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D-2067/2023

D-2067/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-24 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (35 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wurde gerügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und somit die Untersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt habe. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 1043).

E. 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 4.4 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit der aktuellen Situation in Lettland, insbesondere mit den Mängeln des dortigen Asylsystems auseinandergesetzt. Verschiedenen Berichten zufolge (vgl. Bst. E. b und Fussnoten der Beschwerde vom 17. April 2023) verletze Lettland aufgrund des am 10. August 2021 ausgerufenen und bis zum 10. Mai 2023 verlängerten Notstandes, welches das Recht auf das Einreichen von Asylgesuchen praktisch ausgesetzt habe, die europäischen und die allgemeinen Menschenrechte. Aufgrund katastrophaler Konditionen würden Personen davon abgehalten, Asylgesuche einzureichen und würden unter Druck zur freiwilligen Ausreise gedrängt. Es würden genügend Hinweise auf systemische Mängel vorliegen. Die zahlreichen diesbezüglichen Berichte seien durch die Vorinstanz nicht gewürdigt worden; ihre Begründung habe sich lediglich auf Textbasteine begrenzt.

E. 4.5 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz mit den vom Beschwerdeführer zitierten Berichten zur Situation in Lettland auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb sie zur Erkenntnis gelangt ist, dass Lettland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren korrekt durchführe; bei den erwähnten Berichten handelt es sich um solche zu sogenannten Pushbacks an der Grenze zwischen Lettland und Belarus. Solche hätten den Beschwerdeführer nicht betroffen respektive werden ihn bei der Rückkehr nicht betreffen, zumal er bei der Einreise über ein Visum verfügte und nun im Rahmen des Dublin-Verfahrens direkt und nicht an die Grenze von Lettland überstellt werden wird. Ferner hat sie zwar knapp, jedoch hinreichend ausgeführt, dass nicht von systemischen Mängeln im lettischen Asylverfahren auszugehen sei. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist inhaltlich sowie sprachlich so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte, was durch die Einreichung der vorliegenden Beschwerdeschrift bestätigt wird.

E. 4.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung.

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 5.3 Verfügt die antragstellende Person über ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, ausser das betreffende Visum sei im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt worden. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Der Nichteintretensentscheid wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass ein Treffer des CS-VIS ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer durch die lettische Vertretung in B._______ am 24. März 2020 ein Schengenvisum erteilt worden und dieses vom 27. April 2020 bis 31. Dezember 2022 gültig sei. Durch die Zustimmung der lettischen Behörden auf das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers seien diese für das weitere Verfahren zuständig. Sein Wunsch, sich in der Schweiz niederlassen zu wollen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Der Umstand, dass er bisher noch kein Asylgesuch eingereicht habe, ändere nichts an der Situation, zumal er nach seiner Rückführung nach Lettland die Möglichkeit dazu habe. Ferner würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass Lettland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Lettland sei ausserdem ein Rechtsstaat und verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die als schutzfähig und schutzwillig gelte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Lettland gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden keine systemischen Mängel in Lettlands Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Schliesslich spreche auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen eine Überstellung nach Lettland. Obwohl er während des Dublin-Gesprächs über verschiedene gesundheitliche Beschwerden geklagt habe, seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche einen Selbsteintritt rechtfertigen würden. Lettland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche er bei Bedarf beanspruchen könne.

E. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Sinne eines Eventualantrags damit, dass er in Lettland kein Asylgesuch eingereicht habe. Angesichts der geschilderten Umstände sowie einem fehlenden Zugang zum lettischen Asylverfahren sei es ihm nicht möglich, um effektiven internationalen Schutz zu ersuchen. Das lettische Asylsystem weise systemische Mängel auf und die Vorinstanz solle basierend auf Art. 3 Abs. 2 respektive Art. 17 Dublin-III-VO auf das vorliegende Asylgesuch eintreten.

E. 7.1 Ein Abgleich im CS-VIS ergab, dass dem Beschwerdeführer durch die lettische Vertretung in B._______ ein Visum mit Gültigkeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellt worden war. Die lettischen Behörden hiessen das Ersuchen um Übernahme am 21. Februar 2023 gut und anerkannten somit ausdrücklich ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akten A11/2 und A24/1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer bestritt im Dublin-Gespräch (sinnesgemäss) die Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung seines Asylverfahrens und begründete dies damit, dass er beabsichtige, sich in der Schweiz niederzulassen und deshalb nicht nach Lettland zurückkehren könne. Er sei einzig in der Schweiz daktyloskopisch erfasst worden, er fühle sich sehr wohl hier und es würde ihm sehr gefallen (vgl. SEM-Akte A15/2). Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben.

E. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Lettland würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden.

E. 8.2 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es liegen keine Hinweise vor, dass Lettland seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde Es darf auch davon ausgegangen werden, Lettland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Lettland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-403/2022 vom 3. Februar 2022 E. 6; D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.2.1 und E-3473/2022 vom 29. August 2022 E. 9.1 und E. 10.2).

E. 8.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt.

E. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden.

E. 9.2 Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Gründe dafür vor, dass eine Überstellung nach Lettland völkerrechtliche Normen verletzen würde. Ferner vermochte er nicht begründet darzulegen, inwiefern er während seines Aufenthalts in Lettland ungebührlich behandelt worden sei, sondern führte lediglich in vager Weise verallgemeinernd aus, von den lettischen Behörden sehr schlecht behandelt worden zu sein (vgl. SEM-Akten A2/2 und A15/2). Bei seiner Rückkehr nach Lettland hat er die Möglichkeit, ein Asylgesuch, gegebenenfalls eine Beschwerde gegen einen (allfälligen negativen) Asylentscheid, einzureichen und sich bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen an die lettischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf sein nicht weiter begründetes Vorbringen, sein Leben sei in Lettland aufgrund hoher Kriminalität in Gefahr. Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass er wegen seinen geltend gemachten (psychischen) Beschwerden in ärztlicher Behandlung wäre respektive diese ein Vollzugshindernis darstellen würden. Das Gericht geht davon aus, dass Lettland grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, an welche sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden kann (vgl. Urteil des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1 [S. 14]), wobei zudem davon ausgegangen werden kann, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt.

E. 9.3 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).

E. 9.4 Die angefochtene Verfügung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

E. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Lettland bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

E. 10 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Lettland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

E. 11 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist.

E. 12.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos.

E. 12.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen.

E. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2067/2023 Urteil vom 24. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Alexis Tzikas, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. April 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger, ersuchte am 16. November 2022 in der Schweiz um Asyl. B. Am 18. November 2022 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. C. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 18. November 2022 lieferte keinen Treffer. Aus dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ging hervor, dass dem Beschwerdeführer am 24. März 2020 durch die lettische Botschaft in B._______ ein Visum ausgestellt worden war, welches von 27. April 2020 bis 31. Dezember 2022 gültig war. D. Mit Vollmacht vom 21. November 2022 zeigte die dem Beschwerdeführer zugewiesene Rechtsvertretung des Bundesasylzentrums (BAZ) der Region C._______ ihr Mandat an. E. E.a Am 17. Januar 2023 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) statt. Dabei wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. E.b Der Beschwerdeführer legte im Wesentlichen dar, dass er einzig in der Schweiz daktyloskopiert worden sei und er die Absicht hege, in der Schweiz zu bleiben und deshalb nicht nach Lettland zurückkehren könne. Ausserdem hätten ihn die lettischen Behörden während seines sieben bis acht monatigen dortigen Aufenthalts sehr schlecht behandelt und seit dem Machtwechsel in Afghanistan sei er in Lettland nicht mehr willkommen gewesen. Ferner würden Asylverfahren in Lettland nicht ernstgenommen, die gesundheitliche Versorgung sei ungenügend und die dortige Lage für Asylsuchende sei wegen der Ausrufung des Notstands schlecht, wobei auch Asylanträge von Dublin-Rückkehrenden nicht angenommen würden. Gemäss diverser Berichte von Nichtregierungsorganisationen sei die Situation für Asylsuchende in Lettland prekär, wobei sogar Italien keine Personen dorthin wegweisen würde. Lettland wolle keine Flüchtlinge aufnehmen, weil die Lage der Einheimischen schlecht sei. Schliesslich sei die dortige Kriminalitätsrate sehr hoch und sein Leben sei deshalb in Gefahr. E.c Zum medizinischen Sachverhalt legte er dar, dass er unter enormem Stress leide, da man ihn in Afghanistan während zwei Monaten inhaftiert habe und er sich Sorgen um seine Kinder mache, welche immer noch in Afghanistan lebten; aus diesen Gründen könne er nicht schlafen und würde stressbedingt aus der Nase bluten. Dem Gesuch legte er seinen Reisepass, seinen diplomatischen Pass, seinen Servicepass, seine Pilotenlizenz sowie ein weiteres Identitätsdokument bei. F. F.a Gestützt auf Art. 12 Abs. 4 der Dublin-III-VO ersuchte das SEM am 17. Januar 2023 die lettischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. F.b Diese stimmten gestützt auf Art. 12 Abs. 2 der Dublin-III-VO dem Ersuchen am 21. Februar 2023 zu. G. Mit Verfügung vom 5. April 2023 - eröffnet am 6. April 2023 - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerde-führers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er unter Zwang dorthin zurückgeführt werden könne. Gleichzeitig stellte das SEM fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte ihm die editionspflichtigen Akten aus. H. Mit Eingabe vom 17. April 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, der Entscheid vom 5. April 2023 sei aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsbeurteilung sowie zur Neubeurteilung an die Vor-instanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 18. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 und 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wurde gerügt, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und somit die Untersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht verletzt habe. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da diese allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/ Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Der Beschwerdeführer rügte, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit der aktuellen Situation in Lettland, insbesondere mit den Mängeln des dortigen Asylsystems auseinandergesetzt. Verschiedenen Berichten zufolge (vgl. Bst. E. b und Fussnoten der Beschwerde vom 17. April 2023) verletze Lettland aufgrund des am 10. August 2021 ausgerufenen und bis zum 10. Mai 2023 verlängerten Notstandes, welches das Recht auf das Einreichen von Asylgesuchen praktisch ausgesetzt habe, die europäischen und die allgemeinen Menschenrechte. Aufgrund katastrophaler Konditionen würden Personen davon abgehalten, Asylgesuche einzureichen und würden unter Druck zur freiwilligen Ausreise gedrängt. Es würden genügend Hinweise auf systemische Mängel vorliegen. Die zahlreichen diesbezüglichen Berichte seien durch die Vorinstanz nicht gewürdigt worden; ihre Begründung habe sich lediglich auf Textbasteine begrenzt. 4.5 Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers hat sich die Vor-instanz mit den vom Beschwerdeführer zitierten Berichten zur Situation in Lettland auseinandergesetzt und hinreichend begründet, weshalb sie zur Erkenntnis gelangt ist, dass Lettland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren korrekt durchführe; bei den erwähnten Berichten handelt es sich um solche zu sogenannten Pushbacks an der Grenze zwischen Lettland und Belarus. Solche hätten den Beschwerdeführer nicht betroffen respektive werden ihn bei der Rückkehr nicht betreffen, zumal er bei der Einreise über ein Visum verfügte und nun im Rahmen des Dublin-Verfahrens direkt und nicht an die Grenze von Lettland überstellt werden wird. Ferner hat sie zwar knapp, jedoch hinreichend ausgeführt, dass nicht von systemischen Mängeln im lettischen Asylverfahren auszugehen sei. Aus den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ist ohne Weiteres ersichtlich, von welchen Überlegungen sich das SEM leiten liess, und die Verfügung ist inhaltlich sowie sprachlich so abgefasst, dass der Beschwerdeführer sie sachgerecht anfechten konnte, was durch die Einreichung der vorliegenden Beschwerdeschrift bestätigt wird. 4.6 Das Gericht kommt zum Schluss, dass sich die formellen Rügen als unbegründet erweisen. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist demensprechend nicht angezeigt. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Diesbezüglich kommt die Dublin-III-VO zur Anwendung. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 5.3 Verfügt die antragstellende Person über ein gültiges Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum ausgestellt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, ausser das betreffende Visum sei im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft erteilt worden. In diesem Fall ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einer drittstaatsangehörigen oder staatenlosen Person gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert und die Vorinstanz kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Der Nichteintretensentscheid wurde von der Vorinstanz damit begründet, dass ein Treffer des CS-VIS ergeben habe, dass dem Beschwerdeführer durch die lettische Vertretung in B._______ am 24. März 2020 ein Schengenvisum erteilt worden und dieses vom 27. April 2020 bis 31. Dezember 2022 gültig sei. Durch die Zustimmung der lettischen Behörden auf das Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers seien diese für das weitere Verfahren zuständig. Sein Wunsch, sich in der Schweiz niederlassen zu wollen, habe keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegweisungsverfahren. Der Umstand, dass er bisher noch kein Asylgesuch eingereicht habe, ändere nichts an der Situation, zumal er nach seiner Rückführung nach Lettland die Möglichkeit dazu habe. Ferner würden keine Hinweise darauf vorliegen, dass Lettland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkomme und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Lettland sei ausserdem ein Rechtsstaat und verfüge über eine funktionierende Polizeibehörde, die als schutzfähig und schutzwillig gelte. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Überstellung nach Lettland gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 VO Dublin und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden keine systemischen Mängel in Lettlands Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Schliesslich spreche auch aus gesundheitlicher Sicht nichts gegen eine Überstellung nach Lettland. Obwohl er während des Dublin-Gesprächs über verschiedene gesundheitliche Beschwerden geklagt habe, seien den Akten keine Hinweise zu entnehmen, welche einen Selbsteintritt rechtfertigen würden. Lettland verfüge über eine ausreichende medizinische Infrastruktur, welche er bei Bedarf beanspruchen könne. 6.2 Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Sinne eines Eventualantrags damit, dass er in Lettland kein Asylgesuch eingereicht habe. Angesichts der geschilderten Umstände sowie einem fehlenden Zugang zum lettischen Asylverfahren sei es ihm nicht möglich, um effektiven internationalen Schutz zu ersuchen. Das lettische Asylsystem weise systemische Mängel auf und die Vorinstanz solle basierend auf Art. 3 Abs. 2 respektive Art. 17 Dublin-III-VO auf das vorliegende Asylgesuch eintreten. 7. 7.1 Ein Abgleich im CS-VIS ergab, dass dem Beschwerdeführer durch die lettische Vertretung in B._______ ein Visum mit Gültigkeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Dezember 2022 ausgestellt worden war. Die lettischen Behörden hiessen das Ersuchen um Übernahme am 21. Februar 2023 gut und anerkannten somit ausdrücklich ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akten A11/2 und A24/1). 7.2 Der Beschwerdeführer bestritt im Dublin-Gespräch (sinnesgemäss) die Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung seines Asylverfahrens und begründete dies damit, dass er beabsichtige, sich in der Schweiz niederzulassen und deshalb nicht nach Lettland zurückkehren könne. Er sei einzig in der Schweiz daktyloskopisch erfasst worden, er fühle sich sehr wohl hier und es würde ihm sehr gefallen (vgl. SEM-Akte A15/2). Hierzu ist festzustellen, dass die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht einräumt, den seinen Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen zu können (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 7.3 Vor diesem Hintergrund ist die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben. 8. 8.1 Weiter ist zu prüfen, ob es im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Lettland würden systemische Schwachstellen aufweisen, welche eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 8.2 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK; SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es liegen keine Hinweise vor, dass Lettland seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde Es darf auch davon ausgegangen werden, Lettland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sogenannte Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sogenannte Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Lettland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. etwa Urteile des BVGer E-403/2022 vom 3. Februar 2022 E. 6; D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.2.1 und E-3473/2022 vom 29. August 2022 E. 9.1 und E. 10.2). 8.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO als nicht gerechtfertigt. 9. 9.1 Sodann stellt sich die Frage, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden. 9.2 Der Beschwerdeführer brachte keine konkreten Gründe dafür vor, dass eine Überstellung nach Lettland völkerrechtliche Normen verletzen würde. Ferner vermochte er nicht begründet darzulegen, inwiefern er während seines Aufenthalts in Lettland ungebührlich behandelt worden sei, sondern führte lediglich in vager Weise verallgemeinernd aus, von den lettischen Behörden sehr schlecht behandelt worden zu sein (vgl. SEM-Akten A2/2 und A15/2). Bei seiner Rückkehr nach Lettland hat er die Möglichkeit, ein Asylgesuch, gegebenenfalls eine Beschwerde gegen einen (allfälligen negativen) Asylentscheid, einzureichen und sich bei allfälligen Problemen mit den Aufnahmebedingungen an die lettischen Behörden zu wenden und seine Rechte einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf sein nicht weiter begründetes Vorbringen, sein Leben sei in Lettland aufgrund hoher Kriminalität in Gefahr. Ferner geht aus den Akten nicht hervor, dass er wegen seinen geltend gemachten (psychischen) Beschwerden in ärztlicher Behandlung wäre respektive diese ein Vollzugshindernis darstellen würden. Das Gericht geht davon aus, dass Lettland grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, an welche sich der Beschwerdeführer im Bedarfsfall wenden kann (vgl. Urteil des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.4.1 [S. 14]), wobei zudem davon ausgegangen werden kann, dass dieser Dublin-Mitgliedstaat die Aufnahmerichtlinie anerkennt und schützt. 9.3 Unter dem Blickwinkel der humanitären Gründe ist ferner Folgendes festzuhalten: Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 9.4 Die angefochtene Verfügung ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 9.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vorliegt. Lettland bleibt somit der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.

10. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Lettland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen, und die Verfügung der Vorinstanz ist zu bestätigen.

11. Mit dem vorliegenden Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. 12. 12.1 Der Antrag auf den Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 12.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 12.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführerden Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Martina von Wattenwyl