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F-3703/2023

F-3703/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-07 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, die Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Rechtsvertretung an den Dublin-Gesprächen zwar teilgenommen, diese sie aber weder über das Dublin-System informiert noch auf das Gespräch vorbereitet habe.

E. 4.2 Beim Dublin-Gespräch handelt es sich nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO um ein persönliches Gespräch, welches im Lichte von Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als Recht auf rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage 2021, S. 160). Anlässlich dieser Gespräche wurden die Beschwerdeführenden über die Anwendung der Dublin-Verordnung informiert (vgl. Art. 4 Dublin-III-VO zur Informationspflicht). Inwiefern eine Vorbereitung auf die Gespräche oder weiterreichende Informationen notwendig gewesen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 erweist sich als unbehilflich, weil in jenem Verfahren das Dublin-Gespräch nicht zuletzt in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Die Beschwerdeführenden wurde am 28. April 2023 in Lettland daktyloskopisch erfasst, was sich unbenommen von ihrer fehlenden Absicht, dort Asylgesuche einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die lettischen Behörden haben sodann der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt. Beim Vorbringen, die lettischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäss Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO auch anlässlich der persönlichen Gespräche im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können. Durch ihre Weiterreise in die Schweiz wenige Wochen nach Erfassung ihrer Fingerabdrücke in Lettland haben sich die Beschwerdeführenden einem dortigen Asylverfahren entzogen. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben.

E. 6.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 7 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Lettland keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-2440/2023 vom 8. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte ist nicht anzunehmen, Lettland verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Auch wenn es an der EU-Aussengrenze bedauerlicherweise vereinzelt zu Push-Backs kommen mag, ist nicht davon auszugehen, Dublin-Rückkehrer würden in Lettland ohne Möglichkeit der Prüfung ihres Schutzersuchens und in Verletzung des Refoulement-Verbots zurückgewiesen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien in Lettland nicht zu ihren Asylgründen angehört worden, ist festzustellen, dass sie sich selbst einem dortigen Asylverfahren entzogen haben (siehe E. 5.3 hiervor). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die lettischen Behörden im Fall der Beschwerdeführenden ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet folglich keine Anwendung.

E. 8 Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen.

E. 8.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien in Lettland während einer Woche in einem Gefängnis untergebracht worden. Obwohl die Tochter schwer krank gewesen sei, hätten sie keinerlei medizinische Unterstützung erhalten. Dadurch habe sich die bereits in Afghanistan bestehende depressive Episode der Beschwerdeführerin 2 verschlimmert.

E. 8.2 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, Lettland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den international eingegangenen Verpflichtungen ergeben, insbesondere der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie).

E. 8.2.1 Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die lettischen Behörden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Ihre Befürchtung einer Inhaftierung ist als unbegründet zu erachten, da sie nicht illegal, sondern als Dublin-Rückkehrende und damit rechtmässig nach Lettland einreisen werden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten, undatierten Fotos zeigen zwar Narben an den Armen, lassen aber weder eine eindeutige Zuordnung zur Person der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Beschwerdeführers noch zu Gewalterfahrungen in Lettland als Verletzungsursache zu. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Lettland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ihre persönliche Präferenz für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz ist aus rechtlicher Sicht unerheblich, namentlich da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 8.2.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin 2 und ihre Tochter wegen Pollenallergie, Schlafstörungen, unreiner Haut, Fieber und Erkältungssymptomen sowie der Beschwerdeführer 1 wegen Appetitlosigkeit und psychischer Belastung beim medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel erhalten haben. Ein beim Beschwerdeführer 1 durchgeführtes Tuberkulosescreening verlief negativ. Soweit die Beschwerdeführerin 2 vorbringt, die bereits in Afghanistan bestehende depressive Episode habe sich in Lettland verschlimmert, ist festzustellen, dass sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) weder anlässlich des Dublin-Gesprächs noch gegenüber dem medizinischen Personal - abgesehen von Schlafstörungen - psychische Probleme erwähnt hat. Auf Beschwerdeebene blieben diese Vorbringen denn auch gänzlich unbelegt. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 erforderlich gewesen wären. Der medizinische Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt. Von einer Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen, entscheidwesentlichen Kenntnisse zu erwarten (BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H), weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.

E. 8.2.3 Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind allesamt nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Lettland abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3473/2022 vom 29. August 2022 E. 10.3 m.w.H.) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lettland nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Lettland als Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.

E. 8.3 Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf die Asylgesuche einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Lettland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3703/2023 Urteil vom 7. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 28. April 2023 bereits in Lettland um Asyl ersucht hatten. B. Die Vorinstanz gewährte den Beschwerdeführenden am 9. Juni 2023 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Lettland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. B.a. Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte der Beschwerdeführer 1 aus, nach einer Woche in einem lettischen Gefängnis seien sie in ein Camp gebracht worden. Sie hätten keinerlei medizinische Unterstützung erhalten, obwohl die Tochter an einer schweren Erkrankung gelitten habe. Kurze Zeit später hätten sie das Land verlassen. Aufgrund des Erlebten gehe es ihm psychisch nicht gut. Die Tochter habe sich mittlerweile von der Krankheit erholt. B.b. Die Beschwerdeführerin 2 führte ergänzend aus, sie leide an Zahnschmerzen und die Tochter gelegentlich an Fieber. C. Am 13. Juni 2023 ersuchte die Vorinstanz die lettischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die lettischen Behörden hiessen das Gesuch am 26. Juni 2023 gut. D. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (tags darauf eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Lettland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung. E. Mit Eingabe vom 30. Juni 2023 (Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. F. Am 3. Juli 2023 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. G. Mit Beschwerdeergänzung vom 5. Juli 2023 beantragten die Beschwerdeführenden innert noch laufender Beschwerdefrist, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, bei den zuständigen Behörden Zusicherungen betreffend Unterbringung, Nahrung und Zugang zu adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Behandlung einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörden seien unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Lettland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Überdies sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG (SR 142.31) nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, die Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), da die Rechtsvertretung an den Dublin-Gesprächen zwar teilgenommen, diese sie aber weder über das Dublin-System informiert noch auf das Gespräch vorbereitet habe. 4.2. Beim Dublin-Gespräch handelt es sich nach Art. 5 Abs. 1 Dublin-III-VO um ein persönliches Gespräch, welches im Lichte von Art. 26b AsylG in Verbindung mit Art. 20b Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) als Recht auf rechtliches Gehör zu einer allfälligen Überstellung ausgestaltet ist (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Auflage 2021, S. 160). Anlässlich dieser Gespräche wurden die Beschwerdeführenden über die Anwendung der Dublin-Verordnung informiert (vgl. Art. 4 Dublin-III-VO zur Informationspflicht). Inwiefern eine Vorbereitung auf die Gespräche oder weiterreichende Informationen notwendig gewesen wären, ist weder dargetan noch ersichtlich. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5650/2022 vom 15. Dezember 2022 erweist sich als unbehilflich, weil in jenem Verfahren das Dublin-Gespräch nicht zuletzt in Abwesenheit der Rechtsvertretung durchgeführt wurde. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 5. 5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3. Die Beschwerdeführenden wurde am 28. April 2023 in Lettland daktyloskopisch erfasst, was sich unbenommen von ihrer fehlenden Absicht, dort Asylgesuche einzureichen, als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]). Die lettischen Behörden haben sodann der Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18. Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO zugestimmt. Beim Vorbringen, die lettischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen, handelt es sich um eine unbelegte Parteibehauptung. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäss Art. 4 Abs. 2 Dublin-III-VO auch anlässlich der persönlichen Gespräche im Sinne von Art. 5 Dublin-III-VO vermittelt werden können. Durch ihre Weiterreise in die Schweiz wenige Wochen nach Erfassung ihrer Fingerabdrücke in Lettland haben sich die Beschwerdeführenden einem dortigen Asylverfahren entzogen. Nach dem Gesagten ist die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. 6. 6.1. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.2. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig wäre (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht hat die Vorinstanz obligatorisch auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 kann zudem die Vorinstanz das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

7. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weist das Asylverfahren in Lettland keine systemischen Schwachstellen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf (vgl. anstelle vieler: Urteil des BVGer F-2440/2023 vom 8. Mai 2023 E. 6.2 m.w.H.). Unter Berücksichtigung der in der Beschwerde zitierten Berichte ist nicht anzunehmen, Lettland verstosse systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Auch wenn es an der EU-Aussengrenze bedauerlicherweise vereinzelt zu Push-Backs kommen mag, ist nicht davon auszugehen, Dublin-Rückkehrer würden in Lettland ohne Möglichkeit der Prüfung ihres Schutzersuchens und in Verletzung des Refoulement-Verbots zurückgewiesen. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, sie seien in Lettland nicht zu ihren Asylgründen angehört worden, ist festzustellen, dass sie sich selbst einem dortigen Asylverfahren entzogen haben (siehe E. 5.3 hiervor). Mangels anderweitiger Hinweise ist davon auszugehen, dass die lettischen Behörden im Fall der Beschwerdeführenden ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots durchführen werden. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO findet folglich keine Anwendung. 8. Schliesslich ist die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen. 8.1. Die Beschwerdeführenden machen geltend, sie seien in Lettland während einer Woche in einem Gefängnis untergebracht worden. Obwohl die Tochter schwer krank gewesen sei, hätten sie keinerlei medizinische Unterstützung erhalten. Dadurch habe sich die bereits in Afghanistan bestehende depressive Episode der Beschwerdeführerin 2 verschlimmert. 8.2. Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Es darf davon ausgegangen werden, Lettland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den international eingegangenen Verpflichtungen ergeben, insbesondere der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie). 8.2.1. Die Beschwerdeführenden haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die lettischen Behörden in ihrem Fall ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Ihre Befürchtung einer Inhaftierung ist als unbegründet zu erachten, da sie nicht illegal, sondern als Dublin-Rückkehrende und damit rechtmässig nach Lettland einreisen werden. Die auf Beschwerdeebene eingereichten, undatierten Fotos zeigen zwar Narben an den Armen, lassen aber weder eine eindeutige Zuordnung zur Person der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Beschwerdeführers noch zu Gewalterfahrungen in Lettland als Verletzungsursache zu. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Lettland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ihre persönliche Präferenz für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren in der Schweiz ist aus rechtlicher Sicht unerheblich, namentlich da die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3). 8.2.2. In Bezug auf den Gesundheitszustand ist aktenkundig, dass sich die Beschwerdeführerin 2 und ihre Tochter wegen Pollenallergie, Schlafstörungen, unreiner Haut, Fieber und Erkältungssymptomen sowie der Beschwerdeführer 1 wegen Appetitlosigkeit und psychischer Belastung beim medizinischen Personal gemeldet und entsprechende Arzneimittel erhalten haben. Ein beim Beschwerdeführer 1 durchgeführtes Tuberkulosescreening verlief negativ. Soweit die Beschwerdeführerin 2 vorbringt, die bereits in Afghanistan bestehende depressive Episode habe sich in Lettland verschlimmert, ist festzustellen, dass sie in Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) weder anlässlich des Dublin-Gesprächs noch gegenüber dem medizinischen Personal - abgesehen von Schlafstörungen - psychische Probleme erwähnt hat. Auf Beschwerdeebene blieben diese Vorbringen denn auch gänzlich unbelegt. Bei dieser Sachlage ist nicht ersichtlich, inwiefern Abklärungen zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 2 erforderlich gewesen wären. Der medizinische Sachverhalt ist rechtsgenüglich erstellt. Von einer Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärungen sind in antizipierter Beweiswürdigung keine neuen, entscheidwesentlichen Kenntnisse zu erwarten (BGE 144 V 361 E. 6.5 m.w.H), weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist. 8.2.3. Die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind allesamt nicht derart gravierend, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Lettland abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Im Übrigen verfügt Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-3473/2022 vom 29. August 2022 E. 10.3 m.w.H.) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lettland nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Lettland als Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. 8.3. Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf die Asylgesuche einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

9. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Lettland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

10. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv: nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: