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D-5274/2021

D-5274/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-12-14 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-170/2020 vom 22. Juli 2021 abgewiesen. B. Mit als "Demande de réexamen" bezeichneter Eingabe vom 5. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustandes, wie er sich aus dem eingereichten Arztzeugnis ergebe. Im Heimatland des Beschwerdeführers gebe es keine entsprechende Behandlungsmöglichkeit. C. Mit Verfügung vom 18. November 2021 - eröffnet am 26. November 2021 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es erklärte seine Verfügung vom 9. Dezember 2021 (recte: 2019) für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks Eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus.

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7).

E. 4.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG).

E. 4.3 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. "einfaches Wiedererwägungsgesuch"; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird aus Art. 29 BV (SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch", vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a, m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).

E. 4.4 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2021 zutreffend als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert.

E. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich hinsichtlich des neu vorgebrachten Sachverhalts als unbegründet. Dem eingereichten ärztlichen Bericht der (...) (B._______) sei keine Diagnose zu entnehmen und in besagtem Bericht werde betont, dass er keine Beschwerden und auch keine anderen Krankheiten habe. Die Praxis konsultiere er sporadisch seit (...), wobei sein (...) jeweils thematisiert worden sei. Eine entsprechende Behandlung sei bis heute nicht möglich beziehungsweise nicht gewünscht gewesen. Würden medizinische Gründe vorgebracht, sei von einer konkreten Gefährdung nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische (oder psychiatrische) Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führe. Entsprechende Hinweise hierfür würden weder aus seinem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober 2021 noch aus den bestehenden Akten hervorgehen. Es handle sich bei den im Bericht beschriebenen Befund (...) folglich ganz offensichtlich nicht um ein lebensbedrohliches Leiden im Sinne einer Gefährdung an Leib und Leben, das der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehe. Daher sei festzuhalten, dass er mit seinem Wiederwägungsgesuch keine neuen respektiv in genügender Weise begründeten Vorbringen habe geltend machen können. Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass auch die 30-tägige Frist für ein Wiedererwägungsgesuch nicht gewahrt wurde, sei doch aktenkundig, dass sein (...) mindestens seit (...) bekannt sei.

E. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Aus der vorinstanzlichen Verfügung sei nicht zu erkennen, ob das SEM tatsächlich alle Elemente seines Wiedererwägungsgesuchs berücksichtigt habe, was eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht darstelle. Ein seit (...) bestehender (...) könne lebensbedrohlich sein, was zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könne. Es sei anzunehmen, dass sich die Vorinstanz aus diesem Grund nicht zu diesem Sachverhalt geäussert habe. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall nicht seriös gearbeitet. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 6.1 In der Rechtsmittelschrift werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt (Art. 12 VwVG) und die Begründungspflicht verletzt. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und folgerichtig keine materielle Prüfung der Gesuchsgründe vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann sich die Behörde darauf beschränken, den für die Frage des Nichteintretens wesentlichen Sachverhalt zu eruieren und den fallspezifischen Nichteintretensgrund darzulegen. Die angefochtene Verfügung enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine ausreichende Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. So hat sich das SEM mit der geltend gemachten (...) auseinandergesetzt, sich sowohl zu den diesbezüglichen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch sowie dem eingereichten ärztlichen Bericht geäussert und rechtsgenüglich dargelegt, inwiefern sich der neu vorgebrachte Sachverhalt als unbegründet im Sinne von Art. 111b AsylG erweist. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich nicht auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung schliessen.

E. 6.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sämtliche eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II.2 S. 2) aufgeführt wurden. Dass sich das SEM nur mit dem Arztzeugnis explizit auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, sind doch die weiteren Beweismittel offensichtlich nicht geeignet, einen Wiedererwägungsgrund zu belegen. Die IKRK-Bestätigung aus dem Jahr 2008 wurde im Übrigen bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht.

E. 6.4 Die formellen Rügen erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 7.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist mithin der Nichteintretensentscheid. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorin-stanz zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2021 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.).

E. 7.2 Die Gründe für das Wiedererwägungsgesuch beschränken sich auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, beziehungsweise auf seine offenbar seit dem Jahr (...) bestehenden (...), welche sich aktuell akzentuiert hätten, so dass sich ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweisen würde. Damit machte er geltend, die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage nicht (mehr) gegeben.

E. 7.3 Die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung ist vom Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren noch im daran anschliessenden Beschwerdeverfahren erwähnt worden. Entsprechend wurde im Urteil D-170/2020 vom 22. Juli 2021 festgehalten, der Beschwerdeführer sei gemäss Aktenlage gesund (vgl. dort E. 9.5). Allein der Umstand, dass zwischenzeitlich das vor der Vorinstanz eingereichte ärztliche Dokument erstellt wurde, stellt indessen für sich allein noch keinen genügend begründeten Wiedererwägungsgrund dar. Vielmehr ist der Inhalt des eingereichten ärztlichen Berichts der (...) (B._______; datiert vom 13. September 2021) massgebend. Daraus geht hervor, dass der Patient angab, keine Beschwerden zu haben. Im Rahmen der Anamnese wird lediglich auf offenbar bereits in Sri Lanka bestandene (...) verwiesen, weshalb der Beschwerdeführer seit (...) bis heute wiederkehrende ärztliche Konsultationen in Anspruch nehme. Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass bisher keine Behandlung möglich beziehungsweise gewünscht worden sei. Am 6. September 2021 habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, eine stationäre Behandlung durchführen zu lassen, ob er wirklich gehe, werde sich weisen. Aktuelle Unterlagen, ob und wann eine stationäre Behandlung tatsächlich konkret geplant ist, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Sodann ist den von ihm eingereichten Arbeitsbestätigungen zu entnehmen, dass er offensichtlich uneingeschränkt arbeitsfähig und zuletzt als (...) tätig war (...). In der vom (...) datierten Arbeitsbestätigung wird er unter anderem als (...) beschrieben, so dass er auch in der Lage sei, anspruchsvolle Aufträge anzunehmen und korrekt auszuführen. Zuvor (...) war er im Rahmen von (...) im (...) der (...) im Einsatz. Es ist insgesamt nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, inwiefern die geltend gemachte (...), welche gemäss Akten bereits seit mindestens (...) Bestand hat, nunmehr zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen soll. Von einer Invalidität - wie auf Beschwerdeebene behauptet - kann keine Rede sein. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am (...) im Rahmen einer ärztlichen Konsultation zur Durchführung einer (...) bereit erklärt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis.

E. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht folgerte, der Beschwerdeführer habe mit seinem Wiedererwägungsgesuch keine neuen, respektive in genügender Weise begründete, Vorbringen geltend machen können, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dies ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Die am 6. Dezember 2021 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 10.1 Angesichts der obenstehenden Erwägungen erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-5274/2021 Urteil vom 14. Dezember 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Constance Leisinger; Gerichtsschreiberin Regula Frey. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Alexandre Mwanza, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Nichteintreten auf Wiedererwägungsgesuch); Verfügung des SEM vom 18. November 2021 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Dezember 2015 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Mit Verfügung vom 9. Dezember 2019 stellte das SEM fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. A.c Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-170/2020 vom 22. Juli 2021 abgewiesen. B. Mit als "Demande de réexamen" bezeichneter Eingabe vom 5. Oktober 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim SEM um Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs aufgrund seines verschlechterten Gesundheitszustandes, wie er sich aus dem eingereichten Arztzeugnis ergebe. Im Heimatland des Beschwerdeführers gebe es keine entsprechende Behandlungsmöglichkeit. C. Mit Verfügung vom 18. November 2021 - eröffnet am 26. November 2021 - trat das SEM auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es erklärte seine Verfügung vom 9. Dezember 2021 (recte: 2019) für rechtskräftig und vollstreckbar, erhob eine Gebühr von Fr. 600.- und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. D. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks Eintretens auf das Wiedererwägungsgesuch sowie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Prozessführung sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung im Sinne einer superprovisorischen Massnahme einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Da Wiedererwägungsentscheide gemäss Lehre und Praxis grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VwVG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vor-instanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). Kommt eine gesuchstellende Person dabei ihrer Begründungspflicht nicht nach, so hat die entscheidende Behörde die Möglichkeit, gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht einzutreten (BVGE 2014/39 E. 7). 4.2 Ein Wiedererwägungsgesuch ist gehörig begründet, wenn ihm genügend substantiierte Wiedererwägungsgründe zu entnehmen sind (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 7 E. 4a; BVGE 2014/39 E. 5 ff., zumal zwischen Art. 111b und Art. 111c AsylG ein enger Zusammenhang besteht [vgl. BVGE 2014/39 E. 5.5]). Unter anderem liegt dann keine gehörige Begründung vor, wenn in einem Wiedererwägungsgesuch ausschliesslich Gründe angeführt werden, welche schon im Rahmen eines ordentlichen Beschwerdeverfahrens hätten eingebracht werden können (vgl. Art. 66 Abs. 3 VwVG). 4.3 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (sog. "einfaches Wiedererwägungsgesuch"; vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts wird aus Art. 29 BV (SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6, m.w.H.). Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. "qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch", vgl. hierzu EMARK 2003 Nr. 17 E. 2.a, m.w.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 4.4 Das SEM hat die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2021 zutreffend als einfaches Wiedererwägungsgesuch qualifiziert. 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, das Wiedererwägungsgesuch erweise sich hinsichtlich des neu vorgebrachten Sachverhalts als unbegründet. Dem eingereichten ärztlichen Bericht der (...) (B._______) sei keine Diagnose zu entnehmen und in besagtem Bericht werde betont, dass er keine Beschwerden und auch keine anderen Krankheiten habe. Die Praxis konsultiere er sporadisch seit (...), wobei sein (...) jeweils thematisiert worden sei. Eine entsprechende Behandlung sei bis heute nicht möglich beziehungsweise nicht gewünscht gewesen. Würden medizinische Gründe vorgebracht, sei von einer konkreten Gefährdung nur dann auszugehen, wenn eine notwendige medizinische (oder psychiatrische) Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensbedrohenden Situation führe. Entsprechende Hinweise hierfür würden weder aus seinem Wiedererwägungsgesuch vom 5. Oktober 2021 noch aus den bestehenden Akten hervorgehen. Es handle sich bei den im Bericht beschriebenen Befund (...) folglich ganz offensichtlich nicht um ein lebensbedrohliches Leiden im Sinne einer Gefährdung an Leib und Leben, das der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehe. Daher sei festzuhalten, dass er mit seinem Wiederwägungsgesuch keine neuen respektiv in genügender Weise begründeten Vorbringen habe geltend machen können. Vollständigkeitshalber sei darauf hinzuweisen, dass auch die 30-tägige Frist für ein Wiedererwägungsgesuch nicht gewahrt wurde, sei doch aktenkundig, dass sein (...) mindestens seit (...) bekannt sei. 5.2 Auf Beschwerdeebene wird im Wesentlichen entgegengehalten, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten. Aus der vorinstanzlichen Verfügung sei nicht zu erkennen, ob das SEM tatsächlich alle Elemente seines Wiedererwägungsgesuchs berücksichtigt habe, was eine Verletzung der Untersuchungs- und Begründungspflicht darstelle. Ein seit (...) bestehender (...) könne lebensbedrohlich sein, was zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könne. Es sei anzunehmen, dass sich die Vorinstanz aus diesem Grund nicht zu diesem Sachverhalt geäussert habe. Die Vorinstanz habe im vorliegenden Fall nicht seriös gearbeitet. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 In der Rechtsmittelschrift werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu prüfen sind, da sie gegebenenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Der Beschwerdeführer machte geltend, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt (Art. 12 VwVG) und die Begründungspflicht verletzt. Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist und folgerichtig keine materielle Prüfung der Gesuchsgründe vorgenommen hat. In einem solchen Fall kann sich die Behörde darauf beschränken, den für die Frage des Nichteintretens wesentlichen Sachverhalt zu eruieren und den fallspezifischen Nichteintretensgrund darzulegen. Die angefochtene Verfügung enthält - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine ausreichende Darstellung des rechtserheblichen Sachverhalts. So hat sich das SEM mit der geltend gemachten (...) auseinandergesetzt, sich sowohl zu den diesbezüglichen Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch sowie dem eingereichten ärztlichen Bericht geäussert und rechtsgenüglich dargelegt, inwiefern sich der neu vorgebrachte Sachverhalt als unbegründet im Sinne von Art. 111b AsylG erweist. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die im Gesuch geltend gemachten Sachvorbringen nicht so beurteilt wie vom Beschwerdeführer gewünscht, lässt sich nicht auf eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung schliessen. 6.3 Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass sämtliche eingereichten Beweismittel in der angefochtenen Verfügung (vgl. dort Ziff. II.2 S. 2) aufgeführt wurden. Dass sich das SEM nur mit dem Arztzeugnis explizit auseinandergesetzt hat, ist nicht zu beanstanden, sind doch die weiteren Beweismittel offensichtlich nicht geeignet, einen Wiedererwägungsgrund zu belegen. Die IKRK-Bestätigung aus dem Jahr 2008 wurde im Übrigen bereits im ordentlichen Verfahren eingereicht. 6.4 Die formellen Rügen erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Anfechtungsgegenstand der vorliegenden Beschwerde ist mithin der Nichteintretensentscheid. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Vorin-stanz zu Recht auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 2021 nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeinstanz enthält sich - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung; sie hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.). 7.2 Die Gründe für das Wiedererwägungsgesuch beschränken sich auf die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers, beziehungsweise auf seine offenbar seit dem Jahr (...) bestehenden (...), welche sich aktuell akzentuiert hätten, so dass sich ein Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erweisen würde. Damit machte er geltend, die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei aufgrund einer nachträglich eingetretenen erheblichen Veränderung der Sachlage nicht (mehr) gegeben. 7.3 Die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung ist vom Beschwerdeführer weder im erstinstanzlichen ordentlichen Verfahren noch im daran anschliessenden Beschwerdeverfahren erwähnt worden. Entsprechend wurde im Urteil D-170/2020 vom 22. Juli 2021 festgehalten, der Beschwerdeführer sei gemäss Aktenlage gesund (vgl. dort E. 9.5). Allein der Umstand, dass zwischenzeitlich das vor der Vorinstanz eingereichte ärztliche Dokument erstellt wurde, stellt indessen für sich allein noch keinen genügend begründeten Wiedererwägungsgrund dar. Vielmehr ist der Inhalt des eingereichten ärztlichen Berichts der (...) (B._______; datiert vom 13. September 2021) massgebend. Daraus geht hervor, dass der Patient angab, keine Beschwerden zu haben. Im Rahmen der Anamnese wird lediglich auf offenbar bereits in Sri Lanka bestandene (...) verwiesen, weshalb der Beschwerdeführer seit (...) bis heute wiederkehrende ärztliche Konsultationen in Anspruch nehme. Dem Bericht ist sodann zu entnehmen, dass bisher keine Behandlung möglich beziehungsweise gewünscht worden sei. Am 6. September 2021 habe sich der Beschwerdeführer bereit erklärt, eine stationäre Behandlung durchführen zu lassen, ob er wirklich gehe, werde sich weisen. Aktuelle Unterlagen, ob und wann eine stationäre Behandlung tatsächlich konkret geplant ist, hat der Beschwerdeführer nicht eingereicht. Sodann ist den von ihm eingereichten Arbeitsbestätigungen zu entnehmen, dass er offensichtlich uneingeschränkt arbeitsfähig und zuletzt als (...) tätig war (...). In der vom (...) datierten Arbeitsbestätigung wird er unter anderem als (...) beschrieben, so dass er auch in der Lage sei, anspruchsvolle Aufträge anzunehmen und korrekt auszuführen. Zuvor (...) war er im Rahmen von (...) im (...) der (...) im Einsatz. Es ist insgesamt nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet, inwiefern die geltend gemachte (...), welche gemäss Akten bereits seit mindestens (...) Bestand hat, nunmehr zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen soll. Von einer Invalidität - wie auf Beschwerdeebene behauptet - kann keine Rede sein. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer am (...) im Rahmen einer ärztlichen Konsultation zur Durchführung einer (...) bereit erklärt hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. 7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz zu Recht folgerte, der Beschwerdeführer habe mit seinem Wiedererwägungsgesuch keine neuen, respektive in genügender Weise begründete, Vorbringen geltend machen können, weshalb das SEM zu Recht gestützt auf Art. 111b Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VwVG auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, dies ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. Die am 6. Dezember 2021 angeordnete einstweilige Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 10. 10.1 Angesichts der obenstehenden Erwägungen erweisen sich die gestellten Rechtsbegehren als aussichtslos. Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind daher nicht erfüllt und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 1500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Daniela Brüschweiler Regula Frey Versand: