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F-5666/2023

F-5666/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-11-29 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). In der Folge des vorangegangenen Verfahrens und Rückweisungsurteils (F-3736/2023) sind vorliegend der relevante Sachverhalt hinreichend erstellt und die Parteistandpunkte bekannt.

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-ne antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfen-de Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wer-den kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen auf-grund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen wer-den, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Er-messen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 4.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac Datenbank ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz am 24. März 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte. Diese haben dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist ausdrücklich zugestimmt.

E. 4.2 Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird.

E. 5.1 In der Beschwerde wird auf die inadäquate Unterbringung und Gewalt hingewiesen, welcher die Beschwerdeführerin in Kroatien ausgeliefert gewesen sei und aufgrund geltend gemachter systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystems Kroatiens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gefordert.

E. 5.2 Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundes-verwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellen-den generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der - angesichts der in E. 9.4.2 f. des Urteils dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammen-hangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugen-merk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig ge-wesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuch-stellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5).

E. 5.3 An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern.

E. 5.4 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Gleichsam erweist sich die Rüge der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden als nicht stich-haltig, weshalb von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 zur antizipierten Beweiswürdigung).

E. 6.1 Ist eine antragstellende Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 6.2 Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2. m.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch die Angehörigen für sich allein grundsätzlich noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2; E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1; F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7.6.2). In den Anwendungsbereich fallen können hingegen Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata, für die sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteil des BVGer D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4; F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Situationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2 je m.H.).

E. 6.3 Zu berücksichtigen sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung insbesondere auch die familiäre Situation, die im Herkunftsland bestand, die Umstände, die zur Trennung geführt haben sowie der Stand der jeweiligen asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 4 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]; Urteil des BVGer F-5556-2022 vom 27. März 2023 E. 5.2).

E. 6.4 Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne hinreichenden sachlichen Grund kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und stellt einen Ermessensmissbrauch dar. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, haben sich dessen Behörden für zuständig zu erklären (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.1 m.H.).

E. 7.1 Die heute 19-jährige Beschwerdeführerin berief sich im Rahmen des Dublin-Gesprächs hinsichtlich ihrer in der Schweiz lebenden Eltern, namentlich ihrer Mutter, auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz.

E. 7.2 Die Vorinstanz stützte sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts auf das Dublin-Gespräch, den Arztbericht vom 30. Juni 2023 sowie den Abklärungsbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21. Juli 2023. Sie kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation der Beschwerdeführerin sowie der geschilderten Umstände kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern bestehe. Mithin lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin vor, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen.

E. 7.3 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer schwerwiegenden psychischen Störung auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen zu sein. Sie leide seit dem Erdbeben in der Türkei an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Zudem leide sie an einer Angststörung sowie einer Trennungsangststörung aufgrund der Trennung von ihrer Mutter, welche in eine bereits im Kindesalter etablierte Suizidalität zu münden drohe. Diese Krankheiten seien nach dem Erdbeben in der Türkei am 6. Februar 2023 unhaltbar geworden.

E. 8.1 Die familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst und hat zudem bereits im Herkunftsstaat bestanden. Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung und hält sich folglich rechtmässig hier auf. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten kann auch davon ausgegangen werden, dass die Mutter in der Lage wäre, ihre Tochter zu unterstützen. Ferner äusserten die Beschwerdeführerin und die Mutter schriftlich den Wunsch nach einem Zusammenleben mit Eingabe vom 13. April 2023 sowie während des Dublin-Gesprächs vom 4. Mai 2023. Streitig und zu prüfen bleibt, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht - mithin, ob sie infolge ihres psychischen Zustands auf deren Unterstützung angewiesen ist.

E. 8.2 Dem Arztbericht vom 30. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer Angststörung sowie einer depressiven Störung leide und dringlich einem Psychiater zur Behandlung zugewiesen worden sei. Gemäss dem diagnostischen Teil des Abklärungsberichts vom 21. Juli 2023, der von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfasst wurde, liege bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung vor. Die Ursache dafür sei das jüngste Erdbeben in der Türkei. Das Vorhandensein einer Angststörung könne nicht beurteilt werden, da diese mit der PTBS überlappe. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin äussere sich durch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, eine kurze Erinnerungslücke bezüglich des Erdbebengeschehens, eine formalgedankliche Verlangsamung, ein affektarmes Verhalten, eine leichte Schreckhaftigkeit, ein Wiedererleben des Erdbebens bei Reizen sowie Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Die Beschwerdeführerin könne sich jedoch klar von Suizidalität distanzieren und es gebe keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. In Bezug auf die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin ist dem Bericht vom 21. Juli 2023 zu entnehmen, dass sie seit ihrem 11. Lebensjahr wiederholt schweren Belastungen aufgrund der Abwesenheit ihrer Eltern ausgesetzt gewesen sei. Diese hätten offensichtlich zu einer schweren Verzweiflung geführt, die in einer Angststörung und Suizidalität resultiert habe (vgl. dazu auch das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons C.______ VD (...) E. 4.2 [kantonale Akten des Vaters der Beschwerdeführerin 37/656]). Als Beurteilung/Empfehlung hält der Bericht sodann Folgendes fest: Aufgrund des Ausmasses der Belastung in jüngerer Zeit sowie der erwähnten Störungen und unter Berücksichtigung der Dynamik, die zum Auftreten der Angststörung und der Suizidalität geführt hatte, sei es prognostisch essentiell, dass sich die Beschwerdeführerin geborgen fühle und dass ihre Eltern als primäre Bezugspersonen als Helfersystem anwesend seien. Zudem seien stabile Lebensumstände unerlässlich, um die Patientin zunächst zu stabilisieren und anschliessend eine Traumabehandlung durchführen zu können. Ansonsten drohe ihr ein verlängerter Krankheitsverlauf mit chronischen Tendenzen.

E. 8.3 Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und die Anwesenheit ihrer Mutter gemäss ärztlicher Empfehlung einen stabilisierenden Einfluss auf ihre Lebenssituation hätte. Bei gesamthafter Würdigung der vorliegenden Umstände und insbesondere der vorhandenen medizinischen Unterlagen ist indes nicht davon auszugehen, dass sie im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen wäre (vgl. vorne E. 6, insb. 6.2). Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einer PTBS, jedoch vermögen die effektiv diagnostizierten Symptome (vgl. soeben E. 8.2) objektiv betrachtet keine entscheiderhebliche Unterstützungsbedürftigkeit bei der Alltagsbewältigung zu begründen. Ebenso wenig lässt die Diagnose bei objektiver Betrachtung darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin eine schwere psychische Dekompensation drohen würde, wenn sie nicht mehr durch ihre Mutter unterstützt werden könnte. Im Ergebnis vermag nach dem Gesagten der Grad der konkret festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer PTBS kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen.

E. 8.4 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und somit auch eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens verneint.

E. 9.1 Auch ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, kommt vorliegend nicht in Betracht.

E. 9.2 Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden.

E. 9.3 Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1).

E. 9.4 Die Beschwerdeführerin vermag nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihr bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihr auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin bei der Einreise in Kroatien hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt.

E. 9.5.1 Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193).

E. 9.5.2 Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 8.2- 8.3) sind im Hinblick auf die effektiv diagnostizierten Symptome ihrer PTBS nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 9.6 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung.

E. 9.7 Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

E. 10 Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

E. 11 Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

E. 12.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos waren und die Beschwerdeführerin nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos.

E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5666/2023 Urteil vom 29. November 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Caroline Rausch. Parteien A._______, geboren (...) 2004, Türkei, vertreten durch MLaw Mara Todeschini, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. Oktober 2023 / N (...). Sachverhalt A. Der Vater der Beschwerdeführerin reiste 2003 in die Schweiz ein. Am 15. September 2014 wurde das Gesuch um Familiennachzug betreffend die Mutter der Beschwerdeführerin gutgeheissen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin wurde hingegen am 17. Oktober 2014 aufgrund der abgelaufenen Fristen und des Nichtvorliegens wichtiger familiärer Gründe rechtskräftig abgewiesen. Ein weiteres Gesuch um Familiennachzug wurde formlos abgeschrieben. Ein drittes Gesuch wurde mit Urteil des Appellationsgerichts des Kantons C._______ vom 15. Juni 2017 abgewiesen. Auf das letzte Gesuch vom 13. Februar 2019 traten die zuständigen kantonalen Behörden am 28. März 2019 nicht ein. B. Die Beschwerdeführerin reiste am 5. April 2023 in die Schweiz ein und suchte hier am 13. April 2023 um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass sie am 24. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 4. Mai 2023 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand. D. Am 5. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 8. Mai 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, beantragte den Selbsteintritt, eine Privatunterkunft sowie psychologisch-psychiatrische Behandlung und reichte medizinische Unterlagen ein. F. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. G. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 8. Juni 2023 beantragte die Beschwerdeführerin erneut, ihr sei Zugang zu einer psychologischen Betreuung zu gewähren. H. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023, eröffnet am 26. Juni 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Überstellung nach Kroatien an. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. Juli 2023 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 20. Juni 2023 ans Bundesverwaltungsgericht. Am darauffolgenden Tag liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arztbericht datiert vom 30. Juni 2023 zukommen. J. Das Bundesverwaltungsgericht hiess die Beschwerde mit Urteil F-3736/2023 vom 12. Juli 2023 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurück. Erwägungsweise führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, der medizinische Sachverhalt - welcher im vorliegenden Fall insbesondere für die Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswesentlich sei, müsse genauer abgeklärt werden. Zudem sei die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht in Bezug auf das Bestehen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie nicht rechtsgenüglich nachgekommen. K. Am 28. August 2023 stellte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz den medizinischen Abklärungsbericht vom 21. Juli 2023 zu und stellte einen Antrag auf Selbsteintritt. L. Mit Verfügung vom 6. Oktober, eröffnet am 10. Oktober 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) ein weiteres Mal auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton B._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. M. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. Oktober 2023 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 6. Oktober 2023 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorische Aussetzung der Wegweisung. Weiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. N. Am 18. Oktober 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 2.3. Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet auf die Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 111a Abs. 1 AsylG). In der Folge des vorangegangenen Verfahrens und Rückweisungsurteils (F-3736/2023) sind vorliegend der relevante Sachverhalt hinreichend erstellt und die Parteistandpunkte bekannt. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, ei-ne antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.5. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-bedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfen-de Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt wer-den kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen auf-grund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen wer-den, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.7. Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Er-messen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1. Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der Eurodac Datenbank ergab, dass diese vor ihrer Einreise in die Schweiz am 24. März 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte, weshalb die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte. Diese haben dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist ausdrücklich zugestimmt. 4.2. Somit ist die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gegeben, was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird. 5. 5.1. In der Beschwerde wird auf die inadäquate Unterbringung und Gewalt hingewiesen, welcher die Beschwerdeführerin in Kroatien ausgeliefert gewesen sei und aufgrund geltend gemachter systemischer Mängel im Asyl- und Aufnahmesystems Kroatiens die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO gefordert. 5.2. Im Referenzurteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 hat das Bundes-verwaltungsgericht die seit dem Referenzurteil D-1611/2016 vom 22. März 2016 bestehende Praxis der grundsätzlichen Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen nach Kroatien bestätigt. Das Gericht stellte fest, dass nicht davon auszugehen ist, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, die eine Überstellung von Gesuchstellen-den generell als unzulässig erscheinen lassen würden (vgl. E-1488/2020 E. 9.5). Der - angesichts der in E. 9.4.2 f. des Urteils dargelegten Situation prima vista nicht unbegründete - Verdacht eines Gefährdungszusammen-hangs zwischen Push-Backs und Dublin-Rückkehr lasse sich aufgrund der verfügbaren Informationen und Erkenntnisse nicht erhärten. Im Rahmen einer auf die Dublin-III-VO gestützten Überstellung liege das Hauptaugen-merk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt hätten, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten werde. Dabei stehe nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig ge-wesen sei, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es sei nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen würden, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Zum aktuellen Zeitpunkt würden keine genügenden Anzeichen für die Befürchtung bestehen, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden ohne Eröffnung und Durchführung eines Asylverfahrens in unzulässiger Weise aus Kroatien ausgeschafft. Dies treffe sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge- (Aufnahme-) als auch von Take-Back- (Wiederaufnahme-) Verfahren zu (vgl. a.a.O. E. 9.4.4). Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Gesuch-stellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt würden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten, unabhängig davon, ob es sich um ein Take-Charge- oder Take-Back-Verfahren handle. Insbesondere bestehe keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, die Überstellten würden der Gefahr einer Verletzung ihrer aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte ausgesetzt werden (vgl. a.a.O. E. 9.5). 5.3. An dieser aktuellen, auf einer Gesamtbetrachtung diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen sowie der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten beruhenden Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, vermögen die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. 5.4. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Gleichsam erweist sich die Rüge der unvollständigen beziehungsweise unrichtigen Ermittlung des Sachverhalts im Zusammenhang mit der Situation von Dublin-Rückkehrenden als nicht stich-haltig, weshalb von einer Rückweisung zu weiteren Sachverhaltsabklärungen abzusehen ist (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). 6. 6.1. Ist eine antragstellende Person wegen Schwangerschaft, eines neugeborenen Kindes, schwerer Krankheit, ernsthafter Behinderung oder hohen Alters auf die Unterstützung ihres Kindes, eines ihrer Geschwister oder eines Elternteils, das/der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen, so entscheiden die Mitgliedstaaten in der Regel, die Beteiligten nicht zu trennen beziehungsweise sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen, und die Betroffenen ihren Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO). 6.2. Zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht, ist auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls unter Einbezug der individuellen und soziokulturellen Lebenssituation der betroffenen Personen abzustellen (vgl. statt vieler Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2. m.H.). Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts begründet das Bedürfnis nach affektiver oder psychischer Unterstützung durch die Angehörigen für sich allein grundsätzlich noch kein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 8.3.5; Urteil des BVGer D-5051/2023 vom 28. September 2023 E. 7.2; E-317/2022 vom 10. Februar 2023 E. 7.2.1; F-1568/2022 vom 12. April 2022 E. 7.6.2). In den Anwendungsbereich fallen können hingegen Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata, für die sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteil des BVGer D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4; F-260/2021 vom 22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Das die Zuständigkeit begründende Abhängigkeitsverhältnis bleibt dabei auf Situationen besonderer Hilfsbedürftigkeit beschränkt (vgl. Urteil des BVGer E-3660/2019 vom 29. August 2019 E. 6.2.2 je m.H.). 6.3. Zu berücksichtigen sind im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung insbesondere auch die familiäre Situation, die im Herkunftsland bestand, die Umstände, die zur Trennung geführt haben sowie der Stand der jeweiligen asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren (vgl. Art. 11 Abs. 3 und Abs. 4 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [nachfolgend: DVO]; Urteil des BVGer F-5556-2022 vom 27. März 2023 E. 5.2). 6.4. Die Nichtanwendung der Zuständigkeitsbestimmung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO ohne hinreichenden sachlichen Grund kann im Einzelfall menschenrechtswidrig sein und stellt einen Ermessensmissbrauch dar. Sind die Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO gegeben und halten sich die betroffenen Personen in demselben Mitgliedstaat auf, haben sich dessen Behörden für zuständig zu erklären (vgl. Urteil des BVGer F-3709/2023 vom 7. Juli 2023 E. 6.1 m.H.). 7. 7.1. Die heute 19-jährige Beschwerdeführerin berief sich im Rahmen des Dublin-Gesprächs hinsichtlich ihrer in der Schweiz lebenden Eltern, namentlich ihrer Mutter, auf ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz. 7.2. Die Vorinstanz stützte sich in der vorliegend angefochtenen Verfügung zur Abklärung des medizinischen Sachverhalts auf das Dublin-Gespräch, den Arztbericht vom 30. Juni 2023 sowie den Abklärungsbericht des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie vom 21. Juli 2023. Sie kam zum Schluss, dass unter Berücksichtigung der aktuellen Lebenssituation der Beschwerdeführerin sowie der geschilderten Umstände kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren Eltern bestehe. Mithin lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 VO Dublin vor, welche die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu prüfen. 7.3. Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, aufgrund ihrer schwerwiegenden psychischen Störung auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen zu sein. Sie leide seit dem Erdbeben in der Türkei an einer Posttraumatischen Belastungsstörung. Zudem leide sie an einer Angststörung sowie einer Trennungsangststörung aufgrund der Trennung von ihrer Mutter, welche in eine bereits im Kindesalter etablierte Suizidalität zu münden drohe. Diese Krankheiten seien nach dem Erdbeben in der Türkei am 6. Februar 2023 unhaltbar geworden. 8. 8.1. Die familiäre Bindung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ist ausdrücklich vom Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erfasst und hat zudem bereits im Herkunftsstaat bestanden. Die Mutter der Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung und hält sich folglich rechtmässig hier auf. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den Akten kann auch davon ausgegangen werden, dass die Mutter in der Lage wäre, ihre Tochter zu unterstützen. Ferner äusserten die Beschwerdeführerin und die Mutter schriftlich den Wunsch nach einem Zusammenleben mit Eingabe vom 13. April 2023 sowie während des Dublin-Gesprächs vom 4. Mai 2023. Streitig und zu prüfen bleibt, ob zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO besteht - mithin, ob sie infolge ihres psychischen Zustands auf deren Unterstützung angewiesen ist. 8.2. Dem Arztbericht vom 30. Juni 2023 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS), einer Angststörung sowie einer depressiven Störung leide und dringlich einem Psychiater zur Behandlung zugewiesen worden sei. Gemäss dem diagnostischen Teil des Abklärungsberichts vom 21. Juli 2023, der von einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie verfasst wurde, liege bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung vor. Die Ursache dafür sei das jüngste Erdbeben in der Türkei. Das Vorhandensein einer Angststörung könne nicht beurteilt werden, da diese mit der PTBS überlappe. Die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin äussere sich durch eine verminderte Konzentrationsfähigkeit, eine kurze Erinnerungslücke bezüglich des Erdbebengeschehens, eine formalgedankliche Verlangsamung, ein affektarmes Verhalten, eine leichte Schreckhaftigkeit, ein Wiedererleben des Erdbebens bei Reizen sowie Einschlaf- und Durchschlafstörungen. Die Beschwerdeführerin könne sich jedoch klar von Suizidalität distanzieren und es gebe keine Hinweise auf Wahn, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. In Bezug auf die Vorgeschichte der Beschwerdeführerin ist dem Bericht vom 21. Juli 2023 zu entnehmen, dass sie seit ihrem 11. Lebensjahr wiederholt schweren Belastungen aufgrund der Abwesenheit ihrer Eltern ausgesetzt gewesen sei. Diese hätten offensichtlich zu einer schweren Verzweiflung geführt, die in einer Angststörung und Suizidalität resultiert habe (vgl. dazu auch das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons C.______ VD (...) E. 4.2 [kantonale Akten des Vaters der Beschwerdeführerin 37/656]). Als Beurteilung/Empfehlung hält der Bericht sodann Folgendes fest: Aufgrund des Ausmasses der Belastung in jüngerer Zeit sowie der erwähnten Störungen und unter Berücksichtigung der Dynamik, die zum Auftreten der Angststörung und der Suizidalität geführt hatte, sei es prognostisch essentiell, dass sich die Beschwerdeführerin geborgen fühle und dass ihre Eltern als primäre Bezugspersonen als Helfersystem anwesend seien. Zudem seien stabile Lebensumstände unerlässlich, um die Patientin zunächst zu stabilisieren und anschliessend eine Traumabehandlung durchführen zu können. Ansonsten drohe ihr ein verlängerter Krankheitsverlauf mit chronischen Tendenzen. 8.3. Das Gericht verkennt nicht, dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet und die Anwesenheit ihrer Mutter gemäss ärztlicher Empfehlung einen stabilisierenden Einfluss auf ihre Lebenssituation hätte. Bei gesamthafter Würdigung der vorliegenden Umstände und insbesondere der vorhandenen medizinischen Unterlagen ist indes nicht davon auszugehen, dass sie im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Unterstützung ihrer Mutter angewiesen wäre (vgl. vorne E. 6, insb. 6.2). Die Beschwerdeführerin leidet zwar an einer PTBS, jedoch vermögen die effektiv diagnostizierten Symptome (vgl. soeben E. 8.2) objektiv betrachtet keine entscheiderhebliche Unterstützungsbedürftigkeit bei der Alltagsbewältigung zu begründen. Ebenso wenig lässt die Diagnose bei objektiver Betrachtung darauf schliessen, dass der Beschwerdeführerin eine schwere psychische Dekompensation drohen würde, wenn sie nicht mehr durch ihre Mutter unterstützt werden könnte. Im Ergebnis vermag nach dem Gesagten der Grad der konkret festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer PTBS kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu begründen. 8.4. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht ein Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Familie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und somit auch eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens verneint. 9. 9.1. Auch ein Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1, kommt vorliegend nicht in Betracht. 9.2. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ausserdem wird Kroatien durch die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), gebunden. 9.3. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völker- und gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation der Beschwerdeführerin nachkommt und insbesondere auch die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrens- und Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. Urteile F-1883/2023 vom 12. April 2023 E. 8.2; F-647/2023 vom 9. Februar 2023 E. 7.1; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). 9.4. Die Beschwerdeführerin vermag nicht rechtsgenügend darzutun, dass die von ihr bei einer Rückführung nach Kroatien zu erwartenden Bedingungen derart schlecht wären, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen könnten. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sie sich nach der Dublin-Rücküberstellung in einer anderen Situation als bei der ersten Einreise nach Kroatien befinden wird (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 E. 9.4 m.w.H.). Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet wäre oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der ihr zustehenden Aufnahmebedingungen könnte sie sich nötigenfalls an die kroatischen Behörden wenden und ihre Rechte auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Sollte sie sich durch kroatische Behörden oder Drittpersonen ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, könnte sie sich mit einer Beschwerde an die zuständigen Stellen wenden oder eine Anzeige einreichen. Im Übrigen steht ihr auch die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. Auch in Bezug auf die geltend gemachte Gewalt gegenüber der Beschwerdeführerin bei der Einreise in Kroatien hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. 9.5. 9.5.1. Bezüglich der gesundheitlichen Aspekte ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn Schwerkranke durch die Rückführung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. anstatt vieler Urteil des BVGer F-3746/2023 vom 11. Juli 2023 E. 6.4 unter Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193). 9.5.2. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Beschwerdeführerin (vgl. E. 8.2- 8.3) sind im Hinblick auf die effektiv diagnostizierten Symptome ihrer PTBS nicht von derartiger Schwere, dass sie eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen vermöchten. Zudem könnten sie in Kroatien behandelt werden, das grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt (vgl. Urteil des BVGer D-735/2022 vom 28. Februar 2022 E. 6.7.3). Sofern dies im Überstellungszeitpunkt erforderlich wäre, würden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, die kroatischen Behörden in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Bedürfnisse und Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 9.6. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang einer weiteren Überprüfung. 9.7. Es liegen somit weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse vor, welche die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung. Es besteht folglich kein Grund für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 in Verbindung mit Art. 17 Dublin-III-VO.

10. Die Vorinstanz ist daher zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Kroatien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

11. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist mit Ausfällung des vorliegenden Endentscheids gegenstandslos geworden. Der verfügte Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin. 12. 12.1. In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen nicht aussichtslos waren und die Beschwerdeführerin nach Aktenlage bedürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos. 12.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit diesem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Caroline Rausch Versand: