Kostenvorschuss
Sachverhalt
A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten erstmals am 23. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Lettland an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsge- richt mit Urteil F-3703/2023 vom 7. Juli 2023 ab. Am 31. Oktober 2023 wur- den die Beschwerdeführenden per Sonderflug nach Lettland überstellt. A.b Am 9. Januar 2024 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz schriftlich erneut um Asyl nach. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom
9. Januar 2024 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c des Asylgeset- zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegen und trat mit Verfügung vom 21. Februar 2024 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Lettland an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F- 1357/2024 vom 12. März 2024 ab. A.c Am 9. September 2024 teilte das SEM den lettischen Behörden mit, dass die gleichentags geplante Überstellung per Flugzeug aufgrund Unter- tauchens der Beschwerdeführenden nicht durchgeführt werden könne und daher auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten- losen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Verlängerung der Überstel- lungsfrist auf 18 Monate ersucht werde. B. B.a Am 13. September 2024 stellten die Beschwerdeführenden ein Wie- dererwägungsgesuch betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungs- entscheid vom 21. Februar 2024 mit der Begründung, die Sechsmonats- frist zur Überstellung nach Lettland sei abgelaufen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen sei. B.b Nachdem die Beschwerdeführenden auf ihr Schreiben vom 13. Sep- tember 2024 von der Vorinstanz keine Antwort erhalten hatten, ersuchten
F-6321/2024 Seite 3 sie die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. September 2024 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Verlängerung der Überstellungsfrist. B.c Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2024 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund ihres Untertauchens verlängert habe, und forderte sie auf, aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvor- schuss von Fr. 600.– zu bezahlen, ansonsten auf das Gesuch nicht einge- treten werde. C. C.a Am 7. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 25. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde mit den Anträgen, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 25. September 2024 (recte: die Zwischenverfügung) sei aufzuheben; es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und als vorsorgliche Massnahme sei unter entsprechender Anweisung der kantonalen Behörde vom Vollzug der Überstellung bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. Es seien die Akten der Vorinstanz zu editieren und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. C.b Am 10. Oktober 2024 ordnete der damals zuständige Instruktionsrich- ter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. C.c Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Schreiben vom 20. November 2024. C.d Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 hiess der damalige Instruktions- richter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte der Vo- rinstanz eine Frist an zur Einreichung einer Duplik. C.e Die Vorinstanz reichte am 8. Januar 2025 die Duplik ein. Der Triplik der Beschwerdeführenden vom 24. Februar 2025 folgte am 3. März 2025 eine ergänzende Triplik (Substitutionsvollmacht). C.f Am 27. Mai 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwer- deführerenden mit, dass Leistungen des Substituten nicht entschädigt
F-6321/2024 Seite 4 werden können, und stellte der Vorinstanz die Eingabe vom 3. März 2025 zur Kenntnisnahme zu. D. Aus organisatorischen Gründen wurde im Dezember 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf die vorsitzende Richterin über- tragen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwer- deführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 25. September 2024 beantragt wird. Diese Zwischenverfügung wurde selbständig eröffnet und ist gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG anfechtbar; der Sachverhalt fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 107 Abs. 1 AsylG.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung vom 25. Sep- tember 2024, die die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Gebüh- renvorschusses gemäss Art. 111d Abs. 3 AsylG verpflichtete. Sofern bean- tragt wird, es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge- rügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3 Die Beschwerdeführenden bringen in formeller Hinsicht vor, sie seien nie über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert worden, weshalb
F-6321/2024 Seite 5 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art 29 BV (gemeint: Art. 29 Abs. 2 BV) vorliege. Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass Art. 29 Dublin-III-VO i. V. m. Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung le- diglich eine Informationspflicht des überstellenden Mitgliedstaats gegen- über dem zuständigen Staat vorsieht. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Fristverlängerung an die betroffene Person selbst besteht nicht. Eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist somit zu verneinen.
E. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist beim SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpas- sung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich einge- tretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5. m.w.H.).
E. 4.2 Bei Wiedererwägungsgesuchen kann das SEM von der gesuchstellen- den Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Ver- fahrenskosten verlangen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses ist zu verzichten, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 111d Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG).
E. 5.1 Zur Begründung der Aussichtlosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 25. September 2024 aus, die Beschwerdeführenden seien beim Überstellungsversuch vom
E. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Kriterium des Flüch- tigseins nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sei nicht erfüllt. Sie seien nicht flüchtig gewesen, sondern hätten sich vielmehr den Behörden jederzeit zur Verfügung gehalten. Gegen das Vorliegen des Vorsatzes einer aktiven
F-6321/2024 Seite 6 Überstellungsentziehung spreche jedoch insbesondere ihr medizinisch gravierender Zustand, welcher nicht erst mit der geplanten Überstellung zusammenhänge, sondern den Behörden schon lange bekannt gewesen sei. Ein fehlender Informationsfluss zwischen den einzelnen Behörden könne nicht die Annahme rechtfertigen, sie – die Beschwerdeführenden – hätten sich dem Vollzug ihrer Überstellung absichtlich entzogen. Mit Ver- weis auf das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C 51.20 vom 17. August 2021 könne ihnen nicht vorgehalten werden, einer Mitwir- kungspflicht nicht nachgekommen zu sein.
E. 5.3 Die Beschwerdeführenden wenden weiter ein, sie hätten in ihrer Ein- gabe vom 13. September 2025 beantragt, die Vorinstanz solle feststellen, dass die Zuständigkeit für ihr Asylverfahren bei der Schweiz liege, das na- tionale Asylverfahren durchgeführt werde respektive die Fristen von Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO abgelaufen seien. Damit seien weder eine we- sentliche Änderung der Situation noch neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht oder neue Beweismittel vorgelegt worden. Es sei lediglich ver- langt worden, die Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung vorzuneh- men. Es sei dabei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO "self-executing" seien. Bei ihrer Eingabe habe es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG gehandelt, sondern nur um ein Feststellungsbegehren betref- fend Ablauf oder Nichtablauf der Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO, mithin des Bestandes oder Nichtbestandes eines Rechtsverhältnisses und damit der Anwendbarkeit bestimmter Rechtsnormen. Es sei ihnen wegen der falschen Verfahrensart ein Nachteil erwachsen, da die Vorinstanz von ihnen einen Kostenvorschuss verlangt und bei Nichtbezahlung angedroht habe, keine weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Dabei sei ausser Acht gelassen worden, dass es ihnen – den Beschwerdeführenden
– als Nothilfeempfänger unmöglich wäre, einen solchen Kostenvorschuss zu leisten. Da sich das Verfahren ausserdem nicht nach der spezialgesetz- lichen Bestimmung von Art. 111b AsylG richte, sei auch die in der Rechts- mittelbelehrung angeführte Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen falsch und würde sich korrekterweise nach Art. 108 Abs. 6 AsylG richten und 30 Tage betragen. 6. 6.1 Hinsichtlich der Qualifikation der in Frage stehenden Eingabe vom
E. 6.1 Hinsichtlich der Qualifikation der in Frage stehenden Eingabe vom 13. September 2024 ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden stellen sich darin auf den Standpunkt, die Überstellungsfrist sei am 12. September 2024 abgelaufen, womit die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei. Sie ersuchen denn auch explizit darum, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid in dieser Sache in Wiedererwägung zu ziehen und auf das Asylgesuch einzutreten. Damit machen sie jedoch - entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht - offenkundig die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage geltend, die im Ablauf der Überstellungsfrist bestehen soll mit der Folge, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergehe. Die Vorinstanz hat demnach die Eingabe vom 13. September 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Demzufolge war es korrekt, das Gesuch nach den spezialgesetzlichen Vorgaben von Art. 111b und Art. 111d AsylG an die Hand zu nehmen und zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer F-895/2025 vom 18. Februar 2025 E. 5). Die Beschwerdeführenden bezeichnen den angefochtenen Entscheid zu Unrecht als Feststellungsverfügung. Streitgegenstand bildet die Verpflichtung, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten.
E. 6.2 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.3 Unter den Begriff «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 6.2; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 34 zu Artikel 29; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273).
E. 6.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerenden (vgl. E. 5.2) kann nicht gefolgt werden. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass Asylsuchende, falls sie sich nachts nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufhalten und nicht erreicht werden können, sich allfälligen Vollzugshandlungen entziehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3527/2024 vom 28. Februar 2025 E. 5.3 m.w.H.). Dadurch, dass die Beschwerdeführenden in der Nacht vom 9. September 2025 um 3.30 Uhr beziehungsweise 4.30 Uhr nicht in den ihnen zugewiesenen Unterkünften befanden, ist die nicht zu Stande gekommene Überstellung nach Lettland aller Voraussicht nach ihnen anzulasten. Daran vermögen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten medizinisch gravierenden Zustände nichts zu ändern. Indem sie ihre Unterkünfte trotz des Wissens über den Zeitpunkt der bevorstehenden Ausreise verlassen haben, ohne dies den verantwortlichen Personen unverzüglich zu melden, haben sie - zumindest grob fahrlässig - die Durchführung der Überstellung behindert beziehungsweise vereitelt. Die Vorinstanz, welche im vorliegenden Rahmen (Prüfung der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG) lediglich eine summarische Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs vorzunehmen hatte, durfte somit das Flüchtigsein im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO annehmen (vgl. Urteil des BVGer F-5193/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 6.4). Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführenden sowohl durch ihre Äusserungen als auch durch ihr vergangenes Verhalten gezeigt haben, dass sie sich ihrer Überstellung nach Lettland kategorisch widersetzen und in keiner Weise zur Mitwirkung daran bereit sind.
E. 6.5 Nach dem Gesagten erachtete die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als aussichtlos und war somit zur Erhebung eines Gebührenvorschusses gestützt auf Art. 111d Abs. 3 AsylG berechtigt.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenverfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden und der am 10. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
E. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 8.3 Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin (welche nicht im Anwaltsregister eingetragen ist) als unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde mit Zwischenverfügung 9. Dezember 2024 - allerdings zu Unrecht (vgl. Art. 102m Abs. 2 und 3 AsylG) - ebenfalls gutgeheissen. Sie ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Gericht setzt die Entschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine solche eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
E. 9 September 2024 nicht angetroffen worden. Daher habe sich ihre Über- stellungsfrist gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate ver- längert. Da die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei, liege keine ge- genüber dem Nichteintretensentscheid vom 21. Februar 2024 veränderte Sachlage vor, weshalb das Gesuch aussichtslos sei.
E. 13 September 2024 ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführen- den stellen sich darin auf den Standpunkt, die Überstellungsfrist sei am
12. September 2024 abgelaufen, womit die Zuständigkeit für das Asyl-
F-6321/2024 Seite 7 verfahren auf die Schweiz übergegangen sei. Sie ersuchen denn auch ex- plizit darum, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid in dieser Sache in Wiedererwägung zu ziehen und auf das Asylgesuch einzutreten. Damit machen sie jedoch – entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht – offenkundig die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü- gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach- lage geltend, die im Ablauf der Überstellungsfrist bestehen soll mit der Folge, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergehe. Die Vorinstanz hat demnach die Eingabe vom 13. Sep- tember 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Demzufolge war es korrekt, das Gesuch nach den spezialgesetzlichen Vor- gaben von Art. 111b und Art. 111d AsylG an die Hand zu nehmen und zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer F-895/2025 vom 18. Februar 2025 E. 5). Die Beschwerdeführenden bezeichnen den angefochtenen Entscheid zu Unrecht als Feststellungsverfügung. Streitgegenstand bildet die Verpflich- tung, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. 6.2 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch- geführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wie- deraufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3 Unter den Begriff «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungs- verfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 6.2; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; UL- RICH KOEHLER, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeits- system, 2018, N. 34 zu Artikel 29; CHRISTIAN FILZWIESER / ANDREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; ALBERTO ACHERMANN ET AL. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273).
F-6321/2024 Seite 8 6.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerenden (vgl. E. 5.2) kann nicht gefolgt werden. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass Asylsuchende, falls sie sich nachts nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufhalten und nicht erreicht werden können, sich allfälligen Vollzugshandlungen entzie- hen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3527/2024 vom 28. Februar 2025 E. 5.3 m.w.H.). Dadurch, dass die Beschwerdeführenden in der Nacht vom
9. September 2025 um 3.30 Uhr beziehungsweise 4.30 Uhr nicht in den ihnen zugewiesenen Unterkünften befanden, ist die nicht zu Stande ge- kommene Überstellung nach Lettland aller Voraussicht nach ihnen anzu- lasten. Daran vermögen die von den Beschwerdeführenden geltend ge- machten medizinisch gravierenden Zustände nichts zu ändern. Indem sie ihre Unterkünfte trotz des Wissens über den Zeitpunkt der bevorstehenden Ausreise verlassen haben, ohne dies den verantwortlichen Personen un- verzüglich zu melden, haben sie – zumindest grob fahrlässig – die Durch- führung der Überstellung behindert beziehungsweise vereitelt. Die Vor- instanz, welche im vorliegenden Rahmen (Prüfung der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG) lediglich eine summarische Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs vorzunehmen hatte, durfte somit das Flüchtigs- ein im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO annehmen (vgl. Urteil des BVGer F-5193/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 6.4). Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführenden sowohl durch ihre Äusserungen als auch durch ihr vergangenes Verhalten gezeigt haben, dass sie sich ihrer Über- stellung nach Lettland kategorisch widersetzen und in keiner Weise zur Mitwirkung daran bereit sind. 6.5 Nach dem Gesagten erachtete die Vorinstanz das Wiedererwägungs- gesuch zu Recht als aussichtlos und war somit zur Erhebung eines Ge- bührenvorschusses gestützt auf Art. 111d Abs. 3 AsylG berechtigt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenver- fügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden und der am 10. Okto- ber 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
F-6321/2024 Seite 9 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwer- deführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.3 Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin (welche nicht im Anwaltsregister eingetragen ist) als unentgeltliche Rechtsbeistän- din wurde mit Zwischenverfügung 9. Dezember 2024 – allerdings zu Un- recht (vgl. Art. 102m Abs. 2 und 3 AsylG) – ebenfalls gutgeheissen. Sie ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Gericht setzt die Entschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote fest. Wird
– wie vorliegend – keine solche eingereicht, so setzt das Gericht die Ent- schädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksich- tigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichte- ter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Mass- gabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2’500.– (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
F-6321/2024 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho- norar von Fr. 2’500.– zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6321/2024 Urteil vom 18. August 2025 Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richterin Aileen Truttmann, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Margerita Socha. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, Beschwerdeführende, , gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin- Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Wiedererwägung; Gebührenvorschuss; Verfügung des SEM vom 25. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten erstmals am 23. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Lettland an. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3703/2023 vom 7. Juli 2023 ab. Am 31. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführenden per Sonderflug nach Lettland überstellt. A.b Am 9. Januar 2024 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz schriftlich erneut um Asyl nach. Die Vorinstanz nahm die Eingabe vom 9. Januar 2024 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegen und trat mit Verfügung vom 21. Februar 2024 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Lettland an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F- 1357/2024 vom 12. März 2024 ab. A.c Am 9. September 2024 teilte das SEM den lettischen Behörden mit, dass die gleichentags geplante Überstellung per Flugzeug aufgrund Untertauchens der Beschwerdeführenden nicht durchgeführt werden könne und daher auf Grundlage von Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedsstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate ersucht werde. B. B.a Am 13. September 2024 stellten die Beschwerdeführenden ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid vom 21. Februar 2024 mit der Begründung, die Sechsmonatsfrist zur Überstellung nach Lettland sei abgelaufen, womit die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Schweiz übergegangen sei. B.b Nachdem die Beschwerdeführenden auf ihr Schreiben vom 13. September 2024 von der Vorinstanz keine Antwort erhalten hatten, ersuchten sie die Vorinstanz mit Schreiben vom 18. September 2024 um Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend Verlängerung der Überstellungsfrist. B.c Mit Zwischenverfügung vom 25. September 2024 teilte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden mit, dass sich die Überstellungsfrist aufgrund ihres Untertauchens verlängert habe, und forderte sie auf, aufgrund der Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu bezahlen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werde. C. C.a Am 7. Oktober 2024 erhoben die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 25. September 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit den Anträgen, der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 25. September 2024 (recte: die Zwischenverfügung) sei aufzuheben; es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden einzutreten. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren und als vorsorgliche Massnahme sei unter entsprechender Anweisung der kantonalen Behörde vom Vollzug der Überstellung bis zum Entscheid über die Beschwerde abzusehen. Es seien die Akten der Vorinstanz zu editieren und den Beschwerdeführenden sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. C.b Am 10. Oktober 2024 ordnete der damals zuständige Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. C.c Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Schreiben vom 20. November 2024. C.d Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 hiess der damalige Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und setzte der Vorinstanz eine Frist an zur Einreichung einer Duplik. C.e Die Vorinstanz reichte am 8. Januar 2025 die Duplik ein. Der Triplik der Beschwerdeführenden vom 24. Februar 2025 folgte am 3. März 2025 eine ergänzende Triplik (Substitutionsvollmacht). C.f Am 27. Mai 2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführerenden mit, dass Leistungen des Substituten nicht entschädigt werden können, und stellte der Vorinstanz die Eingabe vom 3. März 2025 zur Kenntnisnahme zu. D. Aus organisatorischen Gründen wurde im Dezember 2024 das vorliegende Beschwerdeverfahren zur Behandlung auf die vorsitzende Richterin übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten, soweit damit die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 25. September 2024 beantragt wird. Diese Zwischenverfügung wurde selbständig eröffnet und ist gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG anfechtbar; der Sachverhalt fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 107 Abs. 1 AsylG. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Zwischenverfügung vom 25. September 2024, die die Beschwerdeführenden zur Bezahlung eines Gebührenvorschusses gemäss Art. 111d Abs. 3 AsylG verpflichtete. Sofern beantragt wird, es sei die Zuständigkeit der Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzutreten, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3. Die Beschwerdeführenden bringen in formeller Hinsicht vor, sie seien nie über die Verlängerung der Überstellungsfrist informiert worden, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art 29 BV (gemeint: Art. 29 Abs. 2 BV) vorliege. Diese Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hat zutreffend erkannt, dass Art. 29 Dublin-III-VO i. V. m. Art. 9 Abs. 2 der Durchführungsverordnung lediglich eine Informationspflicht des überstellenden Mitgliedstaats gegenüber dem zuständigen Staat vorsieht. Eine Verpflichtung zur Mitteilung der Fristverlängerung an die betroffene Person selbst besteht nicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) ist somit zu verneinen. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist beim SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5. m.w.H.). 4.2 Bei Wiedererwägungsgesuchen kann das SEM von der gesuchstellenden Person einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten verlangen. Auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses ist zu verzichten, wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihr Begehren nicht von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 111d Abs. 3 Bst. a i.V.m. Abs. 2 AsylG). 5. 5.1 Zur Begründung der Aussichtlosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs führte die Vorinstanz in der Zwischenverfügung vom 25. September 2024 aus, die Beschwerdeführenden seien beim Überstellungsversuch vom 9. September 2024 nicht angetroffen worden. Daher habe sich ihre Überstellungsfrist gestützt auf Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf 18 Monate verlängert. Da die Überstellungsfrist noch nicht abgelaufen sei, liege keine gegenüber dem Nichteintretensentscheid vom 21. Februar 2024 veränderte Sachlage vor, weshalb das Gesuch aussichtslos sei. 5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Kriterium des Flüchtigseins nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sei nicht erfüllt. Sie seien nicht flüchtig gewesen, sondern hätten sich vielmehr den Behörden jederzeit zur Verfügung gehalten. Gegen das Vorliegen des Vorsatzes einer aktiven Überstellungsentziehung spreche jedoch insbesondere ihr medizinisch gravierender Zustand, welcher nicht erst mit der geplanten Überstellung zusammenhänge, sondern den Behörden schon lange bekannt gewesen sei. Ein fehlender Informationsfluss zwischen den einzelnen Behörden könne nicht die Annahme rechtfertigen, sie - die Beschwerdeführenden - hätten sich dem Vollzug ihrer Überstellung absichtlich entzogen. Mit Verweis auf das Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts 1 C 51.20 vom 17. August 2021 könne ihnen nicht vorgehalten werden, einer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein. 5.3 Die Beschwerdeführenden wenden weiter ein, sie hätten in ihrer Eingabe vom 13. September 2025 beantragt, die Vorinstanz solle feststellen, dass die Zuständigkeit für ihr Asylverfahren bei der Schweiz liege, das nationale Asylverfahren durchgeführt werde respektive die Fristen von Art. 29 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO abgelaufen seien. Damit seien weder eine wesentliche Änderung der Situation noch neue erhebliche Tatsachen geltend gemacht oder neue Beweismittel vorgelegt worden. Es sei lediglich verlangt worden, die Anwendung einer gesetzlichen Bestimmung vorzunehmen. Es sei dabei nochmals darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen zur Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO "self-executing" seien. Bei ihrer Eingabe habe es sich nicht um ein Wiedererwägungsgesuch gemäss Art. 111b AsylG gehandelt, sondern nur um ein Feststellungsbegehren betreffend Ablauf oder Nichtablauf der Überstellungsfrist in der Dublin-III-VO, mithin des Bestandes oder Nichtbestandes eines Rechtsverhältnisses und damit der Anwendbarkeit bestimmter Rechtsnormen. Es sei ihnen wegen der falschen Verfahrensart ein Nachteil erwachsen, da die Vorinstanz von ihnen einen Kostenvorschuss verlangt und bei Nichtbezahlung angedroht habe, keine weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Dabei sei ausser Acht gelassen worden, dass es ihnen - den Beschwerdeführenden - als Nothilfeempfänger unmöglich wäre, einen solchen Kostenvorschuss zu leisten. Da sich das Verfahren ausserdem nicht nach der spezialgesetzlichen Bestimmung von Art. 111b AsylG richte, sei auch die in der Rechtsmittelbelehrung angeführte Beschwerdefrist von 5 Arbeitstagen falsch und würde sich korrekterweise nach Art. 108 Abs. 6 AsylG richten und 30 Tage betragen. 6. 6.1 Hinsichtlich der Qualifikation der in Frage stehenden Eingabe vom 13. September 2024 ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerdeführenden stellen sich darin auf den Standpunkt, die Überstellungsfrist sei am 12. September 2024 abgelaufen, womit die Zuständigkeit für das Asylverfahren auf die Schweiz übergegangen sei. Sie ersuchen denn auch explizit darum, den ursprünglichen Nichteintretensentscheid in dieser Sache in Wiedererwägung zu ziehen und auf das Asylgesuch einzutreten. Damit machen sie jedoch - entgegen der im Beschwerdeverfahren vertretenen Ansicht - offenkundig die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage geltend, die im Ablauf der Überstellungsfrist bestehen soll mit der Folge, dass die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylgesuchs auf die Schweiz übergehe. Die Vorinstanz hat demnach die Eingabe vom 13. September 2024 zu Recht als Wiedererwägungsgesuch entgegengenommen. Demzufolge war es korrekt, das Gesuch nach den spezialgesetzlichen Vorgaben von Art. 111b und Art. 111d AsylG an die Hand zu nehmen und zu behandeln (vgl. Urteil des BVGer F-895/2025 vom 18. Februar 2025 E. 5). Die Beschwerdeführenden bezeichnen den angefochtenen Entscheid zu Unrecht als Feststellungsverfügung. Streitgegenstand bildet die Verpflichtung, einen Gebührenvorschuss von Fr. 600.- zu leisten. 6.2 Wird eine Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Diese Frist kann höchstens auf 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.3 Unter den Begriff «flüchtig» im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO sind alle Sachverhalte zu subsumieren, in denen die asylsuchende Person aus von ihr zu vertretenden Gründen für die Behörden des Staates, der die Überstellung durchführen will, nicht auffindbar ist oder das Überstellungsverfahren sonst wie absichtlich behindert beziehungsweise, wenn sie sich der Durchführung der Überstellung gezielt und bewusst entzieht, um die Überstellung zu vereiteln (vgl. BVGE 2010/27 E. 7.2.3; Urteile des BVGer D-894/2024 vom 20. Februar 2024 E. 6.2; D-3831/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3.3; D-4561/2023 vom 10. Oktober 2023 E. 6.2 und 7.3; E-5008/2021 vom 18. Januar 2022 E. 5.3; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Abubacarr Jawo/Bundesrepublik Deutschland Rn 70; Ulrich Koehler, Praxiskommentar zum Europäischen Asylzuständigkeitssystem, 2018, N. 34 zu Artikel 29; Christian Filzwieser / Andrea Sprung, Dublin III-Verordnung, 2014, K12 zu Art. 29; Alberto Achermann et al. [Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2022/2023, S. 273). 6.4 Den Ausführungen der Beschwerdeführerenden (vgl. E. 5.2) kann nicht gefolgt werden. Aus der Rechtsprechung geht hervor, dass Asylsuchende, falls sie sich nachts nicht in der ihr zugewiesenen Unterkunft aufhalten und nicht erreicht werden können, sich allfälligen Vollzugshandlungen entziehen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer F-3527/2024 vom 28. Februar 2025 E. 5.3 m.w.H.). Dadurch, dass die Beschwerdeführenden in der Nacht vom 9. September 2025 um 3.30 Uhr beziehungsweise 4.30 Uhr nicht in den ihnen zugewiesenen Unterkünften befanden, ist die nicht zu Stande gekommene Überstellung nach Lettland aller Voraussicht nach ihnen anzulasten. Daran vermögen die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten medizinisch gravierenden Zustände nichts zu ändern. Indem sie ihre Unterkünfte trotz des Wissens über den Zeitpunkt der bevorstehenden Ausreise verlassen haben, ohne dies den verantwortlichen Personen unverzüglich zu melden, haben sie - zumindest grob fahrlässig - die Durchführung der Überstellung behindert beziehungsweise vereitelt. Die Vorinstanz, welche im vorliegenden Rahmen (Prüfung der Aussichtslosigkeit gemäss Art. 111d Abs. 2 AsylG) lediglich eine summarische Prüfung des Wiedererwägungsgesuchs vorzunehmen hatte, durfte somit das Flüchtigsein im Sinne von Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO annehmen (vgl. Urteil des BVGer F-5193/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 6.4). Dafür spricht auch, dass die Beschwerdeführenden sowohl durch ihre Äusserungen als auch durch ihr vergangenes Verhalten gezeigt haben, dass sie sich ihrer Überstellung nach Lettland kategorisch widersetzen und in keiner Weise zur Mitwirkung daran bereit sind. 6.5 Nach dem Gesagten erachtete die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch zu Recht als aussichtlos und war somit zur Erhebung eines Gebührenvorschusses gestützt auf Art. 111d Abs. 3 AsylG berechtigt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Zwischenverfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 8. 8.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden und der am 10. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem ihnen aber mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2024 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.3 Das Gesuch um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin (welche nicht im Anwaltsregister eingetragen ist) als unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde mit Zwischenverfügung 9. Dezember 2024 - allerdings zu Unrecht (vgl. Art. 102m Abs. 2 und 3 AsylG) - ebenfalls gutgeheissen. Sie ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Das Gericht setzt die Entschädigung unter Berücksichtigung der Kostennote fest. Wird - wie vorliegend - keine solche eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sowie der Bandbreite ausgerichteter Entschädigungen in vergleichbaren Fällen ist das Honorar nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Margerita Socha Versand: