Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 25. April 2025 gestützt auf das Dublin-Abkommen (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Par- laments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitglied- staat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III- VO]) nicht auf sein Gesuch ein, wies ihn nach Portugal weg und ordnete an, dass er die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlässt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-3245/2025 vom 14. Mai 2025 ab. Soweit sie die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformati- onssystem ZEMIS betraf, behandelte das Gericht die Beschwerde unter der Geschäftsnummer F-3319/2025 separat, trat jedoch mit Urteil vom
16. Juli 2025 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht darauf ein. B. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 14. August 2025 um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids. Mit Verfügung vom
1. September 2025 (eröffnet am 3. September 2025) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, dass ihre Verfügung vom
25. April 2025 rechtskräftig und vollstreckbar sei. C. Mit der Beschwerde vom 12. September 2025 gelangte der Beschwerde- führer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 25. April 2025 sei wiedererwä- gungsweise aufzuheben und auf sein Wiedererwägungsgesuch vom
14. August 2025 sei einzutreten. Der Antrag ist in Anbetracht der Be- schwerdebegründung und Prozessgeschichte sinngemäss so zu verste- hen, dass auf die Verfügung des SEM vom 1. September 2025 aufzuheben und das darin abgewiesene Wiedererwägungsgesuch vom 14. Au- gust 2025 betreffend den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom
25. April 2025 gutzuheissen sei. Weiter beantragt er die Eröffnung eines nationalen Asylverfahrens und die Asylgewährung; eventualiter die vorläu- fige Aufnahme; subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz; sub- subeventualiter die Einholung spezifischer Garantien der portugiesischen Behörden zur Unterbringung und medizinischen Versorgung. Prozessual
F-6998/2025 Seite 3 ersuchte er um Sistierung des Wegweisungsvollzugs sowie um Erlass der Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses. D. Am 16. September 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovi- sorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. E. Mit Eingabe vom 18. September 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und reichte die Vollmacht der rubrizierten Vertre- tung ein.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Wie aus den Anträgen und der Begründung des Wiedererwägungsge- suchs vom 14. August 2025 hervorgeht, bezog sich dieses Gesuch und bezieht sich somit auch die vorliegende Beschwerde gegen dessen Abwei- sung allein auf den mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2025 gefäll- ten und mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3245/2025 vom
14. Mai 2025 bestätigten Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers. Die ebenfalls in der Verfügung vom 25. April 2025 be- handelte Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS hingegen ist nicht Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs und entsprechend auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betref- fend dessen Abweisung.
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG)
E. 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und entscheidet
F-6998/2025 Seite 4 auf dem Gebiet des Asyls in der Regel ‒ wie auch vorliegend ‒ endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.4 Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Asylgewährung sowie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. Da diese Fragen nicht Ge- genstand der im Wiedererwägungsverfahren angefochtenen Verfügung bil- den, ist darauf nicht einzutreten.
E. 1.5 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 6 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde – unter Vorbehalt von E. 1.2. – einzutreten ist.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich – wie nachfolgend aufgezeigt wird – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise ei- nes zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schrift- lich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner prak- tisch relevantesten Form bezweckt es die Änderung einer ursprünglich feh- lerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Verände- rung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revi- sionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3).
E. 3.2 Die Vorinstanz hat die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Be- schwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs zu Recht nicht in Abrede gestellt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht zu
F-6998/2025 Seite 5 prüfen, ob sich die Sachlage seit dem Nichteintretensentscheid der Vo- rinstanz vom 25. April 2025 beziehungsweise dem Urteil des Bundesver- waltungsgerichts vom 14. Mai 2025 wesentlich verändert hat und diese Än- derung geeignet ist, die Aufhebung der Rechtskraft des Nichteintretensent- scheids zu bewirken.
E. 4.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgehalten, dass Portugal gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah- rens der Beschwerdeführerin zuständig ist.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer stützte sein Wiedererwägungsgesuch im We- sentlichen auf die Einreichung der elektronischen Tazkira im Original, die seine Minderjährigkeit belegen soll, sowie auf eine erhebliche Verschlech- terung seines Gesundheitszustands. Er legte einen Austrittsbericht der (Nennung Psychiatrie) vom (Nennung Datum) sowie einen provisorischen Kurzaustrittsbericht derselben Institution vom (Nennung Datum) vor. Zu- dem machte er geltend, in Portugal Opfer einer kriminellen Gruppe gewor- den zu sein.
E. 4.3 Die Vorinstanz hielt dagegen fest, dass die diagnostizierten psychi- schen Erkrankungen zwar von gewisser Schwere seien, die gesundheitli- chen Probleme jedoch nicht derart gravierend seien, dass im Fall einer Überstellung nach Portugal mit einer ernsthaften und irreversiblen Ver- schlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre oder aus huma- nitären Gründen von einer Überstellung abzusehen sei. Hinsichtlich der behaupteten Probleme mit einer kriminellen Gruppe sei Portugal als Rechtsstaat schutzfähig und schutzwillig. Bezüglich des Alters verwies sie auf die Erwägungen im Nichteintretensentscheid vom 25. April 2025 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3245/2025 vom 14. Mai 2025. Die Vorlage der elektronischen Tazkira im Original ändere daran nichts, da sie auf den Angaben der bereits angezweifelten und als unglaubhaft beur- teilten Papier-Tazkira beruhe.
E. 4.4 In der Beschwerde beziehungsweise in seiner ergänzenden Eingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die neu eingereichte elektronische Tazkira und die Geburtsurkunde belegten sein Geburtsdatum vom (Nen- nung Datum) und damit seine Minderjährigkeit. Des Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Er sei stark suizidge- fährdet, auf Psychopharmaka und regelmässige Psychotherapie angewie- sen und habe sich mehrfach stationär behandeln lassen müssen. Eine
F-6998/2025 Seite 6 Überstellung nach Portugal gefährde sein Leben, da dort die erforderliche Weiterbehandlung nicht gewährleistet sei. Nach seiner Ankunft in Portugal sei er von einer gut organisierten kriminellen Gruppe gezwungen worden, Drogen zu transportieren, wobei die Täter systematisch Zwang ausgeübt und seine Vulnerabilität ausgenutzt hätten. Damit sei Art. 3a des Zusatz- protokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhan- dels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kri- minalität [Palermo-Protokoll, SR 0.311.542]) sowie das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) verletzt. Zwar sei Portugal Vertragsstaat des Palermo-Protokolls, doch zeige sich, dass trotz steigender Opferzahlen in Portugal kein einziges Opfer unter asylsuchen- den Personen erkannt worden sei, was darauf hinweise, dass besonders verletzliche Personen wie unbegleitete Minderjährige systematisch über- sehen würden. Darüber hinaus verfüge Portugal über keine effektive Um- setzung des sogenannten Non-Punishment-Prinzips, wonach Opfer von Menschenhandel nicht für rechtswidrige Handlungen bestraft werden dür- fen, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbeutung gezwungen wurden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers führe daher mit hoher Wahrschein- lichkeit dazu, dass er erneut Opfer derselben kriminellen Gruppe werde und gleichzeitig strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sei, ohne Zugang zu Unterkunft, rechtlicher Unterstützung oder einem gesicherten Aufent- haltsstatus. Ferner sei die Schweiz aufgrund der Ratifizierung des Über- einkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels verpflichtet, Opfer von Menschenhandel als solche zu erkennen. Eine Rückführung nach Por- tugal ohne vorherige Opferanerkennung, Schutzmassnahmen und Gewäh- rung der Bedenkzeit verstosse sowohl gegen das Europäische Überein- kommen zur Bekämpfung des Menschenhandels als auch gegen das Non- Refoulement-Gebot.
E. 5.1 Hinsichtlich der behaupteten Minderjährigkeit ist festzuhalten, dass de- ren Verneinung im vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid und im bestä- tigenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts neben den aktenkundigen Abläufen in Zypern und Portugal sowie Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers auf den dannzumal bereits eingereichten Doku- menten basiert. Dazu gehört – neben der bereits damals im Original vor- liegenden Geburtsurkunde – die Papier-Tazkira des Beschwerdeführers in Kopie. Die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren neu eingereichte elektronische Tazkira (e-Tazkira) im Original wurde auf Grundlage der Pa- pier-Tazkira ausgestellt. Zwar stellt die e-Tazkira ein neues und gegenüber
F-6998/2025 Seite 7 der Papier-Tazkira fälschungssichereres Beweismittel dar. Da sie jedoch auf der bereits bekannten Papier-Tazkira basiert – sowie angesichts der dezentralen Ausstellungsprozesse und möglichen Unzuverlässigkeit af- ghanischer Identitätsdokumente –, ist sie nicht geeignet, die Beurteilung der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts nachträglich in Zweifel zu ziehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7069/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.3.2). Die beschwerdeweise referenzierte Einschätzung des UN-Kin- derrechtssausschusses vom 21. Mai 2024, in Sachen A.M. gegen die Schweiz, CRC/C/96/D/80/2019, Ziff. 4.4, wonach vorbehaltlich Beweis des Gegenteils von der Echtheit durch Minderjährige eingereichter Identitäts- dokumente auszugehen sei, vermag am Gesagten nichts zu ändern.
E. 5.2 Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer auf das Selbsteintritts- recht der Dublin-Mitgliedstaaten. Demnach kann jeder Mitgliedstaat be- schliessen, ein Asylgesuch zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mit- gliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Eine zwangsweise Rück- weisung einer Person kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Mit Blick auf den Gesundheitszustand des oder der Betroffenen ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche- ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar- ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, welche durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behand- lung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer erns- ten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesund- heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblich kürzeren Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 121 ff.). Überdies kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Bei dieser Entscheidung kommt ihr Ermessen zu;
F-6998/2025 Seite 8 das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an des- sen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 f.).
E. 5.3 Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich des wiedererwägungsweise gel- tend gemachten Gesundheitszustands, dass der Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, einen Ver- dacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika im Sinne eines Ab- hängigkeitssyndroms aufweist. Gemäss dem vorliegenden medizinischen Bericht weist der Beschwerdeführer ein depressiv-traumatisches Zu- standsbild mit schwerer Schlafstörung, suizidalen Gedanken und Sympto- men einer posttraumatischen Belastung auf. Die vorbestehende Belastung durch traumatische Erlebnisse im Herkunftsland sowie in Portugal, verbun- den mit der existenziellen Unsicherheit im Asylverfahren, führe zu einer akuten Dekompensation mit suizidalen Impulsen. Er zeige eine deutliche emotionale Instabilität, massive Hoffnungslosigkeit sowie eine anhaltende Anspannung mit psychosomatischen Symptomen. Der Beschwerdeführer seinerseits bringt vor, dass er das Gefühl habe, niemand höre ihm zu und alle hassten ihn, dass er tiefen Selbsthass und Hoffnungslosigkeit emp- finde, dass er trotz Einnahme von zwei Schlaftabletten nicht schlafen könne, dass er ständig Suizidgedanken habe und dass er mehrfach um psychologische Hilfe gebeten habe, ihm jedoch nie Zugang zu einer thera- peutischen Behandlung gewährt worden sei. Erst nach einem stationären Aufenthalt sei er nun auf der Warteliste des Ambulatoriums Bülach ver- merkt.
E. 5.4 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist unbestreitbar in- stabil. Die diagnostizierten Krankheitsbilder erreichen jedoch auch in ihrer Gesamtheit nicht eine derartige Schwere, dass bei einer Überstellung nach Portugal mit dem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Zustands zu rechnen wäre, die zu intensivem Lei- den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führte (vgl. E. 4.1). Die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist damit nicht erreicht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch Suizidgedanken und -pläne, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiedergibt, können den Wegweisungsvollzug rechtspre- chungsgemäss grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Mas- snahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom
19. Juni 2020 E. 2, 2C_856/2015 vom
F-6998/2025 Seite 9
E. 5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er in Portugal nur ungenügenden Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antrag- stellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankhei- ten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medi- zinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologi- schen Betreuung zu gewähren (Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Antragstellende diese Grund- leistungen in Portugal erhalten und dort keine unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-663/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.3 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein stabiles Umfeld sowie die Unterstützung durch eine Vertrauensperson positive Auswirkun- gen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Person haben können und dies auch mit Blick auf ein laufendes medizinisches Betreuungssetting gilt. Der Wunsch des Beschwerdeführers, die in der Schweiz begonnene Behandlung fortzuführen und die bestehenden Vertrauensbeziehungen aufrechtzuerhalten, ist daher nachvollziehbar. Die Dublin-III-Verordnung räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den für die Prü- fung ihres Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat oder ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach seiner Ankunft in Portugal stehen dem Beschwerdeführer die dorti- gen medizinischen Institutionen zur Verfügung.
E. 5.6 Im Ergebnis ist trotz des verschlechterten und als instabil zu qualifizie- renden Gesundheitszustands des Beschwerdeführers weiterhin nicht da- von auszugehen, dass seine Überstellung nach Portugal völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verletzen würde. Folglich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, wiedererwägungsweise auf sein Asylgesuch einzutreten (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK). Auch ist nicht
F-6998/2025 Seite 10 ersichtlich, dass sie das ihr bezüglich eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen zustehende Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt hätte (vgl. Art. 29a Abs. 3 Dublin-III-VO).
E. 5.7 Die Vorinstanz hat bei der konkreten Ausgestaltung der Überstellung den medizinischen Umständen Rechnung zu tragen. Insbesondere hat sie durch entsprechende Anweisung an die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen der Überstellungsmodalitäten sicherzustellen, dass die portugie- sischen Behörden vorgängig über die diagnostizierten psychischen Leiden, die aktuellen Beschwerden sowie den aktuellen Stand hinsichtlich Suizida- lität informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO) und dass einer allfälli- gen Suizidalität durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreu- ung beim Vollzug begegnet wird. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, die Überstellungsmodalitäten entsprechend anzupassen.
E. 5.8 Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sein könnte, ist festzuhalten, dass damit kein gegenüber dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid und dem bestätigenden Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts veränderter Sachverhalt dargetan wird. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer diesbezüglich Beweismittel vor, die nach dem Bun- desverwaltungsgerichtsurteil entstanden wären. Die Vorbringen erweisen sich deshalb als wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich. Anzumerken bleibt, dass Portugal – ebenso wie die Schweiz – Vertragsstaat Palermo- Protokolls, sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschen- handels ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Bei Schutzbedarf ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden portugiesischen Be- hörden zu wenden. Es steht ihm im Übrigen frei, den portugiesischen Be- hörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rah- men eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten. Er- gänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vo- rinstanzlichen Verfahren durchgängig vertreten war und zwischenzeitlich gar als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender behandelt wurde, so- dass ihm eine Vertrauensperson zugewiesen wurde. Das auf Ebene Wie- dererwägung neu angebrachte Vorbringen erscheint daher vorgeschoben. 6. 6.1 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass sich die Sachlage seit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom
25. April 2025 beziehungsweise dem Urteil des
F-6998/2025 Seite 11 Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2025 derart verändert hätte, dass die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids wiedererwägungsweise auf- zuheben wäre. Auch die nachträglich eingereichten, im Nachgang zum Bundesverwaltungsgerichtsurteil entstandenen Beweismittel geben hierzu keinen Anlass. 6.2 Der unbegründete Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen, da diese den medizinischen Sachverhalt hinrei- chend abgeklärt und nachvollziehbar beurteilt hat. Auch der Vorwurf, wonach die Vorinstanz es versäumt haben soll, individu- elle Garantien bei den portugiesischen Behörden einzuholen, ist unbegrün- det. Das portugiesische Asyl- und Aufnahmesystem weist wie oben darge- legt rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf und verfügt über eine ausreichende medizinische Versorgung und Unterbringung. Da- her besteht kein Anlass, individuelle Zusicherungen bei den portugiesi- schen Behörden einzuholen. Der entsprechende Sub-Subeventualantrag ist abzuweisen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Wiedererwä- gungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und festge- halten hat, dass der Nichteintretensentscheid vom 2. April 2025 rechtskräf- tig und vollstreckbar ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich als recht- mässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich Antrag auf Sistierung der Wegweisung (gemeint wohl: Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung) als gegenstandslos erweist. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchs- zeitpunkt waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'500. –
F-6998/2025 Seite 12 festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
F-6998/2025 Seite 13
E. 6.1 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass sich die Sachlage seit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 25. April 2025 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2025 derart verändert hätte, dass die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. Auch die nachträglich eingereichten, im Nachgang zum Bundesverwaltungsgerichtsurteil entstandenen Beweismittel geben hierzu keinen Anlass.
E. 6.2 Der unbegründete Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen, da diese den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und nachvollziehbar beurteilt hat. Auch der Vorwurf, wonach die Vorinstanz es versäumt haben soll, individuelle Garantien bei den portugiesischen Behörden einzuholen, ist unbegründet. Das portugiesische Asyl- und Aufnahmesystem weist wie oben dargelegt rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf und verfügt über eine ausreichende medizinische Versorgung und Unterbringung. Daher besteht kein Anlass, individuelle Zusicherungen bei den portugiesischen Behörden einzuholen. Der entsprechende Sub-Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und festgehalten hat, dass der Nichteintretensentscheid vom 2. April 2025 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.
E. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich Antrag auf Sistierung der Wegweisung (gemeint wohl: Erteilung der aufschiebenden Wirkung) als gegenstandslos erweist.
E. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'500. - festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
E. 10 Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2973/2025 vom 1. Mai 2025 E. 5.2, E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5, F-1357/2024 vom 12. März 2024 E. 7.6).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die portugiesischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen umfassend über dessen medizinische Situation informiert werden und dass dieser bei der Ausge- staltung des Vollzugs Rechnung getragen wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. – werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kan- tonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-6998/2025 Urteil vom 27. November 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Joana Maria Mösch. Parteien A.__________, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, und MLaw Michael Meyer, AsyLex, Gotthardstrasse 52, 8002 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 1. September 2025. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 25. Februar 2025 in der Schweiz um Asyl. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 25. April 2025 gestützt auf das Dublin-Abkommen (Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist [Dublin-III-VO]) nicht auf sein Gesuch ein, wies ihn nach Portugal weg und ordnete an, dass er die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist verlässt. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil F-3245/2025 vom 14. Mai 2025 ab. Soweit sie die Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS betraf, behandelte das Gericht die Beschwerde unter der Geschäftsnummer F-3319/2025 separat, trat jedoch mit Urteil vom 16. Juli 2025 mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht darauf ein. B. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz am 14. August 2025 um Wiedererwägung des Nichteintretensentscheids. Mit Verfügung vom 1. September 2025 (eröffnet am 3. September 2025) wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab und hielt fest, dass ihre Verfügung vom 25. April 2025 rechtskräftig und vollstreckbar sei. C. Mit der Beschwerde vom 12. September 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, die Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 25. April 2025 sei wiedererwägungsweise aufzuheben und auf sein Wiedererwägungsgesuch vom 14. August 2025 sei einzutreten. Der Antrag ist in Anbetracht der Beschwerdebegründung und Prozessgeschichte sinngemäss so zu verstehen, dass auf die Verfügung des SEM vom 1. September 2025 aufzuheben und das darin abgewiesene Wiedererwägungsgesuch vom 14. August 2025 betreffend den vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid vom 25. April 2025 gutzuheissen sei. Weiter beantragt er die Eröffnung eines nationalen Asylverfahrens und die Asylgewährung; eventualiter die vorläufige Aufnahme; subeventualiter die Rückweisung an die Vorinstanz; sub-subeventualiter die Einholung spezifischer Garantien der portugiesischen Behörden zur Unterbringung und medizinischen Versorgung. Prozessual ersuchte er um Sistierung des Wegweisungsvollzugs sowie um Erlass der Verfahrenskosten und des Kostenvorschusses. D. Am 16. September 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. E. Mit Eingabe vom 18. September 2025 ergänzte der Beschwerdeführer seine Rechtsbegehren und reichte die Vollmacht der rubrizierten Vertretung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Wie aus den Anträgen und der Begründung des Wiedererwägungsgesuchs vom 14. August 2025 hervorgeht, bezog sich dieses Gesuch und bezieht sich somit auch die vorliegende Beschwerde gegen dessen Abweisung allein auf den mit Verfügung der Vorinstanz vom 25. April 2025 gefällten und mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3245/2025 vom 14. Mai 2025 bestätigten Nichteintretensentscheid auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers. Die ebenfalls in der Verfügung vom 25. April 2025 behandelte Anpassung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im ZEMIS hingegen ist nicht Gegenstand des Wiedererwägungsgesuchs und entsprechend auch nicht des vorliegenden Beschwerdeverfahrens betreffend dessen Abweisung. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG) 1.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] und Art. 31 ff. VGG) und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Der Beschwerdeführer beantragte unter anderem die Asylgewährung sowie die Erteilung der vorläufigen Aufnahme. Da diese Fragen nicht Gegenstand der im Wiedererwägungsverfahren angefochtenen Verfügung bilden, ist darauf nicht einzutreten. 1.5 Die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 6 AsylG [Frist] und Art. 52 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde - unter Vorbehalt von E. 1.2. - einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG, BVGE 2015/9 E. 6.2 und 8.2.2). 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt es die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.H.). Ebenfalls im Rahmen einer Wiedererwägung können Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht im Rahmen eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt werden können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). 3.2 Die Vorinstanz hat die Rechtzeitigkeit und den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs zu Recht nicht in Abrede gestellt. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob sich die Sachlage seit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 25. April 2025 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2025 wesentlich verändert hat und diese Änderung geeignet ist, die Aufhebung der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids zu bewirken. 4. 4.1 Vorliegend wurde rechtskräftig festgehalten, dass Portugal gestützt auf die Dublin-III-VO für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist. 4.2 Der Beschwerdeführer stützte sein Wiedererwägungsgesuch im Wesentlichen auf die Einreichung der elektronischen Tazkira im Original, die seine Minderjährigkeit belegen soll, sowie auf eine erhebliche Verschlechterung seines Gesundheitszustands. Er legte einen Austrittsbericht der (Nennung Psychiatrie) vom (Nennung Datum) sowie einen provisorischen Kurzaustrittsbericht derselben Institution vom (Nennung Datum) vor. Zudem machte er geltend, in Portugal Opfer einer kriminellen Gruppe geworden zu sein. 4.3 Die Vorinstanz hielt dagegen fest, dass die diagnostizierten psychischen Erkrankungen zwar von gewisser Schwere seien, die gesundheitlichen Probleme jedoch nicht derart gravierend seien, dass im Fall einer Überstellung nach Portugal mit einer ernsthaften und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands zu rechnen wäre oder aus humanitären Gründen von einer Überstellung abzusehen sei. Hinsichtlich der behaupteten Probleme mit einer kriminellen Gruppe sei Portugal als Rechtsstaat schutzfähig und schutzwillig. Bezüglich des Alters verwies sie auf die Erwägungen im Nichteintretensentscheid vom 25. April 2025 sowie im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3245/2025 vom 14. Mai 2025. Die Vorlage der elektronischen Tazkira im Original ändere daran nichts, da sie auf den Angaben der bereits angezweifelten und als unglaubhaft beurteilten Papier-Tazkira beruhe. 4.4 In der Beschwerde beziehungsweise in seiner ergänzenden Eingabe macht der Beschwerdeführer geltend, die neu eingereichte elektronische Tazkira und die Geburtsurkunde belegten sein Geburtsdatum vom (Nennung Datum) und damit seine Minderjährigkeit. Des Weiteren habe sich sein Gesundheitszustand erheblich verschlechtert. Er sei stark suizidgefährdet, auf Psychopharmaka und regelmässige Psychotherapie angewiesen und habe sich mehrfach stationär behandeln lassen müssen. Eine Überstellung nach Portugal gefährde sein Leben, da dort die erforderliche Weiterbehandlung nicht gewährleistet sei. Nach seiner Ankunft in Portugal sei er von einer gut organisierten kriminellen Gruppe gezwungen worden, Drogen zu transportieren, wobei die Täter systematisch Zwang ausgeübt und seine Vulnerabilität ausgenutzt hätten. Damit sei Art. 3a des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität [Palermo-Protokoll, SR 0.311.542]) sowie das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543) verletzt. Zwar sei Portugal Vertragsstaat des Palermo-Protokolls, doch zeige sich, dass trotz steigender Opferzahlen in Portugal kein einziges Opfer unter asylsuchenden Personen erkannt worden sei, was darauf hinweise, dass besonders verletzliche Personen wie unbegleitete Minderjährige systematisch übersehen würden. Darüber hinaus verfüge Portugal über keine effektive Umsetzung des sogenannten Non-Punishment-Prinzips, wonach Opfer von Menschenhandel nicht für rechtswidrige Handlungen bestraft werden dürfen, zu denen sie im Rahmen ihrer Ausbeutung gezwungen wurden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers führe daher mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass er erneut Opfer derselben kriminellen Gruppe werde und gleichzeitig strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt sei, ohne Zugang zu Unterkunft, rechtlicher Unterstützung oder einem gesicherten Aufenthaltsstatus. Ferner sei die Schweiz aufgrund der Ratifizierung des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels verpflichtet, Opfer von Menschenhandel als solche zu erkennen. Eine Rückführung nach Portugal ohne vorherige Opferanerkennung, Schutzmassnahmen und Gewährung der Bedenkzeit verstosse sowohl gegen das Europäische Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels als auch gegen das Non-Refoulement-Gebot. 5. 5.1 Hinsichtlich der behaupteten Minderjährigkeit ist festzuhalten, dass deren Verneinung im vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid und im bestätigenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts neben den aktenkundigen Abläufen in Zypern und Portugal sowie Widersprüchen in den Aussagen des Beschwerdeführers auf den dannzumal bereits eingereichten Dokumenten basiert. Dazu gehört - neben der bereits damals im Original vorliegenden Geburtsurkunde - die Papier-Tazkira des Beschwerdeführers in Kopie. Die im vorliegenden Wiedererwägungsverfahren neu eingereichte elektronische Tazkira (e-Tazkira) im Original wurde auf Grundlage der Papier-Tazkira ausgestellt. Zwar stellt die e-Tazkira ein neues und gegenüber der Papier-Tazkira fälschungssichereres Beweismittel dar. Da sie jedoch auf der bereits bekannten Papier-Tazkira basiert - sowie angesichts der dezentralen Ausstellungsprozesse und möglichen Unzuverlässigkeit afghanischer Identitätsdokumente -, ist sie nicht geeignet, die Beurteilung der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts nachträglich in Zweifel zu ziehen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-7069/2023 vom 26. Januar 2024 E. 4.3.2). Die beschwerdeweise referenzierte Einschätzung des UN-Kinderrechtssausschusses vom 21. Mai 2024, in Sachen A.M. gegen die Schweiz, CRC/C/96/D/80/2019, Ziff. 4.4, wonach vorbehaltlich Beweis des Gegenteils von der Echtheit durch Minderjährige eingereichter Identitätsdokumente auszugehen sei, vermag am Gesagten nichts zu ändern. 5.2 Im Übrigen beruft sich der Beschwerdeführer auf das Selbsteintrittsrecht der Dublin-Mitgliedstaaten. Demnach kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, ein Asylgesuch zu prüfen, auch wenn er hierfür nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dieses Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). Eine zwangsweise Rückweisung einer Person kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Mit Blick auf den Gesundheitszustand des oder der Betroffenen ist dies insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere Konstellation betrifft Schwerkranke, welche durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblich kürzeren Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, 57467/15, §§ 121 ff.). Überdies kann die Vorinstanz das Asylgesuch aus humanitären Gründen auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre (Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Bei dieser Entscheidung kommt ihr Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 f.). 5.3 Aus den Akten ergibt sich hinsichtlich des wiedererwägungsweise geltend gemachten Gesundheitszustands, dass der Beschwerdeführer eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome, einen Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine psychische und Verhaltensstörung durch Sedativa oder Hypnotika im Sinne eines Abhängigkeitssyndroms aufweist. Gemäss dem vorliegenden medizinischen Bericht weist der Beschwerdeführer ein depressiv-traumatisches Zustandsbild mit schwerer Schlafstörung, suizidalen Gedanken und Symptomen einer posttraumatischen Belastung auf. Die vorbestehende Belastung durch traumatische Erlebnisse im Herkunftsland sowie in Portugal, verbunden mit der existenziellen Unsicherheit im Asylverfahren, führe zu einer akuten Dekompensation mit suizidalen Impulsen. Er zeige eine deutliche emotionale Instabilität, massive Hoffnungslosigkeit sowie eine anhaltende Anspannung mit psychosomatischen Symptomen. Der Beschwerdeführer seinerseits bringt vor, dass er das Gefühl habe, niemand höre ihm zu und alle hassten ihn, dass er tiefen Selbsthass und Hoffnungslosigkeit empfinde, dass er trotz Einnahme von zwei Schlaftabletten nicht schlafen könne, dass er ständig Suizidgedanken habe und dass er mehrfach um psychologische Hilfe gebeten habe, ihm jedoch nie Zugang zu einer therapeutischen Behandlung gewährt worden sei. Erst nach einem stationären Aufenthalt sei er nun auf der Warteliste des Ambulatoriums Bülach vermerkt. 5.4 Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist unbestreitbar instabil. Die diagnostizierten Krankheitsbilder erreichen jedoch auch in ihrer Gesamtheit nicht eine derartige Schwere, dass bei einer Überstellung nach Portugal mit dem realen Risiko einer ernsthaften, raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Zustands zu rechnen wäre, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führte (vgl. E. 4.1). Die hohe Schwelle einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK ist damit nicht erreicht. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auch Suizidgedanken und -pläne, wie sie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiedergibt, können den Wegweisungsvollzug rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht in Frage stellen, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung ihrer Umsetzung getroffen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2, 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1; vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-2973/2025 vom 1. Mai 2025 E. 5.2, E-1307/2025 vom 13. März 2025 E. 7.2.5, F-1357/2024 vom 12. März 2024 E. 7.6). 5.5 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er in Portugal nur ungenügenden Zugang zu medizinischer Behandlung erhalten würde, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen; Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe einschliesslich einer geeigneten psychologischen Betreuung zu gewähren (Art. 19 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Antragstellende diese Grundleistungen in Portugal erhalten und dort keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK zu befürchten haben (vgl. zuletzt etwa Urteil des BVGer F-663/2025 vom 4. Februar 2025 E. 2.3 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass ein stabiles Umfeld sowie die Unterstützung durch eine Vertrauensperson positive Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der betroffenen Person haben können und dies auch mit Blick auf ein laufendes medizinisches Betreuungssetting gilt. Der Wunsch des Beschwerdeführers, die in der Schweiz begonnene Behandlung fortzuführen und die bestehenden Vertrauensbeziehungen aufrechtzuerhalten, ist daher nachvollziehbar. Die Dublin-III-Verordnung räumt schutzsuchenden Personen jedoch kein Recht ein, den für die Prüfung ihres Asylantrags zuständigen Mitgliedstaat oder ihren Aufenthaltsort innerhalb desselben selbst zu bestimmen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nach seiner Ankunft in Portugal stehen dem Beschwerdeführer die dortigen medizinischen Institutionen zur Verfügung. 5.6 Im Ergebnis ist trotz des verschlechterten und als instabil zu qualifizierenden Gesundheitszustands des Beschwerdeführers weiterhin nicht davon auszugehen, dass seine Überstellung nach Portugal völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz verletzen würde. Folglich war die Vorinstanz nicht verpflichtet, wiedererwägungsweise auf sein Asylgesuch einzutreten (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK). Auch ist nicht ersichtlich, dass sie das ihr bezüglich eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen zustehende Ermessen nicht rechtmässig ausgeübt hätte (vgl. Art. 29a Abs. 3 Dublin-III-VO). 5.7 Die Vorinstanz hat bei der konkreten Ausgestaltung der Überstellung den medizinischen Umständen Rechnung zu tragen. Insbesondere hat sie durch entsprechende Anweisung an die kantonalen Vollzugsbehörden im Rahmen der Überstellungsmodalitäten sicherzustellen, dass die portugiesischen Behörden vorgängig über die diagnostizierten psychischen Leiden, die aktuellen Beschwerden sowie den aktuellen Stand hinsichtlich Suizidalität informiert werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO) und dass einer allfälligen Suizidalität durch geeignete medizinische Massnahmen und Betreuung beim Vollzug begegnet wird. Die Vorinstanz ist daher anzuweisen, die Überstellungsmodalitäten entsprechend anzupassen. 5.8 Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Umstandes, dass der Beschwerdeführer ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sein könnte, ist festzuhalten, dass damit kein gegenüber dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid und dem bestätigenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts veränderter Sachverhalt dargetan wird. Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer diesbezüglich Beweismittel vor, die nach dem Bundesverwaltungsgerichtsurteil entstanden wären. Die Vorbringen erweisen sich deshalb als wiedererwägungsrechtlich unbeachtlich. Anzumerken bleibt, dass Portugal - ebenso wie die Schweiz - Vertragsstaat Palermo-Protokolls, sowie des Übereinkommens zur Bekämpfung des Menschenhandels ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Bei Schutzbedarf ist der Beschwerdeführer gehalten, sich an die als schutzfähig und schutzwillig zu erachtenden portugiesischen Behörden zu wenden. Es steht ihm im Übrigen frei, den portugiesischen Behörden allfällige Wiederaufnahme- oder Wiedererwägungsgründe im Rahmen eines Folgeantrags (Art. 40 Verfahrensrichtlinie) zu unterbreiten. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren durchgängig vertreten war und zwischenzeitlich gar als unbegleiteter minderjähriger Asylsuchender behandelt wurde, sodass ihm eine Vertrauensperson zugewiesen wurde. Das auf Ebene Wiedererwägung neu angebrachte Vorbringen erscheint daher vorgeschoben. 6. 6.1 Nach dem Gesagten vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass sich die Sachlage seit dem Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 25. April 2025 beziehungsweise dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Mai 2025 derart verändert hätte, dass die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids wiedererwägungsweise aufzuheben wäre. Auch die nachträglich eingereichten, im Nachgang zum Bundesverwaltungsgerichtsurteil entstandenen Beweismittel geben hierzu keinen Anlass. 6.2 Der unbegründete Subeventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen, da diese den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt und nachvollziehbar beurteilt hat. Auch der Vorwurf, wonach die Vorinstanz es versäumt haben soll, individuelle Garantien bei den portugiesischen Behörden einzuholen, ist unbegründet. Das portugiesische Asyl- und Aufnahmesystem weist wie oben dargelegt rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel auf und verfügt über eine ausreichende medizinische Versorgung und Unterbringung. Daher besteht kein Anlass, individuelle Zusicherungen bei den portugiesischen Behörden einzuholen. Der entsprechende Sub-Subeventualantrag ist abzuweisen.
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen und festgehalten hat, dass der Nichteintretensentscheid vom 2. April 2025 rechtskräftig und vollstreckbar ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. 8. 8.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich Antrag auf Sistierung der Wegweisung (gemeint wohl: Erteilung der aufschiebenden Wirkung) als gegenstandslos erweist. 8.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und auf insgesamt Fr. 1'500. - festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die portugiesischen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers im Sinne der Erwägungen umfassend über dessen medizinische Situation informiert werden und dass dieser bei der Ausgestaltung des Vollzugs Rechnung getragen wird.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500. - werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Joana Maria Mösch Versand: