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F-3736/2023

F-3736/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-12 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)

Erwägungen (24 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheits-gebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).

E. 3.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.).

E. 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 3.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine).

E. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM sei insbesondere seiner Pflicht, ihre gesundheitliche und familiäre Situation rechtsgenüglich abzuklären, nicht nachgekommen.

E. 4.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2).

E. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG).

E. 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1).

E. 5.3 Bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. Mai 2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit ihrer Kindheit eine psychologische Störung, sei deswegen in der Türkei in Behandlung gewesen und habe regelmässig Medikamente eingenommen. Ihre Probleme seien durch das Erdbeben und die Erlebnisse während der Reise in die Schweiz verstärkt worden. Sie habe im Empfangszentrum um einen Termin bei einem Psychologen gebeten, aber nur Medikamente erhalten, welche nicht geholfen hätten. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. Mai 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin formell um eine psychologisch-psychiatrische Behandlung und erwähnte dabei, dass sie unter Schlafstörungen, Vergesslichkeit und Panikattacken leide. Ihrem Schreiben legte sie mehrere Arztberichte bei, welche bestätigen, dass sie seit ihrer Kindheit unter psychologischen Problemen leidet und deswegen in Behandlung war. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf psychologisch-psychiatrische Betreuung, mit der Begründung, dass sie bei der Pflege regelmässig um psychologische Betreuung angefragt, aber noch keine erhalten habe. Die Rechtsvertretung unterstrich in ihrer Eingabe, dass die Beschwerdeführerin unter Trennungsängsten leide, kaum getrennt von ihrer Mutter schlafen und aus dem Haus gehen könne und sich allgemein in einem äusserst fragilen psychologischen Zustand befinde.

E. 5.4 Es lagen somit deutliche Hinweise auf das Bestehen gesundheitlicher Probleme vor. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit unter psychischen Problemen leidet und sich diese in den letzten Monaten verschlimmert haben. Trotzdem wurde der medizinische Sachverhalt vor dem Nichteintretensentscheid nicht näher abgeklärt und erhielt die Beschwerdeführerin erst nach Verfügungserlass Zugang zu einer ärztlichen Betreuung.

E. 5.5 Die Einschätzung des Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin unter erheblichen psychischen Problemen leidet, welche eine vertiefte medizinische Abklärung nötig machen, wird bestätigt durch einen am 4. Juli 2023 nachgereichten Arztbericht des Ambulatoriums X._______, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vorbestehend an einer Angst- und depressiven Störung leidet und sich nun zudem eine posttraumatische Belastungsstörung manifestiert hat, welche dringlich einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf. Die Patientin wurde deshalb dringlich einem Psychiater zugewiesen. Ausserdem stellte der Arzt eine Reiseunfähigkeit fest.

E. 5.6 Indem die Vorinstanz am 20. Juni 2023 die angefochtene Verfügung erliess, ohne den medizinischen Sachverhalt - welcher im vorliegenden Fall insbesondere für die Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswesentlich ist - genauer abzuklären, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht. Aufgrund der psychischen Störungen der Beschwerdeführerin wäre zudem eine angemessene Begründung der Verfügung in Bezug auf die Familienverhältnisse und zum Bestehen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses angezeigt gewesen. Das SEM ist damit auch seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen.

E. 6 Die angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, den Sachverhalt vollständig festzustellen und - unter Beachtung der Begründungspflicht - neu zu beurteilen.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 20. Juni 2023 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

E. 8 Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 4. Juli 2023 angeordnete Vollzugstopp gegenstandslos.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter AsylG). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3736/2023 Urteil vom 12. Juli 2023 Besetzung Richter Sebastian Kempe (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Rahel Affolter. Parteien A._______, geboren am (...), Türkei, vertreten durch MLaw Gaëlle Frischknecht, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Freiburgerstrasse 50, 4057 Basel, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin reiste am 5. April 2023 in die Schweiz ein und suchte hier am 13. April 2023 um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass die Beschwerdeführerin am 24. März 2023 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte. C. Am 4. Mai 2023 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin in Anwesenheit ihrer Rechtsvertretung das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu ihrem Gesundheitszustand. D. Am 5. Mai 2023 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). E. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 8. Mai 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz, beantragte den Selbsteintritt, eine Privatunterkunft sowie psychologisch-psychiatrische Behandlung und reichte medizinische Unterlagen ein. F. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut. G. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertretung vom 8. Juni 2023 beantragte die Beschwerdeführerin erneut, ihr sei Zugang zu einer psychologischen Betreuung zu gewähren. H. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023, eröffnet am 26. Juni 2023, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Solothurn mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 3. Juli 2023 gelangte die Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 20. Juni 2023 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um superprovisorische Aussetzung der Wegweisung. Weiter beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. J. Am 4. Juli 2023 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus. K. Gleichentags liess die Beschwerdeführerin dem Gericht einen Arztbericht datiert vom 30. Juni 2023 zukommen, aus dem hervorgeht, dass sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung, einer Angststörung sowie einer depressiven Störung leidet und dringlich einem Psychiater zur Behandlung zugewiesen wurde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG). 1.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeanhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2; je m.w.H.). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3 Der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, welche während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder sich im Hoheits-gebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 3.4 Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt. Demgegenüber sind im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 3.5 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.6 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht ist zwingend auszuüben, wenn die Überstellung der betroffenen Person in den an sich zuständigen Mitgliedstaat zu einer Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Schweiz führen würde (BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 3.7 Gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) kann zudem das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Bei dieser Entscheidung kommt dem SEM Ermessen zu; das Bundesverwaltungsgericht darf sein eigenes Ermessen nicht an dessen Stelle setzen (BVGE 2015/9 E. 7.6 und E. 8.1 in fine). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die Untersuchungspflicht sowie die Begründungspflicht und somit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das SEM sei insbesondere seiner Pflicht, ihre gesundheitliche und familiäre Situation rechtsgenüglich abzuklären, nicht nachgekommen. 4.2 Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.2). 5. 5.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 - 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 145 I 167 E. 4.1; 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2013/23 E. 6.1.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei dar. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). 5.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (BVGE 2014/2 E. 5.1). 5.3 Bereits anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. Mai 2023 gab die Beschwerdeführerin an, sie habe seit ihrer Kindheit eine psychologische Störung, sei deswegen in der Türkei in Behandlung gewesen und habe regelmässig Medikamente eingenommen. Ihre Probleme seien durch das Erdbeben und die Erlebnisse während der Reise in die Schweiz verstärkt worden. Sie habe im Empfangszentrum um einen Termin bei einem Psychologen gebeten, aber nur Medikamente erhalten, welche nicht geholfen hätten. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 8. Mai 2023 ersuchte die Beschwerdeführerin formell um eine psychologisch-psychiatrische Behandlung und erwähnte dabei, dass sie unter Schlafstörungen, Vergesslichkeit und Panikattacken leide. Ihrem Schreiben legte sie mehrere Arztberichte bei, welche bestätigen, dass sie seit ihrer Kindheit unter psychologischen Problemen leidet und deswegen in Behandlung war. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 erneuerte die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf psychologisch-psychiatrische Betreuung, mit der Begründung, dass sie bei der Pflege regelmässig um psychologische Betreuung angefragt, aber noch keine erhalten habe. Die Rechtsvertretung unterstrich in ihrer Eingabe, dass die Beschwerdeführerin unter Trennungsängsten leide, kaum getrennt von ihrer Mutter schlafen und aus dem Haus gehen könne und sich allgemein in einem äusserst fragilen psychologischen Zustand befinde. 5.4 Es lagen somit deutliche Hinweise auf das Bestehen gesundheitlicher Probleme vor. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Kindheit unter psychischen Problemen leidet und sich diese in den letzten Monaten verschlimmert haben. Trotzdem wurde der medizinische Sachverhalt vor dem Nichteintretensentscheid nicht näher abgeklärt und erhielt die Beschwerdeführerin erst nach Verfügungserlass Zugang zu einer ärztlichen Betreuung. 5.5 Die Einschätzung des Gerichts, wonach die Beschwerdeführerin unter erheblichen psychischen Problemen leidet, welche eine vertiefte medizinische Abklärung nötig machen, wird bestätigt durch einen am 4. Juli 2023 nachgereichten Arztbericht des Ambulatoriums X._______, aus dem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vorbestehend an einer Angst- und depressiven Störung leidet und sich nun zudem eine posttraumatische Belastungsstörung manifestiert hat, welche dringlich einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf. Die Patientin wurde deshalb dringlich einem Psychiater zugewiesen. Ausserdem stellte der Arzt eine Reiseunfähigkeit fest. 5.6 Indem die Vorinstanz am 20. Juni 2023 die angefochtene Verfügung erliess, ohne den medizinischen Sachverhalt - welcher im vorliegenden Fall insbesondere für die Anwendung von Art. 16 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 rechtswesentlich ist - genauer abzuklären, verletzte sie ihre Untersuchungspflicht. Aufgrund der psychischen Störungen der Beschwerdeführerin wäre zudem eine angemessene Begründung der Verfügung in Bezug auf die Familienverhältnisse und zum Bestehen eines allfälligen Abhängigkeitsverhältnisses angezeigt gewesen. Das SEM ist damit auch seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenüglich nachgekommen.

6. Die angefochtene Verfügung ist daher aus formellen Gründen aufzuheben und das SEM aufzufordern, den Sachverhalt vollständig festzustellen und - unter Beachtung der Begründungspflicht - neu zu beurteilen.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt wird. Die Verfügung vom 20. Juni 2023 ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Angesichts des Verfahrensausgangs erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen.

8. Mit diesem Urteil werden das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der am 4. Juli 2023 angeordnete Vollzugstopp gegenstandslos. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist gegenstandslos geworden. 9.2 Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111a ter AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Sebastian Kempe Rahel Affolter Versand: