Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Die Beschwerdeführenden suchten am (…) Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit EURODAC) ergab, dass sie am (…) August 2021 in Lettland registriert worden waren und dort Asylgesuche gestellt hatten. C. Am 27. Dezember 2021 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. D. Den Beschwerdeführenden wurde am 31. Dezember 2021 (Beschwerde- führer) und am 4. Januar 2022 (Beschwerdeführerin) im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Fest- legung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu- ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur mut- masslichen Zuständigkeit Lettlands für ihre Asylgesuche und zu ihrem Ge- sundheitszustand gewährt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie in Lettland kein Asylgesuch hätten stellen wollen. Sie seien dort festgehalten und ihre Fingerabdrücke seien abgenommen worden, ohne dass sie den Grund gewusst hätten. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. Lett- land sei ein rassistisches Land und die Menschenrechte seien dort nicht gewährleistet. Sie hätten dort vier schwierige Monate erlebt. Die Gesund- heitsversorgung sei in Lettland nicht gut. Die Beschwerdeführerin habe Probleme mit den Weisheitszähnen gehabt. Da sie die Behandlung aber selbst hätte bezahlen müssen, habe sie sich nicht behandeln lassen kön- nen. Sonstige gesundheitliche Beschwerden machten die Beschwerdefüh- renden nicht geltend. Für die Kinder habe es keine Betreuung oder Be- schäftigung gegeben. E. Am 4. Januar 2022 ersuchte das SEM die lettischen Behörden um Wieder- aufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.
E-403/2022 Seite 3 F. Die lettischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM mit (zwei) Schreiben vom 11. Januar 2022 zu. G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 – tags darauf eröffnet – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asyl- gesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ver- fügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 20. Januar 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertre- tungsmandat nieder. I. Mit eigenständiger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom
25. Januar 2022 (Datum Postaufgabe) beantragten die Beschwerdefüh- renden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragten sie, der Be- schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. J. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichen- tags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E-403/2022 Seite 4
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übri- gen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend ausgeführt – als offen- sichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zustän- digkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mit- gliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wie- deraufnahmeverfahrens (Art. 23–25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die
E-403/2022 Seite 5 Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses soge- nannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshinder- nisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4 Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführenden am (…) August 2021 in Lettland daktyloskopiert; gleichentags wurden ihre Asylgesuche regis- triert. Die zuständigen lettischen Behörden stimmten dem Wiederaufnah- meersuchen des SEM am 11. Januar 2022 zu (vgl. SEM-act. A33 und A34). Die Beschwerdeführenden bestreiten ihren vorgängigen Aufenthalt in Lett- land nicht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands ist damit gegeben. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5 Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe, das Leben in Lettland sei nicht gut gewesen. Es habe keine Betreuung für die Kinder gegeben. Ihre Kinder seien ohne Beschäftigung quasi eingesperrt gewe- sen. Für die ärztliche Behandlung hätten sie kein Geld gehabt. Für die Zu- kunft ihrer Kinder würden sie in der Schweiz bleiben wollen. In Lettland habe der Beschwerdeführer schriftlich versprechen müssen, nicht mehr dorthin zurückzukehren, sonst müsse er ins Gefängnis.
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E. 6.1 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
E. 6.2 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht. 7. 7.1 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisieren- den – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt. 7.2 Es gilt die Vermutung, dass Lettland – als Dublin-Mitgliedstaat – bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. So haben sie namentlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach sich die lettischen Behörden weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihre
E-403/2022 Seite 7 Anträge auf Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung des Be- schwerdeführers, er würde aufgrund eines von ihm unterzeichneten Doku- ments bei der Wiedereinreise inhaftiert, ist als unbegründet zu erachten, da die Beschwerdeführenden nicht illegal, sondern als Dublin-Rückkehrer und damit rechtmässig in Lettland einreisen würden. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Lettland werde in ih- rem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Aus- reise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht konkret dargetan, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Lettland seien der- art schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grund- rechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ebenso wenig bestehen fundierte Hinweise darauf, dass Lettland ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedin- gungen vorenthalten würde. So haben die Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht, sie hätten sich in Lettland in einer existenziel- len Notlage befunden. 7.3 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Ge- sprächs geltend gemachten Probleme mit den Weisheitszähnen, welche sie in Lettland aus finanziellen Gründen nicht habe behandeln lassen kön- nen, ist darauf hinzuweisen, dass Lettland über eine ausreichende medizi- nische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versor- gung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Be- handlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Seit dem Jahr 2018 haben Asylsuchende denn auch Anspruch auf medizinische Grundversorgung, und es steht ihnen in diesem Zusammenhang ein kostenloser Übersetzungsdienst zur Verfü- gung (vgl. Migrant Integration Policy Index 2020, Latvia; https://www. mipex.eu/latvia; zuletzt besucht am 2. Februar 2022). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführenden in Lettland die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. 7.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihre Kinder hätten in Lettland keine Zukunft, weil es dort für sie keine Betreuungs- und Be- schäftigungsmöglichkeiten gegeben hätte, ist darauf hinzuweisen, dass Lettland Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989
E-403/2022 Seite 8 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich das Land diesbezüglich nicht an seine völkerrechtli- chen Verpflichtungen hält. Auch die Ausführungen in der Rechtsmittelein- gabe sind nicht geeignet, eine Verletzung des Kindeswohls aufzuzeigen, zumal grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Betreuung der bei- den (…)- und (…)jährigen – im Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Lettland so- mit noch nicht schulpflichtigen – Kinder in erster Linie den Eltern überlas- sen wurde. Die von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtun- gen betreffend die Zukunft ihrer Kinder sind rein hypothetischer Natur und stehen einer Überstellung nach Lettland nicht entgegen. 7.5 Demnach ist die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lettland ohne weiteres als zulässig zu erachten. 7.6 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskon- forme Ausübung des Ermessens. Das SEM hat ausführlich und in nach- vollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im vorliegenden Fall nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 5 ff. der angefochtenen Verfügung) und damit seinen Ermessensspielraum genutzt. Das Gericht enthält sich daher in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.7 Nach dem Gesagten bleibt Lettland der für die Behandlung der Asylge- suche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin- III-VO. 8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe- willigungen sind, wurde die Überstellung nach Lettland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 7.1 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt.
E. 7.2 Es gilt die Vermutung, dass Lettland - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. So haben sie namentlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach sich die lettischen Behörden weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihre Anträge auf Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde aufgrund eines von ihm unterzeichneten Dokuments bei der Wiedereinreise inhaftiert, ist als unbegründet zu erachten, da die Beschwerdeführenden nicht illegal, sondern als Dublin-Rückkehrer und damit rechtmässig in Lettland einreisen würden. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Lettland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht konkret dargetan, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Lettland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ebenso wenig bestehen fundierte Hinweise darauf, dass Lettland ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. So haben die Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht, sie hätten sich in Lettland in einer existenziellen Notlage befunden.
E. 7.3 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemachten Probleme mit den Weisheitszähnen, welche sie in Lettland aus finanziellen Gründen nicht habe behandeln lassen können, ist darauf hinzuweisen, dass Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Seit dem Jahr 2018 haben Asylsuchende denn auch Anspruch auf medizinische Grundversorgung, und es steht ihnen in diesem Zusammenhang ein kostenloser Übersetzungsdienst zur Verfügung (vgl. Migrant Integration Policy Index 2020, Latvia; https://www.mipex.eu/latvia; zuletzt besucht am 2. Februar 2022). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführenden in Lettland die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde.
E. 7.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihre Kinder hätten in Lettland keine Zukunft, weil es dort für sie keine Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben hätte, ist darauf hinzuweisen, dass Lettland Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich das Land diesbezüglich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Verletzung des Kindeswohls aufzuzeigen, zumal grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Betreuung der beiden (...)- und (...)jährigen - im Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Lettland somit noch nicht schulpflichtigen - Kinder in erster Linie den Eltern überlassen wurde. Die von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen betreffend die Zukunft ihrer Kinder sind rein hypothetischer Natur und stehen einer Überstellung nach Lettland nicht entgegen.
E. 7.5 Demnach ist die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lettland ohne weiteres als zulässig zu erachten.
E. 7.6 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Das SEM hat ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im vorliegenden Fall nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 5 ff. der angefochtenen Verfügung) und damit seinen Ermessensspielraum genutzt. Das Gericht enthält sich daher in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 7.7 Nach dem Gesagten bleibt Lettland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
E. 8 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, wurde die Überstellung nach Lettland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 9 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
E. 10 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
E-403/2022 Seite 9 halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge- genstandslos erweist. Der am 27. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 11.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Verfahrenskosten sind demnach den Beschwer- deführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-403/2022 Seite 10
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns- ten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-403/2022 Urteil vom 3. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry,mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Mara Urbani. Parteien A._______, geboren am (...), Beschwerdeführer, B._______, geboren am (...), Beschwerdeführerin, und ihre Kinder C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), alle Irak, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 19. Januar 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am (...) Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am (...) August 2021 in Lettland registriert worden waren und dort Asylgesuche gestellt hatten. C. Am 27. Dezember 2021 bevollmächtigten die Beschwerdeführenden die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. D. Den Beschwerdeführenden wurde am 31. Dezember 2021 (Beschwerdeführer) und am 4. Januar 2022 (Beschwerdeführerin) im Rahmen eines persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu-ständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Lettlands für ihre Asylgesuche und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. Dabei machten sie im Wesentlichen geltend, dass sie in Lettland kein Asylgesuch hätten stellen wollen. Sie seien dort festgehalten und ihre Fingerabdrücke seien abgenommen worden, ohne dass sie den Grund gewusst hätten. Ihr Ziel sei die Schweiz gewesen. Lettland sei ein rassistisches Land und die Menschenrechte seien dort nicht gewährleistet. Sie hätten dort vier schwierige Monate erlebt. Die Gesundheitsversorgung sei in Lettland nicht gut. Die Beschwerdeführerin habe Probleme mit den Weisheitszähnen gehabt. Da sie die Behandlung aber selbst hätte bezahlen müssen, habe sie sich nicht behandeln lassen können. Sonstige gesundheitliche Beschwerden machten die Beschwerdeführenden nicht geltend. Für die Kinder habe es keine Betreuung oder Beschäftigung gegeben. E. Am 4. Januar 2022 ersuchte das SEM die lettischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. F. Die lettischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des SEM mit (zwei) Schreiben vom 11. Januar 2022 zu. G. Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 - tags darauf eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. H. Am 20. Januar 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. I. Mit eigenständiger Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 25. Januar 2022 (Datum Postaufgabe) beantragten die Beschwerdeführenden, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Asylgesuche seien in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ausserdem beantragten sie, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. J. Mit Verfügung vom 27. Januar 2022 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. K. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend ausgeführt - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4. Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführenden am (...) August 2021 in Lettland daktyloskopiert; gleichentags wurden ihre Asylgesuche registriert. Die zuständigen lettischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 11. Januar 2022 zu (vgl. SEM-act. A33 und A34). Die Beschwerdeführenden bestreiten ihren vorgängigen Aufenthalt in Lettland nicht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands ist damit gegeben. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. Die Beschwerdeführenden rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe, das Leben in Lettland sei nicht gut gewesen. Es habe keine Betreuung für die Kinder gegeben. Ihre Kinder seien ohne Beschäftigung quasi eingesperrt gewesen. Für die ärztliche Behandlung hätten sie kein Geld gehabt. Für die Zukunft ihrer Kinder würden sie in der Schweiz bleiben wollen. In Lettland habe der Beschwerdeführer schriftlich versprechen müssen, nicht mehr dorthin zurückzukehren, sonst müsse er ins Gefängnis. 6. 6.1 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es liegen keine Hinweise vor, dass Lettland seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.2.1). Es darf auch davon ausgegangen werden, Lettland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Lettland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Mangels anderweitiger, konkreter Hinweise ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden in Lettland ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten können und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten werden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. 6.2 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach nicht in Betracht. 7. 7.1 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt. 7.2 Es gilt die Vermutung, dass Lettland - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführenden bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. So haben sie namentlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach sich die lettischen Behörden weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihre Anträge auf Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Die in der Rechtsmitteleingabe geäusserte Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde aufgrund eines von ihm unterzeichneten Dokuments bei der Wiedereinreise inhaftiert, ist als unbegründet zu erachten, da die Beschwerdeführenden nicht illegal, sondern als Dublin-Rückkehrer und damit rechtmässig in Lettland einreisen würden. Den Akten sind ferner auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Lettland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführenden nicht konkret dargetan, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Lettland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ebenso wenig bestehen fundierte Hinweise darauf, dass Lettland ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. So haben die Beschwerdeführenden denn auch nicht geltend gemacht, sie hätten sich in Lettland in einer existenziellen Notlage befunden. 7.3 Bezüglich der von der Beschwerdeführerin anlässlich des Dublin-Gesprächs geltend gemachten Probleme mit den Weisheitszähnen, welche sie in Lettland aus finanziellen Gründen nicht habe behandeln lassen können, ist darauf hinzuweisen, dass Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Seit dem Jahr 2018 haben Asylsuchende denn auch Anspruch auf medizinische Grundversorgung, und es steht ihnen in diesem Zusammenhang ein kostenloser Übersetzungsdienst zur Verfügung (vgl. Migrant Integration Policy Index 2020, Latvia; https://www.mipex.eu/latvia; zuletzt besucht am 2. Februar 2022). Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass den Beschwerdeführenden in Lettland die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. 7.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, ihre Kinder hätten in Lettland keine Zukunft, weil es dort für sie keine Betreuungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten gegeben hätte, ist darauf hinzuweisen, dass Lettland Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) ist und keine Hinweise dafür vorliegen, dass sich das Land diesbezüglich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen hält. Auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Verletzung des Kindeswohls aufzuzeigen, zumal grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, dass die Betreuung der beiden (...)- und (...)jährigen - im Zeitpunkt ihres Aufenthaltes in Lettland somit noch nicht schulpflichtigen - Kinder in erster Linie den Eltern überlassen wurde. Die von den Beschwerdeführenden geäusserten Befürchtungen betreffend die Zukunft ihrer Kinder sind rein hypothetischer Natur und stehen einer Überstellung nach Lettland nicht entgegen. 7.5 Demnach ist die Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lettland ohne weiteres als zulässig zu erachten. 7.6 Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Vorliegend bestehen keine Hinweise auf eine nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens. Das SEM hat ausführlich und in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb es eine Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 im vorliegenden Fall nicht als angezeigt erachtet (vgl. S. 5 ff. der angefochtenen Verfügung) und damit seinen Ermessensspielraum genutzt. Das Gericht enthält sich daher in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 7.7 Nach dem Gesagten bleibt Lettland der für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Da diese nicht im Besitz von gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligungen sind, wurde die Überstellung nach Lettland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
9. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
10. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 27. Januar 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
11. Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 11.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Begehren aussichtlos im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG waren. Die Verfahrenskosten sind demnach den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Mara Urbani