Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (43 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).
E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels.
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist.
E. 3.2 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. In den angefochtenen Verfügungen vom 10. Januar 2024 werde textbausteinartig ausgeführt, es lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die Angaben der Beschwerdeführenden würden zwar wiedergegeben, blieben aber ohne konkrete und einzelfallgerechte Würdigung. Die Vorinstanz führe lediglich aus, Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrende grundsätzlich eine angemessene Unterkunft, soziale Unterstützung sowie eine Arbeitserlaubnis erhalten würden. Bei Schwierigkeiten könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden, um ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Weiteren würden zahlreiche nichtstaatliche, karitative Organisationen Flüchtlinge unterstützen. Die Vorinstanz gehe somit zusammenfassend nicht davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würden, ohne Rechtsschutz wären oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Herkunftsstaat überstellt werden würden. Zudem sei die medizinische Versorgung in Kroatien grundsätzlich gewährleistet. Dem stünden zahlreiche aktuelle Berichtserstattungen über Missstände und systemische Mängel im kroatischen Asylsystem sowie die glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführenden gegenüber. Die Vorinstanz habe daher die Situation in Kroatien nicht genügend untersucht und ihren Entscheiden unvollständige Abklärungen zugrunde gelegt; sie verletze damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht.
E. 3.3 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, die Vorinstanz habe in Bezug auf die gegenwärtige Situation in Kroatien den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Beschwerdevorbingen nicht ausreichend berücksichtigt, gehen diese Rügen fehl. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt, beziehungsweise rechtsgenügend in ihre Entscheide einbezogen. Sie macht in den angefochtenen Verfügungen sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführenden im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Den Beschwerdeführenden ist eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügungen folglich möglich gewesen. Dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (siehe hinten E. 6) weder aufgrund der Beschwerdevorbringen noch der übrigen Akten ersichtlich.
E. 3.5 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Der Umstand, dass sie die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sachen zur (weiteren Sachverhaltsabklärung und) Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Begehren sind abzuweisen.
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.4 Im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren (engl.: take back), wie sie hier vorliegen, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).
E. 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).
E. 4.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz am 4. Oktober 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten (SEM-1-act. 14/1-17/1 und SEM-2-act. 9/1), weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte (SEM-1-act. 30/5-33/6 und SEM-2-act. 20/5-21/6). Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM-1-act. 34/2-35/2, SEM-2-act. 22/2).
E. 5.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie ihre Fingerabdrücke in Kroatien hätten abgeben müssen, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 6.1 In den Beschwerdeschriften vom 18. Januar 2024 (Rek-1-act. 1 und Rek-2-act. 1) wird auf eine mangelhafte Unterbringung sowie auf staatliche Gewalt hingewiesen, welcher die Beschwerdeführenden in Kroatien ausgeliefert gewesen seien und aufgrund geltend gemachter systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gefordert.
E. 6.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext nach Kroatien überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge-(Aufnahme-) als auch von Take-Back-(Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).
E. 6.3 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden, einschliesslich der von ihnen angeführten Berichte, nichts zu ändern.
E. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen:
E. 7.2 Die Beschwerdeführenden tragen vor, in Kroatien würden sie keine fairen und rechtlich korrekten Asylverfahren erwarten. Weiter drohe ihnen, dass die kroatischen Behörden sie zurück in den Iran schicken würden. Dort erwarte den Beschwerdeführer 1 die Todesstrafe. Darüber hinaus wäre eine Rückführung nach Kroatien nicht mit der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu vereinbaren.
E. 7.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.
E. 7.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihnen auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren.
E. 7.6 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 7.7 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich vorliegend wie folgt:
E. 7.7.1 Der Beschwerdeführer 1 gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 27. Oktober 2023 an, an einer Diskushernie, Angstzuständen und Stress zu leiden (SEM-1-act. 24/2). Auf Nachfragen der Vorinstanz teilte Medic-Help am 21. Dezember 2023 mit, dass der Beschwerdeführer 1 deren Dienste wiederholt wegen Erkältungssymptomen in Anspruch genommen habe, eine Diskushernie aber nicht bekannt sei. Es lägen auch keine ärztlichen Berichte vor und aktuell benötige er keine Medikamente (SEM-1-act. 36/3).
E. 7.7.2 Die Beschwerdeführerin 2 gab im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs am 27. Oktober 2023 an, unter Diabetes Typ 1, Eisenmangel/Blutarmut, Vitamin-B12-Mangel und Schlafstörungen zu leiden. Aufgrund ihrer Diabeteserkrankung müsse sie Insulin spritzen. Wenn sie unterzuckert sei, würde sie das Bewusstsein verlieren. Dies käme ein- bis zweimal wöchentlich vor (SEM-1-act. 23/2). Die Typ-1-Diabetes-Erkrankung und der Eisenmangel sowie der Vitamin-B12-Mangel der Beschwerdeführerin 2 wurden im medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum F._______ vom 26. Oktober 2023 bestätigt (SEM-1-act. 37/4). Während ihres Aufenthalts in der Schweiz musste die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Diabeteserkrankung hospitalisiert werden. Ausweislich des Austrittsberichts des Universitätsspitals F._______ vom 16. Januar 2024 war sie dort vom 10. Januar 2024 an wegen einer Blutzuckerentgleisung bei bekanntem Diabetes mellitus Typ 1 in stationärer Behandlung und konnte am 15. Januar 2024 in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Versorgung entlassen werden (Rek-1-act. 5, Austrittsbericht des Universitätsspitals F._______, Klinik Innere Medizin, vom 16. Januar 2024). Nur einen Tag nach ihrer Entlassung kam es erneut zu einer notfallmässigen Spitalzuweisung der Beschwerdeführerin 2. Am 16. Januar 2024 erlitt sie eine psychische Dekompensation und wurde via Sanität der interdisziplinären Notfallstation im Universitätsspital F._______ zugeführt. Dort verweigerte sie eine körperliche Untersuchung und verliess das Spital am 17. Januar 2024 gegen ärztlichen Rat. Im Austrittsbericht vom 18. Januar 2024 wird ihre zeitnahe Anbindung an psychologische Unterstützung empfohlen (Rek-1-act. 5, Austrittsbericht des Universitätsspitals F._______, Interdisziplinäre Notfallstation, vom 18. Januar 2024).
E. 7.7.3 Für den minderjährigen Beschwerdeführer 3 gaben seine Eltern, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2, im Dublin-Gespräch am 27. Oktober 2023 an, dass er an Appetitlosigkeit, Magenschmerzen, Erbrechen und Ohrenschmerzen leide (SEM-1-act. 23/2 und 24/2). Bei einer ärztlichen Untersuchung am 2. Dezember 2024 konnte eine beginnende Mittelohrentzündung festgestellt werden. Zur Behandlung wurden ihm Schmerzmittel und Nasentropfen verschrieben (SEM-1-act. 37/4). Am 21. Dezember 2023 teilte Medic-Help der Vorinstanz mit, dass die Beschwerden zwischenzeitlich ausgeheilt seien und er auch sonst keine weiteren Medikamente benötige (SEM-1-act. 36/3).
E. 7.7.4 Der Beschwerdeführer 4 gab im Rahmen seines Dublin-Gesprächs am 2. November 2023 an, dass er zwar unter keinen körperlichen Beschwerden leide, es ihm aber psychisch nicht gut gehe. Er sei gestresst, könne nicht gut schlafen und sei sehr mit sich selbst beschäftigt (SEM-2-act. 16/3). Am 21. Dezember 2023 teilte Medic-Help der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer 4 dort mehrfach wegen Schlafstörungen und Anspannungszuständen vorstellig gewesen sei. Zwar habe er keine bestimmte Medikation, erhalte aber bei Bedarf Relaxane oder Redormin (SEM-2-act. 23/2). Vom 19. Januar 2024 bis zum 23. Januar 2024 befand sich der Beschwerdeführer 4 in stationärer Behandlung. Dem diesbezüglichen Austrittsbericht des Universitätsspitals F._______ zufolge wurden bei ihm intermittierende, unklare stechende rechtsthorakale Schmerzen und der Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit reaktiver Depression diagnostiziert. Da der Beschwerdeführer 4 psychosozial sehr belastet wirkte, wurde eine ambulante psychiatrische oder psychosomatische Anbindung empfohlen (Rek-1-act. 5, Austrittsbericht des Universitätsspitals F._______, Klinik Innere Medizin, vom 23. Januar 2024). Vom 26. Januar 2024 bis zum 9. Februar 2024 war der Beschwerdeführer 4 sodann in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach dem diesbezüglichen ärztlichen Bericht habe er zum Zeitpunkt des Eintritts eine zumindest mittelgradig depressive Störung gezeigt. Er sei antriebslos mit negativen Kognitionen und hoffnungslos gewesen. Darüber hinaus habe er Suizidgedanken gehabt. Unter der gestarteten Medikation mit Escitalopram habe er sich in der Stimmung verbessert und mehr Antrieb gezeigt. Die Suizidgedanken seien auf der Station rückläufig gewesen. Trotz seiner verbesserten Stimmung falle es ihm aber weiterhin schwer, positiv in die Zukunft zu schauen. Für einen langfristigen Erfolg und die Stabilität seiner Psyche werde ihm eine längere Psychotherapie empfohlen (Rek-1-act. 8, ärztlicher Bericht der Psychiatrie G._______, Erwachsenenpsychiatrie, vom 8. Februar 2024). Seit seinem Austritt befindet sich der Beschwerdeführer 4 nach den Vorbringen seiner Rechtsvertretung in ambulanter Therapie in der Psychiatrie G._______, Zentrum für psychische Gesundheit H._______.
E. 7.8 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers 4 erheblich reduziert ist. Diese Reduktion ist mit dem aktuellen Behandlungssetting jedoch tragbar. Kroatien verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6; vgl. auch Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., < https://asylumineurope.org/wp-content/uploads/2023/06/AIDA-HR-2022-Update.pdf >, zuletzt abgerufen am 16. April 2024). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von der grundsätzlichen Möglichkeit einer engmaschigen, wöchentlichen Behandlung ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer D-2714/2021 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.; AIDA-Report, S. 96 ff.). Der Beschwerdeführer 4 wird demnach in Kroatien seine ambulante, medikamentöse psychiatrische Behandlung weiterführen können. Die Beschwerdeführerin 2 wird demnach in Kroatien sowohl hinsichtlich einer allfälligen Anbindung an psychologische Unterstützung als auch hinsichtlich ihrer Diabetes-Erkrankung (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 4.3.3) eine adäquate medizinische Versorgung vorfinden. Medikamente können den Beschwerdeführenden zudem auf Vorrat mitgegeben werden, wobei die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 7.9 In Gesamtbetrachtung der aktenkundigen Umstände ist sodann nicht ersichtlich, dass das übergeordnete Kindsinteresse des Beschwerdeführers 3 einer Überstellung nach Kroatien gemeinsam mit seinen Eltern, den Beschwerdeführern 1 und 2, in entscheidwesentlichem Mass entgegenstehen würde. Zumal den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass er dort von ihnen getrennt werden könnte. Das Vorbringen, bei einer Rücküberstellung nach Kroatien werde der Beschwerdeführer 3 aus seiner mittlerweile einigermassen stabilen und sicheren Umgebung in der Schweiz gerissen, rechtfertigt angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine andere Beurteilung. Angesichts der konkreten Umstände gilt dies vorliegend - selbst bei gänzlicher Wahrunterstellung der Schilderungen der Beschwerdeführenden betreffend ihren dortigen Aufenthalt - auch für die geltend gemachte Gefahr einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers 3 bei einer Rückkehr nach Kroatien. Aus der KRK kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.H.). Für den Fall, dass aufgrund der vorgebrachten Magenbeschwerden eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers 3 erforderlich werden sollte, ist davon auszugehen, dass diese auch in Kroatien erfolgen kann (vgl. vorstehend E. 7.8).
E. 7.10 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtenen Verfügungen sind unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.
E. 7.11 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 8 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Da nach dem Gesagten sämtliche Beschwerdeführenden die Schweiz zu verlassen haben, erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 4 betreffend Art. 16 Dublin-III-VO näher einzugehen. Die beiden Beschwerden sind abzuweisen.
E. 9 Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. vorstehend E. 7.7) ist die Vorinstanz anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden 1-4 Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informiert werden. Angesichts der offenkundig engen familiären Beziehung des volljährigen Beschwerdeführers 4 zu den Beschwerdeführenden 1-3 ist die Vorinstanz weiter anzuweisen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführenden 1-4 gemeinsam überstellt werden.
E. 10 Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Die am 19. Januar 2024 verfügten Vollzugsstopps fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 11.1 In den Beschwerden wird jeweils die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt. Diese Anträge sind in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht aussichtslos waren und die Beschwerdeführenden nach Aktenlage bedürftig sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen werden, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-414/2024, F-415/2024 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Gero Vaagt. Parteien
1. A._______, geboren am (...),
2. B._______, geboren am (...),
3. C._______, geboren am (...),
4. D._______, geboren am (...), alle vertreten durch MLaw Mara Todeschini, (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügungen des SEM vom 10. Januar 2024. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau, die Beschwerdeführerin 2, sowie ihre zwei Söhne, der minderjährige Beschwerdeführer 3 und der volljährige Beschwerdeführer 4, sind iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Am 11. Oktober 2023 ersuchten sie in der Schweiz um Asyl (Akten der Vorinstanz zu den Beschwerdeführenden 1-3 [SEM-1-act.] 1/2-3/2 und Akten der Vorinstanz zu dem Beschwerdeführer 4 [SEM-2-act.] 1/2). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie bereits am 4. Oktober 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten (SEM-1-act. 14/1-17/1 und SEM-2-act. 9/1). B. Am 27. Oktober 2023 gewährte die Vorinstanz den Beschwerdeführenden 1-3 (SEM-1-act. 23/2-24/2) und am 2. November 2023 dem Beschwerdeführer 4 (SEM-2-act. 16/3) im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu den beabsichtigten Nichteintretensentscheiden, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand (nachfolgend: Dublin-Gespräch). C. Die Vorinstanz ersuchte die kroatischen Behörden am 20. November 2023 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (SEM-1-act. 30/5 - 33/6 und SEM-2-act. 20/5 - 21/6). Diesen Gesuchen haben die kroatischen Behörden am 2. Dezember 2023 hinsichtlich der Beschwerdeführenden 1-3 und am 4. Dezember 2023 hinsichtlich des Beschwerdeführers 4 jeweils gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen (SEM-1-act. 34/2-35/2, SEM-2-act. 22/2). D. Mit zwei Verfügungen vom 10. Januar 2024 - betreffend die Beschwerdeführenden 1-3 respektive den Beschwerdeführer 4, jeweils eröffnet am 11. Januar 2024 - trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der jeweiligen Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten, wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisungen (SEM-1-act. 39/18-40/1 und SEM-2-act. 25/16-26/1). E. Mit Beschwerden ihrer Rechtsvertretung vom 18. Januar 2024 gelangten die Beschwerdeführenden 1-3 (erfasst unter der Referenz F-414/2024) und der Beschwerdeführer 4 (erfasst unter der Referenz F-415/2024) gegen die Verfügungen vom 10. Januar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und in der Schweiz die materiellen Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter seien die Sachen zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführenden um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Weiter beantragten sie jeweils die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des BVGer F-414/2024 [Rek-1-act.] 1 und F-415/2024 [Rek-2-act.] 1). F. Am 19. Januar 2024 ordnete der Instruktionsrichter in beiden Verfahren jeweils einen superprovisorischen Vollzugsstopp gestützt auf Art. 56 VwVG an (Rek-1-act. 2 und Rek-2-act. 2). G. Mit gerichtlicher Verfügung vom 26. Januar 2024 wurden die in engem persönlichen und sachlichen Zusammenhang stehenden Rechtsmittelverfahren F-414/2024 (Beschwerdeführende 1-3) und F-415/2024 (Beschwerdeführer 4) aus prozessökonomischen Gründen vereinigt (Rek-1-act. 4). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, den in der Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2024 (Rek-1-act. 1) in Aussicht gestellten medizinischen Bericht bzw. Spitalbericht betreffend die Beschwerdeführerin 2 einzureichen (Rek-1-act. 4). H. Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 übersandte die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zwei Austrittsberichte des Universitätsspitals F._______ vom 16. Januar 2024 und 18. Januar 2024 betreffend die Beschwerdeführerin 2 und einen Austrittsbericht des Universitätsspitals F._______ vom 23. Januar 2024 betreffend den Beschwerdeführer 4 sowie die Mitteilung von Medic-Help vom 26. Januar 2024 über dessen Hospitalisierung (Rek-1-act. 5). I. Daraufhin wurden die Beschwerdeführenden mit weiterer gerichtlicher Verfügung vom 15. Februar 2024 aufgefordert, medizinische Berichte betreffend die Hospitalisierung und den aktuellen gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers 4 einzureichen (Rek-1-act. 6). J. Dem kam die Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 22. Februar 2024 nach und übersandte betreffend den Beschwerdeführer 4 einen ärztlichen Bericht der Psychiatrie G._______ vom 8. Februar 2024 (Rek-1-act. 8). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerenden sind zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden erheben formelle Rügen, über die vorab zu befinden ist. 3.2 In formeller Hinsicht machen die Beschwerdeführenden geltend, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung sowie ihre Begründungspflicht und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt. In den angefochtenen Verfügungen vom 10. Januar 2024 werde textbausteinartig ausgeführt, es lägen keine Hinweise vor, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Die Angaben der Beschwerdeführenden würden zwar wiedergegeben, blieben aber ohne konkrete und einzelfallgerechte Würdigung. Die Vorinstanz führe lediglich aus, Abklärungen der schweizerischen Botschaft in Kroatien hätten ergeben, dass Dublin-Rückkehrende grundsätzlich eine angemessene Unterkunft, soziale Unterstützung sowie eine Arbeitserlaubnis erhalten würden. Bei Schwierigkeiten könnten sich die Beschwerdeführenden an die kroatischen Behörden wenden, um ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg einzufordern. Im Weiteren würden zahlreiche nichtstaatliche, karitative Organisationen Flüchtlinge unterstützen. Die Vorinstanz gehe somit zusammenfassend nicht davon aus, dass die Beschwerdeführenden bei einer Überstellung nach Kroatien in eine existenzielle Notlage geraten würden, ohne Rechtsschutz wären oder ohne Prüfung ihrer Asylgesuche und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in ihren Herkunftsstaat überstellt werden würden. Zudem sei die medizinische Versorgung in Kroatien grundsätzlich gewährleistet. Dem stünden zahlreiche aktuelle Berichtserstattungen über Missstände und systemische Mängel im kroatischen Asylsystem sowie die glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführenden gegenüber. Die Vorinstanz habe daher die Situation in Kroatien nicht genügend untersucht und ihren Entscheiden unvollständige Abklärungen zugrunde gelegt; sie verletze damit ihre Untersuchungs- und Begründungspflicht. 3.3 Im Asylverfahren gilt - wie in anderen Verwaltungsverfahren - der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 3.4 Soweit die Beschwerdeführenden darauf hinweisen, die Vorinstanz habe in Bezug auf die gegenwärtige Situation in Kroatien den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und die Beschwerdevorbingen nicht ausreichend berücksichtigt, gehen diese Rügen fehl. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführenden bezüglich der Lage in Kroatien angemessen berücksichtigt, beziehungsweise rechtsgenügend in ihre Entscheide einbezogen. Sie macht in den angefochtenen Verfügungen sowohl Ausführungen zur Situation von Personen, welche gestützt auf die Dublin-III-VO von der Schweiz nach Kroatien überstellt werden, im Allgemeinen als auch zur Situation der Beschwerdeführenden im Besonderen. Sie äussert sich dabei insbesondere in rechtsgenüglicher Weise zum Zugang zum Asylverfahren in Kroatien, zur Frage von Kettenabschiebungen, zu systematischer Gewaltanwendung seitens der kroatischen Polizei und dem Zugang zu wirksamen Rechtsmitteln. Den Beschwerdeführenden ist eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügungen folglich möglich gewesen. Dass beziehungsweise inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt in den genannten Punkten weiter hätte abklären müssen, ist vor dem Hintergrund der diesbezüglichen bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (siehe hinten E. 6) weder aufgrund der Beschwerdevorbringen noch der übrigen Akten ersichtlich. 3.5 Die formellen Rügen der Beschwerdeführenden sind unbegründet. Der Umstand, dass sie die Beurteilung durch die Vorinstanz nicht teilen, stellt weder eine Verletzung der Begründungspflicht, des Anspruchs auf rechtliches Gehör im engeren Sinn noch der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. Es besteht keine Veranlassung, die Sachen zur (weiteren Sachverhaltsabklärung und) Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Begehren sind abzuweisen. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.4 Im Rahmen von Wiederaufnahmeverfahren (engl.: take back), wie sie hier vorliegen, findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 4.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 4.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der Zentraleinheit EURODAC ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz am 4. Oktober 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatten (SEM-1-act. 14/1-17/1 und SEM-2-act. 9/1), weshalb die Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ersuchte (SEM-1-act. 30/5-33/6 und SEM-2-act. 20/5-21/6). Die kroatischen Behörden stimmten den Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM-1-act. 34/2-35/2, SEM-2-act. 22/2). 5.2 Damit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asyl- und Wegweisungsverfahren gegeben. Daran ändert auch das Vorbringen der Beschwerdeführenden, wonach sie ihre Fingerabdrücke in Kroatien hätten abgeben müssen, nichts. Die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden beruht auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass die kroatischen Behörden die Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden abgenommen haben. Die Dublin-III-VO räumt asylsuchenden Personen kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6. 6.1 In den Beschwerdeschriften vom 18. Januar 2024 (Rek-1-act. 1 und Rek-2-act. 1) wird auf eine mangelhafte Unterbringung sowie auf staatliche Gewalt hingewiesen, welcher die Beschwerdeführenden in Kroatien ausgeliefert gewesen seien und aufgrund geltend gemachter systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem Kroatiens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gefordert. 6.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundesverwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen sei, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufwiesen, die eine Überstellung von Gesuchstellenden generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der Verdacht eines Gefährdungszusammenhangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext nach Kroatien überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge-(Aufnahme-) als auch von Take-Back-(Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 6.3 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführenden, einschliesslich der von ihnen angeführten Berichte, nichts zu ändern. 6.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Zur Frage des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, ist Folgendes auszuführen: 7.2 Die Beschwerdeführenden tragen vor, in Kroatien würden sie keine fairen und rechtlich korrekten Asylverfahren erwarten. Weiter drohe ihnen, dass die kroatischen Behörden sie zurück in den Iran schicken würden. Dort erwarte den Beschwerdeführer 1 die Todesstrafe. Darüber hinaus wäre eine Rückführung nach Kroatien nicht mit der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107) zu vereinbaren. 7.3 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 7.4 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführenden nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht anerkennt angesichts der von den Beschwerdeführenden geschilderten Erlebnisse, dass das Verhalten der kroatischen Grenzbehörden und die Behandlung von Asylsuchenden im Rahmen der Erstaufnahme bis zur Gesuchstellung in Kroatien problematisch sein können. Die Beschwerdeführenden vermögen aber nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihnen bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden werden (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wären oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihnen zustehenden Aufnahmebedingungen könnten sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollten sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnten sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihnen auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. 7.6 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 7.7 Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich vorliegend wie folgt: 7.7.1. Der Beschwerdeführer 1 gab im Rahmen des Dublin-Gesprächs am 27. Oktober 2023 an, an einer Diskushernie, Angstzuständen und Stress zu leiden (SEM-1-act. 24/2). Auf Nachfragen der Vorinstanz teilte Medic-Help am 21. Dezember 2023 mit, dass der Beschwerdeführer 1 deren Dienste wiederholt wegen Erkältungssymptomen in Anspruch genommen habe, eine Diskushernie aber nicht bekannt sei. Es lägen auch keine ärztlichen Berichte vor und aktuell benötige er keine Medikamente (SEM-1-act. 36/3). 7.7.2. Die Beschwerdeführerin 2 gab im Rahmen ihres Dublin-Gesprächs am 27. Oktober 2023 an, unter Diabetes Typ 1, Eisenmangel/Blutarmut, Vitamin-B12-Mangel und Schlafstörungen zu leiden. Aufgrund ihrer Diabeteserkrankung müsse sie Insulin spritzen. Wenn sie unterzuckert sei, würde sie das Bewusstsein verlieren. Dies käme ein- bis zweimal wöchentlich vor (SEM-1-act. 23/2). Die Typ-1-Diabetes-Erkrankung und der Eisenmangel sowie der Vitamin-B12-Mangel der Beschwerdeführerin 2 wurden im medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum F._______ vom 26. Oktober 2023 bestätigt (SEM-1-act. 37/4). Während ihres Aufenthalts in der Schweiz musste die Beschwerdeführerin 2 aufgrund ihrer Diabeteserkrankung hospitalisiert werden. Ausweislich des Austrittsberichts des Universitätsspitals F._______ vom 16. Januar 2024 war sie dort vom 10. Januar 2024 an wegen einer Blutzuckerentgleisung bei bekanntem Diabetes mellitus Typ 1 in stationärer Behandlung und konnte am 15. Januar 2024 in gutem Allgemeinzustand in die ambulante Versorgung entlassen werden (Rek-1-act. 5, Austrittsbericht des Universitätsspitals F._______, Klinik Innere Medizin, vom 16. Januar 2024). Nur einen Tag nach ihrer Entlassung kam es erneut zu einer notfallmässigen Spitalzuweisung der Beschwerdeführerin 2. Am 16. Januar 2024 erlitt sie eine psychische Dekompensation und wurde via Sanität der interdisziplinären Notfallstation im Universitätsspital F._______ zugeführt. Dort verweigerte sie eine körperliche Untersuchung und verliess das Spital am 17. Januar 2024 gegen ärztlichen Rat. Im Austrittsbericht vom 18. Januar 2024 wird ihre zeitnahe Anbindung an psychologische Unterstützung empfohlen (Rek-1-act. 5, Austrittsbericht des Universitätsspitals F._______, Interdisziplinäre Notfallstation, vom 18. Januar 2024). 7.7.3. Für den minderjährigen Beschwerdeführer 3 gaben seine Eltern, der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 2, im Dublin-Gespräch am 27. Oktober 2023 an, dass er an Appetitlosigkeit, Magenschmerzen, Erbrechen und Ohrenschmerzen leide (SEM-1-act. 23/2 und 24/2). Bei einer ärztlichen Untersuchung am 2. Dezember 2024 konnte eine beginnende Mittelohrentzündung festgestellt werden. Zur Behandlung wurden ihm Schmerzmittel und Nasentropfen verschrieben (SEM-1-act. 37/4). Am 21. Dezember 2023 teilte Medic-Help der Vorinstanz mit, dass die Beschwerden zwischenzeitlich ausgeheilt seien und er auch sonst keine weiteren Medikamente benötige (SEM-1-act. 36/3). 7.7.4. Der Beschwerdeführer 4 gab im Rahmen seines Dublin-Gesprächs am 2. November 2023 an, dass er zwar unter keinen körperlichen Beschwerden leide, es ihm aber psychisch nicht gut gehe. Er sei gestresst, könne nicht gut schlafen und sei sehr mit sich selbst beschäftigt (SEM-2-act. 16/3). Am 21. Dezember 2023 teilte Medic-Help der Vorinstanz mit, dass der Beschwerdeführer 4 dort mehrfach wegen Schlafstörungen und Anspannungszuständen vorstellig gewesen sei. Zwar habe er keine bestimmte Medikation, erhalte aber bei Bedarf Relaxane oder Redormin (SEM-2-act. 23/2). Vom 19. Januar 2024 bis zum 23. Januar 2024 befand sich der Beschwerdeführer 4 in stationärer Behandlung. Dem diesbezüglichen Austrittsbericht des Universitätsspitals F._______ zufolge wurden bei ihm intermittierende, unklare stechende rechtsthorakale Schmerzen und der Verdacht auf eine Anpassungsstörung mit reaktiver Depression diagnostiziert. Da der Beschwerdeführer 4 psychosozial sehr belastet wirkte, wurde eine ambulante psychiatrische oder psychosomatische Anbindung empfohlen (Rek-1-act. 5, Austrittsbericht des Universitätsspitals F._______, Klinik Innere Medizin, vom 23. Januar 2024). Vom 26. Januar 2024 bis zum 9. Februar 2024 war der Beschwerdeführer 4 sodann in stationärer psychiatrischer Behandlung. Nach dem diesbezüglichen ärztlichen Bericht habe er zum Zeitpunkt des Eintritts eine zumindest mittelgradig depressive Störung gezeigt. Er sei antriebslos mit negativen Kognitionen und hoffnungslos gewesen. Darüber hinaus habe er Suizidgedanken gehabt. Unter der gestarteten Medikation mit Escitalopram habe er sich in der Stimmung verbessert und mehr Antrieb gezeigt. Die Suizidgedanken seien auf der Station rückläufig gewesen. Trotz seiner verbesserten Stimmung falle es ihm aber weiterhin schwer, positiv in die Zukunft zu schauen. Für einen langfristigen Erfolg und die Stabilität seiner Psyche werde ihm eine längere Psychotherapie empfohlen (Rek-1-act. 8, ärztlicher Bericht der Psychiatrie G._______, Erwachsenenpsychiatrie, vom 8. Februar 2024). Seit seinem Austritt befindet sich der Beschwerdeführer 4 nach den Vorbringen seiner Rechtsvertretung in ambulanter Therapie in der Psychiatrie G._______, Zentrum für psychische Gesundheit H._______. 7.8 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführenden sind nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste. Zwar ist nicht in Abrede zu stellen, dass die psychische Gesundheit des Beschwerdeführers 4 erheblich reduziert ist. Diese Reduktion ist mit dem aktuellen Behandlungssetting jedoch tragbar. Kroatien verfügt rechtsprechungsgemäss über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende hinreichend zugängliche medizinische Infrastruktur (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 10.2 und E. 10.3; Urteile des BVGer D-2714/2021 vom 21. November 2023 E. 8.4.3; F-1992/2023 vom 3. Mai 2023 E. 5.4; F-1981/2023 vom 20. April 2023 E. 5.6; vgl. auch Asylum Information Database [AIDA] Country Report Croatia, Update 2022 [nachfolgend: AIDA-Report], S. 94 ff., , zuletzt abgerufen am 16. April 2024). Nebst den staatlichen Einrichtungen bestehen in Kroatien auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von der grundsätzlichen Möglichkeit einer engmaschigen, wöchentlichen Behandlung ausgegangen werden darf (vgl. Urteile des BVGer D-2714/2021 E. 8.4.3; F-1657/2022 vom 21. April 2022 E. 7.3 m.w.H.; AIDA-Report, S. 96 ff.). Der Beschwerdeführer 4 wird demnach in Kroatien seine ambulante, medikamentöse psychiatrische Behandlung weiterführen können. Die Beschwerdeführerin 2 wird demnach in Kroatien sowohl hinsichtlich einer allfälligen Anbindung an psychologische Unterstützung als auch hinsichtlich ihrer Diabetes-Erkrankung (vgl. hierzu Urteil des BVGer F-3984/2022 vom 14. November 2022 E. 4.3.3) eine adäquate medizinische Versorgung vorfinden. Medikamente können den Beschwerdeführenden zudem auf Vorrat mitgegeben werden, wobei die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren sind (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 7.9 In Gesamtbetrachtung der aktenkundigen Umstände ist sodann nicht ersichtlich, dass das übergeordnete Kindsinteresse des Beschwerdeführers 3 einer Überstellung nach Kroatien gemeinsam mit seinen Eltern, den Beschwerdeführern 1 und 2, in entscheidwesentlichem Mass entgegenstehen würde. Zumal den Akten auch keine Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass er dort von ihnen getrennt werden könnte. Das Vorbringen, bei einer Rücküberstellung nach Kroatien werde der Beschwerdeführer 3 aus seiner mittlerweile einigermassen stabilen und sicheren Umgebung in der Schweiz gerissen, rechtfertigt angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine andere Beurteilung. Angesichts der konkreten Umstände gilt dies vorliegend - selbst bei gänzlicher Wahrunterstellung der Schilderungen der Beschwerdeführenden betreffend ihren dortigen Aufenthalt - auch für die geltend gemachte Gefahr einer Retraumatisierung des Beschwerdeführers 3 bei einer Rückkehr nach Kroatien. Aus der KRK kann sodann kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden (vgl. Urteil des BVGer E-474/2023 vom 16. Mai 2023 E. 6.3.5 m.H.). Für den Fall, dass aufgrund der vorgebrachten Magenbeschwerden eine medizinische Behandlung des Beschwerdeführers 3 erforderlich werden sollte, ist davon auszugehen, dass diese auch in Kroatien erfolgen kann (vgl. vorstehend E. 7.8). 7.10 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtenen Verfügungen sind unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 7.11 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO.
8. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Da nach dem Gesagten sämtliche Beschwerdeführenden die Schweiz zu verlassen haben, erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 4 betreffend Art. 16 Dublin-III-VO näher einzugehen. Die beiden Beschwerden sind abzuweisen.
9. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. vorstehend E. 7.7) ist die Vorinstanz anzuweisen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden 1-4 Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informiert werden. Angesichts der offenkundig engen familiären Beziehung des volljährigen Beschwerdeführers 4 zu den Beschwerdeführenden 1-3 ist die Vorinstanz weiter anzuweisen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführenden 1-4 gemeinsam überstellt werden.
10. Die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sind mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Die am 19. Januar 2024 verfügten Vollzugsstopps fallen mit dem vorliegenden Urteil dahin. 11. 11.1 In den Beschwerden wird jeweils die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, beantragt. Diese Anträge sind in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen hinsichtlich der gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht aussichtslos waren und die Beschwerdeführenden nach Aktenlage bedürftig sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werden mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen werden, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerden werden abgewiesen.
2. Die Vorinstanz wird angewiesen, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführenden 1-4 Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die kroatischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Umstände informiert werden. Die Vorinstanz wird weiter angewiesen, im Rahmen der Überstellungsmodalitäten dafür zu sorgen, dass die Beschwerdeführenden 1-4 gemeinsam überstellt werden. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden gutgeheissen.
4. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Sebastian Kempe Gero Vaagt Versand: