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F-1466/2025

F-1466/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Lettland hat der Aufnahme (engl.: take charge) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands ist damit gegeben.

E. 2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 3 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das lettische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-7767/2024 vom 6. Januar 2025 E. 2.2, F-6172/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit für das Asylverfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Es seien überdies keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Situation in Lettland berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich in Bezug auf die volljährige Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit einer Cousine keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lasse (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; bezüglich Angehöriger ausserhalb der Kernfamilie vgl. D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 5), und erkannte zu Recht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Cousine. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Weiteren auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen.

E. 4 Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Lettland angeordnet.

E. 5 Dem Eventualantrag auf Kassation ist nicht stattzugeben. Weder legt die Beschwerdeführerin dar, wieso eine solche zu erfolgen habe, noch ist ein Grund dafür ersichtlich.

E. 6 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 5. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

E. 7 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1466/2025 Urteil vom 6. März 2024 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 21. Februar 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben reiste die Beschwerdeführerin am 5. September 2024 über die Türkei nach Lettland. Am 18. Dezember 2024 suchte sie in der Schweiz um Asyl nach. Ein Informationsersuchen der Vorinstanz an die lettischen Behörden ergab, dass diese der Beschwerdeführerin ein vom 1. September 2024 bis 25. Januar 2025 gültiges nationales Visum zu Studienzwecken ausgestellt hatten. B. Im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs machte die Beschwerdeführerin geltend, sie habe ihren Pass dem Schlepper gegeben und nichts von einem Visum für Lettland gewusst. Ihr Ziel sei stets die Schweiz gewesen, da Lettland wirtschaftlich nicht stabil und es für Mädchen, die Hijab trügen, dort schwierig sei. Zum Gesundheitszustand befragt, führte sie aus, an Eisenmangel zu leiden. Ferner sei es ihr schon in Afghanistan psychisch nicht gut gegangen, und sie habe Albträume. C. Die lettischen Behörden stimmten dem Aufnahmegesuch der Vorinstanz zu gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 (eröffnet 25.02.2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den Kanton B._______ mit dem Vollzug und stellte fest, eine allfällige Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung. E. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 3. März 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung sei vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. F. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Wegweisungsvollzug am 5. März 2025 per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Lettland hat der Aufnahme (engl.: take charge) der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO vorbehaltlos zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands ist damit gegeben. 2.2 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, das lettische Asylsystem weise rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf (vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-7767/2024 vom 6. Januar 2025 E. 2.2, F-6172/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 2.1), aufgrund derer die Zuständigkeit für das Asylverfahren gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge. Es seien überdies keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Situation in Lettland berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Des Weiteren hat die Vorinstanz korrekt erwogen, dass sich in Bezug auf die volljährige Beschwerdeführerin aus der Anwesenheit einer Cousine keine Zuständigkeit der Schweiz ableiten lasse (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO; bezüglich Angehöriger ausserhalb der Kernfamilie vgl. D-5278/2024 vom 29. August 2024 E. 5), und erkannte zu Recht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zur Cousine. Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Weiteren auf die ausführlichen Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen.

4. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG die Wegweisung nach Lettland angeordnet.

5. Dem Eventualantrag auf Kassation ist nicht stattzugeben. Weder legt die Beschwerdeführerin dar, wieso eine solche zu erfolgen habe, noch ist ein Grund dafür ersichtlich.

6. Die Beschwerde ist abzuweisen. Der am 5. März 2025 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Evelyn Heiniger Versand: