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F-647/2023

F-647/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-02-09 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (28 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden dargelegt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz und andererseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde Pkt. 3). Zusammenfassend macht er geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und insbesondere die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den Zugang zu einer Unterkunft und die medizinische Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt. Das SEM stütze sich lediglich pauschal auf Abklärungen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Botschaft in Kroatien, dem kroatischen Innenministerium, internationalen Organisationen und lokalen NGOs.

E. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG).

E. 4.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2023 mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche Kritik von nationalen und internationalen Organisationen berücksichtigt. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien nicht von der Push-back-Problematik betroffen seien und ihnen keine Kettenabschiebung drohe. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lageeinschätzung des SEM betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilt und dass deutsche Gerichte in Einzelfällen das Vorliegen von systemischen Mängeln bejahten, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar.

E. 4.4 Anlässlich des Dublin-Gesprächs hat sich der Beschwerdeführer überdies sowohl zur Zuständigkeit Kroatiens für sein Asylverfahren als auch zu seinem Gesundheitszustand äussern können. Das SEM hat seine Vorbringen in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich zusammengefasst und seine individuelle Situation, insbesondere sein Gesundheitszustand und seine Erlebnisse bei der Einreise nach Kroatien, bei der Entscheidfindung berücksichtigt (S. 3 f. und S. 6 f. der angefochtenen Verfügung). Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich nicht um eine vulnerable Person, sondern um einen alleinreisenden Mann ohne - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nennenswerte gesundheitliche Beschwerden, welcher Kroatien bereits nach wenigen Tagen wieder verlassen hat. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen.

E. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen ist abzuweisen.

E. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20).

E. 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 1. Dezember 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen (Beschwerde Pkt. 1), handelt es sich überdies um eine unbelegte Parteibehauptung. Durch die Weiterreise des Beschwerdeführers in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer ohnehin einem dortigen Asylverfahren entzogen, womit das Vorgehen der kroatischen Behörden nicht zu beanstanden ist. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gegeben.

E. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 5.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse an der Grenze und nach seiner Einreise ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm zitierten Urteil F-5675/2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diesem eine nicht vergleichbare Ausgangslage zu Grunde lag.

E. 6.3 Soweit in der Beschwerde auf die Push-back-Problematik Kroatiens hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass diese primär die Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien betrifft. Damit ist aber nichts zur vorliegenden Ausgangslage der Rückkehr nach Kroatien nach Asylantragstellung gesagt. Zudem haben die vom Beschwerdeführer geschilderten Schwierigkeiten beim Grenzübertritt letztlich die Asylgesuchstellung nicht verhindert (Beschwerde Pkt. 1). Es war ihm möglich, Zugang zum kroatischen Asylverfahren zu erlangen, und er wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift (vgl. Pkt. 1), er habe in Kroatien keinen Zugang zu einem korrekten Asylverfahren gehabt, ist schon deshalb unzutreffend, weil er das Land bereits nach wenigen Tagen freiwillig wieder verlassen hat, ohne überhaupt die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).

E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 7 Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist.

E. 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. statt vieler Urteile 5984/2022 E. 7.2; F-3246/2022 E. 5.2 und 5.3; je m.H). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei in Kroatien psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen, ihm sei die Nahrung verwehrt worden und er sei beleidigt worden (Beschwerde Pkt. 3). Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden.

E. 7.3 Bezüglich des Gesundheitszustands macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, gesundheitlich stark angeschlagen zu sein. Er leide unter Augenproblemen und Rippen- sowie Thoraxschmerzen, habe Gewicht verloren und leide unter Schlafproblemen aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien (Beschwerde Pkt. 1b). Gemäss Akten gelangte er wegen der medizinischen Probleme an den Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum. Dort habe er wegen Rippen- und Thoraxschmerzen vorgesprochen und die Vermutung geäussert, dass es mit dem Bluthochdruck zusammenhängen könne. Das erste Mal habe man den Blutdruck nicht messen können, da der Beschwerdeführer erklärt habe, er müsse arbeiten. Am Folgetag sei der Blutdruck gemessen worden und die Werte seien in Ordnung gewesen. Er habe Schmerzmittel sowie ein Hustenmittel erhalten und einen Termin beim Zentrumsarzt (1. Februar 2022) erhalten (SEM act. 20). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Soweit er mit Rechtsmitteleingabe überdies erklärte, er sei psychisch angeschlagen und aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein Arztbericht vorliege, dürfe ihm kein Nachteil erwachsen (Beschwerde Pkt. 2), ist darauf hinzuweisen, dass er mit keinem Wort begründet, wieso es ihm nicht hätte möglich sein sollen, diesbezüglich einen Arzt zu konsultieren. In diesem Sinn ist - entgegen seinen Vorbringen (Beschwerde Pkt. 1b) - gerade nicht erstellt, er sei dringend auf medizinische Betreuung angewiesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen (Beschwerde Pkt. 1b). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit den vorliegenden Angaben - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (Beschwerde Pkt. 1b) - als hinreichend erstellt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus diesem Grund fällt folglich ausser Betracht.

E. 7.4 Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung durch das SEM ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.

E. 8 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren.

E. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-647/2023 Urteil vom 9. Februar 2023 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Déborah D'Aveni; Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien X._______, geb. (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. Januar 2023 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. Dezember 2022 in der Schweiz um Asyl (Akten des SEM [SEM act.] 1). Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 1. Dezember 2022 in Kroatien registriert und dort gleichentags ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM act. 7). B. Am 4. Januar 2023 fand das persönliche Gespräch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), statt (SEM act. 13). Dem Beschwerdeführer wurde bei dieser Gelegenheit das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintreten auf sein Asylgesuch und einer Überstellung nach Kroatien gewährt. Weiter wurde ihm die Möglichkeit eingeräumt, sich zum medizinischen Sachverhalt zu äussern. C. Am 4. Januar 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Übernahme des Beschwerdeführers (SEM act. 15). Die kroatischen Behörden stimmten dem Gesuch am 18. Januar 2022 (recte: 18. Januar 2023) gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM act. 19). D. Mit Verfügung vom 26. Januar 2023 (eröffnet tags darauf) trat die Vorin-stanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Im Weiteren händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung zukomme (vgl. SEM act. 22). E. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 legte der bisherige Rechtsvertreter das Mandat nieder (SEM act. 23). F. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2023 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Des Weiteren beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1). G. Die zuständige Instruktionsrichterin setzte am 3. Februar 2023 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2023 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf, die Rechtsmitteleingabe zu unterzeichnen (BVGer act. 3). Fristgerecht sandte er dem Gericht die unterzeichnete Beschwerde am 9. Februar 2023 zu (BVGer act.4). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 ff. VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden dargelegt wird - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer rügt einerseits eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch die Vorinstanz und andererseits eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Beschwerde Pkt. 3). Zusammenfassend macht er geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig erhoben und insbesondere die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung, den Zugang zu einer Unterkunft und die medizinische Betreuung in Kroatien in keiner Weise berücksichtigt. Das SEM stütze sich lediglich pauschal auf Abklärungen in Zusammenarbeit mit der Schweizer Botschaft in Kroatien, dem kroatischen Innenministerium, internationalen Organisationen und lokalen NGOs. 4.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 VwVG) umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache äussern zu können (Art. 30 Abs. 1 VwVG). Er verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 4.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 26. Januar 2023 mit der allgemeinen Lage von Asylsuchenden in Kroatien auseinandergesetzt und auch die diesbezügliche Kritik von nationalen und internationalen Organisationen berücksichtigt. Sie hat einlässlich dargelegt, aufgrund von welchen Informationen sie zur Schlussfolgerung gelangt ist, dass Dublin-Rückkehrende in Kroatien nicht von der Push-back-Problematik betroffen seien und ihnen keine Kettenabschiebung drohe. Allein der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Lageeinschätzung des SEM betreffend das Asyl- und Aufnahmeverfahren in Kroatien nicht teilt und dass deutsche Gerichte in Einzelfällen das Vorliegen von systemischen Mängeln bejahten, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts dar. 4.4 Anlässlich des Dublin-Gesprächs hat sich der Beschwerdeführer überdies sowohl zur Zuständigkeit Kroatiens für sein Asylverfahren als auch zu seinem Gesundheitszustand äussern können. Das SEM hat seine Vorbringen in der angefochtenen Verfügung rechtsgenüglich zusammengefasst und seine individuelle Situation, insbesondere sein Gesundheitszustand und seine Erlebnisse bei der Einreise nach Kroatien, bei der Entscheidfindung berücksichtigt (S. 3 f. und S. 6 f. der angefochtenen Verfügung). Beim Beschwerdeführer handelt es sich offensichtlich nicht um eine vulnerable Person, sondern um einen alleinreisenden Mann ohne - wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird - nennenswerte gesundheitliche Beschwerden, welcher Kroatien bereits nach wenigen Tagen wieder verlassen hat. Das SEM ist damit der ihm obliegenden Untersuchungs- sowie der Prüfungs- und Begründungspflicht in genügender Weise nachgekommen. 4.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen ist abzuweisen. 5. 5.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 5.3 Der Mitgliedstaat, bei dem der erste Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO). Diese Bestimmung findet auch - wie vorliegend - im Fall der Weiterreise eines Antragstellers in einen anderen Mitgliedstaat bei noch nicht abgeschlossenem Zuständigkeitsverfahren Anwendung (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K. 19 zu Art. 20). 5.4 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers ergab, dass er am 1. Dezember 2022 in Kroatien daktyloskopisch erfasst wurde. Gleichentags stellte er gemäss Auszug aus der «Eurodac»-Datenbank ein Asylgesuch. Die kroatischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu. Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird, als erstellt zu betrachten. Beim Vorbringen, die kroatischen Behörden seien ihrer Informationspflicht gemäss Art. 4 Dublin-III-VO nicht nachgekommen (Beschwerde Pkt. 1), handelt es sich überdies um eine unbelegte Parteibehauptung. Durch die Weiterreise des Beschwerdeführers in die Schweiz wenige Tage nach Erfassung der Fingerabdrücke in Kroatien hat sich der Beschwerdeführer ohnehin einem dortigen Asylverfahren entzogen, womit das Vorgehen der kroatischen Behörden nicht zu beanstanden ist. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist gegeben. 5.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 6. 6.1 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen zum heutigen Zeitpunkt keine konkreten Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Kroatien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO aufweisen (vgl. dazu beispielsweise die Urteile des BVGer F-5582/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 4.2; E-4341/2022 vom 8. Dezember 2022 E. 6.3 m.w.H.). Selbst unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene zitierten Berichte sowie der vom Beschwerdeführer geschilderten Erlebnisse an der Grenze und nach seiner Einreise ist nicht davon auszugehen, Kroatien verstosse zum heutigen Zeitpunkt systematisch gegen seine vertraglichen Verpflichtungen als zuständiger Dublin-Mitgliedstaat im Falle einer Rücküberstellung von Asylsuchenden. Bei Fehlverhalten einzelner Beamter oder Privatpersonen kann sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen an die zuständigen kroatischen Stellen wenden. Allein der Umstand, dass solche Schritte in Kroatien allenfalls mit grösseren Schwierigkeiten als in der Schweiz verbunden sind, vermag noch keine systemischen Schwachstellen im kroatischen Asyl- und Aufnahmeverfahren zu begründen. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm zitierten Urteil F-5675/2021 nichts zu seinen Gunsten abzuleiten, da diesem eine nicht vergleichbare Ausgangslage zu Grunde lag. 6.3 Soweit in der Beschwerde auf die Push-back-Problematik Kroatiens hingewiesen wird, ist festzuhalten, dass diese primär die Aussengrenze zu Bosnien und Herzegowina sowie zu Serbien betrifft. Damit ist aber nichts zur vorliegenden Ausgangslage der Rückkehr nach Kroatien nach Asylantragstellung gesagt. Zudem haben die vom Beschwerdeführer geschilderten Schwierigkeiten beim Grenzübertritt letztlich die Asylgesuchstellung nicht verhindert (Beschwerde Pkt. 1). Es war ihm möglich, Zugang zum kroatischen Asylverfahren zu erlangen, und er wurde hierzu daktyloskopisch erfasst. Die Behauptung in der Beschwerdeschrift (vgl. Pkt. 1), er habe in Kroatien keinen Zugang zu einem korrekten Asylverfahren gehabt, ist schon deshalb unzutreffend, weil er das Land bereits nach wenigen Tagen freiwillig wieder verlassen hat, ohne überhaupt die Behandlung seines Asylgesuchs abzuwarten. Es ist in diesem Zusammenhang mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

7. Nachfolgend ist zu prüfen, ob das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 auszuüben ist. 7.1 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich für schutzsuchende Personen aus der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. statt vieler Urteile 5984/2022 E. 7.2; F-3246/2022 E. 5.2 und 5.3; je m.H). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei in Kroatien psychischer und physischer Gewalt ausgesetzt gewesen, ihm sei die Nahrung verwehrt worden und er sei beleidigt worden (Beschwerde Pkt. 3). Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und seine Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt auch in Bezug auf die geltend gemachte Behandlung seitens der kroatischen Behörden. 7.3 Bezüglich des Gesundheitszustands macht der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, gesundheitlich stark angeschlagen zu sein. Er leide unter Augenproblemen und Rippen- sowie Thoraxschmerzen, habe Gewicht verloren und leide unter Schlafproblemen aufgrund seiner Erlebnisse in Kroatien (Beschwerde Pkt. 1b). Gemäss Akten gelangte er wegen der medizinischen Probleme an den Gesundheitsdienst im Bundesasylzentrum. Dort habe er wegen Rippen- und Thoraxschmerzen vorgesprochen und die Vermutung geäussert, dass es mit dem Bluthochdruck zusammenhängen könne. Das erste Mal habe man den Blutdruck nicht messen können, da der Beschwerdeführer erklärt habe, er müsse arbeiten. Am Folgetag sei der Blutdruck gemessen worden und die Werte seien in Ordnung gewesen. Er habe Schmerzmittel sowie ein Hustenmittel erhalten und einen Termin beim Zentrumsarzt (1. Februar 2022) erhalten (SEM act. 20). Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers sind offensichtlich nicht derart gravierend, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Soweit er mit Rechtsmitteleingabe überdies erklärte, er sei psychisch angeschlagen und aus dem Umstand, dass diesbezüglich kein Arztbericht vorliege, dürfe ihm kein Nachteil erwachsen (Beschwerde Pkt. 2), ist darauf hinzuweisen, dass er mit keinem Wort begründet, wieso es ihm nicht hätte möglich sein sollen, diesbezüglich einen Arzt zu konsultieren. In diesem Sinn ist - entgegen seinen Vorbringen (Beschwerde Pkt. 1b) - gerade nicht erstellt, er sei dringend auf medizinische Betreuung angewiesen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Kroatien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Die Mitgliedstaten sind verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Sodann bestehen in Kroatien nebst den staatlichen Einrichtungen auch Angebote von Nichtregierungsorganisationen für die psychische Betreuung, womit von einem genügenden psychologischen Behandlungsangebot auszugehen ist (vgl. Urteil des BVGer F-4368/2020 vom 14. Januar 2021 E. 7.3 m.H.). In dieser Hinsicht vermag auch der auf Beschwerdeebene zitierte Bericht zu keiner anderen Einschätzung der Situation des Beschwerdeführers in Kroatien zu führen (Beschwerde Pkt. 1b). Es liegen damit keine Hinweise vor, wonach das Land seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit den vorliegenden Angaben - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen (Beschwerde Pkt. 1b) - als hinreichend erstellt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz aus diesem Grund fällt folglich ausser Betracht. 7.4 Es sind weder völkerrechtliche Wegweisungsvollzugshindernisse, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung durch das SEM ersichtlich. Damit liegt kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor.

8. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Entscheid ist das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden und der angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: