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F-7767/2024

F-7767/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-06 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich einerseits um einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Ziffern 1-3 des Dispositivs) und andererseits um einen Entscheid darüber, welches Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen ist (Ziffer 6 des Dispositivs). Das Hauptrechtsbegehren lautet auf vollständige Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2023 (recte: 2024). Der ZEMIS-Eintrag (Ziffer 6 des Dispositivs) wird indessen nicht explizit angefochten. In der Beschwerdeschrift wird zur Thematik der Minderjährigkeit zwar Folgendes ausgeführt: «Der Beschwerdeführer behauptet minderjährig zu sein. Er sieht auch minderjährig aus. Die Knochenanalyse ergab aber die Mindestalter von 19 Jahren.» Diese Vorbringen beziehen sich nicht spezifisch auf die Altersanpassung, weshalb daraus nicht abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer habe Ziffer 6 des Dispositivs anfechten wollen. Das Hauptrechtsbegehren ist demnach so zu verstehen, dass mit der Beschwerde nur der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid angefochten wird.

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 2.1 Gemäss dem Gutachten zur Altersschätzung vom 7. November 2024 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern ist anhand der Computertomographie der Sternoklavikulargelenke von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren auszugehen. Aufgrund des Ergebnisses des Altersgutachtens, welches die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausschliesst, ist dieser nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Der Beschwerdeführer vermag seine Minderjährigkeit auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft darzutun.

E. 2.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Lettland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das lettländische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich den dokumentierten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode) berücksichtigt, diesen rechtsprechungskonform gewürdigt und dabei richtigerweise berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Lettland der Zugang zu medizinischer und psychiatrischer Behandlung offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Lettland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.3 Auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Kassation ist nicht stattzugeben. Weder legt der Beschwerdeführer dar, wieso eine solche zu erfolgen habe, noch ist ein Grund dafür ersichtlich.

E. 3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 5.1 Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-7767/2024 Urteil vom 6. Januar 2025 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiber Jan Hoefliger. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 2. Dezember 2024. A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 30. August 2024 in Lettland ein Asylgesuch gestellt hatte. B. Dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz stimmten die lettischen Behörden am 26. November 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu. C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen der Erstbefragung unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender (EB UMA) zur Zuständigkeit Lettlands trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 (am 3. Dezember 2024 eröffnet) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Lettland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. D. Am 10. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Am 12. Dezember 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich einerseits um einen Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid (Ziffern 1-3 des Dispositivs) und andererseits um einen Entscheid darüber, welches Geburtsdatum im ZEMIS einzutragen ist (Ziffer 6 des Dispositivs). Das Hauptrechtsbegehren lautet auf vollständige Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2023 (recte: 2024). Der ZEMIS-Eintrag (Ziffer 6 des Dispositivs) wird indessen nicht explizit angefochten. In der Beschwerdeschrift wird zur Thematik der Minderjährigkeit zwar Folgendes ausgeführt: «Der Beschwerdeführer behauptet minderjährig zu sein. Er sieht auch minderjährig aus. Die Knochenanalyse ergab aber die Mindestalter von 19 Jahren.» Diese Vorbringen beziehen sich nicht spezifisch auf die Altersanpassung, weshalb daraus nicht abgeleitet werden kann, der Beschwerdeführer habe Ziffer 6 des Dispositivs anfechten wollen. Das Hauptrechtsbegehren ist demnach so zu verstehen, dass mit der Beschwerde nur der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid angefochten wird. 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 2. 2.1. Gemäss dem Gutachten zur Altersschätzung vom 7. November 2024 des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern ist anhand der Computertomographie der Sternoklavikulargelenke von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 19 Jahren auszugehen. Aufgrund des Ergebnisses des Altersgutachtens, welches die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausschliesst, ist dieser nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Der Beschwerdeführer vermag seine Minderjährigkeit auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft darzutun. 2.2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Lettland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das lettländische Asylsystem keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich den dokumentierten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (posttraumatische Belastungsstörung und eine mittelgradige depressive Episode) berücksichtigt, diesen rechtsprechungskonform gewürdigt und dabei richtigerweise berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer in Lettland der Zugang zu medizinischer und psychiatrischer Behandlung offensteht. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG dessen Wegweisung nach Lettland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.3. Auch dem Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Kassation ist nicht stattzugeben. Weder legt der Beschwerdeführer dar, wieso eine solche zu erfolgen habe, noch ist ein Grund dafür ersichtlich.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. 5. 5.1. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. 5.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Susanne Genner Jan Hoefliger Versand: