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D-3831/2023

D-3831/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-12-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (…) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 18. Juli 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschut- zes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen. A.c Mit Verfügung vom 8. September 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung in den für ihn zu- ständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfäl- ligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wir- kung zu. A.d Diese Verfügung wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 9. September 2022 ausgehändigt. A.e Gleichentags teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerde- führers die Beendigung des Mandats mit. A.f Am 12. September 2022 wurde das SEM darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. September 2022 ab dem BAZ C._______ verschwunden sei. A.g Mit Mutationsmeldung vom 14. September 2022 gelangte das Migrati- onsamt des Kantons B._______ an das SEM und ersuchte darum, bei den italienischen Behörden eine Verlängerung der Überstellungsfrist einzuho- len. A.h Am 16. September 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfol- gend: Dublin-III-VO).

D-3831/2023 Seite 3 A.i Mit Rechtskraftmitteilung vom 22. September 2022 informierte das SEM das Migrationsamt des Kantons B._______, dass der Entscheid vom

8. September 2022 am 19. September 2022 rechtskräftig geworden sei. A.j Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 teilte das SEM dem Beschwerde- führer mit, dass er aus dem BAZ C._______ ausgeschlossen werde, da sein Asylgesuch abgewiesen und rechtskräftig geworden sowie seine Aus- reisefrist abgelaufen sei. B. B.a Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. Mit Blick auf die Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO beantragte er, es sei der Nichteintretensentscheid vom 8. September 2022 in Wieder- erwägung zu ziehen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. B.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 – eröffnet am 10. Juni 2023 – stellte das SEM fest, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Frist zur Überstellung nach Italien laufe bis zum 8. März 2024. Zudem entzog es einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes- verwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Feststellungsverfügung. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben. In pro- zessualer Hinsicht ersuchte er um superprovisorischen Vollzugsstopp. Fer- ner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen an- zuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von einer Überstellung abzuse- hen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Ausdruck eines WhatsApp-Verlaufs vom 9. September 2022 bei. D. Die Instruktionsrichterin setzte am 10. Juli 2023 mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

D-3831/2023 Seite 4 E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 hiess sie die Gesuche um Wie- derherstellung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Pro- zessführung gut. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfü- gung fest. Der Vernehmlassung lagen ein Auszug aus der Datenbank MIDES, eine interne E-Mailkorrespondenz des SEM vom 24. Juli 2023 und ein E-Mail des SEM an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom

8. September 2022 bei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2023 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung (inklusive anony- misierte Beilagen) zu und bot ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen. H. Mit Replik vom 11. August 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 22. November 2023 erkundigte sich der Beschwerdefüh- rer nach dem Stand des Verfahrens.

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch hier – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-3831/2023 Seite 5

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be- schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.1 Im rechtskräftig abgeschlossenen Dublin-Verfahren erwies sich Italien als zuständig für das Asylverfahren des Beschwerdeführers, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Mit seiner Eingabe vom 26. Mai 2023 an das SEM machte er aber neu geltend, dass die Zuständigkeit für sein Asylverfahren mittlerweile auf die Schweiz übergegangen sei, weil die Frist, innert welcher er nach Italien hätte über- stellt werden sollen, abgelaufen sei.

E. 3.2 Die Frist für die Überstellung eines Antragsstellers in den zuständigen Staat im Rahmen eines Dublin-Verfahrens beträgt sechs Monate und be- ginnt spätestens mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahme- gesuchs durch den zuständigen Staat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, dem gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO auf- schiebende Wirkung zukommt (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird inner- halb dieser Frist nicht überstellt, wird der Staat, der die Überstellung nicht durchgeführt hat, für das Asylverfahren zuständig. Diese Frist kann höchs- tens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Unter den Begriff "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungs- verfahren sonstwie absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteil des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2

D-3831/2023 Seite 6 m.w.H.; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29). Kann die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu infor- mieren, dürfen diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person ordnungsgemäss über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln (vgl. Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 62 und 70).

E. 3.4 Die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO sind "self- executing" (vgl. BVGE 2015/19 E. 4), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29 Dublin-III-VO berufen kann.

E. 4.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Feststellungsverfügung zum Ergebnis, dass die Überstellungsfrist bis zum 8. März 2024 laufe und die Zuständigkeit nicht auf die Schweiz übergegangen sei. Zur Begründung führte es aus, die Überstellungsfrist sei auf 18 Monate verlängert worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Abwesen- heiten und der damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erachtet worden. So sei einer internen Meldung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

E. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, seine Abwesen- heit sei in keiner Weise belegt und er bestreite eine solche. Er sei vom

E. 4.3 Das SEM hielt der Beschwerde in der Vernehmlassung entgegen, dass aus der Datenbank MIDES hervorgehe, dass der Beschwerdeführer vom

7. September 2022 bis am 13. September 2022 nicht in der ihm zugewie- senen Unterkunft, dem BAZ C._______, anwesend gewesen sei. Die dies- bezüglichen Bestreitungen des Beschwerdeführers seien nachweislich falsch. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Screenshot sei zu ent- nehmen, dass am 9. September 2022 eine Eintscheidbesprechung geplant gewesen sei. Die ursprünglich im Büro der Rechtsvertretung geplante Be- sprechung sei anschliessend per Telefon durchgeführt worden, was für die Abwesenheit des Beschwerdeführers spreche. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Abwesenheit offenbar die für den 9. September 2022 ge- plante Besprechung des Nichteintretensentscheid mit seiner Rechtsvertre- tung verhindert. Gemäss eigenen Aussagen habe er den Entscheid am

E. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, er bestreite nach wie vor eine unbegründete Abwesenheit vom 7. September bis 9. September

2022. Er sei vor Ort gewesen und könne sich die Nichtregistrierung in der Datenbank MIDES nicht erklären. Ohnehin wäre eine solche Abwesenheit irrelevant, da diese vor Entscheideröffnung gelegen habe und eine Über- stellung, welcher er sich nach Auffassung des SEM gezielt habe entziehen wollen, ohnehin nicht möglich gewesen sei. Der vom SEM eingereichte E-Mailverlauf bestätige, dass es erlaubt sei, das BAZ unter der Woche von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr und über das Wochenende von Freitag um 9:00 Uhr bis Sonntag um 20:00 Uhr zu verlassen, falls freitags keine Termine an- stünden. Er habe das BAZ am Freitag, dem 9. September 2022 ohne Kenntnis eines Termins um 9:00 Uhr verlassen, um seine zwei Freitage im Wissen der Behörden zu beziehen. Vom Termin mit seiner Rechtsvertre- tung habe er erst später erfahren. Es sei daher ungerechtfertigt, ihm eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu unterstellen. Statt am Sonntag um 20:00 Uhr zurückzukehren, sei er am Montagmorgen direkt zu seinem Ter- min mit der Rechtsvertretung gegangen. Montagabend sei er in das BAZ schlafengegangen und sogleich am nächsten Morgen registriert worden. Letztlich gehe es also nur um zwei Nichtregistrierungen und eine nächtli- che Abwesenheit am Sonntagabend ab 20:00 Uhr, diese noch bevor ihm der Entscheid der Vorinstanz überhaupt eröffnet worden sei. Bezüglich der Verspätungen widerspreche sich das SEM. Die «20:00-Uhr-Regel» scheine nicht überall – und insbesondere nicht der tatsächlich ausführen- den Stelle – bekannt zu sein. Die Regel widerspreche zudem den Einträ- gen in der Datenbank MIDES, in welcher erst nach 20:30 Uhr Verspätun- gen markiert worden seien. Im Hinblick darauf, dass er stets im Camp über- nachtet habe, dürfe eine solch unklare Regel nicht dazu führen, dass er als flüchtig qualifiziert werde. Ohnehin seien diese Verspätungen alleine nicht für eine Verlängerung der Überstellungsfrist geeignet. Das Bundesverwal- tungsgericht, die Dublin-III-VO sowie die Rechtsprechung des EuGH ori- entiere sich an der Intention der Asylsuchenden. Die Vorinstanz berufe sich aber lediglich auf campinterne Vorschriften und gehe selbst nicht davon aus, dass er sich seiner Überstellung habe entziehen wollen. Es könne je- denfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er sich einer Abschiebung habe entziehen wollen, solange ihm der negative Entscheid nicht eröffnet worden sei. Es habe demnach zu keinem Zeitpunkt ein Grund bestanden, die Überstellungsfrist zu verlängern. 5. 5.1 Gemäss den MIDES-Daten hat sich der Beschwerdeführer im ihm zu- gewiesenen BAZ am Mittwochabend, 7. September 2022, um 20:06 Uhr,

D-3831/2023 Seite 10 abgemeldet und erst am Dienstagvormittag, 13. September 2022, 10:28 Uhr, wieder angemeldet (vgl. Anzeige des BAZ Region B._______ vom 12. September 2022 [vgl. 1180569-26/1], Mutationsmeldung des Migrations- amts des Kantons B._______ vom 14. September 2022 [act. SEM 1180569-27/1] und MIDES-Auszug [Beilage zur Vernehmlassung]). 5.2 Der Dublin-Entscheid vom 8. September 2022 wurde dem Beschwer- deführer (durch Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter) am 9. Sep- tember 2022 eröffnet. Zwar haben Dublin-Entscheide keine aufschiebende Wirkung, aber die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerde- frist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen; erst wenn das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Tagen die aufschie- bende Wirkung nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden (Art. 107a AsylG). Die Wegweisung wurde daher erst mit Ablauf der Be- schwerdefrist am 16. September 2022 vollstreckbar. 5.3 Der Beschwerdeführer hat seine ihm zugewiesene Unterkunft am

7. September 2022 – und damit vor Erlass der erstinstanzlichen Verfü- gung – verlassen. Ungeachtet dessen konnte das erstinstanzliche Verfah- ren vom SEM planmässig mit der Verfügung vom 8. September 2022 ab- geschlossen werden; offenkundig ging auch das SEM in jenem Zeitpunkt nicht von einer Flüchtigkeit des Beschwerdeführers aus. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer weder die Feststellung des Sachverhalts noch den Er- lass des Asylentscheids des SEM verzögert (vgl. dazu BVGer Urteil D-4002/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 6). Der Beschwerdeführer ist zwar erst am 13. September 2022 in seine ihm zugewiesene Unterkunft zurück- gekehrt, aber immerhin zu einem Zeitpunkt, bevor die Verfügung vom

8. September 2022 vollstreckbar gewesen ist (vgl. dazu Erwägungen E. 5.2 hievor). Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen und das SEM macht solches auch nicht geltend, dass der Beschwerdeführer mit seiner Abwesenheit tatsächlich die Überstellung behindert oder gar ver- unmöglicht hätte. Aufgrund der vorliegenden zeitlichen Konstellation kann dem Beschwerdeführer auch nicht leichthin die Absicht unterstellt werden, er habe sich durch seine Abwesenheit einer Überstellung entziehen oder das Überstellungsverfahren behindern wollen oder solches in Kauf genom- men (vgl. auch Urteil des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 7.3), zumal er bis zur Vollstreckbarkeit der Verfügung nicht mit seiner Überstellung rechnen musste – wie sich auch aus dem vorinstanzlichen Verfügungsdispositiv ergibt (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom

8. September 2022) und er offenbar während seiner Abwesenheit in Kon- takt mit seiner damaligen Rechtsvertretung stand. Im Übrigen befand er

D-3831/2023 Seite 11 sich zum Zeitpunkt, als das SEM mit einem Gesuch um Verlängerung der Überstellungsfrist an Italien gelangte (am 16. September 2022), denn auch bereits seit drei Tagen wieder in seiner ihm zugewiesenen Unterkunft. Selbst wenn die Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Verletzung sei- ner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG darstellen sollte – worauf hier nicht näher einzugehen ist, kann in der vorliegenden besonderen Konstellation doch nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt oder in Kauf genommen, sich damit den schweizeri- schen Behörden zu entziehen, um seine Überstellung zu vereiteln (vgl. Rechtsprechung E. 3.3 hievor). 5.4 Die Vorinstanz beruft sich im Weiteren darauf, dass sich der Beschwer- deführer auch später diverse Male nach den offiziellen Ausgangszeiten

– nach 20:00 Uhr – ausserhalb des BAZ aufgehalten habe. Diesbezüglich ist dem MIDES-Auszug zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am

E. 5.1 Gemäss den MIDES-Daten hat sich der Beschwerdeführer im ihm zugewiesenen BAZ am Mittwochabend, 7. September 2022, um 20:06 Uhr, abgemeldet und erst am Dienstagvormittag, 13. September 2022, 10:28 Uhr, wieder angemeldet (vgl. Anzeige des BAZ Region B._______ vom 12. September 2022 [vgl. 1180569-26/1], Mutationsmeldung des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 14. September 2022 [act. SEM 1180569-27/1] und MIDES-Auszug [Beilage zur Vernehmlassung]).

E. 5.2 Der Dublin-Entscheid vom 8. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer (durch Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter) am 9. September 2022 eröffnet. Zwar haben Dublin-Entscheide keine aufschiebende Wirkung, aber die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen; erst wenn das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Tagen die aufschiebende Wirkung nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden (Art. 107a AsylG). Die Wegweisung wurde daher erst mit Ablauf der Beschwerdefrist am 16. September 2022 vollstreckbar.

E. 5.3 Der Beschwerdeführer hat seine ihm zugewiesene Unterkunft am 7. September 2022 - und damit vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung - verlassen. Ungeachtet dessen konnte das erstinstanzliche Verfahren vom SEM planmässig mit der Verfügung vom 8. September 2022 abgeschlossen werden; offenkundig ging auch das SEM in jenem Zeitpunkt nicht von einer Flüchtigkeit des Beschwerdeführers aus. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer weder die Feststellung des Sachverhalts noch den Erlass des Asylentscheids des SEM verzögert (vgl. dazu BVGer Urteil D-4002/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 6). Der Beschwerdeführer ist zwar erst am 13. September 2022 in seine ihm zugewiesene Unterkunft zurückgekehrt, aber immerhin zu einem Zeitpunkt, bevor die Verfügung vom 8. September 2022 vollstreckbar gewesen ist (vgl. dazu Erwägungen E. 5.2 hievor). Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen und das SEM macht solches auch nicht geltend, dass der Beschwerdeführer mit seiner Abwesenheit tatsächlich die Überstellung behindert oder gar verunmöglicht hätte. Aufgrund der vorliegenden zeitlichen Konstellation kann dem Beschwerdeführer auch nicht leichthin die Absicht unterstellt werden, er habe sich durch seine Abwesenheit einer Überstellung entziehen oder das Überstellungsverfahren behindern wollen oder solches in Kauf genommen (vgl. auch Urteil des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 7.3), zumal er bis zur Vollstreckbarkeit der Verfügung nicht mit seiner Überstellung rechnen musste - wie sich auch aus dem vorinstanzlichen Verfügungsdispositiv ergibt (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 8. September 2022) und er offenbar während seiner Abwesenheit in Kontakt mit seiner damaligen Rechtsvertretung stand. Im Übrigen befand er sich zum Zeitpunkt, als das SEM mit einem Gesuch um Verlängerung der Überstellungsfrist an Italien gelangte (am 16. September 2022), denn auch bereits seit drei Tagen wieder in seiner ihm zugewiesenen Unterkunft. Selbst wenn die Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG darstellen sollte - worauf hier nicht näher einzugehen ist, kann in der vorliegenden besonderen Konstellation doch nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt oder in Kauf genommen, sich damit den schweizerischen Behörden zu entziehen, um seine Überstellung zu vereiteln (vgl. Rechtsprechung E. 3.3 hievor).

E. 5.4 Die Vorinstanz beruft sich im Weiteren darauf, dass sich der Beschwerdeführer auch später diverse Male nach den offiziellen Ausgangszeiten - nach 20:00 Uhr - ausserhalb des BAZ aufgehalten habe. Diesbezüglich ist dem MIDES-Auszug zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2022 von 19:43 Uhr bis 20:47 Uhr, am 21. September 2022 von 20.02 Uhr bis 20.44 Uhr, am 22. September 2022 von 19:59 Uhr bis 21:08 Uhr, am 26. September 2022 von 19:31 Uhr bis 20:44 Uhr und am 6. Oktober 2022 von 19:55 bis 21:01 Uhr das BAZ C._______ verlassen hat. Auch bezüglich dieser rund einstündigen Abwesenheiten - respektive verspäteten Rückkehren - liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer dadurch die Überstellung tatsächlich verunmöglicht oder behindert hätte. Auch eine entsprechende Absicht oder nur schon ein Inkaufnehmen einer Überstellungsbehinderung ist der wiederholt verspäteten Rückkehr ins BAZ nicht zu entnehmen, zumal er (abgesehen vom in E. 5.3 erwogenen Sachverhalt) stets im BAZ übernachtete.

E. 5.5 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer während seinen Abwesenheiten nicht «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht erfüllt gewesen sind. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich direkt auf die richtige Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen. Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall, unabhängig vom unbeantwortet gebliebenen Verlängerungsersuchen des SEM vom 16. September 2022 an Italien (vgl. act. SEM 1180569-28/1), die ordentliche sechsmonatige Überstellungsfrist gilt (vgl. auch BVGE 2017 VI/9 E. 5).

E. 5.6 Für die Berechnung der Überstellungsfrist gilt als Fristbeginn die Anerkennung des Aufnahmegesuchs durch Italien, da der Beschwerdeführer den Dublin-Entscheid des SEM vom 8. September 2022 nicht angefochten hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 1). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der zweimonatigen Antwortfrist keine Stellung zum Aufnahmegesuch vom 7. Juli 2022, weshalb die Überstellungsfrist mit Ablauf der Antwortfrist am 8. September 2022 zu laufen begann (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; BVGE 2015/19 E. 6.2). Die Überstellungsfrist ist folglich am 9. März 2023 abgelaufen (vgl. Art. 42 Dublin-III-VO).

E. 6 Insgesamt ist festzuhalten, dass die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mittlerweile abgelaufen ist und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers auf die Schweiz übergegangen ist. Die vorliegende Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Feststellungsverfügung vom 7. Juni 2023 aufzuheben.

E. 7 bis 9. September 2022 im BAZ anwesend gewesen. Am Freitag, dem

E. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 7.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeerhebung Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-3831/2023 Seite 13

E. 9 September 2022, habe sein Anwalt ihm telefonisch mitgeteilt, dass er einen negativen Entscheid erhalten habe und dass er den Entscheid am Montag abholen solle. An jenem Wochenende habe er sich mit Erlaubnis zwei Tage Ferien genommen. Am Montag, dem 12. September 2022, habe er den negativen Entscheid abgeholt und sich daraufhin wieder im Camp aufgehalten. Er habe das BAZ folglich nur über das Wochenende gemäss den ihm zustehenden freien Zeiten, also am 10. und 11. September 2022, verlassen. Er bestreite, dass er zwischen dem 7. und 9. September 2022 sowie zwischen dem 12. und 13. September 2022 abwesend gewesen sei. Das SEM trage die Beweislast für seine Abwesenheit und habe diese nicht belegen können. Selbst wenn er an diesen Tagen aus irgendeinem Grund nicht richtig registriert worden wäre, wäre die Abwesenheit nicht geeignet, die Überstellungsfrist zu verlängern. Die Zuständigkeit Italiens sei erst am

8. September 2022 festgestellt worden und auch der Entscheid sei erst am

8. September 2022 ergangen. Zudem sei der Entscheid seiner Rechtsver- tretung erst am 9. September 2022 zugestellt worden. Am 7. September 2022, einen Tag vor dem Beginn der Überstellungsfrist, hätte diese natur- gemäss noch gar nicht verlängert werden können. Zudem sei eine Verlän- gerung der Überstellungsfrist vor Eröffnung des Entscheides höchst frag- lich und mit der Dublin-lll-VO nicht vereinbar. Die Überstellungsfrist diene dazu, dass einem Mitgliedstaat genügend Zeit bleibe, die asylsuchende Person in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Die asylsuchende Person solle den Vollzug der Überstellung nicht vorsätzlich vereiteln und dadurch den Ablauf der Überstellungsfrist herbeiführen können. Die Über- stellungsfrist habe erst am 8. September 2022 angefangen zu laufen und die Beschwerdefrist sei bis zum 16. September 2022 gelaufen. Im fragli- chen Zeitraum hätte die Überstellung folglich ohnehin nicht vollzogen wer- den können, womit er sich der Überstellung auch nicht hätte entziehen kön- nen. Die erforderliche Absicht diesbezüglich könne noch weniger festge- stellt werden, da er erst am 12. September 2022 den Entscheid ausgehän- digt erhalten habe und er sich danach direkt wieder im BAZ befunden habe. Welche Vorbereitungshandlungen er durch die Abwesenheit vereitelt ha- ben sollte, sei ebenfalls unklar und vom SEM nicht vorgetragen worden. Auch bezüglich der weiteren Daten, namentlich dem 14., 21., 22. und

26. September 2022 sowie dem 6. Oktober 2022, an welchen er erst nach 20:00 Uhr in das BAZ zurückgekehrt sei, dürfe er nicht als verschwunden gelten. Der Sicherheitsdienst des BAZ verneine spezielle Aufenthaltszei- ten. Es könne sein, dass er sich wegen Zugverspätungen an diesen Daten

D-3831/2023 Seite 8 etwas später registriert habe, das BAZ sei aber jeweils über seine Ausflüge informiert gewesen und er habe jeden Abend im BAZ geschlafen. Es sei treuwidrig und widerspreche der Praxis anderer Dublin-Mitgliedstaaten, dass das SEM eine Abwesenheit von wenigen Stunden als Untertauchen qualifiziere, ohne die betroffenen Personen über die Umstände, die zu ei- ner Qualifikation eines sogenannten Untertauchens führen würden, zu in- formieren. Insgesamt habe er somit nicht als flüchtig im Sinne von Art. 29 Dublin-III-VO qualifiziert werden können, weshalb die Verfristung eingetre- ten und der Feststellungsentscheid der Vorinstanz falsch sei.

E. 12 September 2022 von seiner Rechtsvertretung erhalten. Auch nach er- folgter Entscheidbesprechung habe er sich unbewilligt nicht zu den vorge- sehenen Zeiten im BAZ C._______ aufgehalten, da er erst am 13. Sep- tember 2022 zurückgekehrt sei. Ferner zeige die Datenbank MIDES, dass der Beschwerdeführer auch später mehrfach zu spät in das BAZ zurück- gekehrt sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss einer Abklärung beim Ver- antwortlichen des BAZ C._______ bei einer Informationsveranstaltung dar- über informiert worden, dass er sich jeweils um 20:00 Uhr wieder im BAZ hätte befinden müssen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Er sei zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung flüchtig gewesen. Ab dem Zeitpunkt der Entscheider- öffnung könnten Vorbereitungshandlungen zum Vollzug ergriffen werden, zumal Beschwerden gegen Nichteintretensentscheid keine aufschiebende Wirkung hätten. Die nach Entscheideröffnung an die zugewiesene Rechts- vertretung vorgenommene Verlängerung der Überstellungsfrist sei zu Recht erfolgt.

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E. 14 September 2022 von 19:43 Uhr bis 20:47 Uhr, am 21. September 2022 von 20.02 Uhr bis 20.44 Uhr, am 22. September 2022 von 19:59 Uhr bis 21:08 Uhr, am 26. September 2022 von 19:31 Uhr bis 20:44 Uhr und am

6. Oktober 2022 von 19:55 bis 21:01 Uhr das BAZ C._______ verlassen hat. Auch bezüglich dieser rund einstündigen Abwesenheiten – respektive verspäteten Rückkehren – liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Be- schwerdeführer dadurch die Überstellung tatsächlich verunmöglicht oder behindert hätte. Auch eine entsprechende Absicht oder nur schon ein In- kaufnehmen einer Überstellungsbehinderung ist der wiederholt verspäte- ten Rückkehr ins BAZ nicht zu entnehmen, zumal er (abgesehen vom in E. 5.3 erwogenen Sachverhalt) stets im BAZ übernachtete. 5.5 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer während seinen Ab- wesenheiten nicht «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht erfüllt gewesen sind. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich direkt auf die richtige Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen. Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall, unabhängig vom un- beantwortet gebliebenen Verlängerungsersuchen des SEM vom 16. Sep- tember 2022 an Italien (vgl. act. SEM 1180569-28/1), die ordentliche sechsmonatige Überstellungsfrist gilt (vgl. auch BVGE 2017 VI/9 E. 5). 5.6 Für die Berechnung der Überstellungsfrist gilt als Fristbeginn die Aner- kennung des Aufnahmegesuchs durch Italien, da der Beschwerdeführer den Dublin-Entscheid des SEM vom 8. September 2022 nicht angefochten hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 1). Die italienischen

D-3831/2023 Seite 12 Behörden nahmen innerhalb der zweimonatigen Antwortfrist keine Stellung zum Aufnahmegesuch vom 7. Juli 2022, weshalb die Überstellungsfrist mit Ablauf der Antwortfrist am 8. September 2022 zu laufen begann (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; BVGE 2015/19 E. 6.2). Die Überstellungsfrist ist folglich am 9. März 2023 abgelaufen (vgl. Art. 42 Dublin-III-VO). 6. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mittlerweile abgelaufen ist und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers auf die Schweiz übergegangen ist. Die vorliegende Beschwerde ist demnach gut- zuheissen und die angefochtene Feststellungsverfügung vom 7. Juni 2023 aufzuheben. 7.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Feststellungsverfügung vom
  2. Juni 2023 wird aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3831/2023 Urteil vom 4. Dezember 2023 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter William Waeber, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Matthias Schmutz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verlängerung der Überstellungsfrist (Dublin-Verfahren); Feststellungsverfügung des SEM vom 7. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am (...) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 18. Juli 2022 beauftragte er die Mitarbeitenden des Rechtsschutzes für Asylsuchende im Bundesasylzentrum (BAZ) Region B._______ mit der Wahrung seiner Interessen. A.c Mit Verfügung vom 8. September 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen und beauftragte den Kanton B._______ mit Vollzug der Wegweisung. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. A.d Diese Verfügung wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 9. September 2022 ausgehändigt. A.e Gleichentags teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers die Beendigung des Mandats mit. A.f Am 12. September 2022 wurde das SEM darüber informiert, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. September 2022 ab dem BAZ C._______ verschwunden sei. A.g Mit Mutationsmeldung vom 14. September 2022 gelangte das Migrationsamt des Kantons B._______ an das SEM und ersuchte darum, bei den italienischen Behörden eine Verlängerung der Überstellungsfrist einzuholen. A.h Am 16. September 2022 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Anwendung von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). A.i Mit Rechtskraftmitteilung vom 22. September 2022 informierte das SEM das Migrationsamt des Kantons B._______, dass der Entscheid vom 8. September 2022 am 19. September 2022 rechtskräftig geworden sei. A.j Mit Schreiben vom 28. Oktober 2022 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit, dass er aus dem BAZ C._______ ausgeschlossen werde, da sein Asylgesuch abgewiesen und rechtskräftig geworden sowie seine Ausreisefrist abgelaufen sei. B. B.a Mit Eingabe vom 26. Mai 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das SEM. Mit Blick auf die Verfristung gemäss Art. 29 Dublin-III-VO beantragte er, es sei der Nichteintretensentscheid vom 8. September 2022 in Wiedererwägung zu ziehen und auf sein Asylgesuch einzutreten. Andernfalls sei eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. B.b Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 - eröffnet am 10. Juni 2023 - stellte das SEM fest, die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs sei nicht auf die Schweiz übergegangen und die Frist zur Überstellung nach Italien laufe bis zum 8. März 2024. Zudem entzog es einer allfälligen Beschwerde gestützt auf Art. 55 Abs. 2 VwVG die aufschiebende Wirkung. C. Mit Eingabe vom 7. Juli 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Feststellungsverfügung. Er beantragte, die Verfügung des SEM sei vollumfänglich aufzuheben. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um superprovisorischen Vollzugsstopp. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen anzuweisen, bis zum Beschwerdeentscheid von einer Überstellung abzusehen. Zudem ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerde lagen eine Kopie der angefochtenen Verfügung und ein Ausdruck eines WhatsApp-Verlaufs vom 9. September 2022 bei. D. Die Instruktionsrichterin setzte am 10. Juli 2023 mit superprovisorischer Massnahme den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 hiess sie die Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und um unentgeltliche Prozessführung gut. Gleichzeitig lud sie das SEM ein, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2023 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest. Der Vernehmlassung lagen ein Auszug aus der Datenbank MIDES, eine interne E-Mailkorrespondenz des SEM vom 24. Juli 2023 und ein E-Mail des SEM an die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 8. September 2022 bei. G. Mit Instruktionsverfügung vom 28. Juli 2023 stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer ein Doppel der Vernehmlassung (inklusive anonymisierte Beilagen) zu und bot ihm Gelegenheit, eine Replik einzureichen. H. Mit Replik vom 11. August 2023 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung. I. Mit Eingabe vom 22. November 2023 erkundigte sich der Beschwerdeführer nach dem Stand des Verfahrens. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch hier - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Im rechtskräftig abgeschlossenen Dublin-Verfahren erwies sich Italien als zuständig für das Asylverfahren des Beschwerdeführers, weshalb das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und ihn nach Italien wegwies. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Mit seiner Eingabe vom 26. Mai 2023 an das SEM machte er aber neu geltend, dass die Zuständigkeit für sein Asylverfahren mittlerweile auf die Schweiz übergegangen sei, weil die Frist, innert welcher er nach Italien hätte überstellt werden sollen, abgelaufen sei. 3.2 Die Frist für die Überstellung eines Antragsstellers in den zuständigen Staat im Rahmen eines Dublin-Verfahrens beträgt sechs Monate und beginnt spätestens mit der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den zuständigen Staat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf, dem gemäss Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO). Wird innerhalb dieser Frist nicht überstellt, wird der Staat, der die Überstellung nicht durchgeführt hat, für das Asylverfahren zuständig. Diese Frist kann höchstens auf achtzehn Monate verlängert werden, wenn die Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3 Unter den Begriff "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonstwie absichtlich behindert. Ist die Person einmal flüchtig, kann eine Verlängerung bis zur Maximalfrist erfolgen (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteil des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 m.w.H.; Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29). Kann die Überstellung der betreffenden Person nicht durchgeführt werden, weil sie die ihr zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über ihre Abwesenheit zu informieren, dürfen diese Behörden unter der Voraussetzung, dass die Person ordnungsgemäss über die ihr insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde, annehmen, dass sie beabsichtigte, sich ihnen zu entziehen, um ihre Überstellung zu vereiteln (vgl. Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 62 und 70). 3.4 Die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO sind "self-executing" (vgl. BVGE 2015/19 E. 4), weshalb sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 29 Dublin-III-VO berufen kann. 4. 4.1 Das SEM gelangte in der angefochtenen Feststellungsverfügung zum Ergebnis, dass die Überstellungsfrist bis zum 8. März 2024 laufe und die Zuständigkeit nicht auf die Schweiz übergegangen sei. Zur Begründung führte es aus, die Überstellungsfrist sei auf 18 Monate verlängert worden. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Abwesenheiten und der damit einhergehenden Mitwirkungspflichtverletzung als "flüchtig" im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO erachtet worden. So sei einer internen Meldung zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 7. September 2022 die ihm damals zugewiesene Unterkunft (BAZ C._______) verlassen habe und in der Folge unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Er sei erst am 13. September 2022 in die Unterkunft zurückkehrt. Sodann habe er sich für die geplante Entscheideröffnung nicht im BAZ aufgehalten und sei auch nach der Entscheideröffnung mehrere Tage unbekannten Aufenthalts gewesen. Ab dem Zeitpunkt der Entscheideröffnung könnten Vorbereitungshandlungen zum Vollzug ergriffen werden, zumal Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide keine aufschiebende Wirkung hätten. Ferner habe er sich auch nach der Rückkehr diverse Male (am 14. September 2022, am 21. September 2022, am 22. September 2022, am 26. September 2022 und am 6. Oktober 2022) nach den offiziellen Ausgangszeiten - also nach 20:00 Uhr - ausserhalb des BAZ aufgehalten, obwohl er über seine diesbezüglichen Pflichten informiert worden sei. Durch sein zwischenzeitliches Untertauchen von mehreren Tagen habe er seine Mitwirkungspflicht offensichtlich in grober Weise verletzt. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Beschwerde, seine Abwesenheit sei in keiner Weise belegt und er bestreite eine solche. Er sei vom 7. bis 9. September 2022 im BAZ anwesend gewesen. Am Freitag, dem 9. September 2022, habe sein Anwalt ihm telefonisch mitgeteilt, dass er einen negativen Entscheid erhalten habe und dass er den Entscheid am Montag abholen solle. An jenem Wochenende habe er sich mit Erlaubnis zwei Tage Ferien genommen. Am Montag, dem 12. September 2022, habe er den negativen Entscheid abgeholt und sich daraufhin wieder im Camp aufgehalten. Er habe das BAZ folglich nur über das Wochenende gemäss den ihm zustehenden freien Zeiten, also am 10. und 11. September 2022, verlassen. Er bestreite, dass er zwischen dem 7. und 9. September 2022 sowie zwischen dem 12. und 13. September 2022 abwesend gewesen sei. Das SEM trage die Beweislast für seine Abwesenheit und habe diese nicht belegen können. Selbst wenn er an diesen Tagen aus irgendeinem Grund nicht richtig registriert worden wäre, wäre die Abwesenheit nicht geeignet, die Überstellungsfrist zu verlängern. Die Zuständigkeit Italiens sei erst am 8. September 2022 festgestellt worden und auch der Entscheid sei erst am 8. September 2022 ergangen. Zudem sei der Entscheid seiner Rechtsvertretung erst am 9. September 2022 zugestellt worden. Am 7. September 2022, einen Tag vor dem Beginn der Überstellungsfrist, hätte diese naturgemäss noch gar nicht verlängert werden können. Zudem sei eine Verlängerung der Überstellungsfrist vor Eröffnung des Entscheides höchst fraglich und mit der Dublin-lll-VO nicht vereinbar. Die Überstellungsfrist diene dazu, dass einem Mitgliedstaat genügend Zeit bleibe, die asylsuchende Person in den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Die asylsuchende Person solle den Vollzug der Überstellung nicht vorsätzlich vereiteln und dadurch den Ablauf der Überstellungsfrist herbeiführen können. Die Überstellungsfrist habe erst am 8. September 2022 angefangen zu laufen und die Beschwerdefrist sei bis zum 16. September 2022 gelaufen. Im fraglichen Zeitraum hätte die Überstellung folglich ohnehin nicht vollzogen werden können, womit er sich der Überstellung auch nicht hätte entziehen können. Die erforderliche Absicht diesbezüglich könne noch weniger festgestellt werden, da er erst am 12. September 2022 den Entscheid ausgehändigt erhalten habe und er sich danach direkt wieder im BAZ befunden habe. Welche Vorbereitungshandlungen er durch die Abwesenheit vereitelt haben sollte, sei ebenfalls unklar und vom SEM nicht vorgetragen worden. Auch bezüglich der weiteren Daten, namentlich dem 14., 21., 22. und 26. September 2022 sowie dem 6. Oktober 2022, an welchen er erst nach 20:00 Uhr in das BAZ zurückgekehrt sei, dürfe er nicht als verschwunden gelten. Der Sicherheitsdienst des BAZ verneine spezielle Aufenthaltszeiten. Es könne sein, dass er sich wegen Zugverspätungen an diesen Daten etwas später registriert habe, das BAZ sei aber jeweils über seine Ausflüge informiert gewesen und er habe jeden Abend im BAZ geschlafen. Es sei treuwidrig und widerspreche der Praxis anderer Dublin-Mitgliedstaaten, dass das SEM eine Abwesenheit von wenigen Stunden als Untertauchen qualifiziere, ohne die betroffenen Personen über die Umstände, die zu einer Qualifikation eines sogenannten Untertauchens führen würden, zu informieren. Insgesamt habe er somit nicht als flüchtig im Sinne von Art. 29 Dublin-III-VO qualifiziert werden können, weshalb die Verfristung eingetreten und der Feststellungsentscheid der Vorinstanz falsch sei. 4.3 Das SEM hielt der Beschwerde in der Vernehmlassung entgegen, dass aus der Datenbank MIDES hervorgehe, dass der Beschwerdeführer vom 7. September 2022 bis am 13. September 2022 nicht in der ihm zugewiesenen Unterkunft, dem BAZ C._______, anwesend gewesen sei. Die diesbezüglichen Bestreitungen des Beschwerdeführers seien nachweislich falsch. Dem vom Beschwerdeführer eingereichten Screenshot sei zu entnehmen, dass am 9. September 2022 eine Eintscheidbesprechung geplant gewesen sei. Die ursprünglich im Büro der Rechtsvertretung geplante Besprechung sei anschliessend per Telefon durchgeführt worden, was für die Abwesenheit des Beschwerdeführers spreche. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Abwesenheit offenbar die für den 9. September 2022 geplante Besprechung des Nichteintretensentscheid mit seiner Rechtsvertretung verhindert. Gemäss eigenen Aussagen habe er den Entscheid am 12. September 2022 von seiner Rechtsvertretung erhalten. Auch nach erfolgter Entscheidbesprechung habe er sich unbewilligt nicht zu den vorgesehenen Zeiten im BAZ C._______ aufgehalten, da er erst am 13. September 2022 zurückgekehrt sei. Ferner zeige die Datenbank MIDES, dass der Beschwerdeführer auch später mehrfach zu spät in das BAZ zurückgekehrt sei. Der Beschwerdeführer sei gemäss einer Abklärung beim Verantwortlichen des BAZ C._______ bei einer Informationsveranstaltung darüber informiert worden, dass er sich jeweils um 20:00 Uhr wieder im BAZ hätte befinden müssen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten seine Mitwirkungspflicht in grober Weise verletzt. Er sei zum Zeitpunkt der Entscheideröffnung flüchtig gewesen. Ab dem Zeitpunkt der Entscheideröffnung könnten Vorbereitungshandlungen zum Vollzug ergriffen werden, zumal Beschwerden gegen Nichteintretensentscheid keine aufschiebende Wirkung hätten. Die nach Entscheideröffnung an die zugewiesene Rechtsvertretung vorgenommene Verlängerung der Überstellungsfrist sei zu Recht erfolgt. 4.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, er bestreite nach wie vor eine unbegründete Abwesenheit vom 7. September bis 9. September 2022. Er sei vor Ort gewesen und könne sich die Nichtregistrierung in der Datenbank MIDES nicht erklären. Ohnehin wäre eine solche Abwesenheit irrelevant, da diese vor Entscheideröffnung gelegen habe und eine Überstellung, welcher er sich nach Auffassung des SEM gezielt habe entziehen wollen, ohnehin nicht möglich gewesen sei. Der vom SEM eingereichte E-Mailverlauf bestätige, dass es erlaubt sei, das BAZ unter der Woche von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr und über das Wochenende von Freitag um 9:00 Uhr bis Sonntag um 20:00 Uhr zu verlassen, falls freitags keine Termine anstünden. Er habe das BAZ am Freitag, dem 9. September 2022 ohne Kenntnis eines Termins um 9:00 Uhr verlassen, um seine zwei Freitage im Wissen der Behörden zu beziehen. Vom Termin mit seiner Rechtsvertretung habe er erst später erfahren. Es sei daher ungerechtfertigt, ihm eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht zu unterstellen. Statt am Sonntag um 20:00 Uhr zurückzukehren, sei er am Montagmorgen direkt zu seinem Termin mit der Rechtsvertretung gegangen. Montagabend sei er in das BAZ schlafengegangen und sogleich am nächsten Morgen registriert worden. Letztlich gehe es also nur um zwei Nichtregistrierungen und eine nächtliche Abwesenheit am Sonntagabend ab 20:00 Uhr, diese noch bevor ihm der Entscheid der Vorinstanz überhaupt eröffnet worden sei. Bezüglich der Verspätungen widerspreche sich das SEM. Die «20:00-Uhr-Regel» scheine nicht überall - und insbesondere nicht der tatsächlich ausführenden Stelle - bekannt zu sein. Die Regel widerspreche zudem den Einträgen in der Datenbank MIDES, in welcher erst nach 20:30 Uhr Verspätungen markiert worden seien. Im Hinblick darauf, dass er stets im Camp übernachtet habe, dürfe eine solch unklare Regel nicht dazu führen, dass er als flüchtig qualifiziert werde. Ohnehin seien diese Verspätungen alleine nicht für eine Verlängerung der Überstellungsfrist geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht, die Dublin-III-VO sowie die Rechtsprechung des EuGH orientiere sich an der Intention der Asylsuchenden. Die Vorinstanz berufe sich aber lediglich auf campinterne Vorschriften und gehe selbst nicht davon aus, dass er sich seiner Überstellung habe entziehen wollen. Es könne jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass er sich einer Abschiebung habe entziehen wollen, solange ihm der negative Entscheid nicht eröffnet worden sei. Es habe demnach zu keinem Zeitpunkt ein Grund bestanden, die Überstellungsfrist zu verlängern. 5. 5.1 Gemäss den MIDES-Daten hat sich der Beschwerdeführer im ihm zugewiesenen BAZ am Mittwochabend, 7. September 2022, um 20:06 Uhr, abgemeldet und erst am Dienstagvormittag, 13. September 2022, 10:28 Uhr, wieder angemeldet (vgl. Anzeige des BAZ Region B._______ vom 12. September 2022 [vgl. 1180569-26/1], Mutationsmeldung des Migrationsamts des Kantons B._______ vom 14. September 2022 [act. SEM 1180569-27/1] und MIDES-Auszug [Beilage zur Vernehmlassung]). 5.2 Der Dublin-Entscheid vom 8. September 2022 wurde dem Beschwerdeführer (durch Zustellung an den damaligen Rechtsvertreter) am 9. September 2022 eröffnet. Zwar haben Dublin-Entscheide keine aufschiebende Wirkung, aber die asylsuchende Person kann innerhalb der Beschwerdefrist die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen; erst wenn das Bundesverwaltungsgericht innerhalb von fünf Tagen die aufschiebende Wirkung nicht gewährt, kann die Wegweisung vollzogen werden (Art. 107a AsylG). Die Wegweisung wurde daher erst mit Ablauf der Beschwerdefrist am 16. September 2022 vollstreckbar. 5.3 Der Beschwerdeführer hat seine ihm zugewiesene Unterkunft am 7. September 2022 - und damit vor Erlass der erstinstanzlichen Verfügung - verlassen. Ungeachtet dessen konnte das erstinstanzliche Verfahren vom SEM planmässig mit der Verfügung vom 8. September 2022 abgeschlossen werden; offenkundig ging auch das SEM in jenem Zeitpunkt nicht von einer Flüchtigkeit des Beschwerdeführers aus. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer weder die Feststellung des Sachverhalts noch den Erlass des Asylentscheids des SEM verzögert (vgl. dazu BVGer Urteil D-4002/2023 vom 20. Oktober 2023 E. 6). Der Beschwerdeführer ist zwar erst am 13. September 2022 in seine ihm zugewiesene Unterkunft zurückgekehrt, aber immerhin zu einem Zeitpunkt, bevor die Verfügung vom 8. September 2022 vollstreckbar gewesen ist (vgl. dazu Erwägungen E. 5.2 hievor). Es sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen und das SEM macht solches auch nicht geltend, dass der Beschwerdeführer mit seiner Abwesenheit tatsächlich die Überstellung behindert oder gar verunmöglicht hätte. Aufgrund der vorliegenden zeitlichen Konstellation kann dem Beschwerdeführer auch nicht leichthin die Absicht unterstellt werden, er habe sich durch seine Abwesenheit einer Überstellung entziehen oder das Überstellungsverfahren behindern wollen oder solches in Kauf genommen (vgl. auch Urteil des BVGer D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 7.3), zumal er bis zur Vollstreckbarkeit der Verfügung nicht mit seiner Überstellung rechnen musste - wie sich auch aus dem vorinstanzlichen Verfügungsdispositiv ergibt (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung vom 8. September 2022) und er offenbar während seiner Abwesenheit in Kontakt mit seiner damaligen Rechtsvertretung stand. Im Übrigen befand er sich zum Zeitpunkt, als das SEM mit einem Gesuch um Verlängerung der Überstellungsfrist an Italien gelangte (am 16. September 2022), denn auch bereits seit drei Tagen wieder in seiner ihm zugewiesenen Unterkunft. Selbst wenn die Abwesenheit des Beschwerdeführers eine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 AsylG darstellen sollte - worauf hier nicht näher einzugehen ist, kann in der vorliegenden besonderen Konstellation doch nicht angenommen werden, der Beschwerdeführer habe beabsichtigt oder in Kauf genommen, sich damit den schweizerischen Behörden zu entziehen, um seine Überstellung zu vereiteln (vgl. Rechtsprechung E. 3.3 hievor). 5.4 Die Vorinstanz beruft sich im Weiteren darauf, dass sich der Beschwerdeführer auch später diverse Male nach den offiziellen Ausgangszeiten - nach 20:00 Uhr - ausserhalb des BAZ aufgehalten habe. Diesbezüglich ist dem MIDES-Auszug zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 14. September 2022 von 19:43 Uhr bis 20:47 Uhr, am 21. September 2022 von 20.02 Uhr bis 20.44 Uhr, am 22. September 2022 von 19:59 Uhr bis 21:08 Uhr, am 26. September 2022 von 19:31 Uhr bis 20:44 Uhr und am 6. Oktober 2022 von 19:55 bis 21:01 Uhr das BAZ C._______ verlassen hat. Auch bezüglich dieser rund einstündigen Abwesenheiten - respektive verspäteten Rückkehren - liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer dadurch die Überstellung tatsächlich verunmöglicht oder behindert hätte. Auch eine entsprechende Absicht oder nur schon ein Inkaufnehmen einer Überstellungsbehinderung ist der wiederholt verspäteten Rückkehr ins BAZ nicht zu entnehmen, zumal er (abgesehen vom in E. 5.3 erwogenen Sachverhalt) stets im BAZ übernachtete. 5.5 Nach dem Gesagten war der Beschwerdeführer während seinen Abwesenheiten nicht «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO, weshalb die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht erfüllt gewesen sind. Der Beschwerdeführer kann sich diesbezüglich direkt auf die richtige Anwendung von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO berufen. Aus dem Gesagten folgt, dass im vorliegenden Fall, unabhängig vom unbeantwortet gebliebenen Verlängerungsersuchen des SEM vom 16. September 2022 an Italien (vgl. act. SEM 1180569-28/1), die ordentliche sechsmonatige Überstellungsfrist gilt (vgl. auch BVGE 2017 VI/9 E. 5). 5.6 Für die Berechnung der Überstellungsfrist gilt als Fristbeginn die Anerkennung des Aufnahmegesuchs durch Italien, da der Beschwerdeführer den Dublin-Entscheid des SEM vom 8. September 2022 nicht angefochten hat (Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO, Konstellation 1). Die italienischen Behörden nahmen innerhalb der zweimonatigen Antwortfrist keine Stellung zum Aufnahmegesuch vom 7. Juli 2022, weshalb die Überstellungsfrist mit Ablauf der Antwortfrist am 8. September 2022 zu laufen begann (vgl. Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO; BVGE 2015/19 E. 6.2). Die Überstellungsfrist ist folglich am 9. März 2023 abgelaufen (vgl. Art. 42 Dublin-III-VO). 6. Insgesamt ist festzuhalten, dass die Überstellungsfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO mittlerweile abgelaufen ist und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers auf die Schweiz übergegangen ist. Die vorliegende Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Feststellungsverfügung vom 7. Juni 2023 aufzuheben. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da nicht davon auszugehen ist, dass ihm durch die Beschwerdeerhebung Kosten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Feststellungsverfügung vom 7. Juni 2023 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Jeannine Scherrer-Bänziger Matthias Schmutz Versand: