Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (39 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG).
E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Im Asylverfahren wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2024 eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Nach der an sie gerichteten Anfrage des Zivilstandsamts vom 17. Januar 2024 sei die Vorinstanz mit Blick auf Art. 8 EMRK verpflichtet gewesen, die Beziehung zu seiner Verlobten näher abzuklären.
E. 3.3 Dem ist - in Anbetracht der vorliegenden Umstände - nicht so. Wie der angefochtenen Verfügung (S. 9) entnommen werden kann, hat sich die Vorinstanz aufgrund der zivilstandsamtlichen Zuschrift vom 17. Januar 2024 mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem allfällig eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren eine bereits vor der Eheschliessung grundrechtlich geschützte Beziehung zugrunde liegen könnte. Dies verneinte sie mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich des Dublin-Gesprächs noch im weiteren Verfahrensverlauf eine Partnerschaft erwähnt habe und auch keine Bemühungen gezeigt habe, eine solche führen zu wollen (wie beispielsweise durch Einreichung eines Antrags auf Unterbringung in einer Privatunterkunft). Diese Sachverhaltswürdigung ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe bereits im Dublin-Gespräch geltend gemacht, sich in der Türkei verlobt zu haben. Gemäss Gesprächsprotokoll, welches er nach Rückübersetzung und in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung vorbehaltlos unterzeichnete, erwähnte er seine Beziehung weder auf Nachfrage nach Verwandten in der Schweiz, noch auf Nachfrage nach Gründen, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden (SEM-act. 14/3).
E. 3.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass weitere Abklärungen - insbesondere auch zum Stand eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens - nichts an der Feststellung zu ändern vermöchten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner allenfalls Verlobten keine Konkubinatsbeziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt. Sie hat durch den Verzicht auf weitere Abklärungen ihre Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt.
E. 3.5 Gleichsam sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren in antizipierter Beweiswürdigung die Anträge auf Befragung der Verlobten des Beschwerdeführers und auf Befragung des Zivilstandsamts abzulehnen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Beweismassnahmen zur entscheiderheblichen Ergänzung des relevanten Sachverhalts tauglich wären. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind auch im jetzigen Zeitpunkt nicht geboten (vgl. dazu unten E. 7.10 ff.).
E. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist.
E. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG).
E. 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-ne antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 14. September 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Diese haben dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt.
E. 5.2 Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten - mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) beruht. Es liegen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die kroatischen Behörden sein Gesuch nicht im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO weiterbehandeln würden (vgl. Urteil des BVGer F-5409/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 4.4).
E. 5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben.
E. 6.1 In der Beschwerdeschrift werden Gewalt seitens der Polizeibehörden, fehlender Rechtsschutz, inadäquate Unterbringungsbedingungen, Kettenabschiebungen, medizinische Versorgungsprobleme, fehlender Zugang zum Asylverfahren und mithin systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems geltend gemacht. Gestützt darauf fordert der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO.
E. 6.2 Eventualiter fordert er die Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Er macht geltend, dass er nach seiner Einreise in Kroatien am 11. September 2023 von der Polizei aufgegriffen und auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, wo ihm sämtliche Gegenstände weggenommen worden seien und er auf dem Boden kniend getreten worden sei. Er sei in eine Zelle gesteckt worden mit dem Hinweis, dass er aus dieser nicht rauskommen würde, ohne ein paar Dokumente zu unterschreiben. Danach sei er hinausgeworfen worden und habe einen Zettel erhalten, wonach er Kroatien alsbald zu verlassen habe. Erst in der Schweiz sei ihm mitgeteilt worden, dass seine unter Zwang erfolgte Unterschrift ein Asylgesuch war. Auch sei ihm bereits angedroht worden, strafrechtlich verurteilt zu werden aufgrund der Flucht seines Schleppers vor der Polizei. Es liege ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vor, wenn er nach Kroatien rücküberstellt werde. Schliesslich habe es die Vorinstanz trotz seiner psychischen Probleme unterlassen, seinen psychologischen Zustand abzuklären.
E. 6.3 In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2024 rügt der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die verfügte Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien sowie eine Verletzung von Art. 14 BV dadurch, dass die Vorinstanz das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren blockiere, um das Dublin-Verfahren «durchzudrücken». Die «Aussetzung der Weiterbehandlung des Eheanerkennungsverfahrens» stelle eine unverhältnismässige Grundrechtsverletzung dar.
E. 7.1 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundes-verwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellen-den generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der - angesichts der in E. 9.4.2 f. des Urteils dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammen-hangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugen-merk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5; seither bestätigt in zahlreichen Urteilen, vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7037/2023 vom 9. Januar 2024 E. 6.4; F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 5.3; D-5113/2023 vom 6. November 2023 E. 7.2).
E. 7.2 Für ein Abweichen von dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatliche und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch angesichts der Einwände des Beschwerdeführers und der von ihm zitierten kritischen Berichte mehrerer nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen (Bericht Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 21. Februar 2023 und September 2022, Human Rights Watch Croatia vom Mai 2023 sowie 15. Juli 2019; Bericht des ECCHR [European Center for Constitutional and Human Rights] vom Februar 2023; Asylum Information Database [AIDA] Croatia 2021 [alle Rz. 8-16 der Beschwerde, BVGer-act. 1]), des Berichts des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 6. Oktober 2021 (Rz. 10) sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2022 (Rz. 12) kein Anlass.
E. 7.3 Zur geforderten Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist sodann festzuhalten was folgt.
E. 7.4 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.
E. 7.5 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).
E. 7.6 Im Dublin-Gespräch gab der Beschwerdeführer in Bezug auf Kroatien lediglich an, dass ihm sämtliche Gegenstände weggenommen worden seien und sein Freund getreten worden sei. Erst in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2024 machte er zusätzlich geltend, er sei auf dem Boden kniend getreten worden. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 FoK führen würden. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Für ein Abweichen von dieser Beurteilung besteht unter Berücksichtigung des aktuellen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 7.1) auch angesichts der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte kein Anlass.
E. 7.7 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180 - 193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.).
E. 7.8 Der Beschwerdeführer gab im Dublin-Gespräch an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (SEM-act. 14/3). Auch dem Notfallkonsultationsbericht vom 3. Oktober 2023 und dem Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung (SEM-act. 20/2; 24/2) sind keine Hinweise auf psychische oder sonstige gesundheitliche Probleme zu entnehmen und die in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert vorgebrachten psychischen Probleme können aufgrund der Akten nicht objektiviert werden. Es sind keine gesundheitlichen Gründe im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich, welche einer Überstellung entgegenstehen würden.
E. 7.9 Was sodann die gerügte Verletzung der grundrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens (Art. 8 EMRK) und auf Eheschliessung (Art. 14 BV) betrifft, wurde vorstehend bereits dargelegt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner allenfalls Verlobten keine Konkubinatsbeziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt, welche durch Art. 8 EMRK geschützt wäre.
E. 7.10 Die zwischenzeitlich erfolgten gerichtlichen Abklärungen zum Austausch zwischen der Vorinstanz und dem Zivilstandsamt - wonach am Tag der Eröffnung des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheids die Verlobte des Beschwerdeführers effektiv ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hat, welches seither hängig ist - führen zu keiner anderen Beurteilung. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer die geltend gemachte Beziehung zwischen den Verlobten auch im Rahmen des ihm zu den gerichtlichen Abklärungen gewährten rechtlichen Gehörs nicht weiter substantiiert, sondern lediglich die Nachreichung von Fotos in Aussicht gestellt hat. Mit einer solchen Beweisofferte anstelle substantiierter Vorbringen genügt der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht, zumal im bekanntermassen eng getakteten Dublin-Verfahren. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der dargelegten Gesamtumstände sieht sich das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung nicht veranlasst, Fotos vom Beschwerdeführer einzuverlangen.
E. 7.11 Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Führen einer eheähnlichen Beziehung vor der Eheschliessung falle für ihn und seine Verlobte aus religiösen Gründen ausser Betracht. So erscheint zumindest fraglich, dass der zivilrechtlichen Eheschliessung aus religiöser Perspektive die geltend gemachte Bedeutung zukommt. Vor allem aber ändern die Beweggründe der Verlobten für einen Verzicht auf eine potentiell grundrechtlich geschützte voreheliche Beziehung nichts am Fehlen einer solchen Beziehung.
E. 7.12 Ein Selbsteintritt zum Schutz grundrechtlich geschützten Familienlebens fällt somit ausser Betracht. Gleiches gilt eine Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO, wobei ohnehin weder geltend gemacht wird noch aus den Akten ersichtlich ist, dass bei der Verlobten des Beschwerdeführers um eine Person um eine Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne dieser Bestimmung handeln würde.
E. 7.13 Ferner verletzt die angefochtene Nichteintretens- und Überstellungsverfügung auch das Recht des Beschwerdeführers auf Eheschliessung (Art. 14 BV) nicht. Es steht diesem frei, das hängige Ehevorbereitungsverfahren aus dem Ausland weiterzuverfolgen (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]).
E. 7.14 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.
E. 7.15 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO.
E. 8 Nach den obigen Darlegungen (E. 7) erscheint es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz im Sinne des Subeventualantrags dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen, namentlich bezüglich Obdach, Nahrung und einer adäquaten, regelmässigen medizinischen sowie psychologischen Behandlung einzuholen.
E. 9 Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit abzuweisen.
E. 10 Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende Anweisung der kantonalen Behörden ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden und der am 2. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Auf den Antrag, wonach gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot zu verhängen sei, ist derweil nicht einzutreten, da er nicht vom Streitgegenstand erfasst ist (vgl. E. 2.2).
E. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
E. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-681/2024 Urteil vom 23. Mai 2024 Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Thomas Segessenmann; Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni. Parteien A._______, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, AsyLex, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2024. Sachverhalt: A. Am 14. September 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Asylgesuch in der Schweiz (SEM-act. 4/1). B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er zuvor am 11. September 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 8/1). C. Anlässlich des Dublin-Gesprächs am 28. September 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (SEM-act. 14/3). D. Am 29. September 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers (SEM-act. 15/5) gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die kroatischen Behörden stimmten der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zu (SEM-act. 22/2). E. Am 17. Januar 2024 ersuchte das Zivilstandsamt (...) (nachfolgend: Zivilstandsamt) die Vorinstanz um Einsichtnahme in das Asyldossier des Beschwerdeführers (SEM-act. 23/3), welche die Vorinstanz mit Schreiben vom 23. Januar 2024 gewährte (SEM-act. 27/2). F. Mit Verfügung vom 23. Januar 2024, eröffnet am 25. Januar 2024, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 28/20). G. Am 25. Januar 2024 teilte die damalige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers der Vorinstanz die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit (SEM-act. 31/1). H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2024 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. Januar 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den zuständigen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass ab dem Zeitpunkt der Ankunft umgehend Obdach, Nahrung, eine adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung zur Verfügung steht. Weiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die Ausstellung eines Einreiseverbotes zu unterlassen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, insbesondere eines Kostenvorschusses, um Gewährung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende Anweisung der kantonalen Behörden. Eventualiter sei seine Verlobte vorzuladen und mündlich zur Beziehung zu befragen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer-act.] 1). I. Am 2. Februar 2024 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte der Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 5). J. Im Hinblick auf eine Gesprächsanfrage des Zivilstandsamts gegenüber der Vorinstanz vom 25. Januar 2024 (SEM-act. 32/3) tätigte das Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2024 telefonische Rückfragen bei der Vorinstanz und dem Zivilstandsamt (BVGer-act. 7 und 8). K. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2024 lehnte das Bundesverwaltungsgericht den Antrag des Beschwerdeführers auf Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung ab und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu den anlässlich der telefonischen Rückfragen gewonnenen Erkenntnissen (BVGer-act. 9). L. Der Beschwerdeführer nahm am 23. Februar 2024 dazu Stellung und beantragte die Befragung des Zivilstandsamts (BVGer-act. 11). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG in Verbindung mit Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig. Es entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Im Asylverfahren wie im übrigen Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Das heisst, die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG; zum Ganzen BVGE 2016/27 E. 9.1.1 m.H.). 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in seiner Rechtsmitteleingabe vom 1. Februar 2024 eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Nach der an sie gerichteten Anfrage des Zivilstandsamts vom 17. Januar 2024 sei die Vorinstanz mit Blick auf Art. 8 EMRK verpflichtet gewesen, die Beziehung zu seiner Verlobten näher abzuklären. 3.3 Dem ist - in Anbetracht der vorliegenden Umstände - nicht so. Wie der angefochtenen Verfügung (S. 9) entnommen werden kann, hat sich die Vorinstanz aufgrund der zivilstandsamtlichen Zuschrift vom 17. Januar 2024 mit der Frage auseinandergesetzt, ob dem allfällig eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahren eine bereits vor der Eheschliessung grundrechtlich geschützte Beziehung zugrunde liegen könnte. Dies verneinte sie mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer weder anlässlich des Dublin-Gesprächs noch im weiteren Verfahrensverlauf eine Partnerschaft erwähnt habe und auch keine Bemühungen gezeigt habe, eine solche führen zu wollen (wie beispielsweise durch Einreichung eines Antrags auf Unterbringung in einer Privatunterkunft). Diese Sachverhaltswürdigung ist nicht zu beanstanden. Daran ändert auch nichts, wenn der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene vorbringt, er habe bereits im Dublin-Gespräch geltend gemacht, sich in der Türkei verlobt zu haben. Gemäss Gesprächsprotokoll, welches er nach Rückübersetzung und in Anwesenheit seiner damaligen Rechtsvertretung vorbehaltlos unterzeichnete, erwähnte er seine Beziehung weder auf Nachfrage nach Verwandten in der Schweiz, noch auf Nachfrage nach Gründen, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden (SEM-act. 14/3). 3.4 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen, dass weitere Abklärungen - insbesondere auch zum Stand eines allfälligen Ehevorbereitungsverfahrens - nichts an der Feststellung zu ändern vermöchten, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner allenfalls Verlobten keine Konkubinatsbeziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt. Sie hat durch den Verzicht auf weitere Abklärungen ihre Pflicht zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts nicht verletzt. 3.5 Gleichsam sind im vorliegenden Beschwerdeverfahren in antizipierter Beweiswürdigung die Anträge auf Befragung der Verlobten des Beschwerdeführers und auf Befragung des Zivilstandsamts abzulehnen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die beantragten Beweismassnahmen zur entscheiderheblichen Ergänzung des relevanten Sachverhalts tauglich wären. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind auch im jetzigen Zeitpunkt nicht geboten (vgl. dazu unten E. 7.10 ff.). 4. 4.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht eingetreten ist. 4.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). 4.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.4 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-ne antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser vor seiner Einreise in die Schweiz am 14. September 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte. Diese haben dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz fristgerecht gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt. 5.2 Somit sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde, als erstellt zu betrachten - mit der Folge, dass das Verfahren nach einer Rücküberstellung des Beschwerdeführers fortgesetzt wird. Dem Einwand des Beschwerdeführers, er sei in Kroatien zur Abgabe seiner Fingerabdrücke gezwungen worden, ist entgegenzuhalten, dass die Fingerabdruckabnahme bei illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) beruht. Es liegen entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die kroatischen Behörden sein Gesuch nicht im Sinne von Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO weiterbehandeln würden (vgl. Urteil des BVGer F-5409/2023 vom 11. Oktober 2023 E. 4.4). 5.3 Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist somit gegeben. 6. 6.1 In der Beschwerdeschrift werden Gewalt seitens der Polizeibehörden, fehlender Rechtsschutz, inadäquate Unterbringungsbedingungen, Kettenabschiebungen, medizinische Versorgungsprobleme, fehlender Zugang zum Asylverfahren und mithin systemische Mängel des kroatischen Asyl- und Aufnahmesystems geltend gemacht. Gestützt darauf fordert der Beschwerdeführer die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. 6.2 Eventualiter fordert er die Anwendung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1. Er macht geltend, dass er nach seiner Einreise in Kroatien am 11. September 2023 von der Polizei aufgegriffen und auf den Polizeiposten mitgenommen worden sei, wo ihm sämtliche Gegenstände weggenommen worden seien und er auf dem Boden kniend getreten worden sei. Er sei in eine Zelle gesteckt worden mit dem Hinweis, dass er aus dieser nicht rauskommen würde, ohne ein paar Dokumente zu unterschreiben. Danach sei er hinausgeworfen worden und habe einen Zettel erhalten, wonach er Kroatien alsbald zu verlassen habe. Erst in der Schweiz sei ihm mitgeteilt worden, dass seine unter Zwang erfolgte Unterschrift ein Asylgesuch war. Auch sei ihm bereits angedroht worden, strafrechtlich verurteilt zu werden aufgrund der Flucht seines Schleppers vor der Polizei. Es liege ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK vor, wenn er nach Kroatien rücküberstellt werde. Schliesslich habe es die Vorinstanz trotz seiner psychischen Probleme unterlassen, seinen psychologischen Zustand abzuklären. 6.3 In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2024 rügt der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die verfügte Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach Kroatien sowie eine Verletzung von Art. 14 BV dadurch, dass die Vorinstanz das eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren blockiere, um das Dublin-Verfahren «durchzudrücken». Die «Aussetzung der Weiterbehandlung des Eheanerkennungsverfahrens» stelle eine unverhältnismässige Grundrechtsverletzung dar. 7. 7.1 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundes-verwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellen-den generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der - angesichts der in E. 9.4.2 f. des Urteils dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammen-hangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugen-merk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5; seither bestätigt in zahlreichen Urteilen, vgl. statt vieler Urteile des BVGer D-7037/2023 vom 9. Januar 2024 E. 6.4; F-5666/2023 vom 29. November 2023 E. 5.3; D-5113/2023 vom 6. November 2023 E. 7.2). 7.2 Für ein Abweichen von dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatliche und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts besteht auch angesichts der Einwände des Beschwerdeführers und der von ihm zitierten kritischen Berichte mehrerer nationaler und internationaler Nichtregierungsorganisationen (Bericht Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 21. Februar 2023 und September 2022, Human Rights Watch Croatia vom Mai 2023 sowie 15. Juli 2019; Bericht des ECCHR [European Center for Constitutional and Human Rights] vom Februar 2023; Asylum Information Database [AIDA] Croatia 2021 [alle Rz. 8-16 der Beschwerde, BVGer-act. 1]), des Berichts des Schweizer Radio und Fernsehens (SRF) vom 6. Oktober 2021 (Rz. 10) sowie des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. September 2022 (Rz. 12) kein Anlass. 7.3 Zur geforderten Ausübung des Selbsteintrittsrechts ist sodann festzuhalten was folgt. 7.4 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 7.5 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 7.6 Im Dublin-Gespräch gab der Beschwerdeführer in Bezug auf Kroatien lediglich an, dass ihm sämtliche Gegenstände weggenommen worden seien und sein Freund getreten worden sei. Erst in der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2024 machte er zusätzlich geltend, er sei auf dem Boden kniend getreten worden. Der Beschwerdeführer vermag damit nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihm bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 1 FoK führen würden. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.4 m.w.H.). Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen könnte er sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte er sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte er sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihm auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Für ein Abweichen von dieser Beurteilung besteht unter Berücksichtigung des aktuellen Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. E. 7.1) auch angesichts der vom Beschwerdeführer zitierten Berichte kein Anlass. 7.7 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180 - 193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). 7.8 Der Beschwerdeführer gab im Dublin-Gespräch an, dass es ihm gesundheitlich gut gehe (SEM-act. 14/3). Auch dem Notfallkonsultationsbericht vom 3. Oktober 2023 und dem Verlaufsblatt der medizinischen Betreuung (SEM-act. 20/2; 24/2) sind keine Hinweise auf psychische oder sonstige gesundheitliche Probleme zu entnehmen und die in der Beschwerdeschrift unsubstantiiert vorgebrachten psychischen Probleme können aufgrund der Akten nicht objektiviert werden. Es sind keine gesundheitlichen Gründe im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich, welche einer Überstellung entgegenstehen würden. 7.9 Was sodann die gerügte Verletzung der grundrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens (Art. 8 EMRK) und auf Eheschliessung (Art. 14 BV) betrifft, wurde vorstehend bereits dargelegt, dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht davon ausging, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner allenfalls Verlobten keine Konkubinatsbeziehung von eheähnlicher Intensität und Stabilität vorliegt, welche durch Art. 8 EMRK geschützt wäre. 7.10 Die zwischenzeitlich erfolgten gerichtlichen Abklärungen zum Austausch zwischen der Vorinstanz und dem Zivilstandsamt - wonach am Tag der Eröffnung des vorliegend angefochtenen Nichteintretensentscheids die Verlobte des Beschwerdeführers effektiv ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet hat, welches seither hängig ist - führen zu keiner anderen Beurteilung. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer die geltend gemachte Beziehung zwischen den Verlobten auch im Rahmen des ihm zu den gerichtlichen Abklärungen gewährten rechtlichen Gehörs nicht weiter substantiiert, sondern lediglich die Nachreichung von Fotos in Aussicht gestellt hat. Mit einer solchen Beweisofferte anstelle substantiierter Vorbringen genügt der Beschwerdeführer der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nicht, zumal im bekanntermassen eng getakteten Dublin-Verfahren. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der dargelegten Gesamtumstände sieht sich das Gericht in antizipierter Beweiswürdigung nicht veranlasst, Fotos vom Beschwerdeführer einzuverlangen. 7.11 Ebenso wenig verfängt das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Führen einer eheähnlichen Beziehung vor der Eheschliessung falle für ihn und seine Verlobte aus religiösen Gründen ausser Betracht. So erscheint zumindest fraglich, dass der zivilrechtlichen Eheschliessung aus religiöser Perspektive die geltend gemachte Bedeutung zukommt. Vor allem aber ändern die Beweggründe der Verlobten für einen Verzicht auf eine potentiell grundrechtlich geschützte voreheliche Beziehung nichts am Fehlen einer solchen Beziehung. 7.12 Ein Selbsteintritt zum Schutz grundrechtlich geschützten Familienlebens fällt somit ausser Betracht. Gleiches gilt eine Anwendung von Art. 9 Dublin-III-VO, wobei ohnehin weder geltend gemacht wird noch aus den Akten ersichtlich ist, dass bei der Verlobten des Beschwerdeführers um eine Person um eine Begünstigte internationalen Schutzes im Sinne dieser Bestimmung handeln würde. 7.13 Ferner verletzt die angefochtene Nichteintretens- und Überstellungsverfügung auch das Recht des Beschwerdeführers auf Eheschliessung (Art. 14 BV) nicht. Es steht diesem frei, das hängige Ehevorbereitungsverfahren aus dem Ausland weiterzuverfolgen (vgl. Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]). 7.14 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 7.15 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Dublin-III-VO.
8. Nach den obigen Darlegungen (E. 7) erscheint es auch nicht angezeigt, die Vorinstanz im Sinne des Subeventualantrags dazu zu verpflichten, von den kroatischen Behörden vor einer Überstellung individuelle Zusicherungen, namentlich bezüglich Obdach, Nahrung und einer adäquaten, regelmässigen medizinischen sowie psychologischen Behandlung einzuholen.
9. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insoweit abzuweisen.
10. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und entsprechende Anweisung der kantonalen Behörden ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden und der am 2. Februar 2024 verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. Auf den Antrag, wonach gegen den Beschwerdeführer kein Einreiseverbot zu verhängen sei, ist derweil nicht einzutreten, da er nicht vom Streitgegenstand erfasst ist (vgl. E. 2.2). 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind und dies auch schon im Zeitpunkt der Gesuchstellung waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (Art. 64 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Anträge auf Vorladung und Befragung der Verlobten des Beschwerdeführers sowie auf Befragung des Zivilstandsamts werden abgewiesen. 3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Aisha Luisoni Versand: