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F-1357/2024

F-1357/2024

Bundesverwaltungsgericht · 2024-03-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, die Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4 Beim Entscheid, ob ein Folgegesuch, das nach einer im Dublin-Verfahren ergangenen Nichteintretens- und Überstellungsverfügung eingereicht wird, ein Wiedererwägungs- (Art. 111b AsylG) oder ein Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) darstellt, ist darauf abzustellen, ob die Überstellung bereits vollzogen wurde (Mehrfachgesuch) oder nicht (Wiedererwägung; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4). Die rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 9. Januar 2024 als Mehrfachgesuch durch die Vorinstanz stellen die Beschwerdeführenden nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

E. 5 Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Bestehen systemischer Mängel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im lettischen Asylverfahren wurden im Urteil F-3703/2023 vom 7. Juli 2023 gewürdigt, weshalb darauf nicht (nochmals) näher einzugehen ist. Ein Mehrfachgesuch dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide in Frage zu stellen und - basierend auf demselben Sachverhalt - eine andere rechtliche Würdigung der Parteivorbringen zu verlangen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-39/2023 vom 13. März 2023 E. 6.1). Durch ihre erneute Einreise in die Schweiz wenige Wochen nach der Überstellung nach Lettland haben sich die Beschwerdeführenden einem dortigen Asylverfahren bereits zum zweiten Mal eigenverantwortlich entzogen. In diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführenden zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3; Urteil F-3703/2023 vom 7. Juli 2023 E. 8.2.1).

E. 6 Die Beschwerdeführenden beantragen die Ausübung des sogenannten Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und machen im Wesentlichen geltend, eine erneute Überstellung nach Lettland führe zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz. Durch den verweigerten Zugang zur medizinischen Versorgung habe sich der Gesundheitszustand der gesamten Familie erheblich verschlechtert, womit eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege.

E. 7.1 Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten.

E. 7.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.).

E. 7.3 In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist aktenkundig, dass sie sich seit dem 17. Januar 2024 in ambulanter psychologischer Behandlung befindet. Gemäss einem Bericht von psychologischen Fachpersonen vom 1. Februar 2024 leidet sie an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer schweren rezidivierenden Depression mit somatischen Symptomen (Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen, Magenprobleme, Schlafstörungen, Gliederschwere), Panikattacken und einer latenten, phasenweise manifesten, Suizidalität. Die gewaltsame Abholung im Asylzentrum, die Trennung von der Tochter auf der Flugreise, die fehlende psychiatrische Behandlung sowie ein erneuter Suizidversuch in Lettland hätten zu einer Retraumatisierung der bereits zuvor schwer erkrankten Beschwerdeführerin geführt. Gemäss einem Schreiben der Klinik für (...) des Universitätsspitals D._______ wird sich die Beschwerdeführerin am 11. März 2024 einer nicht näher bezeichneten Operation unterziehen und für voraussichtlich drei Tage hospitalisiert sein.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer befindet sich ebenfalls in ambulanter Behandlung und leidet gemäss einem Bericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. Februar 2024 an einer komplexen PTBS mit Hyperarousal (äussere sich in Form einer permanenten Überwachheit und eines angespannten Körpertonus) und einer rezidivierenden Depression, aktuell schwer, mit somatischen Symptomen (Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Schlafstörungen, Albträume). Es bestehe ein hohes Risiko einer psychischen Dekompensation aufgrund der hohen Belastung mit zusätzlich täglichen retraumatisierenden Episoden. Suizidabsichten habe der Beschwerdeführer glaubhaft verneint.

E. 7.5 Gemäss einem Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie vom 5. Februar 2024 leidet die Tochter der Beschwerdeführenden an einer PTBS durch mehrfache Traumaerfahrungen. Sie benötige dringend innere und äussere Sicherheit für sich und die Eltern, eine stabile und ruhige Umgebung, keine weiteren Ängste oder Bedrohungen durch Flucht oder Ausschaffung, eine nachhaltige psychiatrische Behandlung der Mutter (die manifeste Suizidalität der Mutter schade der Tochter sehr) und eine Beruhigung des Nervensystems des Vaters.

E. 7.6 Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden erweist sich zweifellos als instabil. Von derart gravierenden Krankheitsbildern, welche die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung (siehe E. 7.2 hiervor) rechtfertigen würde, kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5066/2023 vom 10. November 2023 E. 8.2.4.1 ff.; E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4; E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2 ff.; D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 6.3.2). Den Arztberichten sind weder Angaben zum angeblich von der Beschwerdeführerin benötigen Antidepressivum «(...)» noch zu einer anderen medikamentösen Behandlung der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Die dokumentierten psychischen Leiden sind auch in Lettland behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung steht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-4413/2023 vom 29. August 2023 E. 8.2.1; F-2440/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5; je m.H.). Betreffend der vorgebrachten Suizidgefahr der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.).

E. 7.7 Bezüglich des geltend gemachten, verweigerten Zugangs zur medizinischen Versorgung in Lettland, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die eingereichten Videos und ein Foto, mit welchen die verweigerte Abgabe der angeblich benötigen Medikation belegt werden soll, sind nicht geeignet, die Regelvermutung umzustossen, dass Lettland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lässt sich ohne entsprechende Hintergrundinformationen nicht beurteilen, ob die Entscheidung des medizinischen Personals, den Beschwerdeführenden die von ihnen verlangten Medikamente nicht auszuhändigen, richtig oder falsch war. Vielmehr lassen die Videos darauf schliessen, dass sie in Lettland Zugang zur medizinischen Versorgung hatten und die Beschwerdeführerin (notfall-)medizinisch betreut wurde.

E. 7.8 Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lettland nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Lettland als Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Tochter kann nach der Überstellung weiterhin in der Obhut ihrer Eltern bleiben. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.). Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6757/2023 vom 13. Dezember 2023 erweist sich als unbehilflich, weil in jenem Verfahren die Bestimmungen der KRK - im Gegensatz zur vorliegend angefochtenen Verfügung - keine Erwähnung fanden.

E. 7.9 Schliesslich hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und insbesondere die eingereichten Beweismittel betreffend den angeblich verweigerten Zugang zur medizinischen Versorgung in Lettland konkret geprüft. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen oder richtigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft vielmehr die Frage der rechtlichen Würdigung der vorliegenden Beweise. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

E. 8 Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf die Asylgesuche einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 9 Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Lettland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

E. 10 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 11 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1357/2024 Urteil vom 12. März 2024 Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lara Hoeft, Verein Pikett Asyl, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) - Mehrfachgesuch; Verfügung des SEM vom 21. Februar 2024. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 23. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 trat die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche nicht ein und ordnete ihre Überstellung nach Lettland an (bestätigt mit Urteil des BVGer F-3703/2023 vom 7. Juli 2023). Am 31. Oktober 2023 wurden die Beschwerdeführenden nach Lettland überstellt. B. B.a. Am 9. Januar 2024 suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz schriftlich erneut um Asyl nach. B.b. Mit Schreiben vom 17. Januar 2024 nahm die Vorinstanz die Eingabe vom 9. Januar 2024 als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entgegen und gewährte den Beschwerdeführenden das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Lettland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme. B.c. Gleichentags ersuchte die Vorinstanz die lettischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). B.d. Am 26. Januar 2024 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme ein. Mit Schreiben vom 31. Januar 2024 hiessen die lettischen Behörden das Übernahmegesuch der Vorinstanz gut. B.e. Mit Verfügung vom 21. Februar 2024 (eröffnet am 27. Februar 2024) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Lettland an und forderte sie auf, die Schweiz nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Wegweisungsvollzug und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. C. C.a. Mit Beschwerde vom 1. März 2024 an das Bundesverwaltungsgericht liessen die Beschwerdeführenden beantragen, in vollumfänglicher Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Lettland umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung stehe. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Lettland abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden habe. Überdies ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung. C.b. Am 4. März 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, die Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche nicht eingetreten ist (BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

3. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4. Beim Entscheid, ob ein Folgegesuch, das nach einer im Dublin-Verfahren ergangenen Nichteintretens- und Überstellungsverfügung eingereicht wird, ein Wiedererwägungs- (Art. 111b AsylG) oder ein Mehrfachgesuch (Art. 111c AsylG) darstellt, ist darauf abzustellen, ob die Überstellung bereits vollzogen wurde (Mehrfachgesuch) oder nicht (Wiedererwägung; vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 4). Die rechtliche Qualifikation der Eingabe vom 9. Januar 2024 als Mehrfachgesuch durch die Vorinstanz stellen die Beschwerdeführenden nicht in Frage, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen.

5. Die Vorbringen der Beschwerdeführenden in Bezug auf das Bestehen systemischer Mängel gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO im lettischen Asylverfahren wurden im Urteil F-3703/2023 vom 7. Juli 2023 gewürdigt, weshalb darauf nicht (nochmals) näher einzugehen ist. Ein Mehrfachgesuch dient nicht dazu, rechtskräftige Entscheide in Frage zu stellen und - basierend auf demselben Sachverhalt - eine andere rechtliche Würdigung der Parteivorbringen zu verlangen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-39/2023 vom 13. März 2023 E. 6.1). Durch ihre erneute Einreise in die Schweiz wenige Wochen nach der Überstellung nach Lettland haben sich die Beschwerdeführenden einem dortigen Asylverfahren bereits zum zweiten Mal eigenverantwortlich entzogen. In diesem Zusammenhang sind die Beschwerdeführenden zum wiederholten Mal darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III-VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates gewährt, der ihren Antrag prüfen soll (BVGE 2010/45 E. 8.3; Urteil F-3703/2023 vom 7. Juli 2023 E. 8.2.1).

6. Die Beschwerdeführenden beantragen die Ausübung des sogenannten Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) und machen im Wesentlichen geltend, eine erneute Überstellung nach Lettland führe zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz. Durch den verweigerten Zugang zur medizinischen Versorgung habe sich der Gesundheitszustand der gesamten Familie erheblich verschlechtert, womit eine Verletzung von Art. 3 EMRK vorliege. 7. 7.1. Lettland ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301) und hat die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. 7.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen stellt nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.; bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 121 ff.). 7.3. In Bezug auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ist aktenkundig, dass sie sich seit dem 17. Januar 2024 in ambulanter psychologischer Behandlung befindet. Gemäss einem Bericht von psychologischen Fachpersonen vom 1. Februar 2024 leidet sie an einer schweren Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer schweren rezidivierenden Depression mit somatischen Symptomen (Appetitlosigkeit, Kopfschmerzen, Magenprobleme, Schlafstörungen, Gliederschwere), Panikattacken und einer latenten, phasenweise manifesten, Suizidalität. Die gewaltsame Abholung im Asylzentrum, die Trennung von der Tochter auf der Flugreise, die fehlende psychiatrische Behandlung sowie ein erneuter Suizidversuch in Lettland hätten zu einer Retraumatisierung der bereits zuvor schwer erkrankten Beschwerdeführerin geführt. Gemäss einem Schreiben der Klinik für (...) des Universitätsspitals D._______ wird sich die Beschwerdeführerin am 11. März 2024 einer nicht näher bezeichneten Operation unterziehen und für voraussichtlich drei Tage hospitalisiert sein. 7.4. Der Beschwerdeführer befindet sich ebenfalls in ambulanter Behandlung und leidet gemäss einem Bericht der behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom 7. Februar 2024 an einer komplexen PTBS mit Hyperarousal (äussere sich in Form einer permanenten Überwachheit und eines angespannten Körpertonus) und einer rezidivierenden Depression, aktuell schwer, mit somatischen Symptomen (Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Schlafstörungen, Albträume). Es bestehe ein hohes Risiko einer psychischen Dekompensation aufgrund der hohen Belastung mit zusätzlich täglichen retraumatisierenden Episoden. Suizidabsichten habe der Beschwerdeführer glaubhaft verneint. 7.5. Gemäss einem Bericht einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie sowie Psychotherapie vom 5. Februar 2024 leidet die Tochter der Beschwerdeführenden an einer PTBS durch mehrfache Traumaerfahrungen. Sie benötige dringend innere und äussere Sicherheit für sich und die Eltern, eine stabile und ruhige Umgebung, keine weiteren Ängste oder Bedrohungen durch Flucht oder Ausschaffung, eine nachhaltige psychiatrische Behandlung der Mutter (die manifeste Suizidalität der Mutter schade der Tochter sehr) und eine Beruhigung des Nervensystems des Vaters. 7.6. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden erweist sich zweifellos als instabil. Von derart gravierenden Krankheitsbildern, welche die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der zitierten restriktiven Rechtsprechung (siehe E. 7.2 hiervor) rechtfertigen würde, kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. Urteile des BVGer D-5066/2023 vom 10. November 2023 E. 8.2.4.1 ff.; E-1775/2023 vom 6. April 2023 E. 7.2.4; E-4348/2021 vom 15. Dezember 2022 E. 7.3.2 ff.; D-5691/2020 vom 9. Januar 2021 E. 6.3.2). Den Arztberichten sind weder Angaben zum angeblich von der Beschwerdeführerin benötigen Antidepressivum «(...)» noch zu einer anderen medikamentösen Behandlung der Beschwerdeführenden zu entnehmen. Die dokumentierten psychischen Leiden sind auch in Lettland behandelbar, wo eine ausreichende medizinische Versorgung zur Verfügung steht (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer E-4413/2023 vom 29. August 2023 E. 8.2.1; F-2440/2023 vom 5. Mai 2023 E. 8.5; je m.H.). Betreffend der vorgebrachten Suizidgefahr der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass gemäss Rechtsprechung Suizidalität grundsätzlich kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2 sowie statt vieler: Urteile des BVGer F-5061/2022 vom 15. März 2023 E. 8.2; D-2804/2022 vom 9. Februar 2023 E. 7.3.5). Die Geltendmachung eines Suizidrisikos verpflichtet die Behörden nicht, von einer Ausschaffung abzusehen (Entscheid des EGMR Al-Zawatia gegen Schweden vom 22. Juni 2010, 50068/08, § 57 f.). 7.7. Bezüglich des geltend gemachten, verweigerten Zugangs zur medizinischen Versorgung in Lettland, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]); den Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Die eingereichten Videos und ein Foto, mit welchen die verweigerte Abgabe der angeblich benötigen Medikation belegt werden soll, sind nicht geeignet, die Regelvermutung umzustossen, dass Lettland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lässt sich ohne entsprechende Hintergrundinformationen nicht beurteilen, ob die Entscheidung des medizinischen Personals, den Beschwerdeführenden die von ihnen verlangten Medikamente nicht auszuhändigen, richtig oder falsch war. Vielmehr lassen die Videos darauf schliessen, dass sie in Lettland Zugang zur medizinischen Versorgung hatten und die Beschwerdeführerin (notfall-)medizinisch betreut wurde. 7.8. Auch das Kindeswohl steht einer Überstellung der Beschwerdeführenden nach Lettland nicht entgegen. Es liegen keine erhärteten Hinweise dafür vor, dass sich Lettland als Signatarstaat des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK], SR 0.107) nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde. Die Tochter kann nach der Überstellung weiterhin in der Obhut ihrer Eltern bleiben. Einen unmittelbaren Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung, a fortiori also auch einen Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Bedingungen, gewährt die KRK nicht (vgl. Urteil des BVGer F-6644/2023 vom 13. Dezember 2023 E. 5.4 m.w.H.). Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6757/2023 vom 13. Dezember 2023 erweist sich als unbehilflich, weil in jenem Verfahren die Bestimmungen der KRK - im Gegensatz zur vorliegend angefochtenen Verfügung - keine Erwähnung fanden. 7.9. Schliesslich hat die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und insbesondere die eingereichten Beweismittel betreffend den angeblich verweigerten Zugang zur medizinischen Versorgung in Lettland konkret geprüft. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführenden die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht teilen, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen oder richtigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft vielmehr die Frage der rechtlichen Würdigung der vorliegenden Beweise. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung ist abzuweisen.

8. Demnach hat die Vorinstanz das Selbsteintrittsrecht gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zutreffend nicht ausgeübt, zumal die Schweiz weder völkerrechtlich verpflichtet ist, auf die Asylgesuche einzutreten, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung dargetan oder ersichtlich sind. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien bezüglich des Zugangs zu Unterbringung, Nahrung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

9. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat ihre Überstellung nach Lettland angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit vorliegendem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

10. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als offensichtlich aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind entsprechend den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und praxisgemäss auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

11. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Basil Cupa Nathalie Schmidlin Versand: