Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten. 2.2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung des Asyls bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern zusammen mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht ansatzweise begründet, in welche Aktenstücke keine Einsicht gewährt worden sein soll. Die Ausführungen in der Beschwerde lassen vielmehr darauf schliessen, dass diese den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung vollständig vorliegen. Zudem weist die vorliegende Beschwerdesache keinen aussergewöhnlichen Umfang oder keine besondere Schwierigkeit auf; eine erneute Zustellung der vorinstanzlichen Akten sowie die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist mithin auch nach Art. 53 VwVG nicht angezeigt. Im Übrigen wird letztere in der umfangreichen Beschwerdeverbesserung vom 22. August 2022 auch nicht mehr beantragt. Die Gesuche um Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung sind deshalb abzuweisen.
E. 5 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 5.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Hinblick auf die für sie individuelle Gefahr in Lettland nicht abgeklärt. Aufgrund der bekannten Missstände und der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers 1 sei eine nur unzureichende Prüfung erfolgt, die eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle. Die Vorinstanz habe es sodann gänzlich unterlassen, sich mit der aktuellen Situation in Lettland im Allgemeinen, mit dem den Beschwerdeführern widerfahrenen bzw. bevorstehenden Leid vor Ort sowie den medizinischen Problemen auseinanderzusetzen und stattdessen bausteinartige, schematische Formulierungen verwendet, ohne auch nur am Rande auf ihre spezifische Situation einzugehen. Insbesondere habe sie auch die Prüfung der Frage einer Kettenabschiebung von der Schweiz nach Lettland beziehungsweise von Lettland in den Irak unterlassen, obwohl praxisgemäss in der Schweiz eine Wegweisung in den Süd- und Zentralirak nicht zulässig sei. Ein pauschaler Verweis auf theoretisch bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Lettlands reiche bei so klaren Hinweisen auf deren Verletzung nicht aus. Damit sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV verletzt. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Überstellung nach Lettland als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als zulässig erachtet und ist in ihren diesbezüglichen Ausführungen namentlich auch auf die medizinische Versorgung sowie die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Lettland eingegangen. Die Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine Darstellung des Sachverhalts, die ausreicht um nachzuvollziehen, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kam, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführer eine andere Auffassung, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im lettischen Asylsystem, vertreten, begründet noch keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Ausführungen der Beschwerdeführer tangieren davon abgesehen denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht ist demgemäss unbegründet.
E. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
E. 6 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 7 Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführer am 10. August 2021 in Lettland daktyloskopisch erfasst und ihre Asylgesuche registriert. Die zuständigen lettischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 1. Juni 2022 zu (vgl. SEM-Akte [...]). Die Beschwerdeführer bestreiten ihren vorgängigen Aufenthalt in Lettland nicht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands ist damit gegeben. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 8 Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, nebst dem gesundheitlichen Zustand insbesondere des Beschwerdeführers 1 habe der Kriegsausbruch in der Ukraine zu einer verschlechterten Situation für Asylsuchende in Lettland geführt; die Lebensbedingungen von Asylsuchenden seien prekär. Die Sach- und Rechtslage für Asylsuchende in Lettland sei aber bereits vor dem Krieg in der Ukraine ungenügend gewesen. Aus diesem Grund sei eine Rückführung dorthin sowohl unzulässig als auch individuell unzumutbar. Sowohl der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner medizinischen Probleme als auch der Beschwerdeführer 2 aufgrund starker Traumatisierung und psychischer Belastung gälten als vulnerable Personen, wobei ihnen in Lettland die notwendige medizinische Versorgung verwehrt würde. Weiter drohe den Beschwerdeführern in Lettland der Wegweisungsvollzug in den Irak, wo eine Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 aufgrund seiner politischen Aktivitäten wahrscheinlich und somit auch die Betreuung des Beschwerdeführers 2 nicht gesichert sei.
E. 9.1 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es liegen keine Hinweise vor, dass Lettland seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.2.1). Es darf auch davon ausgegangen werden, Lettland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Lettland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Mangels anderweitiger, konkreter Hinweise ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Lettland ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten können und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten werden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen.
E. 9.2 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach ausser Betracht.
E. 10.1 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt.
E. 10.2 Es gilt die Vermutung, dass Lettland - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. So haben sie namentlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach sich die lettischen Behörden weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihre Anträge auf Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind ferner auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Lettland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführer nicht konkret dargetan, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Lettland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ebenso wenig bestehen fundierte Hinweise darauf, dass Lettland ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. So haben die Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht, sie hätten sich in Lettland in einer existenziellen Notlage befunden.
E. 10.3 Bezüglich der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers 1, die im Wesentlichen bereits im Irak diagnostiziert worden sind (vgl. Bericht des C._______ Private Hospital in D._______ vom 10. Juni 2021, SEM-Akte [...]), namentlich Morbus Crohn, Ankylosierende Spondylitis, Cervicobrachialgie und Pankreatitis (vgl. Arztberichte vom 23. Mai 2022, 15. Juni 2022 und 16. Juni 2022 [SEM-Akten {...}, {...}, {...}] sowie die Radiologie- und Laborberichte vom 28. und 31. Mai 2022 [SEM-Akten {...}, {...}, {...}]), macht der Beschwerdeführer 1 geltend, hierfür sei ihm in Lettland keine adäquate medizinische Behandlung zugänglich. Es ist eingangs einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 selbst angab, er habe in Lettland drei Mal die Notfallstation aufgesucht, wo ihm jeweils Schmerzmittel gegeben worden seien, und er sei von einem Spezialisten untersucht worden, wobei er sich jedoch dem vorgesehenen MRI aufgrund seiner Ausreise nicht mehr unterzogen habe. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), zugänglich zu machen sowie Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Seit dem Jahr 2018 haben Asylsuchende in Lettland denn auch Anspruch auf medizinische Grundversorgung, und es steht ihnen in diesem Zusammenhang ein kostenloser Übersetzungsdienst zur Verfügung (vgl. Migrant Integration Policy Index 2020, Latvia; https://www.mipex.eu/latvia; zuletzt besucht am 2. Februar 2022). Es liegen - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer - keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung nach Lettland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Sofern im mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten Arztbericht vom 10. August 2022 festgehalten wird, die aktuelle Medikation sei nach dem Erachten des neuen Arztes nicht ausreichend und eine Optimierung der Therapie in einem gastroenterologischen Zentrum angezeigt, wird darauf hingewiesen, dass - sollte eine Optimierung der Therapie und/oder eine Konsultation in einem spezialisierten Zentrum in Zukunft tatsächlich objektiv erforderlich sein - nach dem Gesagten davon ausgegangen werden kann, dass eine weitere Abklärung und Behandlung der Beschwerden des Beschwerdeführers 1 auch in Lettland verfügbar ist. Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer 2 sei ebenfalls krank beziehungsweise stark traumatisiert und psychisch belastet, findet diese Behauptung keinen Halt in den vorliegenden Akten. Im Übrigen ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
E. 10.4 Schliesslich ist nach dem Gesagten auch davon auszugehen, dass die lettischen Behörden veränderten Umständen Rechnung tragen und - nötigenfalls in Zusammenarbeit mit (inter-)nationalen Unterstützungsorganisationen - eine adäquate Aufnahme gemäss Aufnahmerichtlinie gewährleisten könnten. Die Ausführungen bezüglich der Situation von Lettland als mögliches Ziel weiterer russischer Expansionsbestrebungen sowie einer sehr hohen Zahl von ukrainischen Flüchtlingen sind rein spekulativer Natur (vgl. Urteil des BVGer E-2273/2022 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.2).
E. 10.5 Auch die sieben mit der ersten Beschwerdeeingabe und die sechs mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten Fotos, auf denen mutmasslich der Beschwerdeführer sowie andere Personen in verschiedenen Umgebungen erkennbar sind, vermögen am Gesagten nichts zu ändern, zumal die Fotos ohne jegliche Erläuterungen - abgesehen von der Bezeichnung «Fotos Lettland» in Bezug auf die der Beschwerdeverbesserung beigelegten Fotos - eingereicht wurden.
E. 10.6 Mithin liegen keine Umstände vor, die einen - nach Ermessen zu beurteilenden - Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig einen Selbsteintritt ausgeschlossen hat und zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Lettland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die kantonalen Vollzugsbehörden gegenstandslos geworden. Der am 12. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3473/2022 Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Giulia Marelli. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), Irak, beide vertreten durch Nathalie Vainio, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Juli 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer suchten am 13. Mai 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 10. August 2021 in Lettland und am 21. März 2022 in Deutschland jeweils registriert worden waren und Asylgesuche gestellt hatten. C. Am 19. Mai 2022 bevollmächtigten die Beschwerdeführer die ihnen zugewiesene Rechtsvertretung. D. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) wurde am 23. Mai 2022 im Rahmen des persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Lettlands für ihre Asylgesuche und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. Das rechtliche Gehör in Bezug auf B._______ (Beschwerdeführer 2) wurde angesichts seines jungen Alters seinem Vater im Rahmen von dessen Gespräch gewährt. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, dass sie in Lettland ein Asylgesuch eingereicht hätten, da sie andernfalls ins Gefängnis gesteckt worden wären. Sie seien insgesamt sieben Monate in Lettland geblieben und hätten schliesslich einen ablehnenden Entscheid erhalten. Dagegen hätten sie zwar Beschwerde erhoben, den Ausgang des Verfahrens jedoch nicht abgewartet, da sie gewusst hätten, keine Chance zu haben. In Bezug auf den medizinischen Sachverhalt machte der Beschwerdeführer 1 geltend, er sei krank und benötige dringend medizinische Behandlung, wobei man ihn in Lettland gar nicht behandelt habe. Er habe sogar vorgeschlagen, die Behandlung selbst zu bezahlen, was abgelehnt worden sei mit dem Hinweis, er solle sich im Irak behandeln lassen. In den sieben in Lettland verbrachten Monaten sei er drei Mal zur Notfallstation gegangen, wo er nur Schmerzmittel erhalten habe und angewiesen worden sei, wieder zu gehen, da er keinen Aufenthaltsstatus habe. Ein Spezialist in Lettland habe ihm einen krummen Rücken diagnostiziert und die Behandlungsbedürftigkeit festgestellt. Der erforderlichen Magnetresonanztomographie (MRI) habe er sich in der Folge nicht unterzogen, da dies mehrere Monate in Anspruch genommen hätte und er befürchtete, in der Zwischenzeit ausgeschafft zu werden. Er leide an einer Infektion des Dünndarms, der Bauchspeicheldrüse und der Wirbelsäule und wünsche, diesbezüglich in der Schweiz behandelt zu werden. In Bezug auf das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers 2 gab er an, dieser sei ebenfalls krank. E. Die lettischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmegesuch des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 24. Mai 2022 mit Schreiben vom 1. Juni 2022 zu. F. Mit Verfügung vom 19. Juli 2022 (eröffnet am 21. Juli 2022) trat das SEM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Lettland an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte das SEM den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung, verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. G. Am 21. Juli 2022 legte die zugewiesene Rechtsvertretung das Vertretungsmandat nieder. H. Am 28. Juli 2022 erhoben die Beschwerdeführer beim SEM und somit bei der unzuständigen Behörde gegen die Verfügung Beschwerde. Das Gericht erlangte aufgrund eines Fehlers bei der zuständigkeitshalben elektronischen Weiterleitung der Beschwerde am 4. August 2022 erst am 15. August 2022 von deren Inhalt Kenntnis. I. Im Rahmen der Mandatsanzeige vom 12. August 2022 beantragte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer die Anordnung eines Vollzugsstopps, die Zustellung einer Kopie der bereits eingereichten Beschwerde sowie die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Mit superprovisorischer Massnahme vom 12. August 2022 setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. J. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022 wurden die Beschwerdeführer unter Beilage einer Kopie der bereits eingereichten Beschwerde aufgefordert, innert Frist eine Verbesserung der vollständig in Arabisch verfassten Beschwerdeschrift im Sinne einer Übersetzung in eine Amtssprache einzureichen. K. In der verbesserten und ergänzten Beschwerdeschrift vom 22. August 2022 beantragen die - durch ihre Rechtsvertreterin handelnden - Beschwerdeführer, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben und es sei auf ihre Asylgesuche einzutreten, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragen sie, die vorinstanzlichen Akten seien zu editieren, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. Des Weiteren sei ihnen zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und es sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, zu verzichten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG], und Form [Art. 52 VwVG]) sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt von E. 2.2 - einzutreten. 2.2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1, 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der Gewährung des Asyls bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BVGE 2011/9 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführern zusammen mit der angefochtenen Verfügung die editionspflichtigen Akten ausgehändigt. In der Rechtsmitteleingabe wird nicht ansatzweise begründet, in welche Aktenstücke keine Einsicht gewährt worden sein soll. Die Ausführungen in der Beschwerde lassen vielmehr darauf schliessen, dass diese den Beschwerdeführern beziehungsweise ihrer Rechtsvertretung vollständig vorliegen. Zudem weist die vorliegende Beschwerdesache keinen aussergewöhnlichen Umfang oder keine besondere Schwierigkeit auf; eine erneute Zustellung der vorinstanzlichen Akten sowie die Gewährung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ist mithin auch nach Art. 53 VwVG nicht angezeigt. Im Übrigen wird letztere in der umfangreichen Beschwerdeverbesserung vom 22. August 2022 auch nicht mehr beantragt. Die Gesuche um Akteneinsicht und Beschwerdeergänzung sind deshalb abzuweisen.
5. 5.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzureichend abgeklärt und den Untersuchungsgrundsatz sowie die Begründungspflicht verletzt. Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/ 35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 5.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Hinblick auf die für sie individuelle Gefahr in Lettland nicht abgeklärt. Aufgrund der bekannten Missstände und der schweren Erkrankung des Beschwerdeführers 1 sei eine nur unzureichende Prüfung erfolgt, die eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstelle. Die Vorinstanz habe es sodann gänzlich unterlassen, sich mit der aktuellen Situation in Lettland im Allgemeinen, mit dem den Beschwerdeführern widerfahrenen bzw. bevorstehenden Leid vor Ort sowie den medizinischen Problemen auseinanderzusetzen und stattdessen bausteinartige, schematische Formulierungen verwendet, ohne auch nur am Rande auf ihre spezifische Situation einzugehen. Insbesondere habe sie auch die Prüfung der Frage einer Kettenabschiebung von der Schweiz nach Lettland beziehungsweise von Lettland in den Irak unterlassen, obwohl praxisgemäss in der Schweiz eine Wegweisung in den Süd- und Zentralirak nicht zulässig sei. Ein pauschaler Verweis auf theoretisch bestehende völkerrechtliche Verpflichtungen Lettlands reiche bei so klaren Hinweisen auf deren Verletzung nicht aus. Damit sei auch der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 BV verletzt. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer hat die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie eine Überstellung nach Lettland als zuständigen Dublin-Mitgliedstaat als zulässig erachtet und ist in ihren diesbezüglichen Ausführungen namentlich auch auf die medizinische Versorgung sowie die Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen durch Lettland eingegangen. Die Verfügung enthält auch - im angemessenen Rahmen der Begründung eines Nichteintretensentscheids - eine Darstellung des Sachverhalts, die ausreicht um nachzuvollziehen, weshalb die Vorinstanz zum Schluss kam, es lägen keine Elemente vor, aufgrund derer sie auf das Gesuch hätte eintreten müssen. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführer eine andere Auffassung, namentlich zur Situation von Asylsuchenden im lettischen Asylsystem, vertreten, begründet noch keine Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Ausführungen der Beschwerdeführer tangieren davon abgesehen denn auch im Wesentlichen materielle und nicht formelle Aspekte. Im Übrigen zeigt die Beschwerdeeingabe, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Die Rüge der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht ist demgemäss unbegründet. 5.4 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das entsprechende Rechtsbegehren ist somit abzuweisen.
6. 6.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 6.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 6.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 6.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
7. Den Akten zufolge wurden die Beschwerdeführer am 10. August 2021 in Lettland daktyloskopisch erfasst und ihre Asylgesuche registriert. Die zuständigen lettischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM am 1. Juni 2022 zu (vgl. SEM-Akte [...]). Die Beschwerdeführer bestreiten ihren vorgängigen Aufenthalt in Lettland nicht. Die grundsätzliche Zuständigkeit Lettlands ist damit gegeben. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden nicht das Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
8. Die Beschwerdeführer rügen in ihrer Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen, nebst dem gesundheitlichen Zustand insbesondere des Beschwerdeführers 1 habe der Kriegsausbruch in der Ukraine zu einer verschlechterten Situation für Asylsuchende in Lettland geführt; die Lebensbedingungen von Asylsuchenden seien prekär. Die Sach- und Rechtslage für Asylsuchende in Lettland sei aber bereits vor dem Krieg in der Ukraine ungenügend gewesen. Aus diesem Grund sei eine Rückführung dorthin sowohl unzulässig als auch individuell unzumutbar. Sowohl der Beschwerdeführer 1 aufgrund seiner medizinischen Probleme als auch der Beschwerdeführer 2 aufgrund starker Traumatisierung und psychischer Belastung gälten als vulnerable Personen, wobei ihnen in Lettland die notwendige medizinische Versorgung verwehrt würde. Weiter drohe den Beschwerdeführern in Lettland der Wegweisungsvollzug in den Irak, wo eine Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 aufgrund seiner politischen Aktivitäten wahrscheinlich und somit auch die Betreuung des Beschwerdeführers 2 nicht gesichert sei. 9. 9.1 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Es liegen keine Hinweise vor, dass Lettland seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde (vgl. Urteil des BVGer D-5620/2021 vom 19. Januar 2022 E. 7.2.1). Es darf auch davon ausgegangen werden, Lettland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Es bestehen keine Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Lettland würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen. Mangels anderweitiger, konkreter Hinweise ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer in Lettland ein faires Asyl- und Wegweisungsverfahren unter Beachtung des Non-Refoulement-Gebots erwarten können und eine adäquate Unterstützung und Unterbringung erhalten werden. Die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, diese Einschätzung in Frage zu stellen. 9.2 Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO fällt demnach ausser Betracht. 10. 10.1 Eine Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht angezeigt. 10.2 Es gilt die Vermutung, dass Lettland - als Dublin-Mitgliedstaat - bei der Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens die einschlägigen völkerrechtlichen Verpflichtungen respektiert. Die Beschwerdeführer bringen nichts vor, was diese Vermutung widerlegen könnte. So haben sie namentlich kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, wonach sich die lettischen Behörden weigern würden, sie wiederaufzunehmen und ihre Anträge auf Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind ferner auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Lettland werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem haben die Beschwerdeführer nicht konkret dargetan, die bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Lettland seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Ebenso wenig bestehen fundierte Hinweise darauf, dass Lettland ihnen dauerhaft die ihnen gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten würde. So haben die Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht, sie hätten sich in Lettland in einer existenziellen Notlage befunden. 10.3 Bezüglich der medizinischen Probleme des Beschwerdeführers 1, die im Wesentlichen bereits im Irak diagnostiziert worden sind (vgl. Bericht des C._______ Private Hospital in D._______ vom 10. Juni 2021, SEM-Akte [...]), namentlich Morbus Crohn, Ankylosierende Spondylitis, Cervicobrachialgie und Pankreatitis (vgl. Arztberichte vom 23. Mai 2022, 15. Juni 2022 und 16. Juni 2022 [SEM-Akten {...}, {...}, {...}] sowie die Radiologie- und Laborberichte vom 28. und 31. Mai 2022 [SEM-Akten {...}, {...}, {...}]), macht der Beschwerdeführer 1 geltend, hierfür sei ihm in Lettland keine adäquate medizinische Behandlung zugänglich. Es ist eingangs einerseits darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 selbst angab, er habe in Lettland drei Mal die Notfallstation aufgesucht, wo ihm jeweils Schmerzmittel gegeben worden seien, und er sei von einem Spezialisten untersucht worden, wobei er sich jedoch dem vorgesehenen MRI aufgrund seiner Ausreise nicht mehr unterzogen habe. Andererseits ist darauf hinzuweisen, dass Lettland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und verpflichtet ist, Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), zugänglich zu machen sowie Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Seit dem Jahr 2018 haben Asylsuchende in Lettland denn auch Anspruch auf medizinische Grundversorgung, und es steht ihnen in diesem Zusammenhang ein kostenloser Übersetzungsdienst zur Verfügung (vgl. Migrant Integration Policy Index 2020, Latvia; https://www.mipex.eu/latvia; zuletzt besucht am 2. Februar 2022). Es liegen - entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführer - keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Bei dieser Sachlage kann ausgeschlossen werden, dass eine Überstellung nach Lettland eine tatsächliche Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art. 3 EMRK mit sich bringen würde (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR sowie Urteil des EGMR P. gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10]). Sofern im mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten Arztbericht vom 10. August 2022 festgehalten wird, die aktuelle Medikation sei nach dem Erachten des neuen Arztes nicht ausreichend und eine Optimierung der Therapie in einem gastroenterologischen Zentrum angezeigt, wird darauf hingewiesen, dass - sollte eine Optimierung der Therapie und/oder eine Konsultation in einem spezialisierten Zentrum in Zukunft tatsächlich objektiv erforderlich sein - nach dem Gesagten davon ausgegangen werden kann, dass eine weitere Abklärung und Behandlung der Beschwerden des Beschwerdeführers 1 auch in Lettland verfügbar ist. Soweit geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer 2 sei ebenfalls krank beziehungsweise stark traumatisiert und psychisch belastet, findet diese Behauptung keinen Halt in den vorliegenden Akten. Im Übrigen ist auf das oben Gesagte zu verweisen. Bezüglich der Reisefähigkeit sowie der Durchführung der Überstellung (Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO) kann im Übrigen ebenfalls auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 10.4 Schliesslich ist nach dem Gesagten auch davon auszugehen, dass die lettischen Behörden veränderten Umständen Rechnung tragen und - nötigenfalls in Zusammenarbeit mit (inter-)nationalen Unterstützungsorganisationen - eine adäquate Aufnahme gemäss Aufnahmerichtlinie gewährleisten könnten. Die Ausführungen bezüglich der Situation von Lettland als mögliches Ziel weiterer russischer Expansionsbestrebungen sowie einer sehr hohen Zahl von ukrainischen Flüchtlingen sind rein spekulativer Natur (vgl. Urteil des BVGer E-2273/2022 vom 1. Juni 2022 E. 4.2.2). 10.5 Auch die sieben mit der ersten Beschwerdeeingabe und die sechs mit der Beschwerdeverbesserung eingereichten Fotos, auf denen mutmasslich der Beschwerdeführer sowie andere Personen in verschiedenen Umgebungen erkennbar sind, vermögen am Gesagten nichts zu ändern, zumal die Fotos ohne jegliche Erläuterungen - abgesehen von der Bezeichnung «Fotos Lettland» in Bezug auf die der Beschwerdeverbesserung beigelegten Fotos - eingereicht wurden. 10.6 Mithin liegen keine Umstände vor, die einen - nach Ermessen zu beurteilenden - Selbsteintritt aus humanitären Gründen im Rahmen der Souveränitätsklausel (Art. 29a Abs. 3 AsylV1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) rechtfertigen würden. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, die folgerichtig einen Selbsteintritt ausgeschlossen hat und zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Da die Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, wurde die Überstellung nach Lettland in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit ist der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit entsprechender Anweisung an die kantonalen Vollzugsbehörden gegenstandslos geworden. Der am 12. August 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12. 12.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David R. Wenger Giulia Marelli Versand: