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E-6129/2024

E-6129/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2025-01-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, das SEM stelle einerseits den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig fest, andererseits verletze es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es seine psychische Situation unterschätze und insbesondere nicht alle seine Rechte als Opfer von Menschenhandel anerkannt worden seien. Zudem gelange es zum voreiligen Schluss, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Ferner verkenne das SEM, dass er nicht bloss an einer (...) leide, sondern dass diese in einem direkten Zusammenhang mit seinen Erlebnissen als Opfer von Menschenhandel stehe und daher eine gesteigerte Abklärungspflicht bestehe. Zudem sei der Sachverhalt unvollständig erstellt worden, da das SEM seiner Weiterverweisungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es seinen Fall nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet habe, obwohl er sich bereit erklärt habe, mit diesen zusammenarbeiten zu wollen. Dadurch habe weder der strafrechtliche Sachverhalt erstellt noch beurteilt werden können, ob er für die Dauer des Verfahrens zur Verfügung stehen müsse. Zudem sei die Prüfung, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des Strafverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (EKM, SR 0.311.543) ausgestellt werden müsse, welche eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 12 Abs. 1 respektive Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen würde, verunmöglicht worden. In der Verfügung gehe die Vorinstanz später sogar auf das Fehlen eines Strafverfahrens ein, ohne allerdings zu erklären, dass ein solches gar nicht eingeleitet habe werden können, zumal das SEM den Fall nicht gemeldet habe. Darüber hinaus habe das SEM nicht eingehend geprüft, inwiefern ein unmittelbares Risiko einer erneuten Rekrutierung in die Prostitution als glaubhaft zu erachten sei, und sei von rein spekulativen Behauptungen ausgegangen.

E. 4.3 Die Vorinstanz erwidert in ihrer Vernehmlassung, sie sei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Menschenhandel im Fall des Beschwerdeführers nachgekommen. Am 14. Juni 2024 habe eine spezielle Anhörung zum Thema Menschenhandel stattgefunden, bei der der Beschwerdeführer umfassend zu seiner Situation befragt worden sei. Er habe die Umstände geschildert, unter denen er den mutmasslichen Täter M. in Lettland kennengelernt, wie dieser ihn nach Belgien und später in die Schweiz gebracht und schliesslich zur Prostitution gezwungen habe. Ferner habe sie den Beschwerdeführer gemäss Art. 4 Bst. a EKM am 2. April 2024 als potenzielles Opfer anerkannt. Ihm sei die nach dem Übereinkommen vorgesehene Erholungs- und Bedenkzeit gewährt worden, und er habe eine Einverständniserklärung für eine mögliche Kontaktaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörden unterzeichnet. Sie sei ihrer Ermittlungspflicht im Rahmen des Menschenhandels nachgekommen. Es sei keine Verpflichtung vorgelegen, die Akten des Beschwerdeführers an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten, da dieser keine hinreichend konkreten Angaben zu den Tätern oder dem Tatort habe machen können. Der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden, dass es ihm jederzeit freistehe, sich selbst an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden und ein Strafverfahren einzuleiten.

E. 4.4 In der Replik wird dem entgegnet, die Vorinstanz verkenne in ihrer Vernehmlassung, dass sich der psychische Zustand in Bezug zur Suizidalität wegen des Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik vorerst stabilisiert habe, allerdings nicht die psychischen Leiden, welche mit den Erlebnissen als Opfer von Menschenhandel einhergingen. Auch verkenne die Vorinstanz erneut, dass sie eine erhöhte Abklärungspflicht bei Opfern von Menschenhandel treffe, weshalb sie nicht auf fehlende nachgereichte medizinische Berichte verweisen könne. Die Abklärungen habe die Vorinstanz im Kontext von Opfern von Menschenhandel selbstständig zu tätigen. Das Fehlen weiterer spezifischer Berichte sei damit zu begründen, dass die Vorinstanz trotz Indikation durch medizinisches Fachpersonal und ihrer eigenen erhöhten Abklärungspflicht keinen Anlass sehe, weitere medizinische Abklärungen zu treffen und Behandlungen in die Wege zu leiten.

E. 4.5 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 4.6 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, indem das SEM seine psychische Situation unterschätzt habe und nicht alle seine Rechte als Opfer von Menschenhandel anerkannt worden seien.

E. 4.7 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung ausführlich auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte eingegangen ist und hat die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers genügend gewürdigt sowie rechtsgenüglich begründet, weshalb sie den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachtet hat (vgl. angefochtene Verfügung Seite 6 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als potentielles Opfer einer Straftat des Menschenhandels im Sinne von Art. 4 Bst. a EKM anerkannte (vgl. SEM-act. 18/8). Das SEM ist vorliegend der Identifizierungspflicht gegenüber einem möglicherweise Menschenhandelsbetroffenen und den sich aus dem EKM ergebenden Verpflichtungen nachgekommen (vgl. dazu BVGE 2016/27). Es hörte den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Menschenhandel (MH) einlässlich zu den Aspekten an, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Opfereigenschaft stehen könnten (vgl. SEM-act. 15/8), räumte ihm eine Ruhe- und Bedenkzeit gemäss Art. 13 EKM für den Zeitraum vom 14. Juni 2024 bis zum 15. Juli 2024 ein (vgl. SEM-act. 18/8), verzichtete aber mangels konkreter Informationen über die Täterschaft auf die Übermittlung der Akten an die Strafverfolgungsbehörden (vgl. SEM-act. 25/2). Dem Beschwerdeführer stand es aber jederzeit frei, sich mit Unterstützung seiner Rechtsvertretung selbstständig an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden und eine Strafanzeige einzureichen. Eine Verfahrensverletzung ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich. Ferner stellt eine andere rechtliche Würdigung durch das SEM, als vom Beschwerdeführer gewünscht, keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar (Art. 12 VwVG und Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet, das Kassationsbegehren ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht).

E. 6.1 Der Nichteintretensentscheid wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise vorgebracht habe, wonach er in Lettland einem ernsthaften Nachteil oder einer gravierenden Menschenrechtsverletzung gemäss Art. 3 und 4 EMRK ausgesetzt gewesen sei. Die Tatsache, dass er in der Vergangenheit Opfer von Menschenhandel geworden sei, sei bei einer Überstellung kein ausreichender Grund für ein tatsächliches Risiko des Re-Traffickings. Weder stehe er mit den Personen, die ihn in der Schweiz ausgebeutet hätten, weiter in Kontakt, noch bestehe wahrscheinlich eine Möglichkeit, dass M., welcher ihn ausgebeutet habe, wieder mit ihm in Kontakt treten werde. Ferner seien derzeit in der Schweiz keine strafrechtlichen Ermittlungen oder strafrechtlichen Verfahren geplant, weshalb ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von strafrechtlichen Ermittlungen nicht erforderlich sei. Das SEM gehe nicht davon aus, dass er bei einer Überstellung nach Lettland gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen weder systemische Mängel in Lettlands Asyl- und Aufnahmesystem vor, noch gebe es Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Betreffend den medizinischen Sachverhalt sei festzuhalten, dass davon auszugehen sei, Lettland könne angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleisten. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Lettland ihm eine medizinische Behandlung verweigert habe und zukünftig verweigern werde. Zudem sei festzuhalten, dass eine (...) zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen könne, in der Regel aber nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage führe. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen in den Arztberichten könne vorliegend im Falle einer Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung in Lettland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen, er sei als Opfer von Menschenhandel als äusserst vulnerabel einzustufen. Er sei am 25. Juli 2024 notfallmässig in die psychiatrische Klinik E._______ eingewiesen und als suizidal eingestuft worden. Bisher habe er keine therapeutische Unterstützung trotz Antrags der Rechtsvertretung erhalten. Laut dem Austrittsbericht vom 27. August 2024 der psychiatrischen Klinik E._______ leide er zusammengefasst unter einer (...) sowie einer (...), die Konsequenz der erlebten sexuellen Gewalt und Prostitution in der Schweiz seien. Eine Weiterführung der (...) unter regelmässigen Verlaufskontrollen sei empfohlen. Eine Behandlung auf der Psychotherapiestation zur Traumaverarbeitung sei indiziert, aufgrund seines aktuellen Aufenthaltsstatus jedoch nicht möglich. Aufgrund der bestehenden Diagnosen und des Umstandes, dass er in Lettland von M. entdeckt und angesprochen worden sei, sei anzunehmen, dass eine Überstellung nach Lettland ein rasches, irreversibles schweres psychisches Leiden mit sich bringen würde. Die Vorinstanz erkenne den Beschwerdeführer zwar als Opfer von Menschenhandel an, gestehe diesem allerdings nicht die damit einhergehenden Rechte zu. Im Gegensatz zu den pauschalen Behauptungen der Vorinstanz sei sehr wohl ein unmittelbares Risiko einer erneuten Rekrutierung in die Prostitution als glaubhaft zu erachten, da überwiegend wahrscheinlich sei, dass er nach einer Überstellung nach Lettland erneut von M. aufgegriffen werde, zumal vor Abschluss eines entsprechenden Strafverfahrens nicht sicher sei, ob M. tatsächlich strafrechtlich verfolgt werden könne. Es bestehe die Gefahr, dass dieser weiterhin frei agieren könne. Weiter müsse die Einräumung der Erholungs- und Bedenkzeit als Aufenthaltsstatus gewertet werden, womit die Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergegangen sei. Bei der Erholungs- und Bedenkzeit handle es sich um eine explizite temporäre Anwesenheitsberechtigung, weshalb diese die Definition von Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO erfülle und daher zuständigkeitsbegründend wirke. Zudem liege im vorliegenden Fall und der angefochtenen Verfügung eine Ermessensunterschreitung durch die Vorinstanz vor, da diese die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls nicht in Betracht gezogen und lediglich in einem kurzen Satz festgehalten habe, dass keine Gründe vorlägen. Dementsprechend habe die Vorinstanz nicht nachvollziehbar geprüft, inwiefern im vorliegenden Menschenhandelskontext sein Gesundheitszustand, seine persönlichen Erlebnisse, existierende Traumata sowie vorherrschende Verhältnisse in Lettland keinen Selbsteintritt begründen würden. Insbesondere sei versäumt worden, die Gefährdungssituation in Lettland zu prüfen. Ferner habe die Vorinstanz in Anbetracht seiner nachgewiesenen psychischen Leiden bei den lettischen Behörden vorgängig eine individuelle und konkrete schriftliche Garantieerklärung bezüglich der adäquaten und nahtlosen psychotherapeutischen medizinischen Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen einzufordern. Dies bilde eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überstellung und nicht eine blosse Überstellungsmodalität (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Die alleinige Inkenntnissetzung der lettischen Behörden, dass es sich bei ihm um ein Opfer von Menschenhandel handle, reiche nicht.

E. 6.3 Die Vorinstanz wiederholte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2024 ihre Argumentation in der angefochtenen Verfügung und ergänzte im Wesentlichen, sie sei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Menschenhandel im vorliegenden Fall nachgekommen. Es sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst am 26. September 2024, also nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids vom 18. September 2024, eine Strafanzeige eingereicht habe und es bleibe unklar, ob das Strafverfahren überhaupt anhand genommen worden sei. Betreffend die Gefahr des unmittelbaren Risikos einer erneuten Rekrutierung in die Prostitution oder Vergeltungsmassnahmen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Beweise oder Angaben vorgebracht habe, die eine solche Gefahr konkretisierten. Insbesondere habe er nicht dargelegt, wie, wo und weshalb der Täter ihn in Lettland kontaktieren oder bedrohen könnte. Es fehlten konkrete Hinweise darauf, dass der Täter, der den Beschwerdeführer nach Belgien und in die Schweiz gebracht habe, sich derzeit in Lettland aufhalte; es lägen keine Informationen vor, dass dieser nach Lettland zurückgekehrt sei. Diese Ungewissheit über den Aufenthaltsort des Täters spreche dafür, dass die Wahrscheinlichkeit einer Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter in Lettland äusserst gering sei. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass der Täter über Verbindungen zur lettischen Polizei oder zu sonstigen Behörden verfüge, die es ihm ermöglichten, ihn in Lettland zu finden. Die pauschale Behauptung, der Täter habe Freunde bei der Polizei, die ihm helfen könnten, sei als unplausibel und nicht weiter belegt zu bewerten. Ferner stelle die Erholungs- und Bedenkzeit keine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne der Dublin-III-VO dar, sondern diene ausschliesslich dazu, dem Betroffenen eine Phase der Stabilisierung und des Nachdenkens über die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, ohne dass damit ein rechtlicher Aufenthaltsstatus für die Dauer des Asylverfahrens verbunden sei.

E. 6.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall erfülle er nicht nur die Eigenschaften eines Opfers von Menschenhandel, sondern befinde sich auch rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz, verfüge über keine ausreichenden Mittel und benötige psychiatrische Hilfe. Ein einfacher Verweis auf die praktischen Schwierigkeiten reiche nicht aus, um dieses Recht als Opfer von Menschenhandel, zu verneinen. Ferner könne nicht darauf geschlossen werden, dass es nicht an den Migrationsbehörden liege zu beurteilen, inwiefern eine migrationsrechtliche Handlung wie eine Überstellung in ein anderes Land den psychischen Zustand beeinträchtige. Zudem werde nicht thematisiert, weshalb er nicht mehr als vulnerabel einzustufen sei und inwiefern ihm eine Retraumatisierung drohe. Er befinde sich nach wie vor in einem äusserst schlechten Gesundheitszustand, was auf dem beigelegten Verlaufsblatt entnommen werden könne.

E. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 19. Oktober 2023 in Lettland aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch (vgl. SEM-act. 6/1). Mit Wiederaufnahmeersuchen vom 7. Juni 2024 gelangte die Vorinstanz an die lettischen Behörden (vgl. SEM-act. 12/5 f.). Nachdem diese dem Gesuch um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-act. 6/1), ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Lettlands zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.2 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es liegen keine Hinweise vor, dass Lettland seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde (vgl. Urteil des BVGer F-7767/2024 vom 6. Januar 2025 E. 2.2). Es darf auch davon ausgegangen werden, Lettland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Lettland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Mangels anderweitiger, konkreter Hinweise ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Lettland ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen.

E. 7.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht.

E. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 8.2 Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zwang zur Prostitution ist darauf hinzuweisen, dass er sich als potentielles Opfer von Menschenhandel auch - wie vom SEM erwähnt - jederzeit an die lettischen Behörden wenden könnte, zumal Lettland die EKM ebenfalls ratifiziert hat. In Übereinstimmung mit dem SEM ist sodann anzumerken, dass ein Re-Trafficking in Lettland nicht anzunehmen ist, zumal er mit M. nicht mehr in Kontakt steht.

E. 8.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.3.2 Es liegen im vorinstanzlichen Verfahren ein ärztlicher Kurzbericht von D._______ vom 11. September 2024 betreffend «(...)» vor. Zudem findet sich ein Austrittsbericht des Spitals B._______ vom 12. September 2024 bei den Akten, in welcher «(...)» mit (...) sowie eine «(...)» diagnostiziert wurden. Am 22. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer bei (...) vorstellig, wo die Diagnose «(...)» gestellt wurde. Mit der Replik vom 28. Oktober 2024 wurde ein Verlaufsbericht von (...) eingereicht. Zudem wurde ein ambulanter Bericht des Spitals B._______ vom 20. September 2024 eingereicht, in welchem «(...)» sowie «(...)» diagnostiziert wurde. Weiter wurde der Replik ein Arztbericht der (...) vom 30. September 2024 beigelegt, in welchem unter Beurteilung «(...)» und eine «(...)» aufgeführt sind. Im provisorischen Notfallbericht des Spitals B._______ vom 13. Oktober 2024 wird als Hauptdiagnose «(...)» sowie als Nebendiagnosen «(...)» und «(...)» aufgeführt. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 wurde ein ambulanter Bericht des Spitals B._______ vom 15. November 2024, in welchem unter Hauptdiagnosen «(...)» aufgeführt ist. Beim eingereichten Notfallbericht des Spitals B._______ vom 13. Oktober 2024 entsprechen die Diagnosen dem zuvor eingereichten provisorischen Notfallbericht (vgl. supra).

E. 8.3.3 Mit Blick auf die in E. 8.3.2 aufgeführten medizinischen Berichte ist festzuhalten, dass Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Lettland dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer E-403/2022 vom 3. Februar 2022 E. 7.3).

E. 8.3.4 Ferner ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beein-trächtigungen nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten wird.

E. 8.3.5 Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Suizidalität ist darauf hinzuweisen, dass diese kein Vollzugshindernis darstellt. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls die ausländische Person mit Suizid droht. Es liegt in der Verantwortung der mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die allenfalls notwendigen Vorkehren zu treffen. Im Bedarfsfall könnten die medizinischen Behandlungen auch in Lettland weitergeführt werden. Zudem trägt das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Lettland Rechnung, indem es die lettischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert, sollte sich dies als notwendig erweisen.

E. 8.4 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.

E. 8.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen haben sollte. Dies gilt insbesondere für die Vorbringen betreffend Menschenhandel respektive Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die geltend gemachten Traumata sowie seine persönlichen Erlebnisse. Dass der Beschwerdeführer in seiner Einschätzung bezüglich des Selbsteintrittes zu einer anderen Beurteilung gelangte, ist nicht genügend, um - wie von ihm geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 13 f.) - von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen.

E. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Lettland bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

E. 9 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Lettland angeordnet.

E. 10 Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen.

E. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. Der am 30. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.

E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6129/2024 Urteil vom 27. Januar 2025 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Esther Potztal, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. September 2024. Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. Juni 2024 in der Schweiz um Asyl nach (vgl. Akten der Vorinstanz 1335359-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2023 in Lettland ein Asylgesuch gestellt hatte (vgl. SEM-act. 7/1). A.c Am 4. Juni 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) und am 7. Juni 2024 das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III-VO statt (Dublin-Gespräch; vgl. SEM-act. 9/6 und 11/3). Dabei führte er im Wesentlichen aus, sein Reisepass sei ihm während seiner Flucht von Polizisten abgenommen worden. Er habe sein Heimatland zuletzt im April 2023 verlassen, sei nach Ägypten geflohen und anschliessend über die Türkei, Belarus, Lettland sowie Belgien in die Schweiz gelangt. Er habe einen Studentenpass gehabt, mit welchem er vorgehabt habe, in Belarus - welches sein Ziel gewesen sei - zu studieren. In Belarus habe er aber keine guten Bedingungen vorgefunden und sei deshalb - gemeinsam mit anderen - nach Lettland gegangen, um einen Asylantrag zu stellen. In Lettland sei er am 19. Oktober 2024 (recte: 2023) eingereist und habe Ende Januar 2024 das Land wieder verlassen, obwohl er zu einer Anhörung eingeladen worden sei. Anschliessend sei er in Belgien eingereist und zwei Wochen geblieben. Am 1. Februar 2024 sei er in die Schweiz eingereist, wo er in einem Raum festgehalten worden sei, welchen er - unter Androhung von Gewalt - nicht habe verlassen dürfen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Rückführung nach Lettland führte der Beschwerdeführer aus, die Leute des Migrationsamtes hätten ihm unter Zwang die Fingerabdrücke abgenommen, ihm gesagt, er solle gehen, und diejenigen, die durch den Wald gekommen seien, würden nicht bleiben dürfen. Obwohl seine Füsse aufgrund der Kälte angeschwollen seien, habe er keine richtige Behandlung erhalten und sehr stark gelitten. Zum medizinischen Sachverhalt gab er weiter an, wegen seiner Füsse noch nicht bei der medizinischen Betreuung gewesen zu sein. Er habe aber Medikamente für seine anderen körperlichen Schmerzen erhalten. So bereiteten ihm die linke Seite seines Brustbeins, sein Bauch sowie der Rücken Schmerzen. Es kämen ihm ständig Bilder wieder hoch und er könne deswegen nicht schlafen. Auch habe er Probleme mit seinen Zähnen, sei bei einem Doktor in Behandlung gewesen und habe Medikamente erhalten. Er habe zurückkehren sollen, um die Resultate zu besprechen, doch habe er dafür aufgrund seiner eingenommenen Medikamente, welche ihn müde gemacht hätten, keine Kraft mehr gehabt. Manchmal würde er auch sehr wütend werden, wenn ihm die Bilder wieder hochkämen. A.d Die Vorinstanz ersuchte die lettischen Behörden am 7. Juni 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), um seine Wiederaufnahme (vgl. SEM-act. 12/5). A.e Am 14. Juni 2024 wurde der Beschwerdeführer als potentielles Opfer von Menschenhandel angehört und am selben Tag wurde ihm eine diesbezügliche Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen (vom 14. Juni 2024 bis 15. Juli 2024) eingeräumt (vgl. SEM-act. 15/8 und 18/8). A.f Gleichentags gelangte der Beschwerdeführer an die Vorinstanz und teilte mit, er leide unter schweren psychischen sowie körperlichen Beschwerden aufgrund der Vorkommnisse, welche im Dublin-Gespräch vom 7. Juni 2023 und in der Anhörung Menschenhandel vom 14. Juni 2024 behandelt worden seien. Er beantrage die Aufgleisung einer psychotherapeutischen und physischen Behandlung bei einem Facharzt unter Beizug einer Dolmetscherin sowie die Erstellung eines psychotherapeutischen Gutachtens (vgl. SEM-act. 20/1). A.g Die lettischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch vom 7. Juni 2024 am 18. Juni 2024 zu (vgl. SEM-act. 21/1). A.h Mit Eingabe vom 15. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer die Erklärung zu den Akten, dass er einverstanden sei, von den Strafverfolgungsbehörden kontaktiert zu werden, falls seine Zusammenarbeit erforderlich sei (vgl. SEM-act. 22/2). B. Mit Verfügung vom 18. September 2024 - eröffnet am 20. September 2024 - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aus und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (vgl. SEM-act. 33/18). C. Mit Eingabe vom 27. September 2024 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollständig aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Einholung einer individuellen schriftlichen Zusicherung der lettischen Behörden betreffend die adäquate und nahtlose psychotherapeutische medizinische Versorgung an die Vor-instanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Verzicht auf eine Überstellung nach Lettland bis zum Entscheid über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. D. Mit Verfügung vom 30. September 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Oktober 2024 Gesprächsnotizen mit einer Vertrauensperson betreffend seine vorgebrachte Ausbeutung in der Schweiz nach. F. Die Instruktionsrichterin lud mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2024 die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. Das SEM reichte eine solche am 16. Oktober 2024 ein, der Beschwerdeführer replizierte darauf am 28. Oktober 2024 und legte seiner Eingabe mehrere Arztberichte bei. G. Am 9. Dezember 2024 reichte der Beschwerdeführer erneut zwei Arztberichte zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2024 stellte er dem Gericht eine Kopie einer ihn betreffenden Vorladung zur Einvernahme als Auskunftsperson respektive Opfer durch die Kantonspolizei C._______ zu. Mit Eingabe vom 6. Januar 2025 informierte er das Gericht über die durchgeführte Einvernahme bei der Kantonspolizei C._______ vom 18. Dezember 2024. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 4.2 Der Beschwerdeführer führt dazu aus, das SEM stelle einerseits den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig fest, andererseits verletze es seinen Anspruch auf rechtliches Gehör, indem es seine psychische Situation unterschätze und insbesondere nicht alle seine Rechte als Opfer von Menschenhandel anerkannt worden seien. Zudem gelange es zum voreiligen Schluss, dass aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen nicht davon auszugehen sei, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten werde. Ferner verkenne das SEM, dass er nicht bloss an einer (...) leide, sondern dass diese in einem direkten Zusammenhang mit seinen Erlebnissen als Opfer von Menschenhandel stehe und daher eine gesteigerte Abklärungspflicht bestehe. Zudem sei der Sachverhalt unvollständig erstellt worden, da das SEM seiner Weiterverweisungspflicht nicht nachgekommen sei, indem es seinen Fall nicht an die Strafverfolgungsbehörden weitergeleitet habe, obwohl er sich bereit erklärt habe, mit diesen zusammenarbeiten zu wollen. Dadurch habe weder der strafrechtliche Sachverhalt erstellt noch beurteilt werden können, ob er für die Dauer des Verfahrens zur Verfügung stehen müsse. Zudem sei die Prüfung, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung für die Dauer des Strafverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (EKM, SR 0.311.543) ausgestellt werden müsse, welche eine Zuständigkeit der Schweiz gemäss Art. 12 Abs. 1 respektive Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO begründen würde, verunmöglicht worden. In der Verfügung gehe die Vorinstanz später sogar auf das Fehlen eines Strafverfahrens ein, ohne allerdings zu erklären, dass ein solches gar nicht eingeleitet habe werden können, zumal das SEM den Fall nicht gemeldet habe. Darüber hinaus habe das SEM nicht eingehend geprüft, inwiefern ein unmittelbares Risiko einer erneuten Rekrutierung in die Prostitution als glaubhaft zu erachten sei, und sei von rein spekulativen Behauptungen ausgegangen. 4.3 Die Vorinstanz erwidert in ihrer Vernehmlassung, sie sei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Menschenhandel im Fall des Beschwerdeführers nachgekommen. Am 14. Juni 2024 habe eine spezielle Anhörung zum Thema Menschenhandel stattgefunden, bei der der Beschwerdeführer umfassend zu seiner Situation befragt worden sei. Er habe die Umstände geschildert, unter denen er den mutmasslichen Täter M. in Lettland kennengelernt, wie dieser ihn nach Belgien und später in die Schweiz gebracht und schliesslich zur Prostitution gezwungen habe. Ferner habe sie den Beschwerdeführer gemäss Art. 4 Bst. a EKM am 2. April 2024 als potenzielles Opfer anerkannt. Ihm sei die nach dem Übereinkommen vorgesehene Erholungs- und Bedenkzeit gewährt worden, und er habe eine Einverständniserklärung für eine mögliche Kontaktaufnahme durch die Strafverfolgungsbehörden unterzeichnet. Sie sei ihrer Ermittlungspflicht im Rahmen des Menschenhandels nachgekommen. Es sei keine Verpflichtung vorgelegen, die Akten des Beschwerdeführers an die Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten, da dieser keine hinreichend konkreten Angaben zu den Tätern oder dem Tatort habe machen können. Der Beschwerdeführer sei darüber informiert worden, dass es ihm jederzeit freistehe, sich selbst an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden und ein Strafverfahren einzuleiten. 4.4 In der Replik wird dem entgegnet, die Vorinstanz verkenne in ihrer Vernehmlassung, dass sich der psychische Zustand in Bezug zur Suizidalität wegen des Aufenthalts in der psychiatrischen Klinik vorerst stabilisiert habe, allerdings nicht die psychischen Leiden, welche mit den Erlebnissen als Opfer von Menschenhandel einhergingen. Auch verkenne die Vorinstanz erneut, dass sie eine erhöhte Abklärungspflicht bei Opfern von Menschenhandel treffe, weshalb sie nicht auf fehlende nachgereichte medizinische Berichte verweisen könne. Die Abklärungen habe die Vorinstanz im Kontext von Opfern von Menschenhandel selbstständig zu tätigen. Das Fehlen weiterer spezifischer Berichte sei damit zu begründen, dass die Vorinstanz trotz Indikation durch medizinisches Fachpersonal und ihrer eigenen erhöhten Abklärungspflicht keinen Anlass sehe, weitere medizinische Abklärungen zu treffen und Behandlungen in die Wege zu leiten. 4.5 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 4.6 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung, indem das SEM seine psychische Situation unterschätzt habe und nicht alle seine Rechte als Opfer von Menschenhandel anerkannt worden seien. 4.7 Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung ausführlich auf die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Arztberichte eingegangen ist und hat die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers genügend gewürdigt sowie rechtsgenüglich begründet, weshalb sie den medizinischen Sachverhalt als erstellt erachtet hat (vgl. angefochtene Verfügung Seite 6 f.). Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer als potentielles Opfer einer Straftat des Menschenhandels im Sinne von Art. 4 Bst. a EKM anerkannte (vgl. SEM-act. 18/8). Das SEM ist vorliegend der Identifizierungspflicht gegenüber einem möglicherweise Menschenhandelsbetroffenen und den sich aus dem EKM ergebenden Verpflichtungen nachgekommen (vgl. dazu BVGE 2016/27). Es hörte den Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung Menschenhandel (MH) einlässlich zu den Aspekten an, die im Zusammenhang mit einer allfälligen Opfereigenschaft stehen könnten (vgl. SEM-act. 15/8), räumte ihm eine Ruhe- und Bedenkzeit gemäss Art. 13 EKM für den Zeitraum vom 14. Juni 2024 bis zum 15. Juli 2024 ein (vgl. SEM-act. 18/8), verzichtete aber mangels konkreter Informationen über die Täterschaft auf die Übermittlung der Akten an die Strafverfolgungsbehörden (vgl. SEM-act. 25/2). Dem Beschwerdeführer stand es aber jederzeit frei, sich mit Unterstützung seiner Rechtsvertretung selbstständig an die Strafverfolgungsbehörden zu wenden und eine Strafanzeige einzureichen. Eine Verfahrensverletzung ist auch diesbezüglich nicht ersichtlich. Ferner stellt eine andere rechtliche Würdigung durch das SEM, als vom Beschwerdeführer gewünscht, keine unvollständige Sachverhaltsfeststellung dar (Art. 12 VwVG und Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die entsprechende Rüge erweist sich daher als unbegründet, das Kassationsbegehren ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem an-deren Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Im Rahmen eines solchen Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu-ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU- Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sogenanntes Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Der Nichteintretensentscheid wurde von der Vorinstanz im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer keine konkreten Hinweise vorgebracht habe, wonach er in Lettland einem ernsthaften Nachteil oder einer gravierenden Menschenrechtsverletzung gemäss Art. 3 und 4 EMRK ausgesetzt gewesen sei. Die Tatsache, dass er in der Vergangenheit Opfer von Menschenhandel geworden sei, sei bei einer Überstellung kein ausreichender Grund für ein tatsächliches Risiko des Re-Traffickings. Weder stehe er mit den Personen, die ihn in der Schweiz ausgebeutet hätten, weiter in Kontakt, noch bestehe wahrscheinlich eine Möglichkeit, dass M., welcher ihn ausgebeutet habe, wieder mit ihm in Kontakt treten werde. Ferner seien derzeit in der Schweiz keine strafrechtlichen Ermittlungen oder strafrechtlichen Verfahren geplant, weshalb ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz aufgrund von strafrechtlichen Ermittlungen nicht erforderlich sei. Das SEM gehe nicht davon aus, dass er bei einer Überstellung nach Lettland gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt sei, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem lägen weder systemische Mängel in Lettlands Asyl- und Aufnahmesystem vor, noch gebe es Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO, die die Schweiz verpflichten würden, sein Asylgesuch zu prüfen. Betreffend den medizinischen Sachverhalt sei festzuhalten, dass davon auszugehen sei, Lettland könne angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen und den Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung gewährleisten. Es lägen keine Hinweise vor, wonach Lettland ihm eine medizinische Behandlung verweigert habe und zukünftig verweigern werde. Zudem sei festzuhalten, dass eine (...) zwar eine nicht zu verkennende gesundheitliche Beeinträchtigung darstellen könne, in der Regel aber nicht zu einer lebensbedrohlichen medizinischen Notlage führe. Aufgrund der Aktenlage und der Ausführungen in den Arztberichten könne vorliegend im Falle einer Rückführung nicht auf eine lebensbedrohliche medizinische Notlage im Sinne von Art. 3 EMRK geschlossen werden, die intensives Leiden, eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung in Lettland beziehungsweise den Tod zur Folge hätte. 6.2 Der Beschwerdeführer erwidert dem in seiner Beschwerde im Wesentlichen, er sei als Opfer von Menschenhandel als äusserst vulnerabel einzustufen. Er sei am 25. Juli 2024 notfallmässig in die psychiatrische Klinik E._______ eingewiesen und als suizidal eingestuft worden. Bisher habe er keine therapeutische Unterstützung trotz Antrags der Rechtsvertretung erhalten. Laut dem Austrittsbericht vom 27. August 2024 der psychiatrischen Klinik E._______ leide er zusammengefasst unter einer (...) sowie einer (...), die Konsequenz der erlebten sexuellen Gewalt und Prostitution in der Schweiz seien. Eine Weiterführung der (...) unter regelmässigen Verlaufskontrollen sei empfohlen. Eine Behandlung auf der Psychotherapiestation zur Traumaverarbeitung sei indiziert, aufgrund seines aktuellen Aufenthaltsstatus jedoch nicht möglich. Aufgrund der bestehenden Diagnosen und des Umstandes, dass er in Lettland von M. entdeckt und angesprochen worden sei, sei anzunehmen, dass eine Überstellung nach Lettland ein rasches, irreversibles schweres psychisches Leiden mit sich bringen würde. Die Vorinstanz erkenne den Beschwerdeführer zwar als Opfer von Menschenhandel an, gestehe diesem allerdings nicht die damit einhergehenden Rechte zu. Im Gegensatz zu den pauschalen Behauptungen der Vorinstanz sei sehr wohl ein unmittelbares Risiko einer erneuten Rekrutierung in die Prostitution als glaubhaft zu erachten, da überwiegend wahrscheinlich sei, dass er nach einer Überstellung nach Lettland erneut von M. aufgegriffen werde, zumal vor Abschluss eines entsprechenden Strafverfahrens nicht sicher sei, ob M. tatsächlich strafrechtlich verfolgt werden könne. Es bestehe die Gefahr, dass dieser weiterhin frei agieren könne. Weiter müsse die Einräumung der Erholungs- und Bedenkzeit als Aufenthaltsstatus gewertet werden, womit die Zuständigkeit gemäss Art. 19 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Schweiz übergegangen sei. Bei der Erholungs- und Bedenkzeit handle es sich um eine explizite temporäre Anwesenheitsberechtigung, weshalb diese die Definition von Art. 2 Bst. l Dublin-III-VO erfülle und daher zuständigkeitsbegründend wirke. Zudem liege im vorliegenden Fall und der angefochtenen Verfügung eine Ermessensunterschreitung durch die Vorinstanz vor, da diese die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalls nicht in Betracht gezogen und lediglich in einem kurzen Satz festgehalten habe, dass keine Gründe vorlägen. Dementsprechend habe die Vorinstanz nicht nachvollziehbar geprüft, inwiefern im vorliegenden Menschenhandelskontext sein Gesundheitszustand, seine persönlichen Erlebnisse, existierende Traumata sowie vorherrschende Verhältnisse in Lettland keinen Selbsteintritt begründen würden. Insbesondere sei versäumt worden, die Gefährdungssituation in Lettland zu prüfen. Ferner habe die Vorinstanz in Anbetracht seiner nachgewiesenen psychischen Leiden bei den lettischen Behörden vorgängig eine individuelle und konkrete schriftliche Garantieerklärung bezüglich der adäquaten und nahtlosen psychotherapeutischen medizinischen Versorgung sowie eine nahtlose Unterbringung in den Strukturen für vulnerable Personen einzufordern. Dies bilde eine materielle Voraussetzung für die Zulässigkeit der Überstellung und nicht eine blosse Überstellungsmodalität (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.3). Die alleinige Inkenntnissetzung der lettischen Behörden, dass es sich bei ihm um ein Opfer von Menschenhandel handle, reiche nicht. 6.3 Die Vorinstanz wiederholte in ihrer Vernehmlassung vom 16. Oktober 2024 ihre Argumentation in der angefochtenen Verfügung und ergänzte im Wesentlichen, sie sei ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Verdacht auf Menschenhandel im vorliegenden Fall nachgekommen. Es sei diesbezüglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erst am 26. September 2024, also nach Eröffnung des Nichteintretensentscheids vom 18. September 2024, eine Strafanzeige eingereicht habe und es bleibe unklar, ob das Strafverfahren überhaupt anhand genommen worden sei. Betreffend die Gefahr des unmittelbaren Risikos einer erneuten Rekrutierung in die Prostitution oder Vergeltungsmassnahmen sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Beweise oder Angaben vorgebracht habe, die eine solche Gefahr konkretisierten. Insbesondere habe er nicht dargelegt, wie, wo und weshalb der Täter ihn in Lettland kontaktieren oder bedrohen könnte. Es fehlten konkrete Hinweise darauf, dass der Täter, der den Beschwerdeführer nach Belgien und in die Schweiz gebracht habe, sich derzeit in Lettland aufhalte; es lägen keine Informationen vor, dass dieser nach Lettland zurückgekehrt sei. Diese Ungewissheit über den Aufenthaltsort des Täters spreche dafür, dass die Wahrscheinlichkeit einer Begegnung zwischen dem Beschwerdeführer und dem Täter in Lettland äusserst gering sei. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass der Täter über Verbindungen zur lettischen Polizei oder zu sonstigen Behörden verfüge, die es ihm ermöglichten, ihn in Lettland zu finden. Die pauschale Behauptung, der Täter habe Freunde bei der Polizei, die ihm helfen könnten, sei als unplausibel und nicht weiter belegt zu bewerten. Ferner stelle die Erholungs- und Bedenkzeit keine Aufenthaltsgenehmigung im Sinne der Dublin-III-VO dar, sondern diene ausschliesslich dazu, dem Betroffenen eine Phase der Stabilisierung und des Nachdenkens über die Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden zu ermöglichen, ohne dass damit ein rechtlicher Aufenthaltsstatus für die Dauer des Asylverfahrens verbunden sei. 6.4 In seiner Replik führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, im vorliegenden Fall erfülle er nicht nur die Eigenschaften eines Opfers von Menschenhandel, sondern befinde sich auch rechtmässig im Hoheitsgebiet der Schweiz, verfüge über keine ausreichenden Mittel und benötige psychiatrische Hilfe. Ein einfacher Verweis auf die praktischen Schwierigkeiten reiche nicht aus, um dieses Recht als Opfer von Menschenhandel, zu verneinen. Ferner könne nicht darauf geschlossen werden, dass es nicht an den Migrationsbehörden liege zu beurteilen, inwiefern eine migrationsrechtliche Handlung wie eine Überstellung in ein anderes Land den psychischen Zustand beeinträchtige. Zudem werde nicht thematisiert, weshalb er nicht mehr als vulnerabel einzustufen sei und inwiefern ihm eine Retraumatisierung drohe. Er befinde sich nach wie vor in einem äusserst schlechten Gesundheitszustand, was auf dem beigelegten Verlaufsblatt entnommen werden könne. 7. 7.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 19. Oktober 2023 in Lettland aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden war. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der Eurodac-Datenbank ein Asylgesuch (vgl. SEM-act. 6/1). Mit Wiederaufnahmeersuchen vom 7. Juni 2024 gelangte die Vorinstanz an die lettischen Behörden (vgl. SEM-act. 12/5 f.). Nachdem diese dem Gesuch um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-act. 6/1), ist die staatsvertragliche Zuständigkeit Lettlands zur Behandlung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben, zumal das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.2 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es liegen keine Hinweise vor, dass Lettland seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde (vgl. Urteil des BVGer F-7767/2024 vom 6. Januar 2025 E. 2.2). Es darf auch davon ausgegangen werden, Lettland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Lettland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Mangels anderweitiger, konkreter Hinweise ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Lettland ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten kann und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten wird. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. 7.3 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht. 8. 8.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 8.2 Mit Bezug auf den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zwang zur Prostitution ist darauf hinzuweisen, dass er sich als potentielles Opfer von Menschenhandel auch - wie vom SEM erwähnt - jederzeit an die lettischen Behörden wenden könnte, zumal Lettland die EKM ebenfalls ratifiziert hat. In Übereinstimmung mit dem SEM ist sodann anzumerken, dass ein Re-Trafficking in Lettland nicht anzunehmen ist, zumal er mit M. nicht mehr in Kontakt steht. 8.3 8.3.1 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.3.2 Es liegen im vorinstanzlichen Verfahren ein ärztlicher Kurzbericht von D._______ vom 11. September 2024 betreffend «(...)» vor. Zudem findet sich ein Austrittsbericht des Spitals B._______ vom 12. September 2024 bei den Akten, in welcher «(...)» mit (...) sowie eine «(...)» diagnostiziert wurden. Am 22. Juli 2024 wurde der Beschwerdeführer bei (...) vorstellig, wo die Diagnose «(...)» gestellt wurde. Mit der Replik vom 28. Oktober 2024 wurde ein Verlaufsbericht von (...) eingereicht. Zudem wurde ein ambulanter Bericht des Spitals B._______ vom 20. September 2024 eingereicht, in welchem «(...)» sowie «(...)» diagnostiziert wurde. Weiter wurde der Replik ein Arztbericht der (...) vom 30. September 2024 beigelegt, in welchem unter Beurteilung «(...)» und eine «(...)» aufgeführt sind. Im provisorischen Notfallbericht des Spitals B._______ vom 13. Oktober 2024 wird als Hauptdiagnose «(...)» sowie als Nebendiagnosen «(...)» und «(...)» aufgeführt. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 wurde ein ambulanter Bericht des Spitals B._______ vom 15. November 2024, in welchem unter Hauptdiagnosen «(...)» aufgeführt ist. Beim eingereichten Notfallbericht des Spitals B._______ vom 13. Oktober 2024 entsprechen die Diagnosen dem zuvor eingereichten provisorischen Notfallbericht (vgl. supra). 8.3.3 Mit Blick auf die in E. 8.3.2 aufgeführten medizinischen Berichte ist festzuhalten, dass Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sogenannte Aufnahmerichtlinie) verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Es liegen keine Hinweise vor, wonach Lettland dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung zukünftig verweigern würde (vgl. Urteil des BVGer E-403/2022 vom 3. Februar 2022 E. 7.3). 8.3.4 Ferner ist aufgrund der vorhandenen medizinischen Unterlagen und in Berücksichtigung der geschilderten gesundheitlichen Beein-trächtigungen nicht davon auszugehen, dass die hohe Schwelle für eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK überschritten wird. 8.3.5 Zur vom Beschwerdeführer geltend gemachten Suizidalität ist darauf hinzuweisen, dass diese kein Vollzugshindernis darstellt. Hinsichtlich einer allfälligen Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls die ausländische Person mit Suizid droht. Es liegt in der Verantwortung der mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die allenfalls notwendigen Vorkehren zu treffen. Im Bedarfsfall könnten die medizinischen Behandlungen auch in Lettland weitergeführt werden. Zudem trägt das SEM dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Lettland Rechnung, indem es die lettischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 VO Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiert, sollte sich dies als notwendig erweisen. 8.4 Nach dem Gesagten besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 8.5 8.5.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Das Gericht beschränkt seine Beurteilung deshalb im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.5.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/9). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das SEM den spezifischen Umständen des Einzelfalles nicht Rechnung getragen haben sollte. Dies gilt insbesondere für die Vorbringen betreffend Menschenhandel respektive Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die geltend gemachten Traumata sowie seine persönlichen Erlebnisse. Dass der Beschwerdeführer in seiner Einschätzung bezüglich des Selbsteintrittes zu einer anderen Beurteilung gelangte, ist nicht genügend, um - wie von ihm geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 13 f.) - von einer Ermessensunterschreitung und entsprechend einer Rechtsverletzung auszugehen. 8.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Lettland bleibt somit zuständiger Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO und verpflichtet, den Beschwerdeführer wiederaufzunehmen.

9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG folgerichtig die Überstellung nach Lettland angeordnet.

10. Die angefochtene Verfügung verletzt demnach Bundesrecht nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 11. 11.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen. Die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Befreiung von der Kostenvorschusspflicht erweisen sich somit als gegenstandslos. Der am 30. September 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aufgrund der Akten von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen und auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: