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F-5508/2024

F-5508/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-09-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-ab- druck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (…) 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Am 30. November 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaatgestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 6. Dezember 2023 zu. A.c Mit Verfügung vom 22. März 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulga- rien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Am 4. Juni 2024 teilte das SEM den bulgarischen Behörden mit, dass die gleichentags geplante Überstellung per Flugzeug aufgrund Untertau- chens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden könne und daher auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um Verlängerung der Über- stellungsfrist auf 18 Monate ersucht werde. B. B.a Am 19. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungs- gesuch betreffend den Nichteintretensentscheid vom 22. März 2024 mit der Begründung, die Sechsmonatsfrist zur Überstellung nach Bulgarien sei ab- gelaufen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen sei. B.b Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 teilte das SEM dem Beschwerdefüh- rer mit, dass aufgrund seines Untertauchens sich die Überstellungsfrist von 6 Monate auf 18 Monate verlängert habe und neu bis zum 6. Juni 2025 laufe.

F-5508/2024 Seite 3 B.c Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. B.d Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 forderte das SEM den Be- schwerdeführer auf, aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwä- gungsgesuchs einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.– zu bezahlen, an- sonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. B.e Mit Verfügung vom 26. August 2024 trat das SEM infolge Nichtbezah- lens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es hielt weiter fest, die Verfügung vom 22. März 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschie- bende Wirkung zu. C. C.a Am 4. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den vor- instanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 26. August 2024 sowie die Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 seien aufzuheben, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu ge- währen, als vorsorgliche Massnahme sei unter entsprechender Anweisung der kantonalen Behörde vom Vollzug der Überstellung bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen und es seien die Akten der Vorinstanz zu editieren. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Rechts- verbeiständung zu gewähren. C.b Am 6. September 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin ei- nen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend

– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten, soweit damit die

F-5508/2024 Seite 4 Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 26. August 2024 und der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 beantragt wird.

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bilden die Nichteintretensverfügung vom

26. August 2024 sowie die diesem Entscheid vorgegangene und gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischen- verfügung vom 30. Juli 2024, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung ei- nes Gebührenvorschusses verpflichtete. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, bezie- hungsweise ob sie zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwä- gungsgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvor- schuss verlangt hat. Sofern in der Beschwerdebegründung (Randziffer 35 der Beschwerdeschrift) beantragt wird, es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und die Vor- instanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers ein- zutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un- richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei- ner zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 erster Satz AsylG). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderun- gen gestellt (BVGE 2007/21 E. 8.1). Wiedererwägungsgründe müssen ge- nügend substantiiert werden (Urteil des BVGer D-5274/2021 vom 14. De- zember 2021 E. 4.2).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an

F-5508/2024 Seite 5 eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Diese Konstellation liegt hier vor. Prozessgegen- stand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheids (Dublin- Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des or- dentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin erge- ben hat, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind.

E. 3.3 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht ein- tritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskos- ten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichtein- tretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begeh- ren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG).

E. 3.4 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch- geführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wie- deraufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III- VO]).

E. 3.5 Unter den Begriff «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungs- verfahren sonstwie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die

F-5508/2024 Seite 6 Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 6.2; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3; D 4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; UL- RICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeits- system, 2018, N. 34 zu Artikel 29; CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; ALBERTO ACHERMANN ET AL. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273).

E. 4.1 Zur Begründung der Aussichtlosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 aus, der Beschwerdeführer sei beim Überstellungsversuch vom 4. Juni 2024 unbe- kannten Aufenthalts gewesen, womit sich die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien auf 18 Monaten verlängert habe.

E. 4.2 Im Gesuch vom 19. Juni 2024 brachte der Beschwerdeführer als Wie- dererwägungsgrund einzig vor, die sechsmonatige Überstellungsfrist sei abgelaufen, ohne jedoch wenigstens in den Grundzügen darzulegen, wes- halb die achtzehnmonatige Überstellungsfrist nicht zur Anwendung kom- men soll. Für die Vorinstanz gab es aufgrund dieser äusserst knappen Be- gründung keinen Anlass, Nachforschungen anzustellen in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls sinngemäss vorbringen wollte, im Zeitpunkt des Überstellungsversuchs nicht «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen zu sein. Auch nachdem ihm die Vor- instanz mit Schreiben vom 10. Juli 2024 mitgeteilt hatte, sie gehe von einer Verlängerung der Überstellungsfrist aus, begründete der Beschwerdefüh- rer nicht, weshalb die achtzehnmonatige Überstellungsfrist nicht zur An- wendung kommen soll. Erst in der Beschwerdeschrift äusserte er sich dazu. Die Vorinstanz durfte sich daher im Rahmen der Prüfung der Aus- sichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs damit begnügen, darauf hin- zuweisen, dass die achtzehnmonatige Überstellungsfrist zur Anwendung komme, ohne auf die näheren Umstände des Überstellungsversuchs ein- zugehen und näher zu begründen, weshalb sie den Beschwerdeführer als flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erachtete. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch ist die Vor- instanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Gesuchs ausgegangen.

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E. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund der Aus- sichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zur Erhebung eines Kosten- vorschusses berechtigt war und sie somit, nachdem der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Vorschusses angesetzte Frist unbenutzt verstrei- chen liess, zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist.

E. 5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden und der am 6. Sep- tember 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind – ungeachtet der weiteren Voraussetzungen – abzuweisen, da sich die Beschwerdebe- gehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben.

E. 6.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1’500.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

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Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeistän- din werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5508/2024 Urteil vom 17. September 2024 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 26. August 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Finger-abdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2023 in Bulgarien ein Asylgesuch gestellt hatte. A.b Am 30. November 2023 ersuchte das SEM die bulgarischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaatgestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO). Die bulgarischen Behörden stimmten dem Ersuchen am 6. Dezember 2023 zu. A.c Mit Verfügung vom 22. März 2024 trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Bulgarien an und forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.d Am 4. Juni 2024 teilte das SEM den bulgarischen Behörden mit, dass die gleichentags geplante Überstellung per Flugzeug aufgrund Untertauchens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt werden könne und daher auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht werde. B. B.a Am 19. Juni 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Nichteintretensentscheid vom 22. März 2024 mit der Begründung, die Sechsmonatsfrist zur Überstellung nach Bulgarien sei abgelaufen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen sei. B.b Mit Schreiben vom 10. Juli 2024 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass aufgrund seines Untertauchens sich die Überstellungsfrist von 6 Monate auf 18 Monate verlängert habe und neu bis zum 6. Juni 2025 laufe. B.c Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer das SEM um Erlass einer anfechtbaren Verfügung. B.d Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. B.e Mit Verfügung vom 26. August 2024 trat das SEM infolge Nichtbezahlens des Gebührenvorschusses auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein. Es hielt weiter fest, die Verfügung vom 22. März 2024 sei rechtskräftig und vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. C. C.a Am 4. September 2024 erhob der Beschwerdeführer gegen den vorinstanzlichen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 26. August 2024 sowie die Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 seien aufzuheben, der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren, als vorsorgliche Massnahme sei unter entsprechender Anweisung der kantonalen Behörde vom Vollzug der Überstellung bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen und es seien die Akten der Vorinstanz zu editieren. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung samt Rechtsverbeiständung zu gewähren. C.b Am 6. September 2024 ordnete die zuständige Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung des Nichteintretensentscheids vom 26. August 2024 und der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 beantragt wird. 1.2 Anfechtungsgegenstand bilden die Nichteintretensverfügung vom 26. August 2024 sowie die diesem Entscheid vorgegangene und gemäss Art. 107 Abs. 1 AsylG erst mit dem Endentscheid anfechtbare Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024, die den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses verpflichtete. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist, beziehungsweise ob sie zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs ausgegangen ist und gestützt darauf einen Gebührenvorschuss verlangt hat. Sofern in der Beschwerdebegründung (Randziffer 35 der Beschwerdeschrift) beantragt wird, es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 erster Satz AsylG). An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt (BVGE 2007/21 E. 8.1). Wiedererwägungsgründe müssen genügend substantiiert werden (Urteil des BVGer D-5274/2021 vom 14. Dezember 2021 E. 4.2). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsverfahren die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5). Diese Konstellation liegt hier vor. Prozessgegenstand bei einem Wiedererwägungsgesuch hinsichtlich eines gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG gefällten Nichteintretensentscheids (Dublin-Verfahren) kann lediglich die Frage bilden, ob sich seit Abschluss des ordentlichen Verfahrens eine nachträglich veränderte Sachlage im Hinblick auf die staatsvertragliche Zuständigkeit des fraglichen Mitgliedstaates oder hinsichtlich der Völkerrechtskonformität einer Wegweisung dorthin ergeben hat, oder ob seither humanitäre Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) eingetreten sind. 3.3 Gemäss Art. 111d AsylG erhebt die Vorinstanz eine Gebühr, sofern sie ein Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt (Art. 111d Abs. 1 AsylG). Sie kann von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Sie setzt zu dessen Leistung unter Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist an. Auf einen Gebührenvorschuss wird verzichtet, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheinen (Art. 111d Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG). 3.4 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]). 3.5 Unter den Begriff «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonstwie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Das Verhalten muss kausal dafür sein, dass die asylsuchende Person nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden konnte (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 6.2; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3; D 4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 34 zu Artikel 29; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273). 4. 4.1 Zur Begründung der Aussichtlosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 30. Juli 2024 aus, der Beschwerdeführer sei beim Überstellungsversuch vom 4. Juni 2024 unbekannten Aufenthalts gewesen, womit sich die Frist zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien auf 18 Monaten verlängert habe. 4.2 Im Gesuch vom 19. Juni 2024 brachte der Beschwerdeführer als Wiedererwägungsgrund einzig vor, die sechsmonatige Überstellungsfrist sei abgelaufen, ohne jedoch wenigstens in den Grundzügen darzulegen, weshalb die achtzehnmonatige Überstellungsfrist nicht zur Anwendung kommen soll. Für die Vorinstanz gab es aufgrund dieser äusserst knappen Begründung keinen Anlass, Nachforschungen anzustellen in Bezug auf die Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls sinngemäss vorbringen wollte, im Zeitpunkt des Überstellungsversuchs nicht «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO gewesen zu sein. Auch nachdem ihm die Vorinstanz mit Schreiben vom 10. Juli 2024 mitgeteilt hatte, sie gehe von einer Verlängerung der Überstellungsfrist aus, begründete der Beschwerdeführer nicht, weshalb die achtzehnmonatige Überstellungsfrist nicht zur Anwendung kommen soll. Erst in der Beschwerdeschrift äusserte er sich dazu. Die Vorinstanz durfte sich daher im Rahmen der Prüfung der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs damit begnügen, darauf hinzuweisen, dass die achtzehnmonatige Überstellungsfrist zur Anwendung komme, ohne auf die näheren Umstände des Überstellungsversuchs einzugehen und näher zu begründen, weshalb sie den Beschwerdeführer als flüchtig im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erachtete. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers im Wiedererwägungsgesuch ist die Vorinstanz zu Recht von der Aussichtslosigkeit des Gesuchs ausgegangen. 4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs zur Erhebung eines Kostenvorschusses berechtigt war und sie somit, nachdem der Beschwerdeführer die ihm zur Leistung des Vorschusses angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liess, zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden und der am 6. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 6.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. auch Art. 102m Abs. 2 AsylG) sind - ungeachtet der weiteren Voraussetzungen - abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos erwiesen haben. 6.3 Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: