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F-663/2025

F-663/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-02-04 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (11 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der ausgestellten und aktuell noch gültigen Schengen-D-Visa gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Portugal für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das portugiesische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich das unsubstantiiert geltend gemachte Risiko einer Rücküberstellung nach Angola durch die portugiesischen Behörden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden - bei denen ausser den Terminen der Kinder für weitere Impfungen keine Arzttermine ausstehend sind - in Portugal nach Einreichung von Asylgesuchen der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung offensteht und deren Gesundheitsbeschwerden in den Überstellungsmodalitäten aufgelistet. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Portugal angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.

E. 2.2 Dass die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene unsubstantiiert vorbringen, dass die Beschwerdeführerin 1 von den portugiesischen Behörden nach Angola zurückgeschickt werde, wenn diese die wahre Identität ihres Ehemanns herausfänden, und dass die portugiesischen und angolanischen Behörden eng zusammenarbeiten würden, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Portugal seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]; Urteile des BVGer F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 E. 6.4; F-3755/2021 vom 1. September 2021 E. 6). Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte können sich die Beschwerdeführenden an die portugiesischen Behörden oder Aufsichtsbehörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Den Akten sind auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen bleiben unsubstantiiert.

E. 2.3 Auch der auf Rechtsmittelebene vorgebrachte Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (Schwangerschaft, Blasen- und Rückenschmerzen, Adipositas, Eisenmangel, Vaginalinfekt und psychische Belastung der Beschwerdeführerin 1; Bettnässen der Beschwerdeführenden 3 und 5; unvollständiger Impfstatus der Beschwerdeführenden 2-5) und die ihnen angeblich verweigerte medizinische Unterstützung in Portugal vermögen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen nicht zu der Annahme, dass eine Überstellung nach Portugal mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine Schwangerschaft steht einer Überstellung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht entgegen und stellt kein schweres medizinisches Leiden dar (vgl. Urteil des BVGer E-1026/2020 vom 4. März 2020 E. 5.4). Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 (14. Woche) verläuft gemäss Aktenlage gut und komplikationslos (Vorakten [SEM-act.] 39/5; 40/1). Portugal verfügt über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (Urteil des BVGer F-4170/2024 vom 11. November 2024 E. 5.3.2) und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Asylantragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Nach Einreichung von Asylgesuchen steht den Beschwerdeführenden somit der Zugang zu allenfalls benötigten medizinischen Behandlungen offen. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Portugal ihnen diesen verweigern würde.

E. 2.4 Auch sind keine Umstände ersichtlich oder werden substantiiert geltend gemacht, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]) einer Überstellung der Beschwerdeführenden 2-5 nach Portugal in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen könnte. Sie werden gemeinsam mit ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, überstellt. Aus der Kinderrechtskonvention kann zudem rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteile des BVGer F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.8.2; F-414/2024, F-415/2024 vom 23. Mai 2024 E. 7.9).

E. 2.5 Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt zu haben, sodass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. Namentlich hat sie den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ausreichend abgeklärt, um über die Zulässigkeit der Wegweisung nach Portugal sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Von zusätzlichen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb seitens der Vorinstanz keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).

E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

E. 4 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 30. Januar 2025 gegenstandslos und fällt der am 31. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

E. 5 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-663/2025 Urteil vom 4. Februar 2025 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien 1.A._______, geb. (...), 2.B._______, geb. (...), 3.C._______, geb. (...), 4.D._______, geb. (...), 5.E._______, geb. (...), alle aus Angola, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2025. Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin 1 und ihre minderjährigen Kinder (Beschwerdeführende 2-5) sind angolanische Staatsangehörige. Am 27. Oktober 2024 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl. Eine Überprüfung ihrer Reisepässe ergab, dass ihnen von den portugiesischen Behörden am 12. Juli 2024 Schengen-D-Visa, gültig vom 30. Juli 2024 bis zum 29. Juli 2025, ausgestellt worden waren. B. Am 12. November 2024 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin 1 und am 18. November 2024 der 15-jährigen Beschwerdeführerin 2 im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Portugals für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu dem beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand und demjenigen ihrer Kinder beziehungsweise Geschwister. C. Am 21. November 2024 ersuchte die Vorinstanz die portugiesischen Behörden um Aufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO. Diese hiessen das Gesuch am 10. Januar 2025 in Anwendung der genannten Bestimmung gut. D. Mit Verfügung vom 23. Januar 2025 - eröffnet am 24. Januar 2025 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Portugal an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton F._______ mit dem Vollzug ihrer Wegweisung. E. Mit Schreiben vom 30. Januar 2025 zeigte die zuständige Rechtsvertreterin der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses an. F. Mit Rechtsmitteleingabe ebenfalls vom 30. Januar 2025 gelangten die Beschwerdeführenden gegen die Verfügung vom 23. Januar 2025 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten deren Aufhebung sowie die Anweisung an die Vorinstanz, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, von einer Überstellung nach Portugal abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Beschwerde entschieden hat. G. Am 31. Januar 2025 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist. 2. 2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass aufgrund der ausgestellten und aktuell noch gültigen Schengen-D-Visa gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO grundsätzlich Portugal für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das portugiesische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich das unsubstantiiert geltend gemachte Risiko einer Rücküberstellung nach Angola durch die portugiesischen Behörden berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie hat dabei insbesondere berücksichtigt, dass den Beschwerdeführenden - bei denen ausser den Terminen der Kinder für weitere Impfungen keine Arzttermine ausstehend sind - in Portugal nach Einreichung von Asylgesuchen der Zugang zur allenfalls benötigten medizinischen Behandlung offensteht und deren Gesundheitsbeschwerden in den Überstellungsmodalitäten aufgelistet. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Portugal angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen. 2.2. Dass die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene unsubstantiiert vorbringen, dass die Beschwerdeführerin 1 von den portugiesischen Behörden nach Angola zurückgeschickt werde, wenn diese die wahre Identität ihres Ehemanns herausfänden, und dass die portugiesischen und angolanischen Behörden eng zusammenarbeiten würden, vermag an der Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nichts zu ändern. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann davon ausgegangen werden, dass Portugal seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der sogenannten Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Verfahrensrichtlinie] sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]; Urteile des BVGer F-1608/2024 vom 8. Mai 2024 E. 6.4; F-3755/2021 vom 1. September 2021 E. 6). Bei allfälligen vorübergehenden Einschränkungen dieser Rechte können sich die Beschwerdeführenden an die portugiesischen Behörden oder Aufsichtsbehörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Den Akten sind auch keine konkreten Gründe für die Annahme zu entnehmen, Portugal werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die entsprechenden Beschwerdevorbringen bleiben unsubstantiiert. 2.3. Auch der auf Rechtsmittelebene vorgebrachte Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden (Schwangerschaft, Blasen- und Rückenschmerzen, Adipositas, Eisenmangel, Vaginalinfekt und psychische Belastung der Beschwerdeführerin 1; Bettnässen der Beschwerdeführenden 3 und 5; unvollständiger Impfstatus der Beschwerdeführenden 2-5) und die ihnen angeblich verweigerte medizinische Unterstützung in Portugal vermögen die Richtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung nicht in Frage zu stellen. Ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen nicht zu der Annahme, dass eine Überstellung nach Portugal mit einer Verletzung von Art. 3 EMRK einhergehen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Eine Schwangerschaft steht einer Überstellung rechtsprechungsgemäss grundsätzlich nicht entgegen und stellt kein schweres medizinisches Leiden dar (vgl. Urteil des BVGer E-1026/2020 vom 4. März 2020 E. 5.4). Die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin 1 (14. Woche) verläuft gemäss Aktenlage gut und komplikationslos (Vorakten [SEM-act.] 39/5; 40/1). Portugal verfügt über eine ausreichende, für Dublin-Überstellte hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (Urteil des BVGer F-4170/2024 vom 11. November 2024 E. 5.3.2) und die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, Asylantragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Nach Einreichung von Asylgesuchen steht den Beschwerdeführenden somit der Zugang zu allenfalls benötigten medizinischen Behandlungen offen. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, wonach Portugal ihnen diesen verweigern würde. 2.4. Auch sind keine Umstände ersichtlich oder werden substantiiert geltend gemacht, aufgrund derer das übergeordnete Kindesinteresse (Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 [KRK, SR 0.107]) einer Überstellung der Beschwerdeführenden 2-5 nach Portugal in entscheiderheblichem Mass entgegenstehen könnte. Sie werden gemeinsam mit ihrer Mutter, der Beschwerdeführerin 1, überstellt. Aus der Kinderrechtskonvention kann zudem rechtsprechungsgemäss kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. BGE 143 I 21 E. 5.5.2; Urteile des BVGer F-4288/2024 vom 25. Juli 2024 E. 5.8.2; F-414/2024, F-415/2024 vom 23. Mai 2024 E. 7.9). 2.5. Nach dem Gesagten kann der Vorinstanz auch nicht vorgeworfen werden, den rechtserheblichen Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt zu haben, sodass der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache abzuweisen ist. Namentlich hat sie den aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden ausreichend abgeklärt, um über die Zulässigkeit der Wegweisung nach Portugal sowie über die Anwendung der Souveränitätsklausel befinden zu können. Von zusätzlichen Abklärungen wären keine rechtserheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten gewesen, weshalb seitens der Vorinstanz keine Veranlassung bestand, weitere Abklärungen vorzunehmen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3).

3. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung vom 23. Januar 2025 nicht zu beanstanden und die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

4. Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung vom 30. Januar 2025 gegenstandslos und fällt der am 31. Januar 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtlos zu bezeichnen sind und dies auch im Gesuchszeitpunkt waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin 1 aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin 1 auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: