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F-6172/2024

F-6172/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-10-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums - mit Gültigkeitsdauer bis zum 7. September 2024 - und der Zustimmung Lettlands vom 16. September 2024 gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Lettland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das lettische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung nach Lettland die Möglichkeit haben wird, dort ein Asylgesuch einzureichen, dass es den lettischen Behörden obliegt, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen, sowie dass er während eines hängigen Asylverfahrens dort nicht als illegal anwesende Person gelten wird. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Lettland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.2 Dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, das lettische Visum nicht selbstständig beantragt zu haben und er nie beabsichtigt habe, in Lettland einen Asylantrag zu stellen, sowie dass er Lettland noch nie zuvor betreten habe, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern, zumal es Asylsuchenden gemäss Dublin-III-VO nicht freisteht, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat selbst zu wählen. Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Internetquellen und Berichte sowie insbesondere das Urteil 2 B 217/23 des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 6. Oktober 2023, wonach systemische Mängel im lettischen Asylsystem bestünden. Diese vermögen an der aktuellen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das lettische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist (Urteile des BVGer E-4413/2023 vom 29. August 2023 E. 7.1; F-3703/2023 vom 7. Juli 2023 E. 7; D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.2.1), nichts zu ändern. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten gebunden und spiegelt das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig ferner auch keine einheitliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland wider (vgl. jüngeres Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 14 L 485/24.A vom 22. März 2024, wonach keine systemischen Mängel in Lettland für Dublin-Rückkehrer vorliegen). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Lettland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Urteile des BVGer F-2440/2023 vom 8. Mai 2023 E. 6.2; E-3473/2022 vom 29. August 2022 E. 9.1; E-403/2022 vom 3. Februar 2022 E. 6.1).

E. 2.3 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Situation von Dublin-Rückkehrenden in Lettland nicht vollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt zu haben.

E. 3 Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 23. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Dies gilt auch für die - als Teil der Verfügung gleichsam angefochtene, in der Beschwerde indes mit keinem Wort erwähnte - Ziff. 7 des Verfügungsdispositivs betreffend Einziehung der Identitätskarte des Beschwerdeführers.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 30. September 2024 gegenstandslos und fällt der am 1. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6172/2024 Urteil vom 8. Oktober 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Joanna Freiermuth, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. September 2024 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 26. August 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Visum-Datenbank (CS-VIS) ergab, dass dem Beschwerdeführer von Lettland am 1. August 2024 ein vom 5. August 2024 bis am 7. September 2024 gültiges Visum ausgestellt worden ist. B. Die Vorinstanz ersuchte die lettischen Behörden am 2. September 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. C. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 6. September 2024 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Lettlands zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung nach Lettland sowie zu seinem Gesundheitszustand. D. Die lettischen Behörden hiessen das Übernahmegesuch der Vorinstanz am 16. September 2024 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gut. E. Mit Verfügung vom 23. September 2024 trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Lettland an, forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin. Gleichzeitig verfügte sie gestützt auf Art. 10 Abs. 4 AsylG die Einziehung der eingereichten afghanischen Identitätskarte (Totalfälschung). F. Mit Schreiben vom 24. September 2024 informierte die damalige Rechtsvertretung die Vorinstanz über die Mandatsniederlegung. G. Mit Beschwerde vom 30. September 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 23. September 2024 und sinngemäss die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Edition der Akten der Vorinstanz sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die entsprechende Anweisung an die kantonale Behörde. Zudem beantragte er die Gewährung der Kostenbefreiung und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, und damit sinngemäss die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. H. Am 1. Oktober 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund des ausgestellten Schengen-Visums - mit Gültigkeitsdauer bis zum 7. September 2024 - und der Zustimmung Lettlands vom 16. September 2024 gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Lettland für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das lettische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückführung nach Lettland die Möglichkeit haben wird, dort ein Asylgesuch einzureichen, dass es den lettischen Behörden obliegt, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend seinen Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung in sein Heimatland anzuordnen, sowie dass er während eines hängigen Asylverfahrens dort nicht als illegal anwesende Person gelten wird. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Lettland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Dass der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, das lettische Visum nicht selbstständig beantragt zu haben und er nie beabsichtigt habe, in Lettland einen Asylantrag zu stellen, sowie dass er Lettland noch nie zuvor betreten habe, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern, zumal es Asylsuchenden gemäss Dublin-III-VO nicht freisteht, den für die Prüfung ihres Asylgesuchs zuständigen Staat selbst zu wählen. Gleiches gilt für die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Internetquellen und Berichte sowie insbesondere das Urteil 2 B 217/23 des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 6. Oktober 2023, wonach systemische Mängel im lettischen Asylsystem bestünden. Diese vermögen an der aktuellen Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das lettische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist (Urteile des BVGer E-4413/2023 vom 29. August 2023 E. 7.1; F-3703/2023 vom 7. Juli 2023 E. 7; D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.2.1), nichts zu ändern. Im Übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten gebunden und spiegelt das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig ferner auch keine einheitliche Praxis der Bundesrepublik Deutschland wider (vgl. jüngeres Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf 14 L 485/24.A vom 22. März 2024, wonach keine systemischen Mängel in Lettland für Dublin-Rückkehrer vorliegen). Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Lettland seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Urteile des BVGer F-2440/2023 vom 8. Mai 2023 E. 6.2; E-3473/2022 vom 29. August 2022 E. 9.1; E-403/2022 vom 3. Februar 2022 E. 6.1). 2.3. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz entgegen den Beschwerdevorbringen auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt betreffend die Situation von Dublin-Rückkehrenden in Lettland nicht vollständig beziehungsweise unrichtig festgestellt zu haben.

3. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung vom 23. September 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. Dies gilt auch für die - als Teil der Verfügung gleichsam angefochtene, in der Beschwerde indes mit keinem Wort erwähnte - Ziff. 7 des Verfügungsdispositivs betreffend Einziehung der Identitätskarte des Beschwerdeführers.

4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 30. September 2024 gegenstandslos und fällt der am 1. Oktober 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: