunftsort kein asylrelevantes Ausmass erreichten. Eine Vorverfolgung habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. Vielmehr sei er bis mindestens Ende 2012, womöglich auch länger, in Sri Lanka wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren vermöchten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen und es sei nicht ersichtlich, weshalb er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nunmehr in den Fokus der Behörden geraten sollte. Ebenso wenig sei davon auszugehen, dass er aufgrund der Botschaftsabklärung bei einer Rückkehr einer höheren Gefährdung als andere Rückkehrende ausgesetzt würde, zumal die Schweizerische Botschaft in Colombo Anfragen wie im vorliegenden Fall routinemässig durchführe und dabei - im Einklang mit BVGE 2017/6 E. 4.3.3 (zur Datenübermittlung zwecks Ersatzreisepapierbeschaffung bei den sri-lankischen Behörden) - nur die für die entsprechende Auskunft notwendigen Personendaten bekanntgebe. 5.2 In seiner Beschwerdeschrift hielt der Beschwerdeführer fest, es werde ausgelassen und sei notorisch, dass Schlepper den Flüchtlingen immer die Pässe abnähmen, um mit diesen nochmals mit weiteren Flüchtlingen Geld zu machen. Europäischen Passkontrolleuren falle es bekanntlich schwer, «asiatische Gesichter» zu unterscheiden und am Flughafen in Colombo sei es lediglich eine Frage des Geldes. Seine Erklärung in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 betreffend Missbrauch des Passes durch den Schlepper sei demnach durchaus glaubhaft. Die abweichenden Jahresangaben bezüglich des Passes seien als Versehen erklärbar und vermöchten die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers nicht in Zweifel zu ziehen. Die fälschliche Annahme der Ausreise erst Ende 2012 oder später basiere einzig auf den Schlüssen betreffend den Reisepass. Weiter werde die Echtheit der Haftbestätigung nicht angezweifelt. Es bestehe ein kausaler Zusammenhang zwischen dieser 15-monatigen (recte: anderthalb Monate dauernden) Haft und seiner illegalen Ausreise. Die Ungereimtheiten zwischen BzP und Anhörung ergäben sich daraus, dass die BzP unmittelbar nach einer meist traumatischen Reise durchgeführt und die Fragen allgemein gehalten seien, während die Anhörung oft erst Jahre später, hier 2.5 Jahre, stattfände. Logischerweise käme einem dann auch erst das eine oder das andere wieder in den Sinn, weshalb ihm nicht der Vorwurf nachgeschobener Angaben im Zusammenhang mit der LTTE gemacht werden könne. Seine - vom SEM nicht bestrittenen - Vorbringen betreffend den Bruder in E._______ und den Schwager in D._______ seien des Weiteren nicht hinreichend gewürdigt worden. An deren Wichtigkeit ändere auch der vom SEM behauptete fehlende (zeitliche) Zusammenhang nichts. Die Ereignisse von damals, als die Rajapaksa-Brüder Krieg führten, aktualisierten sich mit ihrer erneuten Machtergreifung gerade erst wieder. Die Stossrichtung, sämtliche nicht wohlgesinnte Personen jetzt unschädlich zu machen, zeige sich klar mit der Entführung einer Angestellten der Schweizerischen Botschaft durch den Geheimdienst sowie der Verhängung des Ausreiseverbots für gewisse Personen. So seien namentlich auch rückkehrende Personen in Gefahr, deren Verwandte etwa als LTTE-Kämpfer im Ausland Asyl erhalten hätten. Zudem habe sich die Taktik der Behörden geändert und würden Personen nicht schon am Flughafen, sondern erst an ihrem Herkunftsort behelligt. Die aktuelle Lage in Sri Lanka, zu der auf diverse Medienartikel und Länderberichte verwiesen wurde, führe zur begründeten Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. Das SEM habe diese allerdings weder allgemein noch im Hinblick auf seine spezifische Gefahrensituation hinreichend gewürdigt. Die muslimische Bevölkerung, die im Fokus der verschärften Sicherheitsmassnahmen und erweiterten Befugnisse der Sicherheitsbehörden stehe, spreche ebenfalls Tamilisch und lebe überwiegend in seiner Heimat. Es könne bis heute nicht ausgeschlossen werden, dass auch tamilische Gruppierungen hinter den Anschlägen stünden. Den Behörden werde offensichtlich die Möglichkeit geboten, mit legalem Anstrich gegen die tamilische Bevölkerung vorzugehen. Die Wahl Gotabaya Rajapaksas, eines mutmasslichen Mitverantwortlichen für Kriegsverbrechen, Folter und das Verschwindenlassen von Journalisten, zum Präsidenten verschärfe die Lage weiter. 5.3 Im Schreiben vom 11. März 2020 bemerkte der Beschwerdeführer unter Verweis auf den Führerausweis von F._______, es handle sich dabei um jenen seines in D._______ lebenden Schwagers. Aus dem Schreiben des Friedensrichters aus B._______ gehe zudem hervor, dass der Beschwerdeführer an seinem Wohnort und nach seiner Flucht aufgrund seiner mutmasslichen LTTE-Verbindung mehrfach gesucht worden sei. 6. 6.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6.2 Das SEM hat zutreffend ausgeführt, dass aufgrund der Botschaftsabklärungen zum Datum der Passausstellung und der Verwendung zur Aus- und Wiedereinreise die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Pass unglaubhaft sind. Die Ergebnisse der Botschaftsabfrage stehen im klaren Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers in den Anhörungen gegenüber der Vorinstanz. Die Erklärungen in der Stellungnahme vom 29. Oktober 2018 und der Beschwerde zur möglichen Weiterverwendung seines Passes durch den Schlepper sind nicht überzeugend. Zwar ist die Weiterverwendung eines Passes durch einen Schlepper durchaus üblich (vgl. Canada: Immigration and Refugee Board of Canada, Sri Lanka: Alien Smuggling, 1.05.1996, https://www.refworld.org/docid/3ae6a8660.html, abgerufen am 28.06.2021). Allerdings wurde der Pass des Beschwerdeführers gemäss Botschaftsanfrage auf seinen eigenen Namen ausgestellt, womit er offiziell von den Behörden registriert wurde. Es ist daher schwer nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer - eine angeblich behördlich gesuchte Person - überhaupt einen Reisepass beantragt und erhalten haben soll. Zudem konnte die Person, die den Pass benutzte, offenbar unter seinem Namen unbehelligt aus- und wieder einreisen. Es ist schliesslich kaum nachvollziehbar, dass der Schlepper das Risiko auf sich nahm, durch die Wiederverwendung des Passes einer Person mit LTTE-Verbindungen die Aufmerksamkeit der Behörden auf sich und weitere Personen zu lenken. Damit überwiegen insgesamt die Zweifel zur Passausstellung und in der Folge der tatsächlichen Ausreise im Jahr 2011. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen zum Aufenthalt in Indien äusserst oberflächlich und vage ausgefallen sind und sich kaum mit einem angeblich fast fünfjährigen Aufenthalt vereinbaren lassen. Zusammenfassend geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht wie angegeben bereits Anfang 2011 endgültig ausgereist ist und im Jahr 2012 - ohne erneut in den Fokus der Behörden zu geraten - mit seinem Reisepass aus- und wieder eingereist ist. 6.3 6.3.1 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend festgestellt, dass die Aussagen zur Entlassung im Jahr 2008, zur Meldepflicht sowie zur LTTE-Vergangenheit und entsprechenden Verbindungen von Familienmitgliedern gewisse Ungereimtheiten aufweisen. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Verfügung kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Dem Beschwerdeführer gelingt es in seiner Beschwerdeschrift nicht, diese aufzulösen. So ist zwar nicht in Abrede zu stellen, dass die Reise vieler Asylsuchender oftmals traumatische Auswirkungen für sie zeitigt. Dies wie auch der lange Zeitabstand zwischen BzP und Anhörung können aber nicht die konkret benannten Widersprüche erklären. Hinsichtlich der einzelnen Vorbringen ist Folgendes festzuhalten. 6.3.2 Das Gericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die Inhaftierung des Beschwerdeführers mit der Haftbescheinigung und der Registrierungskarte des IKRK belegt wurde. Die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Inhaftierung im Jahr 2008 fielen weitgehend detailliert aus. Insoweit wird nicht in Abrede gestellt, dass er in Haft war und auch misshandelt wurde. Diesbezüglich handelte es sich um illegitime, politische Verfolgung, der auch - anders als vom SEM erwogen - die Gezieltheit nicht abzusprechen ist, hat sie sich doch individuell gegen den Beschwerdeführer gerichtet. Allerdings geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Folge von den Sicherheitsbehörden als unschuldig erkannt worden ist und nach seiner Haftentlassung im April 2008 nicht mehr unter Verdacht stand. Auch seine angeblichen Unterstützungsleistungen für die LTTE waren den Sicherheitsbehörden offenbar nicht bekannt geworden beziehungsweise erschienen diesen irrelevant. In diesem Zusammenhang hat das SEM denn auch zu Recht auf zum Teil nachgeschobene Vorbringen verwiesen. Auch das Gericht geht davon aus, dass die angebliche Unterstützung der LTTE im Laufe des Verfahrens stetig erweitert und aufgebauscht wurde. 6.3.3 Die Angaben zu den Behelligungen des Beschwerdeführers nach seiner Freilassung im Jahr 2008 bis 2011 sind denn auch insgesamt wenig substantiiert und mit Widersprüchen hinsichtlich der Meldepflicht behaftet. Der Beschwerdeführer gab zunächst an, erst im Jahr 2011 mit einer Meldepflicht belegt worden zu sein (BzP, A3/11 Ziff. 7.01); später führte er aus, er habe sich bereits im Jahr 2008 nach seiner Freilassung beim CID-Büro melden sollen (Anhörung, A15/35 F99). Die widersprüchlichen Jahresangaben lassen seine diesbezüglichen Vorbringen unglaubhaft erscheinen, hatte er im Rahmen der Rückübersetzung doch die Gelegenheit, allfällige versehentliche Angaben zu korrigieren. Es wird vielmehr der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe versucht, einen Grund für seine späte Ausreise zu konstruieren. Zu seinem Verbleib in den Jahren 2008 bis 2011 hat der Beschwerdeführer zudem äusserst oberflächliche und wenig nachvollziehbare Angaben gemacht. Was umso mehr erstaunt, als in diese Zeit auch das Kriegsende fällt, ein Zeitpunkt, in dem die Sicherheitsbehörden die Bevölkerung eingehend auf ihre Rolle bezüglich der LTTE prüfte. Dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 erneut mehrmals gesucht worden sein soll, lässt sich vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht erklären. Der Brief des Friedensrichters - ein Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert - ist nicht geeignet, die soeben gezogenen Schlüsse umzustossen. 6.4 Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer 2008 im Zusammenhang mit einer Bombenexplosion verhaftet und misshandelt wurde, dass er aber auf Intervention des IKRK nach ca. eineinhalb Monaten freikam. Ebenfalls erscheint möglich, dass er nach dieser Haft subjektive Angst vor weiteren Behelligungen hatte und sich deshalb zeitweise versteckt hielt. Dass er aber tatsächlich weiterhin im Fokus der Sicherheitsbehörden stand, vermochte er nicht glaubhaft zu machen. Ebenfalls erscheint nicht überwiegend wahrscheinlich, dass er für die LTTE Aktivitäten ausübte, die über jene hinausgingen, welche die Zivilbevölkerung im Norden während des Krieges insgesamt leisten musste, ebenso wenig, dass er im Zeitpunkt der Ausreise einer Meldepflicht unterlag. Unklarheit herrscht weiter bezüglich des Zeitpunktes der Ausreise beziehungsweise ist davon auszugehen, dass er mit seinem Pass im Oktober 2012 aus- und wieder einreiste. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente, die mehrheitlich die personellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers belegen, nichts zu ändern. 6.5 Gesamthaft ist daher für den Zeitpunkt der Ausreise nicht von einer asylrelevanten Vorverfolgung des Beschwerdeführers auszugehen, welche die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG begründen und zur Asylgewährung führen könnte. 7. 7.1 Es besteht auch kein begründeter Anlass zur Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein wird. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1886/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind (vgl. a.a.O. E. 8.3). Bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die «Stop-List», Verbindung zu den LTTE, exilpolitische Aktivitäten und Vorliegen früherer Verhaftungen) sind als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich allein genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen können. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, gut sichtbare Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Das Gericht wägt im Einzelfall ab, ob die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren eine asylrechtlich relevante Gefährdung der betreffenden Person ergeben. Dabei zieht es in Betracht, dass insbesondere jene Rückkehrer eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben, denen seitens der sri-lankischen Behörden zugeschrieben wird, dass sie bestrebt seien, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen (vgl. E-1866/2015 E. 8.5.1). 7.3 Vorliegend ist nicht von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte keine eigene LTTE-Verbindungen, welche über die Hilfsdienste, die die Mehrheit der Zivilbevölkerung im Norden während des Bürgerkrieges zu leisten hatte, hinausgehen, glaubhaft machen. Zwar wurde er im Jahr 2008 im Zusammenhang mit einem Bombenanschlag verhaftet, wurde jedoch in der Folge entlassen, blieb bis zur Ausreise unbehelligt und konnte noch im Jahr 2012 aus- und wieder einreisen. Auch angesichts dieser Haft ist deshalb nicht von einem erhöhten Risiko auszugehen. Das Risikoprofil wird auch durch die angebliche LTTE-Verbindungen von Familienangehörigen nicht massgeblich gesteigert. In Bezug auf die Angaben betreffend die Brüder und den Schwager ist festzuhalten, dass deren LTTE-Aktivitäten und deren Flüchtlingseigenschaft - trotz Ankündigung - zu keinem Zeitpunkt belegt wurden. Zum einen Bruder und zum Schwager vermochte er diesbezüglich auch nichts zu konkretisieren. Zwar erscheinen die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Situation seines Bruders in E._______ durchaus nachvollziehbar und konsistent. Er hat aber auch dazu keine Belege beigebracht und auch auf Beschwerdeebene die eingeräumte Frist von 30 Tagen ungenutzt verstreichen lassen. Das Gericht sieht sich angesichts der Dauer des Asylverfahrens nicht gehalten, die Erbringung allfälliger Belege weiter abzuwarten. Dass der Beschwerdeführer vor der Ausreise ernsthaften Problemen aufgrund der Aktivitäten seiner Verwandten ausgesetzt war, vermochte er sodann wie erwähnt nicht glaubhaft zu machen. Vor diesem Hintergrund ist nicht von einem gewichtigen LTTE-Profil der Verwandten auszugehen, das zu einer entsprechenden Reflexverfolgung im Zeitpunkt der Wiedereinreise führen könnte. Allfällige Befragungen am Flughafen in Colombo und auch Kontrollmassnahmen an seinem Heimatort stellen für sich keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen dar. Dass der Beschwerdeführer in einer «Stop-List» aufgeführt ist, dürfte angesichts seines niederschwelligen Profils wenig wahrscheinlich sein. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Narben stellen - wenn überhaupt - einen sehr schwach risikobegründenden Faktor dar und aus seiner tamilischen Ethnie und der Herkunft aus dem Norden vermag er ebenfalls keine Gefährdung abzuleiten (vgl. etwa Urteil des BVGer D-622/2020 vom 24. April 2020 E. 7.3.3 m.w.H.). Insgesamt ist nicht von einer Gefährdung im Sinne des Referenzurteils auszugehen, zumal er sich auch nicht exilpolitisch betätigt hat. Schliesslich reicht seine Rückkehr aus der Schweiz - einem Zentrum der tamilischen Diaspora - nach einem negativen Asylverfahren nicht aus, um im Falle einer Rückkehr von Verfolgungsmassnahmen auszugehen. Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der sri-lankischen Regierung nicht zu jener Gruppe von Personen gezählt wird, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wieder aufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den sri-lankischen Einheitsstaat darstellt. 7.4 An dieser Einschätzung vermag weder der Regierungswechsel vom 16. November 2019 noch die erfolgte Verhaftung einer sri-lankischen Mitarbeiterin der Schweizerischen Botschaft in Colombo etwas zu ändern. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich der Veränderungen in Sri Lanka bewusst, beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl respektive deren Folgen besteht. Der Beschwerdeführer hat lediglich pauschal auf die jüngsten Entwicklungen verwiesen, wobei auch aus den Akten kein individueller Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich ist. 7.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und das Asylgesuch abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, nach Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) oder nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste er eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von sri-lankischen Staatsangehörigen tamilischer Ethnie befasst und festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall anhand verschiedener Aspekte eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. dazu das Urteil des EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, § 37 m.w.H.). Personen, die einer bestimmten Gruppe angehören, welche systematisch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sind, könnten sich ohne Darlegung weiterer besonderer herausgehobener Merkmale auf Art. 3 EMRK berufen (Urteil des EGMR, X. gegen die Schweiz vom 26. Januar 2017, 16744/14, § 61 m.w.H.). Auch lässt die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz Sri Lankas ist zumutbar, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. E-1866/2015 E. 13.2). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka festzuhalten. Das Gericht erachtet den Vollzug vorliegend als zumutbar. Der Beschwerdeführer ist gemäss Aktenlage gesund. Er hat zehn Jahre die Schule besucht und verfügt über langjährige Berufserfahrung als Geschäftsmann im Vertrieb etwa von Textilien und Früchten. Seinen Angaben zufolge ist seine Familie finanziell gutgestellt; seine Frau und die Kinder leben weiterhin in B._______, ebenso wie vier seiner Schwestern, die alle studiert haben und zum Teil auch einer Arbeit nachgehen. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich bei seiner Rückkehr wirtschaftlich wieder wird integrieren und darüber hinaus auf ein bestehendes soziales Beziehungsnetz wird zurückgreifen können. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Zwischenverfügung vom 21. September 2018 gutgeheissen wurde und es keine Hinweise auf eine massgebliche zwischenzeitliche Veränderung gibt, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. 11.2 Mit derselben Verfügung wurde der rubrizierte Rechtsvertreter dem Beschwerdeführer als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Dieser ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens für seinen Aufwand zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsanwalt hat keine Kostennote vorgelegt. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von 1'100.- (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag und Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Dem rubrizierten Rechtsanwalt wird für seinen Aufwand als amtlicher Rechtsbeistand ein Honorar von Fr. 1'100.- zulasten der Gerichtskasse ausgerichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Angela Hefti